BVwG W141 2135829-2

W141 2135829-2Tribunale amministrativo federale20 apr 2017

Regest

Anrechnung, Einkommen, Notstandshilfe, Rückzahlung, Widerruf

Testo completo

BVwG W141 2135829-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W141.2135829.2.00

Spruch

W141 2135829-2/ 3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2016, GZ: 2016-0566-9-002247, betreffend Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 564,57; zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde betreffend die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 564,57 wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm § 24 Abs 2 und § 25 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Wien XXXX (in der Folge, belangte Behörde genannt) vom 15.06.2016 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mit 01.05.2016 eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das anrechenbare Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers nach Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.06.2016 Beschwerde.

Mit Schreiben vom 23.06.2016 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die belangte Behörde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat. Das bedeutet, dass im laufenden Beschwerdeverfahren der Leistungsbezug trotz Einstellung vorläufig weiter zu gewähren war. Es erfolgte daraufhin eine Auszahlung der Notstandshilfe von 01.05.2016 bis 31.08.2016 in der Höhe von insgesamt € 564,57.

Am 20.07.2016 erging vonseiten der belangten Behörde ein Bescheid in Form einer Beschwerdevorentscheidung, in der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eingeschrieben mittels Rsb-Brief am 22.07.2016 zugestellt. Da der Beschwerdeführer nicht an seiner Adresse angetroffen wurde, wurde der Brief ab 25.07.2016 zur Abholung hinterlegt.

Es wurde kein Rechtsmittel vonseiten des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung erhoben.

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist dieser Bescheid daher rechtskräftig geworden und war somit keiner weiteren Änderung mehr zugänglich. Daher hatte die vorerst gewährte aufschiebende Wirkung storniert zu werden.

Aus diesem Grund hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.09.2016 die zu Unrecht empfangene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 564,57 zurückgefordert und den Beschwerdeführer zur Zahlung dieses Gesamtbetrages verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle vom 20.07.2016 die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe besteht.

Im Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF ausgeschlossen.

Dazu wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen begründend ausgeführt, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliegt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert wird, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen ist. Aus diesem Grund überwiegt in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.09.2016, eingelangt bei er belangten Behörde am 26.09.2016, fristgerecht Beschwerde und bringt vor, dass für ihn der Rückforderungsbetrag nicht nachvollziehbar sei, da aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei auf welchen Zeitraum sich die belangte Behörde beziehe. Überdies führt er an, dass die Berechnung der Höhe der Rückforderung fehlerhaft sei, er anerkenne, dass er Notstandshilfe zurückzahlen muss, aber nicht in dieser Höhe sondern in der Höhe von € 309,88. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Aufhebung des Bescheides hinsichtlich jenes Betrages der € 309,88 übersteigt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Am 27.09.2016 einlangend wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die belangte Behörde beabsichtige, ein Beschwerdevorprüfungsverfahren einzuleiten, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde vom 20.07.2016, GZ: 2016-0566-9-001583, bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich Einstellung seines Anspruches auf Notstandshilfe ab 01.05.2016 darstellt. Daher würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.09.2016 ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert wird, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen ist. Aus diesem Grund überwiegt in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

4. Mit Bescheid vom 07.10.2016 wurde die Beschwerde vom 23.09.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Die belangte Behörde listet ebenso detailliert auf, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe von 01.05.2016 bis 31.08.2016 aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde weiter ausgezahlt bekam.

5. Am 21.10.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.10.2016, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, dass er innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben habe. Er wiederholt, dass er dem Grunde nach, nicht jedoch der Höhe nach mit der Rückforderung einverstanden sei, er vertritt die Ansicht, dass die Rückforderung nur den Zeitraum von 01.05.2016 bis 31.07.2016 umfasse, in der Höhe von € 422,28. Die Auszahlung der Notstandshilfe von 01.08.2016 bis 31.08.2016 erfolgte aufgrund eines Fehlers der belangten Behörde, nicht aufgrund der aufschiebenden Wirkung, überdies habe er den Bezug der Notstandshilfe von 01.08.2016 bis 31.08.2016 weder durch unwahre Tatsachen noch durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Der Beschwerdeführer hätte daher nicht erkennen können, dass ihm die Notstandshilfe für August 2016 nicht zustand. Er begehrt daher die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 03.11.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2016 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mit 01.05.2016 eingestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.06.2016 Beschwerde.

Mit Schreiben vom 23.06.2016 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die belangte Behörde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat. Es erfolgte daraufhin eine Auszahlung der Notstandshilfe von 01.05.2016 bis 31.08.2016 in der Höhe von insgesamt € 564,57.

Am 20.07.2016 erging vonseiten der belangten Behörde ein Bescheid in Form einer Beschwerdevorentscheidung, in der die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eingeschrieben mittels Rsb-Brief am 22.07.2016 zugestellt. Da der Beschwerdeführer nicht an seiner Adresse angetroffen wurde, wurde der Brief ab 25.07.2016 zur Abholung hinterlegt.

Es wurde kein Rechtsmittel vonseiten des Beschwerdeführers gegen den Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung erhoben.

Aus diesem Grund hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.09.2016 die zu Unrecht empfangene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 564,57 zurückgefordert und den Beschwerdeführer zur Zahlung dieses Gesamtbetrages verpflichtet.

Im Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.09.2016 (eingelangt am 26.09.2016), fristgerecht Beschwerde.

Am 27.09.2016 einlangend wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die belangte Behörde beabsichtige, ein Beschwerdevorprüfungsverfahren einzuleiten, gemäß § 13 Abs 5 VwGVG zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 13 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 07.10.2016 wurde die Beschwerde vom 23.09.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Am 21.10.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.10.2016, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Am 03.11.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und aus dem beim BVwG aufliegenden Gerichtsakt.

Am 20.07.2016, zugestellt an den Beschwerdeführer am 22.07.2016, erging über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2016, die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde am Zustellnachweis der 25.07.2016 (beim Postamt 1190 Wien) genannt. Eine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum wurde von dem Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass der Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2016 mit 25.07.2016, dem ersten Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt gilt.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der belangten Behörde beträgt vier Wochen. In diesen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete daher nach 4 Wochen am 22.08.2016. Der Beschwerdeführer hat bis heute keinen Vorlageantrag gestellt. Dieser Bescheid gilt daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als zugestellt und ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Seit einer Gesetzesänderung mit 23.01.2015 kommt Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde aufschiebende Wirkung zu, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2016 vonseiten der belangten Behörde informiert. In dem Schreiben führt die belangte Behörde weiters an, dass bis zum Abschluss der Prüfung der Beschwerde vonseiten der belangten Behörde, der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den strittigen Zeitraum vorläufig weiter ausbezahlt bekommt und er vorläufig keine Rückzahlungen leisten muss. Der Beschwerdeführer wurde in dem Schreiben ebenfalls daraufhin verwiesen, dass die Verpflichtung zum Rückersatz für Leistungen besteht, die wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der bekämpfte Bescheid -vorerst- (bis zur Rechtskraft des Bescheides) nicht umgesetzt wird. Der Beschwerdeführer erhielt daher ab 01.05.2016 die Notstandshilfe weiter ausbezahlt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs 1 ist, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und Zustellgesetzes idgF lauten:

Gemäß § 24 Abs 1 AlVG erfolgt die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Gemäß Abs 2 wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

Da der Beschwerdeführer gemäß dem oben angeführten rechtskräftigen Erkenntnis der belangten Behörde vom 20.07.2016 die Notstandshilfe für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.08.2016 zu Unrecht bezogen hat, wurde er mit Bescheid der belangten Behörde zu Recht zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 564,57 verpflichtet.

Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe beträgt wie im Spruch angegeben € 564,57 und setzt sich wie folgt zusammen: Auf den Zahlungsausgängen der belangten Behörde ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer am 22.06.2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 142,29 (dies entspricht einem Tagsatz von € 4,59 für 31 Tage), am 04.07.2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 137,70 (dies entspricht einem Tagsatz von € 4,59 für 30 Tage), am 02.08.2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 142,29 (dies entspricht einem Tagsatz von € 4,59 für 31 Tage) und am 02.09.2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 142,29 (dies entspricht einem Tagsatz von € 4,59 für 31 Tage) ausbezahlt wurde.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag auf Abänderung der Höhe des Rückforderungsbetrages vom 21.10.2016 ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem rechtskräftigen Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2016 die Beschwerde vom 22.06.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2016 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.08.2016 als unbegründet abgewiesen hat. Da der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.06.2016 im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens von der belangten Behörde aufschiebende Wirkung gewährt wurde und dem Beschwerdeführer daher die Notstandshilfe vorläufig für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.08.2016 ausbezahlt wurde, erfolgte in Entsprechung des oben angeführten Bescheides in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2016 mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2016 die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 564,57.

Gemäß § 38 AlVG ist soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 22 AVG ist, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Gemäß § 17 Abs 1 ZustellG kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs 2 ZustellG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs 3 ZustellG das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs 4 ZustellG die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Als Beginn der Abholfrist für den Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2016 wurde am Zustellnachweis der 25.07.2016 angeführt. Eine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum wurde von dem Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass der Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2016 mit 25.07.2016, dem ersten Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt gilt.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe sowie Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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