BVwG W182 2114939-1

W182 2114939-1Tribunale amministrativo federale19 apr 2017

Regest

familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliche Interessen,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG W182 2114939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W182.2114939.1.00

Spruch

W182 2114939-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, Zl. 1046092902-140204841, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, ist moslemischen Glaubens, ist nach seinem Vorbringen im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX geboren, reiste am 17.11.2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2014 unter Vorlage eines russischen Führerscheins einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2014 brachte der BF auf Russisch zu seinen Fluchtgründen vor, er habe eine Auseinandersetzung mit drei Personen gehabt. Eine Person habe er dabei ziemlich verletzt, deren Kiefer sei gebrochen gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass der Vater dieser Person eine mächtige Person in XXXX sei. Der BF sei dann später wegen dieses Vorfalles von unbekannten Leuten mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe Angst um sein Leben bekommen und beschlossen, zu seiner in Österreich lebenden Familie zu fliehen. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Im Fall der Rückkehr befürchte er wegen dieses Vorfalles möglicherweise umgebracht zu werden. Seine Eltern und Geschwister seien bereits seit ca. 8 Jahren als Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig. Im Herkunftsland würden sich nur entfernte Verwandte aufhalten. Der BF habe im Herkunftsland von 1999 bis 2010 in XXXX die Schule besucht, von 2010 bis 2012 ein medizinisches College in XXXX und 2013 die medizinische Akademie besucht. Der BF gab an, keine Reisedokumente, insbesondere keinen Reisepass besessen zu haben. Im Jahr 2011 sei er bei seinem Cousin in Polen gewesen und von dort wieder nach Tschetschenien gereist.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 18.03.2015 brachte der BF auf Russisch im Wesentlichen vor, er sei körperlich und geistig gesund. Sein Auslandsreisepass befinde sich so wie sein Inlandsreisepass zu Hause in Tschetschenien. Er habe seine Ausreise nicht geplant und habe im Auto nur seinen Führerschein bei sich gehabt. Zum Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung angegeben habe, keinen Reisepass zu besitzen, gab er an, die Frage falsch verstanden zu haben. Sodann wurde er aufgefordert, zumindest eine Kopie der Pässe vorzulegen. Darüber hinaus besitze er einen Führerschein. In Österreich wohne er bei seinen Eltern; er wisse nicht, welchen Aufenthaltsstatus diese hätten. Seine Eltern hätten ihn damals nicht mitgenommen, weil er im Haus des Großvaters geblieben sei, wo sie gemeinsam mit den Eltern gelebt hätten. Den genauen Grund dafür wisse er nicht, vielleicht seien es finanzielle Gründe gewesen. Zur Frage, warum seine Eltern ihn Anfang 2010 anlässlich der Verlängerung ihres subsidiären Schutzes nicht im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich geholt hätten, gab er an, er wisse es nicht, er habe außerdem studiert und es selbst nicht gewollt. An seiner näher genannten Wohnadresse in Tschetschenien habe er mit seinem Großvater und drei Tanten (eine Tante mit ihrer Familie) gelebt, welche immer noch dort aufhältig seien. Zum Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, nur entfernte Verwandte in Russland zu haben, antwortete der BF, dass nur seine Eltern nahe Verwandte für ihn seien. Vor seiner Ausreise habe er in der Stadt XXXX gewohnt, wo er XXXX studiert habe; dies sei ein Fernstudium gewesen. Er habe keine Nachweise über dieses Studium, er habe nur zwei Semester studiert. Er könne aber das Diplom des medizinischen Kollegs vorlegen, welches er davor besucht habe und wo er als XXXX ausgebildet worden sei, er habe aber nicht in diesem Beruf arbeiten wollen. Zum Studium habe er keine Dokumente bekommen. Das Studium hätte fünfeinhalb Jahre dauern sollen und hätte er 60.000,- bis 65.000,- Rubel pro Jahr dafür bezahlen sollen. Sie hätten keine Prüfung nach dem ersten Semester gehabt. Bis zu seinem 18. Lebensjahr sei er in seinem Heimatort zur Schule gegangen. Zum Vorhalt, dass dies nicht mit seiner Antwort zur Frage übereinstimme, warum er 2010 nicht von seinen Eltern nach Österreich geholt worden sei, brachte der BF vor, dass er 10 Jahre lang die Schule besucht habe und möglicherweise auch erst 17 Jahre alt gewesen sei. Er habe im Herkunftsstaat inoffiziell in einer mit Namen und Adresse genannten Apotheke in XXXX gearbeitet. Befragt, auf Grund welcher Befähigung er dort habe arbeiten können, gab er an, nach seinem medizinischen Kolleg in dieser Apotheke bereits als Verkäufer gearbeitet zu haben, er habe Erfahrung gehabt. Zwei Tanten in Tschetschenien würden als Hauptbuchhalterinnen arbeiten, eine sei bereits in Pension, ebenso der Großvater. Diese Verwandten hätten seinen Lebensunterhalt bestritten. Er habe ein bisschen selbst verdient und manchmal auch auf Baustellen geholfen. In der Apotheke habe er nur ca. vier Monate gearbeitet, vor und nach der Immatrikulation an der Akademie, im Jahr 2013. Er sei in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen. Sein Großvater habe ihm anlässlich eines Telefonats vor einigen Tagen gesagt, dass vor ca. 1 Woche Leute zu ihm nach Hause gekommen seien und nach dem BF gefragt hätten. Der BF sei nicht verheiratet. 2011 sei er nach Polen gereist, um seinen Cousin zu besuchen. Zu diesem Zweck habe er in Polen einen Asylantrag gestellt. Da er nicht vorgehabt habe, in Polen zu bleiben, habe er damals auch nicht gesagt, dass er verfolgt werde. Sein Lebensunterhalt in Österreich werde von seinen Eltern bezahlt. Er beziehe keine Grundversorgung. Er sei arbeitsfähig. Er habe noch keine Deutschkenntnisse. Seine Geschwister seien hier geboren und würden Deutsch sprechen. Zu seinen Fluchtgründen gab er auf Befragen an, bedroht worden zu sein. Auf Nachfrage brachte er sodann vor, dass er am 13.11.2014 einem "Burschen" den Kiefer gebrochen habe. Der BF und sein Freund seien damals in einem Kaffeehaus gewesen, wo sie auch sonst oft gewesen seien und die Kellnerin gut gekannt hätten. Der Bursche sei mit anderen Burschen ebenfalls dort gewesen und sie seien ziemlich laut gewesen und hätten geschimpft. Der BF habe eine Bemerkung gemacht, dass sie sich unangemessen benehmen würden, und so sei es zum Streit gekommen. Der Bursche sei so wie der BF mit seinem Freund hinausgegangen und habe den BF bereits beim Ausgang ins Gesicht geschlagen. Dann sei es zu einer Rauferei gekommen. Als der Bursche gemerkt habe, dass der BF stärker gewesen sei, sei er zu einem Auto - einem Mercedes 221 - gelaufen und habe sich eine Pistole geholt. Als der BF bemerkt habe, dass der Bursche auf ihn habe schießen wollen, habe er stark zugeschlagen. Dabei sei der Bursche zu Boden gegangen. Der BF sei sich sicher, dass er ihm die Nase gebrochen habe. Die Pistole sei zu Boden gefallen, der BF habe sie aufgehoben und ins Auto geworfen, dann seien sie schnell weggelaufen. Die Geldbörse und das Handy des BF seien im Kaffeehaus geblieben. Der Freund des Burschen sei geflüchtet. Zuerst habe der BF gedacht, dass er zu den Kadyrov-Leuten gehören könne, später habe er erfahren, dass er nicht zur Miliz gehöre, sondern seine Verwandten in gehobener Position im Ministerium arbeiten würden. Alle hätten die gleichen teuren (vergoldeten) Waffen wie der Bursche. Die Auseinandersetzung habe in der Nähe des Zentrums von XXXX, im Cafe "XXXX" am frühen Abend stattgefunden. Die genaue Adresse des Cafes kenne der BF nicht. Er habe auch die anderen Männer davor nicht gekannt. Der BF sei mit seinem Freund XXXX dort gewesen, dessen Familiennamen er nicht wisse. Auf die Frage, wann und in welcher Form er bedroht worden sei, gab der BF an, dass er in der gleichen Nacht bedroht worden sei. Er habe vom Handy seines Freundes seine Nummer gewählt, weil er nicht gewusst habe, dass er das Telefon im Cafe vergessen habe. Die Kellnerin habe beim zweiten Mal abgehoben und ihm gesagt, dass Männer in zwei oder drei Autos im Cafe gewesen seien und nach dem BF gesucht hätten. Sie habe sein Handy verstecken können, aber die Geldbörse mit seinem Inlandsreisepass hätten diese Männer mitgenommen. Der BF sei dann nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe bei seinem Cousin zweiten Grades übernachtet, weil er Angst gehabt habe, dass sie ihn zu Hause finden würden. Dann habe der BF seine Tante angerufen und ihr gesagt, dass er nicht nach Hause kommen würde, habe ihr den Vorfall erzählt und ihr auch gesagt, dass sie ihn nicht anrufen solle und er sich wieder bei ihr melden werde. Am folgenden Tag habe er um ca. 9 Uhr seine Tante wieder von einem anderen Handy angerufen. Seine Tante habe geweint und ihn gefragt, was er angestellt habe, und habe ihm erzählt, dass in der Nacht mehrere Männer zu Hause gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Sie hätten ihr gedroht und gesagt, dass seine Familie seine Leiche finden würde, falls er sich nicht freiwillig stelle. Seinetwegen würde der Bursche im Krankenhaus liegen. Sie hätten seiner Tante befohlen, ihn anzurufen und ihm auszurichten, dass er sofort nach Hause kommen solle. Zum Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, dass sich sein Inlandsreisepass zu Hause befinde, jedoch nun angegeben habe, dass sich dieser in seiner Geldbörse befunden habe, welche den Männern in die Hände gefallen sei, gab der BF an, dass seine Tante den Männern bei ihrem dritten Erscheinen gesagt habe, dass sich der BF in Österreich bei seinen Eltern befinde, worauf sie ihr den Inlandspass und die Geldbörse zurückgegeben hätten. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Sie hätten sogar gedroht, ihn hier in Österreich zu finden. Auf die Frage, ob er versucht habe, sich an die Behörden zu wenden, gab er an, dass bei ihnen nur Kontakte funktionieren würden. Da der Bursche aus einer einflussreichen Familie komme, hätte der BF keine Chance. Die Behörden seien käuflich. Zur Frage, ob er versucht habe, in einem anderen Teil der Russischen Föderation Schutz zu suchen, gab er an, das nicht versucht zu haben, sie würden ihn überall finden. Er sei Tschetschene und Moslem, aber nicht streng religiös. Er sei nach Österreich gekommen, weil er bedroht werde, er habe seine Heimat nie verlassen wollen.

Am vorgelegten russischen Führerschein des BF konnten keine Hinweise auf eine Verfälschung festgestellt werden und dieser wurde dem BF am 13.05.2015 wieder ausgefolgt.

Aus den über Anfrage aus Polen übermittelten Unterlagen zum dortigen Asylverfahren des BF im Jahr 2011 geht hervor, dass das Verfahren wegen Nichterscheinen des BF zu den Einvernahmeterminen eingestellt worden sei. Der BF habe seinen Antrag damit begründet, dass ein Bekannter von ihm zu den Widerstandskämpfern gegangen sei und der BF einige Male verhört und geschlagen worden sei.

Laut Ergebnis einer Recherche im Wege der Staatendokumentation beim Bundesamt sei es bis zum Jahr 2014 möglich gewesen, an einem XXXX in XXXX die Fachrichtung XXXX als Distanzstudium zu absolvieren. Alle Fernstudien würden unabhängig von der Fachrichtung immer 6 Jahre, also 12 Semester, dauern. Nach jedem Semester gebe es zwischen 3 und 11 Vorprüfungen und zwischen 2 bis 6 Zwischenprüfungen, abhängig vom Studienjahr. Die Kosten für die Ausbildung würden zwischen 18.400,-

bis 44.800,- Rubel pro Jahr betragen. In Grosny existiere eine Apotheke namens "XXXX", ein Cafe namens "XXXX" habe nicht verifiziert werden können.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität auf Grund des vorgelegten Führerscheins feststehe und sich Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seinen Angehörigen aus seinen Angaben in den Niederschriften ergäben, jedoch sein Vorbringen zu den Fluchtgründen aufgrund Ungereimtheiten und Widersprüchen nicht glaubhaft gewesen sei. So habe das vom BF genannte Cafe namens "XXXX" nicht verifiziert werden können, da er nicht in der Lage gewesen sei, dessen Adresse anzugeben, obwohl es sich nach eigenen Angaben um ein "Stammlokal" gehandelt und er die Kellnerin gut gekannt hätte. Auch zu seinem Freund, welcher ihn dorthin begleitet habe, seien ihm nur vage Angaben zum Vornamen möglich gewesen, einen Nachnamen hätte er nicht gewusst. Es sei ferner nicht glaubhaft, dass er seine Geldbörse und das Telefon im Cafe vergessen hätte und die Kellnerin nur das Telefon habe wegnehmen können, jedoch die Geldbörse samt Inlandsreisepass den Männern, welche im Cafe nach dem BF gesucht hätten, in die Hände gefallen sei. Ferner habe er auf einen Vorhalt hin völlig lebensfremd angegeben, dass seine Verfolger die Geldbörse samt Inlandspass des BF seiner Tante zurückgegeben hätten, als diese erfahren habe, dass sich der BF in Österreich aufhalte. Auch fänden seine Angaben, dass er im Jahr 2011 in Polen eine Verfolgung nicht angegeben habe, nicht mit den Rechercheergebnissen dazu überein, wonach der BF dort behauptet habe, dass sein Leben bedroht sei, da ein Bekannter sich den Widerstandskämpfern angeschlossen hätte. Daher sei festzuhalten, dass er bereits 2011 versucht habe, unter falschen Angaben einen Asylstatus zu erhalten. Im Hinblick auf seine persönliche Glaubwürdigkeit sei festzuhalten, dass selbst seine Angaben zu seiner schulischen Ausbildung vage und oberflächlich sowie kaum verifizierbar gewesen seien. Seine Angaben zum XXXX fänden in einer Recherche im Wege der Staatendokumentation keine Deckung. Seine Angaben zu seinen Fluchtgründen seien in keinster Weise glaubhaft, zumal er seine Behauptungen nicht einmal ansatzweise habe substantiieren können. Er habe eine individuelle Verfolgung auf Grund der in der GFK taxativ aufgehzählten Gründe nicht glaubhaft machen können. Rechtlich wurde ausgeführt, dass selbst bei Zutreffen seines Vorbringens zu den Fluchtgründen dies keine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle, welche von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Vielmehr handle es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend aufgezählten Gründen stehe, sondern in kriminellen Motiven. Eine Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit habe er nicht vorgebracht. Auch habe sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus seinen Angaben ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in der Russischen Föderation führen würde.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.3. Gegen den oa. Bescheid wurde vom BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. In dem übersetzten handschriftlichen Text wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die genauen Namen seiner Verfolger nicht kenne, sie seien aber Mitglieder des Militärs. Er glaube, dass der Vater/Onkel des Jungen, mit welchem er den Vorfall erlebt habe, der Kommandeur eines Militär-Bataillons sei. Das Cafe, wo sich der Vorfall abgespielt habe, befinde sich nicht weit vom "XXXX" ("XXXX") neben einer Straße mit vielen Hochhäusern. Er könne sich nicht an alle Straßennamen erinnern, vor allem würden in XXXX die Straßennamen oft geändert. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, weil diese ja selbst enge Beziehungen zum Militär habe. Solche Verwandte hätten hohen Einfluss auf beliebig hohe behördliche Strukturen und könnten, falls er eine Anzeige mache, diese einfach verschwinden lassen. In dem besagten Cafe habe der BF seine Geldbörse und seinen Pass aus Panik vergessen. Als "ihre Unterstützung" dann dorthin gekommen sei, sei der BF nicht mehr da gewesen und hätten sie die Sachen mitgenommen. Der BF könne nicht sagen, warum sie ihm seine Dokumente zurückgegeben hätten, aber er glaube, dass sie gehofft hätten, dass er mit ihnen mitgehe. Es sei schon öfters vorgekommen, dass sie seinen Großvater und seine Tanten "erschreckt" hätten, in der Hoffnung, dass diese ihnen sagen würden, wo sich der BF befinde, und dass sie Drohungen geäußert hätten. Sie hätten immer wieder gefragt, wo der BF stecke und hätten versichert, dass sie ihn finden würden, egal wo er sich in Russland befinde. Der BF hätte natürlich in einen anderen Teil Russlands gehen können, wäre aber binnen 2 bis 3 Tagen von ihnen gefunden worden.

In einer Beschwerdeergänzung vom 25.03.2016 führte der BF aus, mangels Hilfestellung seitens des ihm zugeteilten Rechtsberaters in seiner Beschwerde weder auf Verfahrensmängel noch auf Fehler bei der rechtlichen Beurteilung eingegangen zu sein. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führte er aus, dass sich die Beweiswürdigung ua. darauf gestützt habe, dass die Existenz des Kaffeehauses "XXXX" nicht habe verifiziert werden können. Der genaue Standort des Kaffeehauses hätte jedoch sehr leicht und mit geringem Aufwand etwa auf Google Maps herausgefunden werden können; er lege zur Widerlegung der ihm angelasteten Unglaubwürdigkeit zu seinen diesbezüglichen Angaben einen Ausdruck des Stadtplanes mit handschriftlicher Kennzeichnung des genauen Standortes vor. Zur rechtlichen Beurteilung führte der BF aus, dass er bzw. seine Familie mehrfach mit seinem Tod bedroht worden seien. Über seine Tante/Großvater sei ihm des Öfteren ausdrücklich ausgerichtet worden, man würde ihn überall finden, hinrichten und seine Leiche seiner Familie nach Hause bringen. Im Fall seiner Rückkehr würde er sich keinesfalls auf den Schutz der russischen Sicherheitsbehörden verlassen können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm ebenfalls nicht offen, weil diese Personen angedroht hätten, ihn mit Sicherheit überall zu finden, weshalb die Behörde zu dem Schluss hätte gelangen müssen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen. Er habe seine Lebenssituation in der Russischen Föderation widerspruchsfrei dargestellt. Wie die Behörde in ihren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid selbst ausführe, sei ein Schutz der Zivilbevölkerung durch die Sicherheitsbehörden nicht gegeben. Vielmehr gehe Gewalt und die Verletzung der Menschenrechte von den Sicherheitskräften selbst aus.

Nach Einsichtnahme in die entsprechenden Register bezieht der BF seit 24.11.2014 durchgehend staatliche Grundversorgung und ist seit 03.02.2015 bei seinen Eltern im Bundesgebiet gemeldet.

1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF in Anwesenheit seines Rechtsberaters, welcher für die Verhandlung bevollmächtigt wurde, sowie im Beisein eines Dolmetschers der tschetschenischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen Folgenden Verlauf:

[...]

RI befragt BF, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Der BF wird befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen.

Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der BF ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

Die BF gibt dazu an: Ich bin gesund.

[...]

Der BF legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor: einen Mietvertrag vom XXXX, wo er als Hauptmieter für eine Mietwohnung von XXXX m² angeführt wird. Weiters werden monatliche Miet- und Betriebskostenrechnung mit insgesamt 317,50 € orgelegt. Weiters eine Meldebestätigung, wonach der BF unter der im Mietvertrag angegeben Adresse seit 03.05.2016 wohnhaft ist.

Dokumente werden in Kopie zum Akt gelegt.

RI an BF: Haben Sie eine Heiratsurkunde?

BF: Ich habe vor vier Tagen geheiratet, aber bei uns heiratet man ohne Papiere.

[...]

RI: Stimmen die Angaben, die Sie zu Ihrer Person, Ihren Lebensverhältnissen und Ihren Asylgründen in Ihrem letzten Asylverfahren gemacht haben?

BF: Ja

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF (auf Deutsch): XXXX, XXXX in XXXX, Tschetschenische Republik

RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF(auf Deutsch): Tschetschene

RI: Welcher Religion gehören Sie an?

BF(auf Deutsch): Sunnit

RI: Halten sich Familienangehörige im Inland auf? Wenn ja wer?

BF: Meine Mutter, Vater, meine XXXX Brüder und meine XXXX Schwestern.

RI: Haben Sie noch weitere Geschwister, außer die, die hier im Land sind?

BF: Nein

RI: Halten sich noch Familienangehörige von Ihnen in Grosny auf?

BF: Ja, mein Onkel und seine Familie.

RI: Was ist mit dem Großvater und den drei Tanten?

BF: Der Großvater ist vor kurzem gestorben. Weiters habe ich auch noch Tanten.

RI: Woran ist der Großvater gestorben?

BF: Er war schon alt.

RI: Haben Sie noch regelmäßigen Kontakt zu Ihren Verwandten in Grosny?

BF (auf Deutsch) Ja, ein bis zweimal in der Woche.

RI: Und zu wem konkret haben Sie Kontakt?

BF: Zu zwei Cousins väterlicherseits. Der eine ist der Sohn meines Onkels XXXX und der andere ist ein Sohn meiner Tante XXXX. Der eine Cousin heißt XXXX und der Sohn meiner Tante heißt XXXX.

RI: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?

BF: Bis jetzt ist alles okay.

RI: Was meinen Sie mit bis jetzt? Befürchten Sie etwas?

BF: Die waren mehrmals im Haus, wo mein Großvater und meine Tanten gewohnt haben, darunter meine Tante XXXX. Sie haben überprüft, ob ich zu Hause bin oder nicht. Das letzte mal sind sie zum Begräbnis meines Großvaters gekommen.

RI: Wann war das Begräbnis Ihres Großvaters?

BF (auf Deutsch): Vor XXXX Monaten.

RI: Wovon haben Sie in Grosny gelebt? Im Haus Ihres Großvaters?

BF: Ich war die meiste Zeit bei meinem Großvater in dessen Haus. Ich war dort auch gemeldet.

RI: Was meinen Sie mit "die meiste Zeit"?

BF: Während der Schulzeit habe ich bei meinem Großvater gelebt. Als ich am medizinischen College studiert habe war ich unter der Woche bei meinem Onkel XXXX. Und am Wochenende war ich dann wieder bei meinem Großvater.

RI: Warum waren Sie beim Onkel?

BF: Es war näher zum College.

RI: Wovon haben Sie gelebt in Grosny?

BF: Meinen Sie im Studium oder Allgemein?

RI: Ob Sie selbst etwas verdient haben oder ob Ihre Verwandten Sie finanziell unterstützt haben?

BF: Meine Familie hat mich unterstützt, Onkel, Tante, Großvater. Und ich habe selber auch gearbeitet.

RI: Was haben Sie selbst gearbeitet und wie lange?

BF: Nach dem Studium habe ich einige Zeit als XXXX gearbeitet und dann in der Apotheke meines Freundes.

RI: Wie hat der Freund geheißen?

BF: XXXX

RI: Woher haben Sie ihn gekannt?

BF: Wir haben zusammen am medizinischen College studiert. Ich habe XXXX studiert und der Freund hat Pharmazie studiert.

RI: Haben Sie das XXXX abgeschlossen?

BF: Ja, es ist ein XXXX, es hat drei Jahre gedauert.

RI: Was macht Ihr Onkel beruflich?

BF: Er ist Automechaniker

RI: Hat er eine private Werkstatt?

BF. Ja, er hat bei sich zu Hause eine Werkstatt.

RI: Was hat Ihr Großvater gemacht?

BF: Was ich weiß, hat er auf Baustellen gearbeitet und die letzte Zeit als Security. Dort ist es üblich, dass ältere Männer als Nachtwächter arbeiten.

RI: Haben Sie Deutschkurse besucht?

BF: Dort gab es keine Deutschkurse, ich habe sechs oder sieben Mal einen Deutschkurs besucht. Das was ich gelernt habe, habe ich mit anderen Leuten gelernt. Ich habe XXXX Bruder XXXX und musste die meiste Zeit auf ihn aufpassen oder mit ihm zu Terminen gehen oder auf die kleinen Geschwister zu Hause aufpassen.

RI: Wie lange sind Ihre Eltern und Geschwister schon in Österreich?

BF (auf Deutsch): neun oder zehn Jahre

RI: Können Ihre Eltern und Geschwister alle Deutsch?

BF: Meine Mutter und Geschwister sprechen fließend Deutsch und mein Vater kann auch Deutsch, ist aber nicht so perfekt wie sie.

RI: Was arbeiten Ihre Eltern?

BF: Meine Mutter ist noch in Karenz, meine kleine Schwester ist zwei Jahre alt und mein Vater hat eine Zusage von Gasfabrik bekommen.

RI: Was hat Ihr Vater davor gemacht?

BF: Bis ich nach Österreich gekommen bin, musste er auf meinen älteren Bruder aufpassen.

RI: Was hat Ihr älterer Bruder?

BF: XXXX

RI: Das heißt XXXX?

BF: Ja

RI: Wovon leben Sie zurzeit, also finanziell in Österreich?

BF: Wir bekommen Unterstützung vom Staat?

RI: Also Sie beziehen Grundversorgung vom Asylverfahren?

BF: Was ich als Unterstützung vom Staat bekomme bezahle ich die Wohnung, ansonsten unterstützt mich meine Familie mit Essen, etc. Unsere Wohnungen sind nebeneinander.

RI: Das heißt direkt daneben, im selben Stockwerk?

BF: Im Zentrum von XXXX am Hauptplatz ist auf der einen Seite das Haus meiner Eltern und auf der anderen Seite das Haus in dem ich wohne.

RI: Wohnen Sie gemeinsam mit Ihrer Frau in der Wohnung?

BF: Ja

RI: Ist Ihre Frau österreichische Staatsangehörige?

BF: Nein, sie hat auch eine weiße Karte

RI: Also ist sie Asylwerberin?

BF: Ja

RI: Das heißt ihr Asylverfahren ist derzeit auch anhängig?

BF: Ja

RI: Können Sie mir den Namen ihrer Frau sagen bzw. aufschreiben?

BF: XXXX, geb. am XXXX

RI: Wieso müssen Sie in Ihrem Handy nachschauen, wenn ich Sie nach dem Namen Ihrer Frau frage?

BF: Ich habe nur geschaut, wie der Familienname richtig geschrieben wird.

RI: Wie lange kennen Sie Ihre Frau?

BF: Ungefähr zwei Jahre

RI: Wo haben Sie sie kennengelernt?

BF: Hier in XXXX

RI: Ist sie auch Tschetschenin und kommt sie auch aus XXXX?

BF: Ja, sie ist Tschetschenin, kommt aber aus XXXX

RI: Also in Tschetschenien haben Sie sich noch nicht gekannt?

BF: Nein

RI: Gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?

BF: Ich habe mehrmals bei Reinigungsarbeiten bei der Gemeinde (gemeint ist XXXX) geholfen.

RI: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen aktiv?

BF: Ab und zu gehe ich zum Judotraining.

RI: In einen Verein?

BF: Das ist zwar ein offizieller Judoverein, aber ich bin kein Mitglied.

RI: Und sonst?

BF: Die meiste Zeit passe ich auf meinen Bruder auf und gehe mit meinen Freunden und Bekannten spazieren.

RI: Betreiben Sie sonst noch einen Sport außer Judo?

BF: Ich gehe laufen, aber sonst mache ich keinen Sport und ich bin auch in keinem Sportverein tätig.

RI: Können Sie auf Deutsch schildern, wie ein typischer Tagesablauf bei Ihnen aussieht? Was haben Sie gestern den ganzen Tag gemacht.

BF (auf Deutsch): Gestern war ich in XXXX und im Krankenhaus. Später war ich spazieren und in der Pizzeria essen. Am Abend war ich laufen und später schlafen.

RI: Was machen Sie sonst in ihrer Freizeit außer dem Sport?

BF: Ich versuche Deutsch zu lernen über Bücher und Computer. Dann gehe ich mit meinem Bruder raus, damit er an die frische Luft kommt.

RI: Haben Sie österreichische Freunde und/ oder Bekannte?

BF: Ich habe verschiedene Bekannte, Österreicher, Türken, Albaner, Russen, Ukrainer.

RI: Woher kennen Sie die alle?

BF: Sie sind alle in XXXX.

RI: Sind das alles Asylwerber?

BF: Nur ich bin Asylwerber, alle anderen arbeiten. Die türkischen Freunde haben eine XXXX.

RI: Wenn Sie in Österreich bleiben könnten, was wären Ihre Pläne für die Zukunft?

BF: Ich möchte unbedingt arbeiten gehen und ich will unbedingt einen Beruf lernen. Ich möchte Schweißer lernen.

RI: Und Ihre XXXX?

BF: Es ist sehr eine sehr schwierige Arbeit, darum möchte ich etwas anderes erlernen.

RI: Wieso haben Sie dann überhaupt XXXX erlernt?

BF: Wenn ich zu Hause geblieben wäre würde ich dort als XXXX arbeiten.

Der RI wiederholt die Frage

BF: Ich wollte XXXX studieren, aber das Studium war schon voll. Ich wollte nicht das ganze Jahr verlieren, deshalb habe ich mich als XXXX angemeldet.

RI: Wo würden Sie sich in 10 Jahren sehen wenn Sie in Österreich bleiben? Also berufsmäßig?

BF: Ich möchte als Schweißer arbeiten. Ein Freund von mir ist Schweißer und arbeitet in ganz Europa auf verschiedenen Baustellen.

RI: Haben Sie jemals Probleme mit der Polizei, den Behörden oder einem Gericht in Österreich gehabt?

BF: Mein russischer Führerschein ist auf der BH und ich habe keine Bestätigung bekommen, dass er dort ist. Ich muss meinen Bruder zu Arztterminen bringen, und weil ich keinen Führerschein habe, habe ich zweimal eine Strafe bekommen.

RI: Haben Sie außer in XXXX noch andere Angehörige in der Russischen Föderation?

BF: Weit entfernte Verwandte habe ich, aber ich habe überhaupt keinen Kontakt zu Ihnen.

RI: Schildern Sie bitte chronologisch die Gründe, die Sie veranlasst haben, Russland/ Tschetschenien zu verlassen?

BF: Ich und mein Freund hatten eine Schlägerei und unsere Gegner sind zum Auto gelaufen und wollten eine Pistole nehmen. Ich war ab und zu in einem Cafe und ich habe ihn dort kennengelernt. Er war nicht mein Freund. Wir haben dort drinnen mit zwei Männern gestritten und beim Rausgehen hat mich einer der beiden Männer mit der Faust geschlagen und ich habe mit diesem Mann zu kämpfen begonnen. Mein Bekannter hat sich mit dem zweiten Mann geschlagen. Mir ist es gelungen den Mann mit einem Griff über mich zu heben und er ist auf Kopf- und Brustbereich gelandet und konnte danach auch nicht gut atmen. In diesem Moment habe ich gesehen, dass mein Bekannter am Boden liegt und sein Gegner zum Auto läuft. Im ersten Moment dachte ich, dass er weglaufen will und deswegen bin ich zu ihm gelaufen und wollte ihn aufhalten. Er hat die Autotür geöffnet und hat von dort eine Waffe genommen. In diesem Moment habe ich mit meinem Knie in den Bauchbereich geschlagen und danach noch zwei- bis dreimal mit dem Bein. Danach habe ich ein Geräusch gehört und dachte, dass ich ihm die Nase gebrochen habe, aber ich habe ihm am Kinn getroffen und er hat im ganzen Gesicht geblutet und ist auf den Boden gefallen. Nachdem er auf dem Boden gelandet ist, habe ich aus der Waffe das Magazin rausgenommen, damit er nicht auf uns schießen kann und wir sind weggelaufen. Auf dem Weg habe ich das Magazin weggeworfen. Mein Bekannter und ich haben uns getrennt und ich bin mit dem Taxi zu meinem Cousin gefahren in den Bezirk XXXX.

RI: Welcher Cousin war das?

BF: XXXX, ein Cousin zweiten Grades

RI: Wie ging es dann weiter?

BF: Ich war bei meinem Cousin XXXX und gerade in diesem Moment hat mich ein Mädchen aus diesem Cafe angerufen. Beim Rausgehen habe ich meine Geldbörse und meinen Inlandspass dort drinnen gelassen. Ich dachte nicht, dass ich flüchten muss. Ich habe an diesem Tag meinen Pass mitgenommen, weil ich einen Freund von mir über Western Union Geld nach XXXX schicken wollte, deshalb hatte ich an diesem Tag auch meinen Inlandsreisepass mit. Dieses Mädchen sagte mir, dass sie es nicht geschafft hat die Geldbörse wegzunehmen und dass das Cafe voll von Leuten mit Uniformen gewesen ist, die auch die Geldbörse genommen haben. Auf meine Frage, welche Uniform sie getragen haben, sagte mir das Mädchen, sie tragen schwarze Uniformen.

RI: Also keine offiziellen Uniformen?

BF: Die Uniformen hatten keine Abzeichen.

RI. Und deshalb konnte man auch nicht feststellen zu welcher Organisation sie gehören?

BF: Ja

RI: Aber die Kellnerin hat eine Vermutung ausgesprochen?

BF: Sie war in Panik, weil sie haben die beiden Mädchen aus dem Cafe bedroht, um von Ihnen herauszubekommen, wer wir gewesen sind. Sie ist kurz in ein anderes Zimmer gegangen und hat mir gesagt, dass ich so schnell wie möglich flüchten muss, da sie wissen würden wer ich bin. Und wenn sie weiter von ihnen bedroht werden würde, müsste sie auch sagen, wer ich bin.

RI: Verstehe ich das richtig, dass das Mädchen Sie angerufen hat, als die Leute noch da waren?

BF: Auf meine Frage, ob sie noch dort wären, bestätigte sie dies. Ich weiß aber nicht, wo sie gerade waren. Vielleicht im Hof. Sie hat mir das sehr schnell gesagt und dann aufgelegt.

Mir ist noch eingefallen, dass die Waffe nicht normal war. Es war eine Stetschkin Pistole, wobei die Einlage auf dem Griff vergoldet war.

RI: Wann hat sie Sie ungefähr angerufen?

BF: Maximal 20 bis 30 Minuten nach dem Vorfall. Nach diesem Vorfall haben sie das Cafe komplett zugesperrt. Ich habe meine Verwandte gebeten, dass sie mir ein Foto von dem Cafe schicken und inzwischen ist dort kein Cafe mehr.

Der BF zeigt dem RI ein Foto auf seinem Mobiltelefon, wo ein Eingang zu sehen ist, der offenbar in ein unteres Stockwerk führt und in dem das Cafe gewesen sein soll.

RI: Von wem haben Sie das Foto?

BF: Ich habe einen Bekannten von mir gebeten, das zu fotografieren.

RI: Wie ist es weitergegangen? Das Mädchen hat Sie angerufen und Sie waren bei einem Cousin zweiten Grades?

BF: Mein Cousin sagte mir, dass sie gemeinsam Tschetschenien verlassen sollen, damit meine ich, mein Cousin wollte mich begleiten. Ich habe ihm gesagt, dass ich selber flüchten werde, da er sonst selbst in Verdacht geraten würde. Ich habe die SIM Karte aus meinem Telefon sofort herausgenommen und weggeschmissen. Ich hatte kein Geld bei mir. Mein ganzes Geld war in der Geldbörse, das im Cafehaus geblieben ist. Mein Cousin hat mir Geld geborgt und dann bin ich sofort zum Busbahnhof gefahren und mit dem Taxi nach XXXX.

RI: Wie spät war es als Sie weggefahren sind?

BF: Es war später Nachmittag.

RI: Wie lange nach dem Vorfall sind Sie weggefahren?

BF: Zwei Stunden nach dem Vorfall war ich am Weg nach XXXX.

RI: War es schon dunkel?

BF: Als ich in XXXX angekommen bin, war es schon dunkel.

RI. Wie lange fährt man nach XXXX?

BF: Durchschnittlich dreieinhalb Stunden.

RI: Wie ging es weiter? Bei wem waren Sie in XXXX?

BF: Ich bin zu meinem Bekannten gegangen, dem ich das Geld überweisen wollte. Außer meinem Führerschein hatte ich nichts.

RI: Wie ging es weiter? Sie waren in XXXX bei Ihrem Bekannten

BF: Schon auf dem Weg nach XXXX habe ich meine Tante angerufen und ihr gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen soll. Ich bin schon weit weg von Tschetschenien, aber wo ich genau bin, habe ich ihr nicht gesagt, um sie zu schützen.

RI: Was hat die Tante gesagt?

BF: Meine Tante hat sich Sorgen gemacht, aber ich habe sie beruhigt. Ich habe ihr gesagt, dass ich genug Geld bei mir habe und sie soll sich ganz normal benehmen, wenn jemand kommt. Ich habe ihr gesagt, dass jemand kommen wird, weil sie meinen Pass haben und wissen wer ich bin.

RI: Sie haben gesagt, dass Sie ihre SIM Karte aus dem Telefon entfernt haben, womit haben Sie telefoniert?

BF: Mit dem Telefon des Taxifahrers.

RI: Jetzt sind Sie in XXXX bei Ihrem Bekannten, und wie ist es weitergegangen?

BF: Ich habe meinem Freund auch alles erzählt. Dann habe ich meinen Cousin XXXX angerufen um zu sagen, dass ich in Sicherheit bin und am nächsten Tag habe ich meine Tante wieder angerufen. Sie war in Panik und wollte wissen, wo ich bin. Ich habe ihr nicht ganz genau gesagt, wo ich bin, nur, dass ich weit weg bin. Sie hat mir erzählt, dass am Vortag in der Nacht, zwischen drei und vier in der Früh, Männer gekommen sind und wissen wollten wo ich bin. Nachdem sie mich nicht gefunden haben, haben sie gesagt, dass ich innerhalb von zwei Tagen selbst zu ihnen kommen muss. Wenn ich das nicht mache, werden sie mich sowieso finden und meine Familie würde dann meine Leiche am Straßenrand finden. Ich habe meiner Tante gesagt, dass ich nicht zurückkommen würde, weil ich weiß, was mit mir passieren würde. Ich habe sie gebeten, dass sie mir Geld schickt, damit ich aus Russland flüchten kann. Sie fragte mich, ob sie über Western Union das Geld schicken soll. Ich habe das abgelehnt, denn das könnte für meine Tante gefährlich sein, wenn sie das rausfinden. Ich habe ihr geraten, dass sie zum Busbahnhof geht und irgendeinem Taxifahrer das Geld gibt und ihn diesem ein wenig bezahlt und er mir das Geld nach XXXX bringt. Am Abend habe ich von einem Taxifahrer das Geld abgeholt. Er hat auch die Nummer von meinem Freund angerufen und dann habe ich das Geld geholt. Dann habe ich begonnen einen Weg zu finden, wie ich aus Russland flüchten kann. Drei, vier Tage sind vergangen bis ich jemanden gefunden habe. Inzwischen waren diese Männer zwei bis dreimal bei meiner Tante zu Hause. Beim ersten Mal haben die Männer meinen Pass mitgenommen und beim zweiten Mal haben sie meinen Pass meiner Tante zurückgegeben. Ich nehme an, dass sie das absichtlich gemacht haben, damit ich zurück komme und meinen Pass hole. Dann habe ich einen LKW-Fahrer gefunden, der mich über die Ukraine und Polen nach Europa bringt. Ich habe mit ihm verabredet, dass ich bis zur polnisch-ukrainischen Grenze mitfahre. Ich bin nicht weit von der Grenze auf der ukrainischen Seite ausgestiegen.

RI: Wann haben Sie XXXX verlassen?

BF: Die Daten vergesse ich. Bei der ersten Einvernahme konnte ich Beispielweise nicht das Monat nennen, wann ich die Schule abgeschlossen habe.

RI: Ungefähr?

BF: Nach dem ich aus Tschetschenien geflüchtet bin, habe ich etwa vier bis fünf Tage in XXXX verbracht.

RI: Und wann war der Vorfall im Cafe?

BF: Es war ungefähr Mitte November.

RI: Welches Jahr?

BF: 2014

RI: Wie hat das Cafehaus geheißen?

BF: XXXX

RI: Wie hat Ihr Bekannter geheißen, der Sie bei Ihrer Schlägerei unterstützt hat?

BF: XXXX

RI: Wieso ist es überhaupt zum Streit gekommen zwischen Ihnen und den Männern?

BF: Ich habe mich gerade mit der Kellnerin unterhalten, damit meine ich das Mädchen, das mich nachher angerufen hat, und die beiden Männer waren betrunken. Diese Männer haben laut und vulgär gesprochen. Ich habe das alles gehört und das Mädchen hat auch alles gehört und es war sehr unangenehm.

RI: Was ist dann weiter passiert?

BF: Ich habe sie gebeten normal zu reden, da auch andere Leute und Frauen im Cafe waren. Er hat geantwortet, dass er keine anderen Leute sieht. Das hat zwei Bedeutungen in Tschetschenien. Die eine wie im Deutschen und die andere, dass er keine "Männer" hier sieht.

RI: Beim Bundesamt haben Sie die Geschichte etwas anders dargestellt. Ich werde dies durchgehen.

BF: Das alles war vor zwei Jahren, so dass ich mich nicht an alles so detailliert erinnern kann.

RI: Bei der Erstbefragung am 26.11.2014 haben Sie angegeben, dass Sie eine Auseinandersetzung mit drei Personen gehabt hätten (vgl. AS 15), heute ist nur von zwei die Rede.

BF: Ich kann nicht über drei Personen gesprochen haben, da ich nur mit zwei eine Auseinandersetzung gehabt habe.

RI: Bei der Einvernahme beim Bundesamt am 18.03.2015 haben Sie ebenfalls angegeben, dass derjenige, den sie in weiterer Folge verletzt haben wollen mit anderen Burschen, also nicht nur einen sondern mehreren, dort gewesen wäre (vgl. AS71). Also auch bei der Einvernahme waren es offenbar mehr als zwei.

BF: Ich weiß nicht, was dort steht, aber im Cafe war er zu zweit mir seinem Freund.

RI: Was auch bemerkenswert ist, beim Bundesamt haben Sie angegeben, dass Sie ihr Handy im Cafe vergessen hätten und nicht die Kellnerin Sie angerufen hätte, sondern Sie die Kellnerin vom Handy Ihres Bekannten (XXXX)(vgl. AS73).

BF: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich sowas gesagt hätte.

RI: Weiters haben Sie dann angegeben, dass Sie in der Nacht des Vorfalles bei Ihrem Cousin zweiten Grades übernachtet hätten und nicht nach XXXX gefahren wären, in dieser Nacht (vgl. AS73)

BF: Vielleicht war es ein Missverständnis oder ich habe etwas falsch gesagt, ich weiß es nicht.

RI: Wie war die Adresse von dem Cafe?

BF: Es war im Zentrum, aber die Straße kann ich nicht benennen.

RI: Beim Bundesamt haben Sie sogar angegeben, dass Sie vom Handy Ihres Bekannten XXXX Ihr eigenes Handy, das Sie im Cafe vergessen haben, angerufen haben, also nicht die Kellnerin.

BF: Ich bin mir sicher, dass ich sowas nicht gesagt habe, da wir uns nach kurzer Zeit getrennt haben und ich nicht von seinem Handy aus anrufen habe können.

RI: Der Punkt ist nicht so sehr, dass Sie vom Handy des XXXX angerufen haben sondern, dass Sie beim Bundesamt detailliert geschildert haben, wie Sie Ihr Handy im Lokal vergessen haben, heute aber detailliert schildern, dass Sie ihr Handy nicht im Lokal vergessen haben, sondern sogar mit diesem die Kellnerin angerufen haben und die SIM Karte dann entfernt hätten.

BF: Ich habe damals auch erzählt, dass ich die Geldbörse im Cafe gelassen habe und bei der Einvernahme damals haben Sie mir vorgeworfen, dass ich meinen Reisepass verheimlicht habe. Auf die Frage, ob ich den Reisepass bei mir habe, habe ich angegeben: "Nein, nur den Führerschein". Ich habe nicht gesagt, dass ich überhaupt keinen Reisepass habe.

RI: Auch den Ablauf der Rauferei wurde von Ihnen beim Bundesamt unterschiedlich geschildert. Ihren Angaben zu folge ist derjenige der Sie beim Ausgang geschlagen hat zum Auto gelaufen und die Waffe geholt, als er gemerkt hat, dass Sie stärker gewesen wären (vgl. AS71)

BF: Es stimmt so wie ich es heute angegeben habe.

RI: Wieso das so protokolliert ist, wissen Sie nicht?

BF: Nein, sie haben auch anderes nicht richtig protokolliert und ich damals mit ihnen gestritten.

RI: Sie haben bei der Rückübersetzung bei der Einvernahme bestätigt, dass alles richtig übersetzt wurde und das Protokoll auch unterschrieben (vgl. AS77). Hinweise, dass Sie angeben hätten, dass etwas nicht protokolliert worden wäre, finden sich im Protokoll nicht.

BF: Ich habe nur das unterschrieben was mir gegeben wurde, was drinnen steht weiß ich nicht.

RI: Also Sie sagen, es wurde nicht rückübersetzt, verstehe ich Sie richtig?

BF: Ehrlich gesagt, kann ich mich nicht erinnern.

RI: Sie haben im Jahr 2011 in Polen einen Asylantrag gestellt. Ist das richtig?

BF: Ja. Mein Bruder hat damals geheiratet und ich wollte dabei sein. Ohne Asylantrag wäre das nicht möglich gewesen. Gleich nach der Hochzeit bin ich wieder zurückgekehrt. Ich war nicht in einem Lager und habe auch vom polnischen Staat nichts bekommen. Ich war nur bei meinem Bruder.

RI: Von wem fürchten Sie sich in Tschetschenien?

BF: Ich fürchte mich vor diesen Männern, weil es noch nicht erledigt ist. Vor kurzem habe ich eine Ladung zum Militär bekommen.

RI: Hat die Ladung zum Militär mit den Männern zu tun oder ist das etwas anderes?

BF: Ich weiß nicht, mit was das verbunden ist, aber ganz sicher ist, dass wenn ich nach Tschetschenien zurückkehren müsste, ich zum Militär eingezogen werden würde. Zwei meiner Bekannten wurden so einberufen und sind jetzt an der Grenze zur Ukraine.

RI: Und was befürchten Sie an der Grenze zur Ukraine?

BF: Dass sie mich in die Ukraine schicken.

RI: Aber die Einberufung. hat die was mit den Männern zu tun oder nicht?

BF: Das weiß ich nicht, ich weiß nur, dass ich es bekommen habe.

RI: Wieso wissen Sie, dass Sie eine Einberufung bekommen haben?

BF: Von meinen Verwandten. XXXX, der Sohn meiner Tante, hat mir das gesagt?

RI: Wann war das?

BF: Ungefähr vor zwei Wochen

RI: Wer hat die Ladung jetzt?

BF: Die Ladung ist in XXXX bei XXXX.

RI: Sie haben sich die Ladung nicht schicken lassen?

BF: Wenn das notwendig ist, kann ich mir die Ladung schicken lassen.

RI: Wenn Sie behaupten, Sie haben eine Ladung erhalten, die sich bei Ihrem Cousin befindet, dann werden Sie diese vorlegen müssen.

BF: Ja, ich lasse mir die Ladung schicken.

[...]

RI: Nochmal zurück zu den Männern, wissen Sie wer die Männer sind, vor denen Sie Angst haben?

BF: Ganz genau weiß ich es nicht, aber ich vermute, derjenige den ich verprügelt habe, gehört in Tschetschenien einflussreichen Personen an, weil er die Pistole, wie ich beschrieben, besessen hat und ein Mercedes S221 gefahren hat.

Die RB merkt an, dass in Tschetschenien nur Leute mit Macht, solche Autos fahren.

RI: Haben Sie eine konkrete Vermutung, wer die Personen sind? Regierungspersonen, Militärangehörige?

BF: Ich vermute, dass der Vater oder der Onkel des von mir Verletzten bei der Polizei im Innenministerium tätig ist und gute Kontakte zu Kadyrow hat.

RI: Und diese Vermutung stützen Sie auf Grund des Fahrzeuges und der Waffe oder gibt es noch andere Gründe, die Sie zur dieser Vermutung führen?

BF: Sonst auch waren sehr viel vollbewaffnete Männer im Cafe mit teuren Autos. In der gleichen Nacht sind sie auch zu meiner Tante gekommen.

RI: Und die Leute die gekommen sind, waren Polizisten oder die schwarzen Uniformen?

BF: Ich habe sie selbst nicht gesehen, aber auf meine Frage wer gekommen sei, hat meine Tante gesagt, dass es Regierungsleute sind.

Anmerkung D: Jede Person, die in Tschetschenien Waffen und Uniformen trägt, gelten als Regierungsleute.

RI: Was befürchten Sie konkret, wenn Sie zurückkommen?

BF: Ich habe Angst, dass sie das machen, was sie versprochen haben.

RI: Damit meinen Sie, Sie umbringen?

BF: Ja

RI: Weshalb wollen sie Sie umbringen, was vermuten Sie?

BF: Weil ich den jungen Mann verletzt habe. Bis jetzt haben Sie Leute wegen viel kleinerer Probleme umgebracht. Sie haben zu meiner Tante gesagt, dass sie mich finden, auch wenn ich nach Europa flüchte, da es ihnen bei anderen auch schon gelungen ist.

RI: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen eine Niederlassung in einem anderen Landesteil der Russische Föderation?

BF: Dort gibt es keinen Schutz, weil es fast gleich ist, ob ich mich in einem anderen Teil von Russland oder in Tschetschenien aufhalte.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe, die sie bisher nicht genannt haben? Zusätzlich zu dem Einberufungsbefehl?

BF: Nein

RI: Was würden Sie bei einem Einberufungsbefehl konkret befürchten? Dass Sie in die Ukraine geschickt werden?

BF: Ich befürchte, dass ich in die Ukraine geschickt werde, da im Moment sehr viele dorthin geschickt werden.

RI: Was befürchten Sie, wenn Sie in die Ukraine geschickt werden, wovor haben Sie Angst?

BF: Ich muss ohne irgendeinen Grund gegen unschuldige Leute kämpfen.

RI: Ich habe keine weiteren Fragen. Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Wenn ich keine Probleme hätte, würde ich nie nach Europa kommen. Ich hätte mit meinen Eltern gleich flüchten können, als diese damals das Land verlassen haben. Im Jahr 2011, nachdem ich bei der Hochzeit meines Bruders in Polen war, hätte ich wieder ohne Probleme nach Österreich kommen können, wenn ich das gewollt hätte. Aber ich nie vorgehabt nach Europa zu kommen. Ich habe in XXXX angefangen zu studieren und wollte das weitermachen. Ich wollte einfach bei mir zu Hause arbeiten und in Tschetschenien bleiben. Ich habe alle Prüfungen geschafft, wo andere bis zu 350.000 Rubel zahlen müssen, damit meine ich Bestechungsgeld.

[...]"

Einer vorgelegten Meldebestätigung ist zu entnehmen, dass der BF seit 03.06.2016 in XXXX an einer anderen Adresse als seine Eltern gemeldet ist.

Am 30.06.2016 übermittelte die Rechtsberaterin des BF per Email ein nicht übersetztes russisches Schriftstück und eine Meldebestätigung für seine ab 17.06.2016 ebenfalls in seiner Wohnung gemeldeten Frau und teilte mit, dass der BF eine Heiratsurkunde erst in drei Wochen erhalten werde.

1.5. Zu der für 18.08.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung ist der BF ohne Mitteilung erst 1,5 Stunden nach Beginn der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschienen, als diese bereits beendet und infolge dessen auch der Dolmetscher nicht mehr anwesend war. Der BF legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses in der Zeit vom 04.07.2016 bis 18.07.2016 im Ausmaß von 5 Stunden vor. Zuvor wurde in der Verhandlung vom Dolmetscher das dem Email vom 30.06.2016 beigefügte Schreiben in russischer Sprache übersetzt, wobei es sich dem Inhalt nach um die Kopie einer an den BF adressierten Ladung handelte, mit welcher der BF zwecks Einberufung zum Militär am XXXX beim Militärkommissariat des Bezirkes XXXX vorgeladen worden sei.

In einer vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren im Wege einer Anfrage veranlassten Anfragebeantwortung vom 04.11.2016 kam die Staatendokumentation des Bundesamtes im Wesentlichen zum Ergebnis, dass es im Jahr 2014 in Tschetschenien zum ersten Mal nach mehr als 20-jähriger Pause zu Einberufungen von Wehrpflichtigen gekommen sei. Bis zur Einberufung 2014 habe es ein Verbot, tschetschenische Rekruten in die Armee der RF zu entsenden, gegeben. Dieses Verbot sei gemäß einer Vereinbarung zwischen Ramsan Kadyrow und Verteidigungsminister Schoigu aufgehoben worden. Jedes Jahr gebe es zwei Einberufungsperioden, eine im Frühjahr (1. April bis 15. Juli) und eine im Herbst (1. Oktober bis 31. Dezember). Im Jahr 2014 seien 500, im Jahr 2015 knapp 800 Tschetschenen zum Wehrdienst eingezogen worden. 2016 seien auf Grund einer Evaluierung Tschetschenen von der Frühlingsstellung ausgenommen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, ob es sich bei den Rekruten ausschließlich oder teilweise um Freiwillige handelt. Laut Angaben des Militärkommissars der Republik Tschetschenien im Frühling 2016 würde das Kontingent an Wehrpflichtigen in Tschetschenien bei 86.000 Personen liegen. Im Falle einer positiven Adaption der neuen Rekruten sollten diese in andere Regionen Russlands gesendet werden. Die Nichtbefolgung des Aufrufs zum Militärdienst ohne gesetzliche Gründe zur Befreiung von diesem Dienst werde mit einer Geldstrafe bis zu 200.000,- Rubel oder in Höhe des Arbeitsverdienstes oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 18 Monaten oder mit Zwangsarbeit bis zu zwei Jahren oder mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Einschränkungen der Freiheit bis zu zwei Jahren bestraft. Für Wehrdienstverweigerung werde nach einem Erlass keine Zwangsarbeit verhängt. 2014 seien gemäß offizieller gerichtlicher Statistik in der ganzen RF von allen Gerichten 790 Personen gemäß § 328 StGB verurteilt worden; eine Freiheitsstrafe sei dabei über niemanden verhängt worden. Gemäß § 31 Z2 des Föderalen Gesetzes N 53 FZ über die militärische Pflicht und den Wehrdienst vom 28.03.1998 idF vom 23.07.2016 seien Wehrpflichtige verpflichtet, Benachrichtigungen des Militärkommissariates gegen Unterschrift auf dem Rückschein anzunehmen. Sei eine Aushändigung nicht möglich, so habe ein Wehrpflichtiger grundsätzlich auch keine gerichtliche Strafe zu befürchten; allerdings seien russische Staatsangehörige gemäß § 10 Z 1 des Gesetzes über den Wehrdienst verpflichtet, sich in die Wehrkartei aufnehmen zu lassen, wenn sie mehr als drei Monate an einem Ort aufhältig seien sowie binnen zwei Wochen Änderungen des Aufenthaltsortes bekannt zu geben, wenn der neue Ort außerhalb der Bezirksgrenzen liege. Werde das Territorium der RF für mehr als sechs Monate verlassen, so sei das ebenfalls meldepflichtig. Die Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen und das Nichterscheinen vor der Militärkommission würden zu verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen führen. Als solche seien im Kodex über Verwaltungsübertretungen gemäß § 21.5 eine Verwarnung oder Geldstrafen von 100,- bis 500,- Rubel vorgesehen. Während pro-ukrainische Medien von russischen Wehrpflichtigen in der Ukraine sprechen, habe der Einsatz von Wehrpflichtigen in der Konfliktregion nicht bestätigt werden können. Es würden nur Zeitsoldaten, welche sich vertraglich verpflichtet haben, über den Grundwehrdienst hinaus Dienst in der Armee zu versehen, in Konfliktregionen entsandt. Das umstrittene pro-russische Nachrichtenportal Russia Insider berichte von Wehrpflichtigen bei den Speznas, die sich für den Dienst bei den Speznas jedoch freiwillig melden und stark selektiert werden. Laut zwei Einzelmeldungen vom September 2014 sowie Juni 2015, die sich auf die Angaben eines anonymen russischen Taxifahrers aus Moskau sowie eines ukrainischen Kommandanten stützen, hätte es auch Einsätze von Wehrpflichtigen in der Ukraine gegeben. Laut einer Information des "Allgemeinen Rates beim Verteidigungsministerium" vom 20.11.2015 sei die Entscheidung der Behörde, Grundwehrdiener nicht in Konfliktgebiete zu entsenden, genehmigt worden. Diese Entscheidung beziehe sich auf Konfliktgebiete innerhalb wie außerhalb Russlands. Es würden nur Zeitsoldaten, die sich vertraglich verpflichtet haben, über den Grundwehrdienst hinaus Dienst in der Armee zu versehen, in Konfliktregionen entsandt.

Folgende Einzelquellen wurden in der Anfragebeantwortung angeführt:

Reuters (12.09.2014): Special Report: Moscow stifles dissent as soldiers return in coffins; Jamestown Foundation (25.02.2015):

Chechen Conscripts and Their Russian Commanders-Irreconcilable Differences?; Evening Standard (15.6.2015): Letter from Ukraine:

'Straight ahead of us are Russian armed forces'; Jamestown Foundation (04.11.2015): Young Dagestanis Struggle to Be Drafted Into Russian Military; Fort Russ (11.4.2016): No Chechens Will Be Drafted in the Russian Army in Spring 2016; Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Moskau (03.11.2016): Auskunft per Email; Caucasian Knot (17.1.2015): One hundred conscripts from Chechnya start their service in Russia's Interior Troops; RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (18.9.2015): Reports: Reluctant Russian Soldiers Oppose 'Secret' Syria Mission; Euromaidanpress (22.10.2015): Moscow sending Chechens to occupied Crimea as draftees in Russian military; The Guardian (15.3.2016): Syrian mission restores pride in Russian military after years of decay; Russia Insider (19.4.2016): What Are Russia's Deadly Special Forces Doing in Syria?

(vgl. im Detail samt Quellenzitierung Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation: Russische Föderation - Wehrpflicht für Tschetschenen, Anfragende Stelle: BVwG, Sachbearbeiter: XXXX, 04.11.2016).

Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.01.2015, Russische Föderation - Tschetschenien, Einberufung von Tschetschenen in die russische Armee 2014, geht im Wesentlichen hervor, dass im Herbst 2014 erstmals wieder 500 Rekruten aus Tschetschenien ihren Einberufungsbefehl erhalten haben. Die Einberufung würde eine definitive Rückkehr zur Normalität symbolisieren und gäbe dem umstrittenen Machthaber zudem die Gelegenheit, seine Loyalität zu Russland und zum Kreml im Speziellen zu zelebrieren. Es gebe jedoch Bedenken, ob Wehrpflichtige aus dem Nordkaukasus die Befehlsgewalt von russischen Offizieren anerkennen und möglicherweise Gruppen bilden, die ethnische Russen schikanieren, wie es in der Vergangenheit passiert sei. Laut Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 09.10.2014 habe ein zitierter Moskauer Militärexperte die Ansicht vertreten, dass bei der Einberufung im Vordergrund stehe, dass die Tschetschenen sich ungleich behandelt fühlten, da der Militärdienst Voraussetzung für eine Karriere bei der Polizei oder anderen staatlichen Sicherheitsdiensten sei. Gerade im strukturschwachen Kaukasus seien diese Stellen begehrt. Absurderweise hätten sich Tschetschenen die Aufnahme in die Armee sogar erkauft, während viele Familien im Rest Russlands Bestechungsgelder zahlen würden, damit ihre Söhne nicht in die Armee eingezogen werden. Das Central Asia-Caucasus Institute kommt im gleichen Zusammenhang zum Ergebnis, dass der Grund für die erneute Einführung der Wehrpflicht in der Region nicht in der Erhöhung der Kampfkapazität der russischen Armee liege, sondern der Sicherstellung von ausreichenden Humanressourcen für die lokalen Jobs im öffentlichen Dienst diene. Da russische Beamte wenig Interesse daran hätten im Nordkaukasus zu arbeiten (wegen Sicherheit und niedrigeren Einkommen) sei es für die russischen Behörden im Nordkaukasus äußerst wichtig, eine ausreichende Anzahl an lokalen Bewohnern zu haben, die qualifiziert für Regierungsjobs seien. Allerdings sei es eher unwahrscheinlich, dass die Anzahl an Rekruten aus dem Nordkaukasus bedeutend steigen werde; die hart umkämpften und begrenzte Anzahl an Regierungsjobs im Nordkaukasus werde selektiv und an einflussreiche Individuen unter den lokalen Eliten, die loyal zum Kreml stehen, vergeben.

Folgende Einzelquellen wurden in der Anfragebeantwortung angeführt:

Jamestown Foundation (25.9.2014): Kadyrov Succeeds in Pressuring Moscow to Renew the Military Draft in Chechnya, Eurasia Daily Monitor Volume: 11 Issue: 169; NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.10.2014): Moskau ruft Tschetschenen in die Armee; ITAR-TASS (1.11.2014): Chechen conscripts begin to be drafted into Russian army first time since 1990s; CACI - Central Asia-Caucasus Institute (11.11.2014): Russian Army Increases Numbers of North Caucasian Conscripts

(vgl. im Detail samt Quellenzitierung Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation: Russische Föderation - Tschetschenien, Einberufung von Tschetschenen in die russische Armee 2014, Anfragende Stelle: BFA RD Steiermark, Sachbearbeiter: XXXX, 04.11.2016).

Am 20.01.2017 langte eine Vollmacht des BF für den Rechtsberater beim BVwG ein.

1.6. Zu der für 23.02.2017 anberaumten Verhandlung erschien der BF in Begleitung seines bevollmächtigten Rechtsberaters, während ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigter Weise nicht teilnahm. Diese Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

"[...]

RI: Stimmen die Angaben, die Sie zu Ihrer Person, Ihren Lebensverhältnissen und Ihren Asylgründen in der letzten Verhandlung gemacht haben?

BF: Alles wie ich es erzählt habe.

RI: Sind hinsichtlich ihrer privaten und familiären Verhältnisse in Österreich seit der letzten Verhandlung Änderungen eingetreten?

BF: Meine Frau ist im dritten Monat schwanger.

RI: Haben Sie inzwischen Deutschkurse absolviert?

BF: Wir werden in der Pension von einem Mitarbeiter der Diakonie in Deutsch unterrichtet.

RI: Eine Deutschprüfung haben Sie nicht abgeschlossen?

BF: Nein, ich hatte noch keine Prüfung.

RI: Haben sich Ihre Deutschkenntnisse seit der letzten Verhandlung markant verbessert¿?

BF: Ja.

RI: Können Sie auf Deutsch einiges über die heutige anwesende Vertrauensperson erzählen?

Der BF antwortet in Folge auf Deutsch.

BF: Er ist XXXX, mein bester Freund und Bruder. Er ist ein richtiger Mann.

RI: Wo haben Sie XXXX kennen gelernt?

BF: In XXXX.

RI: Ist er auch wie Sie aus Tschetschenien?

BF: Ja, er ist Tschetschene.

RI: Wie lange ist er schon in Österreich?

BF: Drei Jahre.

RI: Wie lange kennen Sie ihn?

BF: Seit drei Jahren.

RI: Haben Sie ihn in Österreich kennen gelernt oder in Tschetschenien?

BF: In Österreich.

RI: Was macht XXXX so? Geht er einer Arbeit nach? Was unternehmen Sie zusammen?

BF: Er arbeitet nicht, er lernt in einem Deutschkurs. Keine Schwester, keine Brüder. Die Eltern von XXXX sind nicht in Österreich.

RI: Können Sie mir schildern, warum XXXX Ihr bester Freund ist? Was zeichnet ihn aus?

BF: Er ist ein richtiger Mann.

Anmerkung: BF verfügt über Deutschkenntnisse die im Bereich A1 anzusiedeln sind. Er kann sich mit einfachen Worten verständigen und versteht offenbar mehr als er sagen kann.

Der BF antwortet in der Folge wieder auf Tschetschenisch.

RI: Geht Ihr Vater in der Zwischenzeit einer Arbeit nach?

BF: Er sucht.

RI: Gehen Sie einer Erwerbstätigkeit nach?

BF: Ich darf nicht arbeiten.

RI: Leben Sie nach wie vor mit Ihren Eltern und Ihren Geschwistern zusammen?

BF: Beide Wohnungen sind in der Nähe, ich habe aber eine eigene Wohnung.

RI: Leben Sie dort mit Ihrer Frau zusammen?

BF: Ja.

RI: Gibt es Neuigkeiten im Asylverfahren Ihrer Frau?

BF: Im März hat ihre Familie einen Einvernahmetermin und der Rechtsanwalt hat gesagt, dass sie wahrscheinlich ein Visum erhalten wird.

RI: Einvernahme beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht?

BF: Das weiß ich nicht.

RB: Ich vermute, dass es beim Bundesverwaltungsgericht sein wird, da auch seine Frau seit drei Jahren in Österreich ist.

RI: Wie war der Name Ihrer Gattin?

BF: XXXX.

RI: Wohnen Sie in einer Mietwohnung?

BF: Ja.

RI: Was haben Sie vorher mit Pension gemeint?

BF: Ich habe das so gesagt, weil auch alle Bewohner von einer Flüchtlingspension auch diesen Kurs besuchen.

RI: Engagieren Sie sich in Ihrer Freizeit in gemeinnützigen Organisationen oder Projekten? Gehören Sie einem Verein an?

BF: In XXXX gibt es ein Kaffeehaus, wo die Gemeinde Treffen für Personen aus verschiedenen Kulturen organisiert. Jeder bringt zu diesen Veranstaltungen Essen mit. Dies findet XXXX statt und ich bin meistens dort.

RI: Haben Sie in der Zwischenzeit Probleme mit der Polizei, den Behörden oder einem Gericht gehabt?

BF: Nein.

RI: Haben Sie aktuell Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Tschetschenien?

BF: Ja.

RI: Zu wem konkret?

BF: Zu meinen Cousin XXXX. Das ist der Cousin seitens meiner Tante väterlicherseits.

RI: Haben Sie zu XXXX Kontakt?

BF: Schon länger nicht mehr.

RI: In der letzten Verhandlung wurde hinsichtlich des Namens des Sohnes Ihrer Tante der Namen XXXX protokolliert.

BF: XXXX ist die Abkürzung von XXXX.

R: Dann wurde noch ein Cousin namens XXXX protokolliert.

BF: Ja, dies ist der Sohn meines Onkels väterlicherseits.

RI: Zu Ihrer Tante XXXX haben Sie auch Kontakt?

BF: Ja.

RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Tante bzw. zu Ihren Cousins?

BF: Einmal, manchmal zwei Mal im Monat.

R: Haben Sie irgendwelche Neuigkeiten in der Zwischenzeit erfahren? Bei Gesprächen mit Ihren Familienangehörigen.

BF: Es gibt nur eine Neuigkeit. Der Freund der zum Militär einberufen wurde. Nach einem Jahr wurde er gezwungen einen Vertrag zu unterschreiben und er wurde in Richtung Ukraine geschickt. Wohin genau weiß ich nicht.

RI: An die russische Grenze oder in die Krim oder in die Ostukraine?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Von wem haben Sie das erfahren?

BF: XXXX hat mir das erzählt. Dies war etwa vor 2,3 Wochen.

R: Ist das ein Freund von Ihnen, der eingezogen worden ist?

BF: Es ist mein Freund, wir haben zu gleichen Zeit die Einberufung erhalten.

R: Wann haben Sie die Einberufung erhalten?

BF: Ganz genau kann ich mich nicht erinnern.

RI: Sie werden es doch ungefähr wissen?

BF: Hinsichtlich des Datums habe ich ein sehr schlechtes Gedächtnis. Dies habe ich auch schon letztes Mal gesagt.

R: Sie werden doch die Jahreszeit wissen, und das Jahr?

BF: Das war letztes Jahr im Herbst. Im Herbst 2015 ist er zum Militär gegangen, und im Herbst 2016 ist er gezwungen worden, zu verlängern.

R: War er das erste Jahr auch schon Vertragssoldat oder war es der normale Präsenzdienst?

BF: Es war der normale Präsenzdienst.

R: Wissen Sie wo er im Rahmen des Präsenzdienstes eingesetzt war?

BF: Irgendwo in Russland, in der Nähe von XXXX

R: Wie heißt Ihr Freund?

BF: XXXX.

R: Wie haben Sie von Ihrer Einberufung erfahren?

BF: XXXX hat mir das gesagt.

R: Wann war das ungefähr?

BF: Das war kurz nachdem ich die Ladung bekommen habe. Ich bin nicht hingegangen zum Militärstützpunkt. Dann sind Angehörige von Militär und Polizei zu mir nachhause gekommen. Im Haus wo meine drei Tanten und XXXX wohnen.

R: Wann hätten Sie zum Militär gehen müssen? Wann war der Termin, zu dem Sie nicht hingegangen sind.

BF: Der Termin war im Herbst 2015.

R: Wann haben Sie die Ladung dafür bekommen?

BF: Das war Anfang Herbst 2015.

R: Wer hat die Ladung bekommen?

BF: Entgegen genommen hat sie meine Tante.

R: Das war Anfang Herbst 2015, dass Ihre Tante die Ladung entgegen genommen hat?

BF: Das war ungefähr Anfang Herbst 2015, genau weiß ich es nicht.

R: Wann sind Sie darüber informiert worden, dass Sie die Ladung bekommen haben?

BF: Kurze Zeit nachdem die Tante sie bekommen hat.

R: Kann man sagen, dass Sie im Herbst 2015 von der Ladung erfahren hat?

BF: (Rechnet nach) Es muss Herbst 2015 gewesen sein.

R: In der Verhandlung am 18.06.2016 haben Sie angegeben, dass Sie von der Ladung seit ungefähr 2 Wochen wissen würden. Wenn ich nachrechne, komme ich zum Ergebnis, dass es Juni 2016 gewesen sein muss. Wie können Sie das erklären?

BF: Ich habe schon mehrmals gesagt, dass ich ein schlechtes Gedächtnis habe und ich mich nicht genau an Sachen erinnern kann, die vor 2,3 Wochen gewesen sind. Ich habe mich nicht genau erinnern können, und Sie haben mich gefragt wann ungefähr und dann habe ich das gesagt.

R: Zwischen Herbst 2015 und Juni 2016 liegt fast ein dreiviertel Jahr. Hinzu kommt, dass laut mir vorliegenden Länderberichten in der russischen Föderation zwei Einberufungstermine sind. Nämlich einer im Frühjahr und einer im Herbst, so dass auch diesbezüglich die Erinnerung leichter fallen sollte.

BF: Während des zweiten Tschetschenienkrieges wurde ich von der Schallwelle einer Detonation gegen eine Wand geschleudert. Seitdem habe ich Gedächtnisstörungen. Ich war noch nicht 14 Jahre alt, ich war noch jünger, ganz genau weiß ich es nicht. Mit der Zeit wurden die Probleme immer schlimmer und dann hat mich meine Familie zu einer Behandlung nach XXXX geschickt. Dort habe ich eine medikamentöse Behandlung erhalten. Ich hatte mehrere Termine beim Psychologen. Ich wurde untersucht und mir wurden Beruhigungsmittel verschrieben.

R: In Österreich sind Sie nicht in Behandlung oder schon?

BF: Nein, bin ich nicht.

R: Da haben Sie keine Probleme beim Lernen gehabt?

BF: Als ich XXXX studiert habe, war das für mich sehr schwierig. Ich habe sehr viel vergessen und wenn ich nicht gleichzeitig Praxis gehabt hätte, hätte ich das nicht lernen können.

[...]

In weiterer Folge wurde dem BF die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.11.2016 sowie vom 14.01.2015 zu Kenntnis gebracht.

[...]

BF: Im Gesetz oder im Internet steht das so, aber die Wirklichkeit ist ganz anders. Mein Freund ist der einzige Sohn, und der hat gebeten, dass er nicht gezwungen wird zu unterschreiben. Trotzdem musste er unterschreiben. Und wegen der Unterschrift auf der Ladung, ich weiß das steht im Gesetz, ich weiß aber, dass es wirklich meiner Tante ausgefolgt wurde. Mehr habe ich dazu nicht zu sagen.

RB: Ihren Wissens nach, was geschieht mit Personen, die sich weigern den Militärdienst anzutreten?

BF: Wenn jemand dies verweigert, wird die gesamte Familie bedroht. Deshalb traut sich niemand. Zb. zu meinem Freund haben sie gesagt, das möglicherweise ein Unfall im Geschäft seiner Mutter passieren würde. Möglicherweise im Geschäft ein Brand ausbricht und ob er dies verhindern wolle. Viele Tschetschenen wurden nach Syrien geschickt, und diejenigen die das verweigert haben, wurden vom Militär gekündigt und einige wurden verhaftet. Ich glaube 12 oder 19 haben dies verweigert. Einige sind nach Europa geflüchtet.

RB: Warum wollen Sie persönlich nicht den Wehrdienst ableisten? Aus Überzeugung weil Sie gegen Krieg und Waffen sind? Haben Sie Angst als Soldat in Konfliktregionen entsendet zu werden oder gibt es andere Gründe?

BF: Erstens, ich mag keine Waffen und wenn sie mich in eine Konfliktregion schicken, muss ich töten oder werde getötet. Ich möchte nicht töten.

RB: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Tschetschenien zurückkehren müssten?

BF: Ich bin überzeugt, wenn ich zurückkehre, bekomme ich sofort Probleme mit der Polizei

R: Wenn ihr Vorbringen stimmen würde, so wären Sie einer von 500-800 Personen die aus einem Personenkreis von 80.000 Wehrpflichtigen ausgesucht wurden. Vermuten Sie gibt es einen Grund, warum ausgerechnet Sie ausgesucht wurden?

R: Weiß ich nicht.

R: In der Russischen Föderation besteht außerdem die Möglichkeit der Ableistung eines Zivildienstes. Was sagen Sie dazu?

BF: Wenn es gesetzlich die Möglichkeit gibt, einen Zivildienst abzuleisten ist das nicht schlecht. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ich wegen eines anderen Grundes aus Tschetschenien geflüchtet bin. Wegen der bereits in der letzten Verhandlung dargetanenen Bedrohungen durch Privatpersonen, die nach einer Auseinandersetzung in einem Lokal wegen einer Frau erfolgte. Diese Personen stehen der Regierung nahe.

R: Erscheint es Ihnen plausibel, dass die russische Armee, schlecht motivierte bis hin zu gegen die russische Regierung ablehnend eingestellte Personen gegen ihren Willen in Kampfgebiete schicken würde, zumal deren Zuverlässigkeit höchst zweifelhaft wäre?

BF: Im Internet gibt es genug Videos, in denen gezeigt wird, wie man dorthin geschickt wird.

R: Haben Sie außer der genannten Probleme noch weitere Probleme in der Russischen Föderation?

BF: Nein.

R: Haben Sie in der letzten und in der heutigen Verhandlung ausreichend Zeit erhalten, ihre gesamten Probleme da zu tun?

BF: Ja.

R: Wollen Sie dazu noch etwas vorbringen?

BF: In Russland gibt es zwar Gesetze, aber in Tschetschenien läuft das ganz anders. Sehr viele russische Politiker sind gegen die jetzige Regierung in Tschetschenien und sagen auch offen, dass die Tschetschenische Regierung ihr eigenes Volk unterdrückt. Es gibt sehr viele Fälle von Rückkehrern, die nachher nach Tschetschenien sehr oft beschuldigt werden, Anhänger von Itschkeria bzw. Separatisten zu sein. Sie werden beschimpft und beleidigt.

[...]"

Abschließend wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation (BFA), 01.06.2016 (Stand 11.01.2017) zu Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderberichten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

1.7. Mit Schriftsatz vom 27.02.2017 erstattete der bevollmächtigte Vertreter des BF eine Stellungnahme zu den ihm während der mündlichen Verhandlung ausgefolgten Länderberichten. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem BF nicht möglich sei, nach Tschetschenien zurückzukehren, weil er dort von Mitgliedern des Militärs persönlich verfolgt werde und sein Leben im Fall der Rückkehr massiv in Gefahr sei. Da das Militär mit der Regierung und der Polizei kooperiere, stehe ihm kein Schutz im Herkunftsstaat zur Verfügung. Hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst wurde ausgeführt, dass alle männlichen russischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahren zum Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen würden. Zwar gebe es nach dem Länderinformationsblatt die Möglichkeit, einen Zivildienst zu absolvieren, jedoch sehe die Praxis in Tschetschenien ganz anders aus. Die jungen Männer würden trotzdem gezwungen, den Militärdienst anzutreten und es komme im Fall einer Weigerung zu Drohungen verschiedenster Art. Die Menschenrechtslage in russischen Streitkräften sei weiterhin sehr problematisch. Es komme regelmäßig zu Misshandlungen von Soldaten (LIB S 40). Die Nichtbefolgung des Aufrufs zum Militärdienst bei Fehlen gesetzlicher Gründe zur Befreiung von diesem Dienst werde bestraft und mit einer Geldstrafe bis zu 200.000,- Rubel oder mit einer Geldstrafe in Höhe des Arbeitsverdienstes oder sonstigen Maßnahmen wie zB Einschränkungen der Freiheit bis zu zwei Jahren bestraft. RFE/RL habe im September 2015 berichtet, dass eine Gruppe von Vertragssoldaten nach Syrien entsendet hätte werden sollen, wobei die Soldaten bis zum Schluss im Unklaren gelassen worden seien, in welches Land sie kommen würden. Sie hätten keinen offiziellen Befehl erhalten, was dem Gesetz widerspreche. Freunde des BF seien ebenfalls nach Syrien geschickt worden und wenn sie es verweigert hätten, wären sie vom Militär gekündigt und verhaftet worden. Ein Nachrichtenportal habe im Herbst 2015 berichtet, dass viele Tschetschenen, die bei der Herbststellung zum Wehrdienst eingezogen worden seien, in den okkupierten Gebieten der Krim und Sewastopol dienen würden. Das Nachrichtenprotal habe von ungefähr 80.000 jungen Tschetschenen im wehrpflichtigen Alter gesprochen. Auch aus dem Länderbericht gehe hervor, dass durch die beiden Tschetschenienkriege weiterhin eine hohe Arbeitslosenrate herrsche. Auch in der Vergabe von Arbeitsplätzen sei Korruption weit verbreitet (LIB S 80). Es sei anerkannt, dass schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen (Folter, Entführungen und Geiselnahmen) durch tschetschenische Sicherheitsorgane stattfänden (LIB S 48).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und verfügt als Absolvent eines medizinischen Kollegs im Herkunftsstaat über eine Ausbildung als XXXX. Er war in der Lage, seinen notwendigen Unterhalt vor seiner Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit (als XXXX, Verkäufer in einer Apotheke und Bauarbeiter) sowie mit Unterstützung seiner Verwandten (Großvater, Tanten, Onkel), mit welchen er noch Kontakt hat, zu sichern. In der Russischen Föderation hat er darüber hinaus noch weitere Familienangehörige (mehrere Cousins) und Freunde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsland infolge einer Rauferei einer Gefährdung oder Verfolgung durch Privatpersonen bzw. lokalen Sicherheitskräften ausgesetzt war bzw. ist. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der BF während seiner Ortsabwesenheit im Herkunftsstaat zum Wehrdienst einberufen worden ist.

Der BF hält sich seit etwas mehr als zwei Jahren als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Er verfügt über nicht durch ein Zertifikat belegte geringfügige Deutschkenntnisse (etwa auf dem Niveau A1). Er hat nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet bei seinen Eltern gewohnt und ist seit 03.05.2016 Mieter einer eigenen Wohnung, wo er zusammen mit seiner bisher als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhältigen tschetschenischen Lebensgefährtin bzw. Ehefrau wohnt. Ihr anhängiges Beschwerdeverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W236 2116082-1/16E, abgeschlossen, wobei u.a. die vom Bundesamt gegen sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung hinsichtlich ihres Herkunftslandes Russische Föderation bestätigt wurde.

Der BF wird neben seinem Bezug von staatlicher Grundversorgung auch durch seine im Bundesgebiet schutzberechtigten Eltern mit Verpflegung unterstützt. Der BF ist bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. In seiner Freizeit nimmt er an wöchentlichen multikulturellen Treffen in der Gemeinde teil, kümmert sich um seinen XXXX Bruder oder besucht Freunde. Der BF hat auch bereits gemeinnützige Tätigkeiten (Reinigungsarbeiten) für die Gemeinde verrichtet, besucht ab und zu ein Judotraining, geht laufen oder mit seinen Freunden spazieren. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, hat jedoch wiederholt Verwaltungsstrafen wegen Fahrens ohne Führerschein erhalten.

1.2. Zur Situation in der Russischen Föderation (RF)/Republik Tschetschenien (RT)

Sicherheitslage in der RF

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).

Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016

  • Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,

http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288tx_ttnews%5BbackPid%5D=27cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016

  • Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,

https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016

  • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016

http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016

Rechtsschutz und Justizwesen in der RF

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).

Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).

Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

  • Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 31.5.2016

Haftbedingungen/Todesstrafe

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China). Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.1.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015a): Russland, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 25.5.2016

  • ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia,

https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 30.5.2016

Wehrdienst

Alle männlichen russischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahre werden zum Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Es gibt auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, die ein Studium absolvieren, oder Väter, die mindestens zwei Kinder haben bzw. Personen, die einen nahen Verwandten pflegen müssen. Anstelle des Wehrdienstes kann ein alternativer Zivildienst abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person ist oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditioneller Lebensweise der Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate in den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. In der Regel soll der Zivildienst außerhalb der Region absolviert werden, in der der Staatsangehörige lebt. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) haben 2014 397 Staatsangehörige einen Antrag auf den alternativen Zivildienst gestellt (2013: 314), wovon 388 Anträge genehmigt wurden (2013: 302). Im Vergleich dazu wurden 2014 insgesamt rund 154.000 Personen einberufen. Für Aufsehen erregte im Mai 2015 ein russischer Wehrpflichtiger, dem die Behörden sein Recht auf Zivildienst verweigert hatten. Der Betroffene hatte angegeben, aufgrund des russischen Vorgehens in der Ostukraine nicht in der russischen Armee dienen zu wollen, doch die zuständige Militärkommission hatte keine ausreichend pazifistischen Überzeugungen festgestellt, die die Ableistung eines Zivildiensts rechtfertigen würden. Der Fall "Kholkin vs. Russland" soll laut Informationen der NGO "Komitee der Soldatenmütter Sankt Petersburg" nun vor den EGMR gebracht werden (ÖB Moskau 10.2015).

Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes wurden im Berichtszeitraum weiter umgesetzt. Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete, Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone wurden ebenfalls eingeführt. Im Berichtszeitraum gab es keine offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation. Die NGOs "Komitee der Soldatenmütter" und "Armee.Bürger.Recht" berichten jedoch von Soldaten, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die NGOs wenden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch ist. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina") kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß der Vergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Mit einem Dekret des Präsidenten vom Mai 2015 wird die Zahl der in Friedenszeiten getöteten Angehörigen des Verteidigungsministeriums zum Staatsgeheimnis. Bei Verstößen drohen bis zu sieben Jahre Haft (AA 5.1.2016). Bis Dezember 2015 wurde niemand deswegen vor Gericht gestellt (US DOS 13.4.2016). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 5.1.2016).

Es gibt in Russland verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Ein Großteil der Wehrpflichtigen macht von den Regelungen zur Aufschiebung des Wehrdienstes Gebrauch, die in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führen. Wehrpflichtige machen häufig von illegalen Praktiken (meist in Form von Zahlung von Bestechungsgeldern an Ärzte) Gebrauch, um sich von der Wehrpflicht zu befreien. Es kommt auch vor, dass sich Wehrpflichtige auf ihr Hochschulstudium berufen, um eine Aufschiebung des Wehrdienstes zu erlangen. Es ist auch möglich, mittels Zahlung von Bestechungsgeldern an gefälschte Dokumente zu kommen, aus denen hervorgeht, dass der Wehrpflichtige die Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt. Laut Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Bürger, bei dem Gewissensgründe gegen eine Ableistung des Wehrdienstes vorliegen würden, das Recht auf einen Ersatzdienst von 21 Monaten. Jeder, der für einen Zivildienst in Betracht gezogen werden wolle, müsse dies mindestens sechs Monate vor Dienstantrittsdatum der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitteilen. Diese trifft die Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf einen Zivildienst stattgegeben wird. Ein solcher Antrag könne abgewiesen werden, wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass keine angemessenen Gewissensgründe vorliegen würden. Weitere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags sind die Nichtbeachtung der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Zivildienst, das Vorlegen falscher bzw. gefälschter Dokumente beim Antrag oder das zweimalige Ignorieren einer Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Gegen die Abweisung eines Antrags kann gerichtlich Berufung eingelegt werden. Weniger als ein Tausendstel aller Wehrpflichtigen würden von der Möglichkeit Gebrauch machen, um einen Zivildienst anzusuchen (BZ 7.2014).

Auch in der russischen Armee gibt es regelmäßig Vorwürfe wegen der Misshandlung oder Folter von Rekruten. Das Verteidigungsministerium kooperiert mit dem Menschenrechts-Ombudsmann und mit relevanten NGOs, um dies zu verbessern. In den vergangenen Jahren konnten gewisse Fortschritte erzielt werden. So sank laut einem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2014 die Anzahl der gemeldeten Übergriffe von Armeeangehörigen gegenüber Untergebenen um 15%. NGOs wie das "Komitee der Soldatenmütter" betonen, dass trotz gewisser Fortschritte mehr Anstrengungen, insbesondere bei der Verurteilung von Schuldigen sowie bei der Prävention, notwendig seien (ÖB Moskau 10.2015).

Das Verteidigungskomitee der Staatsduma hat Abänderungen des Gesetzes über den Militärdienst zugestimmt. Die vom Verteidigungsministerium vorgeschlagenen Änderungen werden es dem Militärpersonal ermöglichen, Dienstverträge mit der russischen Armee für eine Zeitspanne von sechs Monaten bis zu einem Jahr einzugehen. Bis jetzt war die kürzeste Zeitspanne eines Vertrages drei Jahre. Diese Verträge sollen nicht nur mit Reservisten eingegangen werden können, sondern auch mit Wehrpflichtigen, die einen Monat vor Beendigung ihres Dienstes stehen. Laut Gesetzesentwurf gelten diese Kurzzeitverträge nur bei außergewöhnlichen Umständen wie Naturkatastrophen oder Notfällen, wenn zusätzliche Kräfte notwendig sind, um die konstitutionelle Ordnung wieder herzustellen oder den Frieden im Ausland zu erhalten oder wieder herzustellen. In der Erklärung zum Gesetz steht ausdrücklich, dass diese Kurzzeitverträge das durch die veränderte militärisch-politische Situation und durch die verstärkten Aktivitäten von internationalen Terroristen und extremistischen Organisationen entstandene Problem zu lösen. Es geht darum, Einheiten abseits des Standards zu schaffen, die schnell bewaffnet werden können. Die Einführung solcher Einheiten durch das Verteidigungsministerium scheint ein Versuch zu sein, jenen russischen Staatsbürgern, die schon in Syrien und vorher in der Ukraine kämpften einen legalen Status zu verleihen. Diese Personen werden durch Mittelsmänner angeheuert, um Kampffunktionen auszuüben, jedoch sind ihre Kampfaktivitäten nicht durch momentanes russisches Recht abgedeckt. Es wird auch davon ausgegangen, dass durch diese Kurzzeitverträge, der Mangel an Personal im russischen Militär ausgeglichen werden soll. Ebenso wird im Artikel darauf hingewiesen, dass die Initiative der 6-Monats-Verträge darauf hinweisen könnte, dass der Kreml eine große Bodenoffensive in Syrien in nächster Zukunft starten könnte, da die Luftschläge auf Aleppo nicht den erhofften militärischen Effekt brachten. Jedoch ist es nicht einfach, solch eine Offensive auf die Beine zu stellen. Die russischen Behörden haben wiederholt versprochen, keine Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen ins Ausland zu schicken. Wohingegen sich die Regierung scheinbar weniger verantwortlich für die Leben seiner Vertragssoldaten fühlt, die ja freiwillig das Leben eines Soldaten gewählt haben. Es scheint also, dass Russland nicht mehr die Verbesserung der Qualität ihres militärischen Personals den Vorrang einräumt, sondern dass einfach die Anzahl an Männern-unter-Waffen, die in den Kampf geschickt werden können, wichtig ist (Jamestown Foundation 9.11.2016).

Das russische Strafgesetzbuch von 1996 (mit Novellierungen bis Juli 2014) regelt in Art. 328 Abs. 1, dass Wehrdienstverweigerung, sofern keine gesetzlichen Gründe für eine Befreiung vom Wehrdienst vorliegen, entweder mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel bzw. in Höhe des bis zu 18-fachen Monatsgehalts bzw. eines anderen Einkommens des Verurteilten oder mit drei- bis sechsmonatigem Arrest oder mit bis zu zweijährigem Freiheitsentzug bestraft werde. Weiters werden in Art. 328 Abs. 2 die Strafen für Verweigerung des Zivildienstes genannt (Strafgesetzbuch, 13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014, vgl. ÖB Moskau 10.2015). Für die Weigerung, den alternativen Zivildienst zu absolvieren, ist eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel oder in der Höhe von 6 Monatslöhnen vorgesehen bzw. bis zu 6 Monate Haft (ÖB Moskau 10.2015).

In der Praxis werde nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft. Außerdem würden derzeit die Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Praxis "sehr gering" ausfallen, auch wenn laut Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden könne. In der Praxis komme es nur bei einer "kleinen Anzahl" von Fällen zu Strafverfahren gegen Wehrdienstverweigerer (BZ 7.2014).

Im Jahr 2012 hätten landesweit mehr als 244.000 Männer die Einziehung in den Wehrdienst umgangen. Etwa 8.794 Russen hätten ihren Einberufungsbescheid erhalten, seien jedoch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen, was eine Straftat darstellt, die mit bis zu zwei Jahren bestraft werde. Rund 235.800 weitere Männer hätten sich dem Wehrdienst entzogen, indem sie verhindert hätten, über ihre Einberufung benachrichtigt zu werden. Dies stellt in Russland ein Verwaltungsdelikt dar (Ria Novosti 13.3.2013).

Keine Region der Russischen Föderation hat eine größere Anzahl an jungen Männern, die den Wehrdienst ableisten könnten, als der Nordkaukasus. Grund dafür sind das schnelle demographische Wachstum und die Tatsache, dass in den letzten zwanzig Jahren so gut wie keine Grundwehrdiener aus dem Nordkaukasus eingezogen wurden. Grund hierfür war, dass man während der Tschetschenienkriege keine Kämpfer ausbilden wollte, die das Erlernte gegen die eigenen Truppen einsetzen. Der Ausschluss von nordkaukasischen Wehrpflichtigen war kontraproduktiv: Erstens, die Ausschluss Richtlinie legte nahe, dass Moskau den Nordkaukasus als nicht gleichwertig, wie alle anderen russischen Regionen ansah, was die Integration erschwerte. Zweitens, erzürnte diese Richtlinie viele ethnische Russen, da ihre Söhne dienen müssen und die Nordkaukasier nicht. Gleichzeitig verärgerte die Richtlinie aber auch die Nordkaukasier, da sie durch den Ausschluss von der Wehrpflicht, von Jobs bei Sicherheitsdiensten ausgeschlossen waren, da diese einen militärischen Hintergrund als Voraussetzung haben. Drittens, für die Russische Föderation wurde es immer schwieriger, die Quoten für den Wehrdienst zu erfüllen, da die wehrdienstfähigen Kohorten bei den ethnischen Russen immer weniger werden. Laut tschetschenischen Beamten stehen 86.000 Tschetschenen zum Militärdienst bereit. Auch die Republiksoberhäupter von Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien sind überzeugt davon, dass der Militärdienst für die jungen Männer gut wäre. Einerseits könnte damit die Arbeitslosigkeit reduziert werden, andererseits würde der Militärdienst bei der Integration in die Russische Föderation helfen. Nicht zuletzt können die Oberhäupter mit der Befürwortung des Wehrdienstes ihre Loyalität zum Kreml beweisen. 2014 wurde wieder begonnen, Nordkaukasier (Tschetschenen und Dagestani) in den Wehrdienst einzuberufen. Jedoch gibt es mittlerweile Widerstand in der Bevölkerung gegen die Einberufung und viele junge Nordkaukasier verstecken sich, oder schließen sich dem Widerstand an, um nicht einberufen zu werden. Gerüchten zufolge könnte die Einberufung zum Wehrdienst in Tschetschenien wieder beendet werden. Momentan sollen 500 Tschetschenen den Wehrdienst ableisten. In Dagestan wurden im Frühling 2016 1.800 junge Männer eingezogen. Ein Drittel mehr als letztes Jahr. Trotzdem sind mehr als 2.000 junge Männer nicht auffindbar, die eingezogen werden sollen (Jamestown 19.4.2016).

Erstmals seit langer Zeit wurden rund 500 Personen aus ganz Tschetschenien in den aktiven Wehrdienst eingezogen. In die Truppenverbände traten die Rekruten erst im November 2014 ein. Bei der überwiegenden Mehrheit der Rekruten handelt es sich um Freiwillige, von denen viele eine militärische Karrierelaufbahn anstreben würden. Nach Angaben des Leiters für Einberufungsangelegenheiten des tschetschenischen Militärkommissariats habe es "sehr viele" Interessenten gegeben, weshalb die Freiwilligen nach den Kriterien Gesundheitszustand, hoher Bildungsgrad sowie danach ausgewählt worden seien, ob sie über Fachkenntnisse verfügten, die für den Dienst nützlich seien. Die derzeitige Zahl der Einberufenen sei weitaus niedriger als die Zahl derer, die in die Armee eintreten wollten. Aus Grosny seien 56 Personen ausgewählt worden, um direkt zum Dienst in der russischen Armee entsendet zu werden. Laut Aussage des Leiters der Einberufungskommission von Grosny hätten mehr als 200 Personen erklärt, aus eigenem Willen den aktiven Wehrdienst ableisten zu wollen. Wie er weiter ausführt, hätten insgesamt 1.000 junge Menschen aus Grosny das Auswahlverfahren bei der Einberufungskommission durchlaufen, obwohl (in Grosny) lediglich Bedarf an 56 Rekruten bestehe (Kavpolit.ru 20.10.2014). Die letzte größere Einberufungskampagne für Tschetschenen hat im Jahr 1992 stattgefunden. Danach habe man Tschetschenen faktisch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. Nur eine kleine Zahl an Rekruten sei einberufen worden, um in Verbänden zu dienen, die in Tschetschenien stationiert und dem Verteidigungsministerium unterstellt waren bzw. der Inlandsarmee des russischen Innenministeriums angehörten (Caucasian Knot 1.11.2014). 2016 sind auf Grund einer Evaluierung Tschetschenen von der Frühlingsstellung ausgenommen worden (Fort Russ 11.4.2016).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • BZ - Niederländisches Außenministerium (7.2014): Algemeen ambtsbericht Russische

Federatie,http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2014/07/10/russische-federatie-2014-07-10/russische-federatie-2014-07-10.pdf, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.11.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1],

http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.5.2016

  • Caucasian Knot (1.11.2014): ????????: ???????? ?? ????? ??????? ?????? ?? ??? ?????? [Saraliew: Grundwehrdiener aus Tschetschenien werden ihren Dienst im Süden Russlands ableisten], http://www.kavkaz-uzel.ru/articles/251659/, zitiert nach: ACCORD (12.11.2014): a-8933-1,

http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.5.2016

  • Fort Russ (11.4.2016): No Chechens Will Be Drafted in the Russian Army in Spring 2016

  • Jamestown Foundation (19.4.2016): Resistance to Re-Imposition of Russian Draft in North Caucasus Growing; Eurasia Daily Monitor Volume: 13 Issue: 76,

http://www.ecoi.net/local_link/322797/462286_de.html, Zugriff 31.5.2016

  • Jamestown Foundation (9.11.2016): Short-Term Personnel Contracts Negate Goals of Russia's Military Reforms, Eurasia Daily Monitor -- Volume 13, Issue 180,

https://jamestown.org/program/short-term-personnel-contracts-negate-goals-russias-military-reforms/#sthash.E5rMJfVW.dpuf, Zugriff 17.11.2016

  • Kavpolit.ru (20.10.2014): ????????? ?????? [Einberufung in Tschetschenien],

http://www.kavpolit.ru/articles/chechentsev_pozvali_v_armiju-10468/, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.11.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1],

http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.5.2016

  • ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • RIA Novosti (13.3.2013): Over 240,000 Russian Men Dodged Draft Last Year,

http://en.ria.ru/military_news/20130313/179984970/Over-240000-Russian-Men-Dodged-Draft-Last-Year.html, zitiert nach: ACCORD (12.11.2014): a-8933-1, http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.5.2016

  • Strafgesetzbuch der Russischen Föderation (13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014): [????????? ?????? ?????????? ????????? ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 21.07.2014) (? ???. ? ???., ?????. ? ???? ? 04.08.2014)],

http://www.ug-kodeks.ru/ug/ug-kodeks.ru/ugolovnij_kodeks_-_glava_32.html, zitiert nach: ACCORD (12.11.2014): a-8933-1, http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.5.2016

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern - Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).

Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015)

Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).

Quellen:

  • AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 31.5.2016

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Gefälschte Dokumente

In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA 5.1.2016).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 25.5.2016

Wirtschaft/Grundversorgung

Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).

Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden (IOM 6.2014).

Quellen:

Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • IOM - International Organisation of Migration (8.2015):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).

Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c).

Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014). Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht(IOM 6.2014).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes: Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung, teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.5.2016

  • AA - Auswärtiges Amt (25.5.2016b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 25.5.2016

Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • IOM - International Organisation of Migration (8.2015):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Nordkaukasus allgemein

Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 1.6.2016

  • Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 25.5.2016

  • Caucasian Knot (10.5.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016,

http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/, Zugriff 1.6.2016

  • ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016

Republik Tschetschenien (RT)

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).

2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).

Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

  • Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 1.6.2016

  • ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus:

The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 7.4.2015

  • ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny,

http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 1.6.2016

http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 7.4.2016

  • Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 7.4.2016

  • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016

  • Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 7.4.2016

Rechtsschutz und Justizwesen in der RT

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

  • CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 31.5.2016

  • EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser),

http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 30.5.2016

  • DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.5.2016

  • ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam

  • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016

Menschenrechtslage in der RT

NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 25.2.2015).

Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 28.1.2016).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 3. Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vgl. HRW 27.1.2016).

Quellen:

  • AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 24.5.2016

http://www.ecoi.net/local_link/318631/457682_de.html, Zugriff 24.5.2016

  • ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • Tagesspiegel (19.12.2014): Wladimir Putin legt Russland an die Kette,

http://www.tagesspiegel.de/meinung/jahrespressekonferenz-des-kremlchefs-wladimir-putin-legt-russland-an-die-kette/11140502.html, Zugriff 24.5.2016

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015).

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

Quellen:

  • Caucasian Knot (9.12.2014): "Memorial" confirmed information of "Caucasian Knot" about burnt-down houses of relatives of militants killed in attack on Grozny,

http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30180/, Zugriff 30.5.2016

  • DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 30.5.2016

  • SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:

Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,

http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 30.5.2016

  • Der Standard (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet,

http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt, Zugriff 30.5.2016

Medizinische Versorgung in der RT

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016).

Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).

Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).

Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2016a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2016

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insb. wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 10.2015).

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:

Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 5.1.2016).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).

Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Wolgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

  • BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien

  • DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf, Zugriff 25.5.2016

  • DIS - Danish Immigration Office (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff 25.5.2016

  • DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 25.5.2016

  • FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 25.5.2016

  • ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:

Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,

http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 25.5.2016

Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).

Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern, die der Volksgruppe der Tschetschenen angehören, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen sowie auf den vorgelegten russischen Führerschein. Auch das Bundesamt ging vom Feststehen der Identität und der Herkunft des BF aus.

Die Feststellung, dass der BF gesund und (uneingeschränkt) einvernahmefähig ist, beruht auf seinen diesbezüglichen ausdrücklichen Angaben sowohl beim Bundesamt als auch in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 08.02.2016 und 23.02.2017. Was die vom BF im Zusammenhang mit vorgehaltenen Widersprüchen in der Verhandlung am 23.02.2017 erstmals vorgebrachte Gedächtnisstörung, die auf einem Unfall im Alter von 14 Jahren zurückzuführen wäre, betrifft, kann nur davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Einen Nachweis für einen derartigen Unfall bzw. medizinische Befunde wurden vom BF diesbezüglich nie erbracht. Er befindet sich auch in keiner Behandlung. Unabhängig davon lassen aber seine Angaben in der Verhandlung am 08.06.2016, wonach er alle Prüfungen während seines Studiums - ohne wie andere Bestechungsgeld bezahlen zu müssen - eigenständig geschafft habe, diesbezüglich auch keine derartige massive Beeinträchtigung erkennen, die geeignet wäre, die gehäuften und massiven Widersprüchlichkeiten in zentralen Punkten seines Vorbringens in Summe plausibel aufzuklären.

Was den Personenstand des BF betrifft, konnte nicht festgestellt werden, ob dieser in der Zwischenzeit standesamtlich verheiratet ist oder nicht. In der Verhandlung am 08.06.2016 behauptete er auf die Frage, ob er eine Heiratsurkunde vorlegen kann, noch ausdrücklich:

"Ich habe vor vier Tagen geheiratet, aber bei uns heiratet man ohne Papiere." Bis dato wurde - trotz Ankündigung - keine Heiratsurkunde vorgelegt. Der Unterscheidung, ob der BF verheiratet ist oder lediglich mit einer Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, kommt in der vorliegenden Konstellation aber auch keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Laut Angaben des BF in der Verhandlung am 23.02.2017 war seine Gattin bzw. Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt im dritten Monat schwanger, ein entsprechender Mutter-Kind-Pass wurde bislang dazu nicht vorgelegt. Seine diesbezüglichen Angaben werden der Entscheidung - ohne Festlegung, ob diese tatsächlich zutreffen - der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt.

Die Angaben des BF über seine Berufsausbildung, seine bisherige Erwerbstätigkeit und die Unterstützung durch seine Verwandten sowie über seinen Freundeskreis im Herkunftsstaat werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Deutschkenntnisse des BF dürften nach dem in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vermittelten Eindruck maximal das Niveau A1 erreichen, einen Nachweis für einen erfolgreich absolvierten Deutschkurs konnte der BF nicht erbringen. Nach der Einsichtnahme in das Melderegister war der BF nach seiner illegalen Einreise an der Adresse seiner Eltern im Bundesgebiet gemeldet und ist seit dem 03.05.2016 an seiner nunmehrigen Wohnadresse gemeldet, welche sich auch aus dem von ihm vorgelegten Mietvertrag ergibt. Seine Gattin bzw. Lebensgefährtin ist seit dem 17.06.2016 ebenfalls an dieser Adresse gemeldet. Dass er laufend staatliche Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das entsprechende Register. Dass der BF bisher im Bundesgebiet noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2017, wonach er nicht arbeiten dürfe.

2.2. Dem BF ist es nicht gelungen, sein ursprüngliches Fluchtvorbringen, wonach er nach einer Rauferei von Privatpersonen bzw. Sicherheitskräften verfolgt werde, glaubhaft zu machen.

Vorauszuschicken ist, dass bereits das Bundesamt in der bekämpften Entscheidung aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen davon ausgegangen ist, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig dartun konnte.

Hierzu ist weiters zu ergänzen, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, sondern wurde im Gegenteil vom BF noch ausdrücklich angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in der Einvernahme am 18.03.2015 gegeben habe und ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei (vgl. S. 11 Einvernahmeprotokoll). Das Protokoll wurde zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt (vgl. S. 11 Einvernahmeprotokoll vom 18.03.2015). Auch gegen die Niederschrift zur Erstbefragung vom 26.11.2014 hatte der BF nach Rückübersetzung keine Einwände und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat. Hinsichtlich des BF liegen - wie bereits ausgeführt - auch keine Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen einer psychischen oder sonstigen Erkrankung vor, die ihn in seiner Einvernahmefähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt hätte.

In der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht bestätigte der BF den Eindruck des Bundesamtes, indem er sich in erhebliche Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten verstrickte.

So zeigte er sich in der Verhandlung am 08.06.2016 außerstande, den Ablauf des von ihm im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Vorfalls vom 13.11.2014 in zentralen Punkten gleichbleibend zu schildern. So waren laut seiner Schilderung am 08.06.2016 etwa seine Gegner an diesem Abend im Cafe nicht - wie er dies noch in der Erstbefragung behauptete - zu dritt (vgl. As 15), sondern zu zweit (Vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2016), wobei er auch in der Einvernahme beim Bundesamt am 18.03.2015 noch vorgebracht hatte, dass der Bursche, den er geschlagen hätte, mit "anderen Burschen" im Kaffeehaus gewesen sei (vgl. As 71). Auch die Schilderung des BF der Rauferei außerhalb des Cafes am 08.06.2016 weicht hinsichtlich des Handlungsablaufes völlig von der Darstellung beim Bundesamt ab. Am 13.11.2014 gab der BF noch an, dass der Bursche, der ihm beim Ausgang des Cafes ins Gesicht geschlagen hätte, als er gemerkt hätte, dass der BF stärker wäre, zum Auto gelaufen wäre und eine Pistole geholt hätte, worauf der BF ihn überwältigt hätte (vgl. As 71). In der Verhandlung schilderte er den Vorfall so, dass der BF den Mann, der ihm beim Rausgehen mit der Faust geschlagen hätte, beim Raufen zu Boden gebracht hätte und erst dann gesehen hätte, dass der andere (zweite) Mann, der in der Zwischenzeit den Freund des BF namens "XXXX" überwältigt hätte, zum Auto gelaufen wäre und die Pistole geholt hätte, wobei der BF auch diesen niedergeschlagen hätte (Vgl. S. 9-10 Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2016). Bei Bundesamt gab er zudem an, dass er die Pistole dann ins Auto geworfen hätte, beim Bundesverwaltungsgericht erklärte er im gleichen Zusammenhang, dass er das Magazin aus der Pistole entfernt und dieses auf dem Weg weggeworfen hätte.

Als besonders auffällig erweisen sich auch die Abweichungen hinsichtlich der Schilderungen, was nach der Rauferei passiert wäre. So gab der BF beim Bundesamt an, dass er nach der Rauferei zu seinem Cousin zweiten Grades gegangen wäre, wo er übernachtet hätte (vgl. As 73). In der Verhandlung am 08.06.2016 erklärte er dazu im völligen Widerspruch, dass er nach der Rauferei am späten Nachmittag zu seinen Cousin zweiten Grades XXXX im Bezirk XXXX (in XXXX) gefahren wäre und dann noch am selben Tag zwei Stunden nach dem Vorfall am "späten Nachmittag" Tschetschenien verlassen und nach XXXX gefahren wäre, wo er zu seinem Bekannten gegangen wäre und von dort nach vier oder fünf Tagen in die Ukraine gefahren wäre (vgl. S. 11-13 Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2016). Die Zeitangaben lassen sich zudem nur schwer mit jenen beim Bundesamt in Einklang bringen, wonach sich schon der Vorfall im Cafe erst "am frühen Abend" ereignet hätte (vgl. As 73).

Noch markanter erweisen sich aber seine Schilderungen hinsichtlich seines Mobiltelefons. Laut seiner Angaben beim Bundesamt hätte er dieses im Cafe zurückgelassen und gab dazu an, dass er vom Telefon seines Freundes XXXX seine Mobiltelefon-Nummer gewählt hätte, weil er nicht gewusst hätte, dass er das Telefon im Cafe vergessen habe. Die Kellnerin hätte beim zweiten Mal abgehoben und ihm gesagt, dass Männer in zwei oder drei Autos im Cafe gewesen wäre und nach ihm gesucht hätten. Dabei gab der BF noch ausdrücklich an, dass die Kellnerin sein Telefon verstecken hätte können, wobei die ebenfalls im Cafe verbliebene Geldbörse mit dem Inlandsreisepass des BF von diesen Männer mitgenommen worden wäre (vgl. As 73). In der Verhandlung am 08.06.2016 erklärte er dazu im völligen Widerspruch, dass er 20 bis 30 Minuten, nachdem er sich von seinem Freund XXXX getrennt hätte und zu seinem Cousin zweiten Grades gefahren wäre, dort von der Kellnerin auf seinem Mobiltelefon angerufen worden wäre, die ihm dann gesagt hätte, dass das Cafe voll Leuten mit schwarzen Uniformen wäre und sie es nicht geschafft hätte, die Geldbörse, die der BF im Cafe vergessen hätte, wegzunehmen, weshalb die Leute die Geldbörse genommen hätten. Der BF hätte dann die SIM-Karte aus seinem Mobiltelefon genommen und weggeschmissen (vgl. S. 10-11 Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2016).

Diese massiven Widersprüche wurden dem BF in der Verhandlung am 08.06.2016 detailliert vorgehalten, wobei er dazu im Wesentlichen ausführte, dass er sich nicht erinnern könne, derart abweichendes beim Bundesamt gesagt zu haben und es vielleicht ein Missverständnis gewesen wäre. Ein Missverständnis erscheint angesichts der Häufung der Widersprüche, denen zudem entsprechende detaillierte Schilderungen des BF zugrunde liegen, hochgradig unwahrscheinlich. Angesichts der sich wechselseitig ausschließenden detaillierten Schilderungen können aber auch Gedächtnislücken als Ursache in Summe nicht in Frage kommen. Der BF versuchte in dem Zusammenhang letztlich noch die Protokollierung beim Bundesamt als "nicht richtig" darzustellen, wobei er angab, damals beim Bundesamt wegen der nicht richtigen Protokollierung "mit ihnen gestritten" zu haben (vgl. S. 14-15 Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2016). Auf Vorhalt des dazu im Widerspruch stehenden Umstandes, dass er die Richtigkeit der Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls (vom 18.03.2015) beim Bundesamt damals mit seiner Unterschrift bestätigt habe, erklärte er wiederum, dass er das Protokoll unterschrieben hätte, ohne zu wissen, was "drinnen stehe". Dies lässt sich aber wiederum kaum mit seiner vorhergehenden Behauptung vereinbaren, wonach er wegen nicht richtiger Protokollierungen gestritten hätte. Auf die ausdrückliche Frage, ob er damit sagen wolle, dass ihm entgegen der Protokollierung die Niederschrift damals nicht rückübersetzt worden wäre, erklärte der BF, sich nicht mehr erinnmer zu können (vgl. S. 15 Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2016).

Auch aus dem Umstand, dass der BF anlässlich seines Aufenthalts in Polen im Jahr 2011 offenbar bewusst eine Verfolgung durch die russischen Behörden behauptete (vgl. As 99, Übersetzung des polnischen Asyl-Bescheides vom 15.11.2011), zeigt in Zusammenschau mit seinen Angaben vom 08.06.2016, wonach er den Antrag nur gestellt habe, um für die Dauer einer Hochzeit eines Familienangehörigen in Polen über einen Aufenthaltstitel zu verfügen, deutlich auf, dass der BF offenbar keine Hemmungen hat, zur Durchsetzung persönlicher Vorteile bewusst unbegründete Anträge zu stellen bzw. vor Behörden falsche Angaben zu tätigen (vgl. S. 15 Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2016). Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF wird dadurch weiters erheblich erschüttert und fügt sich dieser Umstand stimmig in das zuvor Ausgeführte ein.

Was sein Vorbringen betrifft, dass er nach seiner Ausreise im November 2014 während seiner Abwesenheit einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, erscheint dies bereits deshalb nicht stimmig, zumal nach dem Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht dazu veranlassten Recherche Wehrpflichtige verpflichtet sind, Benachrichtigungen des Militärkommissariates gegen Unterschrift auf dem Rückschein (also persönlich) anzunehmen, wobei ein Wehrpflichtiger keine Strafe zu befürchten hat, wenn eine Aushändigung nicht möglich ist. Hinzu kommen aber noch widersprüchliche Angaben des BF zum Auftauchen des vorgelegten Dokuments. So brachte der BF diese Ladung erstmals in der Verhandlung am 08.06.2016, vor, und dies gerade zu jenem Zeitpunkt, als ihm kurz zuvor seine widersprüchlichen Angaben beim Bundesamt vorgehalten wurden. Dazu behauptete er ausdrücklich, "vor kurzem" eine Ladung zum Militär bekommen zu haben, wobei er dies "ungefähr vor zwei Wochen" - also etwa Ende Mai 2016 - von seinem Cousin erfahren hätte (vgl. S. 15 Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2016). Zu diesem Zeitpunkt war es ihm auch nicht möglich, diesbezüglich ein Dokument vorzulegen, da sich dieses noch bei seinem Cousin in Grosny befunden hätte. Am 30.06.2016 reichte der BF eine Kopie einer entsprechenden persönlichen Ladung durch ein Militärkommissariat der Russischen Föderation wegen der Einberufung zum Militär für den 15.10.2015 nach. In der Verhandlung am 23.02.2017 gab der BF dann im völligen Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben dazu an, dass seine Tante die Ladung bereits Anfang Herbst 2015 entgegengenommen hätte und er davon bereits kurze Zeit danach im Herbst 2015 von seinem Cousin erfahren hätte (vgl. S.

7 - 8 Verhandlungsprotokoll vom 23.02.2017). Unabhängig davon

erscheint es aber auch nicht nachvollziehbar, wieso der BF diesen Umstand bei Zutreffen nicht schon in der in Beschwerdeergänzung vom 25.03.2016 vorgebracht bzw. sich die Ladung nicht schon für die Verhandlung im Juni 2016 nachschicken hat lassen.

In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass den getroffenen Länderfeststellungen zufolge in der Russischen Föderation echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden erhältlich sowie Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten, einschließlich Pässen, insbesondere in der Nordkaukasusregion weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. Angesichts dieser verbreiteten, notorischen Praktiken erweist sich eine Echtheitsüberprüfung des Dokumentes, das bislang auch nicht im Original vorgelegt wurde, auch insofern kaum zweckdienlich, als eine derartige Überprüfung - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich überhaupt entsprechendes Vergleichsmaterial vorliegt - ein echtes Dokument unwahren Inhalts nicht ausschließen kann. Vor Ort Recherchen sind laut Informationsstand der Staatendokumentation des Bundesamtes in der Russischen Föderation im Allgemeinen und im Nordkaukasus im Besonderen nicht möglich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, AFB zu 1044996509 - 140161034, 18.05.2016). Die Dokumente unterlagen sohin der freien Beweiswürdigung und konnte diesbezüglich - unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten - nur von der inhaltlichen Unrichtigkeit derselben ausgegangen werden.

Im Übrigen ist zu der Befürchtung des BF, seinen Einsatz beim Militär in der Ukraine abzuleisten und ohne irgendeinen Grund gegen unschuldige Leute kämpfen zu müssen, wobei er auch nicht töten bzw. getötet werden wolle, abschließend anzumerken, dass abgesehen von der Möglichkeit, einen Zivildienst abzuleisten, im Rahmen der unter Punkt I.1.5. zusammengefassten Ermittlungsergebnisse auch keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gefunden werden konnten, wonach Präsenzdiener im Rahmen des Pflicht-Wehrdienstes gegen ihren Willen in Konfliktgebieten eingesetzt werden würden.

Angesichts dieser Anhäufung auch von groben Widersprüchlichkeiten in der Darstellung des Ablaufes der fluchtauslösenden Ereignisse konnte letztlich nur davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des BF über seine Verfolgung wegen einer Rauferei durch Privatpersonen und Sicherheitskräfte bzw. wegen seiner Einberufung zum Wehrdienst in der von ihm geschilderten Weise nicht den Tatsachen entspricht.

2.3. Die übrigen Feststellungen zur persönlichen Situation des BF, seinen Verhältnissen sowie seinem familiären, verwandtschaftlichen bzw. privaten Umfeld im Herkunftsland und in Österreich basieren auf seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht.

2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten, dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte.

Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Seitens der Parteien wurden weder anderslautende Berichte vorgelegt oder auf solche konkret verwiesen, noch wurden die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.

Recherchen vor Ort (zu konkreten, individuellen Vorbringen) sind laut Informationsstand der Staatendokumentation des Bundesamtes in der Russischen Föderation im Allgemeinen und im Nordkaukasus im Besonderen nicht möglich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, AFB zu 1044996509 - 140161034, 18.05.2016), wurden von den Parteien auch nicht beantragt und wären letztlich - angesichts des bereits Ausgeführten - auch nicht erforderlich (vgl. dazu auch zuletzt VwGH B 23.03.2017, Zl. 2016/20/0074).

2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.4. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Tschetschenen angehört, moslemischen Glaubens ist und auch sonst nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es dem BF auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland glaubwürdig darzutun.

Außerdem ist festzustellen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."

(VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in der Russischen Föderation erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, grundsätzlich bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten. Dies gilt auch für die Situation im Nordkaukasus (vgl. dazu auch EGMR, 07.07.2016, R.V. gegen Frankreich, Zl. 78514/14, Rz. 53 f.).

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige BF, der über Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie über Berufserfahrung als XXXX und in einer Apotheke verfügt und sich seinen Lebensunterhalt selbst finanziert hat sowie von seinen Verwandten im Herkunftsstaat hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung unterstützt worden ist, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dies würde selbst für den unwahrscheinlichen Fall gelten, dass er tatsächlich jeglichen Kontakt zu seinen Familienangehörigen (Tanten, Onkel, Cousins) verloren hätte. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der russischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. In der Beschwerdeschrift wurden auch keine konkreten, individuellen Gründe dargetan, die hinsichtlich des BF eine andere Einschätzung nahelegen würden. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation bzw. im Nordkaukasus ist eine Zivilperson, wenn sie nicht besonderer Risikogruppen angehört, nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt (vgl. EGMR, 07.07.2016, R.V. gegen Frankreich, Zl. 78514/14, Rz. 53 f.).

3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit November 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

In den vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

3.4.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.4.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

"Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. In diesem Sinn darf die Behörde nach § 21 Abs. 3 Z 2 iVm § 11 Abs. 3 Z 8 NAG 2005 bei der Interessenabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte (vgl. E 17. April 2013, 2013/22/0088)" (VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl. EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01).

Aus Art. 8 EMRK kann im Bereich der Einwanderung keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines verheirateten Paares zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. Dies gilt auch insbesondere für den Fall der eindeutigen Versäumnis eines Fremden, der Verpflichtung zu entsprechen, vor der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts im Gastland im Ausland ein vorläufiges Aufenthaltsvisum zu erlangen (so etwa EGMR, 03.10.2014, Jeunesse gg. die Niederlande, Nr. 12.738/10, zu einer Beschwerdeführerin, die - abgesehen von der anfänglichen Zeitspanne, in der sie ein 45 Tage gültiges Touristenvisum hatte - nie über einen von den niederländischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt hatte).

In einem Fall, der sowohl Familienleben als auch Einwanderung betrifft, hängt die Reichweite der Verpflichtungen eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, von den Umständen der betroffenen Personen und dem allgemeinen Interesse ab. Dabei zu berücksichtigende Faktoren sind das Ausmaß, in dem Familienleben tatsächlich unterbrochen würde, das Ausmaß der Bindungen im Konventionsstaat, das Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein Leben der Familie im Herkunftsland des betroffenen Fremden und ob Faktoren der Einwanderungskontrolle (beispielsweise vorangegangene Verstöße gegen Einwanderungsgesetze) oder Überlegungen der öffentlichen Ordnung für den Ausschluss sprechen. Eine weitere wichtige Überlegung ist, ob das Familienleben zu einer Zeit geschaffen wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10).

Wenn dies der Fall ist, wird nach ständiger Rechtsprechung des EGMR die Ausweisung jenes Familienmitglieds, das nicht die Staatsbürgerschaft besitzt, nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss ihr Wohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Wie der EGMR bereits festgestellt hat, haben Personen in einer solchen Situation kein Recht zu erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird (vgl. etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10; EGMR, 28.06.2011, Nunez, Nr. 55597/09; EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Nr. 265/07).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist in diesem Zusammenhang u. a. zu ermitteln: die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, VfGH 01.07.2009, Zl. U992/08).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).

Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017, VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).

3.4.4.4. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich.

Zwar lebt der BF nach seinen Angaben seit Mitte 2016 im Bundesgebiet mit einer tschetschenischen Asylwerberin, der lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen ihres Asylverfahrens zukommt in gemeinsamem Haushalt, sodass diesbezüglich - unabhängig von der Frage, ob auch vor dem Standesamt eine Ehe geschlossen wurde - jedenfalls vom Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK auszugehen ist. Die Dauer des Familienlebens ist jedoch noch relativ kurz, wobei sich das Paar erst in Österreich kennengelernt hat und das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz des BF im erstinstanzlichen Verfahren bereits abgewiesen und eine (noch nicht rechtskräftige) Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Das gleiche gilt im Wesentlichen für die Gattin bzw. Lebensgefährtin des BF, deren in erster Instanz negativ und mit Rückkehrentscheidung abgeschlossenes Asylverfahren seit Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. W236 2116082-1 als Familienverfahren (mit dem Vater) anhängig war. Der BF sowie seine Lebensgefährtin mussten zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens jedenfalls von einem unsicheren Aufenthaltsstatus ausgehen.

Der BF ist kinderlos, seine Gattin bzw. Lebensgefährtin ist laut Angaben des BF in der Verhandlung am 23.02.2017 im dritten Monat schwanger, wobei letzteres die Intensität der Bindung zwischen dem BF und ihr verstärkt (hinsichtlich des noch ungeborenen Kindes vgl. insbesondere VwGH 29.06.2010, Zl. 2009/18/0391, mit Verweis auf EGMR 18.03.2008, Nr. 33375/03, Hülsmann gegen Deutschland, EGMR 26.05.1994, Serie A Bd. 290, Keegan gegen Irland, EGMR 27.10.1994, Serie A Bd. 297-C, Kroon u.a. gegen die Niederlande, wonach ein Kind vom Augenblick der Geburt an" beziehungsweise "allein durch seine Geburt" ipso jure Teil dieser Familieneinheit wird; so auch EGMR 08.01.2009, Nr. 10606/07, Joseph Grant gegen das Vereinigte Königreich). Festzustellen ist weiters, dass die Gattin bzw. Lebensgefährtin des BF als Tschetschenin aus der Russischen Föderation aus dem gleichen Kulturkreis wie der BF entstammt und ihr unter diesem Aspekt eine Rückkehr ins Herkunftsland zur Fortsetzung des Familienlebens jedenfalls zumutbar erscheint. Dies gilt umso mehr, als das Beschwerdeverfahren der Gattin bzw. Lebensgefährtin des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W236 2116082-1/16E, abgeschlossen wurde und hinsichtlich ihrer Person eine Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation bestätigt wurden.

Was das Familienleben des volljährigen BF mit seinen Eltern bzw. Geschwistern im Bundesgebiet betrifft, ist festzustellen, dass dieses zuvor über etwa acht Jahre unterbrochen wurde, ehe es in Österreich Ende 2015 wiederaufgenommen wurde. Inzwischen hat der BF seit Mitte 2016 den gemeinsamen Haushalt mit seinen Familienangehörigen zugunsten seiner Lebensgemeinschaft bzw. Ehe auch schon wieder aufgelöst. Was seinen betreuungsbedürftigen Bruder betrifft, ist zudem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum BF erkennbar, zumal dessen Betreuung durch die restlichen Familienmitglieder offenbar auch die vorgehrgehenden 8 Jahre möglich war, und kein Grund ersichtlich ist, dass sich daran etwas ändern sollte, zumal ausreichend Familienmitglieder vorhanden sind und auch beide Elternteile nicht durch Erwerbstätigkeit in ihrer Zeit eingeschränkt sind.

Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und ist in Österreich bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern lebt von der staatlichen Grundversorgung. Er ist auch in keinen Vereinen oder Organisationen aktiv. Er ist unbescholten. Er hat schon Kontakte zu verschiedenen Personen in seiner Wohngemeinde geknüpft und auch schon Reinigungsarbeiten für die Gemeinde verrichtet.

Die Bindung zum Herkunftsstaat, wo der 25-jährige BF aufgewachsen ist, seine gesamte Ausbildung absolviert sowie bisher den größten Teil seines Lebens verbracht hat, überwiegt jedenfalls deutlich.

Im gegenständlichen Verfahren kann hinsichtlich des BF aber auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt). Hinzu kommt, dass die Dauer des Beschwerdeverfahrens auch in nicht unerheblichem Ausmaß dem Verhalten bzw. der Sphäre des BF, der in der Verhandlung am 08.06.2016 im Zusammenhang mit einer angeblichen Einberufung sein Vorbringen - ohne dieses in seinen vorbereitenden Schriftsätzen anzukündigen - durch neue, letztlich unbegründete Behauptungen ausdehnte, wobei die darauffolgende Verhandlung am 18.08.2016 aufgrund der erheblichen Verspätung des BF vertagt werden musste, zuzurechnen ist.

Unter Miteinbeziehung der dennoch insgesamt verhältnismäßig kurzen Verfahrens- sowie Aufenthaltsdauer, die unter zweieinhalb Jahren liegt, der weiters kurzen Dauer der Lebensgemeinschaft bzw. Ehe von nicht einmal einem Jahr, die zudem zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem beiden die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen, kann selbst unter Miteinbeziehung einer Schwangerschaft der Lebensgefährtin bzw. Ehefrau im fünften Monat in einer Abwägung aller Umstände letztlich noch keine Verletzung von Art. 8 EMRK erkannt werden, wenn im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung die privaten und familiären Interessen des BF vor dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK kann diesbezüglich noch kein hinreichender Hinderungsgrund erkannt werden, dass von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen und akzeptiert werden muss, dass der BF mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen und Regelungen über eine geordnete Zuwanderung bewusst zu umgehen. Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu insbesondere VwGH B 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235-8; VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).

3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.

3.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.4.7. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen. Sohin war - unter Auslassung von § 55 AsylG 2005 - spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. f. und II.3.4.4.3. f. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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