BVwG W233 2152539-1

W233 2152539-1Tribunale amministrativo federale13 apr 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privat- und Familienleben

Testo completo

BVwG W233 2152539-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W233.2152539.1.00

Spruch

W123 2140528-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl.: 1137440509-161651972, beschlossen:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 21 Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF) gibt an XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehörige von Syrien zu sein und stellte am 09.12.2016 im österreichischen Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Person der BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung vom 14.10.2015 nach Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Vorarlberg am 09.12.2016 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie an keinen Krankheiten leide, die diese Einvernahme oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Sie hätte sich von November 2015 bis zum 07.12.2016 als Asylantragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Befragt, in welchem Stadium sich ihr Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland befinde, führte die BF aus, dass sie den deutschen Behörden gegenüber ausgesagt hätte, dass sie zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann reisen wolle. Ihr sei von den deutschen Behörden mitgeteilt worden, dass ihr Asylantrag somit als zurückgezogen gelte und gesagt worden, dass sie jetzt zu ihrem Mann nach Österreich gehen könne. In die Bundesrepublik Deutschland wolle sie nicht mehr zurückkehren.

In diesem Zusammenhang finden sich im Akt der BF die Kopie einer von XXXX, geboren am XXXX verfassten "Zustimmung zur Familienzusammenführung nach der Dublin III-Verordnung mit meiner Frau", vom 01.04.2016 (AS 1), eine Kopie eines Schreibens des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.10.2016, gerichtet an die mit Adresse in Deutschland angeführte BF, wonach sie nach Zustimmung der österreichischen Behörden zur Familienzusammenführung nach Art. 17 Abs. 2 Dublin II VO mit ihrem Ehemann in Österreich, benachrichtigt werde (AS 3), eine Kopie eines Schreibens der BF zur "Familienzusammenführung gem. Art. 17 Dublin-III-Verordnung mit meinem Mann in Österreich" (AS 5 - AS 7) und Kopien ihrer ins Deutsche übersetzten syrischen Geburtsurkunde (AS 9), der ins Deutsche übersetzten Heiratsurkunde der BF mit XXXX, geboren am XXXX (AS 11), einen Auszug aus dem Familienregister (in deutscher Übersetzung) (AS 13) sowie auf AS 15 eine Kopie eines Schriftstückes in offensichtlich arabischer Sprache.

Im Akt der BF findet sich zudem ein interner Schriftverkehr (E-Mail) vom 13.12.2016, wonach eine Organwalterin des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, einem Organwalter des Bundesministeriums für Inneres, Referat XXXX - Koordinierungsstelle mitteilt, dass die Bundesrepublik Deutschland an Österreich keine Anfrage gemäß Art. 9 oder 10 Dublin VO (Dublin-IN) gestellt habe (AS 73 - AS 81).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete sodann unter Hinweis auf den deutschen Eurodac-Treffer am 28.12.2016 ein für die BF auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Bundesrepublik Deutschland. In diesem Wiederaufnahmeersuchen schließt das BFA das Schreiben des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge betreffend Familienzusammenführung an und teilt ergänzend mit, dass dieses Schreiben in Österreich nicht eingelangt sei. Zudem informiert das BFA die deutsche Dublin Behörde, dass aufgrund dort näher bezeichneter widersprüchlicher Angaben der BF zur behaupteten Eheschließung von einer Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Asylantrags der BF gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO ausgegangen werde.

Mit Schreiben vom 02.01.2017 stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu und legten unter anderem das seinerzeitige deutsche Aufnahmeersuchen gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin-III VO vom 07.10.2016 bei und ersuchten dennoch um Prüfung, ob das BFA ein nationales Verfahren in Österreich durchführe (gemeint ist hier offensichtlich ob Österreich vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch macht).

Am 23.02.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt im Beisein einer Rechtsberaterin und von XXXX als Vertrauensperson und nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die BF zu Protokoll, dass sie psychisch und physisch in der Lage ist, Angaben in ihrem Asylverfahren zu machen. Befragt nach ihrem Familienstand führte die BF aus, dass sie verheiratet sei und vor ca. 2 1/2 Jahren in XXXX, in Syrien geheiratet hätte. Genauer könne sie dies nicht angeben, da sie in einer Moschee und nicht in einem Standesamt geheiratet hätten. Auf Vorhalt, dass sie während ihrer Erstbefragung angegeben habe, dass sie am 01.09.2014 geheiratet hätten, führte die BF aus, dass dies richtig sei, dies sei das Datum vom Standesamt. Auch das in der Heiratsurkunde festgehaltene Datum, 01.09.2014, sei richtig. Über Vorhalt, dass Herr XXXX anlässlich seiner Einvernahme vom 14.07.2015 angegeben hätte, dass er ledig sei bzw. Syrien bereits am 01.08.2014 verlassen hätte, also einen Monat vor der von ihr behaupteten Eheschließung, gab die BF zu Protokoll, dass sie Familienprobleme gehabt hätten aber nicht geschieden gewesen seien. Nachgefragt, wie sie sich erklären könne, dass auf der Heiratsurkunde der 01.09.2014, vermerkt sei, ihre Ehemann aber bereits ein Monat zuvor Syrien verlassen hätte, konnte die BF keine Antwort geben. Die Frage, warum, wenn sie denn bereits seit 01.09.2014 verheiratet gewesen sei, sie von Syrien in die Bundesrepublik Deutschland gereist und dort am 14.10.2015 einen Asylantrag gestellt habe, anstelle zu ihrem in Österreich aufhältigen Mann zu reisen, beantwortete die BF damit, dass sie von ihrem Bruder gezwungen worden wäre nach Deutschland zu kommen. Im Dezember 2015 hätte sie eine harte Diskussion mit ihrem Bruder gehabt, wobei auch die deutsche Polizei hätte intervenieren müssen, worauf sie von ihrem Bruder getrennt in Deutschland untergebracht worden wäre. Die deutsche Behörde hätte sie informiert, dass sie bald einen positiven Asylbescheid erhalten würde und dann legal zu ihrem Mann nach Österreich reisen dürfte. Nachdem sie weitere 8 Monate vergeblich auf eine Antwort der deutschen Behörden gewartet habe, sei sie dann nach Österreich zu ihrem Mann gekommen. Dass die deutsche Behörde Österreich um Zustimmung zur Familienzusammenführung ersucht habe, habe sie schriftlich mitgeteilt bekommen. Befragt, wann und wo sie ihren Mann kennengelernt habe, führte die BF aus, dass sie bereits in Syrien zusammen gelebt hätten und seit ihrer Kindheit zusammen wären.

Auf Vorhalt, dass für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz die Bundesrepublik Deutschland zuständig und ihre Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland bevorstehe, führte sie aus nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren zu wollen, da ihr Mann in Österreich sei und sie Probleme mit ihrem Bruder in Deutschland hätte. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Deutschland äußerte sich die BF nicht, sondern gab an, diese Informationen nicht gelesen zu haben und keine Stellungnahme dazu abgeben zu wollen, da sie mit ihrem Mann in Österreich leben wolle.

Mit den angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung ihres Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend führt die belangte Behörde zu den beiden Spruchpunkten folgendes aus:

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Deutschland seien nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Betreffend ihr Privat- und Familienleben stellt die belangte Behörde fest, dass ihre Beziehung zu XXXX HXXXX, mangels glaubhafter Vorbringen und insbesondere wegen ihrer widersprüchlicher Angaben über den Zeitpunkt der Eheschließung im Zusammenhang mit den Aussagen von XXXX HXXXX wie eine Lebensgemeinschaft zu werten sei und kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu XXXX erkannt werden könne, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, die im konkreten Einzelfall höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Das Eingehen einer Ehe lediglich zum Erlangen eines Aufenthaltstitels in Österreich sei gesellschaftlich- und integrationspolitisch unterwünscht und stelle einen eheblichen Rechtsmissbrauch dar. Der Eingriff in ihr Privat- und Familienleben, werde dadurch relativiert, da sie erwachen sei und nichts darauf hindeute, dass sie auf das Zusammenleben mit ihrem Angehörigen angewiesen wäre und fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten. Das Vorliegen eines anderen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses (etwa die Abhängigkeit auf Grund der körperlichen Verfassung) konnte im Verfahren nicht festgestellt werden. Ergänzend führt die belangte Behörde noch an, dass zu erwähnen sei, dass XXXX aufgrund seines derzeitigen Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht unbedingt zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtig wäre.

Ihre Außerlandesbringung stelle daher keine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die BF im Wesentlichen geltend macht, dass sie aufgrund der Entscheidung der belangten Behörde in ihrem nach Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Familienleben massiv verletzt wäre. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte zu ihrem Ehemann, habe die BF einen besonders starken Bezug zu Österreich, welcher in Bezug auf den Staat Deutschland fehle. Zudem habe die BF zwei Cousins, welche seit einem Jahr als Asylberechtigte in Österreich wohnhaft seien und zu welchen ein sehr enges Verhältnis bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass die BF sowohl in der Bundesrepublik Deutschland am 14.10.2015 und nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.12.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

Am 28.12.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der im EURODA-Informationssystem von der Bundesrepublik Deutschland eingespeicherten Daten der BF nach Asylantragstellung in Deutschland ein Wiederaufnahmeersuchen an die Bundesrepublik Deutschland, welche mit Schriftsatz vom 02.01.2017 der Überstellung der BF zustimmte, wobei allerdings zu beachten ist, dass die deutsche Dublin-Behörde in ihrer Zustimmungserklärung ihr seinerzeitiges Aufnahmeersuchen an die österreichische Dublin-Behörde nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO vom 07.10.2016 anschloss und um Prüfung ersuchte.

Laut im Akt einliegenden Informationen haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch XXXX den deutschen Behörden gegenüber ihre schriftliche Zustimmung zur Einleitung eines Verfahrens zur Familienzusammenführung gem. Art. 9 Dublin II-VO erteilt.

XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt.

Die Beschwerdeführerin lebt mit dem als subsidiär Schutzberechtigten in Österreich aufenthaltsberechtigten XXXX, geboren am XXXX, laut im Akt einliegenden Behördenanfragen aus dem Zentralen Melderegister, seit 05.01.2017 an der Adresse XXXX, XXXX, im gemeinsamen Haushalt.

Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung zum Familienleben der Beschwerdeführerin mitXXXXmit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg und zu ihrem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich aus dem Akt des Bundesamts, dem darin befindlichen Vorbringen der BF und dem EURODAC-Treffer bezüglich ihrer dortigen Asylantragstellung.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde. Die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland um nochmalige Prüfung ihres seinerzeitigen Aufnahmeersuchens an Österreich betreffend die Beschwerdeführerin ersucht hat ergibt sich ebenfalls aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes (AS 117 - AS 131).

Die Feststellungen über die Verleihung des subsidiären Schutzstatus an XXXX und die gemeinsame Haushaltsführung der Beschwerdeführerin mit ihm ergibt sich aus den im Akt einliegenden Informationen.

Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Familienlebens der Beschwerdeführerin nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung der gegenständliche nunmehr angefochtene Bescheide erlassen wurde.

Im Einzelnen ist zu dieser von der belangten Behörde geführten Beweiswürdigung wie folgt auszuführen:

Gemäß Art. 9 Dublin III-VO ist, im Falle, dass ein Antragsteller einen Familienangehörigen, dem die Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes zukommt, in einem anderen Mitgliedstaat hat, ungeachtet der Frage ob diese Familienbande bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben.

Im gegenständlichen Fall ist zur Definition des Familienangehörigen auf Art. 2 lit. g 1. Spiegelstrich Dublin III-VO zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Der 1. Spiegelstrich erklärt zu Familienangehörigen den Ehegatten und stellt diesem unter gewissen Bedingungen einen nicht verheirateten Lebenspartner gleich. Nicht entscheidend ist, ob die Lebensgemeinschaft nach dem Recht des Herkunftsstaates anerkannt ist, sondern ist die Gleichstellung abhängig von dem einzelstaatlichen Ausländerrecht des betroffenen Mitgliedstaats. Die Einbeziehung von gleich- wie ungleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ist somit nicht grundsätzlich vorgegeben, sondern ist weitestgehend der Disposition der Mitgliedstaaten überlassen. [...] (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung,

Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 2, K 28). Richtigerweise steht aber auch das nationale "Ausländerrecht" der Mitgliedstaaten unter den allgemeinen menschenrechtlichen Vorgaben der EMRK und anderen Instituten des Menschenrechtsschutzes wie auch den Vorgaben der nationalen Verfassungsrechte, die in der Regel ein Recht auf Gleichheit kennen, weshalb mittelfristig eine inhaltliche Angleichung der jeweiligen Normen erwartet werden kann. Allfällige Härtefälle durch momentan bestehende Unterschiede, die potentiell Eingriffscharakter in von Art. 8 EMRK geschützte Rechtspositionen aufweisen, wären im Rahmen der Anwendung der Dublin III-VO wiederum durch das flexible Instrument des Art. 17 zu lösen (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand:

1.2. 2014, Artikel 2, K 30).

Der soeben angesprochene Art. 17 Dublin III-VO regelt in seinem Absatz 1 das Selbsteintrittsrecht eines nicht zuständigen Mitgliedsstaats und lautet:

"Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."

In Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 17 Abs. 1, K 2 heißt es dazu: "Da Art. 17 Abs. 1 keine inhaltlichen Vorgaben bietet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedsstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfolgt. Der Aufenthaltsstaat kann sich auch trotz der angenommen (bzw. feststehenden) Zuständigkeit des anderen Mitgliedsstaates dafür entscheiden, den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen. Der Text des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sieht keine näheren Determinanten für die Ausübung dieser unionsrechtlich als Ermessenbestimmung konzipierten Norm vor. Man wird aber einerseits annehmen müssen, dass eine extensive Auslegung dieser Bestimmung [...] das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO unterhöhlen würde und daher kraft Verletzung des "effet utile-Prinzips" als unionsrechtswidrig anzusehen wäre; andererseits kann es Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Art. 16 über abhängige Personen erfasst sind). Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um exzeptionelle Fälle handeln muss, da ja nach der Absicht des Verordnungsgebers bereits die Zuständigkeitskriterien der Verordnung ein EMRK-konformes Ergebnis liefern sollen. Nichtsdestotrotz bietet eben Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die notwendige Flexibilität, um diese EMRK-Konformität auch in von der VO nicht ex ante vorhersehbaren besonderen Fällen zu garantieren. Diesfalls wird das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben sein. [...]"

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen vermögen die von der belangten Behörde herangezogenen Beweiswürdigungen, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben jedenfalls zulässig sei, nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde hat insbesondere keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage des Vorliegens eines Familienverhältnisses im Sinne von Art. 9 Dublin III-VO angestellt. Dies wiegt umso schwerer, als die belangte Behörde von der deutschen Dublin-Behörde ausdrücklich nochmals um Prüfung ihres Aufnahmeersuchens vom 07.10.2016 ersucht worden ist. Die Begründung, dass die von der BF vorgelegte Heiratsurkunde nach islamischen Brauch keine Form der Eheschließung bezeuge und daher ihre Beziehung zu XXXX wie eine Lebensgemeinschaft zu behandeln sei, kann nicht überzeugen, da wie bereits oben ausgeführt, Art. 9 1. Spiegelstrich nicht verheiratete Lebenspartner unter gewissen Bedingungen Ehegatten gleichstellt. Ebenso hat der Hinweis, dass die BF dem BFA glaubhaft machen wolle, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland mit XXXX verheiratet gewesen wäre, keinen Begründungswert, weil Art. 9 Dublin III-VO ausdrücklich nicht darauf abstellt, dass die Familie bereits im Heimatland bestanden habe. Auch die von der belangten Behörde hergestellte Bezugnahme auf den Verdacht einer Scheinehe ("Das Eingehen einer Ehe lediglich zum Erlangen eines Aufenthaltstitels in Österreich ist gesellschafts- und integrationspolitisch unerwünscht und stellt einen erheblichen Rechtsmissbrauch dar.") reicht nicht aus, um das Recht auf Familienzusammenführung zu verneinen, solange dieser Verdacht nicht bereits zu einer rechtsstaatlichen Entscheidung, etwa über die Nichtigkeit dieser Ehe geführt hat (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand:

1.2. 2014, Artikel 9, K 7). Ebenso kommt der Ausführung, dass XXXX aufgrund seines derzeitigen Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht unbedingt zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtig wäre, keinerlei Begründungswert zu.

Schließlich hat die belangte Behörde auch keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage unternommen, ob die Durchsetzung der von ihr angenommenen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht doch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK wegen des Vorliegens besonderer und exzeptioneller familiärer Umstände begründen würde. Die von ihr ins Treffen geführten Argumente lassen dies nicht erkennen. Gerade die gegenständliche Fallkonstellation stellt jedoch eine mögliche Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO dar. So schreiben Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, in K4 zu Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO folgendes:

"In der Praxis können siech Fallkonstellationen, in welchen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zwingend zu erfolgen hat, zum Beispiel dadurch ergeben, dass der Drittstaatsangehörige nach erster Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz - beispielsweise in Italien - in einen anderen MS - beispielsweise Österreich - deswegen weiterreist, weil sich dort ein Familienmitglied befindet. Handel es sich dabei um ein Familienmitglied iSd Art. 2 lit. g, welchem bereits vor Antragstellung des Drittstaatsangehörigen in Italien in Österreich die Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes zuerkannt wurde, hätte dies falls Italien grundsätzlich ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 an Österreich zu stellen gehabt. Durch die Weiterreise des Drittstaatsangehörigen nach Österreich wäre nun formal aufgrund der Differenzierung zwischen Aufnahme und Wiederaufnahme [...] denkbar, dass Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Ab. 1 lit. b an Italien stellt. Zur Vermeidung der Trennung der Familienmitglieder bzw. Herstellung der von der Verordnung "gewünschten" Situation (Art. 9!) hätte Österreich in diesem Fall jedoch zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben."

Das hier verwendete Beispiel ist eins zu eins auf den gegenständlichen Fall umzulegen, wenn man Italien mit Deutschland austauscht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer

Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) [...]

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:

§ 21 Abs. 3 BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.

3.3. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden:

Artikel 2 - Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[...]

g) "Familienangehörige" die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

  • der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare,

[...]

Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

[...]

Art. 7 - Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag-steller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 9 - Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind

Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16 - Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitglied-staat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zu-ständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat ver-fügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen".

3.4. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.6. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen in die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.6.1. Die belangte Behörde hat zum Privat- und Familienleben der BF festgestellt, dass ihr Lebensgefährte seit 07.09.2014 als Asylwerber in Österreich und seit 22.10.2015 als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig ist. In ihrer Beweiswürdigung führt sie an, dass sich die Feststellungen zu ihren privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten in Österreich aus der Aktenlage ergeben. In ihrer rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde aus, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin mit XXXX als eine Lebensgemeinschaft zu werten ist, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gereist ist und nicht damit rechnen konnte, in Österreich bleiben zu können, da sich ihr Recht zum Aufenthalt in Österreich lediglich auf das Asylgesetz stützt, und dass XXXX aufgrund seines derzeitigen Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht unbedingt zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtig wäre.

3.6.2. Diese Begründungen vermögen eine konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Auswirkungen der Ausweisung auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen. Im Besonderen hat es die belangte Behörde unterlassen, klare Feststellungen über die auch von ihr als erwiesen angenommenen familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin, nämlich die festgestellte Lebensgemeinschaft mit XXXX, zu treffen. So fehlen Feststellungen zu den konkreten Umständen der Beziehung, insbesondere ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung besteht und Feststellungen zur Dauer des Zusammenlebens.

3.6.3. Die belangte Behörde hat sich auch nicht mit dem von der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Zustimmungserklärung angehängten Aufnahmeersuchen nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auseinandergesetzt und auch nicht abgeklärt, ob die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung im Sinne von Art. 9 Dublin III-VO bei der Beschwerdeführerin gegeben sind. Die von der belangten Behörde angeführte Argumentation, dass es sich bei der Beziehung von der Beschwerdeführerin mit XXXX um eine Lebensgemeinschaft handelt bzw. das diese Beziehung in ihrem Herkunftsstaat noch nicht bestanden hätte, stellen jedenfalls - wie bereits oben näher ausgeführt - keine maßgeblichen Schritte zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts dar, da die Tatsache einer Eheschließung und des Bestehens einer Beziehung bereits im Herkunftsstaat von Art. 9 Dublin III-VO nicht gefordert sind.

3.6.3. Insgesamt erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben als unzureichend.

3.7. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Art. 8 EMRK eine eingehende Prüfung ihres in Österreichs vorhandenen Privat- und Familienleben vorzunehmen habe, wobei besonders auf den Umstand eines Anspruchs auf ihre allfälligen Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich als Begünstigten internationalen Schutzes aufhältigen Partners nach Art. 9 Dublin III-VO Rücksicht zu nehmen ist.

3.8. Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren alternativ zur Frage der Familienzusammenführung nach Art. 9 Dublin III-VO mit dem Vorliegen besonderer familiärer Umstände, bei denen es sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO um exzeptionelle Fälle handeln muss, auseinanderzusetzen haben.

An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen.

Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen.

3.9. Nach Vorliegen der unter Bezugnahme auf die unter Punkt 3.7. und Punkt 3.8. entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde.

3.10. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Falle ihrer Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht.

3.11. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.

3.12. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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