BVwG W252 2151998-1

W252 2151998-1Tribunale amministrativo federale20 apr 2017

Regest

Aktenvorlage, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W252 2151998-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W252.2151998.1.00

Spruch

W252 2151998-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richterin Mag. Elisabeth Shala LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, den Beschluss:

A)

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Am 03.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit "Säumigkeit der Vorlage der Säumnisbeschwerde (Vorlageerinnerung)" betitelter Schriftsatz des XXXX ein. Darin verweist der Einschreiter darauf, am 27.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, der unerledigt geblieben sei. Deswegen habe er am 07.11.2016 Säumnisbeschwerde erhoben und diese beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) eingebracht. Bislang habe es das zur Erledigung des Antrags zuständige Bundesamt unterlassen, die genannte Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Deswegen begehre der Antragsteller, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Bundesamt auftragen, die Säumnisbeschwerde samt Akten vorzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter Pkt. I. dargestellten Verfahrensgang als hier maßgeblichen Sachverhalt fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Säumnisbeschwerden sind bei jener Behörde einzubringen, gegen deren Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides, der Beschwerdeführer vorzugehen sucht. Ab Einlangen des Beschwerdeschriftsatzes räumt § 16 Abs. 1 VwGVG dieser Behörde eine Frist von höchstens drei Monaten ein, den begehrten Bescheid nachzuholen. Nach Ablauf dieser Frist - oder schon zuvor, sofern die Behörde davon absieht, den Bescheid nachzuholen - hat sie dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten gemäß Abs. 2 leg.cit. vorzulegen.

Unterlässt es die Verwaltungsbehörde, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen, stehen dagegen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung, welche in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. [2017] § 16 VwGVG K 14).

Denn mittels Säumnisbeschwerde kann ausschließlich die Erlassung von Bescheiden, nicht aber die Setzung tatsächlicher Verhaltensweisen wie der Vorlage der Beschwerde samt Akten durchgesetzt werden. Auch ein "Auftrag" des Verwaltungsgerichts gegenüber der Verwaltungsbehörde, die Säumnisbeschwerde vorzulegen, wie ihn der Einschreiter begehrt, scheidet aus, weil dem Verwaltungsgericht als Organ der Gerichtsbarkeit gegenüber Verwaltungsbehörden keine Weisungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 B-VG zukommt und auch sonst keine besondere Rechtsgrundlage für den hier begehrten Auftrag getroffen ist.

Schon deshalb war das Begehren des XXXX vom 03.04.2017 als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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