W114 2135554-1•BVwG W114 2135554-1
W114 2135554-1Tribunale amministrativo federale18 apr 2017
Änderungsantrag, Antragsänderung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Einlangen, Flächenabweichung, Frist, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Nachfrist, Nachweismangel, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Referenzfläche, Rückforderung,<br/>verspäteter Antrag, Verspätung, Zahlungsansprüche, Zuweisung
W114 2135554-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 20.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2863460010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht entschieden:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 01.06.2015 stellte XXXX,XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Am 14.05.2015 generierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS das Formular "Antrag auf Änderung der Referenzfläche MFA 2015", befüllte es unter Hinweis auf am 09.05.2015 erstellte Fotografien, indem er eine Ausdehnung der Referenzfläche seines Heimbetriebes um das Flächenpolygon 990000000001 (FS 14 / Schlag 1) beantragte, und druckte dieses Formular aus.
3. Nach Angabe des Beschwerdeführers wurde dieser unterzeichnete Antrag samt den Fotografien, die die landwirtschaftliche Nutzung unter Beweis stellen sollten, unter Hinzufügung des Datums am 19.05.2015 vom Beschwerdeführer unterzeichnet und per Post an die AMA übermittelt.
4. Nach Angabe der AMA langte der Referenzflächenänderungsantrag jedoch bei der AMA bis zum Abschluss des 26.06.2015 nicht ein.
5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2863460010, wurde dem BF ein Betrag in Höhe von EUR XXXX gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX und auf die Zahlung für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX.
Begründend wurde ausgeführt, die Basisprämie sei auf Basis der im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ermittelten Fläche berechnet worden. Tatsächlich sei eine abweichungsrelevante Fläche im Ausmaß von 0,6782 ha festgestellt worden. Da diese Abweichung weniger als 3 % und 2 Hektar betragen habe, sei keine Sanktion ausgesprochen worden.
Die Abweichung sei auf FS Nr. 14, Schlag 1 festgestellt worden. Die beanstandete Fläche sei nicht innerhalb der seitens der AMA festgelegten Referenzfläche zu liegen gekommen.
Die Greeningprämie sei auf Basis der mit der ermittelten beihilfefähigen Fläche aktivierten Zahlungsansprüche gewährt worden. Die maximal beihilfefähige Greeningfläche habe – vor Abzügen, auf Grundlage der auszahlungsfähigen Zahlungsansprüche 116,99 ha betragen. Diese habe jedoch um 4,5629 ha reduziert werden müssen. Dieser Abzug ergebe sich aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung – UBB". Dazu wurde unter Bezugnahme auf Art. 29 der Verordnung (EU) 640/2014 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Österreichischen Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) 2015 die Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung – UBB" beantragt habe. Die Anlage von Biodiversitätsflächen auf zumindest 5 % der Ackerfläche im Rahmen dieser ÖPUL-Maßnahme gelte als gleichwertige Methode zur Einhaltung der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) 1307/2013 im Rahmen von Greening (§ 11 Abs. 2 DIZA-VO). Da weniger als 5 % der Ackerfläche als Biodiversitätsflächen ermittelt worden wären, sei vom Beschwerdeführer die Auflage für die Flächennutzung im Umweltinteresse im Rahmen von Greening nicht erfüllt gewesen, weswegen die Greeningprämie zu kürzen gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer habe bei einer beantragten Gesamtackerfläche von 115,8983 ha bzw. bei einer ermittelten Gesamtackerfläche von 115,2201 ha lediglich Biodiversitätsflächen im Ausmaß von 5,3047 ausgewiesen, was einem Anteil von nur 4,60 % entspreche. Es hätten mindestens 5,7610 ha als Biodiversitätsflächen ermittelt werden müssen. Es sei daher ein Differenzfaktor in Höhe von 0,0792 festgestellt worden, woraus sich ein Greening-Abzug in Höhe von 4,5629 ha errechnen lasse.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.06.2016 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte dabei "die ersatzlose Behebung" dieses Bescheides, anderenfalls diesen abzuändern.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das Feldstück 14 Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,6782 ha im Jahr 2015 nach längerer Zeit wieder landwirtschaftlich genutzt werde. Davor habe diese Fläche als Holzlagerplatz bzw. als Abstellfläche gedient. Da sich diese Fläche nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche befinde, sei der für die Beantragung notwendige Referenzflächenänderungsantrag zum Mehrfachantrag 2015 am 14.05.2016 aus dem e-AMA-System generiert, vervollständigt und am 19.05.2015 postalisch an die AMA übermittelt worden.
Da er über mehrere Monate kein Beurteilungsergebnis zum Referenzflächenänderungsantrag erhalten habe und der Referenzfehler im Vorantrag zum Mehrfachantrag 2016 immer noch bestanden habe, habe er am 25. März 2016 nochmals als Korrektur zum Mehrfachantrag 2015 den Referenzflächenänderungsantrag und die Fotografien hochgeladen. Auf den Fotografien sei erkennbar, dass Laubbäume bereits Blätter und Holunderbüsche Blüten aufweisen würden, was als Beweis zu werten sei, dass diese Fotografien nicht aus dem Jahr 2016 stammen, sondern am 09.05.2015 aufgenommen worden wären.
Der Referenzflächenänderungsantrag sei ordnungsgemäß an die AMA gesendet und sogar ein zweites Mal übermittelt worden.
7. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage am 23.09.2016 teilte die AMA mit, dass im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 an die AMA kein Referenzflächenänderungsantrag übermittelt worden wäre; daher werde die Beschwerde vom 20.06.2016 negativ beurteilt. Der mit der Beschwerde vorgelegte Referenzflächenantrag vom 19.05.2015 sei bis zur Übermittlung der Beschwerde nicht in der AMA aufgelegen. Da der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, dass der Referenzflächenänderungsantrag bereits im Mai 2015 an die AMA übermittelt worden wäre, sei der Antrag als verspätet gewertet worden und nicht bearbeitet worden. Der Referenzflächenänderungsantrag hätte bis zum 26.06.2015 in der AMA einlangen müssen.
8. Am 19.01.2017 übermittelte die AMA einen sogenannten "Report – Direktzahlungen 2015 – Berechnungsstand: 07.11.2016). Diesem Report liegt eine Berechnung auf Grundlage von vier Nachkommastellen zugrunde, wodurch es zu geringfügigen Veränderungen im Bereich der ausbezahlten bzw. auszubezahlenden Förderungsbeträge kommt.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer über den Rechtstandpunkt der AMA in Kenntnis gesetzt, der Report zum Parteiengehör übermittelt und ersucht ein ergänzendes Vorbringen, binnen drei Wochen zu erstatten.
Insbesondere wurde der BF ersucht darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass, wie von ihm in der Beschwerde behauptet, der erforderliche Referenzflächenänderungsantrag zum Mehrfachantrag 2015 am 19.05.2015 postalisch an die AMA übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde hingewiesen, dass - sollte dieser Beweis von ihm nicht erbracht werden - das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen müsse, dass der notwendige Referenzflächenänderungsantrag zwar als Unterfertigungsdatum den 19.05.2015 aufweise, der Antrag jedoch nicht fristgerecht bis zum 26. Juni 2015 bei der AMA eingebracht worden wäre.
Eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers ist im Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2015 BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. In Summe wurde eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 117,6724 ha beantragt. Das Feldstück 14/1 mit einem Ausmaß von 0,6782 ha lag nicht innerhalb der seitens der AMA festgelegten Referenzfläche.
1.2. Mit Formular "Antrag auf Änderung der Referenzfläche MFA 2015" vom 19.05.2015 beantragte der BF die Änderung des Referenzpolygons auf dem Feldstück (FS) 14. Als Nachweis wurde auf dem Antrag beigefügte Fotografien verwiesen. Der Antrag wurde am 14.05.2015 generiert, ausgeruckt und unter Beifügung des Datums 19.05.2015 vom Beschwerdeführer unterfertigt.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Referenzflächenänderungsantrag am 19.05.2015 vom Beschwerdeführer per Post an die AMA übermittelt wurde.
1.4. Bei der AMA langte bis zum Abschluss des 26.06.2015 weder elektronisch noch postalisch ein Referenzflächenänderungsantrag des Beschwerdeführers ein.
1.5. Der verfahrensgegenständliche Referenzflächenänderungsantrag wurde erstmalig am 25.03.2016 vom Beschwerdeführer im elektronischen System der AMA hochgeladen.
1.6. Der Beschwerdeführer verfügt für das Antragsjahr 2015 über 116,99 ihm zustehende Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Zahlungswert von EUR 204,79.
1.7. Der Beschwerdeführer hat im Mehrfachantrag-Flächen 2015 - ohne Berücksichtigung von 0,6782 ha Klee auf Feldstücksnr. 14/1 infolge eines Referenzfehlers - eine Gesamtackerfläche mit einem Ausmaß von 115,8983 ha und Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen mit einem Ausmaß von 5,3042 ha beantragt. Bei den Feldstücken 49/1 und 50/1 handelt es sich um Biodiversitätsflächen auf Grünland. Diese erfüllen nicht die erforderliche Voraussetzung von Biodiversitätsflächen auf Ackerfläche und werden daher bei der erforderlichen Biodiversitätsfläche hinsichtlich der Gewährung der Greeningprämie nicht berücksichtigt
Sowohl bei der Gewährung der Basisprämie als auch der Greeningprämie wurde infolge eines Referenzfehlers von der AMA das vom Beschwerdeführer beantragte Feldstück 14/1 nicht berücksichtigt.
1.8. Die von der AMA angestellte Berechnung der Basis- und Greeningprämie im angefochtenen Bescheid ist nachvollziehbar und auf der Grundlage einer von der AMA festgestellten Biodiversitätsfläche mit einem Ausmaß von 5,3047 ha rechnerisch richtig.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden vom BF nicht bestritten.
Vom Beschwerdeführer wurde im Besonderen – trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht – nicht unter Beweis gestellt, dass der verfahrensgegenständliche Referenzflächenänderungsantrag betreffend das Feldstück mit der Feldstücknr. 14/1 bis spätestens 26.06.2015 an die AMA übermittelt wurde und dort auch einlangte, sodass – wie in der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes angekündigt – vom erkennenden Gericht davon ausgegangen wird, dass der Referenzflächenänderungsantrag nicht so rechtzeitig vom Beschwerdeführer an die AMA übermittelt wurde, dass dieser hinsichtlich der Gewährung der für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen zu berücksichtigen ist.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[ ].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[ ]."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[ ]."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Festlegung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 abweichender Bestimmungen für den Termin der Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, den Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und den Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2015, ABl. L 119 vom 12.05.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den 15. Juni 2015 festzusetzen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[ ].
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[ ].
24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
[ ]."
"Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
[ ]."
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[ ].
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[ ].
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.
[ ]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
[ ].
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ]."
"Artikel 19
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt.
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Verfahren für die Antragstellung
§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [ ] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA
1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder
2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)
einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
[ ].
(7) Papier-Anträge gemäß Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.
[ ]."
"Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [ ].
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen
[ ].
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."
"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[ ]."
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[ ]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.
Im vorliegenden Fall beklagt der Beschwerdeführer die Nicht-Gewährung von Prämien für bestimmte Teilflächen, die nicht innerhalb der seitens der AMA festgesetzten Referenzparzellen lagen.
Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.
Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulars statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß § 21 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den, den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.
Ein entsprechender Antrag ist gemäß § 18 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen.
Die Nachfrist für die Antragstellung im Hinblick auf den Mehrfachantrag-Flächen 2015 lief gemäß Art. 13 VO (EU) 640/2103 iVm § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 26.06.2015. Ein entsprechender Antrag zur Änderung der Referenzfläche wurde aus Warte der AMA im Hinblick auf die strittigen Flächen im Rahmen dieser Frist nicht gestellt; zur Verpflichtung zur Antragstellung innerhalb der Nachfrist zum Mehrfachantrag-Flächen (vgl. im Detail BVwG vom 15.11.2016, W118 2135552-1/5E).
Konkret wurde seitens der AMA vorgebracht, der BF habe nicht nachweisen können, dass rechtzeitig bis zum 26.06.2015 ein erforderlicher Referenz-Änderungsantrag gestellt worden wäre.
Tatsächlich hat sich im Antragsjahr 2015 die Antrags-Systematik grundlegend geändert. Gemäß § 3 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung sind grundsätzlich alle Anträge und Anzeigen, die vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, über die Website "www.eama.at" bei der AMA entweder online oder elektronisch als E-Antrag zu stellen. Zu diesen Anträgen zählt in erster Linie der Mehrfachantrag-Flächen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung können Anträge allerdings abweichend von Abs. 1 in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird. Dies galt im Jahr 2015 für Referenz-Änderungsanträge.
Papier-Anträge gemäß § 3 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind gemäß § 3 Abs. 7 Horizontale GAP-Verordnung im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist dabei deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Im Gegensatz zur Vergangenheit stellt die zuständige Landwirtschaftskammer keine Einreichstelle mehr dar. Das rechtzeitige Einlangen bei der Kammer ist nicht mehr ausreichend; für die Vergangenheit vgl. demgegenüber VwGH vom 28.09.2006, 2005/17/0202.
Der Umstand, dass es auf das Einlangen bei der AMA ankommt, begegnet darüber hinaus vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGHs auch keinen grundsätzlichen Bedenken. In diesem Zusammenhang kann auf das Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-171/03, Maatschap Toeters, verwiesen werden. Hier wurde seitens des EuGHs ausdrücklich zu Recht erkannt, dass entgegen etwaigen nationalen Rechtsvorschriften die Frist für die "Einreichung" eines Antrages nur das Datum des Einlangens bei der zuständigen Behörde meinen kann. Ein Verstoß gegen die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten konnte diesbezüglich seitens des EuGHs nicht erkannt werden.
Für den vorliegenden Fall ist somit ausschlaggebend, ob der Referenzänderungsantrag innerhalb der Nachfrist zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 (26.06.2015) bei der AMA eingelangt ist. Einen entsprechenden Nachweis ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben, weshalb davon auszugehen ist, dass die AMA hinsichtlich der betreffenden Flächen im Ausmaß von 0,6782 ha zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich um eine nicht ermittelte Fläche i.S.v. Art. 2 Z 23 VO (EU) 640/2104 handelte, weshalb die beihilfefähige Fläche gemäß Art. 19 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 zu kürzen und die Greeningprämie gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 an die Anzahl der auf Basis der gekürzten Fläche zugewiesenen Zahlungsansprüche anzupassen war.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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