W182 2135628-1•BVwG W182 2135628-1
W182 2135628-1Tribunale amministrativo federale20 apr 2017
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, staatlicher Schutz
W182 2135628-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016, Zl. 1073935100/150693491, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist konfessionslos, reiste am 17.06.2015 illegal per Flugzeug ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.06.2015 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen vor: "Mein Ehemann ist spiel- und drogensüchtig. Er hat mich nicht gut behandelt, deshalb bin ich aus China ausgereist."
Die BF habe am 17.06.2015 ihr Herkunftsland per Flugzeug verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Ehemann schlecht behandelt zu werden. Ihre Eltern seien bereits verstorben.
Am 18.09.2015 wurde der BF vom XXXX ein Ausweis gemäß § 2 Prostitutionsverordnung ausgestellt.
In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 02.08.2016 brachte die BF eingangs u.a. vor, dass sie an Hepatitis B leide und täglich Medikamente nehmen müsse, jedoch einvernahmefähig sei. Sie sei chinesische Staatsbürgerin, ihre Eltern seien bereits verstorben; sie hätten in der Landwirtschaft gearbeitet. Die BF sei im Herkunftsstaat in der Gemeinde XXXX in der Stadt XXXX wohnhaft gewesen. Zu ihren Verwandten in China habe sie keinen Kontakt. Ihre Eheschließung sei nur traditionell erfolgt und nicht offiziell registriert. Ihr Ehemann sei in ihrem Herkunftsort aufhältig. Kinder habe sie nicht. Sie habe zwei Jahre lang im Herkunftsort die Schule besucht, danach als Erntehelferin in der Landwirtschaft und dann fallweise als Putzfrau bis zur Ausreise 2015 gearbeitet. Am 17.06.2015 sei sie per Flugzeug nach Wien gereist, danach habe der Schlepper ihr den Reisepass abgenommen. Sie habe keine Verwandten in Österreich oder der EU. In Österreich lebe sie alleine. Sie arbeite als "Sexarbeiterin", verdiene monatlich ca. 1.000.- Euro und besitze eine grüne Gesundheitskarte. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre sie nicht an. Sie habe keinen fixen Wohnsitz. Im Herkunftsort habe sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten gewohnt. Ihr Ehemann sei beschäftigungslos sowie drogen- und spielsüchtig. Er finanziere sein Leben mit dem Spielen. Die BF habe ihren Lebensunterhalt als Erntehelferin und Putzfrau bestritten. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor: "Mein Ehemann ist spiel- und drogensüchtig. Ich habe nicht viel verdient, mein Mann schickte mich immer irgendwo hin um Geld auszuborgen. Das so geliehene Geld konnte er aber nie zurückerstatten. Wenn ich kein Geld mehr beschaffen konnte hat er mich geschlagen. Deshalb bin ich aus China ausgereist." Befragt, ob sie weitere Fluchtgründe habe, gab sie an:
"Nein. Ich habe mir nur so viel Geld ausgeborgt, das wir nicht zurückzahlen können. Die Gläubiger kommen oft und wollen ihr Geld zurück." Auf Nachfragen gab die BF an, dass die Spiel- und Drogensucht ihres Gatten etwa zwei Jahre nach ihrer Heirat angefangen habe, wobei sie den genauen Zeitpunkt nicht mehr wisse. Ihr gemeinsames Einkommen in China habe ca. 800 – 900,- RMB pro Monat betragen. Für die Schleppung habe die BF ca. 50.000,- RMB bezahlt. Sie habe sich das Geld von ihrem Nachbarn ausgeborgt. Die Spiel- und Drogensucht ihres Gatten habe die BF durch ihr geringfügiges Einkommen und das Ausborgen von Geldbeträgen finanziert. Auf den Vorhalt, dass ihr Mann sie geschlagen und sie sich jederzeit von ihm scheiden lassen hätte können, gab die BF an:
"Er wollte die Scheidung nicht. Das war auch der Grund warum ich schlussendlich geflohen bin." Die Frage, ob sie in China jemals durch jemanden bedroht worden sei, verneinte die BF. Den Vorhalt, dass sie rein wirtschaftliche und persönliche Probleme für Ihre Flucht anführe, bestätigte die BF. Die Frage, ob es ein konkretes Ereignis, das sie dazu veranlasst habe, aus China auszureisen, gegeben habe, verneinte die BF. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach China befürchte, gab sie an: "Ich kann nicht nach China zurückfahren, da ich in China nicht mehr mit meinem Mann zusammenleben möchte. Ich habe jetzt Hepatitis B, das ich in Österreich behandeln lassen muss." Auf Vorhalt, das es auch in China medizinische Versorgung gebe, erklärte sie: "Ich habe erst in Österreich entdeckt, das ich Hepatitis B habe. Ich weiß nicht, ob das in China behandelt werden kann. Ich habe gehört, dass Hepatitis B in China nicht gut behandelt werden kann."
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF China ausschließlich aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen (Armut und häusliche Gewalt) verlassen habe. Asylrelevante Gründe habe sie nicht glaubhaft machen können; dies setze eine gegen die Asylwerberin gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Die BF leide an Hepatitis B, sei aber arbeitsfähig und arbeitswillig, verfüge in China über familiäre Beziehungen und auf Grund ihrer Schulausbildung bzw. beruflichen Tätigkeit auch über freundschaftliche Beziehungen. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln sei in China grundsätzlich gewährleistet. Mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen und Bekannten sei es der BF zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern. Weiters wurde ausgeführt, dass die von der BF beim BFA vorgebrachten Übergriffe durch ihren Gatten auch in China eine strafbare Handlung darstellten und verfolgt würden, sofern diese zur Anzeige gebracht würden. Es wäre der BF möglich und zumutbar gewesen, sich an die Sicherheitsdienststellen zu wenden, auch wenn der Staat nicht die Möglichkeit habe, jeden nur denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Es wäre der BF zudem möglich gewesen, sich in einem anderen Teil ihrer Stadt bzw. ihres Herkunftsstaates zu begeben, wovon sie keinen Gebrauch gemacht habe. Von einer asylrelevanten Verfolgung der BF sei nicht auszugehen. Mangels einer akuten Gefährdungslage für die BF und angesichts des Umstandes, dass sich auch aus der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat eine solche nicht ableiten lasse, sei nicht davon auszugehen, dass die erwachsene und arbeitsfähige BF, die den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe und dort über soziale Anknüpfungspunkte verfüge, im Fall der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Es sei davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt nach Rückkehr in zumutbarer Weise durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könne, wobei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in China grundsätzlich gewährleistet sei. Hinsichtlich ihrer Erkrankung an Hepatitis B werde auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wonach Art. 3 EMRK kein Bleiberecht wegen gewissen sozialen, medizinischen oder sonstigen unterstützenden Leistungen, welche der Herkunftsstaat im Gegensatz zum Aufenthaltsstaat nicht biete, begründe. Eine allenfalls eintretende Verschlechterung ihrer Lebensqualität bzw. ihres Gesundheitszustandes, welche die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreiche, sei von der BF demnach hinzunehmen. Eine der BF allenfalls aus einer Behandlung in China erwachsende finanzielle Belastung stelle keinen außerordentlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Neben den Behandlungsmöglichkeiten gebe es in China auch finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten und sei im Notfall jedenfalls eine kostenlose medizinische Versorgung gegeben.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2016 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und inhaltlich unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen der BF wiederholt und dazu weiter ausgeführt, dass die kommunistischen Behörden der BF nicht hätten helfen können, da häusliche Gewalt in China als "Familienangelegenheit" angesehen werde. Da ihr auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung gestanden sei, habe die BF daher nach Österreich flüchten müssen. Die Erklärungen des Bundesamtes dazu, dass die Fluchtgründe der BF nicht asylrelevant im Sinne der GFK wären, seien jedoch in keiner Weise nachvollziehbar und bestehe die Beweiswürdigung fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes daher nicht, insbesondere weil es scheinbar einen großen Teil der Aussagen der BF nicht zur Kenntnis nehme, sondern nur selektiv in tendenziöser Weise die Aussagen herausklaube, die der Argumentation des Bundesamtes zuträglich erscheinen würden. Aus dem Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt gehe eindeutig hervor, dass die Behörden der BF gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen seien; damit habe sich die Behörde überhaupt nicht auseinander gesetzt, abgesehen von unkonkretisierten Anmerkungen über die Funktionsfähigkeit der Polizei und es liege daher im angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Jemand wie die BF habe keinen Schutz durch die Behörden zu erhoffen und müsste im Gegenteil befürchten, ihrem Ehegatten ausgeliefert zu sein. Außerdem nehme das Bundesamt scheinbar auch seine eigenen Länderberichte nicht zur Kenntnis, aus denen hervorgehe, dass eine "kleine" Person, wie die BF keinerlei Aussicht habe, von den kommunistischen Behörden Gerechtigkeit oder Schutz zu bekommen, zumal die Länderberichte zeigten, dass diese Behörden nicht unabhängig seien und in Fällen wie denen der BF keine Schutzwilligkeit und –fähigkeit vorhanden sei. Dazu wurden auszugsweise die Länderberichte des Bundesamts wiedergegeben, wonach etwa nur ein sehr unzulängliches Beschwerdesystem bestehe, um sich gegen den Missbrauch durch Behörden zu schützen, und ein Umzug in einen anderen Landesteil Chinas durch die restriktive Registrierungspraxis nur schwer möglich sei, wobei es insbesondere für Personen aus ländlichen Gebieten schwierig sei, legal in die Stadt zu übersiedeln. Das gesetzmäßige Handeln staatlicher Organe sei in der Praxis nicht immer gewährleistet. Korruption sei weit verbreitet. Bei einer sorgfältigen Betrachtung der Situation in der VR China und der persönlichen Situation der BF hätte festgestellt werden müssen, dass sie bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Der behördlichen Ermittlungspflicht sei nicht adäquat Rechnung getragen worden. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe der BF sei ebenso falsch wie die Bewertung ihrer Gefährdung im Fall einer Rückkehr. Festzustellen wäre gewesen, dass die BF bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen habe. Sie könne sich bereits auf Deutsch verständigen und habe sich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut. Überdies sei sie arbeitswillig wie arbeitsfähig und würde im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne jedenfalls alleine kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein. Abschließend wurde ua. eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
1.4. Zu der am 21.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für Mandarin stattgefundenen mündlichen Verhandlung erschien die BF ohne ihren bevollmächtigten Vertreter und nahm ein Vertreter des Bundesamtes in entschuldigter Weise ebenfalls nicht teil.
Als die BF zu ihren Fluchtgründen befragt wurde, nahm die Verhandlung im Wesentlichen folgenden Verlauf:
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R: Warum haben Sie China verlassen? BF: Weil mein Lebenspartner nicht gut ist.
R: Können Sie das konkretisieren was Sie damit meinen? BF: Er ist sehr faul und geht spielen. Damit meine ich Glücksspiele um Geld. Und er wollte Geld von mir haben. Wenn ich ihm nichts gebe, schlägt er mich.
R: Was war Ihr Lebensgefährte von Beruf? BF: Er ist arbeitslos.
R: Ist er arbeitslos, seitdem Sie ihn gekannt haben? BF: Nein, er ist nach unserem Zusammenleben arbeitslos geworden.
R: Wann ist er arbeitslos geworden? BF: Seit 2002. Er war Bauer auf dem Land.
R: Wie wird man als Bauer auf dem Land arbeitslos? BF: Er wurde faul und hat nichts mehr getan.
R: Er hat auch einen eigenen Grund gehabt? BF: Ja.
R: Was haben Ihre Eltern gemacht, waren die auch Bauern? BF: Ja.
R: Haben die auch einen eigenen Grund gehabt? BF: Ja.
R: Was ist mit dem Grund passiert? BF: Der steht leer.
R: Der gehört also Ihnen, wenn Sie die einzige Tochter sind? BF: Ja.
R: Wie groß ist der Grund? BF: Genau kann ich es nicht sagen.
R: Wieso nicht? BF: Ich kann es von den Augen her nicht schätzen.
R: Sie wissen also nicht, wie groß Ihr eigener Grund ist? BF: Ja.
R: Ungefähr? BF: Er ist nicht zusammenhängend.
R: Wiederholung der Frage. BF: Ich weiß die Einheit nicht. So über 100 m2.
R: Warum mussten Sie da solange nachdenken? BF: Ich kenne mich nicht aus.
R: Was hat Ihr Lebensgefährte angebaut, als er noch gearbeitet hat?
BF: Nach Saisonen hat er angebaut. Reis, Gemüse, Erdäpfel, Süßkartoffeln.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Lebensgefährten? BF: Nein.
R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr? BF: Seitdem ich in Österreich bin.
R: Wie heißt Ihr Lebensgefährte? BF: Er heißtXXXX. Er wurde XXXX geboren.
R: Was ist mit seinen Eltern? BF: Sie Leben dort im gleichen Dorf. Aber nicht im gleichen Haus.
R: Die haben ein eigenes Haus? Einen eigenen Grund? BF: Ja.
R: Wie kommt es, dass Ihr Lebensgefährte und seine Eltern unterschiedliche Landgrundstücke haben? BF: Das wurde eingeteilt.
R: Wer hat das eingeteilt? BF: Das ist von der Familie eingeteilt worden. Er baut auf gewissen Feldern an und seine Eltern auf anderen.
R: Was haben die Eltern dazu gesagt, dass er seit 2002 die Felder nicht betreut hat? BF: Er hört seinen Eltern nicht zu, im Gegenteil, er schlägt sie.
R: Die Eltern wehren sich nicht? BF: Nein, sie trauen sich nicht.
R: Wieso schlägt er seine Eltern? BF: Er ist sehr gewaltsam.
R: Hat Ihr Lebensgefährte Probleme mit der Polizei gehabt? BF: Nein.
R: Wovon hat Ihr Lebensgefährte dann ab 2002 gelebt? BF: Als ich noch bei Ihm gelebt habe, habe ich gearbeitet und etwas verdient. Und er hat Geld von mir verlangt. Er hat um Geld gespielt, manchmal hat er gewonnen und manchmal verloren.
R: Hat er öfter gewonnen oder öfter verloren? BF: Er hat öfter verloren.
R: Wieso haben Sie ihn nicht einfach verlassen? BF: Er war damit nicht einverstanden.
R: Und? BF: Er konnte keine andere Frau finden.
R: Was hat das mit Ihnen zu tun? BF: Ich konnte ihn nicht verlassen, er hat mich wieder gefunden.
R: Was meinen Sie damit? BF: Einmal wollte ich heimlich das Haus verlassen und er hat es bemerkt.
R: Wie hat er das gemerkt? BF: Ich habe auf einen Bus gewartet und er hat es gesehen.
R: Sie haben gesagt, Sie haben außerhalb des Dorfes gearbeitet? BF:
Ich habe nicht immer gearbeitet, und wenn ich nicht gearbeitet habe, dann war ich Zuhause.
R: Wenn Sie gearbeitet haben, haben Sie das Dorf verlassen? Vermutlich mit dem Bus, ist das richtig? BF: Ja.
R: Das heißt, Sie hätten einfach nicht mehr zurückkommen können von Ihrer Arbeit? BF: Ich habe nicht daran gedacht.
R: Aber Sie haben gedacht, China zu verlassen? Wie passt das zusammen? BF: Ich habe nur gedacht, überall, wo ich in China sein würde, würde ich von ihm entdeckt werden.
R: Wie hätte es Ihm gelingen sollen, Sie in China zu finden? China ist sehr groß. BF: Ich wusste nicht, wohin ich innerhalb von China gehen sollte.
R: Z.b. zu Ihren Tanten oder in die Stadt XXXX? BF: Er wird mich sicher finden können, er hat ja Bekannte in der Stadt.
R: Wissen Sie wie viele Einwohner XXXX hat? BF: Das weiß ich nicht.
R: Waren Sie schon einmal in XXXX? BF: Ja, ich habe dort gearbeitet.
R: Was schätzen Sie, wie viele Einwohner XXXX hat? BF: XXXX ist groß.
R: Eine Million, 500.000, zwei Millionen? BF: Einige tausend Einwohner.
R: Laut Wikipedia wohnen in XXXX in der Stadt, XXXXEinwohner. Im ganzen Gebiet XXXX XXXX BF: Das weiß ich nicht.
R: Wie hätte er Sie finden sollen? BF: Ich kann nicht sicher in die Stadt gehen. Ich war auch nur am Stadtrand.
R: Wieso können Sie nicht in die Stadt gehen? BF: Ich habe keine Verwandte dort.
R: Sie haben ja auch in XXXX arbeiten können. BF: Ich habe ja auch keine Bekannte dort.
R: Und, was wollen Sie mir damit sagen? BF: Ich habe keine Bekannte in der Stadt und gehe sicher nicht hin. Ich werde mich unsicher fühlen.
R: Wieso unsicher? BF: Ich habe keine Bekannte und niemand kann mir helfen.
R: Sie haben auch in XXXX arbeiten können, da kennen Sie über Ihre
Arbeit schon Leute. BF: Ich kann keine Arbeit finden.
R: Sie haben vorhin erzählt, dass Sie in XXXX gearbeitet haben. Und jetzt sagen Sie mir, Sie können in XXXX keine Arbeit finden. Wie passt das zusammen? BF: Ich habe gesagt, ich habe nur am Stadtrand gearbeitet von XXXX. Die Arbeit war nicht in der Stadt.
R: Ihnen ist es gelungen, ohne Bekannte in Österreich zu leben. Und das sogar ohne staatliche Unterstützung. Wieso sollte Ihnen das in China nicht gelingen, wo Sie schon gearbeitet haben und sich selbst erhaltet haben. BF: Ich habe gehört, Österreich ist so gut, deswegen bin ich gekommen.
R: Wiederholung der Frage. BF: Ich habe gehört, in Österreich findet man leicht einen Job.
R: Das beantwortet aber auch meine Frage nicht. Sie haben in China eine Arbeit gehabt. Warum sollten Sie in China nicht anderswo eine Arbeit finden? BF: Ich möchte nicht in China bleiben. Ich möchte meinen Lebensgefährten verlassen.
R: Wer hindert Sie daran in China ihren Lebensgefährten zu verlassen? BF: Ich kann ihn in China nicht verlassen. Er wird mich finden.
R: Wie soll ihm das gelingen? BF: Ich habe ja außerhalb des Dorfes gearbeitet und er hat mich gefunden. Ich habe am Stadtrand gearbeitet und er hat mich gefunden. Er würde ganz genau wissen, wo ich mich befinden würde.
R: Was meinen Sie damit, dass er Sie gefunden hat, als Sie außerhalb des Dorfes gearbeitet haben. BF: Er weiß ganz genau, wo ich gearbeitet habe und würde mich daher dort finden.
R: Woher weiß er, woher Sie arbeiten? BF: Ich habe meine Arbeit durch die Vermittlung von einem Nachbar.
R: Und Ihr Nachbar hat Ihnen auch Ihre Arbeiten in Österreich vermittelt? BF: Nein. Derjenige der mich nach Österreich gebracht hat, hat gesagt dass es in Österreich viele Chinesen gibt und ich sie einfach nach Arbeit fragen soll.
R: Warum hätten Sie das gleiche nicht in China machen können, wo es noch mehr Chinesen gibt? BF: Mein Ziel ist es, meinen Lebensgefährten zu verlassen.
R: Wieso haben Sie Ihren Lebensgefährten verlassen? BF: Er ist faul und tut nichts und will von mir leben. Und das will ich nicht.
R: Gibt es sonst noch Gründe, warum Sie ihn verlassen haben? BF: Ich will ihn nicht noch mehr Geld geben. Wenn ich einmal kein Geld hätte, müsste ich mir Geld ausborgen und diese Schulden selber zurückzahlen.
R: Haben Sie sich Geld ausborgen müssen? BF: Ja.
R: Von wem? BF: Vom Nachbarn.
R: Der Nachbar der Sie zum Arbeiten vermittelt hat? BF: Ja.
R: Was haben Sie mit dem Geld gemacht? BF: Er hat damit gespielt.
R: Was ist, wenn Sie einfach in das Haus Ihrer Eltern ziehen würden?
BF: Das Haus ist sehr alt, es ist nicht mehr bewohnbar.
R: Was ist, wenn Sie das Haus und das Grundstück Ihrer Eltern verkaufen würden, und in eine andere Stadt ziehen? BF: Ich finde keine Käufer, niemand will es kaufen.
R: Haben Sie es versucht? BF: Nein, niemand will es haben.
R: Und wenn Sie nach XXXX ziehen würden und eine Wohnung mieten würden? BF: XXXX ist sehr teuer, ich könnte mir das nicht leisten.
R: Und im Vorort von XXXX? Oder Stadtrand? BF: Ich kann mir die Miete auch nicht leisten.
R: Wie viel haben Sie ihren Schlepper bezahlt? BF: 50.000 RMB.
R: Wie haben Sie sich das leisten können? BF: Ich habe teilweise von meinen Ersparnissen bezahlt, und teilweise von meinem Nachbarn das Geld ausgeborgt. Dies war der bereits erwähnte Nachbar, und er tat dies weil ich ihm sehr leidgetan habe.
R: Wann sind Ihre Eltern gestorben? BF: Meine Mutter ist bei meiner Geburt verstorben und mein Vater ist 2013 verstorben.
R: Wo hat Ihr Vater gelebt, als er gestorben ist? BF: In seinem Haus.
R: Wieso hat Ihr Vater darin leben können und Sie können es nicht?
BF: Das Haus ist sehr alt und nicht mehr vollständig.
R: Was meinen Sie mit nichtmehr vollständig? BF: Die Inneneinrichtung ist sehr schlecht.
R: Was meinen Sie damit? BF: Es ist ein Holzhaus, es ist fast kaputt.
R: Was meinen Sie mit kaputt? BF: Das Haus ist sehr sehr alt und nicht bewohnbar.
R: Aber offenbar hat Ihr Vater bis 2013 dort wohnen können? BF: Er hatte keine andere Wahl gehabt.
R: Und Sie? BF: Ich habe dort nicht gewohnt, ich habe bei meinem Lebensgefährten gewohnt.
R: Sie haben gesagt, Ihr Lebensgefährte hat Sie auch geschlagen. Wie oft ungefähr? BF: Auch bei der Arbeit, hat er mich geschlagen.
R: Wie konnte er Sie bei der Arbeit schlagen, wenn Sie nicht zuhause gearbeitet haben? BF: Er ist einfach gekommen.
R: Können Sie mir die Situation genau schildern? BF: Ich habe mich bei dem Streit zuhause gewehrt. Ich war bei der Arbeit, er ist gekommen und hat mich von hinten geschlagen.
R: Wo war die Arbeit, was haben Sie da gemacht? BF: Ich habe in einer Fabrik gearbeitet.
R: Was haben Sie dort gemacht, wo befand sich diese? BF: Die Fabrik war am Stadtrand. Er hat mich geschlagen, und viele haben es gesehen.
R: Was war das für eine Fabrik, wie viele Mitarbeiter hat sie, was haben Sie dort gemacht? BF: Es war eine kleine Textilfabrik mit über 10 Mitarbeitern. Ich habe bei den Textilien nachdem sie genäht wurden, abstehende Fäden entfernt.
R: Was haben die Mitarbeiter gemacht, haben sie zugeschaut? BF: Sie haben uns getrennt.
R: Wie oft ungefähr, hat ihr Mann Sie geschlagen? BF: Es ist oft passiert, wenn er beim Glücksspiel verloren hatte. Dann ist er nachhause gekommen und hat von mir Geld verlangt. Und wenn ich ihm kein Geld gegeben habe, hat er angefangen mich zu schlagen.
R: Wie oft im Schnitt war das? BF: Oft.
R: Können Sie das etwas genauer sagen? BF: Ca. zwei/drei Mal pro Monat.
R: Das passierte seitdem Ihr Lebensgefährte nicht mehr gearbeitet hat? BF: Ja.
R: Ist es schlimmer geworden oder war es phasenweise unterschiedlich? BF: Es war unterschiedlich. Manchmal hat er mich geschlagen, wo ich gar nicht damit gerechnet habe.
R: Hat er Ihnen dabei auch Verletzungen zugefügt. BF: Zum Beispiel hat er mich mit einer Schüssel am Kopf verletzt, die er nach mir geworfen hat.
R: Waren Sie dann auch im Krankenhaus? BF: Nicht im Spital, sondern in einer Klinik. Sie haben mich dort verbunden. Genäht wurde ich nicht.
R: War das der schlimmste Vorfall? BF: Ja, das war der schlimmste Vorfall.
R: Wieso sind Sie nicht zur Polizei gegangen? BF: Ich war nicht bei der Polizei.
R: Wieso nicht? BF: Die Polizei wird sich nicht darum kümmern.
R: Wieso glauben Sie das? BF: Die Polizei wird zwar kommen, aber wenn sie geht, werde ich immer noch mit ihm zusammen leben.
R: Wie würde sich ihre Situation bei einer Rückkehr ins Herkunftsland gestalten? Hätten Sie dabei mit Problemen zu rechnen, wenn ja, welche? Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach China?
BF: Ich fürchte, dass ich nirgendwo in China leben kann.
R: Wieso befürchten Sie das? BF: Mein Hepatitis B wird in China nicht behandelt.
R: Wiederholung der Frage. BF: Ich will nicht nach China zurück. Hier ist es besser.
R: Wiederholung der Frage. BF: Wenn er mich wieder gefunden hat, ich kann mir nicht vorstellen, was passieren würde.
R: Und wenn er Sie nicht findet? BF: Ich habe Bekannte, und die werden es ihm sicher sagen.
R: Was für Bekannte meinen Sie nun wieder? BF: Zum Beispiel die Nachbarn.
R: Der Nachbar, der Ihnen Geld geborgt hat? BF: Ja, die Leute kennen mich dort.
R: Und wenn Sie wo wohnen würden, wo Sie die Leute nicht kennen würden? BF: Ich habe Hepatitis B und muss hier bleiben und behandelt werden.
R: Es gibt in China Hepatitis B Behandlungen. BF: Ich habe kein Geld.
R: Sie können arbeiten. BF: Mit meinem Geld kann ich mir die Behandlung dort nicht leisten.
R: Welche Medikamente nehmen Sie? BF: Ich nehme nur ein Medikament.
R: Ist dies Viread? BF: Ja, es beginnt mit V.
R: Wie viele Tabletten nehmen Sie da? BF: Eine pro Tag.
R: Ich habe hier Ermittlungen zur Staatendokumentation zu Hepatitis B (Anfrage Beantwortung vom 20.07.2016) demnach ist Hepatitis B in China behandelbar. Die Anfrage bezieht sich in weiterer Folge auf die Stadt XXXX, die sich zwar in einer anderen Provinz, aber in der Nähe der Provinz XXXX befindet. Und dort kosten die Tabletten, die Sie beziehen 1500 RMB pro Packung mit je 30 Tabletten. Im Übrigen können Sie sich in die Krankenversicherung eintragen lassen, die jährlich 4373,52 RMB beträgt, woraufhin Sie 85 % der medizinischen Kosten rückerstattet bekommen.
Was sagen Sie dazu? BF: Ich glaube es nicht.
R: Gibt es außer Ihrer Krankheit noch Gründe, die Sie daran hindern nach China zurückzukehren? BF: Ja, mein Lebensgefährte. Sonst nichts.
R: Was spricht dagegen, wenn Sie ihren Wohnsitz in China verlegen, beispielsweise nach XXXX und sich so dem Einfluss ihres Lebensgefährten entziehen? BF: Früher oder später wird er davon erfahren?
R: Und selbst wenn er davon erfahren würde, könnten Sie sich an die Polizei wenden. BF: Die Polizei kommt nur einmal und das Problem bleibt da.
R: Was befürchten Sie, dass Ihr Lebensgefährte machen würde, wenn Sie woanders leben würden? BF: Er wird mich finden und Geld verlangen.
R: Daraufhin sagen Sie Nein, rufen die Polizei, und was ist dann?
BF: Wenn die Polizei uns verlässt, wird er mich wieder schlagen.
R: Wenn Sie woanders wohnen, wird ihn die Polizei wahrscheinlich mitnehmen, weil er in ihrer Wohnung nichts verloren hat. BF: Die Polizei wird ihn sicher nicht mitnehmen.
R: Er ist nicht ihr Ehemann. BF: Er würde es vor der Polizei behaupten. Jeder weiß, dass ich seine Frau bin.
R: Sie sind aber nicht verheiratet, wie soll es dann jeder wissen?
BF: Weil wir zusammen leben, das heißt ich bin seine Frau, auch ohne Urkunde.
R: Wenn Sie wegziehen würden, würde Sie auch nicht zusammen leben.
BF: Er wird mich finden.
R: Abgesehen von Ihren Problemen mit Ihren Lebensgefährten und Hepatitis B, gibt es noch andere Gründe die Sie daran hindern ins Herkunftsland zurück zu kehren? BF: Nur diese zwei Gründe.
R: Wollen Sie noch etwas vorbringen zu Ihren Fluchtgründen? BF: Ich möchte hier bleiben und meine medizinische Behandlung hier fortsetzen.
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Zu ihren privaten Verhältnissen in Österreich brachte die BF in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass sie hier keine Familienangehörigen, Verwandten oder Personen, zu denen ein intensive Bindung bestehe, habe. Sie beziehe keine Grundversorgung und arbeite im Rotlichtmilieu. Sie habe eine entsprechende Untersuchungskarte. Wenn sie im Nachtclub keine Arbeit habe, gehe sie in unterschiedlichen Restaurants putzen. Sie verdiene monatlich um die 300,- bis 400,- Euro. Wenn ein "Club" sie für eine Nacht benötige, könne sie dort auch schlafen. Sie habe keine Wohnung gemietet, sondern schlafe an verschiedenen Plätzen. Sie habe für die Post eine Obdachlosen-Abgabestelle. Sie verfüge über keine Deutschkenntnisse und habe bisher auch keinen Deutschkurs besucht. Sie sei auch nicht in Vereinen oder gemeinnützig aktiv. Sie sei kinderlos. Im Herkunftsland würde sich ihr Gatte aufhalten. Sie seien lediglich traditionell verheiratet. Ihre Ehe sei in China nicht registriert. Auf Nachfragen gab sie weiter an, dass sie 2000 geheiratet hätte. Unter "Heiraten" verstehe sie den Zeitpunkt, an dem sie zu ihrem Lebensgefährten in dessen Haus gezogen sei. Ihre Eltern seien verstorben. Das Elternhaus würde nach dem Tod der Eltern leer stehen und sei "alt". Geschwister habe sie keine. Eine Tante väterlicherseits lebe in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX, eine Tante mütterlicherseits lebe in der Provinz XXXX. Die BF habe in China im Dorf XXXX gewohnt, welches zur Stadt XXXX gehöre. Dazu befragt, wieviele Leute dort wohnen, gab die BF vorerst an, dass es dort "nicht viele Leute" gebe, auf weiteres Nachfragen gab sie an:
"Einige, unter 100 Einwohnern." Auf Vorhalt, dass es sich bei XXXX laut Wikipedia um einen Kreis der der bezirksfreien Stadt XXXX handle, in dem 880.000 Menschen wohnen würden, und ob ihr Dorf wie dieser Kreis heiße, gab die BF wiederum an, dass sie im Dorf XXXX [phonetisch] gewohnt hätte. Die BF habe in China als Putzfrau bei Familien und Fabriken gearbeitet und davon leben können. Sie habe außerhalb ihres Dorfes gearbeitet. Die BF habe keine chinesischen Personaldokumente. Für ihre Schleppung habe sie 50.000,- RMB bezahlt.
Zu gesundheitlichen Problemen befragt gab die BF in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass sie wegen ihrer Hepatitis B Erkrankung alle drei Monate zu Untersuchungen gehen müsse. Sie müsse Medikamente einnehmen und bei den Untersuchungen werde ihr Blut abgenommen. Ob die Erkrankung akut sei, wisse sie nicht. Die BF legte dazu eine Ambulanzkarte des XXXX vor, wonach Sie für den 28.03.2017 zu einem Kontrolltermin bestellt werde. Weiters ein Konsiliarbefund vom September 2015 sowie einen Auszug vom 07.01.2016 aus dem Patientenblatt des XXXX, wonach die BF an einer chronischen Hepatitis B leide und seit Oktober 2015 eine Therapie mit Viread aus sozialer Indikation durchgeführt werde.
Mit der BF wurden im Anschluss Länderberichte zu der Situation in der VR China erörtert. Der BF wurde dazu für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.
Von der BF wurde
1.5. In einer Stellungnahme vom 07.03.2017 wiederholte der Vertreter der BF, dass die Situation von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen seien sowie menschenrechtswidrige Behandlung seitens der kommunistischen Behörden befürchten würden, unverändert sei. Ferner wurde erneut behauptet, dass die BF Gefahr laufe, mangels familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte in China im Fall der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, und deshalb subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Die BF sei bereits vor zwei Jahren in Österreich eingereist und fühle sich nach wie vor im Herkunftsstaat verfolgt. Sie habe große Anstrengungen zur Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen, habe sich bemüht, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen, und wünsche sich, ihren eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Sie sei unbescholten. Es wurde ersucht, der BF die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren oder im Hinblick auf ihre Integration in Österreich eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum individuellen Vorbringen der BF
Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist konfessionslos. Ihre Identität kann nicht festgestellt werden. Der genaue Ort ihres letzten ordentlichen Wohnsitzes in der VR China kann nicht festgestellt werden. Ihre diesbezüglichen Angaben, wonach sie in einem zur bezirksfreien Stadt XXXX gehörigen Dorf gewohnt habe, werden der Entscheidung zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass die BF in der Lage war, durch eigene Erwerbstätigkeit in China ihren Unterhalt zu sichern und sich darüber hinaus Geld anzusparen.
Die BF leidet an chronischer Hepatitis B und erhält diesbezüglich seit Oktober 2015 eine medikamentöse Therapie. Sie ist arbeitsfähig. Ihr gehört im Herkunftsstaat ein kleines landwirtschaftliches Grundstück, auf dem sich auch das leerstehende Elternhaus befindet.
Ihre Eltern sind bereits verstorben. Im Herkunftsland halten sich ihr bisheriger Lebensgefährte, welcher ebenfalls eine Landwirtschaft besitzt, eine verheiratete Tante väterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits auf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF infolge von häuslicher Gewalt seitens ihres Lebensgefährten China verlassen hat.
Die unbescholtene BF hält sich seit etwas mehr als einem Jahr im Bundesgebiet auf. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse. Sie bezieht in Österreich keine Grundversorgung und lebt von ihren Einkünften als "Sexarbeiterin" oder Putzfrau in Höhe von ca. 300-400 Euro monatlich. In Österreich halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte auf. Sie verfügt hier auch über keinen Freundes- bzw. Bekanntenkreis. Sie ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation tätig und absolviert auch keine Ausbildungen.
1.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Volksrepublik China
Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, die sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China vom 20.08.2015 (Update 30.10.2015) stützen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich im Wesentlichen, dass keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder Kampfhandlungen in China bestehen und es auch sonst zu keinen nennenswerten sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Auch herrscht in der VR China kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen, durch welche die Einwohner einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Obwohl Korruption in China auch bei Behörden und Gerichtete verbreitet ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen grundsätzlich nicht gewährleistet wäre und in China hinsichtlich krimineller Aktivitäten ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde. Auch sonst geht nicht hervor, dass die BF, die nicht politisch aktiv bzw. auffällig war, ohne Bekenntnis ist und der Volksgruppe der Han angehört, angesichts der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung befürchten müsste. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach die BF im Herkunftsland in eine ausweglose Situation (Verpflegung/Unterkunft) geraten würde. Auch besteht kein Hinweis darauf, dass Personen in China allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.
Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte (vgl. dazu etwa USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2015 – China, 13.04.2016).
Zusätzlich wird festgestellt:
Häusliche Gewalt stellt in China immer noch ein weitverbreitetes Problem dar. Laut Berichten würde es zumindest in einem Viertel aller Familien zu häuslicher Gewalt kommen, wobei über 85 % der Opfer Frauen seien. Die Regierung unterhält Zufluchtsstätten für Opfer von häuslicher Gewalt und einige Gerichte erlassen Schutzmaßnahmen, darunter auch Näherungsverbote. Dennoch erreichen die Schutzmaßnahmen nicht immer die Opfer. Staatliche Sicherheitskräfte ignorieren oft häusliche Gewalt. Im Jahr 2014 wurden mehr als 3.700 Rechtshilfe-Organisationen eingerichtet, die Hilfe für 352.000 Frauen leisteten. Hierbei ist es aber auch immer wieder zu Schikanen durch Sicherheitskräfte und zu staatlichen Druck zugunsten von ausschließlich regierungsfinanzierten Organisationen gekommen. Tendenziell sind Fälle von häuslicher Gewalt in den ländlichen Regionen verbreiteter, betreffen aber auch gebildete Bevölkerungsschichten im urbanen Bereich. Die Organisation "All China Women’s Federation" (ACWF) berichtete, dass etwa ein Viertel der 400.000 registrierten Ehescheidungen auf häusliche Gewalt zurückzuführen seien. Zufluchtsstätten sind oft inadäquat ausgestattet, benötigen umfangreiche Nachweise oder bleiben unbenutzt. Die meisten werden vom Staat mit Beteiligung von NGOs betrieben. 2012 stellte die Regierung 680.000 Büroräumlichkeiten in Regierungsgebäuden für Frauenbetreuungsstätten zur Verfügung. Am 27.12.2015 hat der Nationale Volkskongress das erste gesamtstaatliche Gesetz über häusliche und familiäre Gewalt erlassen, das effiziente rechtliche Mechanismen zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt vorsieht. Das Gesetz ist im März 2016 mit 38 Paragraphen in Kraft getreten. Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als physische und mentale Gewalt zwischen Familienangehörigen und Personen, die in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben. Manche Experten beklagen, dass das Gesetz zu allgemein gehalten wäre und andere Arten der Gewalt, wie etwa sexuelle und ökonomische Gewalt, nicht berücksichtigen und keinen Schutz für gleichgeschlechtliche Paare vorsehen würde. Nach Ansicht von FrauenrechtsaktivistInnen stellt auch der Mangel an Beweisen – wie etwa Fotographien, Krankenhaus- und Polizeiaufzeichnungen, zeugenschaftliche Aussagen von Kindern - ein immer wiederkehrendes Hindernis bei der Verfolgung von Fällen häuslicher Gewalt dar.
Die Anerkennung von häuslicher Gewalt durch die Gerichte hat jedoch zugenommen. So hat laut Information aus Regierungskreisen das Oberste Volksgericht der VR China bereits im März 2015 Richtlinien zum Vorgehen in Fällen von häuslicher Gewalt zur Stärkung einer vereinheitlichten Rechtsanwendung herausgegeben. Im April 2015 hat das Volksgericht von Sichuan im Fall der Li Yan das Todesurteil gegen eine Frau, die ihren Mann getötet hat, mit Aufschub und damit in lebenslange Haft umgewandelt und dabei erstmals anerkannt, dass sie Opfer von häuslicher Gewalt war. Auch die öffentliche Unterstützung für den Kampf gegen häusliche Gewalt steigt. So hat eine Umfrage im Jahr 2013 ergeben, dass mehr als 85 Prozent der Befragten zusätzliche Gesetze gegen häusliche Gewalt für notwendig erachteten. In einem Präzedenzfall im Jahr 2013 wurde von einem Gericht häusliche Gewalt als Scheidungsgrund anerkannt, ein Näherungsverbot ausgesprochen und der Ex-Gatte zu Zahlung von Schmerzensgeld für die erlittene häusliche Gewalt während der Ehezeit verpflichtet.
Quellen:
USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2015 – China, 13.04.2016, S. 50 – 52, https://www.state.gov/documents/organization/252967.pdf;
Standard.at - Erstes Gesetz gegen häusliche Gewalt in China, 01.03.2016,
Was die Bewegungsfreiheit in China betrifft, ist im Wesentlichen festzustellen, dass es zwar staatliche Einschränkungen hinsichtlich des freien Wechsels von Wohnsitz und Arbeitsplatz gibt, die Möglichkeiten für die meisten Bürger, im Inland ihren Wohnsitze und Arbeitsplatz zu wechseln, jedoch weiter zunehmen. Binnenmigration vom Land in die Stadt findet weiterhin statt, zumal das verfügbare Pro Kopf Einkommen in der Stadt in etwa drei Mal höher als am Land ausfällt. Millionen von chinesischen Binnenmigranten, sowohl Frauen als auch Männer, leben und arbeiten in Städten, für die sie keinen urbanen Hukou besitzen. Laut einer Statistik aus dem Jahr 2013 leben in China 289 Millionen Personen außerhalb ihres registrierten Wohnsitzes, davon arbeiten 245 Millionen außerhalb des Distriktes, wo sie offiziell registriert sind. Viele davon mussten in Hinblick auf Arbeitsbedingungen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen Benachteiligungen hinnehmen.
Viele hatten mit ihren Familien Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und zur Sozialversicherung, da der Zugang an eine legale urbane Registrierung gebunden ist. Auch ist kaum ein Schutz gegen Ausbeutung durch den Arbeitgeber gegeben. Manche grösser Städte unterhalten Programme, um Arbeitsmigranten und deren Kinder freien und kostenlosen Zugang zu öffentlicher Bildung und anderen sozialen Dienstleistungen zu gewähren, doch Migranten berichteten an manchen Orten über Schwierigkeiten in Zusammenhang mit dem Genuss der Vergünstigungen aufgrund von beschwerlichen bürokratische Verfahren. Eine legale Ansiedlung von Landbewohnern in größere Städte hat sich bisher aufgrund des Hukou Systems als schwierig erwiesen. Seit einer Reform-Agenda durch den Staatsrat der Volksrepublik China im Juli 2014 richtet sich die Registrierung nunmehr nach dem ständigen Wohnsitz bzw. dem Ort der Erwerbstätigkeit und nicht mehr nach dem Geburtsort. Überhaupt ist nur noch eine einheitliche Registrierungsform (jumin hukou) sowohl für die Stadt- als auch die Landbevölkerung vorgesehen, um das soziale Gefälle zwischen Stadt und Land einzudämmen. Damit soll umsiedlungswilligen Landbewohnern der Anreiz geboten werden, sich in Städte mit geringeren oder mittleren Bevölkerungszahlen anzusiedeln. So sind Hemmnisse gegen die Ansiedlungen von Landbevölkerung in kleinen und mittleren Städten nicht mehr vorgesehen. Für große Städte bestehen Ausnahmeregelungen. Städte mit über 5 Millionen Einwohnern sollen eine restriktive Ansiedlungspolitik betreiben. Viele Städte weisen jährliche Quotenbeschränkungen für neue Niederlassungsbewilligungen auf, um die ein Wettbewerb zwischen den Binnen-Migranten besteht. Insbesondere für die Landbevölkerung ist es schwer, eine legale Niederlassungsbewilligung für ökonomisch gut entwickelte Städte zu erhalten.
Quellen:
USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2015 – China, 13.04.2016, S. 39 – 40, https://www.state.gov/documents/organization/252967.pdf;
UK Home Office - Country Information and Guidance - China:
Background Information, including actors of protection and internal relocation, September 2015, S. 30 - 35, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1442394347_cig-china-background.pdf
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen. Ende Juni 2013 wurden in China 980.199 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 649.744 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten, 25.108 Krankenhäusern (13.371 davon staatlich), 36.965 Gesundheitszentren, 34.198 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.129 Mutter- und Kind-Abteilungen,
3. 495 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.089 Sanitätsstationen. Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden. Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet. Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen. Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet.
IOM bestätigte in einer Anfragebeantwortung zur Stadt XXXX, dass Hepatitis B in China grundsätzlich behandelbar ist. Das Medikament Viread ist in der Stadt XXXX (Provinz XXXX) erhältlich, allerdings nur in der Dosierung von 300mg. Eine Packung mit 30 Tabletten kostet etwa RMB 1500,-. Weiters bestehen in China zur Behandlung von Hepatitis B Nukleotidanalogon- bzw. Interferon- Therapien, wobei sich die jährlichen Behandlungskosten, je nachdem ob es sich um originale Medikamente oder Generika handelt zwischen RMB 4.000,- und – 14.000 bzw. 9.000 – 72.000 bewegen. Hinzu treten Kosten für periodische (Kontroll)Untersuchungen. Nicht stationäre Behandlungen würden laut IOM jährlich zumindest RMB 5.800,-, stationäre Behandlungen laut einer ungefähren Schätzung von zwei angefragten Krankenhäusern in XXXX zumindest um RMB 2.000,- mehr betragen. In China bestehen keine einheitlichen Krankenversicherungsregelungen, sondern variieren diese von Provinz zu Provinz. In XXXX wäre eine jährliche Beitragsgebühr von 4373,52 RMB zu entrichten, wobei 85% der Behandlungskosten vom Beginn des zweiten Monats nach Beitritt rückerstattet werden. Die Rückerstattung ist mit 10.000,- RMB innerhalb von 6 Monaten, 20.000 RMB innerhalb von zwei Jahren und darüber hinaus mit 100.000,- RMB gedeckelt. Das monatliche Mindesteinkommen betrug in XXXX 2014/2015 1350,- RMB. Für den Fall, dass sich Betroffene die Behandlungskosten nicht leisten können, steht nur die staatliche Grundversicherung zur Verfügung.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – China Hepatitis B, 20.07.2016 mit Quelle: IOM, Information on treatment possibilities of Hepatitis B in the People’s Republic of China, Email vom 20.07.2016;
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA China, 20.08.2015 (Update 30.10.2015), S. 37-38
XXXX ist eine bezirksfreie Stadt im äußersten Südosten der Provinz
XXXX mit laut Zensus 2010 insgesamt über XXXXEinwohnern. XXXX ist ein Kreis der gleichnamigen bezirksfreien Stadt. 1999 zählte er XXXX Einwohner. XXXX grenzt im Süden an die Provinz XXXX. XXXX und XXXX liegen nicht ganz 300 Kilometer Bahnstrecke auseinander.
Quellen:
XXXX 2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der BF gründen auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Bereits das Bundesamt ging vom Feststehen der Staatsangehörigkeit der BF aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen - auch im Hinblick auf ihre Sprach- und Landeskenntnisse - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, ihre Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.
Die Identität der BF konnte - wie auch schon beim Bundesamt - mangels entsprechender chinesischer Personaldokumente nicht festgestellt werden.
Auch der genaue Ort ihres letzten ordentlichen Wohnsitzes in der VR China konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, da die BF ihre diesbezüglichen Angaben zum Namen ihres Heimatdorfes in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen und unter Vorhalt austauschte und zudem kaum Kenntnisse über die Bevölkerungszahlen in ihrer Heimatregion dartun konnte. Ihre diesbezüglichen Angaben wurden unabhängig davon der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation der BF basiert auf den von ihr beigebrachten Krankenhausbefund vom 07.01.2016. Die Feststellungen über ihren Besitz und ihre sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte und ihre Einkünfte in China fußen auf ihrem Vorbringen in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, jene über ihre Lebensumstände in Österreich ebenfalls.
2.2. Der BF ist es nicht gelungen, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft darzutun. So gab die BF im Wesentlichen an, dass sie von ihrem spielsüchtigen Lebensgefährten seit 2002 regelmäßig geschlagen wurde und deshalb das Herkunftsland verlassen habe. Die BF zeigte sich in diesem Zusammenhang aber völlig außerstande, ein stimmiges, substantiiertes und hinsichtlich der Schilderung persönlicher Erlebnisse hinreichend individualisiertes, über eine schablonenhafte Darstellung einer Rahmengeschichte hinausreichendes Vorbringen zu erstatten.
So konnte die BF auf Aufforderung hin, ihre Fluchtgründe zu schildern, von sich aus lediglich einsilbig und grob schematisch ihr Vorbringen schildern, wobei sich ihre Angaben selbst auf Nachfragen hin im Wesentlichen immer auf einen bis wenige Sätze beschränkten. In diesem Zusammenhang drängte sich der Verdacht auf, dass die BF noch in der Verhandlung ihre Antworten erfunden hat, da sie die Vorfälle offensichtlich weder erlebt noch ihre konstruierte Fluchtgeschichte im Vorhinein reiflich durchdacht hat.
Das Ausgeführte lässt sich etwa anhand des Versuches, die BF in der Verhandlung zu befragen, weshalb sie ihren Lebensgefährten nicht verlassen habe, exemplarisch verdeutlichen:
"[ ]
R: Wieso haben Sie ihn nicht einfach verlassen? BF: Er war damit nicht einverstanden.
R: Und? BF: Er konnte keine andere Frau finden.
R: Was hat das mit Ihnen zu tun? BF: Ich konnte ihn nicht verlassen, er hat mich wieder gefunden.
R: Was meinen Sie damit? BF: Einmal wollte ich heimlich das Haus verlassen und er hat es bemerkt.
R: Wie hat er das gemerkt? BF: Ich habe auf einen Bus gewartet und er hat es gesehen.
R: Sie haben gesagt, Sie haben außerhalb des Dorfes gearbeitet? BF:
Ich habe nicht immer gearbeitet, und wenn ich nicht gearbeitet habe, dann war ich Zuhause.
R: Wenn Sie gearbeitet haben, haben Sie das Dorf verlassen? Vermutlich mit dem Bus, ist das richtig? BF: Ja.
R: Das heißt, Sie hätten einfach nicht mehr zurückkommen können von Ihrer Arbeit? BF: Ich habe nicht daran gedacht.
R: Aber Sie haben gedacht, China zu verlassen? Wie passt das zusammen? BF: Ich habe nur gedacht, überall, wo ich in China sein würde, würde ich von ihm entdeckt werden.
R: Wie hätte es Ihn gelingen sollen, Sie in China zu finden? China ist sehr groß. BF: Ich wusste nicht, wohin ich innerhalb von China gehen sollte.
[ ]"
Die zuvor beschriebenen auffälligen Muster hinsichtlich der Angaben der BF lassen sich aber auch sonst anhand des unter Punkt I.1.4. teilweise wiedergegebenen Protokolls der mündlichen Verhandlung kontinuierlich nachverfolgen.
Hinzu kommen aber auch auffällige Abweichungen hinsichtlich der Schilderungen der Fluchtgründe im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung. So brachte die BF in der Erstbefragung, beim Bundesamt und auch noch in der Beschwerdeschrift immer wieder ausdrücklich vor, dass ihr Lebensgefährte drogensüchtig gewesen wäre (vgl. As 17, As 60, AS 61, As 155). In der Beschwerdeverhandlung erwähnte sie diesen nicht unerheblichen Umstand mit keinem Wort mehr, was sich insbesondere angesichts der sonst äußerst detailkargen und groben Darstellung ihrer Fluchtgründe als sehr auffällig erwiesen hat. Beim Bundesamt gab sie weiters an, nicht viel verdient zu haben, wobei ihr Mann sie immer "irgendwo hin" geschickt hätte, um Geld auszuborgen, wobei sie auf die Frage nach weiteren Fluchtgründen ausdrücklich erklärte, dass sie das von ihr ausgeborgte Geld nicht zurückzahlen hätten können, weshalb oft "Gläubiger" kommen würden und ihr Geld zurück haben wollen (vgl. As 61). In der Beschwerdeverhandlung brachte die BF im gleichen Zusammenhang auf ausdrückliches Nachfragen lediglich vor, sich von ihrem Nachbarn, dem sie leidgetan hätte und der auch ihre Flucht mit finanziert hätte, Geld ausgeborgt zu haben, mit welchem ihr Gatte dann gespielt hätte (vgl. S. 15 Verhandlungsprotokoll). Letzteres passt aber weder hinsichtlich der Intensität noch der beteiligten Personen stimmig zu ihren diesbezüglichen Angaben beim Bundesamt.
Unter Zugrundelegung der herangezogenen Berichte, wonach häusliche Gewalt in China ein noch sehr weit verbreitetes gesellschaftliches Problem darstellt, kann aber auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die BF nicht tatsächlich gelegentlich von ihrem Lebensgefährten geschlagen wurde. Angesichts der von ihr behaupteten Häufigkeit, Intensität und Regelmäßigkeit der Misshandlungen über eine Zeitspanne von über 10 Jahren, wäre aber realistischer Weise davon auszugehen gewesen, dass die BF bei Zutreffen einen ernsthaften Versuch unternommen hätte, ihren Lebensgefährten zu verlassen und zumindest vorübergehend zu ihrem Vater oder ihren Tanten zu ziehen bzw. sich an die Sicherheitsbehörden um Schutz zu wenden. Hierbei wird auch nicht übersehen, dass laut getroffener Länderfeststellungen die staatliche Schutzgewährung vor häuslicher Gewalt in China in der Praxis durchaus Defizite aufweist. In Summe kann aber keine derartige Situation erkannt werden, dass die BF grundsätzlich davon ausgehen müsste, dass ihr staatlicher Schutz verweigert werden würde.
Dies gilt im Fall der BF umso mehr, als auch keine nur schwer überwindbare Bindung, etwa durch Heirat oder in Form von Kindern, zu ihrem Lebensgefährten besteht. Darüber hinaus liegt hinsichtlich ihres Lebensgefährten auch kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis vor. Vielmehr war es laut Vorbringen der BF ihre eigene Erwerbstätigkeit, die den gemeinsamen Haushalt finanziert hat. Die BF verfügt zudem über ein eigenes landwirtschaftliches Grundstück samt Haus, wo ihr Vater bis zu seinem Tod im Jahr 2013 offenbar problemlos wohnen konnte und zu dem sie auch vor dessen Tod flüchten hätte können. Auch eine schwer überwindbare mentale Abhängigkeit von ihrem Lebensgefährten kann angesichts der Ausreise der BF nach Österreich ausgeschlossen werden. Somit wäre es der BF völlig frei gestanden, sich von ihrem Lebensgefährten zu trennen und im Fall einer Bedrohung den Schutz der Polizei in Anspruch zu nehmen. In dieser Konstellation wäre zudem auch kein Fall von häuslicher Gewalt mehr vorgelegen, zumal weder ein gemeinsamer Haushalt bestanden hätte, noch eine familiäre Bindung zur ledigen BF vorgelegen wäre. Die BF konnte diesbezüglich trotz Nachfragens keine nachvollziehbaren Gründe dartun, weshalb sie ihrem Lebensgefährten, der sie laut ihres Vorbringens seit 2002 geschlagen hätte, nicht verlassen und nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich an die Polizei zu wenden, sondern stattdessen bis 2015 zugewartet hat, um dann sogleich unmittelbar nach Österreich zu flüchten. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass die BF auch kein konkretes fluchtauslösendes Ereignis dargetan hat (vgl. As 62).
Unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten konnte die BF daher das Gericht mit der Behauptung, ihr Herkunftsland wegen Misshandlungen durch ihren Lebensgefährten verlassen zu haben, nicht glaubwürdig überzeugen.
Unabhängig davon würde es der ledigen, arbeitsfähigen und im Herkunftsland auch tatsächlich eigenständig erwerbstätigen BF auch bei einer Rückkehr offenstehen, sich einem allfälligen Zugriff ihres Lebensgefährten durch Trennung und Wegzug an einem anderen Wohnort innerhalb ihrer Heimatregion, welche nach Internetrecherchen über 9 Mio. Einwohner hat, oder Heimatprovinz zu entziehen. Hierbei ist weiters darauf hinzuweisen, dass die BF nicht auf sich allein gestellt wäre, sondern zudem über familiäre Anbindungen in Form ihrer Tanten und deren Familien verfügt. Nach den oben getroffenen Länderfeststellungen ist es seit Juli 2014 möglich, sich nach dem Wohnsitz bzw. Ort der Erwerbstätigkeit registrieren zu lassen (jumin hokou), und sollte es für die BF, die offenbar problemlos ihre Ausreise bis nach Österreich in die Wege leiten konnte, auch ohne weiteres möglich sein, in eine andere Region bzw. Stadt im Herkunftsland zu ziehen und sich dort eine Arbeit zu finden. Ihr Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht, dass ihr Lebensgefährte sie in ganz China finden würde, konnte sie nicht nachvollziehbar dartun und ist als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Es ist auszuschließen, dass er die BF im Hinblick auf seine Möglichkeiten und die Größe Chinas in einer entfernteren Stadt ausfindig machen könnte. Aber selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass ihr Lebensgefährte sie tatsächlich finden würde, könnte sich die BF diesfalls – wie bereits dargelegt – um Schutz an die chinesischen Behörden wenden. Dies ist ihr unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten auch zumutbar.
Auch ihr Vorbringen, dass ihre Hepatitis B in China nicht behandelt werden würde, findet in den ihr im Rahmen der Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichten keine Deckung. Im Übrigen ist nach wie vor von der Erwerbsfähigkeit der BF auszugehen, da diese bereits vor ihrer Ausreise berufstätig war und nach ihrem Vorbringen -entgegen ihren Behauptungen zu den Fluchtgründen- sogar Ersparnisse bilden konnte. Eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit durch ihre Erkrankung wurde von ihr weder behauptet, noch liegen hierfür Anhaltspunkte vor. Ferner besteht für die BF die Möglichkeit zusätzliche Einkünfte aus der Verpachtung bzw. Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke zu erzielen oder ihre Tanten um Unterstützung zu ersuchen.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst erörterten Länderberichte, wobei der BF bzw. deren Vertretung 14 Tagen zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurden. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Zusätzlich wurde auf die vom Bundesamt im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen verwiesen. In der Stellungnahme vom 07.03.2017 erstattete der Vertreter der BF kein substantiiertes bzw. neues Vorbringen dazu, wobei die herangezogenen Länderberichte weder in Zweifel gezogen wurden, noch andere, in entscheidungswesentlichen Punkten signifikant abweichende Länderdokumente zitiert wurden oder auf solche verwiesen wurde.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. dazu etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Dies gilt im Fall der bloß vagen, wenig detaillierten bzw. nicht eindeutig zeitlich eingrenzbaren oder sich auf Gemeinplätze beschränkenden Schilderung eines den Antrag stützenden Sachverhaltes insbesondere dann, wenn dies in der Beweiswürdigung durch konkrete, auf die Aussagen des Asylwebers bezugnehmende Ausführungen nachvollziehbar untermauert wird (vgl. dazu etwa VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849; VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140).
Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen war in § 16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 bzw. ist nunmehr gemäß § 10 Abs. 3 und 6 BFA-VG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 möglich ist (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der – unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen.
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es der BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die BF, die der Volksgruppe der Han angehört, konfessionslos ist und auch sonst nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es der BF auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. Dies gilt insbesondere auch für ihr Vorbringen, im Herkunftsland in der von ihr beschriebenen Weise regelmäßigen Übergriffen ihres Lebensgefährten ausgesetzt gewesen zu sein.
Unabhängig davon geht aus den getroffenen Feststellungen zur den Verhältnissen in der Volksrepublik China zudem hervor, dass die dortigen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz zu bieten. Dies trifft trotz Defiziten im Wesentlichen auch in der vorliegenden Konstellation – wie in der Beweiswürdigung hinreichend ausgeführt wurde – zu. Somit kann aber auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach die BF im Herkunftsland einer derartigen von ihr behaupteten Verfolgung durch eine Privatperson schutzlos ausgesetzt wäre, zumal sie nicht einmal versucht hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu VwGH 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0206; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9; VwGH 13.10.2006; Zl. 2006/01/0383). Letztlich ist der BF im Herkunftsland auch eine Wohnsitzverlegung außerhalb ihrer Heimatregion, um sich eines Zugriffes ihres Lebensgefährten zu entziehen, zumutbar, wie dies gleichfalls bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde (vgl. dazu auch VwGH B 08.09.2016, Zl. Ra 2016/20/0182 in einer vergleichbaren Konstellation hinsichtlich der Entscheidung des BVwG vom 09.12.2015, Zl. W197 2012392-1/12E).
Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
3.3.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gg. Fall nicht vorliegen.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.
Was die chronische Hepatitis B Erkrankung der BF betrifft ist vorweg auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Laut eigenen Angaben ist die Erkrankung der BF erst in Österreich, wo sie sich seit Juni 2015 aufhält und diesbezüglich bereits seit Anfang Oktober 2015 medikamentös behandelt wird, aufgetreten. Dem vorgelegten Befund vom 07.01.2016 ist zu entnehmen, dass die medikamentöse Behandlung aufgrund "sozialer Indikation" erfolgte. Sonstige (aktuellere) Befunde wurden nicht vorgelegt. Hinweise für Organschädigungen oder auf eine "aggressive" Hepatitis liegen nicht vor. Sohin ist davon auszugehen, dass die BF in einem frühen Stadium frühzeitig und langfristig behandelt wurde. Somit liegen aber auch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass die Erkrankung der BF bei einer Rückführung - selbst bei Unterbrechung der Behandlung – zeitnah eine derartige Schwere erreichen würde, dass von exzeptionellen Umständen in Sinne der zitierten Judikatur zu Art. 3 EMRK auszugehen wäre. Derartiges wurde von der BF auch nicht geltend gemacht. Unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen ist aber auch vom Vorhandensein der für die BF notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamente in ihrem Herkunftsland auszugehen. Die Medikamente sind zumindest in der Nachbarprovinz erhältlich. Die BF selbst war im Herkunftsland erwerbstätig und erscheint es daher wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr neuerlich eine Arbeit finden wird. Unabhängig davon verfügt die BF über Grundeigentum und eine familiäre Anbindung (Tanten). Es ist unter diesen Umständen aber auch davon auszugehen, dass die BF – zumindest über den Beitritt zu einer Krankenversicherung – eine indizierte Behandlung finanzieren wird können (vgl. etwa VwGH 22.03.2017, Zl. Ra 2017/18/0001).
Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten kann aber auch nicht angenommen werden, dass die 36-jährige BF nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.
Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der VR China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Die BF befindet sich seit Juni 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF ist als Staatsangehörige der Volksrepublik China, keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017, VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074).
Es ist aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.4.3. Die BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihr sonst besonders nahestehenden Personen vor. Sie hat keine Kenntnisse der deutschen Sprache und verfügt laut eigenen Angaben auch über keinen Freundes- oder Bekanntenkreis. Sie ist auch nicht in Vereinen oder gemeinnützig aktiv. Sie ist unbescholten. Ihr ist zugute zu halten, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und einer (legalen) Erwerbstätigkeit im Rotlichtmilieu nachgeht (vgl. dazu VfGH 19.09.2014, U2377/2012). Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die im Juni 2015 eingereiste BF in Österreich aufhält, könnte aber selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" unter den gegebenen Umständen noch nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt ohne familiären Bezug "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten II.3.2. und II.3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
3.4.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.3. ff., II.3.3.1. f., II.3.4.2. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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