BVwG W169 2012795-1

W169 2012795-1Tribunale amministrativo federale10 apr 2017

Regest

familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W169 2012795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W169.2012795.1.00

Spruch

W169 2012795-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2014, Zl. 13-651956908-12451165, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.11.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Provinz Baghlan stamme und Tadschike sei. Im Heimatland seien seine Eltern, seine Geschwister, seine Ehefrau und seine beiden Töchter aufhältig; in Österreich bzw. in London würden zwei weitere Schwestern von ihm leben. Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2005 als Taxilenker gearbeitet und damals fünf Leute von seiner Heimatstadt in die Provinz Kunduz gebracht habe. Einer dieser fünf Leute hätte damals einige Pakete Drogen bei sich gehabt. In der Nähe von Kunduz seien sie von der Polizei kontrolliert, auf die Polizeistation gebracht und für drei Tage festgehalten worden. Anschließend seien sie nach Kabul zu einem Gericht überstellt worden, wobei drei dieser fünf Personen zu 18 Jahren Gefängnis verurteilt worden seien. Nach sieben Jahren (im Jahr 2012) seien sie freigelassen worden. Einer dieser Männer namens Abdul RAUF habe den Beschwerdeführer mehrmals mit dem Tod bedroht. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.05.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Schwester von ihm als anerkannter Flüchtling in Wien und eine weitere Schwester in London lebe. Er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in Puli Khumri, in der Provinz Baghlan, gelebt. Er sei dort mehrere Jahre zur Schule gegangen, anschließend sei er 16 Jahre als Taxifahrer tätig gewesen. Die letzten fünf Jahre habe er für UN-HABITAT in Baghlan gearbeitet. Es sei ihm finanziell gut gegangen. Seine Familie, seine Eltern, sein Bruder, seine drei Schwestern, seine Ehegattin und seine beiden Töchter würden in der Provinz Baghlan leben. Eine Tante wohne in Kunduz. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Familie; dieser gehe es gut. Seine Frau werde von seinem Vater bzw. von ihrer Familie unterstützt.

Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor acht Jahren fünf Leute von seinem Geburtsort nach Kunduz fahren hätte wollen. Vor Kunduz seien sie von der Polizei kontrolliert worden, welche einige Pakete Drogen im Auto gefunden habe. Er habe der Polizei gesagt, dass diese Drogen den Passagieren gehören würden. Diese hätten dies aber abgestritten. Daraufhin seien sie auf die Polizeistation mitgenommen worden, er sei verhört worden und habe gesagt, dass die Drogen nicht ihm gehören würden, sondern einem Fahrgast namens XXXX. Weiters seien zwei Bodyguards von XXXX im Auto gewesen. Bei einem habe die Polizei eine Waffe gefunden. Auch diese seien verhört worden. Die Einvernahmen hätten den ganzen Tag gedauert, weshalb sie auf der Polizeistation übernachtet hätten. Am nächsten Tag seien sie nach Kabul gebracht worden, wo sie für 14 Tage festgehalten worden seien. Nach 14 Tagen sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. In der Haft sei der Beschwerdeführer von XXXX mit einem Messer verletzt worden. Vor der Freilassung habe sich der Beschwerdeführer zur Aussage vor Gericht verpflichten müssen. Nach drei Monaten habe er seine Aussage vor Gericht getätigt, woraufhin ihn XXXX mit den Worten "Wenn ich rauskomme, bleibst du nicht am Leben." bedroht habe. Nach der Zeugenaussage des Beschwerdeführers seien XXXX und ein Bodyguard von ihm namens XXXX zu 18 Jahren Haft verurteilt worden. Anschließend sei der Beschwerdeführer zurück in die Provinz Baghlan gegangen. Er habe auch sein Auto, welches von der Drogenpolizei konfisziert worden sei, zurückbekommen. Weiters sei er telefonisch bedroht worden. Nach seiner Rückkehr aus Kabul sei er zwei Jahre arbeitslos gewesen und zu Hause gewesen. Danach habe er für UN-HABITAT gearbeitet. Sechs Jahre nach der Verurteilung sei XXXX freigelassen worden. XXXX habe überall nach dem Beschwerdeführer gefragt. Seine alten Arbeitskollegen hätten den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass er von XXXX gesucht werde. Diese hätten ihm seine Adresse aber nicht verraten. Sein Vater habe gemeint, er solle einige Tage nicht zur Arbeit gehen. Nach zwei bis drei Monaten habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Ein Monat vor der Ausreise (am Abend) sei er mit seiner Ehegattin bei seinem Schwiegervater eingeladen gewesen. Gegen Mitternacht seien zwei Handgranaten in sein Elternhaus geworfen worden, seine Schwägerin habe dadurch ihr Kind verloren. Sonst sei niemand verletzt worden. Sein Vater habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, was passiert sei. Er habe gemeint, dass die Familie von XXXX sehr viel Macht habe und sie dem Beschwerdeführer etwas antun würde, vor allem sein Onkel XXXX. Er könne sich vor diesen Leuten in Afghanistan nicht verstecken, weshalb er sich zur Flucht entschieden habe. Vor ca. acht Monaten sei XXXX, der mächtige Onkel von XXXX, bei der Einreise in den Iran verhaftet worden, da er Heroin in den Iran schmuggeln habe wollen. Auf die Frage, was mit den anderen Passagieren, die er im Taxi mitgenommen habe, passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, dass zwei von ihnen am ersten Tag in Kunduz freigelassen worden seien. Nach 14 Tagen sei der Beschwerdeführer und ein Leibwächter namens XXXX freigelassen worden, sodass nur der zweite Bodyguard sowie XXXX zu 18 Jahren Haft verurteilt worden seien. Ein Monat vor der Ausreise habe sich der Beschwerdeführer bei seinen Schwiegereltern aufgehalten. Auf die Frage, warum er nicht zur Polizei oder zu Gericht gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei auf Seiten seiner Gegner sei. Er habe nicht versucht, sich an die Polizei zu wenden. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden.

Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass die ganze Welt wisse, "was in Afghanistan läuft. Es ist nirgends sicher."

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich keinen Deutschkurs besucht habe, nicht erwerbstätig und auch nicht Mitglied in einem Verein sei. Er wolle in Österreich bleiben und die Sprache lernen sowie arbeiten. Er wolle seine Ehegattin und seine Kinder nach Österreich holen.

Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Führerschein vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten ist. Darüber hinaus führte er aus, dass der Organwalter der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel mit dem Hinweis nicht angenommen habe, dass er die Originale vorlegen solle. Es sei dem Beschwerdeführer leider nicht möglich, diese zu besorgen, jedoch hätten auch die Kopien "zumindest Indizwirkung", weshalb der Beschwerdeführer folgende Beweismittel in Kopie erneut zur Vorlage bringe: Bestätigung von UN-HABITAT, zum Beweis, dass der Beschwerdeführer dort gearbeitet habe; Bestätigung über die Beschlagnahme und Wiederausfolgung seines Taxis, beide zum Beweis, dass er wegen des Transportes von einem Drogenhändler mit Drogen festgenommen worden sei. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

5. Am 23.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Empfehlungsschreiben bezüglich des Beschwerdeführers ein.

6. Am 09.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Vertreterin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zur Verhandlung nicht erschienen.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Provinz Baghlan, im Distrikt Puli Khumri, welcher auch gleichzeitig die Provinzhauptstadt sei, geboren und aufgewachsen sei. Im Elternhaus habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Schwestern gelebt. Er habe bis zur siebenten Klasse die Schule besucht und als Taxifahrer gearbeitet. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehegattin lebe zeitweise bei seinen Eltern und zeitweise bei ihrer Mutter. Drei seiner Schwestern würden in Puli Khumri leben, eine Schwester lebe in Wien und eine weitere in London. Sein Vater habe im Präsidium für Landwirtschaft als Hauswart gearbeitet. Er selbst sei 15 bis 16 Jahre als Taxifahrer tätig gewesen und habe diesen Beruf bis zum Verlassen des Heimatlandes ausgeübt. Zur wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht sehr reich gewesen sei, er habe aber ein gutes Leben mit seiner Familie führen können. In Afghanistan würden sein Bruder, seine drei Schwestern, seine Eltern, seine Ehegattin und seine Kinder sowie seine Schwiegermutter leben. Seine Eltern, sein Bruder und seine drei Schwestern würden im Elternhaus im Heimatort leben. Sein Vater sei berufstätig und versorge die Familie. Sein Bruder arbeite für die Regierung; er sei Direktor. Eine Schwester sei mittlerweile verheiratet; eine arbeite als Lehrerin. Seine Schwiegermutter, welche in Puli Khumri lebe, werde von ihren Kindern, welche ebenfalls als Lehrer arbeiten würden, finanziell unterstützt. Seiner Familie im Heimatland gehe es gut. Er stehe in telefonischem Kontakt zu dieser. Weiters habe er noch eine Tante väterlicherseits, welche in Kunduz lebe.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor ca. zehn Jahren fünf Personen von Puli Khumri nach Kunduz gebracht habe. Vor Kunduz sei sein Fahrzeug von der Polizei angehalten und im Zuge der Durchsuchung seien in einem großen Sack vier bis fünf Packungen Heroin gefunden worden. Als ihn die Polizei danach gefragt habe, habe er gesagt, welcher Fahrgast diese Packungen ins Auto mitgenommen hätte. Sein Name seiXXXX gewesen. Die Fahrgäste im Auto hätten dies jedoch abgestritten, weshalb sie von der Polizei in die Sicherheitskommandantur gebracht worden seien, wo sie befragt worden seien. Er habe dem einvernehmenden Beamten gesagt, dass er gesehen habe, wie XXXX mit dem Sack ins Auto gestiegen sei. Er habe aber nicht gewusst, was sich in diesem Sack befunden habe. Zwei der Fahrgäste seien Bodyguards von XXXX gewesen. Sie seien alle eine Nacht festgehalten worden und am nächsten Tag seien zwei Personen noch in Kunduz freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit XXXX und seinen beiden Bodyguards nach Kabul gebracht worden. Dort habe XXXX einem Bodyguard gesagt, er solle angeben, dass die Ware ihm gehören würde und dass er nach seiner Freilassung mit Hilfe seiner Kontakte die Freilassung seines Bodyguards bewirken könne. XXXX und sein Bodyguard XXXX seien in Haft geblieben; der andere Bodyguard namens XXXX und der Beschwerdeführer seien freigelassen worden. Nach ca. zwei bis drei Monaten sei der Beschwerdeführer als Zeuge vor Gericht geladen worden. Nach seiner Aussage seien XXXX und XXXX zu 16 oder 17 Jahren Haft verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei wieder nach Puli Khumri gegangen und anschließend zwei Jahre arbeitslos gewesen. Danach habe er als Fahrer bei einer ausländischen Firma namens UN-HABITAT eine Arbeit gefunden, wo er ca. fünf bis sechs Jahre als Fahrer tätig gewesen sei. Nach dieser Zeit sei XXXX freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe einen Anruf von einem ehemaligen Kollegen und Vertreter der Taxifahrer in Puli Khumri erhalten, welcher ihm erzählt habe, dass XXXX nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Die Kollegen hätten aber nichts verraten. Sein Vater habe ihm daraufhin geraten, nicht mehr zur Arbeit zu gehen und sich einige Zeit zu verstecken. XXXX habe seine Adresse herausgefunden. Eines Abends seien zwei Handgranaten gegen sein Haus geworfen worden. Es sei vor allem das Gästezimmer getroffen worden. Neben diesem Zimmer habe sich das Schlafzimmer seines Bruders und dessen Ehegattin befunden. Sie habe damals ein Kind erwartet und es bei dem Angriff verloren. An jenem Abend, als es zu dem Angriff auf sein Haus gekommen sei, habe er sich gemeinsam mit seiner Ehegattin im Haus seiner Schwiegermutter aufgehalten. Sein Vater habe ihm telefonisch von diesem Vorfall berichtet und gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle. Zu XXXX befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel mütterlicherseits ein Kommandant sei. Dieser Mann arbeite für die Drogenmafia. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass diese Leute ihn auch in einer anderen Stadt in Afghanistan finden könnten, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. XXXX sei im Februar/März 2007 verurteilt worden. Nach ca. sechs Jahren, im Jahr 2012/2013 sei dieser wieder freigelassen worden. Ca. ein bis zwei Monate nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. XXXX halte sich zurzeit in Puli Khumri auf und kämpfe mit seiner bewaffneten Miliz gegen die Taliban. Auf die Frage, ob er jemals von XXXX persönlich bedroht worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er, als er damals in Kabul für 14 Tage mit XXXX und seinem Bodyguard in Haft gewesen sei, von XXXX mit dem Messer angegriffen und am Bein verletzt worden sei. Zudem habe er ihm gedroht, wenn er freikommen würde, würde er ihn persönlich töten, zumal der Beschwerdeführer seine Aussage vor Gericht nicht zurückgezogen habe. Der Angriff auf sein Haus mit einer Handgranate habe vier Tage, nachdem ihn ein ehemaliger Kollege angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass XXXX ihn suche, stattgefunden. Danach habe er sich noch ca. 20 Tage bis ein Monat in Afghanistan (im Haus seiner Schwiegermutter) aufgehalten. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung ausgeführt habe, dass XXXX 2012 freigelassen worden sei und es nicht stimmen könnte, wenn er heute anführe, dass er sein Heimatland ca. im Juli 2013 verlassen habe, zumal er vorhin angegeben habe, dass er ungefähr ein bis zwei Monate nach der Haftentlassung von XXXX Afghanistan verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass bei der Erstbefragung ein iranischer Dolmetscher anwesend gewesen sei. Er habe alle Fragen verstanden, er habe aber das Gefühl gehabt, dass der Dolmetscher nicht alles verstanden habe. Nachdem sie in Afghanistan von der Polizei verhaftet worden seien, habe sich XXXX ca. sechs Jahre in Haft befunden. Ca. ein bis zwei Monate nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Genauer könne er das leider nicht angeben. Auf die Frage, woher er wisse, dass XXXX hinter dem Anschlag mit der Handgranate auf sein Haus stehen würde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit sonst niemandem in Afghanistan Probleme gehabt habe. Auf die Frage, ob seine im Heimatland verbliebene Familie Probleme mit XXXX habe, gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX, als sich der Beschwerdeführer schon in Österreich befunden habe, zu seinem Vater gegangen sei und zu ihm gesagt habe, dass er ihm nichts tun werde, zumal er alt und nicht Schuld an der Situation sei. Er würde aber versuchen, sich am Beschwerdeführer zu rächen. Seiner Familie im Heimatland habe XXXX keine Probleme bereitet. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass im Rahmen der Untersuchung auch sein Taxi in Kunduz beschlagnahmt worden sei. Als er in Kabul freigelassen worden sei, habe er ein Schreiben erhalten, dass er sein Taxi wieder abholen könne. Dieses Schreiben habe er in Kopie bereits vorgelegt. Auf die Frage, wo sich das Original befinde, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Originaldokument in Kabul erhalten habe. Er sei nach Kunduz gefahren und habe dem zuständigen Präsidium dieses Dokument gegeben. Erst dann habe er sein Fahrzeug erhalten. Bevor er das Originaldokument abgegeben habe, hätte er eine Kopie angefertigt. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch ausgeführt habe, telefonisch bedroht worden zu sein, er dies in der Verhandlung aber bis jetzt noch nicht angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX ihn während der Haft auch immer wieder telefonisch kontaktiert und ihm gedroht habe, ihn persönlich zu töten. Zum Onkel von XXXX befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Provinz Baghlan stamme und bereits Sicherheitskommandant der Distrikte Andarab, Puli Khumri sowie auch Sicherheitskommandant in den Provinzen Nimroz und Farah gewesen sei. Während seiner Zeit in Farah sei er von der Grenzpolizei festgenommen worden, weil er Drogen geschmuggelt habe. Zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers habe sich dieser in Puli Khumri aufgehalten. Über seinen derzeitigen Aufenthalt habe der Beschwerdeführer keine Informationen. Auf die Frage, ob er sich bezüglich der Bedrohungen seitens XXXX bzw. hinsichtlich des Angriffes mit der Handgranate auf sein Haus an die Polizei oder andere Behörden in seinem Heimatland gewandt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Familie seines Gegners sehr viel Einfluss in Puli Khumri und in der Provinz Baghlan habe. An dem Abend, an dem es zum Handgranatenangriff auf ihr Haus gekommen sei, sei die Polizei gekommen. Sein Vater habe den Polizisten gesagt, dass er nicht wüsste, wer hinter dem Anschlag stünde, obwohl sein Vater von den Bedrohungen seitens XXXX gewusst habe. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt, auch habe es keine Probleme aufgrund seiner Rasse, Religion oder Nationalität gegeben. Im Falle einer Rückkehr sei er sicher, dass er von XXXX getötet werde.

Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan führte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass sie auf aktuelle Berichte verweisen wolle, aus denen hervorgehe, dass die Taliban in der Provinz Baghlan immer mächtiger werden würden und in den letzten Monaten einige Bezirke eingenommen hätten.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei und in Österreich eine verheiratete Schwester von ihm leben würde. Er lebe mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt, zumal diese in Wien und er selbst in Villach lebe. Seine Schwester halte sich seit ca. fünf bis sechs Jahren, ihr Ehemann seit ca. 15 Jahren in Österreich auf. Er habe österreichische Freunde und habe in diesem Zusammenhang bereits ein Empfehlungsschreiben vorgelegt. Bei diesen beiden Damen handle es sich um seine Deutschlehrerinnen. Er habe bis heute Kontakt zu ihnen und habe sich mit ihnen angefreundet. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht und wolle diesbezüglich zwei Teilnahmebestätigungen vom 20.03.2016 sowie vom 28.10.2016 vorlegen. Er habe noch keine A1-Prüfung absolviert, er habe aber vor, diese in nächster Zeit abzulegen. Er könne noch nicht sehr gut Deutsch sprechen. Er sei Mitglied in einem Fitnessclub und gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe sich ehrenamtlich betätigen wollen. Dort sei ihm aber mitgeteilt worden, dass sie derzeit genug Personal hätten. Er lebe von der Grundversorgung. Er wolle gern in Österreich bleiben. Seit Zielland sei eigentlich Großbritannien gewesen, zumal er zu seiner Schwester nach London gewollt hätte. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er sich entschlossen, hier zu bleiben. In seiner Freizeit betreibe er Sport, sonst verbringe er die meiste Zeit im Heim und lerne Deutsch. Er wolle gerne in Österreich arbeiten und die Sprache erlernen, um eines Tages selbst für sich sorgen zu können. Er würde auch versuchen wollen, seine Ehefrau und seine Kinder nachzuholen.

7. Am 01.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 17.10.2016 bis 14.11.2016 sowie einen "Anwesenheitsnachweis Asylwerber – Abteilung Wirtschaftshof" vom 01.12.2016 und vom 23.02.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er wurde in der Provinz Baghlan, im Distrikt Puli Khumri in der Stadt Puli Khumri geboren und lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Elternhaus. Er besuchte die Schule bis zur siebenten Klasse und war anschließend 15 bis 16 Jahre als Taxifahrer tätig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers war durchschnittlich, er konnte ein gutes Leben mit seiner Familie führen. Im Heimatland (im Heimatort) leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers (ein Bruder und drei Schwestern) im Elternhaus. Der Vater des Beschwerdeführers ist berufstätig und versorgt die Familie; der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet für die Regierung als Direktor. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist Lehrerin. Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers leben zeitweise bei den Eltern des Beschwerdeführers und zeitweise bei der Mutter der Ehegattin im Heimatort in der Provinz Baghlan. Die Geschwister der Ehegattin des Beschwerdeführers arbeiten alle als Lehrer und finanzieren so ihren Lebensunterhalt. Weiters lebt eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers in Kunduz. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt seit vielen Jahren in London sowie eine weitere in Wien. Der Beschwerdeführer steht in telefonischem Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Dieser geht es gut.

Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland, auch hatte er in Afghanistan keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen – Verfolgung durch XXXX – sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer bei seinen in der Provinz Baghlan lebenden Verwandten Unterkunft finden und von diesen auch unterstützt werden. Darüber hinaus ist auch von einer finanziellen Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Schwiegerfamilie und seiner in London und Wien lebenden Verwandten auszugehen. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser somit – unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation – nicht in seinen Rechten gemäß Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Der Beschwerdeführer spricht schlecht Deutsch; er hat in Österreich zwar Deutschkurse besucht, aber noch keine Deutschprüfung absolviert. Er ist Mitglied in einem Fitnessclub und hat zwei österreichische Freundinnen. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni,Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. – 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte

"harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. – 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer,

Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul,größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Quellen:

_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

Sicherheitslage in der Provinz Baghlan

Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Baghlan, 354 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Baghlan liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, grenzt. Baghlan hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kundoz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 910.784 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Am 7. September 2015 wurde ein Waffenstillstandsabkommen betreffend den Bezirk Pul-e Kumri (Dorf Dand-e Ghori), vom Minister für Stammes- und Grenzangelegenheiten, dem Gouverneur der Provinz Baghlan und Stammesältesten unterzeichnet. Es wurde berichtet, dass dies das erste Waffenstillstandsabkommen mit Unterstützung der afghanischen Regierung sei, welches vorschrieb, dass weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch die Taliban, militärische Operationen in dieser Gegend durchführen dürfen. Eine unmittelbare Reduzierung gewalttätiger Zusammenstöße wurde registriert (UN GASC 10.12.2015).

Mehr als 1.200 Aufständische, die sich in Baghlan dem Friedensprozess angeschlossen haben, wurden mit Arbeitsmöglichkeiten versorgt. Der Großteil der Rebellen, die der Gewalt abgeschworen haben, waren Mitglieder der Taliban und der Hezb-e Islami (Pajhwok 2.3.2015). Etwa 1.000 illegale Bewaffnete sind in drei Teilen der Provinz aktiv. Die Regierung warnte davor Handlungen zu setzen, ansonsten würden diese Männer sich Rebellengruppen anschließen (Tolonews 27.7.2015).

Seit Herbst 2014 wird beobachtet, dass IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) hinter erbitterten Kämpfen und steigender Gewalt in verschiedenen Provinzen, wie Zabul, Baghlan, Kunduz, Badakhshan, Takhar, Faryab, Jowzjan und Badghis steht. Sechs dieser Provinzen grenzen an Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan. Besonders die langjährige Loyalität zu den Taliban, hat IMU dabei geholfen Schutzgebiete im Norden Afghanistans zu bilden (Gandhara 12.5.2015). Im April 2015 aber, hat ein Zweig von IMU dem IS bedingungslose Loyalität geschworen (CTC 29.6.2015; vgl. Tolonews 7.4.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Pajhwok 20.5.2015; Tolonews 13.5.2015; Tolonews 7.5.2015).

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch- religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und

seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen

Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass

80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Tadschiken:

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).

Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr

2016 erwartet. (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und –verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

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Zugriff 30.10.2015

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord-und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US- amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Quellen:

_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf

Zugriff 30.10.2015

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015).

Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632, Zugriff 13.10.2015

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2016 sowie dem im Verfahren vorgelegten afghanischen Führerschein.

Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Probleme mit den dortigen Behörden und auch keine Probleme aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit hatte, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2016.

Dass der Beschwerdeführer schlecht Deutsch spricht, noch keine Deutschprüfung absolviert hat, in Österreich Mitglied in einem Fitnessclub ist und zwei österreichische Freundinnen hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2016 und den diesbezüglichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen – Verfolgung durch XXXX – war nicht glaubwürdig: Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2016 hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ausgeführt, dass er im Jahr 2006 mit seinem Taxi fünf Personen von Puli Khumri nach Kunduz gebracht habe, sein Fahrzeug unterwegs von der Polizei angehalten und durchsucht worden sei, wobei die Polizei bei seinen Fahrgästen mehrere Pakete Drogen gefunden habe. Daraufhin seien sie zur Polizeistation gebracht und befragt worden. Am nächsten Tag seien zwei Personen in Kunduz freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei mit den anderen drei Fahrgästen (XXXX und seine beiden Bodyguards namens XXXX und XXXX) nach Kabul gebracht worden, wo sie 14 Tage festgehalten und befragt worden seien. Danach seien der Beschwerdeführer und ein Bodyguard namens XXXX freigelassen worden; XXXX und sein anderer Bodyguard seien aufgrund der Zeugenaussage des Beschwerdeführers zu 16 oder 17 Jahren Haft verurteilt worden. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2013 führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass nicht zwei, sondern drei Personen zu 18 Jahren Gefängnis verurteilt worden seien. Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, dass die verurteilten Personen nach sieben Jahren freigelassen worden seien. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.05.2014 führte der Beschwerdeführer dazu jedoch aus, dass XXXX sechs Jahre nach seiner Verurteilung freigekommen sei. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX ungefähr 2012/2013, wann genau, könne er nicht angeben, freigelassen worden sei und der Beschwerdeführer ca. ein bis zwei Monate nach der Freilassung von XXXX Afghanistan verlassen hätte. Dies passt aber zeitlich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammen, wonach er sein Heimatland erst im Juni/Juli 2013 verlassen haben will. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.05.2014 aus, dass er von XXXX auch telefonisch bedroht worden sei, während er dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorerst nicht erwähnte. Erst auf Vorhalt, wieso er dies im Rahmen der Verhandlung nicht vorgebracht habe, gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass ihn XXXX auch telefonisch bedroht hätte. Auch vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar darzulegen, dass XXXX hinter dem Anschlag auf das Elternhaus des Beschwerdeführers mit einer Handgranate gestanden sei, zumal niemand aus der Familie des Beschwerdeführers gesehen hat, wer den Anschlag auf das Elternhaus des Beschwerdeführers tatsächlich ausgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht plausibel, wieso der Beschwerdeführer sich weder hinsichtlich der Bedrohungen seitens XXXX noch hinsichtlich des von ihm angeblich ausgeführten Granatenangriffes auf das Elternhaus des Beschwerdeführers an die Polizei bzw. die Behörden des Heimatlandes gewandt hat bzw. nicht einmal einen diesbezüglichen Versuch unternommen hat, wo doch XXXX nach Angaben des Beschwerdeführers bereits vor Jahren, aufgrund einer Zeugenaussage des Beschwerdeführers, zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei.

Ergänzend ist diesbezüglich noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes widersprüchliche Angaben tätigte, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.05.2014 angab, dass er nicht einmal den Versuch unternommen habe, sich an die Polizei zu wenden, während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass die Polizei nach dem Handgranatenangriff auf sein Elternhaus zu ihnen nach Hause gekommen sei, sein Vater den Polizisten aber nichts von der Bedrohung seitens XXXX erzählt und den Polizisten gesagt habe, dass er nicht wüsste, wer den Anschlag verübt hätte.

Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zeigt sich aber auch darin, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Beweismittel, die seine Verfolgung bzw. Bedrohung durch XXXX belegen könnten, vorgelegt hat, wie zum Beispiel die Zeugenaussage des Beschwerdeführers, die seinen Angaben nach zur Verurteilung von XXXX und seines Bodyguards geführt haben bzw. Unterlagen über das Gerichtsverfahren oder das Gerichtsurteil. Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens Unterlagen – lediglich in Kopie - vorgelegt, wie eine "Bestätigung" von UN-HABITAT, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer dort als Taxifahrer gearbeitet hat bzw. eine "Bestätigung" über die Beschlagnahme bzw. Wiederausfolgung seines Taxis, doch lässt sich daraus keine Bedrohung seitens XXXX ableiten bzw. sind diese "Bestätigungen" keine Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer XXXX und seine Bodyguards als Fahrgäste und Drogenschmuggler in seinem Taxi transportiert hat und diese aufgrund der Zeugenaussage des Beschwerdeführers zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sind. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat sowohl in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übereinstimmend angegeben, dass er, nachdem XXXX nach der Zeugenaussage des Beschwerdeführers vor Gericht zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, zwei Jahre arbeitslos gewesen sei und erst danach eine Arbeit bei UN-HABITAT gefunden habe, sohin erst zu einem Zeitpunkt, als XXXX und sein Bodyguard bereits seit zwei Jahren verurteilt bzw. in Haft waren, weshalb die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte Bestätigung von UN-HABITAT nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, dass der Beschwerdeführer XXXX und seine Leute mit seinem Taxi nach Kunduz bringen hätte sollen, sie unterwegs von der Polizei angehalten wurden, im Rahmen der Durchsuchung des Taxis des Beschwerdeführers Drogen gefunden und XXXX und sein Bodyguard aufgrund der Zeugenaussage des Beschwerdeführers zu einer langen Haftstrafe verurteilt wurden. Aus der weiteren vom Beschwerdeführer in Kopie beigebrachten Bestätigung ergibt sich lediglich, dass sein Taxi wegen des Transportes von Drogen beschlagnahmt und anschließend dem Beschwerdeführer wieder ausgefolgt worden sei; dass XXXX und seine Männer Drogen im Taxi des Beschwerdeführers transportiert haben, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, zumal diese in der "Bestätigung" mit keinem Wort namentlich erwähnt sind.

Das erkennende Gericht geht folglich angesichts des widersprüchlichen und logisch nicht nachvollziehbaren Vorbringens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen (fluchtauslösenden) Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer seitens XXXX in Afghanistan tatsächlich nicht besteht.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den obigen Länderberichten. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers, seine Eltern, seine drei Schwestern, sein Bruder, seine Schwiegermutter sowie zwei Schwägerinnen, ein Schwager, seine Ehegattin und seine beiden Kinder leben in der Provinz Baghlan im Heimatort des Beschwerdeführers, wo der Beschwerdeführer den Großteil seines Leben verbracht, dort die Schule besucht hat und viele Jahre einer Arbeit nachgegangen ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bei diesen Verwandten Unterkunft und finanzielle Unterstützung finden kann. Des Weiteren ist auch von einer finanziellen Unterstützung seiner seit vielen Jahren in London bzw. auch in Österreich lebenden Schwestern auszugehen, weshalb im konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht. Auch die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan ist, wie den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, im Vergleich zu anderen Provinzen nicht als derart unsicher zu qualifizieren, dass es dem Beschwerdeführer von vornhinein verunmöglicht würde, dorthin zurückzugelangen. Auch lebt seine gesamte Familie im Herkunftsort in der Provinz Baghlan, ohne dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Probleme der dort lebenden Verwandten vorgebracht hat.

2.2. Die Feststellungen zur allgemein Lage in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen, die mit dem Beschwerdeführer und seiner bevollmächtigten Vertreterin im Rahmen der Verhandlung erörtert wurden und denen nicht substantiiert widersprochen wurde. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesicht der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/¬20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu ver-stehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - wie unter Punkt 2.1 ausführlich dargestellt – nicht glaubwürdig waren.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer niemals Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken auch nur am Rande erwähnt. Im Gegenteil, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass er in seinem Heimatland keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss – wie bereits oben ausgeführt – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Heimatland verlassen hat, noch dass er im Falle ihrer Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, bzw. detailliert und konkret dargelegt werden, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Zl. Ra 2016/20/0063).

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Baghlan im Distrikt Puli Khumri, ist zunächst auf die Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, denen zur Folge die Provinz Baghlan nicht zu den volatilen Provinzen gehört. Zudem ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass am 07.09.2015 ein Waffenstillstandsabkommen betreffend den Bezirk Puli Khumri – dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers - vom Minister für Stammes- und Grenzangelegenheiten, dem Gouverneur der Provinz Baghlan und Stammesältesten unterzeichnet worden sei. Es wurde berichtet, dass dies das erste Waffenstillstandsabkommen mit Unterstützung der afghanischen Regierung sei, welches vorschreibe, dass weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch die Taliban militärische Operationen in dieser Gegend durchführen dürften. Eine unmittelbare Reduzierung gewalttätiger Zusammenstöße seien registriert worden.

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. EGMR Urteil vom 09.04.2013, H und B.gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073/10 und 44539/11). Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngst ergangenen Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R. Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077; S.S., Nr. 39575; M.R.A. u.a., Nr. 46856/07), sowie VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134).

Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichneten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan – trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage – möglich war, offenbar ohne größere Probleme in der Provinz Baghlan zu leben. Auch seinem sonstigen Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung einer Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Zudem leben und arbeiten zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers in der Provinz Baghlan.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Baghlan im Distrikt Puli Khumri aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und viele Jahre gearbeitet und lebte dort den Großteil seines Lebens vor seiner Ausreise. Zudem leben nach Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Eltern, seine Geschwister, seine Ehegattin und seine beiden Kinder sowie auch seine Schwiegermutter und seine Schwägerinnen und Schwager dort. Die dort lebenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers sind alle berufstätig (der Vater des Beschwerdeführers arbeitet und versorgt die Familie, der Bruder arbeitet für die Regierung, eine Schwester ist Lehrerin, auch die Schwägerinnen und Schwager des Beschwerdeführers arbeiten als Lehrer). Zudem steht der Beschwerdeführer mit seiner Familie in telefonischem Kontakt und führte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auch aus, dass es seiner Familie im Heimatland gut gehe. Somit verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über soziale Anknüpfungspunkte und würde es ihm daher möglich sein, bei seinen dort lebenden Verwandten eine Unterkunft zu finden. Zudem könnte der Beschwerdeführer auch mit einer eventuellen finanziellen Unterstützung seitens seiner in London und in Wien lebenden Schwestern rechnen. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Provinz Baghlan dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dort auch die Schwelle des Art. 3 überschritten wäre. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig, sodass bei ihm eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere in die Provinz Baghlan, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde oder der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat zwar eine (verheiratete) Schwester in Österreich. Er lebt mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht dargetan, dass zu dieser eine besonders intensive Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über eine verwandtschaftliche Beziehung hinausgeht. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im November 2013 ist nicht als sehr lange zu bezeichnen und wird dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer spricht schlecht Deutsch, hat noch keine Deutschprüfung absolviert und verfügt über zwei österreichische Freundinnen, wobei er ein diesbezügliches Empfehlungsschreiben vorweisen kann. Weitere ausgeprägte private oder persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren aber nicht dargetan.

Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Verwandten leben und der Beschwerdeführer auch die Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, be-wirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Auch eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte iSd. § 50 Abs. 3 FPG liegt für Afghanistan nicht vor.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides auch über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, dass das Gesetz (seit dem FrÄG 2015) keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0174, mwN.; 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158-6).

Da folglich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG nicht absprechen hätte dürfen, war der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

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