L508 1218361-2•BVwG L508 1218361-2
L508 1218361-2Tribunale amministrativo federale18 apr 2017
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Asylaberkennung,<br/>Asylausschlussgrund, besonders schweres Verbrechen, faktische<br/>Unabschiebbarkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt, subsidiärer Schutz,<br/>Suchtgifthandel
L508 1218361-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus dem Iran und der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach einer Rückübernahme nach dem Dublinabkommen aus der Bundesrepublik Deutschland am 09.06.2000 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag.
2. Am 06.07.2000 wurde der BF vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) zu seinen Ausreisegründen einvernommen.
3. Mit Bescheid vom 21.07.2000 wies das BAA den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76, idgF ab (Spruchpunkt I. ) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.).
4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Schreiben vom 10.08.2000 Berufung eingebracht.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 19.09.2000, rechtskräftig seit 23.09.2000, wurde der BF wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 224, 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 24.04.2001, rechtskräftig seit 28.04.2001, wurde der BF wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 20.09.2004, rechtskräftig seit 24.09.2004, wurde der BF wegen Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 8,-- (€ 640,--) verurteilt.
8. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.01.2003 und am 28.05.2004 wurde der Berufung des BF gegen den Bescheid des BAA vom 21.07.2000 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX , Zl. XXXX , stattgegeben und ihm gemäß § 7 Asylgesetz idF BGBl. I 126/2002 Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Diese Entscheidung erwuchs mit 03.06.2004 in Rechtskraft.
9. Mit einer Meldung vom 20.07.2012 teilte das Landespolizeikommando Wien dem BAA mit, dass beim BF im Zuge einer im Anschluss an eine Festnahme durchgeführten Hausdurchsuchung ein bereits abgelaufener (gültig bis 14.08.2010) iranischer Reisepass, am 14.08.2005 Iran durch XXXX ausgestellt, vorgefunden werden konnte. Des weiteren konnte ein bis 09.12.2015 gültiger iranischer Reisepass, am 09.12.2010 Wien durch iranische Botschaft ausgestellt, vorgefunden werden. Anzumerken sei, dass aufgrund von Ein- bzw. Ausreisestempeln ersichtlich sei, dass der BF mit den beiden oben angeführten Dokumenten in den Iran gereist sei.
10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2012, rechtskräftig seit 18.06.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
11. Mit Schreiben vom 23.07.2013 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien dem Bundesasylamt einen Bericht, demzufolge der Beschwerdeführer aufgrund der zuvor angeführten Strafrechtsdelikte vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei.
12. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.04.2014, rechtskräftig seit 22.04.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten verurteilt.
13. Mit Schreiben des BFA vom 20.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen würden und aufgrund seiner Verurteilung vom 23.11.2012 durch das Landesgericht Wien auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht komme. Der Beschwerdeführer wurde schriftlich zur Stellungnahme zu etwaigen Rückkehrbefürchtungen und seinen Bindungen in Österreich aufgefordert. Dem Schreiben angeschlossen waren Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.
14. Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des BFA nach und erstattete eine Stellungnahme. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit dem Jahr 2007 geschieden sei. Er habe einen am 28.09.1998 geborenen österreichischen Sohn. Für diesen sei er unterhaltspflichtig, aber er habe derzeit kein Geld. Des Weiteren verfüge er in Deutschland und Schweden jeweils über einen Cousin. Er habe einen Wohnsitz bei Neustart und sei durch das Arbeitsmarktservice versichert. Er habe in Österreich elf Jahre gearbeitet. Derzeit habe er keine Beschäftigung.
Er sei bereits seit Jahrzehnten - zuletzt Anfang 1990 - nicht mehr im Iran gewesen. Dort würden seine Mutter und seine Schwester leben. Er habe im Iran in einer Apotheke gearbeitet. Ferner habe er im Iran das Gymnasium absolviert und vier Jahre eine - allerdings nicht abgeschlossene - medizinische Ausbildung gemacht.
Im Iran würde ihm die Todesstrafe drohen, da er Kommunist sei und in Österreich wegen eines Drogendelikts verurteilt worden sei. Die Länderfeststellungen würden bestätigen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Iran die Todesstrafe drohe.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl würden nicht vorliegen. Habe der Antragsteller seine Strafe bereits verbüßt, so sei zu vermuten, dass die Ausschlussklausel nicht länger anwendbar sei, es sei denn, der kriminelle Charakter des Antragstellers herrsche immer noch vor (vgl. Handbuch des UNHCR, 157).
15. Mit oa. Bescheid vom 09.02.2017 erkannte das BFA den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom
XXXX , Zl. XXXX , zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg. cit. für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Stellungnahme des BF vom 03.11.2016 und den Feststellungen zu dessen Person aus, das er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2012 und 14.04.2014 wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei. Bei der von ihm begangenen Art des Suchtgifthandels handle es sich um ein besonders schweres Verbrechen und stelle er durch sein (strafrechtliches) Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft dar.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde.
Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers von der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auszugehen sei, da ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 leg. cit. vorliege. Er sei von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und bedeute wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft. Eine positive Zukunftsprognose habe nicht erstellt werden können. Was Spruchpunkt II. betrifft, so sei dem Beschwerdeführer zwar gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Es sei jedoch festzustellen, dass seine Abschiebung in den Iran unzulässig sei, zumal diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Schließlich wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde.
16. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
17. Mit Schriftsatz vom 10.03.2017 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wobei der Bescheid in allen Spruchpunkten - mit Ausnahme des zweiten Satzes des Spruchpunktes II. - angefochten wurde. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
17.1. Nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts wurde bemängelt, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, weil die ersten Vorstrafen relativ geringfügig und nicht mit Suchtgift in Zusammenhang stehend seien und das letzte Delikt, wie aus der Verhängung einer Zusatzstrafe hervorgehe, vor der Verurteilung wegen der langfristigen Freiheitsstrafe begangen worden sei.
Unrichtig sei ferner die Beurteilung der Voraussetzungen wegen eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die verneint werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass der BF die Voraussetzung gem. § 46a FPG, seit mindestens einem Jahr geduldet zu werden, erfülle.
17.2. Abschließend wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt werde; der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde; allenfalls das Verfahren zur Ergänzung an das BFA zurückverwiesen wird und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist.
17.3. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
18. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, wurde am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen XXXX . Er ist Vater eines volljährigen Sohnes, der österreichischer Staatsbürger ist. Er leistet für seinen Sohn keinen Unterhalt. Über sonstige Verwandte verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer befand sich bis 19.09.2016 zur Verbüßung einer Haftstrafe in einer österreichischen Justizanstalt. Der BF ging in Österreich immer wieder einer beruflichen Beschäftigung nach. Derzeit ist er beschäftigungslos und erhält er eine Wohnmöglichkeit über die Organisation Neustart.
Der Beschwerdeführer stellte nach einer Rückübernahme nach dem Dublin-Abkommen aus der Bundesrepublik Deutschland am 09.06.2000 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 21.07.2000 wies das BAA den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76, idgF ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 8 leg. cit. für zulässig.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX wurde der Berufung des BF gegen den Bescheid des BAA stattgegeben und ihm gemäß § 7 Asylgesetz idF BGBl. I 126/2002 Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2.1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 19.09.2000, rechtskräftig seit 23.09.2000, wurde der BF wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 224, 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 24.04.2001, rechtskräftig seit 28.04.2001, wurde der BF wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 20.09.2004, rechtskräftig seit 24.09.2004, wurde der BF wegen Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 8,-- (€ 640,--) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2012, rechtskräftig seit 18.06.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.04.2014, rechtskräftig seit 22.04.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten verurteilt.
Im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2012 wurde der Beschwerdeführer unter anderem für schuldig befunden, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) vielfach übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf anderen, nämlich einer registrierten Vertrauensperson, überlassen zu haben, und zwar am 04.07.2012 12,2 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 7,74 Gramm Cocain um EUR 500,-; am 19.07.2012 486,6 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 130 Gramm Cocain um EUR 24.000,-; in Wien vorschriftswidrig Suchtgift am 22. März 2012 in einer die Grenzmenge (§ 28b) 25-fach jedenfalls übersteigenden Menge anderen angeboten zu haben, nämlich zumindest 12 kg Heroin in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität, sohin zumindest 480 Gramm reines Heroin, zum Preis von EUR 11.500,-- pro Kilogramm, indem er einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes mitteilte, über Heroin zu verfügen, das er an jeden beliebigen Ort nach Wunsch des verdeckten Ermittlers liefere, wobei der Transport EUR 1.500,- pro Kilogramm koste; in Wien vorschriftswidrig Suchtgift ab Anfang Juli 2012 bis zumindest 19. Juli 2012 in Bezug auf eine die Grenzmenge (§ 28b) 15-fach übersteigende Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen zu haben, nämlich ca. 539,3 Gramm Kokain (beinhaltend mindestens 268 Gramm Cocain) und ca. 6.034,1 Gramm Marihuana (beinhaltend mindestens 371 Gramm Delta-9-THC) und in Wien vorschriftswidrig Suchtgift ab ca. Anfang 2011 bis Mitte Juli 2012 zum Eigenkonsum erworben und besessen zu haben, und zwar Kokain. In den Entscheidungsgründen wird unter anderem angeführt, dass der BF - außer guten Kontakten zu Drogenhändlern in Serbien und anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien - auch Geschäftskontakte zu nicht näher ausgeforschten Personen, die Drogengeschäfte über Istanbul abwickeln, hat. Die professionelle Vorgangsweise bei den Verkaufsverhandlungen mit den potentiellen Heroinabnehmern zeigt sich auch darin, dass der BF diese ersuchte, die Mobiltelefone auszuschalten und die Akkus zu entfernen. Danach bot er 12 bis 15 kg Heroin an. Nach dem Treffen fragte der BF mehrfach nach, was denn mit dem Heroingeschäft sei und war verärgert, dass es zu keiner Abwicklung des besprochenen Heroingeschäfts kam. Bei der Strafzumessung wurden "die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen" als erschwerend und "das teilweise Geständnis" als mildernd gewertet.
2.1.1.3. Im Jahr 2011 reiste der Beschwerdeführer mehrfach in den Iran. Dem Beschwerdeführer wurde am 14.08.2005 durch XXXX ein iranischer Reisepass, gültig bis 14.08.2010, ausgestellt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer am XXXX von der iranischen Botschaft in Wien ein Reisepass, XXXX , ausgestellt. Aufgrund von Ein- bzw. Ausreisestempeln ist ersichtlich, dass der BF mit den beiden oben angeführten Dokumenten, mehrfach in den Iran gereist sei.
2.1.1.4. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt im Iran aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Iran festgestellt werden.
2.1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Iran) war insbesondere festzustellen:
Politische Lage
Höchste politische Instanz ist Ayatollah Ali Khamenei, der "Oberste Führer der Islamischen Revolution". Dieser verfügt als Ausdruck des Prinzips der "Herrschaft der Islamischen Rechtsgelehrten" über eine verfassungsrechtlich verankerte Richtlinienkompetenz, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen. Die beiden Kernelemente der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" sind zum einen das "göttliche Recht" als einzige Quelle staatlicher Legitimität und politischer Autorität sowie zum anderen die verbindliche Interpretation dieses Rechts durch den religiösen (Revolutions)Führer bis zur Wiederkehr des verborgenen Imams (AA 9.12.2015).
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (derzeitiger Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Madschlis – Majlese Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der lt. Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich. Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs vom Majlis gewählte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Normenkontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015, FH 27.1.2016). Weiters gibt es den Schlichtungsrat, der zwischen dem Parlament und dem Wächterrat, der als Verfassungsgericht fungiert vermittelt, wenn zwischen beiden ein Patt eintritt. Dann kann der Schlichtungsrat im Interesse der Staatsräson das Inkrafttreten eines Gesetzes erzwingen (FAZ 11.3.2015). Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 27.1.2016).
Mit dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über das iranische Atomprogramm und der Einigung auf ein Abkommen ("Joint Comprehensive Plan of Action") geht die Hoffnung auf eine Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Iran und der internationalen Gemeinschaft einher. Nach der Implementierung der im Atomabkommen vorhergesehenen Bestimmungen (starke Einschränkung iranischer Atomanreicherung, Umbau des Reaktors in Arak) ist eine schrittweise Aufhebung der bisher bestehenden Sanktionen vorgesehen (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015). Die Sanktionen der USA und EU gegen den Iran sind aufgehoben. Das teilten US-Außenminister John Kerry und die EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini am 16.1.2016 in Wien mit. Die Internationale Atomenergiebehörde (IAEA) bescheinigte zuvor dem Iran, allen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, die in dem 2015 geschlossenen Atomabkommen vereinbart wurden. Ohne Sanktionen wird der Iran unter anderem wieder viele Industriegüter frei einführen und Öl auf dem Weltmarkt frei verkaufen können. Zahlreiche westliche Länder warten darauf, wieder Geschäfte mit der Islamischen Republik machen zu können. Eine Reihe von Sanktionen, wie die zum Verkauf schwerer Waffen, bleibt jedoch noch für einige Jahre in Kraft. Beim Verstoß gegen die Vereinbarungen kann es zum Wiedereinsetzen der UN-Sanktionen ("snapback") kommen. Das wäre zugleich das Ende des Atom-Deals (Welt.de 16.1.2016).
Nach seiner Wahl zum Präsidenten kündigte der Kleriker Hassan Rohani in innen- und außenpolitischen Fragen einen moderaten Kurs und eine Abkehr von Extremismus und Konfrontation an. Rohanis Regierung von "Weitsicht und Hoffnung" (tadbir va omid) – so der Slogan seiner Wahlkampagne – gipfelte im Juli 2015 in der Unterzeichnung des "Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans" (JCPOA), der vorläufigen Beilegung des Streits über das iranische Atomprogramm und der bevorstehenden wirtschaftlichen Öffnung des Landes. Gleichzeitig konnte Rohani die in ihn gesetzten – wohl auch zu optimistischen – Erwartungen hinsichtlich substantieller Reformen innerhalb des Landes nicht erfüllen. Dies mag auch daran liegen, dass er sein gesamtes politisches Kapital in die Nuklearfrage investiert (hat) und sein Handlungsspielraum gering ist. Tatsache ist, dass bis dato weder das Wahlversprechen Rohanis einer Lockerung der Zensur noch die Freilassung politischer Gefangener (von wenigen Ausnahmen zu Anfang seiner Regierungsperiode, die rückblickend eher den Eindruck einer PR-Kampagne erwecken, abgesehen) eingelöst wurden. Mir Hussein Moussavi und Mehdi Karroubi stehen nach wie vor unter Hausarrest. Twitter, Facebook, YouTube und Millionen anderer Websites sind weiterhin blockiert; regierungskritischen Nutzern sozialer Netzwerke drohen hohe Haftstrafen. Die Anzahl an Hinrichtungen stieg seit Rohanis Amtsübernahme an und verbleibt weiterhin auf hohem Niveau. Bislang gibt es auch keine stichhaltigen Hinweise, dass der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen zu einer größeren Dynamik hinsichtlich innerer Reformen führen wird. Die vorläufige Bilanz der Regierung Rohanis ist daher eher ernüchternd. Ein stärkerer Durchgriff der moderaten Regierungskräfte auf Sicherheitsapparat und Judikative zeichnete sich weder ab, noch erscheint er angesichts des internen Machtgefüges realistisch. Die Initiative einer Bürgerrechts-Charta der Regierung Rohani, die den Schutz der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte stärken soll, ist bislang ohne konkretes Ergebnis geblieben. Ein Entwurf der Charta wurde am 26. November 2013 veröffentlicht; die Annahme der endgültigen Version steht weiterhin aus. Allerdings wurde die Charta von MenschenrechtsverteidigerInnen als nicht weit genug gehend kritisiert, insbesondere da alle von ihr garantierten Rechte unter der Einschränkung "im Rahmen des Gesetzes" und der Voraussetzung, dass sie die "Prinzipien des Islam nicht verletzen" stehen (ÖB Teheran 10.2015). Zwei Jahre nach Amtsantritt von Präsident Hassan Rohani ist eine punktuelle Liberalisierung etwa im Bereich der Kulturpolitik und an Hochschulen spürbar, angekündigte grundlegende Reformen auf den Gebieten Pressefreiheit und Frauenrechte bleiben bislang aus. Verfassungsmäßige Vetorechte des Revolutionsführers und des von ihm ernannten Wächterrates sowie der Umstand, dass Spitzenfunktionäre in Justiz und Sicherheitsorganen vom Revolutionsführer ernannt werden, setzen der gewählten Regierung bei ihren Reformbemühungen sehr enge Grenzen (AA 9.12.2015).
Das Konstrukt der Islamischen Republik gibt regelmäßigen Wahlen einen festen Platz, schränkt aber die Kandidaten durch Vorselektion ein. Dies erlaubt einen begrenzten Wettbewerb innerhalb einer prinzipiell systemtreuen Elite, über den das Regime flexibel auf innere und äußere Herausforderungen reagiert. Rohani steht für das Lager der Pragmatiker und Technokraten. Deren Vertreter wollen die Stabilität des Regimes über wirtschaftliche Entwicklung und konstruktive Außenbeziehungen sichern. Rohanis Kandidatur wurde von einem breiten politischen Spektrum getragen – angefangen von den Reformern über die traditionelle Geistlichkeit bis hinein ins konservative Lager. Die iranischen Wähler wollten Veränderung, doch der Verlauf der Protestbewegung nach den Präsidentschaftswahlen von 2009 und auch das Beispiel Syriens hatten ihnen gezeigt, wohin die direkte Konfrontation mit einem gewaltbereiten Regime führen konnte. Also stimmten sie für graduellen Wandel und zeigten damit eine in der Region kaum erreichte politische Reife. Doch Rohanis Versprechen von mehr Freiheiten und Bürgerrechten blieb bislang weitgehend unerfüllt. Zwar sind in der Presse Tabus gefallen und sogar Regierungsmitglieder kommunizieren über die eigentlich zensierten sozialen Netzwerke im Internet. Auch veröffentlichte Rohani einen vielbeachteten Entwurf einer Charta der Bürgerrechte. Doch Justiz und Sicherheitsapparat tun alles, um den Eindruck von größerer Offenheit zu trüben. Trotz Freilassung einiger prominenter politischer Gefangener sitzen noch immer dutzende Aktivisten und Kritiker in Haft. Erneut wurden Zeitungen geschlossen und Generalstaatsanwalt Mohseni Ejei warnte vor einer Wiedereröffnung der unabhängigen Journalistengewerkschaft. Die Zahl der Hinrichtungen ist alarmierend. Der Iran drängt selbstbewusst auf die internationale Bühne und agiert dabei keinesfalls immer so, als wäre er nach Jahren der Konfrontation endlich durch internationalen Druck auf eine konziliante Linie gebracht worden. Rohani vertritt die Interessen des Regimes und handelt in Übereinstimmung mit dem Revolutionsführer (IPG 27.1.2014).
Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt. Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt (AA 1.2016a).
Die Machtkämpfe zwischen Hardlinern und Reformern dauern im Iran schon fast vierzig Jahre an. Nie zuvor jedoch disqualifizierten die greisen Kleriker des allmächtigen Wächterrates so viele Bewerber bei einer Parlamentswahl [26.2.2016] wie diesmal. Sieben lange Wochen dauerte das Ringen hinter den Kulissen, sieben kurze Tage der eigentliche Wahlkampf. Am Ende kam auf den Stimmzetteln ein Reformkandidat auf 30 Hardliner. Landesweit lag die Zahl der zugelassenen Politiker, die für eine Öffnung der Islamischen Republik eintreten, bei kümmerlichen 200 und damit sogar unterhalb der Gesamtmenge von 290 Wahlkreisen. Und trotzdem erteilte das Volk den durch beispiellose klerikale Machtwillkür dezimierten Mitstreitern des moderaten Präsidenten Hassan Rohani ein eindeutiges Mandat. In der 16-Millionen-Metropolregion Teheran eroberten die Reformer sämtliche Sitze. In der Provinz verschoben sich ebenfalls die Gewichte, wenn auch nicht so fundamental wie in der Hauptstadt. Noch stehen nicht alle Ergebnisse fest, weil in zwanzig Prozent der Wahlkreise Stichwahlen nötig sind. Doch die lähmende Dominanz der Erzkonservativen ist vorbei. Die Mehrheit der Iraner zeigte auf dem Stimmzettel, dass sie dem Ende des Atomkonflikts zustimmt und für mehr Offenheit und Pluralität im Inneren votiert. Hassan Rohani, der den Wahltag zu einem Referendum über seine Politik erklärt hatte, ist gestärkt. Er kann künftig bei der Regierungsbildung freier agieren. Das vorherige Parlament hatte mehreren Ministerkandidaten den Weg ins Kabinett verbaut, allein für den Hochschulminister brauchte der Regierungschef drei Anläufe. Zudem sind die Hardliner durch diese Niederlage mit ihrem Ziel gescheitert, den Handlungsspielraum des Präsidenten in einer möglichen zweiten Amtszeit ab 2017 einzuschränken. Nun aber hat Rohani gute Chancen, während der ersten Neuwahl eines Revolutionsführers in der Geschichte der Islamischen Republik Präsident zu sein. Machthaber Ali Chamenei ist betagt [76 Jahre] und hat [Prostata]Krebs. 2009 verhinderten er und seine erzkonservative Gefolgschaft den Ansturm der Reformer mit einer Unterdrückungskampagne. Doch seit dem Atomkompromiss verschieben sich die innenpolitischen Gewichte massiv. Das Volk will nach dem außenpolitischen Aufbruch nun auch die Umsetzung der Reformen im Inneren. 2013 bei seiner Wahl hatte Rohani den Bürgern sogar eine Grundrechtecharta in Aussicht gestellt, die die Willkürmacht der islamischen Herrschaft begrenzen soll. Gut zwei Jahre hielten die 81 Millionen Iraner still und ertrugen die Betonfraktion, wohl wissend, dass ihr Präsident zunächst den Atomstreit lösen würde. Die Zahl der Hinrichtungen stieg auf ein Rekordniveau, politische Aktivisten und sogar Musiker wurden zu drakonischen Haftstrafen verurteilt, Zeitungen geschlossen. Entsprechend lang ist die politische, soziale und kulturelle Forderungsliste der Menschen für die nächsten beiden Jahre – angefangen von Pressefreiheit und Parteienvielfalt bis hin zur Freilassung aller politischen Häftlinge, allen voran der Ikonen der Grünen Bewegung von 2009, die damaligen Präsidentschaftsbewerber Mir Hossein Mussawi und Mehdi Karroubi. Ob Rohani diese Erwartungen erfüllen kann, ist ungewiss. Bei den Atomgesprächen jedenfalls entpuppte er sich als Meisterstratege. Und so könnte es jetzt auch daheim noch einige Überraschungen geben (Zeit Online 29.2.2016).
Quellen:
Sicherheitslage
Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiösen) Feiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.3.2016). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 21.3.2016b).
In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Die iranische Regierung hat die Provinz im November 2007 für ausländische Staatsangehörige zur "no-go-area" erklärt. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschieht vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 21.3.2016b, vgl. BMEIA 21.3.2016).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und der kurdischen Separatistenorganisation PJAK mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kommt es weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Revolutionsgarden und der PJAK nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), sind am 8.9.2015 zwei Angehörige der Revolutionsgarden getötet und zwei weitere verletzt worden. Daneben soll es zwei PJAK-Todesopfer und fünf verletzte PJAK-Mitglieder gegeben haben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vgl. BMEIA 21.3.2016).
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Verbotene Organisationen
Quellen:
Volksmudschaheddin (Mudjahedin-e-Khalq – MEK, MKO; People’s Mojahedin Organisation of Iran - PMOI)
Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, "iranische Volksmudschahedin") gilt im Iran als Terror-Organisation, die für die Ermordung von 17.000 IranerInnen verantwortlich gemacht wird. Die Streichung der MEK von der Liste terroristischer Organisation durch die EU und die Vereinigten Staaten wurde von iranischer Seite scharf verurteilt. Verbindungen zur MEK gelten als moharebeh (Waffenaufnahme gegen Gott), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 10.2015).
Es handelt sich um eine linksgerichtete Gruppierung, die in den 1960er Jahren gegründet wurde, um sich gegen den Schah zu stellen. Nach der Islamischen Revolution 1979 wendete sie sich gegen die klerikalen Führer. Die Führung in Teheran macht die Gruppierung für Tausende Morde an iranischen Zivilisten und Beamten verantwortlich. Während des Iran-Irak-Krieges in den 1980er Jahren verlegten die Volksmudschaheddin ihr Camp in den Irak. Nach der US-geführten Invasion des Irak 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde, wurde die Gruppierung entwaffnet. 2012 strichen die USA die Volksmudschaheddin von ihrer Terrorliste, was von Teheran scharf verurteilt wurde. Nun hat der iranische Botschafter im Irak verlautbart, dass der Iran bereit sei, hunderte Mitglieder der Volksmudschaheddin zu amnestieren, die niemanden getötet haben oder gegen die keine Gerichtsverfahren anhängig sind. 423 Personen, die keine rechtlichen Probleme im Iran haben, können laut dem Botschafter in den Iran zurückkehren. Das sind ca. 14% der geschätzten 3.000 Mitglieder, die im Exil im Camp Liberty nahe Bagdad leben (Dailystar 19.3.2014, vgl. Global Security o.D.).
Die Entwaffnung der Kämpfer der Volksmudschaheddin im Camp Ashraf und an anderen Orten nahe Bagdad bei der US-Invasion im Irak ist durch die Amerikaner passiert. Die MEK-Führung habe sich von Saddam Hussein distanziert und ihre Opposition gegenüber der islamischen Regierung in Teheran betont. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die MEK aus Sicht der Amerikaner neu erfunden. Die MEK-Führung stellt sich selbst als demokratische und populäre Alternative zum islamischen Regime dar und behauptet, über Unterstützung der iranischen Bevölkerungsmehrheit zu verfügen. Diese Behauptung wird von AkademikerInnen und anderen Iran-ExpertInnen bestritten. Im Exil hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat gegründet (Guardian 21.9.2012, vgl. ACCORD 9.2013).
Angehörige und Sympathisanten der als terroristische Organisation eingestuften MKO werden verfolgt und sind Repressalien ausgesetzt. Regimekritische Iraner werden häufig der MKO-Mitgliedschaft bezichtigt, um eine Verurteilung zu begründen. Allgemeingültige Aussagen zum Strafmaß für MKO-Anhänger können nicht getroffen werden. Nach Art. 88 des fünften Strafgesetzbuches (Tazirat) droht eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren Haft und bis zu 74 Peitschenhiebe bei Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates oder die Grundlagen der Staatsform der Islamischen Republik oder gegen Ehre, Leben und Besitz der Bevölkerung, wenn diese Straftat von einer Vereinigung von zwei oder mehr Personen geplant worden ist, sofern die Straftat nicht unter den "Kampf gegen Gott" oder "Korruption auf Erden" fallen. Im "Camp Liberty" am Bagdader Flughafen leben zurzeit ca. 2.200 Exiliraner. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der MKO und der Verfolgung durch das iranische Regime sind sie im Verlauf der letzten 25 Jahre in den Irak geflohen und gruppierten sich ursprünglich über die Jahre in Camp Ashraf. Inzwischen sind die Bewohner des Camps Ashraf im Rahmen eines durch die VN-Mission UNAMI vermittelten Prozesses nach Camp Liberty umgezogen, wo sie auf ihre Umsiedlung in sichere Drittstaaten warten (AA 9.12.2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2015). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 25.6.2015).
In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß Art. 167, 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden.
Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA) sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Die IBA gilt als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt. So kritisiert die IBA beispielsweise ein am 22.06.2015 in Kraft getretenes Gesetz, wonach Verteidiger von Angeklagten, denen politische oder sicherheitsgefährdende Straftaten vorgeworfen werden, zukünftig von der Justiz dafür zugelassen werden müssen (AA 9.12.2015).
Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Einschränkungen. Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane – wie etwa der Geheimdienst oder die Revolutionsgarden – trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem Abhängigkeit vom direkten Vorgesetzten (AA 9.12.2015).
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015).
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und arbiträr weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt. Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Berufungsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz (AA 9.12.2015, vgl. AI 24.2.2015).
Im Juni 2015 trat die neue Strafprozessordnung in Kraft, die nahezu ein Jahrzehnt in Arbeit war. Es sind nun einige überfällige Reformen im Justizsystem enthalten, wie Einschränkungen der provisorischen Untersuchungshaft bei Fällen von Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit, striktere Regulierungen betreffend Befragungen von beschuldigten Personen und die Ausweitung des Rechts auf einen Anwalt. Nichtsdestotrotz scheitert die Strafprozessordnung an vielen großen Mängeln im iranischen Strafjustizsystem (AI 11.2.2016). Die neue Strafprozessordnung verbesserte zwar den Zugang von Häftlingen zu einem Rechtsbeistand; sie garantierte allerdings nicht den Kontakt zu einem Rechtsanwalt unmittelbar nach der Festnahme. Dies wäre aber notwendig, um Häftlinge vor Folter zu schützen. Außerdem konnte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeiständen die Einsicht in die Fallakten ihrer Mandanten teilweise oder gänzlich verweigern, wenn sie der Ansicht war, dass eine Akteneinsicht "die Wahrheitsfindung" behindern würde, sowie in Fällen, die die innere oder äußere Sicherheit betreffen. Damit wurde das Recht der Rechtsanwälte auf eine angemessene Vorbereitung der Verteidigung behindert. Im August 2014 brachte die Justiz- und Gesetzeskommission des Parlaments einen Gesetzentwurf ein, um das geplante Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung im Oktober zu verschieben. Begründet wurde dies mit "ernsthaften Problemen und Hindernissen bei der Umsetzung". Die Gesetzesvorlage zielte außerdem darauf ab, geplante Reformschritte wieder rückgängig zu machen, indem Änderungen zu 19 Artikeln vorgeschlagen wurden, in denen es zumeist um einen besseren Zugang zu Rechtsbeiständen ging (AI 25.2.2015).
Gerichte verurteilten Angeklagte weiterhin in Abwesenheit eines Rechtsbeistandes und aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen, die durch Folter und Misshandlung erpresst worden waren. In einigen Fällen wurden auf Anordnung der Behörden bereits vor der Gerichtsverhandlung "Geständnisse" der Angeklagten im staatlichen Fernsehen ausgestrahlt und damit gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Im September 2014 verabschiedete das Kabinett ein Gesetz über die Anwaltschaft, das von den Justizbehörden entworfen worden war, und legte es dem Parlament zur Zustimmung vor. Der Gesetzentwurf diskriminiert Nichtmuslime, weil er sie vom Vorstand der iranischen Rechtsanwaltskammer ausschließt. Auch die Unabhängigkeit der Kammer ist durch den Entwurf gefährdet (AI 24.2.2015).
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen. Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten:
Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas- Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 9.12.2015).
Die seit Juli 2008 kontrovers zwischen Parlament und Wächterrat diskutierte Strafrechtsnovelle ist im Juni 2013 in Kraft getreten. Entgegen anfänglicher Erwartungen ist die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Darüber hinaus wurden alternative Maßnahmen für Kinder im Alter von 9 bis 15 implementiert, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, Auch nach neuem Strafrecht ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige möglich, wobei im Einzelfall auch die mangelnde Reife des Täters festgestellt und stattdessen eine Haft- oder Geldstrafen verhängt werden kann (AA 9.12.2015).
Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils, weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils, weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z.B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch (AA 9.12.2015).
Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichen Geschlechtsverkehr (ÖB Teheran 10.2015).
Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung zur Vollstreckung der Gesetze und Aufrechterhaltung der Ordnung. So das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden, die direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Sicherheitskräfte werden nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung angesehen und Korruption und Straffreiheit sind weiter problematisch. Menschenrechtsgruppen beschuldigten reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt auch keine Berichte, dass die Regierung Täter disziplinieren würde (US DOS 25.6.2015).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei). Das "Sepah-Pasdaran-Corps" ("Revolutionswächter") ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Es war ursprünglich eine kleine Elitetruppe mit dem Ziel, die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte es sich zu einer eigenständigen zweiten Streitmacht, dessen einzige Verbindung zum regulären Militär die Eingliederung des eigenen Generalstabs in den gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte ist. Die Pasdaran besitzen inzwischen eine höhere Bedeutung als das reguläre Militär, sind moderner ausgerüstet und stellten beispielsweise während der Proteste im Juni 2009 einen Großteil der Sicherheitskräfte. Die Aufgaben sind gemäß ihrem Statut:
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt. Sie sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt und konnten in den vergangenen Jahren ihren wirtschaftlichen Einfluss ausbauen. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor (AA 9.12.2015, vgl. DW 13.6.2013, FH 2.11.2015).
Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Staatsgründer Ayatollah Khomeini als schnell mobilisierbare Volksmiliz aufgestellt. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt ist. Ihm gehören auch Frauen an. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran in sogenannten Aschura-Bataillonen eine militärische Grundausbildung (AA 9.12.2015). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis im Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Zu Verhaftungen kommt es immer wieder auch, wenn (junge) Menschen gemischtgeschlechtliche Partys feiern oder sie sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten. Manchmal kann bei Frauen schon ein zu kurzer/ enger Mantel oder das Hervorlugen von Haarsträhnen unter dem Kopftuch für eine Verhaftung, bei Männern zu eng anliegende Jeans, das Tragen von Goldschmuck oder ein außergewöhnlicher Haarschnitt reichen (ÖB Teheran 10.2015).
Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst ("Vezarat-e Etela’at") mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Die Organisation ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes.
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung (AA 9.12.2015).
Neben einem "Hohen Rat für den Cyberspace" wurde am 23. Januar 2011 die iranische Internet-Polizei (FATA) gegründet, die sich nur mit Internetkriminalität beschäftigt. Im Anfangsstadium hat diese Polizei-Einheit vor allem bei der Überwachung von Oppositionellen und Menschenrechts-Aktivisten eine maßgebliche Rolle gespielt. Nachdem der Blogger Sattar Beheshti im November 2012 unter ungeklärten Umständen nach Inhaftierung durch die FATA starb, verlegte die Einheit ihren Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle und Verletzungen von Privatsphäre im Internet (AA 9.12.2015).
Staatsschutzeinrichtungen und Geheimdienste unterhielten eigene Haftzentren, die trotz anderslautender Gesetze nicht der staatlichen Gefängnisbehörde unterstanden. In diesen Haftzentren waren Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung. In einigen Fällen "verschwanden" Todeskandidaten vor ihrer Hinrichtung, indem man sie in diese Einrichtungen verlegte (AI 24.2.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet alle Formen der Folter, um Geständnisse oder andere Informationen zu erlangen, es gibt aber glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal Häftlinge folterten oder missbrauchten. Einige Gefängnisse, einschließlich das Evin Gefängnis (Trakt 209 ist unter Kontrolle des Geheimdienstes) in Teheran sind berüchtigt für grausame und anhaltende Folter von politischen Gefangenen (US DOS 25.6.2015).
Folter und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte waren nach wie vor weit verbreitet, vor allem während der Untersuchungshaft. Begünstigt wurde dies dadurch, dass die Täter keine Strafe befürchten mussten und die Inhaftierten keinen Kontakt zu einem Rechtsbeistand aufnehmen durften. Zu den am häufigsten geschilderten Foltermethoden zählten lang andauernde Einzelhaft, das Einsperren in winzige Verschläge, heftige Prügel und die Androhung, den Familienangehörigen des Inhaftierten werde etwas angetan. Die Behörden gingen Foltervorwürfen nicht nach und zogen die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft. Im April 2014 wurde eine Reform der Strafprozessordnung verabschiedet. Die Mängel der iranischen Gesetzgebung, die Häftlinge nicht wirksam gegen Folter und Misshandlung schützt, wurden dabei jedoch nicht beseitigt. Nach der neuen Strafprozessordnung kann Inhaftierten bei Straftaten, die die nationale Sicherheit betreffen, sowie in einigen anderen Fällen eine Woche lang der Zugang zu Rechtsbeiständen verweigert werden. Die neue Strafprozessordnung enthält außerdem keine klare und umfassende Folterdefinition, die mit dem Völkerrecht in Einklang steht (AI 24.2.2015).
Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt – auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2015, vgl. UN Human Rights Council 7.4.2014).
Für zahlreiche Zuwiderhandlungen, wie z.B. Alkoholkonsum und Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan, oder für Diebstahl, wurden weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen verhängt. Die Urteile wurden zunehmend öffentlich vollstreckt (AI 24.2.2015, vgl. AA 9.12.2015). Es sind Fälle von Amputationsstrafen bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qesas), Diebstahl und für "Kampf gegen Gott" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qesas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht für Diebstahl bei einer erstmaligen Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Nur vereinzelt werden Amputationen von offizieller Seite bestätigt. Die letzte öffentliche Amputation von Fingern wurde im Januar 2013 bekannt. Einem 29-jährigen Mann seien wegen des Führens einer unmoralischen Beziehung vier Finger amputiert worden. Seitdem wurden keine Berichte über Amputationsstrafen bekannt (AA 9.12.2015).
Quellen:
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten. Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 25.6.2015, vgl. FH 27.1.2016).
Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegen nimmt (AA 9.12.2015).
Transparency International führt Iran in seinem Korruptionsindex von 2015 auf Platz 130 von 168 untersuchten Ländern (2014: Platz 136 von 175 untersuchten Ländern) (TI 1.2016, vgl. GIZ 2.2016).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) müssen sich beim Innenministerium registrieren und können willkürlichen Restriktionen ausgesetzt sein (US DOS 25.6.2015). NGOs die an nichtpolitischen Themen, wie z.B. Armut und Umwelt können relativ frei von Restriktionen arbeiten. In den letzten zwei Jahren dürfte die Anzahl solcher NGOs angestiegen sein. Andere Gruppierungen, vor allem solche die im Bereich Menschenrechtsverletzungen arbeiten, werden unterdrückt (FH 27.1.2016).
Menschenrechtsorganisationen sind im Iran nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Es gibt auch immer wieder Bestrebungen, die Gesetzgebung für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiter zu verschärfen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Vergleichsweise wurde die seit vielen Jahren existierende und anerkannte unabhängige Rechtsanwaltskammer eines Tages "missliebig", worauf von staatlicher Seite eine regierungsabhängige Anwaltsvereinigung gegründet wurde, um die traditionell bestehende Kammer zur Seite zu drängen. Andererseits können manche NGOs, so zum Beispiel die "Organisation for Defending Victims of Violence" laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten. Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Centers", deren Gründungsmitglieder nahe allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Insbesondere betroffen sind Aktivisten, die sich in der Kampagne "One Million Signatures" für die Gleichberechtigung von Frauen eingesetzt haben. Auch die Gruppe "Mothers of Laleh Park" wurde verboten und ihre Gründerin zu einer Haftstrafe verurteilt. Im September 2013 wurden ein dutzend politische Häftlinge, unter anderem Menschenrechtsaktivisten und –anwälte der zuletzt genannten Kampagnen, freigelassen. Ungeachtet dessen, befinden sich noch hunderte politische Gefangene in Zusammenhang mit ihrer Menschenrechtsarbeit in Haft. Allen Menschenrechts-NGOs werden jeglicher Kontakt mit dem Ausland und AusländerInnen strikt verboten – und für einen solchen Fall strenge Strafen in Aussicht gestellt (ÖB Teheran 10.2015, vgl. FH 27.1.2016).
Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran nicht möglich. Seit der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen in 2009 werden Menschenrechtsaktivisten systematisch eingeschüchtert. Jede Äußerung, die in den Augen des Regimes zu weit geht, kann potentiell zu Repressionen oder Verhaftung führen. Strafbegründend sind insbesondere auch bereits die Bekanntmachung von Menschenrechtsverletzungen und die Mitgliedschaft in Menschenrechtsorganisationen. Menschenrechtsaktivisten sehen sich mit Straftatbeständen wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" oder "Moharebeh" (Kampf gegen Gott) konfrontiert. In Iran gibt es mehrere Tausend NROs, welche in verschiedenen Bereichen u.a. auch mit Menschenrechtsbezug arbeiten. Zum Tätigwerden benötigen NROs in Iran seit Einführung des Nebengesetzes über die "Gründung und Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen" 2006 grundsätzlich eine staatliche Genehmigung, die halbjährlich erneuert werden muss. Besonders für internationale NROs ist der Registrierungsprozess schwierig. Ausländische, in humanitären Bereichen tätige NROs können derzeit Projekte mit Menschenrechtsbezug bspw. zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage von Frauen, Kindern oder Flüchtlingen durchführen. Auch nach der Registrierung ist eine unabhängige Arbeit nicht möglich. NROs sehen sich permanentem Druck ausgesetzt, sich nicht in Bereichen zu engagieren, die den staatlichen Standpunkten zuwiderlaufen. Des Weiteren berichten internationale sowie nationale NRO-Vertreter von zunehmender staatlicher Kontrolle, z.B. der Verpflichtung zur Offenlegung persönlicher Daten von Programmteilnehmern (AA 9.12.2015).
Es gibt keine staatliche finanzielle Förderung von NROs. Die Annahme ausländischer Gelder ist genehmigungspflichtig. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem eine NRO eine solche Genehmigung beantragt hat. Es ist davon auszugehen, dass NROs befürchten, allein die Beantragung könnte sie in die Gefahr bringen, der illegalen Kooperation mit dem Ausland bezichtigt zu werden. Die Anfang 2010 seitens des Ministeriums für Information veröffentlichte Liste von 60 ausländischen NROs, zu denen iranischen Staatsangehörigen der Kontakt verboten ist, sowie der fast zeitgleich erfolgte Hinweis des Ministeriums, dass "außergewöhnliche" Kontakte von iranischen Staatsangehörigen mit Botschaften in Teheran verboten sind, hatten zum Ziel, die iranische Zivilgesellschaft noch deutlicher als bisher vom Kontakt mit westlichen Ausländern abzuschirmen. In dieser Situation sind jegliche Kontakte zwischen iranischen NROs und dem Ausland für die Betroffenen extrem risikoreich. Für iranische NROs ist es sehr schwer, andere finanzielle Quellen zu erschließen (AA 9.12.2015).
Die Regierung schränkte die Arbeit von Menschenrechtsgruppierungen und Aktivisten ein und reagierte auf Anfragen und Berichte mit Belästigungen, Inhaftierungen und Überwachungen. Ebenso kooperierte die Regierung nicht mit lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen und schränkte deren Tätigkeiten ein. Unabhängige Menschenrechtsgruppen sehen sich weiterhin Belästigungen aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen, aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (US DOS 25.6.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Iran zählt zu den Ländern mit einer beunruhigenden Lage der Menschenrechte, was sich auch auf die Asyl- und Migrationsströme auswirkt (ÖB Teheran 10.2015). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark eingeschränkt. Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschafter und Personen, die Kritik äußerten, wurden aufgrund von vage formulierten und überaus weit gefassten Anklagen festgenommen und inhaftiert. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren an der Tagesordnung und blieben straflos. Die Haftbedingungen waren hart. Gerichtsverfahren waren unfair und in einigen Fällen endeten sie mit Todesurteilen. Frauen sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten wurden durch Gesetze und im Alltag diskriminiert. Die Behörden vollstreckten grausame Körperstrafen. Gerichte verurteilten Menschen wegen einer Reihe von Verbrechen zum Tode. Viele Gefangene wurden hingerichtet, darunter mindestens vier, die zur Tatzeit noch minderjährig waren (AI 24.2.2015, vgl. US DOS 25.6.2015, UN Human Rights Council 12.3.2015).
Repressive Elemente innerhalb des Sicherheitsapparates, des Geheimdienstes und der Justiz bewahrten ihre Macht und blieben weiterhin die Haupttäter bei Menschenrechtsverstößen. Exekutionen, vor allem bei Drogenvergehen stiegen im Vergleich zu früheren Jahren nochmals an. Sicherheitsbehörden und Geheimdienst inhaftierten Journalisten, Blogger und Social Media Aktivisten, und die Revolutionsgerichte verhingen schwere Strafen gegen sie (HRW 27.1.2016).
Neben Menschenrechtsverteidigern sind insbesondere auch Menschenrechts-Anwälte von staatlicher Verfolgung bedroht. Nach Angaben des Iran Human Rights Documentation Center sind zurzeit 24 Menschenrechtsaktivisten in Iran inhaftiert. In zahlreichen Fällen werden Berufungsverfahren von Menschenrechtsaktivisten oder -anwälten bewusst in der Schwebe gehalten, um die Betroffenen so in Unsicherheit zu belassen und iranischen oder internationalen Akteuren keine Angriffspunkte durch ein rechtskräftiges Urteil zu bieten (AA 9.12.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Trotz all dieser Probleme begrüßt der UN Human Rights Council die Freilassung von politischen Gefangenen und Gefangenen, die aufgrund ihrer Überzeugung eingesperrt waren, jedoch gibt der Grund der ursprünglichen Verhaftung weiterhin Grund zur Sorge. Weiters wird die "überaus weite Interpretation" der Gesetze zur nationalen Sicherheit und Propaganda gegen den Staat kritisiert (UN Human Rights Council 12.3.2015).
Wenige Veränderungen in Bezug auf die Menschenrechtssituation konnte zwischen Jänner und Juni 2015 beobachtet werden. Zum Teil verschlechterte sich die Lage. Beispielsweise wurden im ersten Halbjahr 2015 mehr Menschen hingerichtet als im gesamten Jahr 2014. In den ersten sechs Monaten 2015 wurden 533 Personen exekutiert, im gesamten Jahr 2014 waren es 482. Über die Hälfte davon wurden für Straftaten mit Bezug zu Drogen hingerichtet (FCO 15.7.2015). UNO-Berichten zufolge wurden im Iran im vergangenen Jahr mindestens 966 Menschen hingerichtet. Damit seien dort so viele Todesurteile vollstreckt worden wie seit 20 Jahren nicht mehr. Und von den 73 Minderjährigen, die seit dem Jahr 2005 hingerichtet worden sind, wurden allein 16 in den beiden vergangenen Jahren exekutiert. Zahlreiche regimekritische Persönlichkeiten sind zudem inhaftiert oder leben im Exil (WZ 28.3.2016).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden diese Grundrechte durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns bis in den Kernbereich eingeschränkt. Die Justiz geht weiterhin streng gegen regimekritische Stimmen vor. Durch Vorgabe sogenannter "roter Linien" für die Berichterstattung erfolgt Zensur vor der Publikation, durch Verwarnungen und ggf. Schließung bestimmter Medien sowie Verhaftungen von Journalisten wird die Abweichung von diesen Vorgaben sanktioniert. Diese Vorgehensweise der Sicherheitsorgane gegen unliebsame Berichterstattung fördert die Selbstzensur und sorgt für große Zurückhaltung bei Kommentaren und Leitartikeln. Seit dem Amtsantritt Präsident Rohanis am 3. August 2013 bekennt sich die Regierung zu einem Ausbau der Meinungs- und Pressefreiheit im Iran – kann aber aufgrund des Widerstandes konservativer Hardliner kaum Fortschritte vorweisen. Neben der Schließung reformnaher Zeitungen werden immer wieder Festnahmen kritischer Journalisten berichtet. So wurden auch Ende Oktober 2015 mehrere Journalisten verhaftet oder einbestellt. Am 22. Juli 2014 wurde der US-amerikanische Journalist Jason Rezaian verhaftet. Der gegen ihn im Mai 2015 aufgenommene Prozess wegen Spionage und Kooperation mit feindlichen Regierungen fand hinter verschlossenen Türen statt und soll nach Aussage seiner Rechtsanwältin vom 31.08.2015 in ein noch nicht veröffentlichtes Urteil gemündet sein (AA 9.12.2015, vgl. FH 27.1.2016). Jason Rezaian, Teheran-Korrespondent der US-amerikanischen Zeitung Washington Post, ist am 16. Januar 2016 im Rahmen eines Gefangenenaustauschs zwischen dem Iran und den USA freigelassen worden (AI 17.2.2016).
Die Regierung beschnitt auch 2015 massiv die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die Behörden blockierten Internetseiten von Facebook, Twitter und anderen sozialen Medien, schlossen Medienbetriebe und verboten Medienerzeugnisse, wie die monatlich erscheinende Frauenzeitschrift Zanan. Ausländische Satellitensender wurden gestört, Journalisten und Personen, die im Internet oder anderweitig Kritik äußerten, mussten mit Festnahmen und Inhaftierung rechnen. Friedliche Protestaktionen wurden unterdrückt (AI 24.2.2015, vgl. HRW 27.1.2016).
Im Ranking der Pressefreiheit der NRO "Reporter ohne Grenzen" aus dem Jahr 2015 liegt Iran auf Platz 173 von 180 (AA 9.12.2015, vgl. RSF 12.1.2016). Reporter ohne Grenzen geht im Bericht vom Jänner 2016 von 37 inhaftierten Journalisten und Bürgerjournalisten aus und bezeichnet den Iran als eines von den fünf größten Gefängnissen der Welt für News und Informationsanbieter (RSF 12.1.2016).
In den großen Städten haben längst "moderne" Errungenschaften Einzug gehalten, die die Alltagskultur prägen. Nahezu jede iranische Familie hat eine Satellitenschüssel, auch wenn diese offiziell verboten sind. Das Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafés (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Dazu nimmt die Zahl an Handys weiterhin zu, auch wenn Sim-Karten sehr teuer sind. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich Filme aus Hollywood, die überall auf den Straßen zu kaufen sind. Die dürftige Qualität und die auch bei diesen Raubkopien greifende islamische Zensur schrecken niemanden ab (GIZ 1.2016a).
Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden – dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen, war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (ÖB Teheran 10.2015).
Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde jüngst eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015).
Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land. Es wird von der "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Sazman-e Seda va Sima" bzw. IRIB) überwacht, deren Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird. Der Empfang von Satellitenprogrammen ist ohne spezielle Genehmigung untersagt. Der Besitz von Satellitenschüsseln ist dennoch vor allem in den Städten weit verbreitet und wird durch die Behörden meist geduldet, Beschlagnahmen kommen jedoch immer wieder vor. Allerdings werden unter Einsatz von hochfrequenten Störsendern zahlreiche Programme blockiert, ungeachtet damit einhergehender gesundheitlicher Risiken (AA 9.12.2015, vgl. FH 27.1.2016).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Öffentliche Versammlungen sind genehmigungspflichtig. Da Demonstrationen der Opposition seit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zahlreiche öffentliche Plätze in Teheran sind mit Überwachungskameras ausgestattet, um so illegale Demonstrationen beobachten und auflösen zu können (AA 9.12.2015).
Gewerkschaften können gemäß der Verfassung gegründet werden. Im Arbeitsgesetz sind "Islamische Arbeitsräte" (Shoraha-ye Eslami-ye Kar) als Vertreter der Arbeitnehmer aufgeführt. Das "Haus der Arbeiter" ("Khane-ye Kargar") spielt im iranischen Gewerkschaftssystem eine zentrale Rolle. Das Streikrecht ist prinzipiell gewährleistet. Eine unabhängige Arbeit ist Gewerkschaften allerdings nicht möglich. Auch gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil mit dem Vorwurf der "Propaganda gegen das Regime" und "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" verfolgt. Eine Demonstration der Lehrergewerkschaft im Juli 2015 vor dem iranischen Parlament wurde von der Polizei aufgelöst, es gab zahlreiche Verhaftungen. Esmail Abdi, Präsident der Lehrergewerkschaft, wurde im Juni 2015 festgenommen und sitzt seitdem in Haft (AA 9.12.2015, vgl. ÖB Teheran 10.2015, FH 27.1.2016). Viele Leute werden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verbotenen Partei, Gewerkschaft oder studentischen Gruppierung inhaftiert (HRW 27.1.2016).
Im Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen von Parteienlandschaften westlich-demokratischer Prägung; auch im Parlament existiert keine in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Die entscheidende Konfliktlinie im iranischen Parlament liegt aktuell zwischen den Rohani/Rafsanjani-Loyalen, den Moderaten einerseits und den Anhängern der Revolutionstreuen (Parlamentspräsident Ali Larijani, Oberster Führer Khamenei) andererseits. Besonders geschwächt wird eine potentielle Opposition stets dadurch, dass bei Wahlen (sowohl Präsidenten- als auch Parlamentswahlen) der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vornimmt. Kandidaten werden streng "ausgesiebt". Dies gilt vor allem bei Präsidentenwahlen (2013 wurden von mehreren hundert registrierten Kandidaten lediglich acht genehmigt), in etwas geringerem Maße bei Parlamentswahlen, wo 2012 von über 5000 registrierten Kandidaten immerhin noch über 3000 genehmigt wurden. An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den vielen Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppen. Der Spielraum für außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen allumfassenden Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Telefon- und Internet-Überwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.) (ÖB Teheran 10.2015).
Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist nach 2009 zum Erliegen gekommen. Die prominentesten Vertreter der Reformorientierten, Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi, befinden sich noch immer unter Hausarrest. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Künstler oder Rechtsanwälte, soweit sie in Fällen mit politischer Dimension aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren hunderttausend Dollar zu entlassen. Angehörige oppositioneller Inhaftierter berichten von Misshandlungen und Folter. Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszufiltern, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die weitere Islamisierung der iranischen Hochschulen. (AA 9.12.2015).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiven Überbelegungen geprägt. Auf Basis von offiziellen Daten vom März 2015 gehen Schätzungen von ca. 218.000 Häftlingen aus, bei einer offiziellen Kapazität von 113.000. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird. Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Entsprechende Schilderungen von ehemaligen Häftlingen, dass sie gesundheitliche Schäden erlitten hätten, sind daher durchaus glaubwürdig. Berichtet wird über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Des Weiteren wird Häftlingen die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen. In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weitere Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet. Eines der berüchtigtsten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene – von Amerikanern für den Schah (und den Geheimdienst SAVAK) errichtete – Evin-Gefängnis. Von außen fällt auf, dass es weniger aus Gebäuden, sondern eher aus Hügeln besteht, zumal sich ein Großteil des Gefängnisses in unterirdischen Anlagen befindet, was den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht) verstärkt. Manche Trakte unterstehen nicht der Justiz/Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten oder Revolutionsgarden (ÖB Teheran 10.2015).
Häftlinge stehen unter enormem psychischem Druck, es kommt zu häufigen und systematischen Erniedrigungen, die oft das Ziel verfolgen, Häftlinge zu brechen. Im Sommer 2009 gab es Berichte über extreme Übergriffe: Häftlinge wurden (was in einem islamischen Land noch schwerer wiegt als in Mitteleuropa) gezwungen, ganz leicht bekleidet oder überhaupt nackt zu exerzieren, dabei mit Wasser bespritzt, etc. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Dabei ist zu bedenken, dass die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft im Iran manchmal fließend sind. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, und wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden. Im April 2014 wurden Dutzende Häftlinge im Evin-Gefängnis bei gewalttätigen Übergriffen von Gefängnispersonal verletzt (ÖB Teheran 10.2015).
Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogen-abhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar. Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (ÖB Teheran 10.2014, vgl. AA 9.12.2015).
Es gibt weiterhin willkürliche Festnahmen und lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen voneinander ab. Insbesondere während irregulärer Haft und in der Zeit der Untersuchungshaft vor einer Verurteilung haben politische Gefangene häufig unter menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter oder verweigerter medizinischer Behandlung. Zahlreiche politische Aktivisten oder Menschenrechtsverteidiger sind aus Protest gegen die schlechte Behandlung in den Gefängnissen in Hungerstreiks getreten. Selbst in offiziellen Gefängnissen werden Häftlinge teilweise gefoltert bzw. sind gewalttätiger Behandlung ausgesetzt. Es gibt aber auch Fälle, in denen politische Häftlinge privilegiert behandelt werden, insbesondere nach einer Verurteilung. Vieles spricht indes dafür, dass die schwierigsten Haftbedingungen nicht in registrierten Gefängnissen vorherrschen, sondern in den zahlreichen, meist von den Sepah Pasdaran oder Bassij betriebenen, nicht registrierten Gefängnissen, die oft in Privathäusern eingerichtet sind und keinerlei Kontrollen unterliegen. Was sich dort ereignet, ist kaum nachvollziehbar, da weder die Justiz noch Parlamentarier Zugang zu bzw. Kontrolle über diesen Bereich haben. Lediglich Aussagen freigelassener Häftlinge liegen in größerer Anzahl vor, auch von europäischen Staatsangehörigen. Nach der Festnahme und vor der Registrierung in einem offiziellen Gefängnis liegt ein Zeitfenster, in dem mit den Häftlingen willkürlich und ohne juristische Vorgaben verfahren werden kann. Angehörige haben meist keine Möglichkeit zu erfahren, wo sich ihre Verwandten befinden. Eine zum Teil beobachtete Praxis ist die Verlegung von politischen Häftlingen in andere Gefängnisse, ohne dass hierüber jemand informiert wurde. Dies erschwert es den Angehörigen erheblich, sich nach dem Zustand der Häftlinge zu erkundigen oder sie zu besuchen. Kurze Hafturlaube an Feiertagen oder zu persönlichen Anlässen werden für politische Gefangene hin und wieder gewährt (AA 9.12.2015).
Für nichtpolitische Häftlinge entsprechen die Haftbedingungen nicht durchgängig internationalen Standards. Zwar gibt es einige Haftanstalten, die relativ gute Standards vorweisen, doch insbesondere außerhalb von Teheran und in den Provinzen sind die hygienischen Verhältnisse häufig unzureichend; die Haftanstalten leiden unter chronischer Überbelegung, da die demographische Entwicklung neuen Bauprojekten weit voraus ist. Laut Aussage des ehemaligen Leiters der Gefängnis-Organisation, Gholamhossein Esmaili, ist die Anzahl der Inhaftierten doppelt so hoch wie die eigentliche Kapazität der Gefängnisse. Andere Quellen sprechen sogar von dreifacher Überbelegung. Drogen sind in den Gefängnissen relativ einfach zu beschaffen, Drogenabhängigkeit ist weit verbreitet. Der Behandlung von Drogenabhängigkeit als Krankheit wird in Gefängnissen hoher Stellenwert beigemessen. Einige Gefängnisse bieten sogar Substitutionsprogramme (Methadon) an (AA 9.12.2015).
Untersuchungshäftlingen und Gefangenen wurden angemessene medizinische Behandlungen systematisch verweigert. Dies galt auch in Fällen, in denen Verletzungen und gesundheitliche Probleme von Folter oder harten Haftbedingungen herrührten (AI 25.2.2015).
In Zeiten innenpolitischer Spannung können chaotische Verhältnisse auch dazu führen, dass das Schicksal regimekritischer Personen unklar ist. Im Sommer 2009 mussten Angehörige von Demonstranten diese oft tagelang in Spitälern suchen, um später festzustellen, dass diese nicht mehr am Leben sind. Vielfach müssen Angehörige oft Wochen warten, um eine Bestätigung einer Verhaftung und den Aufenthaltsort der/s Gefangenen zu erfahren. Oft gibt es auch keine endgültige Klarheit über die Vorgänge in iranischen Gefängnissen, z. B. werden manchmal als offizielle Todesursache Krankheiten angegeben, an denen der Häftling ganz kurz vor seinem Tod noch nicht gelitten hatte (ÖB Teheran 10.2015).
Der UN Human Rights Council kritisiert vor allem den mangelhaften Zugang zu medizinischer Versorgung in den Gefängnissen, der manchmal vom Gefängnispersonal ganz verweigert wird und die schlechten Bedingungen, unter denen Gefangene leben müssen (UN Human Rights Council 7.4.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden: Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie "Kampf gegen Gott" können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islam oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit) mit dem Tod bestraft werden (AA 9.12.2015, vgl. ÖB Teheran 10.2015, AI 24.2.2016). Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf die meisten Menschen (ÖB Teheran 10.2015, vgl. HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Viele Häftlinge, die wegen Kapitalverbrechen angeklagt waren, hatten während ihrer Untersuchungshaft keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die neue Strafprozessordnung hob Paragraf 32 des Drogenbekämpfungsgesetzes von 2011 wieder auf, wonach wegen Drogendelikten zum Tode verurteilten Gefangenen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln aberkannt worden war. Es blieb jedoch unklar, ob auch Gefangene, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung zum Tode verurteilt worden waren, Rechtsmittel einlegen durften. In den Todeszellen saßen weiterhin zahlreiche zum Tatzeitpunkt minderjährige Straftäter. Einige erhielten - gemäß der neuen Leitlinien zur Bestrafung jugendlicher Straftäter im islamischen Strafgesetzbuch von 2013 - ein Wiederaufnahmeverfahren und wurden erneut zum Tode verurteilt. Das islamische Strafgesetzbuch sah auch weiterhin Steinigung als Hinrichtungsmethode vor. 2015 wurden mindestens zwei Personen zum Tod durch Steinigung verurteilt. Es gab allerdings keine Berichte über vollstreckte Steinigungen (AI 24.2.2016).
Bei Drogendelikten verhängt die Justiz in der Regel die Todesstrafe nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt. Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qesas-Strafen. Es häufen sich Meldungen über Hinrichtungskandidaten, die von den Familienangehörigen des Opfers begnadigt werden. Das dafür zu zahlende Blutgeld ("Diyeh") liegt im Falle eines Mordes bei mindestens umgerechnet 45.000 €, ist aber Verhandlungssache. Sollte dies aus Mangel an finanziellen Mitteln der Familie des Täters scheitern, hat die Regierung einen Unterstützungsfond eingerichtet, der nach Angaben der Justiz von März bis August 2014 umgerechnet ca. 2,4 Mio. Euro auszahlte, um 125 Personen vor einer Hinrichtung zu bewahren. In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 8 Fälle im Jahr 2014 und 5 in 2015), aber rechtlich besonders missbrauchsanfällig sind die Hinrichtungen wegen "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden". Der Tatbestand ist offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für die Aburteilung politisch Andersdenkender. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sind die Tatbestandsvoraussetzungen für "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden" noch weiter gefasst und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch. Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter. In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen und häufig öffentlich vollstreckt (AA 9.12.2015).
Im ersten Halbjahr 2015 mehr Menschen hingerichtet als im gesamten Jahr 2014. In den ersten sechs Monaten 2015 wurden 533 Personen exekutiert, im Jahr 2014 waren es 482. Über die Hälfte davon wurden für Straftaten mit Bezug zu Drogen hingerichtet (FCO 15.7.2015). Bis 19.11.2015 sollen bereits 694 Personen hingerichtet worden sein. Ein Großteil der Hinrichtungen wird wegen Drogendelikten vollstreckt (2014 etwa 40%, 2015 rund 68%). Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer an Hinrichtungen hoch ist und die bekannten Zahlen beträchtlich übersteigt. Es finden sich zudem unbestätigte Meldungen, nach denen die Todesstrafe insb. wegen eines Drogendelikts tatsächlich wegen eines anderen Strafgrunds vollstreckt wurde (AA 9.12.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten im Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten – darunter auch Frauenrechtsaktivisten – von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (US DOS 25.6.2015). Das iranische Gesetz gibt Ehemännern die Entscheidung darüber, ob ihre Frauen das Land oder auch nur die Stadt verlassen dürfen (Die Welt 6.10.2015). Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 9.12.2015).
Quellen:
Aus/Einreise
Zur Ausreise aus dem Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass, und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (derzeit 750.000 Rial, ca. 19 €), kann direkt am Flughafen erledigt werden). Bei jeder Ausstellung eines Reisepasses wird neben den regulären Sicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet. Eventuelle Reisebeschränkungen werden je nach Passserie entweder auf einem Datenchip gespeichert, als Barcode oder Stempel in den Pass eingedruckt. Auch Minderjährige können seit dem Jahr 2001 auf Antrag der Sorgeberechtigten einen eigenen Reisepass erhalten. Besondere Beschränkungen bestehen ggf. für Wehrpflichtige (vgl. II. 1.6), Soldaten, Frauen und Regierungsangestellte. Bei Ausreise werden Datenbanken auf eventuell nachträglich verhängte Ausreiseverbote überprüft (z.B. laufendes Gerichtsverfahren, Ausreisesperre durch den Ehemann). Es ist nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini, etwa 40 km südlich des Stadtzentrums von Teheran, ausreisen kann. Dieser steht unter vollständiger Kontrolle der Pasdaran. Auch eine Ausreise mit gefälschten Papieren ist angesichts der bestehenden Kontrolldichte äußerst schwierig, je nach Qualität der Fälschung und ggf. Kontakten des Schleusers innerhalb des Flughafens aber in Einzelfällen möglich. Auch am iranisch-türkischen Grenzübergang Bazargan werden die Pässe vor Erteilung des Ausreisestempels von Sicherheitskräften, Passbehörden und Informationsministerium überprüft. Die Kontrollen in Bazargan sind noch strenger und langwieriger als am Flughafen. Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei oder über angrenzende GUS-Staaten zunächst nach Russland und dann weiter in die EU-Mitgliedstaaten, vereinzelt auch auf dem Seeweg in die Golfstaaten. Die Vorbereitung und Durchführung der Ausreise liegen zumeist in der Hand professioneller Schlepper. Nach Angaben von Amnesty International besteht ein informelles Abkommen zwischen der Türkei und Iran, nach dem aus dem Iran illegal eingereiste Personen sofort zurückgeschoben werden, wenn sie im Umkreis von 50 km hinter der Grenze oder im Transitbereich von Flughäfen aufgegriffen werden (AA 9.12.2015).
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind (AA 9.12.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Die Wirtschaftslage ist aufgrund der anhaltenden Sanktionen, der hohen Arbeitslosigkeit und der noch immer bestehenden Inflation besonders für sozial schwache Iraner angespannt. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 9.12.2015).
Die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs bereitet in Teheran keinerlei Schwierigkeiten. Neben einer Vielzahl kleiner Läden mit einem breiten Sortiment gibt es mehrere Basare, auf denen etwa frisches Obst, Gemüse und weitere Lebensmittel zu sehr niedrigen Preisen gekauft werden können. Außerdem eröffnen in Teheran in letzter Zeit immer mehr große Einkaufszentren nach westlichem Vorbild. Anders als auf dem Basar wird in den Läden und Supermärkten nicht gehandelt, auch wenn die Waren nicht immer ausgezeichnet sind. Verboten ist der Verkauf von Alkohol und Schweinefleisch (GIZ 1.2016b).
Seit Amtsantritt der Regierung Rohani 2013 konnte sich die iranische Wirtschaft trotz verschärfter Sanktionen im Jahr 2012 etwas erholen. Die Kontraktion der Wirtschaft (-6,6 % im Jahr 2012; -1,9 % im Jahr 2013) konnte weitestgehend gestoppt werden. Hauptauslöser des vormalig massiven Konjunktureinbruchs war ein starker Verfall der iranischen Währung seit Mai 2012, verbunden mit einer massiven Inflation in praktisch allen Produktklassen und einem starken Rückgang der Erdölexporte als wichtigste Devisenquelle durch die Erdölsanktionen. Für 2015 rechnet die Regierung in ihrem im April verabschiedeten Budget mit einer signifikanten Erholung der Wirtschaft zwischen 4 - 6%. Dies ist jedoch wesentlich von den Sanktionserleichterungen abhängig und ohne einen stark zunehmenden Außenhandel in der Form nicht realistisch. Seit Anfang 2014 ist es der iranischen Regierung gelungen, den Abwärtstrend des Rial zu stoppen und auch die Inflation ist seit Dezember 2013 leicht rückläufig. Im vergangenen iranischen Jahr 1393 betrug die Durchschnittsinflation 15,6% (ÖB Teheran 10.2015).
Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr weitere Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund 1 Mio. Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Die Arbeitslosenrate im Iran betrug im Juni 2015 nach offiziellen Statistiken rund 16% mit Tendenz nach oben. Inoffiziellen Zahlen zufolge ist der Wert jedoch fast doppelt so hoch. Neben Arbeitslosigkeit spielt im Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger "brain drain", der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigen wird. Eine nachhaltige Erholung der iranischen Wirtschaft wird auch davon abhängen, ob es der Regierung gelingt, die Devisenknappheit und das Inflationsproblem langfristig unter Kontrolle zu bringen. Devisenreserven befinden sich großteils im Ausland und können von der iranischen Regierung nur eingeschränkt verwendet werden. Beide Problembereiche sind eng mit dem Zugang zu ausländischen Devisenquellen und Investitionen aus dem Ausland verbunden. Gegenwärtig halten sich sowohl einheimische als auch ausländische Investoren aufgrund der derzeit nicht absehbaren politischen Risiken mit Investitionen zurück. Die Lösung der wirtschaftlichen Probleme ist daher ebenfalls mit dem schrittweisen Wegfall der Sanktionsarchitektur verbunden, wodurch die politischen Risiken zumindest teilweise ausgeräumt und die Voraussetzungen für Investitionen aus dem Ausland gebildet werden (ÖB Teheran 10.2015).
Die Regierung ist bemüht, das unter Präsident Ahmadinejad eingeführte, nicht finanzierbare, großzügige System indirekter Subventionen an die Bevölkerung schrittweise zurückzufahren. Im Gegenzug wurden die Direkttransfers schrittweise erhöht und betragen nunmehr umgerechnet um die 40 USD pro Person. Auch dieses System ist jedoch langfristig unfinanzierbar. Die amtierende Regierung Rohani schränkte im Jänner 2014 daher den Kreis der Empfänger noch einmal erheblich ein. Im April 2015 wurden Treibstoffpreise und Gaspreise noch einmal erhöht und werden aktuell nicht mehr direkt subventioniert. Die negativen Auswirkungen dieser Erhöhungen sowohl auf die Popularität der Regierung als auch auf die Inflationsentwicklung waren vergleichsweise gering. Für die amtierende Regierung ist die Subventionsfrage einer der wichtigsten Punkte in der Innenpolitik und hat direkten Einfluss auf die Kaufkraft wie auch die Moral der Bevölkerung. Im neuen Budget 1394 sind zwar noch Mittel für die Direkttransfers vorgesehen, viele Direktzahlungen (vor allem für Energie und Brot; im Ausland lebende IranerInnen) wurden aber stark gekürzt bzw. ganz eingestellt. Der starke Verfall des Erdölpreises seit Oktober 2014 stellt für das iranische Budget eine ernsthafte Belastung dar. Im Budget 1394 wurden die Erdölpreise mit 53.7 USD/Barrel kalkuliert, ein Einnahmensverlust von fast 50% im Vorjahresvergleich (im Budget 1393 wurde von 100 USD/Barrel ausgegangen) (ÖB Teheran 10.2015).
Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht fast komplett unter staatlicher Kontrolle. So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln. Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe. Erst in den letzten Jahren wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da etwa 60% des Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran komplett von den Öleinnahmen abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch das politische Überleben iranischer Regierungen hängt vom Ölpreis ab. Das große Problem der iranischen Ölförderung ist, neben den Schwankungen des Ölpreises, die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Diese, meist noch von den USA in den 70er Jahren an die Regierung des Schahs geliefert, können sich längst nicht mehr mit den modernsten Anlagen etwa in Saudi-Arabien messen, was zu großen Verlusten führt. Aufgrund der jahrelangen Sanktionen konnte der Iran sie jedoch lange nicht durch importierte Teile modernisieren, wodurch es in iranischen Raffinerien in den letzten Jahren immer wieder zu Unfällen kam. Diese Hindernisse bei der Modernisierung führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin staatlich subventioniert ist, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hob er den Benzinpreis an oder begrenzte die ausgegebenen Rationen, führte das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen. Vor diesem Hintergrund darf man davon ausgehen, dass der Modernisierung der Infrastruktur des Erdölsektors nach dem Ende der Sanktionen eine hohe Priorität eingeräumt werden wird (GIZ 2.2016c).
Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads. Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 2.2016c).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr in den Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen den Iran aktiv gewesen sind. Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 9.12.2015).
Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes (AA 9.12.2015).
Quellen:
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen
Das Verbot der Doppelbestrafung wurde im neuen Strafgesetz in den Art. 5,6,7 und 8 aufgenommen, es gilt jedoch nur stark eingeschränkt. Gemäß Artikel 5 iStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat (Taten gegen die Islamische Republik, die innere oder äußere Sicherheit des Landes, Fälschung von Urteilen, Anordnungen, Siegeln und in bestimmten Fällen von Unterschriften) und im Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Falls die Person bereits im Ausland verurteilt worden ist, so wird diese Strafe bei Verhängung einer Taazirat-Strafe berücksichtigt. Bei der Verhängung von Hudud-, Qesas- oder Blutgeldstrafen, also den islamischen Strafen, haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Die Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung nimmt zu, wenn der Inhaftierte von der iranischen Botschaft oder einem iranischen Generalkonsulat betreut wurde und die iranischen Behörden in diesem Zusammenhang von der Straftat Kenntnis erlangt haben oder, wenn den iranischen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung entweder direkt mitgeteilt oder durch die Umstände der Rückführung nahe gelegt wird, dass es sich bei der Person um einen Straftäter handelt. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:
In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Diesem Umstand kann jedoch keine Indizwirkung für die Zukunft zukommen (AA 9.12.2015).
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Exilpolitische Tätigkeit
Die meisten Exilgruppen haben ihre Basis in Westeuropa und den USA. Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzen sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen. Seit Herbst 2009 gibt es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden (z.B. in Deutschland und Großbritannien mittels Anrufen und Droh-E-Mails, in der Türkei auch durch physische Angriffe). Des Weiteren ist zu beobachten, dass Teilnehmer an Iran-kritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran seitens der Sicherheitsdienste zu ihren Aktionen befragt werden (AA 9.12.2015).
Nach Erkenntnissen deutscher Sicherheitsbehörden arbeitet der iranische Geheimdienst VEVAK (Vezarat-e Ettel?'at va Amniat-e Keshvar, Ministerium für Nachrichtenwesen und Staatssicherheit) primär gegen oppositionelle Exil-Aktivitäten. Im Fokus stehen vor allem Aktivitäten, die als Angriff auf das politische System empfunden werden oder die islamischen Grundsätze in Frage stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder volkstümlicher Bräuche sind. Dabei bedient sich das Regime eigener Tarnvereine und Internetportale, die sich auch für Abschaffung internationaler Sanktionen gegen den Iran einsetzen (BAMF 9.2.2015).
Quellen:
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der schriftlichen Stellungnahme vom 03.11.2016 in Verbindung mit dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Dokumenten und seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im asylbehördlichen Aberkennungsverfahren, die nicht zuletzt auch in den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.11.2012 ihre Deckung finden.
Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX , Zl. XXXX , welcher sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf Strafregisterauszügen vom 29.07.2013 und 21.03.2017 bzw. den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.11.2012 und 14.04.2014, welche sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befinden.
Die Feststellungen zur mehrfachen Rückkehr des BF in den Iran im Jahr 2011 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Kopien der iranischen Reisepässe des BF.
Zur negativen Feststellung hinsichtlich einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Iran ist lediglich auszuführen, dass alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftssaat zurückkehrte, dort über längere Zeit verblieb und sich unter seinem ursprünglichen Namen zweimal einen iranischen Reisepass ausstellen ließ, zeigt, dass er seitens der iranischen Behörden keine Verfolgung zu befürchten hat. Andernfalls hätte er versucht, weiterhin in Österreich zu leben, ohne die iranischen Behörden auf seine Existenz speziell hinzuweisen.
2.2.4. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des BFA hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.
Hinsichtlich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten und der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005) wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des BFA zuzustimmen.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.2.5.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die in den für den gegenständlichen Beschwerdefall wesentlichen Punkten - insbesondere zur Sicherheits- und Menschenrechtslage - aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung der belangten Behörde weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Aufgrund des Umstandes, dass die dem Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 2015 datieren, hat die erkennende Richterin in aktuelle Länderberichte zu Pakistan Einsicht genommen, wie etwa dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 08.12.2016 sowie dem aktuellen USDOS Bericht vom 03.03.2017 und ist diesbzgl. festzuhalten, dass sich aus all diesen Berichten keine Verschlechterung der allgemeinen Situation und der Sicherheitslage im Iran ergibt, weswegen es, insbesondere nach Prüfung der Situation im Iran anhand aktueller Berichte, auch nicht erforderlich war, dem Verfahren aktuellere Länderfeststellungen zu Grunde zu legen. Letztlich ist noch festzuhalten, dass die Aktualität der Länderfeststellungen in der Beschwerdeschrift auch nicht thematisiert wurde.
Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht einmal im Ansatz entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte in der Beschwerde nicht anzweifelt.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.6. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung bzw. persönliche Einvernahme. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der Beweiswürdigung des BFA, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.2.7. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005):
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom BFA auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288; 24.11.1999, Zl. 99/01/0314; 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, nämlich § 13 Abs. 2 AsylG 1997, sind als "besonders schweres Verbrechen" Straftaten zu qualifizieren, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Drogenhandel oder bewaffneter Raub (vgl. zB VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist: Einerseits müsse sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen; so ist u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (VwGH 5.10.2007, 2007/20/0416; 27.4.2006, 2003/20/0050; 6.10.1999, 99/01/0288). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 5.10.2007, 2007/20/0416). Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" aus, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei. Diese Judikatur soll gemäß den Erläuterungen des Gesetzgebers auch für die aktuelle Regelung gelten (RV 952 BlgNR 22. GP, zu § 6).
3.1.3. Im gegenständlichen Verfahren blieb unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines seit 2000 währenden Aufenthaltes in Österreich - neben weiteren Verurteilungen wegen Urkunden- und Vermögensdelikten im Jahr 2013 rechtskräftig wegen Suchtgiftdelikten bzw. wegen Drogenhandels strafgerichtlich verurteilt wurde: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2012, rechtskräftig seit 18.06.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.04.2014, rechtskräftig seit 22.04.2014, wegen der Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten verurteilt.
Wenn im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2012 auch das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers als strafmildernd gewertet wurde, sind der Urteilsbegründung nicht nur der straferschwerende Aspekt des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen und eine einschlägige Vorstrafe zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Strafurteil - mag das strafsatzbestimmende Anbieten von Heroin auch zu keinem tatsächlichen In-Verkehr-setzen von Heroin geführt haben und diese Begehungsweise bei gleicher Strafdrohung wie ein tatsächliches Überlassen einen doch erheblich geringeren Unrechtsgehalt aufweisen - im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF, dass sich nicht zuletzt durch sein Verhalten in der Untersuchungshaft, wobei er vorschriftswidrig Telefonkontakte nach außen unterhielt und offenbar versuchte Zeugen zu kontaktieren, und die Art der Abwicklung der Drogengeschäfte, auf eine massive kriminelle Energie schließen lässt. Ferner war beim BF zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm jedenfalls nicht um einen kleinen Kokainkonsumenten, der ab und zu Suchtgift verkauft handelt, sondern er eine internationale Vernetzung aufweist. Schließlich machte der BF auch in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck, dass ihm seine Taten leid täten.
Was die schädliche Wirkung der vom Beschwerdeführer begangenen und strafrechtlich sanktionierten Handlungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Delikt des Drogenhandels schon als solches zu den schwereren Verbrechen, die einen Asylausschlussgrund bilden können, gezählt wird (siehe auch oben 3.1.2). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95).
3.1.3.1. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 angesichts eines konkreten (und mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren) Beschwerdefalles mit mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen, die wiederholt Suchtgiftdelikte betrafen und zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren geführt hatten, die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Vielzahl an einschlägigen Verurteilungen wegen Drogenhandels und der verhängten, zum Teil beträchtlichen Freiheitsstrafen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines "besonders schweren Verbrechens" nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gegeben seien (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626).
Die erkennende Richterin gelangt im gegenständlichen Verfahren nach Würdigung sämtlicher Umstände zum gleichen Ergebnis wie das BFA und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere mit seinem Verhalten, das dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2012 zugrunde lag, ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen hat, zumal er (nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund einer vorangegangenen einschlägigen Straftat) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene besondere Schwere der Taten und die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers spiegeln sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade in dem Ausmaß der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren wieder.
3.1.3.1.2. Hinsichtlich der Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit verlangt der VwGH das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die "nationale Sicherheit", wobei es sich dabei um Umstände handeln muss, die den Bestand des Staates gefährden (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 27.04.2006, 2003/20/0050). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der Beschwerdeführer als gemeingefährlich anzusehen. Vorauszuschicken ist, dass die vom Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gesetzten Handlungen jedenfalls geeignet waren, dass ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Der Beschwerdeführer wurde erstmals im September 2000 wegen der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt, seine zweite Verurteilung wegen versuchten Diebstahls erfolgte kurze Zeit später - noch innerhalb der Probezeit - im April 2001. Im September 2004 wurde der BF wiederum wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von € 640,-- verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2012 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, wobei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.04.2014 wegen der Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG eine Zusatzstrafe von drei Monaten gegen den BF verhängt wurde.
Aus dem Verlauf der Straftaten und der zuletzt verhängten Strafhöhe resultiert, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes zu einer Gefahr für die Gemeinschaft entwickelt hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung vermag die erkennende Richterin der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer pro futuro eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt, jedenfalls in Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 23.11.2012 nicht entgegenzutreten.
3.1.4. Anhaltspunkte für eine positive Zukunftsprognose iS einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive sind nicht hervorgekommen: Der Beschwerdeführer wurde erst am 19.09.2016 bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe aus seiner Freiheitstrafe in einer Strafvollzugsanstalt entlassen. Soweit er in seiner Beschwerde darauf verweist, dass die ersten Vorstrafen relativ geringfügig und nicht mit Suchtgift in Zusammenhang stehend seien und das letzte Delikt, wie aus der Verhängung einer Zusatzstrafe hervorgehe, vor der Verurteilung wegen der langfristigen Freiheitsstrafe begangen worden sei und er in der Stellungnahme seinen volljährigen - in Österreich aufhältigen Sohn - erwähnt, übersieht das Bundesverwaltungsgericht diese Umstände nicht, muss aber zunächst bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers darauf hinweisen, dass das Kind des BF mittlerweile bereits volljährig ist. Ferner wurde vom BF selbst eingestanden, dass er derzeit nicht einmal seine Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn erfüllt und darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass ihn sein - damals noch minderjähriger - Sohn auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten abhielt. Ansonsten hat der BF das Parteiengehör nicht zum Anlass für ein entsprechendes Vorbringen, das auf eine positive Zukunftsprognose schließen lassen könnte, genommen. Bedenkt man die Vielzahl der Straftaten und die zuletzt gravierende Steigerung der Strafhöhe der verhängten Freiheitsstrafe, so vermag die erkennende Richterin keine Anzeichen einer Änderung in der persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers zu erkennen, die das Bundesverwaltungsgericht instand setzen könnten, eine positive Zukunftsprognose anzustellen. Die in den strafgerichtlichen Verurteilungen manifestierte Entwicklung des Beschwerdeführers lässt vielmehr von einer negativen Zukunftsprognose ausgehen. Im Übrigen geht auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur davon aus, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten als besonders groß einzuschätzen ist (vgl. z.B. VwGH 29.9.1994, 94/18/0370).
Dass der BF nach seiner bedingten Entlassung im September 2016 unter Anordnung von Bewährungshilfe in Österreich nicht mehr straffällig wurde, kann nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden, weil das stattgefundene Wohlverhalten viel zu kurz ist, um eine positive Zukunftsprognose zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).
Aus der mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die von begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter, wie das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit, eingegriffen hat, kann lediglich - entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der Stellungnahme vom 03.11.2016 - geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers.
3.1.5. Was ferner die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Güterabwägung anbelangt (vgl. z.B. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626), so ist eine Güterabwägung in dem Sinne durchzuführen, dass zu beurteilen ist, ob die Interessen des Zufluchtsstaates (an der Entziehung des individuellen Schutzes) jene des Betroffenen an der Beibehaltung dieses Schutzes überwiegen:
3.1.5.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben betont, den Drogenhandel auch als "Plage" ("scourge") bezeichnet (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]), und sein Verständnis geäußert, dass Konventionsstaaten gegen Personen, die aktiv zur Verbreitung von Drogen beitragen, mit aller Entschiedenheit vorgehen (EGMR 19.2.1998, 154/1996/773/974, Dalia gegen Frankreich, NL 1998, 57; 15.7.2003, 52206/99, Mokrani gegen Frankreich, NL 2003, 209; 22. 3. 2007, 1638/03, ÖJZ 2007/17 mwN). In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung hervorgehoben, dass das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität einen sehr großen Stellenwert hat (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0549; vgl. auch VwGH 3.3.2011, 2011/22/0014).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie bereits mehrfach erwähnt - im Laufe seines Aufenthaltes mit dem in den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2012 und vom 14.04.2014 geschilderten Verhalten das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität erheblich beeinträchtigt. Dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Umstände als Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen ist, wurde bereits zuvor erörtert. Insofern bestehen angesichts der bereits zuvor angestellten (negativen) Zukunftsprognose beträchtliche staatliche Interessen an der Entziehung des individuellen Schutzes des Beschwerdeführers.
3.1.5.2. Diesen Interessen des Zufluchtsstaates stehen die Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines Schutzes gegenüber:
Diesbezüglich ist auszuführen, dass die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer gegen den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Bedrohungslage im Iran ausgeht. Dies aus folgenden Gründen:
Dass der Beschwerdeführer im Iran aktuell keiner Gefährdung ausgesetzt ist, ergibt sich insbesondere auch dadurch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 mehrfach freiwillig in seine Heimat zurückkehrte und sich dort längere Zeit aufgehalten hat, dort mit keinerlei behördlichen Problemen oder Verfolgungshandlungen irgendeiner Art konfrontiert gewesen ist und diese Aufenthalte vor dem BFA zu verschweigen suchte. So behauptete der BF noch in seiner Stellungnahme vom 03.11.2016 - trotz der im Akt befindlichen Kopien seiner iranischen Reisepässe - seit Jahrzehnten nicht mehr im Iran gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer ließ sich seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zweimal ein iranisches Reisedokument ausstellen, welches er mehrfach bei Reisen in den Iran verwendete.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sohin zusätzlich auch den Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, zumal gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention 1951 dieses Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.
In seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, 2001/01/0499, führt der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung des Beendigungstatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK aus:
Der Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv gilt als negatives "Spiegelbild" (so die Formulierung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in BVerwGE 89, 231 (238)) der von der Verweisung in § 7 AsylG 1997 nicht ausdrücklich erfassten Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, wonach eine im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlose Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet, nur Flüchtling ist, wenn sie "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Hinweis Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 157). Der korrespondierende Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv sieht vor, dass die FlKonv auf eine solche Person nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie "sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat." Diesfalls, so die Erläuterung im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 118, habe sie "gezeigt", dass sie die zuvor erwähnte Voraussetzung nicht mehr erfülle (vgl. zum Zusammenhang mit letzterer auch Grahl-Madsen, a.a.O., 379).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.
Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet (vgl. zu diesem Thema etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 1987, BVerwGE 78, 152). Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied - sowie darauf, dass sich die im vorliegenden Erkenntnis erwähnten Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei den im vorliegenden Erkenntnis zitierten Autoren grundsätzlich und zum Teil ausschließlich auf bereits anerkannte Flüchtlinge beziehen - kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (Hinweis E 18. September 1997, 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf nachfolgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/01/0912).
Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, 95/01/0441).
Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt (vgl. VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu § 7). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.
Im vorliegenden Beschwerdefall wären daher zusätzlich zu dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl korrekterweise herangezogenen Tatbestand daher auch die Voraussetzungen des Asylaberkennungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK erfüllt:
Wie beweiswürdigend dargelegt, ergibt sich aus der freiwilligen Rückkehr in seine Heimat Iran sowie der zweifachen Beantragung und Ausstellung eines iranischen Reisepasses, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Im gegenständlichen Fall sind auch keine Umstände hervorgekommen, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen bzw. triftige Gründe (wie beispielsweise der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, vgl. VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547) glaubhaft gemacht worden, die eine Passbeantragung rechtfertigen bzw. eine Unterschutzstellung ausschließen würden.
Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht mehr vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung (mehr) zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens, welche bei Weitem überwiegen.
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände in ihrer Gesamtheit ist daher nach Ansicht der erkennenden Richterin bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus dem festgestellten strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit seiner Handlungsweisen und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber dem Schutzinteresse des Beschwerdeführers von einem Überwiegen der staatlichen Interessen an der Entziehung des individuellen Schutzes auszugehen. Damit sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gegeben.
3.1.5.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch eine dem Beschwerdeführer allenfalls drohende "Doppelbestrafung" wegen der verübten Drogendelikte zu keiner anderslautenden Entscheidung führen kann. Obwohl der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde eine ihm drohende Doppelbestrafung im Iran vorbrachte, wird dennoch nachfolgend dazu Stellung genommen:
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass zwar das Verbot der Doppelbestrafung im neuen Strafgesetz in den Art. 5,6,7 und 8 aufgenommen wurde, dieses aber nur stark eingeschränkt gilt. Gemäß Artikel 5 iStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat (Taten gegen die Islamische Republik, die innere oder äußere Sicherheit des Landes, Fälschung von Urteilen, Anordnungen, Siegeln und in bestimmten Fällen von Unterschriften) und im Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Falls die Person bereits im Ausland verurteilt worden ist, so wird diese Strafe bei Verhängung einer Taazirat-Strafe berücksichtigt. Bei der Verhängung von Hudud-, Qesas- oder Blutgeldstrafen, also den islamischen Strafen, haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Die Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung nimmt zu, wenn der Inhaftierte von der iranischen Botschaft oder einem iranischen Generalkonsulat betreut wurde und die iranischen Behörden in diesem Zusammenhang von der Straftat Kenntnis erlangt haben oder, wenn den iranischen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung entweder direkt mitgeteilt oder durch die Umstände der Rückführung nahe gelegt wird, dass es sich bei der Person um einen Straftäter handelt.
Der Beschwerdeführer machte zu keiner Zeit seines Verfahrens eine allfällige Doppelbestrafung geltend und gab er folglich auch zu keiner Zeit an, dass die in Österreich begangenen Drogendelikte seinem Heimatstaat bekannt sind bzw. wurden. Es ist auch nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer während seiner Haft von der iranischen Botschaft oder einem iranischen Generalkonsulat betreut wurde und die iranischen Behörden in diesem Zusammenhang von der Straftat Kenntnis erlangt haben. Selbst im Falle eine Rückführung ist nicht davon auszugehen, dass den iranischen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung entweder direkt mitgeteilt oder durch die Umstände der Rückführung nahe gelegt wird, dass es sich bei der Person um einen Straftäter handelt. In einer Gesamtschau ist daher auszugehen, dass dem BF mangels Kenntnis der iranischen Behörden über seine begangenen Strafrechtsdelikte auch keine Doppelbestrafung in seinem Heimatland droht.
Selbst wenn den den iranischen Behörden die Verurteilungen des BF in Österreich bekannt werde sollten, was aber insbesondere aufgrund der zuvor getroffener Ausführungen nicht evident ist, wäre die entscheidende Frage, ob in einer allenfalls drohenden Doppelbestrafung, auch Asylrelevanz zu erblicken ist.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, in einem kausalen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen muss.
An einem derartigen Zusammenhang fehlt es jedoch gegenständlich, weil nicht zu erkennen ist, dass dem Beschwerdeführer droht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Die ihm allenfalls drohende Doppelbestrafung würde jedem anderen iranischen Staatsangehörigen unabhängig von dessen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. dessen Religionsbekenntnis gleichermaßen bevorstehen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, welcher Konventionsgrund bei ihm einschlägig wäre.
Es ist ferner das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht zu erkennen.
Bei dem in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine – nicht sachliche gerechtfertigte – Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine solche soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107; James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f).
Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die (angebliche) Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Veurteilter Straftäter" zu gelten, reicht nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Diese Eigenschaft stellt weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Selbiges gilt für den Umstand hinsichtlich seiner Verurteilung wegen der Drogendelikte bzw. dass es sich bei ihm um einen Verurteilten handelt.
Nach der Judikatur handelt es sich bei drohender Doppelbestrafung um einen Umstand, der nicht für die Frage der Asylgewährung, sondern lediglich im Rahmen der Beurteilung der Gewährung von subsidiärem Schutz relevant sein kann. Es besteht nämlich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese angebliche Bestrafung aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründe erfolgen würde (in diesem Sinne auch VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Auch das (deutsche) Verwaltungsgericht Arnsberg hat in seinem Urteil vom 05.12.2008, 13 K 1397/08.A, die in Deutschland erfolgte Verurteilung eines iranischen Staatsbürgers wegen Drogendelikten lediglich in Zusammenhang mit Abschiebeschutz, nicht jedoch im Zusammenhang mit Asylgewährung behandelt.
Ebenso wenig sah sich das Verwaltungsgericht Stuttgart beispielsweise in seinem Urteil vom 30.06.2008, A 11 K 1399/08, veranlasst, bei einem wegen Drogenhandels in Deutschland rechtskräftig verurteilten Iraner die Frage einer Asylgewährung zu prüfen.
Auch das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (vgl. z.B. dessen Urteile jeweils vom 04.12.2008, Abteilung V, E-6618/2006/ame sowie E-6622/2006) sah in derartigen Fällen keinen Anlass zur Gewährung von Asyl.
Die hier getroffene Würdigung zur Doppelbestrafung wegen Drogenhandels im Iran entspricht sohin auch der überwiegenden Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung in Deutschland und der Schweiz (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht (mehr) als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden) und steht auch nicht mit der bekannten österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch.
3.5. Zusammengefasst gelangt also die erkennende Richterin zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer auch bei einer ihm allenfalls drohender Doppelbestrafung in nicht angemessener Höhe und aufgrund teilweiser unmenschlicher Haftbedingungen im Iran der Status eines Asylberechtigten mangels Zusammenhangs mit einem Konventionsgrund nicht gewährt werden kann, sondern diesfalls mit dem (ohnedies gewährtem) Ausspruch über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran das Auslangen zu finden ist.
Die Beschwerde war somit insgesamt hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abzuweisen.
3.2. Zur Entscheidung über die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Laut § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3a AsylG sieht dazu ergänzend vor: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG zufolge ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Z 2) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Z 3) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB BGBl. I Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.2. Wie oben unter 3.1. ersichtlich, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt, da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Damit liegen im gegenständlichen Fall aber auch die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 vor. Aufgrund der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt, liegt nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht nur § 9 Abs. 2 Z 3, sondern auch der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 leg. cit. vor.
Im konkreten Fall liegt somit ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 vor, sodass der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht entgegenzutreten war, wobei der zweite Satz des zweiten Spruchpunktes ohnehin von Seiten des BF unangefochten blieb.
3.3. Zur Entscheidung über Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005):
3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.1.1. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF eine der in § 57 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG genannten Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erfüllt.
Insoweit im Rahmen der Beschwerde argumentiert wird, dass die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG unrichtig sei, zumal davon ausgegangen werden könne, dass der BF die Voraussetzung gem. § 46a FPG, seit mindestens einem Jahr geduldet zu werden, erfülle, so ist zunächst bezüglich der Alternativen des § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG festzuhalten, dass der BF nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt ist. Was die Z 1 des § 57 Abs. 1 AsylG betrifft, so ist diesbezüglich anzumerken, dass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung ebenso wenig in Betracht kommt, da der Beschwerdeführer - wie zuvor ausgeführt - von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.3.2.1. Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt ebenso zu Recht davon aus, diese Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, da festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Iran unzulässig ist.
3.3.3. Gem. § 46 a FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
3.3.3.1. Insoweit war dem BFA auch beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF gem. § 46a Abs. 1 Z 2 FPG im Bundesgebiet geduldet ist.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA vom 09.02.2017 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.
Des Weiteren ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung) eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Vgl. etwa VwGH: Ra 2014/01/0029-4 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom 16. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014, Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014, Ra 2014/180059-12 vom 22.04.2015 sowie Ra 2016/20/0235-5 vom 28. Oktober 2016 sowie VfGH:
E 1191/2014-7 vom 18.09.2014.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass im Falle einer tragfähigen Alternativbegründung bzw. dem Verweis auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, das Revisionsvorbringen hinsichtlich der festgestellten Unglaubwürdigkeit und dem Erfordernis der Verhandlungspflicht nicht von Relevanz sein kann (vgl. etwa die aktuellen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2016, Ra 2016/20/0245-5 sowie vom 28.10.2016, Ra 2016/20/0235-5).
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ergeben sich aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente.
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