BVwG W183 2152194-1

W183 2152194-1Tribunale amministrativo federale19 apr 2017

Regest

Bodendenkmal, Denkmalschutz - Aufhebung, Liegenschaftseigentum,<br/>Parteistellung, Veränderungsbewilligung

Testo completo

BVwG W183 2152194-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2152194.1.00

Spruch

W183 2152194-1/2E

W183 2152188-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch Stolitzka Partner Rechtsanwälte OG, betreffend Denkmalschutz beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29.12.2016, Zl. BDA-01185.obj/0003-ARCHÄO/2016 (§ 5 DMSG) wird als unzulässig gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.12.2016, Zl. BDA-01185.obj/0002-ARCHÄO/2016 (§ 11 DMSG) wird als unzulässig gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 21.09.2016 ersuchte Herr Mag. XXXX beim Bundesdenkmalamt um Erteilung einer Grabungsbewilligung gem. § 11 DMSG und damit auch um Veränderung des geschützten Denkmals nach § 5 DMSG. Diese Grabung soll im Bereich des XXXX , auf den Gst. Nr. XXXX , durchgeführt werden.

2. Mit Bescheid gem. § 11 DMSG (datiert 20.12.2016) bewilligte das Bundesdenkmalamt unter Auflagen diesen Antrag und stellte dem Antragsteller den Bescheid zu. Der Beschwerdeführerin (BF) als grundbücherliche Eigentümerin wurde der Bescheid nachrichtlich zur Kenntnis gebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass vom Antragsteller die vom DMSG geforderten Voraussetzungen erfüllt werden. Das vorgelegte Konzept entspreche dem Stand von Wissenschaft und Technik und lasse eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme erwarten. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass es dem Antragsteller obliege, das zivilrechtlich erforderliche Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herzustellen.

3. Mit Bescheid gem. § 5 DMSG (datiert 29.12.2016) wurde der Antrag auf Veränderung des unter Denkmalschutz stehenden Denkmals und Bodendenkmals unter Auflagen bewilligt und stellte das Bundesdenkmalamt dem Antragsteller den Bescheid zu. Der Beschwerdeführerin als grundbücherliche Eigentümerin wurde der Bescheid nachrichtlich zur Kenntnis gebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Durchführung der archäologischen Maßnahme eine Veränderung bedingt. Die Veränderung könne bewilligt werden, weil die wesentlichen Eigenschaften des Bodendenkmals in seiner Gesamtheit in Substanz und Erscheinung erhalten bleiben.

4. Dem Akt liegt ein Bescheid der MA 64 vom 14.02.2017 inne, wonach gem. § 40a Eisenbahngesetz 1957 unter anderem die Vornahme von Fundamentaufschließungsarbeiten für zulässig erklärt wird. Dieser Bescheid erging unter anderem an die BF.

5. Mit Schriftsatz vom 08.02.2017 (Poststempel 08.02.2017) erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 5 DMSG vom 29.12.2016 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften sei. Der Antragsteller sei ihr unbekannt und es sei nicht ersichtlich, welche Veränderungen bewilligt worden seien. Es werde in das Eigentumsrecht der Eigentümerin eingegriffen, eine Zustimmung zu den Arbeiten sei nicht erteilt worden. Sie sei nicht als Partei beigezogen worden. Der Bescheid solle daher behoben und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

6. Mit Schriftsatz vom 23.03.2017 teilte der Antragsteller durch seine Rechtsvertretung dem Bundesdenkmalamt mit, dass es sich bei dem Verfahren nach § 5 DMSG um ein Einparteienverfahren handle und der BF keine Parteistellung zukomme. Eine zügige Umsetzung der Arbeiten liege im öffentlichen Interesse. Es werde um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ersucht.

7. Mit Schriftsatz vom 02.03.2017 brachte die BF durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesdenkmalamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gem. § 11 DMSG vom 20.12.2016 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Geschäftsführer der BF die beiden Bescheide des Bundesdenkmalamtes für gleichlautende Bescheide hielt und folglich die Frist zur Erhebung einer Beschwerde versäumt worden sei. In der im gleichen Schriftsatz erhobenen Bescheidbeschwerde werden im Wesentlichen dieselben Argumente wie in der zuvor genannten Beschwerde vom 08.02.2017 genannt.

8. Mit Bescheid vom 28.03.2017 hat das Bundesdenkmalamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen und führte begründend aus, dass ein Wiedereinsetzungsantrag nur von einer Partei gestellt werden könne. Da § 11 Abs. 1 DMSG nicht in die subjektiven Rechte der Grundstückseigentümer eingreife, handle es sich um ein Einparteienverfahren. Der BF komme somit keine Parteistellung zu.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist dem Bundesverwaltungsgericht bislang nicht vorgelegt worden.

9. Mit Schriftsätzen vom 30.03.2017 (eingelangt am 05.04.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Es wurde seitens des Antragstellers Mag. XXXX ein Antrag gem. § 11 Abs. 1 und § 5 DMSG zwecks Durchführung archäologischer Maßnahmen gestellt und wurde vom Bundesdenkmalamt über diese Anträge mit den angefochtenen Bescheiden abgesprochen. Die Bescheide wurden dem Antragsteller zugestellt und sind nachrichtlich an die grundbücherliche Eigentümerin der von der archäologischen Maßnahme betroffenen Grundstücke ergangen. Die grundbücherliche Eigentümerin hat Beschwerde gegen den die Veränderung bewilligenden Bescheid sowie den die Grabung bewilligenden Bescheid erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2. § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), lautet:

"Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde."

Um festzustellen, wer in einem Veränderungsverfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG Parteistellung genießt, ist § 26 Z 4 DMSG heranzuziehen. Dieser besagt, dass Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden können, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.

Daraus folgt allerdings lediglich, dass das Recht der Antragstellung aus § 8 AVG abzuleiten ist. Zu der Frage, ob der vom Antragsteller verschiedene Grundeigentümer in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG auch Parteistellung genießt, trifft das DMSG keine Aussage. Eingehend mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof befasst, und wird die relevante Entscheidung auszugsweise wie folgt wiedergegeben:

VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110:

"Nach § 26 Z. 4 DMSG ist (jedenfalls) der Antragsteller Partei des Veränderungsverfahrens. Den von diesem geltend gemachten Interessen sind von der Denkmalschutzbehörde lediglich die sich aus § 1 DMSG ergebenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals abwägend gegenüber zu stellen. Andere Gesichtspunkte wie etwa von dritter Seite erhobene Einwände wirtschaftlicher oder finanzieller Natur - sind bei dieser Abwägung nicht zu berücksichtigen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Interessen ist nur die dazu berufene Behörde berufen, die das Ziel des Denkmalschutzes von Amts wegen zu verfolgen hat (Hinweis E 27.10.1999, Zl. 98/09/0307).

Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet. Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 1 DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im DMSG nicht. Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an dem vom Denkmalschutzverfahren erfassten Grundstück begründet in einem von einem Dritten beantragten Verfahren auf (teilweise) Aufhebung des Denkmalschutzes ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Abweisung dieses Antrages, wenn die vom Bundesdenkmalamt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dem nicht entgegen stehen (Hinweis E 22.12.2003, Zl. 2003/10/0232, jeweils 16.12.2002, Zl. 2000/10/0172 und Zl. 2001/10/0210, und 29.1.2001, Zl. 2000/10/0195, zum oö bzw vlbg Naturschutzrecht). Das DMSG bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten. Durch die denkmalschutzrechtliche Bewilligung von Grabungsarbeiten gemäß § 5 Abs. 1 DMSG erfolgt auch kein unmittelbarer Eingriff in Eigentumsrechte der Bf (Grundstückseigentümerin), zumal es der Inhaberin dieser Bewilligung frei steht, von ihr Gebrauch zu machen oder nicht. Eine unmittelbare Berührung der rechtlichen Interessen der Bf oder ihrer Rechtsansprüche findet durch den die Grabungsarbeiten bewilligenden Bescheid der Behörde erster Instanz (noch) nicht statt. Auch aus § 8 AVG war daher für die Bf nichts zu gewinnen."

3.2.3. § 11 Abs. 1 DMSG lautet:

"Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht."

Zu der Frage, wer in einem Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 DMSG Parteistellung hat, trifft das DMSG weder in § 26 noch an anderer Stelle eine Aussage, weshalb zu prüfen ist, ob sich eine Parteistellung (z.B. des Grundeigentümers) aus § 8 AVG ableiten lässt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, kommt demjenigen Parteistellung zu, dessen Rechtssphäre durch das behördliche Tätigwerden unmittelbar berührt wird (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110).

Aus dem Wortlaut des § 11 DMSG, aber auch aus den parlamentarischen Materialien (1275 Blg. NR XVII. GP und 1769 Blg. NR XX. GP) ergibt sich eindeutig, dass zum Schutz noch unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgener Bodendenkmale die Nachforschungen nach diesen nur durch einschlägig qualifizierte, vertrauenswürdige Personen unter Beachtung der wissenschaftlichen Standards erfolgen sollen.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit fest, dass die Erteilung einer Bewilligung nach § 11 DMSG unter dem Gesichtspunkt der Qualifikation des Antragstellers zu erfolgen hat. Das Bundesdenkmalamt hat daher ausschließlich zu prüfen, ob die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Grabungsbewilligung vorliegen. Die Wahrung von Interessen Dritter wird nicht vom Bundesdenkmalamt geprüft; gleichzeitig ist es auch nicht Aufgabe eines Grundeigentümers die Wahrung des Schutzes eines Bodendenkmals zu vertreten, weil dies die Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass das DMSG keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten bietet (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110).

3.2.4. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur steht damit für den vorliegenden Fall fest, dass die BF als Grundeigentümerin keine Parteistellung im Verfahren betreffend die Veränderung des Denkmals bzw. im Verfahren betreffend die Erteilung einer Grabungsbewilligung auf ihren Grundstücken hat. Das Bundesverwaltungsgericht hält ergänzend fest, dass die bescheidmäßigen Bewilligungen der beantragten archäologischen Maßnahme lediglich Berechtigungen des Antragstellers darstellen. Sie enthalten aber weder die Verpflichtung für den Antragsteller, diese Veränderung bzw. Grabung auch tatsächlich durchzuführen, noch schaffen sie eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Duldung der bewilligten Maßnahmen. Die zivilrechtlichen Abwehrmöglichkeiten bleiben von den denkmalschutzrechtlichen Bewilligungen unberührt.

Die gegenständlichen Beschwerden waren daher mangels Parteistellung als unzulässig gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

3.2.5. Da die gegenständlichen Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen waren, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Spruchpunkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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