W128 2128165-1•BVwG W128 2128165-1
W128 2128165-1Tribunale amministrativo federale20 apr 2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde
W128 2128165-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch Dr. Ingo RIEß, Gußhausstraße 14 Top 7, 1040 Wien, gegen den durch Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2016, Zl. 388/1-StudRe/16, bestätigten Bescheid der Studienrektorin der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt vom 21.12.2015, Zl. 16-14/15, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Studienrektorin der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Master of Science (MSc)", als unzulässig zurück.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.01.2016 fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und wies unter einem den Antrag, der bekämpfte Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, einen Antrag auf Nostrifizierung seines bisher abgeschlossenen Studiums dahingehend einzureichen, dass die nach altem Curriculum erbrachten Studienleistungen als Studienleistungen im Sinne des neuen Curriculums anerkannt werden und er damit auch berechtigt sei, die nach neuem Curriculum zu verleihenden Abschlussgrade zu führen, als unzulässig zurück.
4. Mit Schriftsatz vom 30.05.2016 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.06.2016 zur Entscheidung vor.
6. Mit Schreiben vom 13.04.2017 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Mit dem Schriftsatz vom 13. April 2017 zog der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde explizit zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 25.07.2013, GZ 2013/07/0106).
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die – wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.