W170 2151869-1•BVwG W170 2151869-1
W170 2151869-1Tribunale amministrativo federale19 apr 2017
Ärztekammer, Aussetzung, Bundesverwaltungsgericht, Kompetenzkonflikt<br/>zwischen Verwaltungsgerichten, Landesverwaltungsgericht,<br/>Selbstverwaltungskörper, übertragener Wirkungsbereich,<br/>Verwaltungsgerichtshof
W170 2151869-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Rudolf MAYER, Verteidiger in Strafsachen, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer vom 18.01.2017, Zl. BÄL 7/2016/18012017-Mag.Sch/SB, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian HOLLAENDER, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2016, W170 2140135-1/2E, ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 20.7.2016, Zl. BÄL 7/2016/20072016-Mag.Sch/SB, wurde festgestellt, dass XXXX nicht über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes somit erloschen und XXXX aus der Ärzteliste zu streichen sei, eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen neuerlichen Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe sowie der Ärzteausweis infolge des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung unverzüglich an die Österreichische Ärztekammer abzuliefern sei, widrigenfalls dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde zwangsweise eingezogen werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.7.2016 zugestellt.
Mit am 3.10.2016 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, mit Schriftsatz des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 9.11.2016 wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016, W170 2140135-1/2E, wurde die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen und samt den Verwaltungsakten gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), am 11.1.2017 dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.
Da dieses den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes als verfahrensbeendend beurteilte, leitete das Verwaltungsgericht Wien die Akten mit Anschreiben vom 16.2.2017, VGW-172/083/703/2017-1, an den Präsidenten der Ärztekammer zurück.
Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016, W170 2140135-1/2E, wurde von XXXX Revision erhoben, diese wurde nach Durchführung des Vorverfahrens mit Bericht des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.2017, W170 2140135-1/16Z, dg. eingelangt am 15.2.2017, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Zwischenzeitlich hatte XXXX mit Schriftsatz vom 14.12.2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der (vermeintlichen) Versäumung der Rechtsmittelfrist durch die Vorlage der Beschwerde an das nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unzuständige Verwaltungsgericht erhoben.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 18.1.2017, Zl. BÄL 7/2016/18012017-Mag.Sch/SB, wurde dieser Antrag abgewiesen, da XXXX die Beschwerde rechtzeitig eingebracht habe und daher eine Fristversäumung nicht vorliege.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 29.3.2017, Zl. BÄL 7/2016/29032017-Mag.Sch/SB, zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
Zu A)
1. Im gegenständlichen Verfahren stellt sich vorweg die Rechtsfrage, welches Verwaltungsgericht – entweder das Bundesverwaltungsgericht oder das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des jeweiligen Landes – für die Entscheidung von Beschwerden in Verfahren im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 117c Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2017, zuständig ist.
2. Diese Rechtsfrage hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfahren W170 2140135-1/2E zu beantworten; gegen die dortige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016, W170 2140135-1/2E) wurde eine Revision erhoben, die eben diese Rechtsfrage zum Gegenstand hat. Dem Verwaltungsgerichtshof wurde diese Revision zwar schon vorgelegt, dieser hat über diese Revision noch nicht entschieden und fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage; der Verwaltungsgerichtshof hat sich (soweit ersichtlich) im Regime der Verwaltungsgerichtsbarkeit erst im Erkenntnis 21.12.2016, Ro 2016/10/0004, mit der Zuständigkeitsverteilung mit Bezug zur Selbstverwaltung beschäftigt, hier allerdings nur mit der Zuständigkeit hinsichtlich Aufsichtsverfahren bzw. mit der Zuständigkeit hinsichtlich Verfahren in Zusammenhang mit dem eigenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers. Eine Rechtsprechung zur Zuständigkeit hinsichtlich des übertragenen Wirkungsbereichs fehlt bis dato.
3. Es ist diese Rechtsfrage in naher Zukunft in einer erheblichen Anzahl von zu erwartenden Verfahren zu lösen, da der Präsident der Österreichischen Ärztekammer in der Rechtsmittelbelehrung seiner Bescheide weiterhin auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hinweist und daher damit zu rechnen ist, dass auch alle weiteren Beschwerden gegen Entscheidungen im übertragenen Wirkungsbereich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
4. Gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge. VwGVG), kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGG), ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
4. Da – wie oben dargestellt – die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht in Betracht und ist die Revision daher unzulässig.
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