L518 2115869-1•BVwG L518 2115869-1
L518 2115869-1Tribunale amministrativo federale20 apr 2017
Antragszurückziehung, Behindertenpass, ersatzlose Behebung,<br/>Zusatzeintragung
L518 2115869-1/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX, Passnummer: XXXX, vom 15.09.2015, beschlossen:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministerumservices, Landesstelle XXXX, vom 15.09.2015, Passnummer: XXXX, wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte am 13.11.2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Nach erfolgter medizinischer Begutachtung des Beschwerdeführers am 23.03.2015 (Gesamtgrad der Behinderung 80 v H, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) wurde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses entsprochen.
Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde mit Bescheid des Sozialministeriumsservice Landesstelle XXXX vom 15.09.2015, Passnummer: XXXX, gemäß §§ 42, 45 und 47 BBG idgF abgewiesen.
Dahingehend erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 16.10.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015, GZ. L518 2115869-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 47 BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 80 v H beträgt und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG als nicht zulässig erklärt.
Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision eingebracht.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.08.2016, Zl. Ra 2016/11/0013-6, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, vom 10.12.2015, Zl. L518 2115869-1/3E wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Am 31.10.2016 erfolgte neuerlich eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durch den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten medizinischen Sachverständigen für Unfallchirurgie.
Das medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 15.03.2017, Zl. L518 2115869-1/20Z, zur Kenntnis gebracht und zeitgleich der Beschwerdeführer zur öffentlichen mündlichen Verhandlung in dieser Sache am 10.04.2017 geladen.
Am 05.04.2017 langte mittels Fax die Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters ein, dass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 13.10.2016 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass vom 13.11.2014 zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I dargelegten Überlegungen.
Ausdrücklich festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 05.04.2017 den verfahrensleitenden Antrag vom 13.11.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurückgezogen hat.
Aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage wird der oa. Sachverhalt als erwiesen angenommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde, insoweit die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung angefochten wurde, vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
Zu A)
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrensleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt, nämlich der Antragsteller eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH E 19. November 2014, Ra 2014/22/0016; E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235).
Gemäß § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2017 zog die bP ihren verfahrensleitenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung im Behindertenpass vom 13.11.2014 ausdrücklich zurück.
Der von dem Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit, da die Grundlage für eine Sachentscheidung der belangten Behörde weggefallen ist, spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.