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W182 2117571-1•BVwG W182 2117571-1
W182 2117571-1Tribunale amministrativo federale18 apr 2017
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrsituation, soziale Gruppe, staatenlos,<br/>Versorgungslage
W182 2117571-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. 16.10.1945, StA. staatenlos, vertreten durch XXXX, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. IFA:
1032437405 – 140275986, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz
2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist staatenlos, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Muslimin, ist in XXXX (heute: Israel) geboren, reiste mit ihrem Gatten und ihrer volljährigen (jüngeren) Tochter im September 2014 legal ins Bundesgebiet ein und in weiterer Folge nach Schweden weiter, wo sie einen Asylantrag gestellt hat und am 11.12.2014 nach Österreich rücküberstellt wurde. Am 11.12.2014 stellte die BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2014 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 23.03.2015 brachte die BF als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie als Palästinenserin in Saudi-Arabien keine Rechte habe. Alle ihre vier Kinder seien dort geboren und hätten keine saudi-arabische Staatsbürgerschaft. Als ihr Gatte 2008 in Pension gegangen sei, hätten sie kein Einkommen gehabt und hätten vom Ersparten leben müssen. Ihr Gatte habe sehr lange als XXXX gearbeitet, habe aber in der Pension alle Krankenhausaufenthalte selbst bezahlen müssen. Ihre volljährige, jüngere Tochter sei konvertiert und Christin geworden. Sie habe Angst gehabt, deswegen in Saudi-Arabien getötet zu werden. Das Land sei streng gläubig und man könne dort nicht über Religion diskutieren. Die BF und ihr Gatte hätten sich Sorgen um sie gemacht. Ihr Gatte sei nie politisch aktiv gewesen und habe niemals Probleme mit den Behörden in Saudi-Arabien gehabt. Sie hätten finanzielle Probleme gehabt und hätten ihre Tochter nicht alleine gehen lassen wollen. Die BF sei 1948 mit ihrer Familie in den Libanon und 1969 mit ihrem Gatten nach Saudi-Arabien gezogen. In Saudi-Arabien habe sie fünf Jahre gearbeitet und sei nach der Geburt ihrer Kinder Hausfrau gewesen und habe vom Einkommen des Gatten gelebt. Ihre Eltern seien bereits verstorben, zwei Brüder würden in Saudi-Arabien, ein Bruder und eine Schwester im Libanon leben. Die Kinder der BF hätten in Österreich studiert. Ihre beiden Söhne seien österreichische Staatsbürger, wobei ihr älterer Sohn in Saudi-Arabien und ihr jüngerer Sohn in Österreich wohnen würden. Ihre ältere Tochter sei kanadische Staatsangehörige und würde in Saudi-Arabien leben. Die BF habe Kontakt zu ihrem ältesten Sohn. Auf die Frage, wann sie sich genau zur Ausreise entschieden habe, gab die BF beim Bundesamt an: "Nachdem mein Mann in Pension gegangen ist. Danach waren wir nicht mehr versichert und er bekommt keine Rente. Seit 10 Jahren überlegen wir nach Österreich zu gehen." Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Saudi-Arabien zu befürchten habe, erklärte die BF beim Bundesamt: "Mein Mann und ich sind schon ältere Menschen. Wir haben in Saudi-Arabien kein Einkommen und sind nicht versichert. Das was wir in Österreich gesehen haben, haben wir in keinem andern Land gesehen." Die BF wünsche sich, mit ihren Kindern hier leben zu können. Sie fühle sich hier wohl. In Österreich würden die Menschen geachtet werden und man könne seine Meinung sagen.
Die jüngere Tochter gab in der Einvernahme beim Bundesamt am 23.03.2015 zu ihren Eltern an, dass diese im Hinblick auf ihre Abkehr vom Islam und Zuwendung zum Christentum Angst gehabt hätten, weil sie sich strafbar machen würden, wenn sie sie decken würden. Konkret zu den Fluchtgründen ihrer Eltern befragt, gab die BF an, dass sie sie sich das Leben in Saudi Arabien finanziell nicht mehr leisten hätten können bzw. wegen ihrer Fluchtgründe das Land verlassen hätten.
Von der BF wurden u.a. vorgelegt: ein bis zum September 2017 gültiges, von der libanesischen Botschaft in XXXX ausgestelltes Reisedokument der libanesischen Behörde für allgemeine Sicherheit ("Surete Generale") für palästinensische Flüchtlinge samt einem von der Österreichischen Botschaft in XXXX ausgestellten Visum für die Schengener Staaten mit Gültigkeit vom 06.09.2014 bis 15.09.2014; ein Patientenbrief vom März 2015 über die Behandlung des Gatten der BF in Österreich u.a. unter den Diagnosen koronare Herzkrankheit und chronische Niereninsuffizienz.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Saudi Arabien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA – Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 57 und 55 AsylG 2005 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 leg.cit. erteilt (Spruchpunkt III.). Der Entscheidung lag unter anderem die Feststellung zu Grunde, dass die Identität der BF feststehe, sie in XXXX/Israel geboren und staatenlos sei. Sie sei nach dem Tod ihres Gatten in Österreich verwitwet. Ihrem Vorbringen sei nicht glaubhaft zu entnehmen, dass sie aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Herkunftsland Saudi-Arabien zu gewärtigen gehabt habe bzw. in Zukunft zu befürchten hätte. Vielmehr habe sich die BF auf die schlechte soziale Lage der Palästinenser in Saudi-Arabien bzw. ihre wirtschaftliche (finanzielle) Lage, welche aufgrund der Krankheit des verstorbenen Gatten vorgelegen sei, bezogen. Aus der vorherrschenden sozialen und rechtlichen Stellung der Frauen in Saudi-Arabien lasse sich keine gegen die BF gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der GFK genannten Gründen ableiten. In Saudi-Arabien sei keine Verfolgungshandlung gegen die BF gesetzt worden. Ihr (älterer) Sohn und ihre (ältere) Tochter seien in Saudi Arabien aufhältig. Somit würde die BF nach wie vor über familiäre Beziehungen zum Herkunftsland verfügen. Im Falle eines Bestehens eines Aufenthaltsrechtes unter der Gewährung eines Einreise-/Ausreisevisums sei bei Beachtung der Fristen die Wiedereinreise möglich. Palästinenser, die Saudi-Arabien für sechs Monate oder länger verlassen hätten, könnten ohne Erwerb eines neuen Arbeitgebers oder Geldgebers nicht zurückkehren, vom Ausland aus sei dies praktisch unmöglich. Da die BF die oben erwähnte Frist von sechs Monaten überschritten habe, sei von einer legalen Wiedereinreise in ihr Herkunftsland Saudi-Arabien nicht auszugehen.
1.3. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die BF eine staatenlose Palästinenserin aus Saudi-Arabien sei. Ihre Familie und sie seien unter dem Schutz der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) gestanden. Ihr verstorbener Gatte sei im Jahr 1948 in Libanon als Flüchtling registriert worden und sie selbst sei im Besitz eines libanesischen Reisedokuments für Palästinenser. Ihre (jüngere) Tochter sei in Kontakt mit der christlichen Religion gekommen und habe sich im Mai 2014 taufen lassen wollen, leider sei ihr Taufvater verstorben, sodass die Taufe nicht zustande gekommen sei. Ihr (älterer) Bruder habe ihren Entschluss zur Konversion abgelehnt und ihnen allen gedroht. Als ihre Mutter sei die BF - ähnlich wie ihre Tochter - von Strafe bedroht, wenn sie verschweige, dass diese sich vom Glauben abgewandt habe. Die BF stehe dem Glaubenswechsel der Tochter neutral gegenüber. Aus Angst davor, dass die saudi-arabischen Behörden von der Konversion der Tochter erfahren und die Tochter dann vielleicht mit der Todesstrafe und die BF als Mutter mit Haft bestrafen würden, seien sie aus Saudi-Arabien geflüchtet. In Schweden sei die Tochter dann von einer christlichen Gemeinde aufgenommen, aber wieder, diesmal wegen ihrer Zurückschiebung nach Österreich, nicht getauft worden. Die Länderfeststellungen im Bescheid zu Saudi-Arabien würden keine Feststellungen zur Lage der Palästinenser und auch keinerlei Feststellungen zur Lage von Konvertiten enthalten. Wegen des Krieges in Syrien sei die UNRWA auch im Libanon nicht mehr in der Lage, das palästinensische Volk zu versorgen, in Schutz zu nehmen oder Beistand zu leisten. Da die BF nur im Besitz eines libanesischen Reisedokuments für Palästinenser sei, das sie nicht zur Einreise berechtige, sei sie auch nicht in der Lage, den mittlerweile weggefallenen Schutz in Anspruch zu nehmen. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 29.06.2013 noch ganz klar ausgeführt, dass wenn die UNRWA ihren Schutz aus "irgendeinem Grund" nicht mehr gewährleisten könne und dies aus Gründen geschehe, die dem Betroffenen nicht zuzurechnen seien, Asyl zu gewähren sei. Eine solche Konstellation liege im Fall der BF vor. Der zweite Satz des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sehe die "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA aus irgendeinem Grund weggefallen sei, vor. Diese bewirke insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden seien, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberichtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden seien, dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen sei und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliege (vgl. EuGH 19.12.2012, RS. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., RZ 76). In diesem Zusammenhang wurde auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2014, Zl. U73/2014, verwiesen. Unabhängig von der Frage, ob die BF wegen der Konversion ihrer Tochter zum Christentum in Saudi-Arabien gefährdet sei, mit Gefängnis bestraft zu werden, stehe ihr daher allein wegen des Umstandes, dass sie eine von UNRWA registrierte Palästinenserin sei, die Flüchtlingseigenschaft zu.
1.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.05.2016 wurden der BF, deren Tochter und ihrer rechtlichen Vertretung Länderdokumente zur allgemeinen Situation in Saudi-Arabien und im Libanon zu Kenntnis gebracht, darunter u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Saudi Arabien vom 28.04.2015 sowie der US Departement of State (USDOS) Country Report on Human Right Practices 2015 – Saudi Arabia vom 13.04.2016. Im Übrigen wurde die Verhandlung vertagt, da seitens der Tochter der BF der Dolmetscher wegen behaupteter Befangenheit abgelehnt wurde.
Anlässlich der am 15.09.2016 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF sowie deren volljährigen Tochter als Beschwerdeführerin im zusammengefassten Verfahren W182 2113223-1 in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der BF und einer Dolmetscherin der arabischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die BF brachte im Wesentlichen vor, dass sie 1948 mit ihrer Familie aus Palästina in den Libanon geflüchtet sei. Da ihr Vater ein wohlhabender Kaufmann gewesen sei, der gute Geschäfte im Libanon, Syrien und Irak gehabt habe, hätten sie es sich leisten können, dort in einer Mietwohnung zu wohnen und seien sie nicht darauf angewiesen gewesen, in einem Flüchtlingslager zu leben. 1969 sei sie mit ihrem Gatten nach Saudi-Arabien gezogen, wo sie dann bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 gelebt hätten. Dieser sei ebenfalls Palästinenser mit einem libanesischen Reisedokument für Palästinenser gewesen und habe in Saudi-Arabien als Spezialist XXXX gearbeitet. Er hätte "mittelmäßig" - nicht sehr viel, aber auch nicht sehr wenig - verdient. Ihr Gatte sei im Juli 2015 in Österreich verstorben. Ein Bruder und eine Schwester der BF würden nach wie vor im Libanon in eigenen Häusern leben. Ein Kontakt zu den Geschwistern bestehe. Die Schwester sei durch Heirat libanesische Staatsangehörige geworden, ihr Bruder sei mit einer Libanesin verheiratet. Ihr Bruder habe einen Sohn und eine Tochter, beide hätten ihr Studium abgeschlossen. Der Sohn ihres Bruders besitze zudem die österreichische Staatsbürgerschaft, arbeite in XXXX und komme immer wieder auf Besuch nach Österreich. In Saudi Arabien würde noch die ältere Tochter der BF mit ihrer Familie leben und arbeiten. Ihr älterer Sohn habe in Österreich studiert, habe inzwischen die österreichische Staatsbürgerschaft und arbeite in Saudi-Arabien. Seine Frau und Kinder seien in Österreich. Ihr jüngerer Sohn habe auch in Österreich studiert, sei österreichischer Staatsbürger und lebe in Österreich. Sie würde mit ihrer jüngeren Tochter hier bei ihm wohnen. Die BF habe mit ihrem Gatten die Ausbildung ihrer Kinder finanziert. In Saudi Arabien gebe es keine Krankenversicherung und kein Pensionssystem für Ausländer. Sie und ihr Gatte hätten keine private Pensionsversicherung abgeschlossen. Ihr Gatte habe aber, als er in Pension gegangen sei, eine Abfertigung erhalten, wobei diese im Wesentlichen für das Studium der jüngeren Tochter verbraucht worden sei. Sie seien jedoch von ihrer älteren Tochter und ihrem älteren Sohn finanziell unterstützt worden. Sie und ihr Mann hätten die Entscheidung ihrer Tochter für das Christentum respektiert, da sie aufgeschlossen seien. Aufgrund ihrer "Ausrichtung" habe ihre jüngere Tochter sich in die Gesellschaft in Saudi-Arabien nicht integrieren können. Sie habe es auch abgelehnt, jemanden dort zu heiraten. Als die BF und ihr Gatte gesehen hätten, welcher Gefahr ihre Tochter aufgrund ihrer Überzeugung in einer solchen strenggläubigen Gesellschaft wie Saudi-Arabien ausgesetzt sei, hätten sie mit ihr das Land verlassen. In Saudi Arabien drohe Personen, die vom muslimischen Glauben abfallen, die Todesstrafe. Die Beziehung zwischen ihrer jüngeren Tochter und ihrem älteren Sohn sei nicht gut, da dieser aufgrund seiner religiösen Überzeugung ihre Entscheidung ablehne. Ob ihr älterer Sohn seine jüngere Schwester in Saudi-Arabien anzeigen würde, könne sie nicht sagen. Sie könne es sich jedoch vorstellen, wenn er von seinem Umfeld aufgehetzt werde. Er sei strenggläubig und fühle sich im Recht. Es sei als Strenggläubiger seine Pflicht, die Schwester zu bekehren und zum Islam zurückzuführen. Die BF selbst sei mit ihrem älteren Sohn nicht zerstritten und stehe in gutem Einvernehmen mit ihm. Im Libanon hätte die BF keine (wirtschaftliche) Lebensgrundlage. Palästinenser im Libanon würden auf engsten Raum in Flüchtlingslagern zusammenleben und zunehmend ums Überleben kämpfen. Auf Vorhalt, dass die BF hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Probleme auf ein Netz an wohlsituierten Geschwistern im Libanon sowie die finanzielle Hilfe ihres ältesten Sohnes bzw. ihrer älteren Tochter zurückgreifen könne, gab diese an, dass sie zu ihren Geschwistern kaum Kontakt habe und ihr ältester Sohn bzw. die ältere Tochter aufgrund der Bezahlung der Ausbildung ihrer Kinder "gerade über die Runden" kommen würden. Die BF gab auf Nachfragen an, gesund zu sein.
Die jüngere Tochter der BF brachte zu den Fluchtgründen ihrer Mutter im Wesentlichen vor, dass ihre Eltern mit ihr aus Saudi-Arabien flüchten hätten müssen, da dort Personen, die einem vom Islam Abtrünnigen Schutz gewähren würden, mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und Auspeitschen bestraft werden würden. Nachdem ihre Eltern ihr in ihrem Haus Schutz gewährt hätten, habe die Gefahr bestanden, dass nicht nur sie, sondern auch ihre Eltern verurteilt werden würden. Über ihre Abkehr vom Islam würde nur ihre Familie, eine Freundin in Großbritannien, eine ehemalige Schulfreundin in den USA sowie eine Freundin in Saudi-Arabien Bescheid wissen.
In der Verhandlung wurden der BF und deren rechtlichen Vertretung Länderdokumente zur allgemeinen Situation in Saudi-Arabien und im Libanon zu Kenntnis gebracht, darunter u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon (BFA), 09.02.2015 sowie die ACCORD Anfragen jeweils vom 08.06.2016 a-9698-3 (9.700), a-9698-3 (9.100), a-9698-1 und a-9698-2 (9699). Der BF bzw. ihrer Vertretung wurden entsprechende Berichte ausgehändigt und ihr zu einer Stellungnahme und weiteren Anträge eine Frist von vier Wochen eingeräumt.
1.5. In einer Stellungnahme durch die rechtliche Vertretung der BF vom 13.10.2016 wurde im Wesentlichen zu den in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderberichten zur Situation von UNRWA registrierten Palästinensern im Libanon ausgeführt, dass sich bereits aus dem aktuellen Informationsblatt der Staatendokumentation ergebe, dass die dortige Sicherheits- und Versorgungslage palästinensischer Flüchtlinge in allen Bereichen mehr als prekär sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage sowie die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern im speziellen, den Rechtsschutz bzw. das Justizwesen, die Bewegungsfreiheit, ihren rechtlichen Status und ihren Zugang zu grundlegenden sozialen Leistungen wie dem Gesundheits- oder Bildungssystem, oder dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Vor allem im Hinblick auf die Sicherheitslage in den Flüchtlingscamps zeichne USDOS und das UNHCR in den jeweiligen Berichten ein sehr klares Bild, wenn die Camps als gesetzlose Enklaven innerhalb des libanesischen Territoriums bezeichnet würden und von einem autonomen und willkürlichen System der "Gerechtigkeit" komplett außerhalb der Kontrolle des libanesischen Staates gesprochen werde. So würden palästinensische Flüchtlinge immer wieder Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung sowie Belästigungen und Missbrauch durch die machthabenden Gruppierungen in den Camps, vor allem dann, wenn sie über keine politischen oder persönlichen Verbindungen verfügen würden, werden. Das deutsche Auswärtige Amt weise in seinem aktuellen Bericht zur Lage im Libanon auf gravierende Einschränkungen wie z.B. weitreichende Berufsverbote, dem Verbot des Erwerbs bzw. des Erbens von Immobilien und dem fehlenden Zugang zum libanesischen Gesundheitswesen hin. Gerade diese Einschränkungen seien schlussendlich dafür verantwortlich, dass palästinensische Flüchtlinge so stark auf Einrichtungen der UNRWA angewiesen seien, diese aber gleichzeitig chronisch unterfinanziert seien. Laut Einschätzung der ACCORD-Anfragebeantwortung [a-9698-3 (9700)] würden zwei Drittel der palästinensischen Flüchtlinge unter der Armutsgrenze und ein Drittel an chronischen Krankheiten leiden. Sexuelle Belästigungen und Ausnutzung von Flüchtlingen würden bei weitem keine Seltenheit darstellen. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass das Recht palästinensischer Flüchtlinge auf einen Wohnsitz und auf Reisen, abhängig vom politischen Kontext, Gegenstand willkürliche Änderungen sei. Gerade auch im Hinblick auf die verschärfte Situation aufgrund des anhaltenden Flüchtlingsstroms aus Syrien seien weitere Verschlechterungen sowie Verschärfungen der bereits bestehenden gravierenden und tatsächlichen Einschränkungen daher durchaus wahrscheinlich. Laut ACCORD-Anfragebeantwortung [a-9698-4 (9701)] bestehe ein äußerst hohes Risiko für weibliche palästinensische Flüchtlinge Opfer von sexueller Gewalt und Ausbeutung zu werden, nicht zuletzt aufgrund der prekären ausweglosen Situation, in denen sich viele Palästinenserinnen im Libanon befinden würden. Hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Ansicht, wonach die BF im Libanon auch bei ihrem Geschwistern unterkommen könnte, werde auf die Anfragebeantwortung ACCORD verwiesen, wonach es UNRWA registrierten Palästinensern nicht gestattet sei, außerhalb der von der UNRWA verwalteten Flüchtlingslager eine Wohnung zu nehmen. Das Reisedokument, das der BF von libanesischen Behörden ausgestellt worden sei, verkörpere eben nicht die Rechtsstellung eines durch den Staat Libanon anerkannten Flüchtlings, der nach den Bestimmungen der GFK weitestgehend Staatsbürgern gleichzustellen sei, sondern sei lediglich ein Reisedokument für Fremde. UNRWA registrierte Palästinenser hätten dadurch kein Aufenthaltsrecht im Libanon, keine Niederlassungsfreiheit und auch ihre Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Diesbezüglich wurde auf eine beigefügte Anfragebeantwortung von ACCORD vom 14.10.2016 [a-9868] verwiesen. Die BF wäre daher im Libanon dazu verdammt, unter den oben geschilderten Bedingungen von Gewalt und Ausbeutung in einem Flüchtlingslager der UNRWA zu leben ohne den Schutz der libanesischen Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen zu können und ohne das Recht, dieser Situation durch Wohnungsname außerhalb der Lager zu entkommen.
1.6. Mit Schreiben vom XXXX2017 wurde durch die Rechtsvertretung der BF bekannt gegeben, dass die jüngere Tochter der BF von ihrem älteren Bruder am Vortag attackiert worden sei und sie auf Anraten der Polizei im Frauenhaus untergebracht worden sei. Mit Schreiben vom 22.02.2017 wurde durch die Rechtsvertretung der BF ein Protokoll einer Zeugeneinvernahme der jüngeren Tochter der BF vom XXXX2017 als "Opfer/Geschädigte" bei einer Polizeiinspektion sowie ein Meldezettel übermittelt, wonach die Tochter der BF seit XXXX2017 beim XXXX gemeldet sei. Die BF ist laut Auskunft beim Zentralen Melderegister zum Stichtag nach wie vor an der Adresse ihres jüngeren Sohnes im Bundesgebiet gemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und persönlichen Situation der BF
Die XXXX BF ist staatenlose Angehörige der arabischen Volksgruppe aus Palästina und seit 1969 in Saudi-Arabien niedergelassen. Ihre Identität steht fest. Sie verfügt über ein bis September 2017 gültiges Reisedokument der libanesischen Behörde für allgemeine Sicherheit ("Surete Generale") für palästinensische Flüchtlinge und ist im Libanon bei der UNRWA registriert.
Die BF ist Muslimin. Sie konnte nicht glaubwürdig eine Wahrscheinlichkeit dafür dartun, dass sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland wegen ihrer jüngeren Tochter aktuell der behördlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Sie ist weder in Saudi-Arabien noch im Libanon, wo sie sich von 1948 bis 1969 als Flüchtling aufgehalten hat, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Sie ist gesund und verfügt sowohl in Saudi-Arabien als auch im Libanon über ein soziales Netz an Familienangehörigen (Kinder/Geschwister).
1.2.1. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Saudi-Arabien:
Die allgemeine Sicherheitslage im Land erweist sich grundsätzlich als relativ stabil. Es gibt weder Hinweise auf breit-angelegte militärische Operationen noch bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen im Land. Saudi Arabien führt jedoch seit März 2015 eine Militärallianz von neun Staaten mit Luftangriffen auf Stellungen der Huthi, die Teile des Jemens unter ihre Kontrolle gebracht haben, an. Seitens der Huthi wurden auch Mörsergranaten und Raketen auf die Region Nadschran und andere besiedelte saudi-arabische Gebiete an der Grenze zum Jemen abgefeuert. Der arabische Frühling hat auch in Saudi-Arabien zu Protestbewegungen und Demonstrationen geführt, wobei infolge von repressiven Polizeieinsätzen immer wieder Demonstranten ums Leben gekommen sind. Der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) nahestehende Kämpfer verübten Bombenanschläge, die sich in erster Linie gegen die schiitische Minderheit richteten. Bei Anschlägen auf schiitische Moscheen in al-Qudaih und al-Dammam am 22. und 29.05.2015 wurden mindestens 25 Menschen getötet und zahlreiche weitere Personen verletzt. Im Dezember 2015 gab der stellvertretende saudi-arabische Kronprinz die Bildung einer "islamischen Antiterrorkoalition" aus 34 muslimischen Staaten bekannt, um "terroristische Organisationen" zu bekämpfen (AI 24.02.2016, SWP 04.2014).
Saudi-Arabien gehört zu den wenigen Staaten, die die Menschrechtsdeklaration der UNO nicht ratifizierten, da die Gewährung von Religionsfreiheit der nationalen Politik widerspricht und aus Sicht des saudischen Staates das islamische Recht allein schon einen umfassenden Schutz der Menschenrechte garantiert. Zu den gravierendsten Menschenrechtsverletzungen gehören die Folterung von Gefangenen, öffentliche Auspeitschungen, willkürliche Verhaftungen, die Diskriminierung ausländischer Arbeitskräfte (u.a. durch das Sponsorensystem), Zwangsverheiratungen sowie Willkürakte der Religionspolizei (GIZ 01.2015). Laut Berichten kam es zu willkürlichen Verhaftungen. Obwohl das Gesetz Verhaftungen von mehr als 6 Monaten ohne Anklage verbietet, werden immer wieder Personen ohne Anklage für länger als 6 Monate inhaftiert, insbesondere Personen, die die Regierung öffentlich kritisieren, religiöse Schiiten-Führer und Personen, die religiöse Regeln verletzt haben (USDOS 27.02.2014). Die Behörden schränkten die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit 2015 erneut empfindlich ein. Sie nutzten das Antiterrorgesetz aus dem Jahr 2014 und andere Gesetze, um Menschenrechtsverteidiger und Regierungskritiker festzunehmen, strafrechtlich zu verfolgen und nach häufig unfairen Gerichtsverfahren zu inhaftieren. Bei vielen von ihnen handelte es sich um gewaltlose politische Gefangene. Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen waren weiterhin an der Tagesordnung. Die Verfahren vor dem Sonderstrafgericht für terroristische Straftaten entsprachen nicht den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren und endeten in einigen Fällen mit Todesurteilen. Die schiitische Minderheit wurde nach wie vor diskriminiert. Einigen schiitischen Aktivisten, gegen die Todesurteile ergangen waren, drohte die Hinrichtung. Frauen wurden durch Gesetze und im Alltag diskriminiert und waren nicht ausreichend gegen sexuelle Gewalt und andere Gewalttaten geschützt. Die Regierung schob erneut Tausende Arbeitsmigranten im Schnellverfahren ab. Viele mussten in Länder zurückkehren, in denen ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohten. Die Todesstrafe fand in großem Ausmaß Anwendung, mehr als 150 Todesurteile wurden vollstreckt (AI 24.02.2016).
Die Regierung duldete 2014 weiterhin keine abweichenden Meinungen und unterdrückte Kritiker, wie Blogger und andere Personen, die ihre Meinung im Internet äußerten, engagierte Bürger, Frauenrechtlerinnen, Angehörige der schiitischen Minderheit, Menschenrechtsverteidiger und andere, die sich für die Menschenrechte einsetzten. Richtern war es nach wie vor verboten, die sozialen Medien zu nutzen. Die Behörden schränkten die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit 2014 weiterhin stark ein. Gegen abweichende Meinungen ging sie mit unerbittlicher Härte vor. So wurden u.a. Menschenrechtsverteidiger und andere Regierungskritiker festgenommen und inhaftiert. Viele von ihnen erhielten unfaire Verfahren vor Gerichten, darunter ein Sonderstrafgericht für terroristische Straftaten, das auch Todesurteile fällte. Neue Gesetze setzten Kritik an der Regierung und andere friedliche Protestaktionen faktisch mit Terrorismus gleich. Die Behörden gingen rigoros gegen jede Art von Internetaktivitäten vor und schüchterten Aktivisten und deren Familienangehörige ein, wenn sie Menschenrechtsverstöße öffentlich machten. Nach der Unterzeichnung durch König Abdullah trat im Februar 2014 ein neues Antiterrorgesetz in Kraft, das die weitreichenden Befugnisse der Behörden im Kampf gegen "terroristische Handlungen" noch einmal erweiterte. Das Gesetz enthält keine konkrete Definition des Begriffs Terrorismus, legt jedoch fest, dass unter "terroristische Handlungen" Worte und Taten fallen, die nach Ansicht der Behörden die öffentliche Ordnung direkt oder indirekt "stören", die "Sicherheit der Gesellschaft oder die Stabilität des Staates ins Wanken bringen", "das Grundgesetz der Herrschaftsausübung infrage stellen" oder "den Ruf und das Ansehen des Staates schädigen". Im März 2014 erließ das Innenministerium eine Reihe von Dekreten, die die bereits sehr weit gefasste Definition von Terrorismus um weitere Tatbestände erweiterten, darunter "Aufforderung zu atheistischem Denken", "Kontaktaufnahme zu Gruppen oder Einzelpersonen, die gegen das Königreich sind", "das Bestreben, die nationale Einheit durch Protestaufrufe zu zerstören" und "dem Staat und seinen Führungspersönlichkeiten Schaden zuzufügen". Entgegen internationalen Standards sind die neuen Dekrete rückwirkend gültig. Somit können Personen für mutmaßliche Straftaten in der Vergangenheit sowohl wegen Terrorismus als auch wegen anderer Vorwürfe strafrechtlich verfolgt werden, sollten sie erneut straffällig werden (AI 25.02.2015).
Das Justizwesen ist traditionell religiös dominiert. Überwiegend wird die hanbalitische Rechtsschule befolgt. Scharia-Gerichte sind mit zivilrechtlichen und Strafrechtsfragen betraut, Beschwerde- und Verwaltungsgerichte befassen sich mit handelsrechtlichen Auseinandersetzungen. Da islamisches Recht nicht schriftlich kodifiziert ist, ermöglicht es den Richtern einen breiten Interpretationsspielraum. Einzelne Bestimmungen der Scharia werden auch heute noch angewendet (Todesstrafe für Kapitalverbrechen, Gliederamputationen nach Diebstahl). Gegenwärtig wird die Rechtsprechung modernisiert, so wurde die Rolle von Verteidigern vor Scharia-Gesetzen geregelt, die Ausbildung von Staatsanwälten festgelegt und Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten definiert (GIZ 1.2015). Der Berufungsgericht und der neue oberste Gerichtshof haben den Zugang zur Rechtsprechung erleichtert. Eine neue Schiedsgerichtsbarkeit wurde gegründet, um die Anzahl der Verfahren zu verringern. Dennoch leidet das Rechtssystem weiterhin unter starken Verzögerungen beim Vor-Gericht-stellen von Angeklagten und einem Mangel an Kodifizierung (Festschreibung) von Präzedenzrecht (FCO 12.03.2015). Im Juli 2014 bestätigte das Justizministerium erneut, dass für mutmaßliche Verstöße gegen die Staatssicherheit ausschließlich das Sonderstrafgericht zuständig ist (AI 25.02.2015). Gerichte verhängten 2015 nach wie vor grausame und unmenschliche Körperstrafen, vor allem Stock- oder Peitschenhiebe, nach richterlichem Ermessen als zusätzliche Strafe bei zahlreichen Vergehen, darunter Verleumdung, Beleidigung und sexuelle Belästigung. Der Blogger Raif Badawi erhielt am 9. Januar 2015 in Dschidda öffentlich 50 Stockhiebe, was Entrüstung auf internationaler Ebene auslöste. Raif Badawi war 2014 u.a. zu 1000 Stockhieben verurteilt worden. Im Verlauf des Jahres 2015 erhielt er keine weiteren Stockschläge. Im November 2015 bestätigte ein Berufungsgericht das Urteil von zwei Jahren Haft und 200 Stockschlägen gegen den Menschenrechtsverteidiger Mikhlif bin Daham al-Shammari. Er war 2014 für schuldig befunden worden, "die Öffentlichkeit aufgebracht zu haben, indem er sich mit Schiiten traf" und "gegen Anweisungen der Staatsführung verstoßen zu haben, indem er private Treffen abhielt und Twitter nutzte" (AI 24.02.2016). Gefangene (darunter auch Kinder) sind regelmäßig unfairen rechtlichen Verfahren, willkürlichen Verhaftungen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt. Saudische Richter verurteilen Angeklagte routinemäßig zu Auspeitschungen von mehreren hunderten Hieben. Richter können nach freiem Ermessen Festnahmen und Inhaftierungen anordnen, auch für Kinder. Kinder können wegen Kapitalverbrechen vor Gericht gestellt werden und können wie Erwachsene verurteilt werden, sofern physische Zeichen der Pubertät sichtbar sind (HRW 29.01.2015).
Saudi Arabien wendet die Scharia (islamisches Recht) als geltendes Gesetz an. Richter entscheiden in Bezug auf kriminelle Tatbestände oftmals gemäß der Scharia, in Abstimmung mit etablierten Regeln und Präzedenzfällen. Es gibt kein offizielles Strafgesetzbuch, die Regierung hat jedoch einige Gesetze und Verordnungen verabschiedet, die bestimmte, sehr allgemein definierte Vergehen mit strafrechtlichen Sanktionen versehen. Mangelns schriftlicher Strafgesetze oder eng definierter Verordnungen, können Richter und Staatsanwälte eine Vielzahl von Vergehen unter den weit gefassten Auffangvergehen, wie " Loyalitätsbruch dem Oberhaupt gegenüber" oder "der Versuch den Ruf des Königreichs zu deformieren" kriminalisieren. Saudi-Arabien erlaubte im Jahr 2014 zum ersten Mal Repräsentanten von bestimmten ausländischen diplomatischen Missionen, Verfahren von saudischen Dissidenten und Aktivisten zu beobachten (HRW 29.01.2015). Für Arbeitsmigranten gilt: Das bestehende Bürgschaftssystem (Kafala) unterwirft die Arbeitsmigranten - auch über den unmittelbaren betrieblichen Bereich hinaus - der strikten Kontrolle durch den jeweiligen Arbeitgeber (GIZ 10.2014).
Die Gerichte verhängten erneut Todesurteile für eine Reihe von Vergehen, darunter auch solche, die keine Gewaltverbrechen waren, z. B. Drogendelikte, oder die keine international als Straftat anerkannte Handlung darstellten, wie "Hexerei" oder Ehebruch. Die Gerichtsverfahren, nach denen die Todesurteile verhängt wurden, waren häufig unfair. Einige der Angeklagten, darunter auch ausländische Staatsbürger, die wegen Mordes angeklagt worden waren, gaben an, sie seien gefoltert oder anderweitig gezwungen oder getäuscht worden, damit sie in der Untersuchungshaft falsche "Geständnisse" ablegten. Die Behörden vollstreckten zahlreiche Hinrichtungen, viele davon in der Öffentlichkeit durch Enthauptung. Unter den Hingerichteten befanden sich sowohl saudi-arabische Staatsangehörige wie auch Arbeitsmigranten (AI 25.02.2015). Im Jahr 2014 fanden 86 Exekutionen statt, im Jahr davor waren es 78. Diejenigen, die exekutiert wurden, waren hauptsächlich wegen Mordes, Drogendelikten und bewaffnetem Raub verurteilt worden, zumindest eine Person wurde wegen Hexerei verurteilt. Der Großteil der Exekutionen wurde in Gefängnissen durchgeführt, aber einige fanden in der Öffentlichkeit statt. Das Prinzip der Todesstrafe ist im Scharia-Gesetz Saudi Arabiens verankert (FCO 12.03.2015). Im November 2015 verurteilte das Allgemeine Gericht in Abha den Dichter und Künstler Ashraf Fayadh wegen Abfalls vom Glauben (Apostasie) zum Tode. Zuvor hatte ein Berufungsgericht das ursprüngliche Strafmaß von vier Jahren Haft und 800 Stockschlägen wegen Verstoßes gegen Paragraph 6 des Gesetzes zur Internetkriminalität aufgehoben. Die Welle von Hinrichtungen, die im August 2014 begonnen hatte, setzte sich 2015 fort. Allein im ersten Halbjahr 2015 wurden in Saudi-Arabien mindestens 102 Menschen hingerichtet, das waren mehr als im gesamten Jahr 2014. Bis zum Jahresende war die Zahl der Hinrichtungen auf mehr als 150 gestiegen. In vielen Fällen ging es um Straftaten, die nicht zu den "schwersten Verbrechen" zählen und deshalb laut Völkerrecht nicht mit der Todesstrafe geahndet werden dürfen. Zahlreiche Hinrichtungen erfolgten in der Öffentlichkeit durch Enthauptung (AI 26.02.2016).
Der Islam ist Staatsreligion. Die Mehrheit der saudischen Bevölkerung sind Sunniten, zur schiitischen Strömung bekennen sich etwa 1 Million Muslime, die vor allem in der Ostprovinz und in geringerer Zahl im Grenzgebiet zum Jemen (Ismailiten, Zaiditen) beheimatet sind. Ihnen ist die Ausübung eigenen religiösen Brauchtums in der Öffentlichkeit nicht gestattet. Andere Konfessionen sind offiziell nicht zugelassen. Der Staat kontrolliert die Religionspolitik über das Ministerium für Islamische Angelegenheiten und Stiftungen, den Rat der Obersten Ulama und das Dar al-Ifta. Es wird eine salafitische Ausrichtung des Islam propagiert, die eine Besinnung auf den ursprünglichen Islam anstrebt ("as-salaf as-saleh" – die frommen Altvorderen) und sich auf die Lehren Abd al-Wahhabs stützt. Im Alltag sorgt die sogenannte Religionspolizei ("Hayat al-Amr bil-Ma¿ruf wa al-Nahi ¿an al-Munkar" - Commission for the Promotion of Virtue and the Prevention of Vice - CPVPV) für islamisch korrektes Verhalten, insbesondere die Einhaltung der Gebetszeiten und die vorgeschriebene Bekleidung der Frauen. Alkohol, Glücksspiel und Prostitution sind verboten. Im Ramadan wird auch von Ausländern erwartet, in der Öffentlichkeit das Fastengebot zu respektieren (GIZ 10.2014).
Das CPVPV schikanierte und misshandelte Personen aus religiösen Gründen. Die Regierung verhaftete Personen mit den Begründungen, dass sie den Islam beleidigt hätten, die Abkehr vom Islam ermutigt oder erleichtert hätten, wegen Hexerei oder dafür, dass sie für private nicht-muslimische Betriebe gearbeitet hätten (USDOS 28.06.2014). Das Aufgabengebiet des CPVPV umfasst u.a. die Bekämpfung von öffentlichen Kontakten zwischen ledigen, nicht verwandten Männern und Frauen (Gender Mixing), die Ausübung bzw. die Zurschaustellung von Emblemen nicht muslimischer Religionen, fehlenden Respekt vor dem Islam, insbesondere bei Frauen "unanständige" Bekleidung, die Vorführung oder den Verkauf gegen den Islam gerichteter Medien inklusive Pornographie, Produktion, Vertrieb und Konsumation von Alkohol, die Verehrung von Plätzen oder das Feiern von Festen, die nicht im Einklang mit den anerkannten Praktiken des Islams stehen, die Ausübung von Hexerei und schwarzer Magie, die Begehung oder Begünstigung von Handlungen, die als unzüchtig oder moralisch verwerflich erachtet werden, wie Ehebruch, Homosexualität und Glückspiel (USDOS 10.08.2016).
Die Scharia diskriminiert - so wie sie von der Regierung interpretiert wird – nicht-praktizierende Sunniten, Schiiten und Mitglieder anderer Religionen. Zum Beispiel dürfen Richter die Zeugenaussagen von nicht-praktizierenden Sunniten, Schiiten und Mitgliedern anderer Religionen herunterspielen. Einige Quellen berichten, dass Richter die Zeugenaussagen von Schiiten manchmal sogar komplett ignorierten (USDOS 27.02.2014).
Gegen den sunnitischen Islam gerichtete Blasphemie stellt nach wie vor einen Straftatbestand dar, der laut Gesetz mit Todesstrafe geahndet werden kann. In den letzten Jahrzehnten wurden seitens der Gerichte jedoch keine Todesstrafen wegen Blasphemie ausgesprochen. Wegen Blasphemie wurden in der Regel langjährige Haftstrafen oder eine Bestrafung durch Peitschenhiebe verhängt, dies oft nach Inhaftierungen ohne Verfahren oder sogenannten "Schutzhaften". Kritik am Islam sowie Meinungsäußerungen, die als beleidigend für Muslime angesehen werden, sind im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verboten. Zahlreichen Berichten zufolge kommt es immer wieder zum Aufruf der Behörden zur Strafverfolgung von Atheisten. Im Februar 2015 wurde eine Person vom Allgemeinen Gericht in Hafr al-Batin wegen der Lossagung vom Islam und der Entweihung eines Korans auf einem Video zum Tod verurteilt. Das Urteil wurde bis Ende 2015 nicht vollstreckt. Weiters wurde auf das Todesurteil gegen den palästinensischen Dichter Ashraf Fayadh wegen Blasphemie, Apostasie, Verbreitung von Atheismus an öffentlichen Plätzen und unerlaubten Beziehungen zu jungen Frauen hingewiesen, wobei ein Rechtsmittelverfahren Ende 2015 noch anhängig war. Am 30.01.2015 wurde die Frauenrechtsaktivistin Souad al-Shammary, die seit Oktober 2014 ohne Anklage wegen Beleidigung des Islams und Kritik an Klerikern in sozialen Medien inhaftiert wurde, freigelassen (USDOS 10.08.2016).
Im Zuge des sozioökomischen Transformationsprozesses während der letzten Jahrzehnte haben sich auch soziale Strukturen, Schichtungen und Milieus verändert, modernisiert und weiter ausdifferenziert. Dabei ist die saudische Gesellschaft noch stark von patriarchalischen Strukturen und Verhaltensweisen durchdrungen, die sich besonders gravierend auf die soziale Lage der Frau auswirken, wie z.B. in Form der noch immer häufig anzutreffenden Polygamie. Frauen benötigen für den Zugang zu Bildung bzw. Berufstätigkeit eine Erlaubnis ihres Vormunds, Unternehmerinnen müssen sich in Geschäftsangelegenheiten von einem Mann vertreten lassen und in konservativen Familien verlässt eine Frau nicht ohne einen männlichen Begleiter ("mahram") das Haus. Frauen haben kein Wahlrecht, dürfen nicht Auto fahren (dies gilt auch für Ausländerinnen) und sind in der Öffentlichkeit strengen Kleidervorschriften unterworfen (schwarzer Umhang – "Abaya" - und Kopftuch, oft auch Gesichtsschleier). Noch 1970 konnten gerade 2 Prozent aller Frauen lesen und schreiben, heute stellen Studentinnen schon mehr als die Hälfte der Studierenden. Doch immer noch liegt der Anteil saudischer Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten unter 10 Prozent (GIZ 10.2014).
Die Rechtsprechung ist in Saudi Arabien Männern vorbehalten, es gibt keine Richterinnen. Der Zeugenaussage eines Mannes kommt im Verfahren mehr Gewicht zu als der einer Frau. Die Aussage eines Mannes ist gleichwertig mit der Aussage von zwei Frauen. Während Männer sich ohne Bekanntgabe von Gründen unter Zahlung einer den Ehejahren entsprechenden einmaligen Abfindung scheiden lassen können, müssen Frauen im gleichen Zusammenhang vom Gesetz vorgegebene Gründe nachweisen (USDOS 13.04.2016).
Frauen ist es verboten, ohne Genehmigung ihres männlichen "Vormundes" (meistens der Ehemann, Vater, Bruder oder Sohn) einen Reisepass zu beantragen, zu reisen, zu heiraten oder eine höhere Bildung anzustreben (HRW 29.01.2015). Frauen haben auch in Bezug auf Familienangelegenheiten wie Heirat, Scheidung, das Sorgerecht für die Kinder und Erbschaftsfragen nach wie vor einen untergeordneten gesetzlichen Status. Außerdem waren sie nur unzureichend gegen geschlechtsspezifische Gewalt und andere Übergriffe geschützt. Häusliche Gewalt war weiterhin sehr weit verbreitet, obwohl die Regierung 2013 zu diesem Thema eine Aufklärungskampagne gestartet hatte. Ein 2013 auf den Weg gebrachtes Gesetz, das häusliche Gewalt unter Strafe stellte, wurde in der Praxis nicht angewendet, da es keine entsprechend geschulten Behörden gab, die es hätten umsetzen können. Frauen, die sich der 2011 ins Leben gerufenen, gegen das Frauenfahrverbot gerichteten Kampagne Women2Drive anschlossen, wurden von den Behörden schikaniert und eingeschüchtert. Man drohte ihnen damit, sie festzunehmen, wenn sie sich trotz des Fahrverbots für Frauen ans Steuer setzen würden (AI 25.2.2015). Einige wurden tatsächlich verhaftetet (FCO 12.03.2015). Die beiden Frauenrechtlerinnen Loujain al-Hathloul und Maysaa al-Amoudi wurden nach ihrer Festnahme Ende 2014 ebenfalls auf Grundlage des Antiterrorgesetzes angeklagt. Sie waren Auto gefahren, obwohl Frauen dies in Saudi-Arabien nicht dürfen. Die Behörden hielten die beiden Frauenrechtlerinnen mehrere Wochen lang fest, bevor sie am 12. Februar 2015 freikamen. Es war unklar, ob ihr Gerichtsverfahren fortgesetzt werden würde (AI 24.02.2016). Der weit verbreitete gesellschaftliche Ausschluss von Frauen wird durch Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Einrichtungen durch Frauen sowohl seitens staatlicher Stellen als auch privater verstärkt. So sieht das Gesetz vor, dass Frauen üblicherweise nur getrennt in Familienbereichen sitzen dürfen. Sie können daher oft Restaurants, die derartige getrennte Bereiche nicht aufweisen, nicht besuchen. Frauen riskieren zudem verhaftet zu werden, wenn sie in einem privaten Fahrzeug mitfahren, das nicht von einem Angestellten oder einem nahen männlichen Verwandten gelenkt wird. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden nicht gemeldet, da die Opfer mit gesellschaftlichen und familiären Repressalien rechnen müssen, ihre Chancen auf Verehelichung deutlich vermindert werden und ihnen zudem strafrechtliche Sanktionen bis hin zu Haftstrafen sowie Anklagen wegen Ehebruchs oder unehelichen Beziehungen, welche nach Scharia strafbar sind, drohen (USDOS 13.04.2016).
Saudi-Arabien verfügt über eine erdölbasierte, offene Marktwirtschaft, die sich zunehmend in die globale Ökonomie integriert. Im Zeitraum 2010-2014 erzielte Saudi-Arabien durchschnittliche reale Wachstumsraten von 5,4 Prozent und gehörte damit zu den erfolgreichsten G20-Staaten. Aufgrund hoher Erdöleinnahmen erzielt der saudische Fiskus regelmäßig Leistungsbilanzüberschüsse sowie seit 2003 - mit Ausnahme des Krisenjahres 2009 - deutlich positive Haushaltssalden. Aufgrund fallender Ölpreise sowie auf hohem Niveau verbleibender öffentlicher Ausgaben wurde das Haushaltsjahr 2014 jedoch mit einem Minus abgeschlossen und auch der Budgetansatz für 2015 weist ein Negativsaldo auf.
Die Arbeitslosenrate unter der saudischen Erwerbsbevölkerung liegt bei 12 Prozent wobei vor allem Jugendliche und Frauen betroffen sind – 2013 waren fast 40 Prozent der jungen saudischen Männer in der Altersgruppe von 20 bis 24 Jahren ohne Arbeit sowie rund 33 Prozent der weiblichen Erwerbsbevölkerung. Projekte zur Saudisierung der Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft konnten bisher keinen durchschlagenden Erfolg erzielen (GIZ 02.2015). Allerdings ist der größte Teil dieser Arbeitnehmer (insbesondere aus Pakistan, Bangladesch und den Philippinen) in Niedriglohnsegmenten des privaten Sektors beschäftigt, die von der einheimischen Bevölkerung bisher gemieden wurden (AA 02.2015). Laut WHO betrug 2011 der Prozentsatz jener Menschen in Saudi Arabien, die durch ihre Nahrungsaufnahme weniger als die minimal erforderliche Energie zu sich nehmen, unter fünf Prozent (WHO o.D.). In den Großstädten herrscht eine gute medizinische Versorgung. Staatliche und private Krankenhäuser sind mit moderner Medizintechnik ausgestattet, das Personal kommt überwiegend aus dem Ausland. In den ländlichen Regionen ist dagegen der Zugang zu modernen Gesundheitseinrichtungen nicht immer gesichert. Auf 100 000 Einwohner kamen laut Statistik 2011 244 Ärzte und standen 207 Krankenhausbetten zur Verfügung. Das staatliche Gesundheitswesen ist kostenlos, i.d.R. ist jedoch eine private Kostenbeteiligung notwendig. Wohlhabende saudische Patienten bevorzugen allerdings eine Behandlung im Ausland (GIZ 10.2014). Das Auswärtige Amt stellt in seinen Reisehinweisen fest: Die medizinische Versorgung ist in Riad, Djidda und Mekka gut. In anderen Landesteilen, auch in größeren Städten, ist das Niveau nicht immer verlässlich gesichert (AA 20.04.2015).
Die Regierung schränkte die Reisefreiheit oder die Änderung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes von männlichen Staatsbürgern innerhalb des Landes grundsätzlich nicht ein, sofern sie Inhaber der National Identification Card (NIC) waren. Das Gesetz verpflichtet alle männlichen Staatsbürger über 15 Jahren, eine NIC zu besitzen. Im November 2012 kündigte das Innenministerium an, an alle weiblichen Staatsbürgerinnen über 15 Jahre NICs zu verteilen. Bis zum September 2013 hatte das Innenministerium nur 1,5 Millionen NICs an Frauen verteilt, in Saudi Arabien leben ungefähr 9,8 Millionen Frauen. Das Vormundschaft-System bewirkt, dass Frauen die Bewilligung ihres männlichen Vormundes (im Normalfall ihr Vater, Sohn, Bruder, Großvater, Onkel oder ein anderer männlicher Verwandter) benötigen, um frei im Land reisen zu können (USDOS 27.02.2015).
Es gibt Beschränkungen von Auslandsreisen, einschließlich für Frauen und Mitgliedern von Minderheiten. Niemand darf das Land ohne einem Ausreisevisum und einem Reisepass verlassen. Frauen unter 45 Jahre, Minderjährige (Männer unter 21 Jahre) und andere Angehörige, bzw. auch ausländische Arbeiter benötigen die Zustimmung eines männlichen Vormundes, um ins Ausland reisen zu dürfen. Eine Frau ohne saudische Staatsbürgerschaft benötigt die Zustimmung ihres Mannes, um zu verreisen, es sei denn beide Partner unterzeichnen eine voreheliche Übereinkunft, dass die Nichtstaatsbürgerin ohne Zustimmung ihres Mannes reisen darf. Staatliche Stellen und männliche Familienmitglieder können Frauen und minderjährige Kinder auf Sperrlisten setzen, um ihnen das Ausreisen zu verbieten. Der männliche Vormund darf per Gesetz bei Sorgerechtsstreitigkeiten sogar erwachsene Kinder davon abhalten, das Land zu verlassen (USDOS 27.02.2014).
BADIL, eine unabhängige nichtprofitorientierte Organisation zum Schutz der Rechte von palästinensischen Flüchtlingen, schreibt in einem Überblick zu palästinensischen Flüchtlingen in Saudi-Arabien vom November 2015, dass nach saudischem Gesetz der Staat "politisches Asyl gewähren würde, wenn das öffentliche Interesse dies verlangen würde." Trotzdem habe das Land keine Schritte unternommen, diese Bestimmung umzusetzen. Von UNHCR anerkannten Flüchtlingen sei es gestattet, sich "vorübergehend" im Land aufzuhalten, bis eine Langzeitlösung gefunden worden sei. Generell würde der Staat keine Ansiedlung von Flüchtlingen oder Asylwerbern aus Drittländern zulassen. Eine Aufenthaltsgenehmigung müsse über einen saudi-arabischen Sponsor erlangt werden. Palästinensern sei es ohne Erlaubnis dieses Sponsors nicht gestattet, sich außerhalb der Stadt, in der sie arbeiten würden, zu bewegen oder ihre Arbeitsstelle zu wechseln. Palästinenser, die Saudi-Arabien für mehr als sechs Monate verlassen hätten, dürften nicht ohne einen neuen Arbeitgeber oder Sponsoren wieder nach Saudi-Arabien einreisen, und dies zu erlangen sei aus dem Ausland fast unmöglich. Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einer Anfragebeantwortung vom November 2015 zum Thema Einreisemöglichkeiten für alleinstehende staatenlose palästinensische Frauen, dass es zwei Arten von Ausreisevisa für Personen, die aus Saudi-Arabien ausreisen möchten, gebe. Das eine Ausreisevisum ("exit visa") werde Personen ausgestellt, die nicht beabsichtigten, nach Saudi-Arabien zurückzukehren, das andere Ausreisevisum ("exit/reentry visa") werde jenen Personen ausgestellt, die wieder ins Land zurückkehren wollten. Es gebe zwei verschiedene Ausreisevisa, die zur Wiedereinreise berechtigen würden. Das eine sei für 90 Tage gültig, das andere für 120 Tage. Sollte die Rückkehr nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, so sei es einem anderen Land nicht möglich, diese Person nach Saudi-Arabien abzuschieben. Sollte die Person, die die Rückreisefrist versäumt hat, freiwillig nach Saudi-Arabien zurückkehren wollen, so müsse sie bei den saudischen Behörden um ein Einreisevisum ansuchen und über einen Sponsor in Saudi-Arabien verfügen. In einer Anfragebeantwortung vom April 2003 schreibt das IRB, dass laut der Botschaft von Saudi-Arabien in Ottawa ein Palästinenser, der palästinensische Eltern habe, in Saudi Arabien geboren wurde und mit einem auf zwei Jahre befristeten jordanischen Pass reise, nicht berechtigt sei, wieder nach Saudi-Arabien einzureisen, falls die sechsmonatige Frist für seine Wiedereinreise abgelaufen sei. Die Verlängerung eines Ausreise-/Einreisevisums sei davon abhängig, ob das Ein-/Ausreisevisum oder Reisedokument außerhalb Saudi-Arabiens abgelaufen sei, wie lange die Person sich außerhalb des Landes aufgehalten habe und die vorangegangene Dauer der Aufenthaltsberechtigung der Person. Falls gewisse Voraussetzungen vorliegen, bestünde die Möglichkeit ein Ein-/Ausreisevisum zu verlängern (ACCORD 06.07.2016)
In einer im Jahr 2015 vom Programm Gulf Labour Markets and Migration herausgegebenen Zusammenstellung zu den rechtlichen Grundlagen des Sponsor-Systems in den Golfstaaten schreibt die Autorin Maysa Zahra, dass in Saudi-Arabien ansässige Ausländer eine Ausreiserlaubnis benötigen würden, um das Land verlassen zu können. Falls der Ausländer aus Saudi-Arabien ausreisen möchte, sei es ihm möglich, ein Aus- und Wiedereinreisevisum zu beantragen, das ab dem Zeitpunkt der Ausreise für sechs Monate gültig sei. Falls der Arbeitgeber des Ausländers sein Sponsor sei, benötige er die Erlaubnis des Arbeitgebers, um ein Ausreisevisum zu erlangen. Der ausländische Arbeitnehmer benötige, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch die Genehmigung seines Arbeitgebers, um ein endgültiges Ausreisevisum zu erhalten. Der Ausländer dürfe sich nach dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aus- und Wiedereinreisevisums oder eines endgültigen Ausreisevisums noch zwei Monate in Saudi-Arabien aufhalten. Falls es sich bei der Person um einen abhängigen Angehörigen handle, würde diese ein Aus- und Wiedereinreise Visum auf Anfrage ihres Familienoberhaupts bzw. des Sponsors erhalten. Dieses Visum sei nur für eine Reise und für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten für Studienaufenthalte gültig.
Auf der Website der saudi-arabischen Botschaft in Washington, DC, findet sich unter den konsularischen Dienstleisungen eine Seite mit dem Titel "Ausreise/Wiedereinreise-Visum". Dort finden sich die Bedingungen, unter denen ein abgelaufenes Wiedereinreise-Visum durch das Konsulat verlängert werden könne. Dazu zähle unter anderem ein beglaubigter Brief des saudischen Sponsors an das Konsulat, in dem die Verlängerung beantragt wird. Es wird auch darauf hingewiesen, dass das Konsulat nicht ermächtigt sei, Visa zu verlängern, wenn der Antragsteller sich bereits länger als sieben Monate (bzw. 13 Monate für StudentInnen) im Ausland befinde (ACCORD 06.07.2016).
Quellen:
1.2.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation im Libanon:
Ungefähr 450.000 Flüchtlinge sind im Libanon bei der UNRWA registriert, viele davon leben in den 12 Flüchtlingslagern des Landes. Palästinensische Flüchtlinge repräsentieren in etwa 10 Prozent der libanesischen Gesamtbevölkerung.
Das Gesetz betrachtet UNRWA-registrierte palästinensische Flüchtlinge als Fremde, und in einigen Bereichen sind sie im Vergleich zu Fremden aus anderen Staaten schlechter gestellt, was insbesondere für Frauen zutrifft. Weiblichen palästinensischen Flüchtlinge, die mit libanesischen Staatsbürgern verheiratet sind, war es möglich die libanesische Staatsbürgerschaft zu erhalten und diese auch auf ihre Kinder zu übertragen. Palästinensische Flüchtlinge (einschließlich Kinder) haben beschränkte soziale und bürgerliche Rechte und keinen Zugang zu öffentlichen Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen. Kinder von palästinensischen Flüchtlingen werden bezüglich der Geburtenregistrierung diskriminiert, und viele müssen die Schule vorzeitig verlassen, um Geld zu verdienen (USDOS 27.02.2014). Mit Blick auf das zerbrechliche konfessionelle Gleichgewicht wird die Integration der palästinensischen UNRWA-Flüchtlinge nach wie vor behindert. Palästinenserinnen können zwar per Gesetz durch Heirat die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt. Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder anderen Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann noch an ihre Kinder weitergeben. Bis zu 150.000 Menschen leben unter zum Teil sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern. Für die palästinensischen Flüchtlinge gelten gravierende Einschränkungen u.a. weit reichende Berufsverbote. Auch wenn einige Berufe mittlerweile de jure den Palästinensern zugänglich gemacht werden, bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung weiterhin fort. So müssen alle Palästinensern stets eine Arbeitserlaubnis beantragen; alle freien Berufe (Arzt, Rechtsanwalt etc.) sind ihnen verwehrt. Auch der Besuch staatlicher Schulen ist palästinensischen Flüchtlingen untersagt. Seit 2001 dürfen Palästinenser zudem keinen Grund- und Immobilienbesitz erwerben oder vererben. Die palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Die Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung. Insbesondere im größten Flüchtlingslager Ein El Hilweh (ca. 75.000 Bewohner, am Rande der südlibanesischen Hafenstadt Sidon gelegen), das zahlreiche extremistische palästinensische und islamistische Gruppierungen (u.a. Takfir wa-l-Hidschra, Asbat al-Ansar, Dschama’at an-Nur, Dschund al-Sham) beherbergt, kam es in den vergangenen Jahren immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen (AA 11.11.2013). Ungefähr 53 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon leben in den 12 Flüchtlingslagern, alle von ihnen leiden unter ernsthaften Problemen, wie Armut, Überfüllung, Arbeitslosigkeit, schlechten Wohnverhältnissen und fehlender Infrastruktur. Der andauernde Bürgerkrieg in Syrien hat viele palästinensische Flüchtlinge dazu gezwungen von Syrien in den Libanon zu flüchten (UNRWA 01.06.2014). Es gibt in etwa 45.000 Palästinenser aus Syrien, die in den Libanon flüchten, die zu jenen ca. 300.000 palästinensischen Flüchtlingen dazukommen, die bereits im Libanon leben. Im May 2014 setzte der Innenminister neue Regelungen in Kraft, die die Fähigkeit der Palästinenser, das Land zu betreten oder ihre Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern einschränkte. Vor dieser Einschränkung kam es zur Zwangsdeportation von ca. drei Dutzend Palästinensern zurück nach Syrien (HRW 1/2015).
(LIF Staatendokumentation 2015)
Ein Mitarbeiter der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) im Libanon teilte in einer Email-Auskunft vom 11.10.2016 mit, dass ein palästinensischer Flüchtling, der bei der UNRWA registriert sei, seine Registrierung unabhängig vom Ort, an dem er sich aufhalte, beibehalte. UNRWA würde keine Personen von der Registrierungsliste streichen, nur weil sie sich im Ausland aufhalten würden. Das BADIL Resource Center, eine unabhängige palästinensische Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Betlehem, erklärt in einer Email-Auskunft vom 17.10.2016, dass eine UNRWA-Registrierung einer Person nicht ablaufe, unabhängig davon, wie lange die Person im Ausland gelebt habe. Daher ändere sich auch an dem von UNRWA anerkannten Flüchtlingsstatus nichts, egal wo sich die Person gerade aufhalte. Auch die Rückkehr in den Libanon ändere den Flüchtlingsstatus nicht. Die Flüchtlingskarte könne aktualisiert werden, falls die Person Kinder bekommen habe. Diese würden dann mit auf der Karte vermerkt. Es handle sich also um die Aktualisierung der Flüchtlingskarte, nicht um eine Neuausstellung. Die Reisedokumente könnten ablaufen, der Flüchtlingsstatus bleibe jedoch erhalten, bis eine dauerhafte Lösung gefunden sei. Gegenwärtig seien mehr als 425.640 Palästinenser bei der UNRWA im Libanon registriert. Jedoch gehe die UNRWA laut Zahlen aus Studien davon aus, dass nur geschätzt 260.000 bis 280.000 von diesen registrierten Palästinensern sich im Land aufhalten würden. 62 Prozent der Flüchtlinge würden in den 12 Flüchtlingslagern im Libanon leben, die restlichen 38 Prozent würden in Ansiedlungen meist in unmittelbarer Nachbarschaft dieser Flüchtlingslager leben. Circa 200.000 Palästinenser hätten den Libanon verlassen und seien nach Europa gezogen, insbesondere nach der israelischen Invasion 1982 und dem "Krieg in den Flüchtlingslagern", um dem Konflikt zu entfliehen. In den letzten Jahren hätten sie vermehrt den Libanon verlassen, um der weitverbreiteten sozialen Marginalisierung zu entkommen. 22 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon habe ein engeres Familienmitglied, das ins Ausland emigriert sei.
Die im Oman erscheinende Tageszeitung Al-Watan berichtet in einem Artikel vom September 2016, dass eine Aufenthaltsberechtigung für Palästinenser im Libanon allein zum Wohnen in einem der Flüchtlingslager berechtige. Zudem sei Palästinensern die Ausübung von bis zu 50 Berufen, darunter Medizin und Ingenieurwesen, verwehrt. Das libanesische Reisedokument für Palästinenser sei zusammen mit dem ägyptischen, dem syrischen und dem irakischen Reisedokument für Palästinenser kaum international anerkannt und es sei sehr schwer, damit zu reisen. Der Besitzer eines libanesischen Reisedokuments für palästinensische Flüchtlinge müsse vor einer Reise ins Ausland ein Rückkehrvisum beziehungsweise ein Wiedereinreisevisum beantragen.
Die libanesische Behörde für staatliche Sicherheit (General Directorate of General Security) gibt auf ihrer Webseite unter einer Spalte, die sich speziell an Palästinenser richtet, bekannt, dass eine aktualisierte Version von palästinensischen Reisedokumenten übernommen worden sei. Diese Dokumente seien maschinenlesbar und gültig ab dem 21.04.2016. Diese Art der Dokumente sei temporär, bis biometrische Reisedokumente ausgegeben würden. Die alten Reisedokumente für Palästinenser würden nicht mehr erneuert. Reisedokumente, die vor dem 21.04.2016 ausgegeben worden seien, müssten vor ihrem Ablaufdatum mit der aktualisierten Version ersetzt werden. In einer telefonischen Auskunft der libanesischen Botschaft in Wien vom 11.10.2016 wurde erklärt, dass sich durch die Ausgabe neuer Reisedokumente an Palästinenser im Libanon nichts an deren rechtlichem Status geändert habe.
(ACCORD Anfragebeantwortung 14.10.2016, [a-9868])
Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in einem Bericht zur Lage palästinensischer Flüchtlinge im Libanon vom Februar 2016, dass palästinensische Flüchtlinge, die bei den libanesischen Behörden registriert seien und aus dem Libanon aus- oder einreisen wollten, ein palästinensisches Reisedokument beantragen müssten, das von der libanesischen Behörde für allgemeine Sicherheit (Lebanese General Directorate of General Security, oder General Security Office, GSO) ausgestellt werde. Obwohl solche Dokumente die Ein- und Ausreise erlauben würden, seien palästinensische Flüchtlinge aufgrund ihres Status Berichten zufolge mit verschiedenen Beschränkungen konfrontiert, was die Beantragung von Visa in Drittländer angehe. Personen, die den Libanon ohne ein gültiges Reisedokument verlassen hätten, würden Berichten zufolge wieder ins Land gelassen. Es werde jedoch angenommen, dass sie das Land auf illegalem Weg verlassen hätten und sie würden deshalb für eine Woche bis zu drei Monaten festgenommen und/oder bei der Rückkehr zu Strafzahlungen von 1.250 bis 7.500 Libanesischen Pfund [0,75 bis 4,50 Euro, Wechselkurs vom Februar 2016, Anm. ACCORD] verpflichtet. Palästinensische Flüchtlinge, die sowohl bei der UNRWA [UN Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] als auch beim DPAR [Directorate of Political Affairs and Refugees] registriert seien, könnten Reisedokumente beantragen, die für ein, drei oder fünf Jahre gültig seien.
Laut Angaben einer internationalen Organisation könnten palästinensische Flüchtlinge, die im Libanon bei der Abteilung für politische Angelegenheiten und Flüchtlinge [Directorate of Political Affairs and Refugees, DPAR] registriert seien, nach Syrien gezogen und dort viele Jahre gelebt hätten, ohne Schwierigkeiten wieder in den Libanon einreisen, gesetzt den Fall, sie hätten ihre DPAR-Registrierung beibehalten und ihre Personalausweis bei sich. Eine Mitarbeiterin vom Norwegian Refugee Council (NRC) habe angemerkt, dass die Wiedereinreise palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien von ihren Dokumenten abhänge (Personalausweis sowie Reisedokument), die ihre Zugehörigkeit zum Libanon bestätigen müssten. Wenn diese Dokumente in Ordnung seien, dann sollte es keine Probleme bei der Einreise in den Libanon geben. Die libanesische Behörde für allgemeine Sicherheit (General Security Office, GSO) habe erwähnt, dass, solange die Person bei der DPAR registriert sei, es keine Probleme bei der Rückkehr in den Libanon gebe. Laut Angaben der DPAR könne ein palästinensischer Flüchtling, der bei der DPAR registriert sei und viele Jahre in Syrien gelebt habe, wieder in den Libanon zurückkehren, wo er registriert sei, wenn seine Dokumente in Ordnung seien und er nicht unerwünscht politisch tätig oder vorbestraft sei. Die Tatsache, dass diese Person viele Jahre in Syrien gelebt habe, habe nicht dazu geführt, dass die Person aus dem Verzeichnis der DPAR gelöscht worden sei, unabhängig davon, ob sie in der Zwischenzeit ihre Reisedokumente erneuert habe oder nicht. Es sei betont worden, dass Änderungen im DPAR-Verzeichnis nicht automatisch, sondern nur auf Anfrage der registrierten Person unternommen würden.
(ACCORD Anfragebeantwortung 06.07.2016, [a-9698-3]).
Das US-amerikanische Außenministerium schreibt in seinem Bericht zur Menschenrechtslage vom April 2016 (Berichtszeitraum:2015), dass palästinensische Gruppen, die theoretisch für die Sicherheit in palästinensischen Flüchtlingslagern sorgen würden, sich gegeneinander die Kontrolle streitig machen würden, und auch die Justizsysteme in den Lagern kontrollieren würden. Die Kontrolle variiere stark zwischen den einzelnen Lagern, manche würden sich unter der Kontrolle der palästinensischen Sicherheitskräfte befinden, andere stünden unter dem Einfluss lokaler Milizen. In den Flüchtlingslagern würden palästinensische Gruppen ein autonomes und willkürliches Rechtssystem außerhalb der Kontrolle des Staates durchsetzen. Beispielsweise würden lokale Volkskomitees versuchen, in den Lagern Konflikte durch informelle Schlichtungsmethoden zu lösen. Dabei würden nur die Leute, die gravierenderer Straftaten wie Mord oder Terrorismus verdächtigt würden, an die staatlichen Behörden verwiesen. Mehrere palästinensische Gruppen hätten eine gemeinsame Sicherheitstruppe gebildet, um für Stabilität und Sicherheit im Ain el-Helweh Lager zu sorgen, jedoch sei die Kontrolle dieser Gruppe immer mehr von neuen islamistischen Gruppen angefochten worden (USDOS 2016)
Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in einem Bericht zur Lage palästinensischer Flüchtlinge im Libanon vom Februar 2016, dass Berichten zufolge die libanesischen Sicherheitskräfte die Zugänge zu den Flüchtlingslagern kontrollieren und Fahrzeuge und Identitätsdokumente überprüfen würden. Innerhalb der Lage würden laut Berichten unterschiedliche palästinensische Splittergruppen, darunter linke, islamistische und der Fatah nahestehende Gruppierungen über ihre eigenen Waffen und Miliztruppen sowie einen eigenen Sicherheitsapparat verfügen. Politische Differenzen zwischen den Splittergruppen und der Kampf um Einfluss führten Berichten zufolge zu politisch motivierten Tötungen und sporadischen Kämpfen zwischen palästinensischen und nicht-palästinensischen Gruppierungen, die oft auch ZivilistInnen in Mitleidenschaft ziehen würden. Konflikte innerhalb des Libanon würden bisweilen auch in die palästinensischen Flüchtlingslager hineingetragen, weil (libanesische) bewaffnete Aufständische ein Rückzugsgebiet in den Lagern suchen würden. Es gebe Berichten zufolge auch Besorgnis wegen der Infiltrierung der Lager durch radikale Islamisten des IS (Islamischer Staat) und der Al- Kaida. Darüber hinaus würden kriminelle Banden, die in Drogenhandel, Waffenschmuggel und Prostitution verwickelt seien, zusätzlich für Unsicherheit sorgen. Eine sozioökonomische Studie der UNRWA und der American University of Beirut von 2015 habe ergeben, dass 61 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon, sowie 57 Prozent der aus Syrien geflohenen Palästinenser angegeben hätten, sich aufgrund ihres physischen und sozialen Umfeldes in den Lagern unsicher zu fühlen.
(ACCORD Anfragebeantwortung 06.07.2016, [a-9698-4]).
Viele NGOs sowie das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) hätten von sexueller Belästigung und Ausnutzung von Flüchtlingen durch Staatsbeamte und Vermieter in Form von Arbeitsentlohnung unter dem Mindestlohnniveau, Überstunden, Schuldknechtschaft, und Druck auf Familien, ihre Töchter früh zu verheiraten oder zu nichteinvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu zwingen, berichtet. Der libanesischen Regierung habe es an Kapazitäten gemangelt, Flüchtlingen einen angemessenen Schutz zu bieten. Flüchtlinge hätten regelmäßig missbräuchliche Behandlung durch Mitglieder politischer Parteien oder Banden gemeldet, meistens ohne dass es eine Antwort von offizieller Seite gegeben habe. Zudem hätten Razzien der libanesischen Truppen (Lebanese Armed Forces, LAF) in Flüchtlingssiedlungen zu Schikanen und Zerstörung von privatem Eigentum geführt. Das libanesische Gesetz stufe bei der UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge als Ausländer ein, und in mehreren Fällen seien sie schlechter behandelt worden als Ausländer anderer Nationalitäten. Die UNRWA habe als einzige Organisation das Mandat, den 450.000 im Libanon registrierten Palästinensern Gesundheitsversorgung, Bildung, Sozial- und Notfallversorgung zur Verfügung zu stellen. Die Fläche, die den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern im Land zur Verfügung gestellt worden sei, habe sich seit 1948 nur marginal verändert, während sich die in ihnen lebende Bevölkerung vervierfacht habe. Daher würden die meisten Palästinenser in überbevölkerten Lagern leben, von denen manche in vergangenen Konflikten stark beschädigt worden seien. Sicherheitskomitees der Palästinensischen Befreiungsorganisation (Palestine Liberation Organization, PLO) würden gemäß einer Übereinkunft mit dem libanesischen Staat außer im Nahr al-Bared Camp für die Sicherheit der Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern sorgen.
(ACCORD Anfragebeantwortung 06.07.2016, [a-9698-3])
BADIL, eine unabhängige nichtprofitorientierte Organisation zum Schutz der Rechte von palästinensischen Flüchtlingen, schreibt in einem Überblick zu palästinensischen Flüchtlingen im Libanon vom November 2015, dass öffentliche Schulen im Libanon nur libanesischen Staatsangehörigen vorbehalten seien und Privatschulen sehr teure Schulgelder verlangen würden. UNRWA sei folglich der primäre Anbieter von Bildungsdiensten. Palästinensern sei der Zugang zu Arbeit im öffentlichen Sektor verwehrt. Einige Berufe im privaten Sektor seien ebenfalls für Personen ohne libanesische Staatsangehörigkeit nicht zugänglich. Da Palästinenser staatenlos seien, sei es oft unmöglich für sie, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Auch zu staatlichen Krankenhäusern und anderen öffentlichen Gesundheitsdiensten hätten Palästinenser keinen Zugang. Die Gesundheitsdienste würden für sie von der UNRWA, dem Palästinensischen Roten Halbmond und anderen NGOs zu Verfügung gestellt und seien unzureichend. Die Renovierung von Wohnsitzen innerhalb von Flüchtlingslagern unterliege strengen Auflagen und beinhalte schwierige Vorgehensweisen. Verschärfte Gesetze von 2001 würden es Palästinensern unmöglich machen, Land zu besitzen oder zu erben. Palästinenser, die bei UNRWA registriert seien, könnten ein Reisedokument beantragen, das für fünf Jahre gültig sei.
(ACCORD Anfragebeantwortung 06.07.2016, [a-9698-3]).
Die UNRWA erwähnt auf ihrer undatierten Website zum Thema soziale Dienste der Organisation im Libanon, dass es das Programm "Relief and Social Services (RSS) gebe, um armen palästinensischen Flüchtlingen zu helfen und die Entwicklung und Eigenständigkeit benachteiligter Flüchtlinge, darunter auch besonders Frauen, zu unterstützen. Es gebe ein spezielles Nothilfeprogramm, dass vierteljährlich 55.000 palästinensischen Flüchtlingen im Libanon Lebensmittel- und finanzielle Unterstützung, sowie Nothilfe-Geld in speziellen Fällen zukommen lasse. Im RSS-Programm gebe es bestimmte Dienste, die sich speziell an Frauen, junge Personen und Menschen mit Behinderungen richten würden, manche von diesen würden von UNRWA in Kooperation mit lokalen NGOs ausgeführt. 2012 hätten diese Dienste 2.230 Personen im Libanon durch Weiterbildungen, Ausbildung, Rehabilitation und bewusstseinsschaffende Aktivitäten unterstützt. Es gebe ein Mikrokredit-Programm, das Kredite zum Start von Unternehmen oder deren Vergrößerung zur Verfügung stelle und so die Entstehung von Arbeitsplätzen in der Flüchtlingsgemeinde stärke. RSS stelle auch Wohnkredite zu Verfügung, um die Wohnbedingungen von Flüchtlingen zu verbessern, da diese im Libanon schon lange unter schlechten Wohnbedingungen und einem Mangel an Wohnraum leiden würden. 2012 habe das Programm 12 Millionen US-Dollar in 2.775 Krediten ausgegeben. UNRWA bemühe sich besonders, Unternehmertum unter Frauen, jungen Personen und Menschen mit Behinderung zu fördern. In Notfällen lasse das RSS-Programm palästinensischen Flüchtlingen Nahrungsmittel und finanzielle Hilfe zukommen und beteilige sich an der Planung und Implementierung von Aktivitäten zur Wiedergewinnung der Existenzgrundlage.
Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) schreibt in einem Bericht zur Lage von weiblichen Flüchtlingen im Libanon vom Februar 2016, dass die UNRWA einige Dienste in palästinensischen Flüchtlingslagern zur Verfügung stelle, die allgemeinen Umstände jedoch sehr schlecht und die Lager überfüllt und baufällig seien. Laut Angaben der UNRWA habe der Libanon den höchsten Anteil palästinensischer Flüchtlinge, die in Armut leben würden. Die schlechten Lebensumstände von dauerhaft im Libanon ansässigen palästinensischen Flüchtlingen hätten sich mit der Ankunft von Flüchtlingen aus Syrien, die ebenfalls in die Lager gezogen seien, zusätzlich verschärft.
(ACCORD Anfragebeantwortung 06.07.2016, [a-9698-4]).
Laut Berichten von Amnesty International würden viele weibliche Flüchtlinge berichten, dass sie hart kämpfen müssen, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten im Libanon zu bestreiten. Sie sind einem erhöhten Missbrauchsrisiko ausgesetzt, weil sie es schwer haben, Geld für Essen und Unterbringung zu beschaffen. Einige berichten von sexuellen Annäherungsversuchen seitens Männern oder Angeboten, ‚Hilfe‘ mit Sex zu bezahlen. Frauen, denen es gelungen ist, einen Job zu ergattern, werden häufig von ihren Arbeitgebern ausgebeutet und müssen sich in diesem Klima der Diskriminierung oft mit extrem schlechter Bezahlung zufrieden geben. Die bürokratischen Hürden für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurden im Januar 2015 von den libanesischen Behörden erhöht. Ohne diese Bewilligung leben die Flüchtlinge in ständiger Angst vor Verhaftung und gehen deshalb nicht zur Polizei, um Missbrauch anzuzeigen. Das betrifft besonders weibliche Flüchtlinge (AI, 2. Februar 2016). Flüchtlingsfrauen im Libanon erleben häufig Drohungen und Belästigungen. Viele Frauen, mit denen Amnesty International sprach, berichteten von wiederholten ungehörigen sexuellen Annäherungsversuchen. Die gesetzlichen Einschränkungen für Flüchtlinge, die die libanesische Regierung einführte, gibt den Frauen das Gefühl, sie könnten Belästigungen und Drohungen bei der Polizei nicht anzeigen. Fehlende internationale Unterstützung für Flüchtlinge führt zusätzlich dazu, dass Flüchtlingsfrauen im Libanon der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, besonders jene, die ohne einen erwachsenen männlichen Verwandten im Land sind
(AI,
(ACCORD Anfragebeantwortung 06.07.2016, [a-9698-4])
Die National Commission for Lebanese Women (NCLW), ein von der libanesischen Regierung geschaffenes Organ, schreibt in ihrem im April 2014 veröffentlichten Bericht an den UNO Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, dass etwa 53 Prozent aller palästinensischen Flüchtlinge im Libanon Frauen oder Mädchen seien. Zwischen den einzelnen Lagern und Gemeinschaften schwanke der Anteil zwischen 46 und 58 Prozent. Von Frauen geführte Haushalte würden zu den ärmsten Haushalten zählen und zum Großteil von Überweisungen von Familienmitgliedern aus dem Ausland leben. Ein Bericht des zentralen Statistikbüros der Union palästinensischer Frauen (Central Bureau of Statistics of the General Union of Palestinian Women, GUPW) habe angegeben, dass 36 Prozent der palästinensischen Frauen Analphabetinnen seien. Laut dem Bericht werde Frauen ihr Recht auf Arbeit verwehrt und aufgrund der geringen Berufsausbildung und schlechten Arbeitsmöglichkeiten liege der Anteil erwerbstätiger palästinensischer Frauen bei 9,4 Prozent. Die meisten von ihnen seien als Sekretärinnen sowie im Bildungs- und im Gesundheitsbereich angestellt. Was die Gesundheit anlange, so zeigten Statistiken von Norwegian People’s Aid vom Jänner 2013, dass 31 Prozent aller PalästinenserInnen im Libanon an chronischen Krankheiten leiden würden, bei Frauen, die älter als 55 Jahre seien, liege der Wert bei 83 Prozent. Laut UNRWA hätten 95% aller palästinensischen Flüchtlinge keine Krankenversorgung. Es gebe Bestrebungen vonseiten internationaler Organisationen, palästinensischer NGOs und staatlicher Behörden, Flüchtlingsfrauen durch eine Reihe von Diensten zu schützen. Palästinensische Frauen seien zu Gesundheitszentren des Ministeriums für Gesundheit und den Zentren für Entwicklungsdienste des Sozialministeriums zugelassen. Darüber hinaus gebe es regelmäßige finanzielle, materielle und soziale Unterstützung für gefährdete palästinensische Frauen, zum Beispiel für alleinstehende Frauen und Frauen, die Haushalte führen würden. Die Kosten für Reproduktionsgesundheit, Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind sowie psychologische Betreuung, darunter spezielle Betreuung für Opfer von Folter, seien abgedeckt. Zusammen mit lokalen Partnern und elf öffentlichen Krankenhäusern stelle die UNRWA palästinensischen Flüchtlingen eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung. Laut Statistiken von 2011 hätten 50,5 Prozent der Flüchtlingsfrauen von diesen Diensten profitiert.
(ACCORD Anfragebeantwortung 06.07.2016, [a-9698-4]).
Oxfam International, ein internationaler Verbund verschiedener Hilfs- und Entwicklungsorganisationen, berichtet im September 2013, dass syrische und palästinensische Flüchtlinge, die aus Syrien in den Libanon geflohen seien und von Oxfam interviewt worden seien, angegeben hätten, keinen angemessenen Zugang zur Wasserversorgung und zu sanitären Einrichtungen zu haben. Ein beschränkter Zugang zu Wasser würde mehr Zeit und Arbeit von Frauen in Anspruch nehmen, die meistens die Verantwortung für das Waschen und Putzen tragen würden. Eine Schätzung würde darauf hindeuten, dass die Hälfte aller Flüchtlinge im Libanon nicht die notwendige medizinische Behandlung bekomme, da sie sie meist nicht finanzieren könne.
Hilfsorganisationen würden einige Dienste anbieten, jedoch übersteige die Nachfrage die Ressourcen der Organisationen. Viele Flüchtlinge wüssten gar nicht, an wen sie sich um Hilfe wenden sollten. Chronisch Kranke, Schwangere und Kinder würden sehr dringend leistbare Gesundheitsdienste benötigen, während die Bedürfnisse alter und behinderter Menschen Großteils ignoriert würden. Eine der größten Lücken gebe es im Bereich der psychosozialen Betreuung. Befragte hätten über erhebliche Probleme bei der Vergabe angemessener Nahrungs- und andere Hilfsgüter berichtet, die in Form von Gutscheinen (meist an Frauen) verteilt würden. Geldzuwendungen für Miete und Gesundheitsversorgung würden nicht durchgängig zur Verfügung gestellt und oft an Männer als Haushaltsführer ausgezahlt. Es gebe Bedenken, dass alleinstehende Frauen und Frauen, die Haushalte führen würden, möglicherweise keine Geldunterstützung bekommen würden, da die Ausgabe von Geld und Mietunterstützung zu sehr auf von Männern geführte Haushalte abziele und weil kulturelle Normen die Bewegungsfreiheit von Frauen einschränken würden. Flüchtlingsfrauen hätten zudem angegeben, dass Körperpflege- und Hygieneartikel nicht geeignet oder von schlechter Qualität seien und in manchen Fällen sogar zu Gesundheitsproblemen geführt hätten. Untersuchungen des International Rescue Committee und der NGO Abaad vom August 2012 hätten ergeben, dass manche Flüchtlingsfrauen und Mädchen im Libanon bezahlten Geschlechtsverkehr angeboten hätten, um das zum Überleben notwendige Geld für die Familie zu verdienen. Unter Flüchtlingsfrauen und Mädchen, die aus Syrien geflohen seien, habe der Bericht "Geschlechtsverkehr zum Überleben" als eine Form der Gewalt erkannt, denen diese Frauen häufig ausgesetzt seien, um die steigenden Lebenshaltungskosten im Libanon zu bezahlen.
(ACCORD Anfragebeantwortung 06.07.2016, [a-9698-4]).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatenlosigkeit, UNRWA-Registrierung und Herkunft der BF stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie auf die dazu vorgelegten Personaldokumente.
2.2.1. Hinsichtlich der BF, die nach wie vor Muslimin ist, kein politisches oder aktivistisches Engagement im Herkunftsland Saudi Arabien behauptet oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass sie bislang ins Visier der saudi-arabischen Behörden geraten wäre, kann auch unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation in Saudi-Arabien ein reales Risiko, dort einer staatlichen oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt zu sein, nicht erkannt werden.
Was den Abfall der jüngeren Tochter vom Islam und der Zuwendung zum Christentum betrifft, ist dies nur der eigenen Familie und einem sehr eingeschränkten Personenkreis bekannt, sodass kaum eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass die BF diesbezüglich bei einer Rückkehr persönlich einem diesbezüglichen Risiko ausgesetzt wäre. Die BF hat auch nicht den Eindruck vermittelt, dass ihr die Situation der Frauen in Saudi-Arabien derart unerträglich erscheinen würde, dass sie sich dagegen auflehnen und so dem Risiko einer diesbezüglichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die BF, die sich seit der Geburt ihrer Kinder im Wesentlichen als Hausfrau um diese gekümmert hat, diesbezüglich auch nie Probleme im Herkunftsland hatte und derartiges bislang auch nicht vorgebracht hat. Hinzu kommt, dass die gesunde BF in Saudi Arabien auch nicht auf sich allein gestellt wäre, zumal sie dort über nahe Familienangehörige, nämlich Geschwister und Kinder verfügt, und es unwahrscheinlich erscheint, dass diese für den Fall, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen in eine ausweglose Lage geraten würde, sie ihrem Schicksal überlassen würden. Der Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang auch noch darauf hinzuweisen, dass die Beziehung der BF zu ihren Kindern und insbesondere auch ihrem ältesten Sohn ihren eigenen Angaben zufolge nicht maßgeblich beeinträchtigt ist, sondern im Wesentlichen ein "gutes Einvernehmen" besteht. Letztlich ist ihren Angaben auch nicht zu entnehmen, dass ihre älteste Tochter und ihr ältester Sohn in bedürftigen Verhältnissen leben würden, vielmehr scheint das Gegenteil der Fall zu sein.
Auch der Umstand, dass die BF die Fristen für die Wiedereinreise nach Saudi Arabien nicht beachtet hat und ihr Wiedereinreise-Visum abgelaufen ist, lässt im Hinblick auf ihr Herkunftsland weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Verletzung von Art. 3 EMRK erkennen, umso mehr als die fremdenrechtlichen Regelungen für befristete Wiedereinreise-Visa sich nicht speziell gegen PalästinenserInnen richten, sondern generell für in Saudi-Arabien niedergelassene Ausländer gelten.
2.2.2. Was die Situation im Libanon betrifft, hat die BF in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend gemacht, dort über keine wirtschaftliche Grundlage zu verfügen. Aus den zum Libanon getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich für UNRWA-registrierte palästinensische Flüchtlinge eine schwierige Situation, die von erheblichen Härten und Entbehrungen gekennzeichnet ist, wobei auch durch die Flüchtlingsbewegungen in Syrien entsprechende Versorgungsengpässe bestehen. Die Grundversorgung mit den lebensnotwendigen Gütern erscheint aber – wenngleich auf sehr bescheidenem Niveau - im Wesentlichen gewährleistet. Im Fall der BF ist aber zusätzlich festzustellen, dass diese im Libanon über Geschwister verfügt, die dort im Wesentlichen in wohlsituierten Verhältnissen leben, wobei auch der Kontakt zur BF nicht abgebrochen wurde. Die Aussicht, dass die BF in einem palästinensischen Flüchtlingslager im Libanon – auch unter den dort vorherrschenden schwierigen Bedingungen – ohne Versorgung und Schutz in eine ausweglose Lage geraten würde, erscheint sohin letztlich unwahrscheinlich. Auch die Sicherheit in den Lagern, die im Wesentlichen durch palästinensische Sicherheitskräfte verschiedener Fraktionen aufrechterhalten wird, erscheint trotz entsprechender Vorfälle im Hinblick auf das bisher Ausgeführte und die spezielle Konstellation der BF nicht derart eingeschränkt, dass jeder alleinstehenden Palästinenserin – ohne weitere Risikofaktoren – aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage grundsätzlich Übergriffe drohen würden. Dies wird auch allein durch die Zahl von allein 260.000 bis 280.000 UNRWA-registrierten palästinensischen Flüchtlingen, die sich tatsächlich im Libanon aufhalten, belegt, zumal in Relation zu dieser großen Zahl kaum entsprechende Anhaltspunkte für eine relevante Zahl an Opfern von Sicherheitsvorfällen (Tote, Verletzte, etc.), die eine entsprechende Gefährdungswahrscheinlichkeit nahelegen würden, vorliegen. Ein in diesem Zusammenhang darüber hinaus hervorstechendes Risikoprofil konnte hinsichtlich der BF nicht festgestellt werden und wurde letztlich auch nicht behauptet. Zudem ergeben sich aus den herangezogenen Länderberichten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die BF mit einem vom libanesischen Staat ausgestellten und nach wie vor gültigen Reisedokument nicht in den Libanon einreisen bzw. sich dort frei bewegen könnte. Dass die Reisemöglichkeiten der BF aufgrund der vorgelegten libanesischen Reisedokumente eingeschränkt wären, wird bereits durch die zahlreichen Ein- und Ausreisestempel, die in den von der BF vorgelegten Dokumenten enthalten sind, in ihrem Fall deutlich relativiert.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat sowie zur Situation im Libanon stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten, der BF in den Beschwerdeverhandlungen zu Kenntnis gebrachten Berichte.
Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Seitens der Parteien wurden weder anderslautende Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch wurden die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. VwGH 03.05.2016, Zl. Ra 2016/18/0062; mit Verweis auf VwGH 10.12.2009, Zl. 2008/19/0977, sowie zur insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage VwGH 02.03.2006, Zl. 2004/20/0240; VwGH 17.02.1994, Zl. 94/19/0936; VwGH 19.04.2016, Zl. Ra 2014/01/0214, mit Verweis auf das zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 1 Z 4 AsylG 1997 ergangene E vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0089).
Dazu führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.02.2009, Zl. 2007/19/0535, wie folgt aus: "Der UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1)".
Letztlich kam der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zum Ergebnis, dass unter Anwendung der zitierten Rechtsgrundsätze zunächst festzustellen ist, wann der Asylwerber seine Flucht aus welchen Gründen begonnen hat und auf welchen Staat zu diesem Zeitpunkt die obengenannten Voraussetzungen zutreffen (vgl. dazu auch VwGH 19.11.2010, Zl. 2006/19/0502, wonach der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts jener Staat ist, in dem der Fremde sich zu Beginn der Flucht aufgehalten hat).
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die staatenlose BF kann nur von Saudi-Arabien als Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts und somit als zu prüfender Herkunftsstaat ausgegangen werden, wobei sie sich dort nicht nur vor ihrer Ausreise aufgehalten hat, sondern seit 1969 dort legal niedergelassen war.
3.1.2. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.1.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es der BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK hinsichtlich ihres Herkunftslandes glaubhaft zu machen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die BF, die der arabischen Volksgruppe aus Palästina angehört, Muslimin ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Die BF konnte aber auch nicht glaubwürdig eine Wahrscheinlichkeit dafür dartun, dass sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland wegen ihrer jüngeren Tochter aktuell der behördlichen Verfolgung ausgesetzt wäre.
Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl sind damit nicht gegeben.
3.2. Unabhängig davon ist ein Fremder gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
Gemäß Art 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, U 1053/2012-14, führte der Verfassungsgerichtshof dazu aus: "Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht – in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76)."
Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Art. 12 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte." (Vgl. VfGH U 706/2012-15 vom 29.06.2013)
Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 Abschn. D 2. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Art. 2 lit c der Richtlinie (sinngleich: Art. 1 Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54).
Mit der Resolution 302 (IV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 08.12.1949 über die Hilfe für Palästinaflüchtlinge wurde das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) errichtet. Dessen Mandat wurde mangels einer endgültigen Lösung der Frage der Palästinaflüchtlinge regelmäßig verlängert, sein gegenwärtiges Mandat endet (vorläufig) am 30.06.2017. Das Einsatzgebiet des UNRWA umfasst den Libanon, Syrien, Jordanien, Westjordanland (einschließlich Ostjerusalems) und den Gazastreifen. Nach Ziff. 6 der Resolution 2252 (ES-V) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 04.07.1967 über die humanitäre Hilfe befürwortet diese die Bemühungen des UNRWA, anderen Personen in diesem Gebiet, die infolge der jüngsten Feindseligkeiten gegenwärtig vertrieben sind und dringend Soforthilfe benötigen, als zeitweilige Notstandsmaßnahme im Rahmen des praktisch Möglichen humanitäre Hilfe zu gewähren.
Damit steht fest, dass die BF als von der UNRWA registrierter Flüchtling im Libanon grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 1 der Status-RL fällt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu in gleichbleibender Rechtsprechung ausgesprochen, dass Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 QualifikationsRL dahin auszulegen ist, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (HCR) "aus irgendeinem Grund" auch auf die Situation einer Person bezieht, der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, dieser Schutz aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Weiters führt der Gerichtshof aus, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats ist, auf der Grundlage einer individuellen Bewertung des Antrags zu prüfen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (vgl. EuGH 17.06.2010, Rs. C-31/09, Nawras Bobol; EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 61). Dieser Judikatur hat sich der Verfassungsgerichtshof in verschiedenen Erkenntnissen angeschlossen (vgl. etwa E vom 29.6.2013, U706/2012, E vom 21.11.2013, U1900/2013, E vom 12.9.2013, U2346/2012 und E vom 12.9.2013, U1053/2012).
Die BF brachte dazu in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass sie im Libanon keine (wirtschaftliche) Lebensgrundlage hätte und die den palästinensischen Flüchtlingen (von der UNRWA) zur Verfügung gestellte Grundversorgung für sie nicht ausreichend wäre.
Diese Einschätzung deckt sich jedoch, wie bereits unter Punkt II.2.2.2. näher dargestellt, in einer Gesamtbetrachtung weder mit den herangezogenen Länderberichten noch mit der persönlichen, insbesondere familiären Konstellation der BF. Auch sonst konnten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass die BF letztlich zum Verlassen des Libanon gezwungen wäre, weil sie dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus von ihr behaupteten Gründen durch Dritte mit gravierenden Eingriffen in ihre Rechtssphäre betroffen wäre, die eine sehr unsichere persönliche Lage begründen und einen weiteren Aufenthalt unmöglich machen würde. Somit waren aber auf der Grundlage einer individuellen Bewertung des Antrags der BF auch außerhalb des Einflussbereichs der BF liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA nicht festzustellen.
Die BF ist daher auch gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ausgeschlossen. Somit ist aber vice versa auch keine Grundlage für eine "ipso facto" Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten in unmittelbarer Anwendung von Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL gegeben.
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß § 6 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 ist der § 8 leg.cit. auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen es zur Abweisung des Asylbegehrens wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 leg.cit. gekommen ist.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
In diesem Zusammenhang ist letztlich noch auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036 VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134, sowie EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09).
Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).
Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
3.3.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gg. Fall nicht vorliegen.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung der BF im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland bzw. im Libanon Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die gesunde BF, die sowohl im Herkunftsland als auch im Libanon über familiären Anschluss verfügt nach einer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt (vgl. etwa VwGH 23.03.2017, Zl. 2016/20/0188, wonach die finanziell schlechte Situation der Familie und drohende Arbeitslosigkeit im Herkunftsland [hier: Afghanistan] keine exzeptionellen Umstände, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würden, darstellen würden). Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Saudi Arabien bzw. im Libanon ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter Punkt II.3. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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