BVwG W127 2000869-1

W127 2000869-1Tribunale amministrativo federale21 apr 2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W127 2000869-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2000869.1.00

Spruch

W127 2000869-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.09.2012, Az. II/7-EBP/09-117821853, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2009 vom 26.03.2009 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei hat darüber hinaus Tiere auf Almen aufgetrieben, für die deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge gestellt haben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-104691748, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.034,27 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 33,91 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 48,76 ha, davon 34,29 ha Almfläche, von einer ermittelten Fläche von 33,91 ha ausgegangen.

Hiegegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.09.2012, Az. II/7-EBP/09-117821853, wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.942,67 gewährt wurde; ein Betrag in Höhe von EUR 91,60 wurde rückgefordert. Dabei wurde auf Basis von 33,14 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 48,76 ha, davon 34,29 ha Almfläche, und einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 33,14 von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 33,14 ha ausgegangen.

In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden könne ("Minimum Fläche/ZA" in der Flächentabelle).

Hiegegen wurde Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht und begründend Folgendes ausgeführt:

"Ich habe im Jahr 2007 auf der XXXX Btn. XXXX eine Anzahl von 8,4 RGVE aufgetrieben, und ab dem Jahr 2008 habe ich auf diese Alm keine Tiere mehr Aufgetrieben. Anscheinend wurde diese Alm im Jahr 2011 VOR ORT kontrolliert und eine geringere Futterfläche als beantragt festgestellt. Da ich aber im Jahr 2007 um eine Kompression der Zahlungsansprüche angesucht habe, und diese auch genehmigt wurde, müsste jetzt dieser Flächenverlust nach der Almkontrolle auch mit einer neuerlichen Berechnung der Kompression von 2007 wieder auf die ermittelt Fläche von 33,14 herabgesetzt werden und der Wert der ZA erhöht werden, und dadurch wäre die Rückforderung von den Jahren 2008, 2009 2010 und 2011 nicht gerechtfertigt. Seit 2008 wurden unsere Jungtiere auf die XXXX Betriebsnummer: XXXX [ ] aufgetrieben."

Mit Schreiben vom 19.02.2014 legte die Agrarmarkt Austria die Akten betreffend das vorliegende Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Agrarmarkt Austria wies in dem Vorlageschreiben darauf hin, dass die Alm mit der Betriebsnummer XXXX im Jahr 2011 kontrolliert und ein historischer Flächennutzungsprüfbericht bis ins Jahr 2007 erfasst worden sei. Durch die Flächenverringerung im Antragsjahr 2007 habe sich auch die Anzahl der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2009 von 33,91 auf 33,14 verringert. Die in der Berufung angeführte Kompression der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2007 bleibe unverändert.

Mit Schreiben vom 20.01.2015 brachte die Agrarmarkt Austria einen "REPORT – EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2009" mit Berechnungsstand 31.10.2014 zu Vorlage, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Aus dem Schreiben geht weiterhin eine Anzahl von 33,14 Zahlungsansprüchen mit einem (ebenfalls unveränderten) Wert von EUR 118,97 hervor. Der abgedruckten Flächentabelle sind nunmehr insbesondere eine beantragte Fläche im Ausmaß von 45,14 ha, davon 30,67 ha Almfläche, eine Fläche "VOK ohne Sanktion" im Ausmaß von 41,91 ha, davon 27,44 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 33,14 und eine (unveränderte) ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,14 ha zu entnehmen. Hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer XXXX wurde auf die Vorlage einer Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 hingewiesen. Mangels Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der festgestellten Flächenabweichung der genannten Alm sei daher eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei beantragte im Antragsjahr 2009 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. In diesem Jahr standen der beschwerdeführenden Partei 33,14 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Die im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächenabweichungen auf den von der beschwerdeführenden Partei bestoßenen Almen wirkten sich weder hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie noch hinsichtlich der Nutzung der Zahlungsansprüche aus, da die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2009 auch nach Abzug dieser Flächen über mehr beihilfefähige Fläche als Zahlungsansprüche verfügte.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet gemäß Artikel 34 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.

Gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Artikel 2 Abs. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Die Artikel 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 380/2009, ABl. L 116 vom 09.05.2009, S. 9, lauten:

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ]"

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Der angefochtene Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria wurde erlassen, da sich durch die Rückrechnung der Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen Änderungen der Zahlungsansprüche der beschwerdeführenden Partei ergeben haben:

Mit Änderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012, Zl. II/7-EBP/07-117188414, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 wurde der Verfall von 0,77 Zahlungsansprüchen ausgesprochen (Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009). Dieser Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

Da der beschwerdeführenden Partei infolgedessen auch für das Antragsjahr 2009 nur mehr 33,14 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen, war gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der zu Unrecht gezahlte Betrag in Höhe von EUR 91,60 rückzufordern.

Zu dem Beschwerdevorbingen hinsichtlich der durchgeführten Kompression und des Wertes der Zahlungsansprüche ist festzuhalten, dass bereits im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 über die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Kompression der Zahlungsansprüche – rechtskräftig – abgesprochen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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