G314 2151764-1•BVwG G314 2151764-1
G314 2151764-1Tribunale amministrativo federale13 apr 2017
aufschiebende Wirkung
G314 2151764-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. XXXX, wegen des Antrags auf internationalen Schutz:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer (BF) gelangte am 03.12.2016 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX und seinen XXXX ebenfalls volljährigen Geschwistern nach Österreich. Am 05.12.2016 beantragten alle Familienmitglieder internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gem § 46 FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Dagegen erhoben der BF und die anderen Familienmitglieder, vertreten durch Mag. XXXX von der XXXX, Beschwerde. In der Beschwerde, die sich auf die Geltendmachung einer dem BF und seinen Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat angeblich drohenden Blutrache als Fluchtgrund konzentriert, wird kursorisch erwähnt, dass der BF "geistig beeinträchtigt" sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verwaltungsakten und die Beschwerde vor, wo sie am 03.04.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung einlangten. Im Rahmen einer Grobprüfung wurde am 06.04.2017 kein Anlass gesehen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In einem am 10.04.2017 beim BVwG eingelangten Bericht der PI XXXX vom 07.04.2017 wird über auffälliges Verhalten des BF in XXXX (Beobachtung und Verfolgung von Schülerinnen und Schülern, Vornahme geschlechtlicher Handlungen an sich selbst in der Öffentlichkeit) und von einer bei ihm offensichtlich bestehenden "geistigen Beeinträchtigung" berichtet.
Da somit nunmehr begründete Zweifel bestehen, ob der BF trotz einer allfälligen geistigen Behinderung prozessfähig ist und in der Lage war, rechtswirksam im Asylverfahren zu handeln und Mag. XXXX eine Vollmacht zu erteilen, beabsichtigt das BVwG, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten darüber einzuholen.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 18 Abs 6 BFA-VG steht der Ablauf der in Abs 5 festgelegten Wochenfrist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gem. § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Gemäß § 11 AVG kann die Behörde die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Kurators oder eines Sachwalters beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) in die Wege leiten, wenn gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der keinen gesetzlichen Vertreter hat, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll und es die Wichtigkeit der Sache erfordert.
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff).
Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG von BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (VwGH Ra 2015/01/0162).
Da die Prozessfähigkeit des BF im bisher durchgeführten Verfahren aufgrund des Berichts der PI XXXX zweifelhaft ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat den Schutzbereich der nach § 18 Abs 5 BFV-VG relevanten Bestimmungen der EMRK berührt. Seiner Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, obwohl die Frist des § 18 Abs 5 BFA-VG bereits abgelaufen ist. Erst nach dem Ablauf dieser Frist haben sich für das BVwG stichhaltige Gründe ergeben, seine volle Handlungsfähigkeit anzuzweifeln. Die Vertreterin des BF hat zwar auch festgehalten, er sei geistig beeinträchtigt, hatte aber offenbar keine Zweifel an seiner Fähigkeit, das Wesen einer Vollmacht zu begreifen und danach zu handeln (was für eine ausreichende Handlungsfähigkeit sprechen würde); sonst hätte sie erst gar nicht für ihn einschreiten dürfen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.
Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
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