BVwG L519 2013117-1

L519 2013117-1Tribunale amministrativo federale18 apr 2017

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Testo completo

BVwG L519 2013117-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L519.2013117.1.00

Spruch

L519 2013117-1/61E

L519 2013114-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2014, Zl. 820709009-1499682, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass der erste Satz des Spruchpunkt III. des Bescheides zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.09.2014, Zl. 820709303, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass der erste Satz des Spruches des Bescheides zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 – bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien. Die bP 1 brachte für sich und ihre minderjährige Tochter, die bP 2 am 11.06.2012 nach rechtswidriger Einreise – damals gemeinsam mit dem Sohn und nunmehrigen Ex-Ehegatten der bP 1 – in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 28.06.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.2. Gegen diese abweisenden Bescheide der belangten Behörde wurden Beschwerden eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.5.2014 abgewiesen wurden.

In diesem Erkenntnis wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP 1 und 2 in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung ausgesetzt waren bzw. bei einer Rückkehr ausgesetzt sein werden.

Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden.

Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

I.3. Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch.

I.3.1. Die bP1 und ihr Ex-Ehegatte bzw. Vater der bP 2 (idF: V) wurden am 25.7.2014 neuerlich einvernommen. Die bP 1 gab dabei unter anderem an, dass sie sich scheiden lassen will und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG stellen wolle. Sie habe im Mai 2014 gegen V eine Anzeige erstattet, welcher sie schon seit 12 Jahren - immer wenn er getrunken hat - geschlagen hätte. In Armenien sei sie bedroht, weil dort die Familie des V lebe. Auch ihr in Österreich lebender Schwiegervater und ihr Schwager hätten sie bedroht, als sie die Absicht geäußert habe, sich von ihrem Ehegatten zu trennen. Sie habe hier keine Freunde oder Bekannte und lebten nur Verwandte des V in Österreich.

I.3.2. Mit Schreiben vom 08.08.2014 bekräftigte die bP 1 über ihre rechtsfreundliche Vertretung, für sich und ihre Kinder (bP 2 und deren Bruder) eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu beantragen. Sie habe zuletzt am 04.06.2014 wegen gewalttätiger Übergriffe ihres Ehemannes den Arzt aufsuchen müssen. Eine Verletzungsanzeige dieses Arztes wurde beigelegt; aus dieser geht hervor, dass die Erstrevisionswerberin am 26.05.2014 an den Haaren gezogen worden sei und ihr drei Mal Faustschläge in den Nacken und Brustkorb sowie Fußtritte gegen die Beine versetzt worden seien; seither sei sie schwindelig und leide fallweise an Übelkeit und Erbrechen. Sie habe ihren Mann auch am 30. oder 29. Mai 2014 bei der Polizei in XXXX angezeigt. Des Weiteren habe sie ihren Schwiegervater und den Schwager wegen gefährlicher Drohung in XXXX angezeigt. Die bP 1 beantragte die Beischaffung der strafrechtlichen Ermittlungsakten gegen ihren Ehemann.

I.4. Die bP 1 wurde am 26.06.2014 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls angezeigt und langte der Abschlussbericht am 21.07.2014 bei der belangten Behörde ein.

I.5. Am 11.08.2014 langte ein Schreiben der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der bP 1 ein. Vorgelegt wurden eine Deutschkursbestätigung und eine "Verletzungsanzeige" eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2014.

Von der bP 1 wurden neben dieser Unterlagen im Verfahren vor der belangten Behörde eine Übersetzung der Heiratsurkunde, eine Terminbestätigung für ein CT, mehrere Überweisungen, eine Patientenkarte vom 07.07.2014, ein MRT-Befund vom 19.05.2014 und mehrere Befunde des Krankenhauses aus dem Jahr 2014.

I.6. Mit Bescheiden vom 11.9.2014 wurden den bP Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

I.7. Gegen diese Bescheide wurden mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist von der bP 1 und der bP 2 Beschwerden erhoben. Auch gegen die vom selben Tag und ähnlich lautenden Bescheide hinsichtlich des V und des Sohnes wurden Beschwerden erhoben.

Vorgelegt wurden mit der Beschwerde Unterlagen zum Obsorgeverfahren betreffend der Kinder, Bestätigungen zum Schulbesuch, Unterstützungsschreiben für die bP 2 und medizinische Unterlagen zur bP 1, Schreiben der bP 1 bzw. ihrer Vertretung, Verletzungsanzeige vom 04.06.2014, Zeugenvernehmungen der bP 1 als Opfer vom 18.07. und 25.08.2014 sowie weitere Unterlagen zur Integration.

I.7.1. Vom V und Sohn der bP 1 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Eltern sowie der Bruder samt Frau und Kindern des V in Österreich leben und auch eine Aufenthaltsberechtigung besitzen. Eine Schwester sei als Asylwerberin in Österreich. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass mit der Familie des Bruders eine besonders intensive Beziehung bestehe. Der Bruder und dessen Gattin führen eine Firma für Hausbetreuungstätigkeiten. Sie wären in ihrer Wohnsitzgemeinde fest verankert und unterstützten den V umfassend, da dieser seit der Trennung von der bP1 in derselben Gemeinde wie der Bruder lebt. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte er in das Unternehmen des Bruders einsteigen und dadurch den Lebensunterhalt bestreiten. Zusätzlich liege eine Einstellungsbestätigung vor. Er lerne intensiv Deutsch und werde in Kürze die A2-Prüfung ablegen.

Der Sohn der bP 1 besuche die 1. Klasse der NMS und habe in Österreich bereits viele Freunde.

Die Familie lebe getrennt und seien ein Scheidungs- sowie ein Obsorgeverfahren anhängig. V habe dadurch derzeit nur Anschluss zur eigenen Familie, insbesondere zum Bruder und dessen Familie, zu denen fast tagtäglich Kontakt bestehe.

I.7.2. Von den bP1 und bP2 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei. Insbesondere zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Asylgesetz habe die belangte Behörde praktisch gar keine Erhebungen getätigt bzw. hätte sie vor Bescheiderlassung am 11.9.2014 jedenfalls erheben müssen, ob es seit der Einvernahme vom 20.7.2014 Änderungen im Sachverhalt gegeben hat. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit dem Erkenntnis des BVwG maßgeblich geändert. Die bP1 habe sich am 26.5.2014 wegen Gewalttätigkeiten und Drohungen vom Ehegatten getrennt und auch Anzeige erstattet. Während aufgrund eines vor dem zuständigen Bezirksgericht abgeschlossenen Vergleichs der Sohn der bP 1 beim Vater lebt, lebe die bP2 bei der bP1. Die bP1 habe zwischenzeitig einen Antrag auf alleinige Obsorge für beide Kinder beim Bezirksgericht eingebracht, eine Entscheidung darüber stehe aber noch aus. Ebenso sei das Scheidungsverfahren anhängig. Bereits mehrfach hätten die bP1 und die bP2 auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 Abs. 1 Z. 3 gestellt. Dazu habe die belangte Behörde keine Ermittlungen getätigt, obwohl die Beischaffung der strafrechtlichen Ermittlungsakten gegen den Ehegatten der bP 1 beantragt worden ist. Es lägen die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO vor, da der Ehegatte die bP 1 körperlich misshandelt, mit dem Umbringen bedroht und eingesperrt habe.

Zudem sei bei der bP1 ein Tumor im Kopf festgestellt worden, weshalb sie alle 3 Monate zur Kontrolle müsse. Sie habe Kopfschmerzen und es gehe ihr psychisch schlecht.

Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich Art. 8 EMRK seien rein spekulativ bzw. falsch. So sei die bP1 gar nicht gefragt worden, ob sie in ihrer Heimat noch einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis habe. Die Eltern sowie die beiden Geschwister der bP1 seien nach Russland gezogen, in Armenien gäbe es niemand mehr. Es sei auch nicht richtig, dass die bP1 in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig sei. Sie habe eine Beschäftigungsbewilligung gehabt und habe bis zu ihrem Umzug bzw. ihrer Trennung auch gearbeitet. Seit 29.9.2014 besuche sie einen Deutschkurs.

Bei einer Rückkehr nach Armenien erwarte die bP1 auch Gefahr durch die dort lebenden Verwandten des Ehegatten.

Die bP2 würde durch eine Rückführung aus ihrem Freundeskreis herausgerissen. Besuche in Österreich seien weder leistbar noch würde sie ein Visum bekommen.

I.8.1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2014 vorerst eine mündliche Verhandlung mit der bP 1 durch. Dabei wurde u.a. erörtert, dass das Scheidungsverfahren der bP 1 noch laufe. Sie habe die Obsorge für ihre Tochter, die bP 2, während die Obsorge für ihren Sohn dem Ehemann zukomme. Es bestehe ein wechselseitiges Besuchsrecht, das auch wahrgenommen werde. Der Ehemann bedrohe und beschimpfe sie gemäß den Angaben der bP 1 in der Verhandlung. Er und ihre Schwägerin schüchterten sie ein. Sie versuchten, sie zu überreden, nach Armenien zurückzukehren, und drohten ihr mit dem Umbringen. Sie habe nur ein einziges Mal Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Fall einer Rückkehr nach Armenien hätte sie Angst, dass die dort lebenden Verwandten ihres Mannes sie umbringen würden. Bei diesen Verwandten handle es sich um die Brüder ihrer Schwiegereltern. Zur Situation in Armenien legte sie durch ihren Rechtsvertreter einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vor, in dem u.a. bemängelt wurde, dass in Armenien häusliche Gewalt gegen Frauen häufig sei, es kein spezifisches Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt gebe und gewaltbetroffene Frauen Schwierigkeiten hätten, Anzeige zu erstatten. Der bP 1 wurden unter einem aktuelle Länderfeststellungen vorab zur Verhandlung übermittelt, welche im Rahmen der Verhandlung erörtert wurden.

Die bP 1 legte im Rahmen der Verhandlung vor:

  • Bestätigung des Stadtamtes XXXX über Hilfsarbeiten

  • Kursbesuchsbestätigung vom 08.10.2014 für den Deutschkurs "Eltern machen Schule" samt Zeitplan.

  • Befund des Therapiezentrums XXXX vom 03.12.2014

  • Befund vom 27.11.2014

  • Befund vom 04.11.2014

  • Arztbrief vom 20.10.2014

  • Zeugenvernehmung vom XXXX , PI XXXX

  • Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Armenien: Zwangsheirat jesidischer Witwen, Verbrechen im Namen der Ehre und Sorgerecht

I.8.2. Weiters führte das BVwG am 09.12.2014 im Anschluss an die Verhandlung im Verfahren der bP eine Verhandlung mit dem Ehegatten der bP 1, V durch, in welchem die Familienangehörigen von V als Zeugen einvernommen wurden. V gab an, dass in Armenien keine Verwandten mehr von ihm leben würden. Alle Angehörigen seien hier in Österreich. Er lebe mit seinem Sohn in einer Mietwohnung, von der bP 1 habe er sich mit 25.05.2014 getrennt. Er spreche nicht mehr mit der bP 1, weshalb es bei der gegenseitigen Ausübung der Besuchsrechte hinsichtlich der Kinder (Sohn und bP 2) keine Probleme gäbe. Die Kinder hätten außerhalb der Besuchszeiten keinen Kontakt. Er weise keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf und seien gegenteilige Aussagen seiner Frau gelogen.

I.9. Am 10.12.2014 langten zwei Unterstützungsmails vom damaligen Lebensgefährten (ca. 3 Wochen) der bP 1 ein.

I.10. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 12.01.2015, Zlen. L519 2013117-1/9E und L519 2013114-1/7E die Beschwerden der bP 1 und bP 2 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig seien.

I.11. Gegen diese Erkenntnisse des BVwG erhoben die bP 1 und bP 2 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 11.06.2015, E 378-379/2015, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

I.12. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidungen vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0023 bis 0024-9 die angefochtenen Erkenntnisse behoben.

I.12. Das vom BVwG in Auftrag gegebene Rechercheergebnis zum "Schutz vor Gewalt an Frauen und mit Kindern" in Armenien vom 21.01.2016 wurde der Vertretung der bP mit Schreiben vom 09.05.2016 zur Stellungnahme übermittelt.

I.13. Mit Schreiben vom 11.05.2016 teilte der bisherige Anwalt der bP mit, dass das Vollmachtsverhältnis gelöst sei. Am 13.05.2016 wurde ein neues Vollmachtverhältnis (ARGE Rechtsberatung) bekannt gegeben.

I.14. Mit Schreiben vom 13.05.2016 wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme an die bP selbst übermittelt.

I.15. Am 27.05.2016 langte eine Stellungnahme über die nunmehrige Vertretung der bP ein. Ausgeführt wurde darin, dass sich das Ergebnis der Länderrecherche mit den Befürchtungen der bP bezüglich der Rückkehr nach Armenien decke. Die bP wäre in Armenien durch den V bzw. dessen Familie massiv gefährdet. Vorgelegt wurden:

  • Bestätigung XXXX vom 15.12.2015

  • Empfehlungsschreiben Vertreter Pfarrcaritas 03.08.2015

  • 2 handschriftliche Unterstützungsschreiben

  • Unterstützungsschreiben Stadtpfarramt vom 03.08.2015

  • Bestätigung Tätigkeiten für Gemeinde BBG vom 03.08.2015

  • Deutschzertifikat bP 1, A 1 vom 07.07.2015, A 2 vom 09.12.2015

  • Schulbesuchsbestätigungen der bP 2 (außerordentliche Schülerin 1. Klasse, Schülerin 2. Klasse Volksschule)

I.16. Mit Urkundenvorlage vom 31.05.2016 wurde ein Schreiben des Stadtamtes XXXX über die Beschäftigung der bP im Rahmen des BBG vom 24.05.2016, Schreiben der Schuldirektorin der bP 2 vom 25.05.2016 und ein Schreiben des Flüchtlingsbetreuers der bP bei der Volkshilfe vom 30.05.2016 vorgelegt.

I.17. Mit Schreiben vom 05.06.2016 wurden ein Unterstützungsschreiben Familie XXXX , Unterstützungsschreiben von XXXX – Töchter Schulkolleginnen, undatiertes Empfehlungsschreiben eines Turnvereins für bP 2, Empfehlungsschreiben (älteres Ehepaar, dem die BF in "Haus und Garten" hilft).

I.18. Per Telefax wurde mit 19.06.2016 eine Beschäftigungsbewilligung für die bP 1 sowie eine Tanzkursbestätigung für die bP 2 übermittelt.

I.19. Am 10.08.2016 wurden Lohnzettel über die Beschäftigung der bP in den Monaten Juni-Juli 2016 vorgelegt.

I.20. Mit Schreiben vom 06.09.2016 wurden aktuelle Meldezettel der bP übermittelt.

I.21. Am 16.10.2016 wurde ein Empfehlungsschreiben vom 04.10.2016 von der damaligen Arbeitgeberin der bP 1 übermittelt.

I.22. Eine Anfrage des BVwG bei der BH XXXX (mit dem Ersuchen, alle Strafakten zu übermitteln bzw. Daten zu sämtlichen Vorgängen betreffend V zu übermitteln) ergab, dass mit 03.05.2016 bei dortiger Behörde keine Verwaltungsvorstrafen betreffend V aufschienen.

I.23. Aufgrund einer Anfrage des BVwG teilte die PI XXXX mit Mail vom 08.08.2016 mit, dass mit der bP 1 Vernehmungen wegen Drohung und Körperverletzung durch V durchgeführt wurden. Tatortzuständig ist die PI XXXX . Ein Betretungsverbot ist nicht ausgesprochen worden, da der Beschuldigte von der Wohnadresse der bP 1 keine Kenntnis gehabt und auch nicht davon erfahren sollte. Lt. PI XXXX ist auch dort kein Betretungsverbot ausgesprochen worden.

I.24. Aufgrund einer Anfrage des BVwG teilte die BH XXXX mit Mail vom 21.08.2016 mit, dass dort keine Unterlagen betreffend eines Betretungsverbotes im Jahr 2014 hinsichtlich dem V aufliegen.

I.25. Es wurde Einsicht in die relevanten Teile des Aktes XXXX des BG XXXX genommen (Aktenvermerke; Beschluss vom XXXX 2016, wonach die Zustimmung der bP 1 zum Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den minderjährigen Sohn ersetzt wird - Dies da die bP 1 nicht bereit war, die für die Erstellung eines Reisepasses notwendige Zustimmungserklärung zu unterfertigen, eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht werden konnte und die Ausstellung des Reisepasses für die Bearbeitung des Aufenthaltstitels des V erforderlich war).

I.26. Mit Schreiben vom 24.10.2016 wurden den bP aktuelle Länderfeststellungen übermittelt.

I.27. Am 30.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

Die bP legte vor:

  • Befund vom 03.12.2014

  • Unterstützungsschreiben vom Nov. 2016

  • Scheidungsbeschluss des BG XXXX vom 21.04.2015

  • Vergleich abgeschlossen vor dem BG XXXX , vom 21.04.2015 (kein wechselseitiger Unterhalt der Asylwerber, Obsorge- und Kontaktregelung bleiben aufrecht, wechselseitiger Ehegattenunterhaltsverzicht, Verzicht auf Geltendmachung der Umstandsklausel und keine Unterhaltsansprüche aus einem allfällig bewusst nicht geprüften Verschulden, Verzicht auf Geltendmachung allenfalls gesetzter Eheverfehlungen)

  • Protokoll des BG XXXX vom 08.11.2016

  • Bestätigung des Obmanns des XXXX vom 15.12.2015

  • Schulbesuchsbestätigung der Tochter und 1 Unterstützungsschreiben des Turnvereins XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP 1 und 2 sind damit Drittstaatsangehörige.

Die bP1 ist eine junge, weitgehend gesunde, arbeitsfähige Frau mit einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- in Armenien gesicherten Existenzgrundlage.

Sie ging in Armenien für 10 Jahre in die Schule und machte im Anschluss für 1 ¿ Jahre eine Ausbildung zur Hebamme, welche sie jedoch nicht abschloss. Vor ihrer Ausreise hat sie im Krankenhaus als Krankenschwester gearbeitet.

Die bP 1 hat im Jahr 2014 sowie am 10.02.2015 eine Psychotherapie in Anspruch genommen. Sie leidet aktuell an einer kleinen zystischen Läsion im Kopf, welche regelmäßige Kontrollen erfordert, sich allerdings nicht verschlechtert, nimmt keine Medikamente ein und steht ansonsten in keiner Behandlung (frühere Diagnosen 2014-2015:

Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion, Migräne mit Aura, depressive Reaktion mit reaktiver Angst).

Die Pflege und Obsorge von bP2 ist durch die bP1 gesichert.

Die Eltern und Geschwister der bP 1 mit ihren Familien leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP. Die Eltern verfügen über ein Haus und betreiben eine Landwirtschaft.

In Österreich leben die Eltern sowie der Bruder samt Familie des XXXX , geb. XXXX (Vater der bP 2 = V). Sie sind im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte. Zwei Schwestern des V leben als Asylwerberinnen im Bundesgebiet. In Armenien leben drei Brüder des Vaters von V mit ihren Familien.

Die bP 1 war mit der bP 2 bis XXXX 2014 in XXXX , Attersee gemeldet, seitdem sind sie in XXXX gemeldet. Seit Juni 2016 lebt der Sohn der bP 1, XXXX , geb. XXXX beim Vater, die bP 2 bei der bP 1. Laut dem am XXXX 4 beim BG XXXX abgeschlossenen Vergleich wurde dem V ein Recht auf persönlichen Kontakt zur bei der bP1 lebenden bP2 an jedem

2. Wochenende von Freitag bis Sonntag und umgekehrt der bP1 zum beim

V lebenden Sohn, eingeräumt ( XXXX ). Die bP 1 wurde mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX vom V geschieden. Im Vergleich vom XXXX ist festgehalten, dass der bP 1 und V weiterhin gemeinsam die Obsorge für die bP 2 und den Sohn der bP1, XXXX , geb. XXXX zukommt. Der hauptsächliche Aufenthalt des Sohnes ist beim V, der der bP 2 bei der bP 1.

Am 18.07.2014 wurde die bP 1 als Zeugin im Zusammenhang mit einer gefährlicher Drohung (§107 StGB), begangen vom V zum Nachteil der bP1, vor der PI XXXX einvernommen. Am 25.08.2014 erfolgte eine weitere Einvernahme und gab die bP 1 im Zuge dessen Drohungen durch die Familie des V zu Protokoll. V wurde in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt, es scheint kein Eintrag im kriminalpolizeilichen Aktenindex auf und wurde auch kein Betretungsverbot oder eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen.

Das Verfahren betreffend dem Antrag auf internationalen Schutz von V und dem Sohn der bP 1 wurde rechtskräftig abgeschlossen. Am 02.06.2015 stellte V für sich und den Sohn einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, über welche von der belangten Behörde noch nicht entschieden wurde. Die beiden halten sich derzeit rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Die bP1 bezieht ebenso wie die bP2 Grundversorgung. Die bP 1 hat in Österreich aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung, ausgestellt vom AMS und gültig für die Zeit von XXXX , ca. 2 Wochen als gastgewerbliche Hilfskraft (Abmeldegrund: Lösung in der Probezeit) gearbeitet. Die bP1 arbeitet im Rahmen des Bundesbetreuungsgesetzes bei der Stadtgemeinde XXXX max. 20 Stunden pro Monat als Reinigungskraft. Seit Dezember 2015 arbeitet sie als Freiwillige in einem Sozial Markt bis zu 3h wöchentlich. Jedenfalls im Juni und Juli 2016 war die bP 1 als Stubenmädchen (Beschäftigungsbewilligung von XXXX 2016 bis XXXX 2016) ganztagesbeschäftigt. Sie hilft in der Pfarre ehrenamtlich bei kirchlichen Veranstaltungen mit.

Die bP1 hat mehrere Deutschkurs besucht und die A1 undA2 Prüfung absolviert.

Die 8-jährige bP2 besucht die 3. Klasse Volksschule. Sie hat sporadisch am Hip Hop Unterricht in einer Tanzschule teilgenommen. Die bP2 ist seit ca. 2 Jahren Mitglied in einem Turnverein in XXXX .

Die Familienmitglieder unterhalten sich untereinander in armenischer Sprache und bekam die bP 2 die armenische Kultur über ihre Eltern vermittelt.

Die bP 1 ist strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden bzw. keine nunmehr wesentliche Sachverhaltsänderung festgestellt werden, welche zu einer anderen Einschätzung in diesem Punkt führen würde.

Hierzu wird auch auf die den bP übermittelten Länderfeststellungen vom 23.11.2015, letztmalig aktualisiert am 02.08.2016 sowie insbesondere das nachstehend wiedergegebene Rechercheergebnis der Staatendokumentation verwiesen:

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es in Armenien Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und mit deren Kindern gibt, jedoch wird die Anzahl als unzureichend kritisiert. Des weiteren bieten verschiedene NGO¿s Notfall-Hotlines, medizinische und psychologische Hilfe sowie juristische Beratung an.

Betreffend allgemeiner Angaben zum Thema "Frauen" bzw "Kinder" wird auf das Länderinformationsblatt verwiesen.

Einzelquellen:

USDOS (amerikanisches Außenministerium) gibt in seinem Jahresbericht 2014 an, dass Vergewaltigung eine Straftat ist und mit einer Höchststrafe von bis zu 15 Jahre bedroht ist. Vergewaltigung in der Ehe fällt aufgrund Ermangelung eines eigenen Gesetzes unter die allgemeine Vergewaltigung. Auch die häusliche Gewalt wird nach den allgemeinen Gewaltparagrafen bestraft. Ehelicher Missbrauch und Gewalt gegen Frauen schien weit verbreitet zu sein. Behörden verfolgten Fälle von häuslicher Gewalt nicht effektiv. Die NGO Women¿s Support Center unterhält sowohl eine Hotline als auch eine Zufluchtsstätte für Opfer von häuslicher Gewalt. Der Juli-Bericht von CESCR (UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights) beschreibt die Anzahl der Zufluchtsstätten für Opfer häuslicher Gewalt als unzureichend. Es gab lediglich eine solche Zufluchtsstätte in Eriwan, welche durch private Mittel unterstützt wird. Laut einem Bericht von Save the Children aus 2011 misshandeln und vernachlässigen etwa 70% der befragten Eltern ihre Kinder psychisch und physisch, insbesondere durch Versagung ausreichender Nahrung, Kleidung und Obdach. Kinder berichten auch über psychische und physische Misshandlungen außer Haus, in Institutionen, Schulen und gelegentlich auf den Straßen.

Rape is a criminal offense and carries a maximum sentence of 15 years; in the absence of a law specifically criminalizing domestic violence, authorities prosecuted spousal rape under the general rape statutes. Similarly, domestic violence was punishable under the general violence statutes. Spousal abuse and violence against women appeared to be widespread. In its July report, the CESCR expressed concern about the persistence of high levels of violence, particularly domestic violence, against women, and regretted there was no law specifically criminalizing domestic violence. Authorities did not effectively prosecute domestic violence. [ ]

According to the NGO Women’s Support Center, which maintained a hotline and a shelter for victims of domestic violence, all the persons they assisted also experienced spousal rape. During the first half of the year, the center received 12 reports of sexual violence through their hotline; four involved minors.[ ]

The July CESCR report described the number of shelters for victims of domestic violence as insufficient. There was one such shelter in Yerevan, supported by private funding.[ ]

In 2011 the domestic office of Save the Children published an assessment of child abuse. According to the report, approximately 70 percent of respondent parents at times subjected their children to physical and psychological abuse and neglect, particularly by failing to provide them with adequate food, clothing, and shelter. Children reported abuse outside the home as well, including physical and psychological abuse in institutions, schools, and occasionally on the streets.

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.1.2016

Das [deutsche] Auswärtige Amt gibt an:

Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein akutes Problem. In den ersten 8 Monaten des Jahres 2014 wurden laut Polizeiangaben 1.501 Fälle von häuslicher Gewalt registriert (nicht nur gegen Frauen, nicht in jedem Fall wurde Anzeige erstattet). In 11 Fällen seien die weiblichen Opfer an den Folgen gestorben. Das "Women Resource Center", eine NRO, die sich insbesondere für die Rechte von Frauen einsetzt, spricht von allein 500 Fällen von häuslicher Gewalt gegen Frauen, die sie im Jahr 2014 betreut haben. Die Dunkelziffer dürfte deutlich höher liegen. In ganz Armenien gibt es lediglich ein Frauenhaus (in Eriwan), das Platz für zehn Frauen bietet und meist voll belegt ist.[ ]

Mehrere NROs, z.B. "Hope and Help", "Tatev 95", "UMCOR" und das "Krisenzentrum für sexuelle Gewalt" nehmen sich der Opfer an. Ihre Angebote reichen von Notfall-Hotlines über medizinische und psychologische Hilfe bis hin zu juristischer Beratung und der Bereitstellung von Unterkünften. Die NRO "Women's Rights Centre" legte 2009 dem Sozialministerium einen Gesetzesentwurf zum Thema Gewalt in der Familie vor, der lange beraten und schließlich abgelehnt wurde. Laut einer Stellungnahme des Sozialministeriums vom Januar 2013 sollen die Anregungen in bereits bestehende Gesetze einfließen. Es gibt einen "Nationalen Aktionsplan zur Eindämmung geschlechtsspezifischer Gewalt” ("National Action Plan to Control Gender Based Violence").

AA (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet über ein im Dezember 2014 angenommenes Gesetz, wonach Opfer von häuslicher Gewalt Personen in schwierigen Lebenssituationen sind und somit zu Sozialhilfe berechtigt sind. Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat relevante Maßnahmen für soziale Unterstützung und Schutz der Opfer häuslicher Gewalt aber auch für Gewaltprävention entwickelt.

The law on Social Assistance had been adopted in December 2014 which stipulates that the victims of domestic violence are persons in difficult life situation and entitled to social assistance. The Ministry of Labor and Social Affairs has developed relevant provisions for social assistance and protection of victims of domestic violence as well as for prevention of the violence.

GoA – Government of Armenia (10.3.2015): Comments of the Government of Armenia to the report of the Commissioner for Human Rights following his visit to Armenia on 5-9 October 2014 [CommDH/GovRep(2015)2],

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426584657_resparmenia.pdf, Zugriff 19.1.2016

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet:

Ungenügender Schutz durch staatliche Behörden vor Gewalt gegen Frauen. Ein Bericht des BFM aus dem Jahr 2013 hält fest, dass Armenien im Vergleich zum Nachbarland Georgien auffallende Defizite bezüglich des Schutzes von Frauen aufweist.[ ]

In Armenien existieren keine staatlichen Schutz- und Unterkunfts-Mechanismen und auch keine Kooperation zwischen der Polizei und Sozialarbeitenden.[ ]

Die OSZE Erewan bezeichnet den Opferschutz in Armenien generell als ungenügend. Auch gibt es keine auf häusliche Gewalt spezialisierten Polizisten, Richter oder Staatsanwälte.[ ]

Kein spezifisches Gesetz zu häuslicher Gewalt. Armenien kennt kein spezifisches Gesetz, welches häusliche Gewalt als Straftatbestand aufführt. Auch gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, welche Schutzmechanismen vorschreiben, etwa Kontaktverbote für Täter oder Zufluchtsorte für Opfer wie zum Beispiel Frauenhäuser. Ein Gesetzesentwurf, der während Jahren von NGOs, internationalen Experten Wien, und Regierungsvertretern vorbereitet worden war, wurde im Januar 2013 von der Regierung abgelehnt. Nach Angaben der armenischen NGO-Koalition Stop Violence against Women fehlt der politische Wille für ein solches Gesetz. In Fällen häuslicher Gewalt kommen vor allem die allgemeinen Strafbestimmungen über Körperverletzung im armenischen Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die entsprechenden Gesetzesartikel unterscheiden nicht, ob es sich beim Täter um ein Familienmitglied handelt oder nicht.[ ]

Sehr beschränkte Kapazität der nichtstaatlichen Schutzeinrichtungen. Bestehende Schutzeinrichtungen der NGOs erhalten keine oder nur sehr limitierte finanzielle Unterstützung durch den Staat. Die Frauenhäuser sind deswegen auf ausländische Finanzierung angewiesen und ihre Existenz nicht langfristig gesichert. Die Kapazitäten sind beschränkt und es kam immer wieder zu Schliessungen bestehender Zentren. Im Mai 2014 gab es gemäss des Berichts von WAVE nur ein Krisenzentrum in Erewan. Opfer können sich ein bis zwei Tage in diesem Women's Support and Drop-in Center des Women's Rights Center aufhalten und werden anschliessend in ein Frauenhaus transferiert. Vier weitere Beratungszentren derselben NGO in anderen Regionen wurden im Mai 2013 geschlossen. In Gyumri (Pro-vinz Shirak) soll nach Angaben des BFM zudem das Women’s Domestic Violence Center der NGO Ajakits als Anlaufstelle für kurzfristigen Aufenthalt mit rechtlicher und psychologischer Beratung dienen. Nach Angaben von WAVE gab es in Armenien im Mai 2014 nur zwei Frauenhäuser für einen längeren Aufenthalt mit Platz für insgesamt 14 Schutzsuchende. Das Frauenhaus der Armenian Lighthouse Charitable Foundation kann Personen während einer Dauer von maximal zwei Jahren aufnehmen. Gemäss aktuellen Angaben der NGO ist das Zentrum mit aktuell 19 Frauen und 23 Kinder überbelegt. Das zweite Frauenhaus wird durch das Women’s Support Center betrieben und hat fünf Plätze für eine Dauer von maximal 90 Tagen. Ein drittes Frauenhaus des Women‘s Rights Center stellte im Mai 2013 seinen Betrieb ein. NGOs kritisieren die limitierte Aufenthaltsdauer und die beschränkten Kapazitäten der Frauenhäuser. Laut den Empfehlungen der Task Force des Europarats würden in Armenien mindestens 297 Plätze für Schutzbedürftige in Frauenhäusern benötigt. Aufgrund der beschränkten Kapazitäten der Frauenhäuser kommt es oft vor, dass Opfer abgewiesen werden. Die meisten Frauen, welche in einem Frauenhaus Schutz suchen, kehren nach durchschnittlich drei Monaten zu ihren Ehemännern und Familien zurück. Dabei sind vor allem sozioökonomische Faktoren entscheidend für die Rückkehr: So können die Frauen ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder nicht ohne die familiäre Unterstützung bestreiten. Zudem werden geschiedene und alleinstehende Frauen von der Gesellschaft stigmatisiert. Nur eine Minderheit versucht mit Hilfe der NGOs ein selbständiges Leben aufzubauen. In Erewan scheint dies zudem eher möglich als in anderen Regionen.[ ]

Unterstützung durch NGOs. Eine Reihe von armenischen NGOs wie Women’s Right Center, Women’s Resource Center, Sexual Assault Crisis Center, Society Without Violence, Women’s Support Center/Tufenkian Foundation sowie Ajakits unterstützen Opfer häuslicher Gewalt. Einige NGOs bieten nach Angaben des BFM vertrauliche psychologische und rechtliche Beratung an, auch in den Bereichen Scheidung und Eigentumsrechte. Oder sie vermitteln kostenlose Anwälte für den Gang zur Polizei beziehungsweise vor Gericht. Gemäss des aktuellen Berichts von Women Against Violence Europe (WAVE) gibt es zwei nationale kostenlose telefonische Beratungsdienste (Helplines) für Betroffene.

Assault Crisis Center (in Kooperation mit der NGO Women’s Resource Center) bietet ebenfalls telefonische Beratung und Unterstützung an für den Gang zum Arzt, zur Polizei oder vor Gericht. Laut einer Studie des UNFPA wenden sich aber nur 0,6 Prozent der Opfer häuslicher Gewalt auf der Suche nach Hilfe an NGOs. Stattdessen suchen sie Hilfe innerhalb ihrer Familie oder bei der Polizei, falls sie sich an eine aussenstehende Institution wenden. NGOs widersprechen diesen Feststellungen, wie ein Berichts des BFM aus dem Jahr 2013 festhält: Demnach würden sich Betroffene mittlerweile vermehrt an sie wenden. Einer der telefonischen Beratungsdienste erhielt 2013 1‘902 Anrufe, während die zweite Helpline 2012 rund 300 Anrufe vermeldete. Betroffene aus ländlichen Gebieten scheinen die Dienste deutlich weniger zu nutzen.[ ]

Eltern können in Fällen von Missbrauch, von schädlichem Einfluss auf ihre Kinder oder wenn sie ihre elterlichen Pflichten vernachlässigen durch ein gerichtliches Verfahren ihres Sorgerechts enthoben werden.

SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2014): Armenien:

Zwangsheirat jesidischer Witwen, Verbrechen im Namen der Ehre und Sorgerecht,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1400260226_document.pdf, Zugriff 19.1.2016

Die nachfolgend zitierte Quelle, das Schweizer BFM (Bundesamt für Migration) gibt an:

In Armenien existiert kein Gesetz, das häusliche Gewalt explizit als Strafbestand aufführt. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen über Schutzmechanismen wie ein Kontaktverbot gegen Täter oder über Zufluchtsorte für Opfer häuslicher Gewalt. Ein entsprechender Gesetzes-Entwurf wurde im Januar 2013 vom Parlament abgelehnt.[ ]

Laut Frauen-NGOs und OSCE Yerevan haben Polizei und Gerichte in den letzten Jahren generell Massnahmen getroffen, um Opfer häuslicher Gewalt mehr Möglichkeiten zu geben, sich zu schützen, beispielsweise werden Anzeigen mehrheitlich entgegengenommen. Opfer haben aber nach wie vor kaum Vertrauen in die Behörden. Das Hauptproblem besteht deshalb darin, dass Opfer die Behörden gar nicht erst kontaktieren. Die staatlichen Institutionen haben zudem kaum rechtliche Möglichkeiten, um die Opfer häuslicher Gewalt zu schützen. OSCE Yerevan bezeichnet den Opferschutz in Armenien generell als ungenügend. Es gibt auch keine auf häusliche Gewalt spezialisierten Polizisten, Richter oder Staatsanwälte.[ ]

Staatliche Unterstützung

Opfer häuslicher Gewalt haben ein Anrecht auf kostenlose Verteidigung durch einen staatlich gestellten Anwalt. Die Anwälte sind nicht auf häusliche Gewalt spezialisiert.

Rechtliche Unterstützung durch Anwälte der staatlichen Ombuds-Stelle ist ebenfalls vorgesehen, unter anderem im Fall, dass sich die Polizei weigern sollte, eine Anzeige entgegen zu nehmen. Der Schutz vor häuslicher Gewalt gilt als prioritäres Thema des Ombudsmanns.

OSCE Yerevan bezweifelt aber, dass die Ombuds-Stelle konkreten Schutz bietet. Der Ombudsmann werde in Fällen häuslicher Gewalt nämlich selten kontaktiert. Das Ombuds-Büro selber stellte demgegenüber für das Jahr 2012 eine Zunahme der Beschwerden fest.

Der armenische Staat unterhält keine Schutz-Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Die bestehenden NGO-Einrichtungen erhielten bisher keine staatliche Finanzierung. Die Einrichtung des Women’s Rights Center wird zurzeit durch die norwegische Regierung finanziert, die anderen durch USAID und armenische Diaspora-Organisationen in den USA.[ ]

Nicht-staatlicher Schutz

In Armenien gibt es mehrere NGO, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützen. Dazu gehören:

• Women’s Rights Center

• Women’s Resource Center

• Sexual Assault Crisis Center

• Society Without Violence

• Women’s Support Center/Tufenkyan Foundation

• Ajakits

Die bekanntesten Organisationen sind Woman's Rights Center und Woman's Resource Center. Die NGO bieten Opfern häuslicher Gewalt in Eriwan und in den Regionen rechtliche und psychologische Beratung, medizinische Versorgung und kostenlose Anwälte. Woman's Rights Center unterhält eigene Schutz-Einrichtungen.[ ]

Aktuell existieren in Armenien drei Frauenhäuser mit rund 35 Plätzen für Frauen und etwa gleich viele für deren Kinder. Es sind jedoch nicht alle Plätze explizit für Opfer häuslicher Gewalt reserviert, sondern stehen auch Frauen und Kinder in prekären sozialen Situationen zur Verfügung. Die Frauenhäuser sind auf ausländische Finanzierung angewiesen. Ihre Existenz ist nicht immer langfristig gesichert. In der Vergangenheit wurden bereits bestehende Zentren wieder geschlossen. Im Folgenden werden die drei Frauenhäuser beschrieben:

• Shelter des Woman's Rights Center, fünf Plätze spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Das Frauenhaus bietet rechtliche und psychologische Unterstützung. Sozialarbeiterinnen helfen bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Aufenthaltsdauer durchschnittlich ein bis drei Monate.

• Women’s Support Center (WSC) der Tufenkian Foundation, fünf Plätze spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Das Zentrum umfasst rechtliche und psychologische Betreuung und Ausbildungen. Der Aufenthalt ist auf 90 Tage beschränkt.

• Myradoon Zerakeer-Zentrum der Armenian Lighthouse Charitable Foundation (ALCF), 25 Plätze für Frauen und 25 Plätze für Kinder, nicht spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Neben psychologischer Beratung bietet das Zentrum medizinische Versorgung und Ausbildungen (Computer, Nähen, Kochen, Manicure) für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Der Aufenthalt ist auf zwei Jahre beschränkt.

Woman's Rights Center. Gespräch vom 21.3.2013; Auskunft per Email vom 14.2.2013.

Langfristige Perspektive

Das Woman's Resource Center kritisiert, dass die Frauenhäuser zu wenig Platz für die Unterbringung von Kindern aufweisen, dass die Aufenthaltsdauer limitiert ist und dass die Beratungsangebote den Bereich der sexuellen Gewalt nicht abdeckten. Opfer würden immer wieder von den Zentren abgewiesen.

Die Mehrheit der Frauen kehrt nach einem Aufenthalt im Frauenhaus von durchschnittlich ein bis drei Monaten zum Ehemann und dessen Familie zurück. Der Hauptgrund ist sozio-ökonomischer Natur. Den Frauen ist es oder scheint es häufig nicht möglich, ihren eigenen und den Lebensunterhalt der Kinder ohne familiäre Unterstützung zu bestreiten. Geschiedene und alleinstehende Frauen sind zudem mit einem sozialen Stigma behaftet. Eine weitere Gruppe zieht zur ursprünglichen Familie. Nur eine Minderheit versucht, ein selbständiges Leben aufzubauen, was in Eriwan eher möglich ist, als in den Provinzen. Sozialarbeiterinnen und Psychologinnen der Zentren unterstützen die Frauen beim gewählten Weg: Durch Vermittlung bei den Familien oder durch Unterstützung bei der Stellen- und Wohnungssuche.

Das Woman's Rights Center macht die Erfahrung, dass sich Frauen durch den Aufenthalt in einem Frauenhaus ihrer Rechte bewusster werden. Amnesty International berichtet von Frauen, die sich alleine durch die Kontakt-Aufnahme mit einer aussenstehenden Institution mehr Respekt in der Familie und dadurch mehr Schutz vor Gewalt verschafften, jedoch auch

von gegenteiligen Beispielen: Frauen, deren Situation sich gerade aufgrund der Kontakt-Aufnahme verschlechterte.

Beratungs- und Krisenzentren

Im Folgenden die wichtigsten Beratungs- und Krisenzentren in Eriwan:

• Women's Support and Drop-in Center (Frauen Unterstützungs- und Anlaufstelle) des Woman's Rights Center, Opfer können sich ein bis zwei Tage in den Zentren aufhalten und werden anschliessend in ein Frauenhaus transferiert.

• Sexual Violence Crisis Center NGO (in Kooperation mit Woman's Resource Center) bietet neben einer Hotline auch persönliche Unterstützung für den Gang zum Arzt, zur Polizei oder vor Gericht.

Die wichtigsten Beratungs- und Krisenzentren in den Provinzen:

• Krisenzentren von Woman's Rights Center in den vier Provinz-Hauptorten Vanadzor (Provinz Lori), Ijevan (Tavush), Kapan (Syunik) und Gavar (Gegharkunik). Sie bieten den Einwohnern der Provinz kostenlose psychologische, medizinische und rechtliche Beratung. Opfer können sich ein bis zwei Tage in den Zentren aufhalten und werden anschliessend in ein Frauenhaus transferiert. Die langfristige Finanzierung der von Woman's Rights Center geführten Zentren ist zurzeit unklar.

• In Gyumri (Provinz Shirak) gibt es das Women’s Domestic Violence Center der NGO Ajakits. Es bietet eine Anlaufstelle für kurzfristigen Aufenthalt mit rechtlicher und psychologischer Beratung.

Durch die genannten Beratungs-Zentren sind Eriwan sowie die am weitesten von der Hauptstadt entferntesten fünf Provinzen Armeniens abgedeckt.

Hotlines

Mehrere NGO bieten Opfern häuslicher Gewalt kostenlose Hotlines für vertrauliche psycho-logische und rechtliche Beratung an. Im Folgenden eine Auswahl:

• Domestic Violence National Hotline des Woman's Rights Center, Telefon (0800) 80850 oder +374 10 542828, täglich 24-Stunden.

• Davon existieren Hotlines in den Provinzen Gegharkunik (0264)26919; Tavush (0263) 40114; Syunik (0285) 23140 und Lori (0322) 25088.

• Sexual Violence Crisis Center NGO, Spezifisch für Opfer sexueller Gewalt, Telefon (0800) 01280, Montag bis Samstag, 11.00 – 18.00.

Anwälte

Die meisten der ob genannten Frauen-NGO beschäftigen Anwälte, die Opfern von häuslicher Gewalt kostenlos zur Verfügung stehen und zwar für den Weg zur Polizei und vor Gericht sowie in den Bereichen Scheidung und Eigentumsrechte. Woman's Rights Center beschäftigt beispielsweise sechs Anwälte, zwei in Eriwan und vier in den Regionen. Private Anwälte sind teuer.

BFM (2.7.2013): Häusliche Gewalt: Staatlicher Schutz und nicht-staatliche Unterstützung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/arm/ARM-haeusliche-gewalt-d.pdf, Zugriff 19.1.2016

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die gegenständlichen Verfahrensakte des BFA, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend bP 1 und bP 2 sowie V, die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Ermittlungen bei den zuständigen Polizeiinspektionen, Gerichten und sonstigen Behörden, durch die Einholung aktueller Strafregisterauskünfte und durch aktuelle ZMR-Anfragen die bP betreffend.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den vorgelegten Unterlagen sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

II.2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der bP in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen der bP im Rahmen der persönlichen Einvernahmen, die vorgelegten Unterlagen, das Vorbringen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.

II.2.4. Die Feststellung, dass in Bezug auf die bP bzw. die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP seit der abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.5.2014 keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die bP diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet haben und auch den übermittelten aktuellen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Darüber hinaus wurden zum individuellen Vorbringen der bP hinsichtlich der Lage von Frauen und Kinder Erhebungen veranlasst, welchen sich die bP, wenn auch mit letztlich anderen Schlussfolgerungen, angeschlossen haben. Soweit die bP1 einen Bericht der SFH vom 6.5.2014 (Armenien: Zwangsheirat jesidischer Witwen, Verbrechen im Namen der Ehre und Sorgerecht) vorgelegt hat, ist dazu festzustellen, dass dieser nicht geeignet ist, die vom BVwG zugrunde gelegten Feststellungen bzw. das Rechercheergebnis zu entkräften, da die Recherchen des BVwG nicht nur aktueller sind, sondern auch spezifisch auf die Sachlage betreffend der bP 1 und bP 2 eingehen und noch dazu diesen Bericht mitverwertet haben.

Demnach unterliegt häusliche Gewalt in Armenien einem besonders starken Tabu: Zum einen hat die Familie eine große sozio-ökonomische Bedeutung, zum anderen ist die Angst, den Ruf der Familie zu schädigen, groß. Allerdings gibt es keine Hinweise, dass die Polizei im Falle von Anzeigeerstattung Opfern häuslicher Gewalt systematisch Schutz verweigern würde. Zudem stehen auch – wenn auch eingeschränkt – Frauenhäuser und kostenlose Rechtsanwälte sowie NGOs zur Verfügung. Es gibt diverse Schutzeinrichtungen und werden letztlich auch Anwälte und andere Beratungsleistungen für Frauen zB bei Scheidung oder Eigentumsfragen kostenlos zur Verfügung gestellt. Auch hinsichtlich des Zugangs zur Polizei wird kostenlos Unterstützung angeboten. Darüber hinaus gibt es schließlich Zentren zur Eingliederung von Frauen ohne spezifischen Bezug zur häuslichen Gewalt.

Letztlich ist – wie in nachfolgender Beweiswürdigung dargestellt – jedoch nicht davon auszugehen, dass die bP 1 in Armenien häuslicher Gewalt oder sonst einer Bedrohung ausgesetzt ist und sie vielmehr aufgrund ihrer dort lebenden Familie auch gesellschaftlich wiedereingegliedert wird bzw Unterstützung erhält.

II.2.5. Bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2012 wurde hinsichtlich der Fluchtgründe der bP 1 ausführlich begründet, warum diese absolut unglaubwürdig waren. So versuchten die bP 1 und ihr ehemaliger Gatte, auf ein Vorbringen der in Österreich lebenden Verwandten des Gatten aufzubauen, welches an sich bereits zuvor im Asylverfahren unglaubwürdig beurteilt wurde und verwickelten sich dabei noch in gravierende Widersprüche. Diese Unglaubwürdigkeit – insbesondere der Angaben der bP 1 - wurde im Erkenntnis des BVwG vom 14.05.2014 auch bestätigt. Auch im weiteren Verfahren unterstich das Verhalten der bP 1 die Annahme, dass ihre Angaben Großteils von Opportunitätserwägungen getragen werden.

II.2.6. Hinsichtlich ihrer eigenen in Armenien aufhältigen Verwandten gab die bP 1 im Rahmen der Einvernahme am 15.06.2012 an, dass in Armenien die Eltern, ein Bruder, eine Schwester, vier Onkel mütterlicherseits, ein Onkel und drei Tanten väterlicherseits leben. In dieser Einvernahme tätigte die bP 1 widersprüchliche Angaben zu ihren Schwiegereltern, mit welchen sie einerseits angeblich zerstritten wäre, andererseits hätte sie die Schwiegereltern in Armenien nie kennen gelernt. Im Rahmen der Einvernahme am 25.06.2012 gab die bP 1 an, ihr Vorbringen berichtigen zu wollen. Sie führte aus, sich beim Datum der standesamtlichen Hochzeit geirrt und die Fragen zur Beziehung zu den Schwiegereltern nicht richtig verstanden zu haben. Die Schwiegereltern seien gegen ihre Beziehung gewesen, da sie eine andere Frau für ihren Sohn ausgesucht hätten. In der Einvernahme am 25.07.2014 gab die bP 1 plötzlich – nach Trennung von ihrem damaligen Ehegatten – an, dass ihre engeren Verwandten nunmehr alle in Russland leben würden und in Armenien nur noch die Geschwister des Vaters leben würden. Dies wiederholte sie auch noch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 23.02.2015. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dass die Eltern von V der bP 1 verboten hätten, ihre Ausbildung in Armenien als Krankenschwester abzuschließen, nicht mit den bereits erwähnten Angaben zum Verhältnis mit den Schwiegereltern in Armenien in Verbindung bringen ließen. Am Rande sei erwähnt, dass die Tochter der bP 1 densselben Vornamen wie die Mutter von V führt. Darüber hinaus gab die bP 1 selbst an, in Armenien bis zuletzt bei ihren Eltern gelebt zu haben, was einen Einfluss der Familie des V letztlich unplausibel erscheinen lässt. Nunmehr in der Verhandlung vom 30.11.2016 wurde von der bP 1 ausgeführt, dass ihre Mutter, die Schwester und ein Bruder in Armenien leben. Beide Geschwister wären auch verheiratet.

Letztlich ist offensichtlich, dass die bP 1 lediglich versuchte, ihr familiäres Auffangnetz im Herkunftsstaat zu verleugnen, um damit ihre Chancen auf einen Verbleib in Österreich zu maximieren und ist gemäß den Feststellungen davon auszugehen, dass sie noch über ein familiäres und soziales Netz in Armenien verfügt.

II.2.7. V gab im Rahmen der Verhandlung am 15.04.2015 an, dass in Armenien noch zwei Onkel mit ihren Familien leben würden. Einer in XXXX und einer in XXXX . In XXXX würde sein Vater auch noch ein Haus besitzen. Eine Schwester lebe in XXXX . Er selbst habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten, ob der Vater welchen hätte, wisse er nicht. Vor der Ausreise hätten sie in der Nähe des Elternhauses der bP 1 in XXXX , Region XXXX gelebt und habe er dort in der Landwirtschaft des Vaters der bP 1 gearbeitet.

Die bP 1 gab im Rahmen ihrer Einvernahme am 05.07.2014 an, dass zwei namentlich angeführte Onkel des V sowie ein Onkel des Vaters des V in Armenien mit ihren Familien leben und die bP 1 bedrohen würden. Sie lebten in XXXX , XXXX und XXXX . Der Schwiegervater sowie der Schwager hätten die bP 1 am 26. oder 27. Mai 2014 damit bedroht, dass diese Leute in Armenien sie umbringen würden. V hätte sie am 2 oder 3 März mit einem Kabel geschlagen und danach eingesperrt, sodass sie nicht zur Polizei gehen hätte können. Sie habe die Verletzungsanzeige von Juni 2014 vorgelegt, hinsichtlich früherer Übergriffe gäbe es keine ärztlichen Unterlagen. Sie hätte eine Anzeige bei der Polizei in XXXX gegen den Gatten und eine gegen dessen Vater und Bruder bei der Polizei in XXXX erstattet.

II.2.8. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der bP 1 und V ist festzuhalten, dass die bP 1 auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.04.2015 noch keinerlei Problem mit dem Ehegatten behauptete. Erst nach negativen Erkenntnis des BVwG hätte sie nach dem Beratungsgespräch mit der Caritas den Mut gefasst, über ihre privaten Probleme zu reden und behauptete, V hätte sie misshandelt.

Es mutet schon seltsam an, dass die bP 1 im Rahmen der Einvernahme am 25.07.2014 zwar vorerst körperliche Übergriffe durch den Gatten und Drohungen durch dessen Verwandte behauptet, dann jedoch befragt zum Zeitpunkt, wann sie den Entschluss zur Scheidung gefasst habe, nur angab, dass sie sich am 26.05.2014 "gestritten" hätten und sie dann den Entschluss gefasst hätte, sich scheiden zu lassen. Erst befragt nach dem offiziellen Scheidungsgrund führte die bP 1 aus, dass dies Gewalt in der Familie sei. Das Scheidungsgesuch habe sie noch nicht eingereicht und werde es aufgrund der Anzeige ein Gerichtsverfahren gegen den Gatten geben. Am Rande sei erwähnt, dass die bP 1 im Rahmen dieser Einvernahme damit gedroht hat, sich für den Fall der Abschiebung umzubringen und die angeblichen Übergriffe nur vage und undetailliert in den Raum stellte.

Trotz des am 19.09.2014 im Rahmen einer gerichtlichen mündlichen Verhandlung abgeschlossenen Vergleiches vor dem BG XXXX über das gegenseitige Besuchsrecht der Kinder hat die bP 1 am 22.09.2014 erneut ein Schreiben an das BG gerichtet, in welchem sie vermeinte, dass sie sich auf der Flucht vor dem V befinde und dieser ihren Aufenthaltsort nicht wissen solle. Ihr Betreuer habe den "Auftrag" erhalten, im Falle des Auftauchens von V an ihrer neuen Adresse, eine Wegweisung in die Gänge zu leiten. Sie als auch die Tochter hätten Angst vor dem vereinbarten Besuch und stelle sie einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.

Aus ihrem eigenen Vorbringen und den Erhebungen des BVwG ergibt sich, dass die bP 1 selbst lediglich eine Anzeige am 18.07.2014 samt nochmaliger Einvernahme hierzu am 25.08.2014 gegen den V bzw. seine Verwandten erstattet hat. Letztlich widersprach sich die bP 1 selbst bei den zwei Einvernahmen vor der Polizei. Bei der ersten Anzeige am 18.07.2014 führte sie noch aus, dass V 2-3 mal wöchentlich betrunken gewesen wäre und sie dann wegen geringster Probleme geschlagen und auch eingesperrt hätte. Demgegenüber gab sie am 25.08.2014 an, dass V sie, wenn er zu viel getrunken habe, misshandelt hätte, was eigentlich jeden Tag gewesen wäre. Hinsichtlich des behaupteten Einsperrens konnte sie keine Details benennen. Aus den vorgelegten Zeugeneinvernahmeprotokollen sind keine ausreichend konkretisierten Tathandlungen bzw. Tatzeitpunkte der von V angeblich vorgenommenen gefährlichen Drohung(en) ersichtlich.

In der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 vor dem BVwG gab die bP 1 zur Frage, ob es bei der Abwicklung des Besuchsrechtes der Kinder zu Problemen käme an: "Ja. Einmal kommt mein Sohn am Wochenende zu mir und am anderen Wochenende kommt meine Tochter zum Vater. Jedes Mal bedroht und beschimpft er mich auch."

Das Erstatten lediglich einer einzigen Anzeige in Österreich erscheint schon im Hinblick darauf, dass sie angeblich 12 Jahre lang und bereits in Armenien von V geschlagen worden sein will, nicht nachvollziehbar. Es ist dem ho. Gericht an sich schon nicht erklärlich, warum die bP 1 nicht bereits in Armenien Anzeige erstattete, da dort – wenn auch nicht in gleichem Maße wie in Österreich – zumindest von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei auszugehen ist. Dies geht auch aus den Erhebungen des BVwG über die Staatendokumentation hervor. Auch vor dem Hintergrund, dass angeblich der Vater der bP 1 in Armenien Dorfvorsteher gewesen sei und im Zusammenhang mit den Fluchtgründen zur Polizei und ins Ministerium gegangen sei, um Schutz zu suchen, wäre letztlich davon auszugehen, dass die bP 1 (die mit V bei ihren Eltern ohne Kontakt zur Familie des V vor ihrer Ausreise aus Armenien gelebt haben will) wohl derart grobe, wiederkehrende Misshandlungen bereits in Armenien zur Anzeige gebracht hätte.

In der Verhandlung am 30.11.2016 gab sie wiederum befragt zu den Anzeigen bei der Polizei völlig vage an, dass sie ihn 2 oder 3 Mal angezeigt habe. Nachgefragt wo sie diese erstattet habe, führte sie zwei PI an, was den ho. Recherchen widerspricht. Auch ihr Desinteresse an dem Ausgang etwaiger Anzeigen, welches sich in der Angabe äußerte, dass sie nicht wisse, ob er verurteilt wurde oder nicht, zeigt, dass die bP 1 auch in diesem Zusammenhang nicht die Wahrheit angab. Schließlich wich sie in dieser Verhandlung auch der konkreten Frage nach einem etwaig erlassenen Betretungsverbot aus und gab über mehrmaliges Nachfragen an, dass es nie zu einem gekommen sei und der V "von der Caritas aus der Pension gewiesen" worden sei. Demgegenüber geht aus dem GVS Auszug betreffend V hervor, dass er einen Antrag auf Privatverzug ordnungsgemäß eingebracht hat und dieser aufgrund der bevorstehenden Scheidung als sinnvoll erachtet worden ist.

II.2.9. Die vom Gericht durchgeführten Erhebungen betreffend V ergaben, dass gegen ihn weder ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG, noch eine einstweilige Verfügung ausgesprochen wurde. Auch liegt aktuell keinerlei Eintragung im Strafregister vor und ergab die Einsichtnahme in den kriminalpolizeilichen Aktenindex des V am 22.03.2017 keinerlei Einträge.

Zur "Verletzungsanzeige" eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2014 ist festzuhalten, dass laut Diagnose eine Prellung im Nacken und Kopfbereich im Untersuchungszeitpunkt am 04.06.2014 vorlag. Hinsichtlich des darin niedergeschriebenen Unfallherganges ("wurde vom Gatten misshandelt – er zog sie an den Haaren und versetzte ihr Faustschläge in den Nacken und Brustkorb vorne und hinten – 3x zugeschlagen – zusätzlich wurde sie durch Fußtritte vom Ehemann an den Beinen verletzt. Seither ist sie schwindelig, fallweise Übelkeit und Erbrechen.") wurde wohl einzig auf die Angabe der bP 1 zurückgegriffen. Es ist an sich schon nicht nachvollziehbar, dass die bP1, welche sich am 26.05.2014 von V getrennt haben will, über eine Woche wartet, bis sie wegen derart gravierender Übergriffe den Arzt aufsucht. Gerade die Diagnose lässt sich auch nicht mit dem Unfallhergang in Einklang bringen, da lediglich Prellungen im Nacken und Kopfbereich festgehalten wurden und letztlich dennoch auch eine Woche später bei Fußtritten vom Ehemann auch im Bereich des Brustkorbes oder an den Beinen Verletzungsspuren zu erwarten wären.

Der Arzt hat gemäß des Ärztegesetzes in der Folge eine Verletzungsanzeige erstattet und gab die bP 1 bei der aufgrund dessen durchgeführten Einweisung ins Krankenhaus dann vorerst an, im Brustbereich links seit 5 Monaten Schmerzen zu haben. Auf der Patientenkarte wurde festgehalten, dass bei der bP ein CT gemacht werden soll und eine Behandlung mit einer neutralen Hautsalbe als Therapie vorgeschlagen wird. Aus dem MRT-Befund vom 19.05.2014 ergab sich, dass sich der bei der bP 1 bekannte, krankhaft veränderte Bereich im Kopf seit dem letzten Befund vom 14.03.2014 nicht verändert hat und keine neu aufgetretenen Läsionen vorliegen. Auch eine CT- Untersuchung vom 18.06.2014 blieb ohne Befund. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass nach ärztlicher Einschätzung auch die kleine zystische Läsion nicht die Ursache für Kopfschmerzen der bP 1 ist und auch keine neurochirurgische Intervention zum damaligen Zeitpunkt – 06.04.2014 - indiziert war. Aktuellere medizinische Berichte wurden von der bP nicht vorgelegt.

Die bP 1 legte im Verfahren auch eine Terminbestätigung für eine CT-Untersuchung am 15.07.2014 vor. Als Zuweisungsdiagnose / Untersuchungsregion wurde festgehalten, dass die bP eine Stichverletzung mit einer Essgabel links thorakal vor 5 Monaten durch Fremdverschulden erlitten habe. Ein CT mit diesem Datum (15.07.2014) wurde von der bP nicht vorgelegt, es findet sich lediglich ein CT des Kopfes vom 18.06.2014 im Akt, welches jedoch auch gerade keine Läsionen zeigt, welche auf Misshandlungen zurückzuführen wären.

Auch hinsichtlich des vorgelegten Befundes vom 03.12.2014 der Klinischen- und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin des Therapiezentrums XXXX ist festzuhalten, dass die bP dort offensichtlich lediglich einen einzigen Termin hatte und lediglich die Angaben der bP 1 niedergeschrieben wurden. Es sind keinerlei Ausführungen zu finden, die einem Gutachten oder dergleichen entsprechen würden, insbesondere geht aus dem Befund nicht hervor, wie die Psychotherapeutin zu ihrer Einschätzung gelangte, dass die Angaben der bP der Wahrheit entsprächen bzw. zu einer psychischen Krankheit geführt hätten. Auch wurde im Befund vorweg das bereits gerichtlich als unglaubwürdig festgestellte Fluchtvorbringen der bP als den Tatsachen entsprechend festgehalten.

Demnach kommt weder diesem Befund oder der Terminbestätigung für die CT-Untersuchung noch der Verletzungsanzeige maßgeblicher Beweiswert für die Annahme einer tatsächlichen Misshandlung der bP 1 durch V zu.

Außer der Behauptung der bP1, V habe sie geschlagen und bedroht, liegen keinerlei objektive Nachweise für die Behauptungen der bP 1 vor. Somit ist die Behauptung der bP 1, V habe sie bereits in Armenien bis zu ihrem Streit in Österreich im Mai 2014 ständig bedroht und misshandelt, auch nicht glaubwürdig. Gegen die von der bP 1 ins Treffen geführte fortwährende Gewalt in der Familie spricht auch der Umstand, dass im Scheidungsvergleich, abgeschlossen vor dem BG XXXX , vom 21.04.2015 ein Verzicht auf Geltendmachung der Umstandsklausel und keine Unterhaltsansprüche aus einem allfällig "bewusst nicht geprüften Verschulden" sowie ein Verzicht auf Geltendmachung allenfalls gesetzter Eheverfehlungen festgehalten ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sie derartige Übergriffe wie bereits erörtert bereits in Armenien bzw. spätestens in Österreich nach der Einreise zur Anzeige gebracht hätte, einen getrennten Wohnsitz gewählt hätte, einen Frauenhaus aufgesucht hätte und jedenfalls schon viel früher wie oben dargestellt von den Misshandlungen berichtet hätte. Demgegenüber hat die bP 1 die Anzeige überhaupt auch erst zwei Monate nach der Trennung bei der Polizei gemacht. Dass die bP 1 letztlich ihren Standpunkt auch gegenüber V und dessen Familie vertreten kann, zeigte auch, dass sie die Unterschriftsleistung für die Passerstellung für ihren Sohn verweigerte und diese letztlich durch einen Beschluss des BG ersetzt werden musste.

II.2.10. Soweit die bP1 behauptet, ihr Schwägerin bzw. Verwandte des V hätten sie in Österreich bedroht, gibt es auch dafür keine objektiven Beweise oder Anhaltspunkte. Diese Behauptung wurde genauso vage und unsubstantiiert in den Raum gestellt, wie die angeblichen Drohungen und Misshandlungen durch V. So hat die bP 1 die angeblichen Misshandlung und Drohungen durch V erst über zwei Monate nach der Trennung bei der Polizei gemeldet und hat die bP in der letzten mündlichen Verhandlung befragt zu Vorfällen mit diesen Verwandten selbst lediglich angegeben, dass ihre Schwägerin sie "beleidigt" habe. Außerdem stammen diese Anzeigen aus dem Jahr 2014 und zeigt das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung in diesem Zusammenhang bis dato, dass letztlich keine Gründe für eine Weiterverfolgung der Anschuldigungen der bP 1 gegen V und dessen Verwandten gesehen wurden.

II.2.11. Die BF1 war auch nicht annähernd in der Lage, bei Gericht glaubhaft darzulegen, weshalb sie und ihre Kinder seitens Verwandte des V in Armenien Gefahr zu erwarten habe. Zum einen wurde letztlich offenbar, dass V mit den Verwandten in Armenien nicht in regelmäßigen, engen Kontakt steht und die bP 1 mit ihrer Tochter jedenfalls auch wieder bei ihren Eltern leben kann und somit in diesem familiären Umkreis Schutz und Halt erhält. Darüber hinaus ist es nicht erklärlich, dass für den Fall, dass V bzw. seine Familie der bP 1 etwas antun wollten, dies nicht bereits in Österreich stattgefunden hätte. Dass die in Armenien lebenden Onkel von V ein gesteigertes Interesse an den bP im Fall ihrer Rückkehr haben sollten, wurde letztlich vage und unsubstantiiert in den Raum gestellt. Ein glaubhafter Kern dieser Behauptung konnte nicht festgestellt werden. Zudem ist letztlich auf die bereits im Erkenntnis des BVwG vom 14.05.2014 getroffenen Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der armenischen Sicherheitsbehörden zu verweisen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geht somit das BVwG von der erneuten völligen Unglaubwürdigkeit der bP1 – wie schon im Verfahren hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutzes - aus, und hat die bP 1 das Vorbringen im Zusammenhang mit § 57 AsylG offensichtlich nur aus dem Zweck erstattet, ihre bevorstehende Abschiebung nach Armenien zu vereiteln und ihren Aufenthalt neuerlich zu verlängern, anstatt ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Letztlich bleibt anzumerken, dass häusliche Gewalt und eine Bedrohung durch V sowie die in den Erhebungsergebnis dargestellten Probleme im Zusammenhang mit Trennungen im vorliegenden Fall auch schon deshalb nicht zum Tragen kommen, da die bP 1 in Österreich von V geschieden wurde und aus dem Verfahren vor dem BG XXXX auch hervorgeht, dass die armenischen Behörden offensichtlich die geteilte Obsorge betreffen der Kinder anerkennen, da sie ansonsten nicht aufgrund dessen auch die Unterschrift der bP 1 zur Reisepasserstellung verlangt hätten.

II.2.12. Betreffend die bP 2 ist festzuhalten, dass die Eltern im Verfahren zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz noch übereinstimmend angaben, mit den Kindern Armenisch zu sprechen und ihnen die armenische Kultur näher zu bringen. Weiters ist festzuhalten, dass die bP 1 selbst angegeben hat, keinen Kontakt zu ihrem Sohn in Österreich zu haben. Gemäß ihren Angaben in der Verhandlung am 30.11.2016 hindere sie ihr Ex-Mann daran, sie hätte ihn zuletzt am 10.02. gesehen, als dieser gewollt hätte, dass sie einen "Zettel" unterschreibt.

Nachgefragt gab die bP 1 an, dass sie gerade letzte Woche beim Gericht gewesen sei, wo ihr gesagt worden wäre, dass es wieder zu einer Verhandlung kommen würde, wenn sie ihren Sohn wieder sehen wolle. Jetzt warte sie auf einen Gerichtstermin. Bereits früher im Verfahren kamen Unregelmäßigkeiten beim Besuchsrecht auf, weshalb dieses in einem Vergleich vom 20.10.2014 ganz konkret geregelt wurde. Schon im Auszug der Grundversorgung wurde festgehalten, dass es gemäß Caritas so scheint, dass die Eltern wechselseitig versuchen, die Kinder zu instrumentalisieren.

Soweit in der Beschwerde angeführt wird, die bP 2 stünde auch unter dem Schutz der Konvention zum Schutz des Rechts von Kindern (Art. 24 Abs. 2), in welches durch eine Abschiebung eingegriffen werden würde, für das Wohl und die Sicherheit der Kinder zu sorgen, da die körperliche Unversehrtheit und Sicherheit, sowie die Entwicklung des Kindes durch eine Abschiebung nach Armenien massiv gefährdet werde, wird folgendes ausgeführt:

Selbst wenn gemäß Art 24 Abs. 2 GRC bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, kann ein grundsätzlicher Anspruch auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten beziehungswiese des Status der subsidiär Schutzberechtigten aus dieser Zielbestimmung nicht abgeleitet werden.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

§ 46 FPG, Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn


1. -die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. -sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. -auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. -sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

II.3.2.2. Die Einreise der bP im Juni 2012 in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 11.6.2012 wurden mit o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses Verfahrens alleine auf das Asylgesetz und war in weiterer Folge nach Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz durch die nicht erfolgte Ausreise unrechtmäßig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Die bP fallen damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

II.3.2.3. Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.

Soweit die bP1 dies thematisiert, ist dazu festzustellen, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen i. S. § 57 Abs. 1 Z. 3 nicht gegeben sind.

So wurde keine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen oder hätte eine derartige Verfügung erlassen werden können, vielmehr ist davon auszugehen, dass die bP 1 die Drohungen des V bzw. dessen Familie nur vorgebracht hat, um für sich einen besseren Standpunkt im Verfahren zu erlangen (vgl. Beweiswürdigung oben).

Sie konnte in keiner Weise glaubhaft machen, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. V hat vielmehr nach der Trennung von der bP 1 getrennt von der bP1 Unterkunft genommen und wurden keinerlei strafrechtlich relevanten Vorfälle aktenkundig. Die bP1 behauptete zwar vage und unbestimmt, im Rahmen der Ausübung des wechselseitigen Besuchsrechtes bzw. der Übergabe der Kinder von V und dessen Verwandten immer wieder beschimpft und bedroht zu werden, dieses Verhalten von V und den Verwandten war jedoch als unglaubwürdig zu beurteilen. Aus dem Akteninhalt und den Angaben der bP geht auch lediglich hervor, dass die Polizei gegen die bP1 bzw. dessen Familie einmal wegen gefährlicher Drohung ermittelte, eine strafgerichtliche Verurteilung der bP1 liegt hingegen nicht vor. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" für die bP1 zum Schutz vor weiterer Gewalt erachtet das Bundesverwaltungsgericht daher nicht als erforderlich bzw. konnte ein derartiges Erfordernis von der bP1 nicht begründet dargelegt werden. Da die bP 1 schon die angeblichen Drohungen durch V in Österreich nicht glaubwürdig vorbrachte, ist eine Verfolgung durch Verwandte der V in Armenien schon aus logischen Gründen nicht möglich.

II.3.2.4. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF iVm § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 AsylG 2005 war die belangte Behörde daher für die Rückkehrentscheidungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zuständig. Die belangte Behörde war sohin angehalten, in Anwendung des § 52 FPG gegen die bP Rückkehrentscheidungen zu erlassen.

II.3.2.5. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

II.3.2.6. Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 5 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung. Die bP1 hat Deutschkurse besucht und die A1 und A2 Prüfung abgelegt. Die bP1 ist strafrechtlich unbescholten. Die bP 2 besucht die Schule, nimmt sporadisch an Hip Hop Stunden teil und ist in einem Turnverein aktiv. Es leben keine Verwandten der bP in Österreich. Wenngleich im Rahmen der Verhandlung im Jahr 2014 noch ein Lebensgefährte der bP 1 angeführt wurde, welcher sie auch begleitete und sie seit ca. 3 Wochen kannte, verneinte die bP 1 nunmehr die Frage nach einer aktuellen Beziehung.

Hinsichtlich des Sohnes der bP 1 bzw. des Bruders sowie des Vaters der bP 2 ist festzuhalten:

Die bP leben zusammen, während der Vater der bP 2 mit ihrem Bruder zusammen lebt. In der Verhandlung führte die bP 1 selbst an, dass sie ihren Sohn seit 11 Monaten nicht mehr gesehen habe, was miteinschließt, dass das wechselseitige Besuchsrecht der Kinder nicht genutzt wird. Dies war bereits früher auch der Fall, wobei festzuhalten ist, dass sich die Eltern gegenseitig die Schuld an der Verweigerung des Besuchsrechtes geben. Auch wurden von der bP 1 keine sonstigen Kontakte der Kinder untereinander oder der bP 2 mit ihrem Vater vorgebracht. Damit weisen die Beziehungen zwischen den Kindern bzw. zwischen Vater und bP 2 keine derartige Intensität auf, die ein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis nach sich ziehen würde. Auch finanzielle Bindungen zwischen den bP und diesen in Österreich lebenden Personen bestehen schon gemäß Scheidungsvergleich nicht. Auch wenn nicht verkannt wird, dass Beziehungen zwischen Eltern und Kindern einem besonderen Schutz unterstehen, so ist dennoch festzuhalten, dass die Kontakte im gegenständlichen Fall derart lose sind, dass sie durch regelmäßigen telefonischen Kontakt sogar intensiviert werden würden und könnte der Vater mit dem Sohn die bP 2 auch in Armenien besuchen, da sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Auch halten sich Vater und Sohn nicht rechtmäßig in Österreich auf, sodass es ihnen zugemutet werden kann, gemeinsam mit den bP nach Armenien zurückzukehren, wo auch V noch Verwandte hat. Die bP können jedenfalls bei ihren Verwandten unterkommen und von diesen Unterstützung erlangen, wie dies die bP 1 bereits vor ihrer Ausreise erhalten hat. Die Eltern der bP 1 besitzen dort auch ein Haus mit Landwirtschaft, weshalb von einer Versorgung der bP ausgegangen werden kann, wenngleich festzuhalten ist, dass die bP 1 auch eine Ausbildung erhalten hat und in Armenien vor ihrer Ausreise bereits arbeitete.

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens der bP kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden.. Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich (nicht rechtmäßig) aufhältigen Verwandten vorgebracht, welches eine – im Lichte der Rechtsprechung des EGMR – ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Auch in der Beschwerde finden sich in diesem Zusammenhang keinerlei substantiierte Ausführungen, die an dieser Einschätzung Zweifel aufkommen lassen könnten.

Die Rückkehrentscheidung betreffend bP 1 und 2 stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst – bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

Dass die bP über eine besonders hohen Integrationsgrad verfügen würden, kann ebenfalls nicht angenommen werden und wurde dieser auch nur dadurch erreicht, da die bP der mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets nicht nachkamen.

Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass [Anmerkung: bei damaligen Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG; hier wohl sinngemäß anwendbar] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.

Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben der bP dar.

II.3.2.7. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien ("Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

II.3.2.8. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP sind seit nicht ganz 5 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wären sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer der mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren beschränkt.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihnen frei, sich nach ihrer Ausreise – wie jeder andere Fremde auch – um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) verwiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend gemacht werden kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Auch ist zu bedenken, dass es aus dem fremdenpolizeilichen Blickwinkel nicht primär auf die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern auf die objektive Zurechenbarkeit des beschriebenen Verhaltens ankommt.

Die beschwerdeführenden Parteien sind –in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war die bP 1 im Asylverfahren nicht in der Lage, den Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Im Verfahren kam zwar hervor, dass die bP1 aufgrund des Besuches von Deutschkursen bzw. der Ablegung der A2 Prüfung Deutschkenntnisse hat und die bP 2 aufgrund des Schulbesuches über solche verfügt. Deutschkenntnisse alleine reichen jedoch für die Annahme einer besonderen Integration nicht aus und verfügt die bP 1 insbesondere noch über keine besonderen Deutschkenntnisse (vgl. auch Verhandlungsschrift vom 30.11.2016).

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. die bP 1 ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte.

Die bP1 hat zwar eine Bewilligung für eine Beschäftigung als Saisonarbeitskraft für 2014 vorgelegt. Diese wird aber insofern relativiert, als sie tatsächlich nur ca. 14 Tage als solche gearbeitet hat. Eine plausible Begründung, warum sie die 6 Monate nicht ausgeschöpft hat, konnte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht liefern: " Der Chef der Caritas hat mit nicht erlaubt, weiter zu arbeiten .". Zwar hat die bP 1 nunmehr wiederum eine Saisonbewilligung für das Jahr 2016 erhalten, aber auch hier erst gemäß vorgelegten Lohnzetteln 2 Wochen später zu arbeiten begonnen und wurden nur für 2 Monate Lohnzettel vorgelegt. Eine Bestätigung über die stundenweise Beschäftigung am Gemeindeamt sowie die drei Stunden gemeinnützige Arbeit in einem Sozialmarkt und ein Engagement für die Pfarre zeigen zwar einen gewissen Integrationswillen der bP 1, insgesamt können diese Umstände jedoch nicht entscheidungswesentlich zu Gunsten der bP ausschlagen (vgl. dazu auch VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186, in dem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zudem in den Jahren 2006 bis 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Zur Einstellungszusage der bP1 wird ebenfalls auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)

Zum Schulbesuch der bP2 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welche im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Weitergehende Bindungen der bP 2 wie z.B. Mitgliedschaften in Vereinen, Engagement in Organisationen wie z.B. Jugendrotkreuz, Feuerwehrjugend, etc. traten im Verfahren ebenfalls nicht zu Tage. Vielmehr wurde offensichtlich, dass die bP 2 die Freizeit überwiegend im Umfeld der bP 1 verbringt, abgesehen von früheren Besuchen im Rahmen des Besuchsrechtes keinen Kontakt zu ihrem Bruder hat und lediglich bei einem Turnverein aktiv ist. Ein sporadischer Besuch eines Tanzkurses kann jedenfalls nicht als Zeichen (nachhaltiger) Integration gesehen werden und kann auch angenommen werden, dass ein Schüler in Österreich soweit in einen Klassenverband integriert ist, dass dieser für ihn Unterstützungsschreiben ausstellt.

Soweit die bP1 Kontakte mit 2 Frauen ins Treffen führt, die sie im Krankenhaus kennen gelernt hat, sind diese für eine Integration bestenfalls von untergeordneter Bedeutung, da es sich lediglich um lose Kontakte handelt und der bP nicht einmal die Nachnamen der beiden Frauen im Rahmen der Verhandlung 2014 kannte. Soweit sie angibt, einer zu Hause zu helfen und dafür Geschenke erhalten zu haben, liegt zudem der Verdacht einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nahe. Gleiches gilt für die Unterstützungsschreiben eines älteren Ehepaars, dem sie im Haushalt und beim Einkaufen hilft. Trotz der vorliegenden Unterstützungsschreiben kann eine besondere soziale Vernetzung der bP 1 nicht erkannt werden, da sie in keinen Vereinen aktiv ist und sich die Kontakte wohl im Wesentlichen auf ihre Betreuer und Mitglieder der Pfarre beschränken, wenngleich dies einen gewissen Integrationswillen zeigt.

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu der minderjährigen bP 2 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat auch einzufließen, dass sie dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort den überwiegenden Teil ihres Lebens aufhielten und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch muss aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband überwiegend mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren, was durch die erst kurze Aufenthaltsdauer in Österreich zusätzlich erleichtert werden wird..

Die bP1 ist strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Relativiert zu sehen ist dies zusätzlich hinsichtlich der minderjährigen und strafunmündigen bP. Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Soweit die minderjährige bP 2 keinen Einfluss auf das Verhalten der gesetzlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Einreise hatte, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen in Bezug auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens der gesetzlichen Vertretung auf die Kinder verwiesen.

Der erwachsenen bP 1 musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

In Bezug auf die minderjährige bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern verwiesen.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung betreffend des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die bP somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in ständiger Rechtsprechung, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiter wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.2.9. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der bP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die bP halten sich erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf und beziehen Grundversorgung. Eine nachhaltige gesellschaftliche Integration ist ebenfalls nicht erkennbar gewesen.

Verwandte der bP leben noch im Herkunftsstaat und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Armenien eine – wenn überhaupt vorhandene – Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.2.10. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass ihnen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen sind. Insbesondere konnte die bP 1 – wie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert – nicht glaubhaft machen, dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Korrektur des ersten Satzes des Spruches erwies sich aufgrund der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur als erforderlich (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0174; VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass den bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.

II.3.2.11. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.

Im Verfahren über die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde über das von den bP erstattete Vorbringen zu ihren Fluchtgründen insbesondere auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK bereits rechtskräftig abgesprochen.

Soweit die bP1 ihren Gesundheitszustand thematisiert, ist daraus für sie nichts zu gewinnen, zumal sich keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Verfahren über die Anträge der bP auf internationalen Schutz ergeben hat. Dies vor allem auch im Hinblick auf die bereits im o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom getroffenen Ausführungen zur medizinischen Versorgung in Armenien und der Judikatur der österr. Höchstgerichte und des EGMR dazu. Noch dazu gab die bP 1 in der Verhandlung am 30.11.2016 an, gesund und in keiner Behandlung zu sein. Lediglich regelmäßige Kontrollen würde sie benötigen, wobei sie beim letzten Termin keine Bestätigung erhalten hätte.

II.3.2.12. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den obigen Ausführungen sowie den in den bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Erörterungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und die den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig erscheinen lassen würden.

II.3.2.13. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Dass besondere Umstände, die die bP bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei substantiierte Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

II.3.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, waren die Beschwerden spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

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