BVwG W124 2112571-2

W124 2112571-2Tribunale amministrativo federale10 apr 2017

Regest

Entscheidungspflicht, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Säumnisbeschwerde, Sicherheitslage,<br/>Verfolgungsgefahr, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W124 2112571-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W124.2112571.2.00

Spruch

W124 2112571-2/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN infolge der Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird gemäß XXXX

idgF iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitisch-moslemischen Glaubens, stammt aus XXXX in der Provinz XXXX, reiste schlepperunterstützt auf dem Landweg illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX brachte der BF zu seinen Fluchtgründen vor, sie hätten der örtlichen Polizei gemeldet, dass in der Nachbarschaft Selbstmordattentäter eingezogen seien, welchen jedoch vor ihrer Verhaftung die Flucht gelungen sei. Seither sei seine Familie von den Taliban bedroht worden und ihre Sicherheit sei äußerst gefährdet gewesen. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Weiters gab der BF an, am XXXX geboren (demnach minderjährig) und ledig zu sein, Dari zu sprechen und nach 5 Jahren Grundschule als Verkäufer gearbeitet zu haben. In Afghanistan würden noch seine Eltern sowie vier Brüder und vier Schwestern leben, sein Vater sorge für die Familie. Dieser habe die Flucht des BF organisiert, welche 5.000.- USD gekostet habe. Einen Reisepass habe er nicht besessen.

Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am XXXX brachte der BF in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen vor, leichte Ohrenprobleme zu haben. Er sei amXXXX geboren und volljährig, dies hätten ihm zwischenzeitig seine Eltern mitgeteilt. Seine Tazkira habe er während der Reise verloren. In Österreich würde ein Cousin väterlicherseits und in Großbritannien ein Onkel väterlicherseits leben.

Mit am XXXX beim Bundesamt eingelangter Beschwerde wurde vom nunmehr bevollmächtigten Vertreter des BF Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG geltend gemacht, weil das BFA nicht binnen sechs Monaten entschieden habe.

Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom XXXX, stattgegeben (Pkt. 2.8.) und das Bundesamt gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen. Am XXXX langte der Verwaltungsakt wieder beim Bundesamt ein.

In der daraufhin erfolgten Einvernahme beim Bundesamt am XXXX brachte der BF auf Dari im Wesentlichen vor, keine psychischen Probleme zu haben, er habe Probleme im Bereich der Nieren und sei wegen Problemen mit den Trommelfellen bereits beim Arzt gewesen. Im Herkunftsstaat sei er deshalb noch nie behandelt worden. Die falschen Angaben zu seinem Geburtsdatum anlässlich seiner Erstbefragung habe er beim Handwurzelröntgen berichtigt und danach immer die Wahrheit gesagt. Er sei damals krank und sehr erschöpft gewesen und habe daher einfach ein Datum genannt. Er habe keine Dokumente, einen Führerschein habe er nie besessen. Ferner gab er an, in Pakistan geboren, aber schon als Kleinkind mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern und seine 8 Geschwister, deren Alter er nicht wisse, in XXXX leben. Der BF habe zuletzt in XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Außerhalb des Heimatlandes habe er keine Verwandten. Er gab ferner an, die Schule nur gelegentlich besucht zu haben und Analphabet zu sein. Er spreche Dari und sei selbständiger Verkäufer für Fruchtsäfte gewesen. Da er weder den islamischen Sonnenkalender noch den gregorianischen Kalender kenne, könne er keine Angaben zur Dauer seiner Beschäftigung machen. Er sei nicht beim Militär gewesen und habe keinen Beruf erlernt. Er sei Moslem und ledig und habe keine Kinder. Von seinen Einkünften und jenen seines Vaters als Fahrer habe die Familie ganz normal gelebt. Er habe bis zur Flucht monatlich ca. 3.000.- bis 4.000.- Afghani (ca. 55.- Euro) als Straßenverkäufer verdient. Seine Familie habe in einer Mietwohnung gelebt, Besitz habe seine Familie in Afghanistan nicht. Seine Familie lebe derzeit in XXXX, diese sei telefonisch erreichbar und er habe alle 2-3 Monate Kontakt mit ihr. Es gehe seiner Familie zurzeit gut. Sein Vater könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Sein bisheriger Arbeitgeber und Verwandte würden die Familie unterstützen. Grundsätzlich könne der BF bei seiner Familie in XXXX leben. Er habe dort aber Probleme mit den Taliban und könne deshalb nicht dorthin zurück, auch seine Familie sei dort in Gefahr. In seiner Heimat habe er noch Freunde und Bekannte; seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu diesen. Er spreche Dari auf muttersprachlichem Niveau und kenne die kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in seiner Heimat.

Seine Tazkira habe er in Bulgarien weggeworfen, weil sie nass und unbrauchbar geworden sei. Er habe nur in Österreich einen Asylantrag gestellt. Zum Fluchtgrund brachte er vor, dass sie in XXXX in einer Mietwohnung gelebt hätten und bei ihren Nachbarn immer Fahrzeuge angekommen und verschiedene Personen zu ihnen in das Haus gegangen seien. Sie hätten sich dabei aber nichts gedacht. Eines Tages sei der BF auf das Dach ihres Hauses gestiegen und habe beim Nachbarn viele Männer mit Waffen entdeckt, welche gesagt hätten, dass sie den BF besser ergreifen sollten, als sie ihn gesehen hätten. Der BF habe Angst bekommen, sei vom Dach gefallen und kurz ohnmächtig geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er davon gelaufen. Er sei nach XXXX gegangen und habe dort Freunde getroffen, welche ihm geraten hätten, dies der Polizei zu melden. Die Polizei sei mit anderen Sicherheitskräften zu den Nachbarn gekommen. Aber die bewaffneten Männer seien nicht mehr dort gewesen. Der BF sei danach nicht mehr nach Hause gegangen. Erst als er in Sicherheit gewesen sei, habe er seine Familie informiert, dass er das Land nach Pakistan verlassen habe. Der BF glaube auch, dass seine Familie deswegen die Wohnung verlassen habe. Sein Vater habe ihm später gesagt, dass diese Männer nach dem BF gefragt hätten. Auf entsprechende Rückfrage gab der BF an, einfach nur so aufs Dach gestiegen zu sein. Die Häuser seien direkt nebeneinander gestanden. Die bewaffneten Männer hätten ihn nicht finden können, weil sie nicht gewusst hätten, wo er vom Dach gefallen sei. Deswegen sei er nicht ergriffen worden. Sein Nachbar heiße XXXX, seinen Nachnamen kenne der BF nicht. Die Adresse könne er nicht angeben. Es gebe dort keine Straßen- und Hausnummern. Er glaube, etwa im Juni XXXX vom Dach gestürzt zu sein. Er glaube, dass zwischen 20 und 30 Personen beim Haus des Nachbarn gewesen seien. Die Sicherheitslage in seinem bisherigen Wohnort sei schlecht. Die Regierung sei zwar an der Macht, aber die Taliban seien dort auch sehr aktiv. Er habe auch gehört, dass es in den Provinzen rund um XXXX Kämpfe mit den Taliban gebe.

Er habe die Anzeige auf der Polizeistation für den XXXX erstattet, diese sei in der Nähe von XXXX (bekannte Straße XXXX). Ein Datum könne er nicht nennen. Es sei an einem Donnerstagnachmittag gewesen. Am nächsten Tag sei ein Wettkampf mit Pferden gewesen. Der Polizist habe alles aufgenommen und sei dann mit anderen Polizisten und zwei Fahrzeugen zum Haus des Nachbarn gefahren. Der BF sei mit seinen Freunden bei der Polizei gewesen. Zwei Freunde seien dann mit der Polizei zur Adresse des Nachbarn mitgefahren. Der BF sei aus Angst nicht mitgefahren. Die Anzeige sei schriftlich aufgenommen worden. Er habe keine Anzeigenbestätigung erhalten und sei zurück nachXXXX gegangen und habe dort beschlossen Afghanistan zu verlassen. Er habe gesehen, dass die Polizei in die Richtung zu seinem Nachbarn gefahren sei. Dass die Polizei die bewaffneten Männer nicht mehr angetroffen habe, habe er von seinem Vater erfahren. Dieser habe ihm gesagt, dass seine Familie nicht länger dort bleiben könne. Diese Männer hätten den BF nicht gekannt, aber er glaube, dass diese gewusst hätten, wer er sei. Er glaube, nun von den Taliban verfolgt zu werden, weil er sie bei der Polizei angezeigt habe. Er habe nie persönlichen Kontakt zu ihnen gehabt. Er könne sagen, dass er persönlich von den Taliban verfolgt werde und seine Familie deshalb habe nach XXXXziehen müssen, weil die Taliban bei ihren Nachbarn nach ihnen gefragt hätten. Deshalb gehe er davon aus, dass er von ihnen gesucht werde. Dass es sich bei den bewaffneten Männern um Taliban handle, wisse er auf Grund ihres Aussehens und den Waffen. Er habe sich wegen der von ihm behaupteten Bedrohung durch die Taliban nicht an die Polizei gewendet. Er habe gewusst, dass die Polizei nichts gegen die Taliban unternehmen könnte. Zum Vorhalt, dass die Polizei nach seinem Vorbringen zum Haus des Nachbarn gefahren sei, was im Widerspruch zu seinem nunmehrigen Vorbringen stehe, gab der BF an, dass die Polizei mache, was in ihrer Macht stehe, aber sie könne sich nicht um alles kümmern. Nach seiner Flucht aus Afghanistan habe er sich in Pakistan aufgehalten, von wo aus er mit einem Schlepper gereist sei. Nach Pakistan sei er mit zwei Personen gereist, welche im Iran gearbeitet hätten. Diese hätten ihn mitgenommen. Zum Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung am XXXX angegeben habe, gesund zu sein, und nun im Widerspruch dazu angegebe, damals sehr krank und erschöpft gewesen zu sein, gab er an, nicht sagen zu können, wie es zur Protokollierung der Erstbefragung gekommen sei, er könne sich das nicht erklären, er habe damals gesundheitliche Beschwerde gehabt und er sei auch sehr müde gewesen. Zum Vorhalt, dass er nun angegeben habe, dass ihm im Protokoll der Erstbefragung bzw. auf seiner Verfahrenskarte das falsche Geburtsdatum aufgefallen sei, jedoch am XXXX dazu vorgebracht habe, dass er sein tatsächliches Geburtsdatum erst nach der Erstbefragung von seinem Vater erfahren habe, beharrte der BF darauf, sein Geburtsdatum von seinem Vater erfahren zu haben; was er heute angegeben habe, sei nicht richtig. Warum er das so gesagt habe, wisse er nicht. Richtig sei, dass er sein Geburtsdatum nicht aus den Unterlagen sondern von seinem Vater erfahren habe. Auch zum Vorhalt, dass er am XXXX angegeben habe, Verwandte in der EU zu haben und nun vorgebracht habe, keine Verwandten außerhalb Afghanistans zu haben, brachte er vor, auch nicht zu wissen, wie es dazu gekommen sei. Er könne sich das auch nicht erklären, er habe keine Verwandten außerhalb Afghanistans. Auch zum Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass er bzw. seine Familie persönlich bedroht worden seien, dies nun aber nicht erwähnt zu haben, gab der BF an, nie persönlich bedroht worden zu sein, auch seine Familie nicht; er habe damit nur gemeint dass eine unbekannte Person angeblich bei seinen Nachbarn nach ihm gefragt habe, diese habe ihm sein Vater bei einem späteren Telefonat gesagt. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass Selbstmordattentäter in der Nachbarschaft eingezogen seien, er jedoch nun vorgebracht habe, dass sich eine bewaffnete Gruppe im Nachbarhaus getroffen habe, welche von der Polizei nicht mehr angetroffen worden sei, brachte der BF vor, vorhin gesagt zu haben, dass viele Waffen im Hof des Nachbarhauses gewesen seien, auch mit Bomben bestückte Westen, deshalb glaube er, dass es sich um Selbstmordattentäter gehandelt habe. Er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und habe auch keine Straftaten begangen. Er werde nicht von den Behörden des Herkunftsstaates gesucht und sei auch noch nie verhaftet oder festgenommen worden. Er habe im Herkunftsstaat keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei im Herkunftsstaat gewesen und sei auch nie staatlich deswegen verfolgt worden. Er sei in seiner Heimat auch nicht wegen seiner Rasse oder Religion, wegen seiner Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Es habe auch keine Übergriffe gegeben und sei auch niemand persönlich an ihn herangetreten.

Im Fall der Rückkehr habe er Angst getötet zu werden, er werde dort von den Taliban gesucht. Im Fall der Rückkehr hätte er keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden. Er sei nicht in einen anderen Landesteil gezogen, weil es nicht einfach sei, in einer anderen Region ein neues Leben zu führen, er könne sich das finanziell auch nicht leisten. Er würde aber auch überall von den Taliban verfolgt werden. Zu der ihm zur Kenntnis gebrachten Einschätzung, dass ein Vorbringen zu den Asylgründen als zu vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt gewesen und daher nicht als glaubhaft zu erachten gewesen sei, wiederholte der BF, nun die Wahrheit gesagt zu haben und dass er nicht hier wäre, wenn er in Afghanistan nicht in Gefahr wäre. Über die politische Lage und die Sicherheitslage in Afghanistan wisse er Bescheid. Er verzichtete auf die Einsichtnahme in die Länderberichte und auf eine schriftliche Stellungnahme dazu.

Er sei am XXXX eingereist und seit damals hier aufhältig und habe bisher keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich besessen. Er arbeite manchmal für die Gemeinde und besuche einen Deutschkurs, er spiele auch gerne Fußball und erlerne das Handwerk des Schneiders im Flüchtlingsheim. Er treffe auch Österreicher. Eine legale Beschäftigung habe er bisher nicht ausgeübt. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes würde er jede Arbeit ausüben und wenn möglich auch einen Beruf erlernen. Er lebe hier von der Grundversorgung und dem Geld, welches er für die Arbeit für die Gemeinde von dieser erhalte. Er sei nicht unterhaltspflichtig. Er lebe im Flüchtlingsheim und habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, jedoch noch keinen auf dem Niveau A2 abgeschlossen und verfüge über keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder einer berufsbildenden mittleren Schule. Er habe in Österreich keine Schulden oder sonstigen Ausbildungen absolviert. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Er könne keine Gründe für seine Integration in Österreich nennen, versuche aber, Deutsch zu lernen und lerne auch von anderen Bewohnern die Gesetze Österreichs. Er habe keine Freunde oder Bekannten aus dem Herkunftsland, auch keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft im Sinne eines Familienlebens. Er sei auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, er sei in Österreich auch nicht Opfer von Gewalt geworden.

Einem Arztbrief vom XXXX eines Facharztes für Hals- Nasen und Ohrenkrankheiten ist zu entnehmen, dass der BF an "Myringitis rechts, Attikchoelsteatom beidseits" leide, sich in Behandlung befand und eine Kontrolle in 3 Monaten empfohlen worden sei. Einer Bestätigung vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF im November und Dezember 2015 insgesamt 40 Stunden gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die Gemeinde verrichtet habe. Einer weiteren Bestätigung vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF gemeinnützige Hilfstätigkeiten im November und Dezember XXXXvon insgesamt 25 Stunden geleistet habe. Ferner legte er eine Deutschkursbesuchsbestätigung auf dem Niveau A1 für die Zeit von Februar bis November XXXX vor. Einer weiteren Bestätigung vom XXXX sei zu entnehmen, dass der BF im XXXX für die Dauer einer Woche gemeinnützige Tätigkeiten im Auftrag einer Gemeindegutsagrargemeinschaft verrichtet habe.

Mit am XXXX beim Bundesamt eingelangtem Schreiben seines bevollmächtigten Vertreters teilte der BF abermals mit, bisher keine Entscheidung seitens des Bundesamtes binnen acht Wochen erhalten zu haben, und beantragte, das BVwG möge in Stattgabe seiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und ihm Asyl ggf. subsidiären Schutz zuerkennen.

Hierauf legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem BVwG vor, wo er am XXXX einlangte.

Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beziehung eines Dolmetschers sowie eines landeskundigen Sachverständigen statt, zu der der BF ohne Rechtsvertreter und Rechtsberater erschien, wohingegen das Bundesamt entschuldigt fernblieb. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden

Verlauf:

"[...]

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari.

R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: In Dari.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Ich bin gesund.

[...]

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BF: Nein.

R: Waren die Angaben die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben richtig, und bleiben Sie bei diesen Aussagen?

BF: Ja.

[...]

R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin Tadschike und sunnitischer Moslem.

R: Wo sind Sie geboren?

BF: In Pakistan.

R: Geben Sie chronologisch an wo Sie seit Ihrer Geburt, bis zu Ihrer Ausreise aus Pakistan gelebt haben und in welchen Zeiträumen Sie dort gelebt haben.

BF: Ich bin in Pakistan auf die Welt gekommen. Ich war sehr klein, als die Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Wir haben in XXXX gelebt. Ich habe ca. 17 oder 18 Jahre in XXXX verbracht und bin von dort aus geflüchtet. Meine Familie hält sich aber derzeit in XXXX auf.

R: Woher stammt Ihre Familie ursprünglich?

BF: Aus XXXX.

R: Was ist XXXX?

BF: Es ist eine Provinz.

R: Wo haben Sie genau gelebt in XXXX?

BF: Wir haben XXXX XXXX gelebt. Dieses Gebiet heißt XXXX.

R: Wie heißt der Name XXXX, wo Sie gewohnt haben?

BF: Wir haben nicht XXXX. Der oben genannte Name XXXX ist XXXX XXXX.

R: In welcher Straße haben Sie dort gelebt?

BF: In der 2ten Straße.

R: Hat sie einen Namen?

BF: Nein.

R: Was hat sich in der Nähe Ihres Wohnhauses befunden?

BF: Ca. fünf Minuten von unserem Haus entfernt befindet sich eine Moschee.

R: Wie heißt diese Moschee?

BF: Sie heißt XXXX.

R: Ist das eine Moschee für Schiiten?

BF: Für Sunniten.

R: Wo welchem Gebäude haben Sie in XXXX XXXX gelebt?

BF: Wir haben in einem Haus gelebt.

R: In welchem Stock dieses Hauses haben Sie gelebt?

BF: Ebenerdig.

R: Hat das Haus einen 2ten Stock gehabt?

BF: Nein.

R: Wie hoch war dieses Haus?

BF: Etwa so hoch wie dieser Verhandlungsraum.

R: Wer wohnt jetzt in diesem Haus?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Haben Ihre Eltern das Haus vermietet?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Wem gehört dieses Haus?

BF: Wir hatten es gemietet.

R: Wie hat der Vermieter geheißen?

BF: Mein Vater hatte das Haus gemietet. Ich kenn ihn nicht.

R: Wer außer Ihnen hat mit Ihnen in dieser Wohnung noch gelebt?

BF: Nur wir.

R: Wer lebte mit Ihnen in dieser Wohnung?

BF: Meine Mutter, mein Vater, meine vier Brüder und meine vier Schwestern.

R: Wie heißten Ihre vier Brüder und wie heißen Ihre vier Schwestern?

BF: Meine Schwestern heißen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, meine Brüder heißen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX.

R: Wer ist der ältester der Brüder?

BF: Das bin ich, mir folgt XXXX.

R: In welchem Zeitraum haben Sie in XXXX XXXX gelebt?

BF: Ich habe ca. 17 oder 18 Jahre in XXXX gelebt. Bevor die Familie nach Pakistan gegangen ist, lebte sie ebenfalls in XXXX.

R: Und von wann bis wann haben Sie in XXXX gelebt?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wieso ist Ihre Familie nach Pakistan gegangen?

BF: Wegen des Krieges.

R: Wieso ist Ihre Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: Weil sich die Lage wieder beruhigt hatte.

R: Ist Ihre Familie direkt von XXXX nachXXXX gezogen?

BF: Meinen Sie jetzt?

R Frage Wiederholung.

BF: Ja.

R: In welchem Jahr hat sie XXXX verlassen?

BF: Das weiß ich nicht, das ist nach meiner Ausreise geschehen.

R: Wie lange lebt Ihre Familie jetzt in XXXX?

BF: Ca. ein bis eineinhalb Jahre.

R: Wie geht es Ihrer Familie in XXXX?

BF: Sie sind in einer sehr schlechten Lage.

R: Wieso sind sie in einer sehr schlechten Lage?

BF: Sie haben Schwierigkeiten. Wir hatten in XXXX Schwierigkeiten, deshalb sind sie nach XXXX gegangen. Auch dort haben sie Probleme.

R: Frage Wiederholung.

BF: Sie können in XXXX nicht leben, weil sie von den Taliban bedroht werden. In XXXX haben sie sich versteckt.

R: Wo lebt Ihre Familie in XXXX?

BF: Das weiß ich nicht. Ich kenne mich in XXXX nicht aus.

R: Wie oft haben Sie mit Ihrer Familie Kontakt?

BF: Ich habe telefonischen Kontakt mit meiner Familie, wir telefonieren ein Mal im Monat oder alle zwei bis drei Monate ein Mal.

R: Wie lautet die Telefonnummer von Ihrer Familie, wenn Sie Kontakt mit ihr haben?

BF: XXXX.

R: Wo wohnt jetzt Ihre Familie in XXXX?

BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass sie in XXXX sind.

R: Haben Sie Ihre Eltern nie gefragt, wo sie in XXXX leben?

BF: Sie sagen, dass sie in XXXX leben. Möglicherweise haben sie mir auch einen Ortsnamen genannt, und ich habe ihn vergessen.

R: Wie wird der Lebensunterhalt Ihrer Familie bestritten?

BF: Mein Vater ist Fahrer.

R: Was heißt das genau?

BF: Er ist LKW-Fahrer.

R: Wie bestreitet Ihr Vater derzeit seinen Lebensunterhalt?

BF: Er wurde von dem LKW-Besitzer unterstützt. Ich weiß nicht, ob er immer noch diese Unterstützung bekommt.

R: Was heißt, er wurde von dem LKW-Besitzer unterstützt?

BF: Er hat sehr lange für diesen Mann gearbeitet, deshalb hat er ihn finanziell weiter unterstützt.

R: Wie heißt das Unternehmen, für das Ihr Vater lange gearbeitet hat?

BF: Das ist eigentlich kein Unternehmen, es ist eine Privatarbeit.

R: Wie heißt sein Arbeitgeber?

BF: XXXX.

R: Wo wohnt er?

BF: In XXXX.

R: Wieviel Unterstützung erhält Ihr Vater von diesem Arbeitgeber?

BF: Als er gearbeitet hat, hat er monatlich zwischen 10.000 und 12.000 Afghani bekommen. Wieviel Unterstützung er später bekommen hat weiß ich nicht.

R: Haben Sie Verwandte in Afghanistan?

BF: Ja.

R: Welche?

BF: Ich habe einen Onkel väterlicherseits, er lebt in XXXX. Ich hatte eine Tante väterlicherseits, die verstorben ist. Ich habe zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits, sie leben alle in XXXX.

R: Wie bestreiten diese zwei Onkel und Ihre Tante mütterlicherseits ihren Lebensunterhalt?

BF: Meine beiden Onkel sind als Verkäufer in einem Geschäft beschäftigt.

R: Wie geht es Ihren Verwandten wirtschaftlich?

BF: Das ist in Ordnung.

R: Haben Sie außer denen von Ihnen genannten Verwandten noch andere Verwandte in Afghanistan?

BF: Ja.

R: Welche?

BF: Entfernte Verwandte.

R: Was heißt "entfernte Verwandte" für Sie?

BF: Ich habe kein nahes Verwandtschaftsverhältnis.

R: Wird Ihre Familie von Ihren Verwandten unterstützt?

BF: Nein.

R: Am XXXXhaben Sie beim BFA gesagt, dass Ihre Familie von ihrem Arbeitgeber Ihres Vaters und Verwandten unterstützt werden würden. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Damals bekam die Familie ganz wenig Unterstützung auch von den Verwandten. Mittlerweile wird sie aber nicht mehr unterstützt.

R: Sie haben heute gesagt, dass es Ihrer Familie schlecht gehen würde. Seit wann geht es Ihrer Familie schlecht?

BF: Wir hatten vorher schon ein schwieriges Leben. Ich kam hier her, mein Vater ist erkrankt und kann nicht mehr arbeiten. Das hat dazu geführt, dass sich die finanzielle Lage der Familie weiter verschlechtert hat. Und die Schwierigkeiten seitens der Taliban tragen zur Unsicherheit der Familie bei.

R: Frage Wiederholung.

BF: Seit ca. ein bis eineinhalb Jahren geht es der Familie schlecht. In den letzten ein bis zwei Monaten hat sich die Situation verschlimmert, weil mein Vater nicht mehr arbeiten kann.

R: Hat sich diese Situation also verschlechtert, als Ihre Familie nach XXXX gegangen ist?

BF: Wir wurden dort bedroht. Das hat dazu beigetragen, dass die Familie sich nicht wohl gefühlt hat. Mein Vater hat an Diabetes gelitten. Aufgrund der vielen Sorgen hat sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, so dass er jetzt nicht mehr arbeiten kann.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX auf die Frage, unter welchen Umständen Ihre Familie leben würde und wovon Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt bestreiten würde bzw. sie versorgt werden würden, gesagt, dass es Ihrer Familie zur Zeit gut geht, Ihr Vater aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, der Arbeitgeber Ihres Vaters und auch Ihre Verwandten Ihre Familie unterstützen würden, und Ihnen Ihre Familie sagen würde, dass es ihnen gut geht, und sie sich keine Sorgen um sie machen sollen. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Damals ging es ihnen etwas besser, als derzeit. Seit ca. zwei bis zweieinhalb Monaten hat sich die Gesundheitslage meines Vaters verschlechtert, sodass er nichts mehr tun kann.

R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe Obstsäfte verkauft.

R: Wo haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?

BF: In XXXX.

R: Wie lange haben Sie das gemacht?

BF: Drei bis vier Jahre lang.

R: Wieviel haben Sie dem Schlepper bezahlt, dass er sie nach Österreich bringt?

BF: 5.000 US-Dollar.

R: Woher haben Sie das Geld?

BF: Mein Vater hatte etwas Geld zurückgelegt, auch ich hatte Ersparnisse von meiner Arbeit gehabt. Damit haben wir meine Flucht finanziert.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX auf die Frage, woher Sie das Geld für die Schleppung haben würde, gesagt, dass Ihr Vater das Geld organisiert hätte und Sie aber nicht wissen würden, woher er das ganze Geld gehabt habe und Sie ihn auch nicht danach gefragt hätten. Was sagen Sie zu dem Widerspruch Ihrer heutigen Angaben?

BF: Das Geld, das ich monatlich verdient habe, habe ich meinem Vater gegeben. Er hat im Endeffekt die Reise bezahlt.

R: Wo leben Ihre Verwandten in XXXX?

BF: In XXXX XXXX. An der XXXX Straße, an der XXXX und XXXX Straße.

R: Wer von den Verwandten lebt an welcher Straße?

BF: Mein Onkel väterlicherseits lebt an der XXXX Straße, XXXX. Meine beiden Onkel und meine Tante mütterlicherseits leben an der XXXX Straße.

R: Wer lebt nun in der XXXX Straße?

BF: An der XXXX Straße lebt niemand. Die Straßen in diesem Teil XXXX sind mit Nummern versehen. Es gibt dort Straßen von XXXX bis Nummer

XXXX.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich lebe vom Staat.

R: Was bekommen Sie vom Staat monatlich?

BF: 252,50 Euro im Monat.

R: Wer war der Gouverneur bzw. Polizeichef in XXXX, als Sie dort gelebt haben?

BF: Den Namen des Polizeichefs kenne ich nicht. Der Gouverneur war

XXXX.

R: Wann haben Sie XXXX verlassen?

BF: Ich habe vor ca. 18 bis 19 Monaten XXXX verlassen. Den Gouverneur von XXXX, zum Zeitpunkt meiner Ausreise, kenne ich nicht. XXXX war früher der Gouverneur.

R: In welcher Zeit?

BF: Vor ca. zwei bis zweieinhalb Jahren.

R: Von welchem Datum an gerechnet zurück?

BF: Von heute an, vor ca. drei Jahren.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

R: Haben Sie eine Freundin?

BF: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein wenig.

Ohne Übersetzung:

R: Verstehen Sie Deutsch?

BF: keine Antwort.

R: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF: Ja, ich gehe.

R: Wo besuchen Sie Ihren Deutschkurs?

BF: Acht Monate.

R: Seit wann besuchen Sie Ihren Deutschkurs?

BF fragt D, was R gefragt hat.

R: Leiden Sie an einer Krankheit?

BF: keine Antwort.

Mit Übersetzung:

R: Wo besuchen Sie Ihren Deutschkurs?

BF: Im Heim.

R: Seit wann besuchen Sie Ihren Deutschkurs?

BF: Seit ca. acht oder neun Monaten.

R: Wieviele Stunden haben Sie da in der Woche?

BF: In der Woche zwei Mal, für je eineinhalb Stunden.

R: Leiden Sie an einer Krankheit?

BF: Ja.

R: An welcher?

BF: Ich leide an einer Nierenerkrankung.

R: An welcher Nierenerkrankung?

BF: Ich bekomme ein Mal im Monat sehr starke Nierenschmerzen. Ich war auch deshalb beim Arzt. Die Untersuchungen haben nichts ergeben. Mir wurde ein Termin im Krankenhaus in XXXX gegeben. Einen Tag vorher habe ich mir das Bein beim Fußballspielen gebrochen und musste den Termin absagen. Wenn ich erholt habe, werde ich einen neuen Termin vereinbaren.

R: Haben Sie ärztliche Befunde oder Gutachten über Ihre Krankheit, die Sie vorlegen können?

BF: Ich habe keine Befunde. Ich habe lediglich eine Überweisung für das Krankenhaus bekommen.

R: Wann haben Sie Ihren Termin in XXXX?

BF: Am XXXX war mein Termin im Krankenhaus. Am XXXX habe ich mir den Fuß gebrochen. Für einen neuen Termin muss ich mich vollständig erholen.

R: Wer sagt das?

BF: Die Heimleiterin hat mir gesagt, dass wenn ich mich vollständig erholen muss, bevor es einen neuen Termin im Krankenhaus gibt.

R: Nehmen Sie derzeit Medikamente?

BF: Ich nehme eine Spritze wegen meines Bruches.

R: Nehmen Sie Medikamente wegen Ihrer Nierenschmerzen?

BF: Nein, derzeit nehme ich keine Medikamente. Erst wenn ich die Untersuchungen in XXXX gemacht habe, wird man dann feststellen, woran ich leide und dementsprechend behandelt.

R: Sind Sie gerichtlich bzw. verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft?

BF: Nein.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Ja.

R: Gehören diesem Freundeskreis aus Österreicher an?

BF: Ja, ich habe sie beim Fußballspielen kennengelernt. Sie leben in derselben Ortschaft.

R: Wie heißt der Österreicher, mit dem Sie eine Freundschaft pflegen mit vollem Namen?

BF: XXXX und XXXX. Ich kenne ihre Familiennamen nicht.

R: Was machen Sie mit diesen Freunden, außer dem Fußballspielen?

BF: Wir treffen uns manchmal beim Einkaufen. Sie arbeiten sonst.

R: Beim Einkaufen treffen Sie sie zufällig?

BF: Ja.

R: Spielen Sie in einem Verein Fußball?

BF: Nein.

R: Sind Sie in einem Verein, in einer Organisation oder in einer Kirche aktiv?

BF: Ich habe mehrmals für die Gemeinde gearbeitet und auch für andere kleine Firmen ehrenamtlich.

R: Haben Sie darüber eine Bestätigung?

BF: Ja.

R: Bitte legen Sie mir diese vor.

BF: Von 2016 habe ich die Bestätigungen noch nicht bekommen.

Der BF legt eine Deutschkursbestätigung der XXXX Sozialdienste vor, welche in Kopie als Beilage A zum Akt genommen wird. Als Beilage B in Kopie werden verschiedene Arbeitsbestätigungen zum Akt genommen. Als Beilage C wird eine Diagnose eines HNO-Arztes vorgelegt, welche in Kopie zum Akt genommen wird. Darüber hinaus wird eine Kontrollkarte der Unfallchirurgie und Sporttraumatologie des Krankenhauses XXXX vorgelegt, welche in Kopie als Beilage D zum Akt genommen wird.

R: Nehmen Sie wegen der Ohren noch Medikamente?

BF: Ja.

R: Wie heißen diese?

BF: Das sind Tropfen. Den Namen weiß ich nicht. Ich gehe alle sechs Monate zum HNO-Arzt.

R: Entbinden Sie den HNO-Arzt XXXX von der Schweigepflicht, wenn wir Erkundigungen einholen?

BF: Ja.

R: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?

BF: Im Winter habe ich mit meinen Freunden in einer Halle Volleyball gespielt. Ansonsten spiele ich Fußball bzw. ich treffe mich mit meinen Freunden und wir unternehmen etwas.

R: Haben Sie in Österreich Verwandte?

BF: Nein, ich habe bisher niemanden kennengelernt.

R: Haben Sie in der Europäischen Union Verwandte?

BF: Mein Vater hat gesagt, dass mein Cousin in Europa leben würde. Aber ich habe ihn bisher nicht gefunden.

R: Wie heißt Ihr Cousin?

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe ihn nicht nach seinem Namen gefragt. Er ist als Kind nach Europa gekommen.

[...]

R: In welchem Jahr haben Sie XXXX verlassen?

BF: Vor 18 oder 19 Monaten.

R: Welches Jahr bitte im afghanischen Kalender?

BF: Das weiß ich nicht, ich kann mich nicht mehr daran erinnern.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: Fünf Jahre war ich in der Schule.

R: Von wem ist der Cousin, der in Europa leben soll, der Vater?

BF: Er ist der Sohn meines Onkels väterlicherseits.

R: Wie heißt dieser Onkel?

BF: XXXX.

R: Wie ist der Familienname?

BF: XXXX.

R: Wo soll sich Ihr Cousin aufhalten?

BF: Ich weiß es nicht. Er war sehr klein, als er nach Europa gekommen ist.

R: Woher stammen Ihre Eltern ursprünglich?

BF: Aus XXXX.

R: Woher stammen Ihre Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits?

BF: Auch XXXX.

R: Wie heißen Ihre Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits?

BF: Mein Großvater väterlicherseits heißt XXXX, mein Großvater mütterlicherseits heißt XXXX.

R: Wie haben Ihre Großeltern ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Mein Großvater väterlicherseits hat auch in einem Geschäft gearbeitet. Über meinen Großvater mütterlicherseits weiß ich nicht viel, weil er vor langer Zeit verstorben ist.

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Ich spreche Dari und lerne derzeit Englisch und Deutsch.

R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Es gab dort Probleme, wir wurden bedroht, ich bin dann geflüchtet.

R: Können Sie mir das bitte genauer erklären.

BF: Wir waren alle zu Hause. Der Nachbar ist oft zu uns gekommen. Daraufhin bin ich auf das Dach gestiegen. Ich habe am Ende des Gartens ca. 25 bis 30 Personen gesehen. Sie waren bewaffnet und hatten Kalaschnikows und Westen. Als ich sie gesehen habe, habe ich sie gerufen. Daraufhin haben sie mich am Dach gesehen. In dem Moment bin ich ausgerutscht und fiel vom Dach. Für ein paar Sekunden war mir schwarz vor den Augen. Danach bin ich hinaus gelaufen. Ich ging zu XXXX. Das ist das Zentrum dieser Gegend. Dort habe ich ein paar Freunde getroffen, denen ich das erzählt habe. Sie haben gesagt, dass wir zur Polizei gehen sollten. Wir sind zur Polizei gegangen. Danach sind Leute von der Polizei in das Haus gegangen, konnten aber dort niemanden vorfinden. Die Leute waren von dort weggegangen. Ich hatte aber viel Angst und bin deshalb nicht mehr nach Hause gegangen. Es war gegen Nachmittag, als ich von dort geflüchtet bin. Nachdem ich in Österreich angekommen bin, habe ich erfahren, dass meine Familie ebenfalls von dort gegangen ist und sich versteckt in XXXX aufhält, weil sie bedroht worden ist.

R: Wie hat Ihr Nachbar geheißen?

BF: XXXX.

R: Ist der Vor- oder Nachname?

BF: Das ist der Vorname.

R: Wie heißt er mit Nachname?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wie weit war das Haus vom Haus Ihrer Eltern entfernt?

BF: Das Haus war unmittelbar an unseres angeschlossen.

R: Wie lange haben Sie in dieser Mietwohnung gelebt?

BF: Ca. drei Jahre.

R: Wieviele Häuser haben an Ihr Haus angegrenzt?

BF: An drei Seiten waren wir mit Nachbarhäusern verbunden. Vorne war die Straße.

R: Wie haben Ihre Nachbarn geheißen?

BF: Einer hieß XXXX,XXXXund XXXX.

R: Haben diese Nachbarn jeweils in einem eigenen Haus gewohnt, welche an Ihr Haus gegrenzt hat?

BF: Ja. XXXX lebte im Haus rechts von uns. XXXX lebte im Haus links von uns. Und XXXX im gegenüberliegenden Haus. Mit den Nachbarn, mit dem wir die hintere Mauer des Hauses geteilt haben, hatten wir nichts zu tun, weil er auf der anderen Straße war.

R: Wenn Sie sagen, rechts von uns bzw. links von uns, von welcher Sicht aus?

BF: Wenn man im Haus steht und auf die Straße sieht, dann ist der rechte Nachbar XXXX.

R: Hat XXXX bereits vorher in diesem Haus gewohnt, als Sie dort hingezogen sind?

BF: XXXX lebte schon seit längerer Zeit in diesem Haus. Als wir eingezogen sind, lebte er bereits in diesem Haus. Ich weiß aber nicht wie lange.

R: Woher wissen Sie, dass er schon länger dort gewohnt hat?

BF: Als wir in das Haus gekommen sind war er schon dort. Auch die Nachbarn kannten ihn.

R: Was haben die Nachbarn über XXXX erzählt?

BF: Sie haben auch gesagt, dass da immer wieder Leute kommen und wieder von dort gehen. Aber niemand hat sich etwas sagen getraut.

R: Warum nicht?

BF: Sie hatten Angst.

R: Warum?

BF: So wie ich von dort fliehen musste, müssten sie dasselbe tun, wenn sie etwas gesagt hätten.

R: Was heißt das?

BF: Ich meine damit, dass ich das gesagt habe und deshalb von dort fliehen musste. Auch meine Familie musste von dort weggehen. Wenn die anderen Nachbarn dasselbe getan hätten, dann hätten auch sie nicht dort bleiben können.

R: Was heißt "So wie ich von dort fliehen musste, müssten sie dasselbe tun, wenn sie etwas gesagt hätten."

BF: Die Nachbarn haben zwar uns gesagt, dass da ständig Leute in das Haus kommen und auch von dort wieder gehen. Ich habe ihnen aber nicht geglaubt, bis ich sie selbst gesehen habe. Damals ging es meinem Vater auch gut. Er hatte zwar Diabetes, aber nicht in einem fortgeschrittenem Stadium. Nachdem wir aber die Probleme bekommen haben, hat sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er hatte im Rahmen eines Monates zwei Anfälle gehabt.

R: Haben Sie mit den Nachbarn XXXX direkt Kontakt gehabt, in der Zeit, wo Sie dort gelebt haben?

BF: Wir haben einander gegrüßt, wenn wir uns begegnet sind.

R: Haben Sie in diesen drei Jahren mit diesem Nachbarn ein Gespräch gehabt?

BF: Gespräche wie ich sie mit den anderen Nachbarn hatte, gab es mit ihm keine. Wir haben aber kurz einander gegrüßt und Höflichkeiten ausgetauscht.

R: Was haben die Nachbarn über ihn erzählt?

BF: Sie haben nur gesagt, dass er kein Interesse daran hätte, sich mit den Nachbarn zu unterhalten, und dass er mit verschiedenen Menschen Umgang hätte.

R: Was heißt, er hätte mit verschiedenen Menschen Umgang?

BF: Die Leute waren Taliban. Er wollte nicht, dass die anderen das erfahren. Er hat die Taliban bei sich versammelt.

R: Welcher Volksgruppe hat Ihr Nachbar angehört?

BF: Sie haben Paschtu gesprochen.

R: Welcher Ethnie haben die anderen angehört, die dorthin gekommen sind?

BF: Auch sie haben Paschtu gesprochen. Ich kann aber nicht sagen, woher sie waren und welcher Ethnie sie angehört haben.

R: Woher wissen Sie, dass die Leute Taliban gewesen sind und woher wissen Sie, dass Ihr Nachbar nicht wollte, dass die anderen erfahren, dass es sich dabei um Taliban handelt?

BF: Vom Fernseher wusste ich, wie die Taliban aussehen und wie sie sich verhalten.

R: Woher wussten Sie, dass der Nachbar nicht wollte, dass die anderen wissen sollten, dass es sich um Taliban handelt?

BF: Wenn er gewollt hätte, dass die Menschen das erfahren, dann hätte er sich zu den Nachbarn normal verhalten.

R: Inwiefern hat er sich zu den Nachbarn nicht normal verhalten?

BF: Man hat das an seinem Verhalten gesehen. Er war ein Talib. Man kann zwischen einem normalen Menschen und einem Terroristen unterscheiden.

R: Wie unterscheiden Sie zwischen einem normalen Menschen und einem Terroristen? Erklären Sie mir das bitte.

BF: Man hat das an seinem Verhalten und seinem Umgang mit den Nachbarn erkennen können. Die Nachbarn sind in Afghanistan so wie ein Teil der Familie. Er hatte diese Kontakte zu den Nachbarn nicht.

R: Wie hat man das an seinem Verhalten am Umgang mit den Nachbarn erkennen können?

BF: Weil er mit den Menschen nichts zu tun hatte.

R: Was heißt, er hatte mit den Menschen nichts zu tun?

BF: Afghanistan ist ein islamischer Staat. Dort gehen alle gemeinsam beten. Er hat sich zu den Nachbarn nicht nett verhalten. Er hatte keine engen Kontakte zu den Nachbarn. Dafür sind aber viele andere Menschen zu ihm gekommen. Daran konnte man das erkennen.

R: Was heißt, er hat sich zu den Nachbarn nicht nett verhalten?

BF: Damit meine ich, dass er sich von den Nachbarn zurückgezogen hatte, damit niemand von seiner Arbeit erfährt.

R: Wohnen in Ihrer Gegend in der Sie mit Ihren Eltern in einer Mitwohnung gelebt haben, viele Paschtunen?

BF: In ganz XXXX gibt es nur wenige Paschtunen. Die meisten Menschen in XXXX sind Usbeken und Tadschiken.

R: Seit wann haben Sie dort gewusst, dass zu Ihrem Nachbarn immer wieder andere Leute gekommen sind?

BF: Seit wir dort waren. Wir haben immer wieder sowas gesehen.

R: Was war der Anlass, dass Sie erst drei Jahre später nachdem Sie dort gewohnt haben, auf das Dach gestiegen sind?

BF: Ich bin einfach so auf das Dach gestiegen.

R: Was war der Anlass dafür?

BF: Ich bin einfach so auf das Dach gestiegen.

R: Was ist an diesem Tag genau passiert? Bitte schildern Sie mir das genau.

BF: In der Nähe unseres Hauses befindet sich ein Hügel, der als XXXX bezeichnet wird. Dort kommen Leute zum Drachen-steigen. Deshalb bin ich auf das Dach gestiegen.

R: Wann war das an diesem Tag?

BF: Es war am Nachmittag, gegen 14 oder 15 Uhr.

R: Schildern Sie mir bitte ganz genau, was an diesem Tag passiert ist.

BF: Ich bin auf das Dach gestiegen und habe im Garten Männer gesehen. Es waren zwischen 20 und 30 Männer. Sie hatten Kalaschnikows, Westen und andere Waffen. Ich habe Laute von mir gegeben. Daraufhin habe ich gehört, dass sie gesagt haben "fang ihn". Ich wurde nervös und bin ausgerutscht, so dass ich vom Dach hinunter gestürzt bin. Mir wurde kurz schwarz vor den Augen. Danach bin ich aufgestanden und bin aus dem Haus hinaus gelaufen. Ich ging zur XXXX.

R: Haben Sie die Leute gekannt, die Sie im Garten gesehen haben?

BF: Ich kannte diese Leute nicht. Ich konnte nur erkennen, dass sie Taliban waren.

R: Welche Laute haben Sie von sich gegeben?

BF: Ich habe nichts besonderes gesagt. Ich war nur laut, weil dort Drachensteigen war. Danach haben sie mich gesehen.

R: Inwiefern waren Sie laut?

BF: Es fand ein Drachensteigen statt. Sie haben mich einfach gehört und gesehen. Ich habe nichts besonderes gesagt.

R: Wie haben die Männer reagiert, nachdem sie Sie gesehen haben?

BF: Der XXXX hat seine Hand gehoben und hat auf mich gezeigt und gesagt "fangt ihn". Ich wurde nervös und bin ausgerutscht.

R: Wurden Schüsse auf Sie abgefeuert?

BF: Nein, es wurde nur gesagt, dass sie mich fassen sollen.

R: Aus welcher Höhe sind Sie vom Dach gefallen?

BF: Ca. drei Meter. So wie dieser Raum hier. Ich bin auf die Terrasse gestürzt.

R: Haben Sie sich dabei verletzt?

BF: Ja, ich hatte mich verletzt. Ich habe seither diese Ohrenbeschwerden.

R: Auf welche Terrasse sind Sie dabei gefallen?

BF: Auf die eigene Terrasse.

R: Wie hoch ist Ihre Terrasse?

BF: Ca. ein halber Meter.

R: Wie haben Sie sich verletzt?

BF: Ich hatte eine Platzwunde am Kopf (zeigt auf die rechte Schläfe). Ich habe auch Ohrenbluten gehabt.

R: Sie haben beim BFA am XXXX gesagt, dass Sie im Zuge dieses Sturzes ohnmächtig geworden seien. Wie lange waren Sie ohnmächtig?

BF: Vielleicht ein bis zwei Minuten.

R: Woher wissen Sie, dass Sie ein bis zwei Minuten ohnmächtig gewesen sind?

BF: Die Höhe betrug nur drei Meter und nicht mehr. Ich bin sehr schnell wieder aufgestanden.

R: Wurde von Seiten der Männer eine Verfolgung aufgenommen?

BF: Ja. An diesem Tag habe ich aber nur gehört, als gesagt wurde, dass ich gefasst werden soll. Ich bin nachdem ich gestürzt bin weggelaufen. Sie haben aber die Nachbarn nach uns gefragt gehabt, die gesagt haben, dass wir nach XXXX gegangen sind.

R: Haben die Männer nachdem Sie vom Dach gefallen sind, an diesem Tag eine Verfolgung aufgenommen?

BF: An diesem Tag haben sie sich aus diesem Haus entfernt. Aber ein paar Tage später sind sie am Abend bzw. morgen früh gekommen und haben die Nachbarn gefragt, wo in XXXX wir uns aufhalten würden.

R: Haben die Männer nun, nachdem Sie vom Dach gefallen sind, die Verfolgung aufgenommen?

BF: Nein, an diesem Tag haben sie sich aus diesem Haus entfernt. Meine Freunde, die die Polizei begleitet haben, haben mir gesagt, dass sie im Haus niemanden und nichts gefunden haben.

R: Warum haben die Männer an diesem Tag keine Verfolgung aufgenommen?

BF: Sie hatten Waffen bei sich, ihre Waffen habe ich gesehen.

R: Und warum haben diese Männer an diesem Tag keine Verfolgung aufgenommen?

BF: Möglicherweise mussten sie zuerst ihre Waffen verlagern. Danach erst haben sie mich verfolgt.

R: Wann haben sie Sie verfolgt?

BF: Eine Woche später.

R: Woher wissen Sie, dass die Männer eine Woche später die Verfolgung aufgenommen haben?

BF: Die Nachbarn haben das gesagt.

R: Welche Nachbarn haben das gesagt?

BF: XXXX undXXXX.

R: Beim BFA haben Sie auf die Frage, warum diese Männer sie nicht einfach ergriffen hätten, als Sie am Boden gelegen seien, gesagt, dass Sie die bewaffneten Männer nicht finden hätten können, als diese nicht gewusst hätten, wo Sie vom Dach gefallen wären.

BF: Ja, ich habe vorhin auch gesagt, dass ich auf die eigene Terrasse gestürzt bin.

R: Wie lange waren Sie ohnmächtig?

BF: Eine oder zwei Minuten.

R: Wieso können Sie das so genau sagen?

BF: Ich wusste, dass nur eine oder zwei Minuten vergangen waren.

R: Wann sind die Männer nach Ihrem Sturz vom Dach in Ihrer Gegend wieder aufgetaucht?

BF: Ich bin ja danach geflüchtet und nicht mehr nach Hause gegangen. Mir wurde gesagt, dass sie danach etwa eine Woche später gekommen waren.

R: Von wem haben Sie diese Information?

BF: XXXX hatte gemeinsam mit XXXX meinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Leute wegen uns kommen würden.

R: Was haben die Männer die Nachbarn XXXX und XXXX genau gefragt? Was wollten sie von diesen?

BF: Sie haben meinen Vater gesagt, dass diese Leute regelmäßig kommen würden und die Nachbarn als auch andere Leute nach uns fragen würden. Welche Fragen sie genau gestellt haben, weiß ich nicht.

R: Was hat man Ihrem Vater erzählt?

BF: Das sie gesagt haben, dass sie uns nicht in Ruhe lassen würden.

R: Warum sollte man Sie nicht in Ruhe lassen?

BF: Weil sie dort einen Stützpunkt errichtet hatten.

R: Das haben offensichtlich Ihren Angaben nach auch die anderen Personen gewusst. Warum hatte man dann Sie nicht in Ruhe gelassen?

BF: Weil ich zur Polizei gegangen bin und gesagt habe. Die anderen haben das ja nicht der Polizei gesagt.

R: Wie haben die Nachbarn gewusst, dass es ich um die Männer handelt, die Sie verfolgen würden?

BF: Die Nachbarn leben ja schon viel länger als wir dort. Sie hatten diese Leute gesehen.

R: Wie konnten die Nachbarn wissen, dass es sich um die gleichen Männer handelt, als diese Nachforschungen bei Ihnen betrieben haben, die Sie vom Dach aus gesehen haben?

BF: Ich habe vorhin gesagt, dass diese Leute im Haus von XXXX waren. Die Leute in Afghanistan kennen einander und wissen, wer wer ist.

R: Wie können Ihre Nachbarn wissen, dass es sich um die gleichen Personen handelt, die Sie vom Dach aus gesehen haben, als diese bei den Nachbarn aufgetaucht sind? Haben diese auch vom Dach rausgeschaut?

BF: Es werden wahrscheinlich nicht nur die Leute gewesen seien, die ich vom Dach aus gesehen habe. Es können auch andere Leute sein. Aber sie haben zusammen gehört.

R: Woher wissen Sie, dass sie zusammen gehört haben?

BF: Die Nachbarn sagen, dass vor diesem Vorfall niemand in ihre Häuser gekommen ist. Nach diesem Vorfall würden aber immer wieder Leute kommen.

R: Und warum haben die Männer genau gegen Sie eine Verfolgung aufgenommen?

BF: Weil, als ich sie gesehen habe, danach zur Polizei gegangen bin. Die Polizei ist auch zu diesem Haus gegangen. Damit wurde ihr Vorhaben verhindert.

R: Haben die Männer Angst gehabt vor der Polizei?

BF: Ja, denn meine Freunde haben erzählt, dass, als die Polizei gekommen ist, niemand mehr anwesend war.

R: Hat die Polizei in Ihrer Gegend eine entsprechende Macht?

BF: Die Polizei ist zwar mächtig, aber die anderen treiben dennoch ihre Arbeit voran.

R: Geht die Polizei in Ihrer Gegend gegen Kriminelle vor?

BF: Ich glaube nicht, denn wenn sie gegen Kriminelle vorgehen würden, würde dort Ruhe herrschen.

R: Warum sind dann die Männer vor der Polizei geflüchtet, wenn nach Ihren Angaben nach die Polizei nicht gegen Kriminelle vorgehen würde?

BF: Unsere Häuser liegen in XXXX, da kann die Polizei nicht nichts tun. Sie ist gezwungen, etwas zu unternehmen.

R: Warum haben dann die Kriminellen, bzw. diese Männer das Nachbarhaus verlassen?

BF: Sie sind geflüchtet. Auch wenn die Polizei nicht viel tut. Ich weiß nicht wie ich das sagen soll. Sie haben Angst vor der Polizei.

R: Woher wissen Sie, dass die Männer geflüchtet sind?

BF: Meine Freunde haben das gesagt.

R: Woher haben die Freunde diese Information?

BF: Meine Freunde haben die Polizei begleitet. Sie haben gesagt, dass, als sie dort hingegangen sind, niemanden mehr dort gewesen ist.

R: Wurden Sie bzw. Ihre Familie jemals persönlich von den Männern bedroht?

BF: Ja.

R: Wann ist es zu dieser persönlichen Drohung gekommen?

BF: Die Familie wurde nicht persönlich bedroht. Wir wurden über unsere Nachbarn bedroht.

R: Zuerst haben Sie gesagt, ob Sie oder Ihre Familie jemals persönlich bedroht worden sind, dass dies der Fall gewesen sei. Was sagen Sie nun zu diesem Widerspruch?

BF: Wir wurden bedroht, allerdings über die Nachbarn. Weder ich noch meine Familie sind länger dort geblieben, um persönlich bedroht zu werden.

R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie wieder das Bewusstsein erlangt haben?

BF: Ich ging nach XXXX und von dort zur Polizei.

R: Wie weit ist das von Ihrer seinerzeitigen Wohnung entfernt?

BF: XXXX ist ca. fünf Minuten mit dem Auto von unserem Haus entfernt. Und die Polizeistation ist zwischen 20 und 25 Minuten mit dem Auto von unserem Haus entfernt.

R: Wie lange haben Sie gebraucht, um an diesem Tag zur Polizeistation zu kommen?

BF: Genau weiß ich das nicht. Ich bin von XXXX mit meinen Freunden zur Polizeistation gegangen.

R: Die Frage war, wohin sind Sie gegangen, nachdem Sie das Bewusstsein erlangt haben.

BF: Nach XXXXund von dort zur Polizeistation.

R: Waren Ihre Freunde schon auf dieser Polizeistation?

BF: Nein, sie waren in XXXX.

R: Wie sind Sie dann dorthin gekommen?

BF: Ich bin zu Fuß dorthin gelaufen.

R: Wohin sind Sie zunächst gegangen, als Sie das Bewusstsein wieder erlangten?

BF: Ich bin am Anfang, als ich das Bewusstsein erlangte nach XXXX gelaufen.

R: Zu wem?

BF: Zu den Jungs, die ich von dort gekannt habe. Ich habe ihnen von dem Vorfall erzählt. Sie haben gesagt, dass wir zur Polizei gehen sollten.

R: Warum haben Sie Ihrem Vater nicht vorher von diesem Vorfall erzählt?

BF: Mein Vater war zu dieser Zeit nicht zu Hause. Er war draußen.

R: Was heißt, er war draußen?

BF: Er hat damals gearbeitet.

R: Wo hat er an diesem Tag gearbeitet?

BF: Dort wo diese LKW¿s abgestellt werden.

D: Das ist ein Abstellplatz wo man die LKW¿s abstellen kann und kleine Einkäufe machen kann und Autoreparaturen vornehmen kann.

R: Welchen Freund haben Sie in XXXX an diesem Tag zunächst aufgesucht?

BF: Meinen Freund XXXX.

R: Warum sind Sie an diesem Tag nicht zu Ihrem Vater bei diesem Abstellplatz gelaufen?

BF: Weil dieser Platz entfernt von uns liegt. XXXX ist in der Nähe.

R: Wie weit ist der Abstellplatz Ihres Vaters entfernt?

BF: Mit dem Auto ca. 15 Minuten.

R: Von wo aus?

BF: Von unserem Haus aus. Das liegt entfernter als XXXX (XXXX).

R: Wie weit ist XXXX vom Abstellplatz Ihres Vaters entfernt?

BF: Dazwischen liegt eine Straße.

R: Wie lange braucht man XXXX zum Abstellplatz Ihres Vaters?

BF: Ca. drei bis vier Minuten zu Fuß.

R: Wie lange brauchen Sie von Ihrer Wohnung zum Abstellplatz Ihres Vaters?

BF: Ca. 20 Minuten mit dem Auto.

R: Und zu Fuß?

BF: Das weiß ich nicht. Ich bin zwar zu Fuß gegangen, kann aber nicht sagen, wie lange ich gebraucht habe.

[...]

R: Aus welchen Familienmitgliedern hat die Familie Ihres Nachbarn XXXX bestanden?

BF: Er hatte eine Ehefrau und zwei Kinder, sie waren aber zu Hause eingesperrt.

R: Woher wissen Sie, dass die Ehefrau und die Kinder eingesperrt waren? Waren Sie jemals in dem Haus drinnen?

BF: Das war für die Leute offensichtlich.

R: Was heißt das?

BF: Er hatte ihnen z.B. mit den Nachbarn sich zu treffen verboten. Andere Nachbarn haben sich gegenseitig besucht.

R: Woher haben Sie diese Information?

BF: Das war offensichtlich.

R: Was heißt das?

BF: Die anderen Nachbarn haben sich gegenseitig besucht und diese Familie hatte keinen Kontakt zu den Nachbarn.

R: Wo haben sich diese Familienmitglieder aufgehalten, als die Polizei bei Ihrem Nachbarn erschienen ist?

BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass die Polizei gesagt hat, dass in diesem Haus jetzt niemand mehr ist.

R: Haben Sie eine Anzeige erstattet?

BF: Bei wem?

R: Haben Sie bei der Polizei Anzeige erstattet?

BF: Ja.

R: Bei welcher Polizeistation haben Sie Anzeige erstattet?

BF: Bei der Polizei von unserem Gebiet.

R: Wie ist der Name dieser Polizeistation?

BF: Den Namen kenne ich nicht. Aber das war die Polizeistation XXXX.

R: Was heißt XXXX, ist das ein XXXX?

BF: Es ist ein XXXX, kein XXXX.

R: In welchem Bezirk hat sich diese Polizeistation befunden?

BF: Das weiß ich nicht.

R: An welcher Straße ist diese Polizeistation gelegen?

BF: Die Polizeistation befindet sich hinter der XXXX.

R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie auf der Polizeistation gewesen wären, welche für den XXXX zuständig gewesen wäre. Heute sagen Sie, dass Sie bei der Polizeistation gewesen wäre, die für den XXXX zuständig gewesen wäre.

BF: Ich war bis zu dieser Zeit noch nie in einer Polizeistation. Vielleicht habe ich das durcheinandergebracht.

R: An welchem Tag hat sich dieser Vorfall ereignet? Geben Sie bitte das genaue afghanische Datum an.

BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.

R: Was war das für ein Wochentag?

BF: Das weiß ich auch nicht mehr.

R: Wie konkret ist dann die Anzeigeerstattung erfolgt?

BF: Ich bin mit meinem Freund zur Polizeistation gegangen und habe dort angegeben, dass ich auf das Dach gestiegen bin und diese Leute im Nachbarhaus gesehen habe. Ich habe der Polizei auch gesagt, dass regelmäßig Leute in das Haus kommen und von dort wieder gehen. Die Polizei fragte mich nach der genauen Adresse. Ich habe sie ihnen gegeben. Sie sind mit mehreren Autos losgefahren. Ich bin bei XXXX aus dem Polizeiwagen ausgestiegen. Die Polizei hat meine Freunde mitgenommen und ist mit ihnen dorthin gefahren. Nachdem sie zurückgekommen sind haben sie gesagt, dass sich dort niemand mehr befunden hat.

R: Sie haben zuerst gesagt, dass sie mit Ihrem Freund zur Polizeistation gegangen sind. Wie hat Ihr Freund geheißen?

BF: XXXX.

R: Ist außer Ihnen und Ihrem Freund noch wer zur Polizeistation gegangen?

BF: Nein. Nur XXXX hat mich begleitet.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie mit zwei Freunden zur Polizei gegangen sind, bzw. dort gewesen seien. Heute sagen Sie, dass es sich lediglich um einen Freund gehandelt habe.

BF: Ich habe gesagt, dass zwei von meinen Freunden die Polizei bis zu dem Haus begleitet haben.XXXX war mit mir bei der Polizeistation.

R: Sie haben gesagt, die Polizei wollte die Adresse wissen, wo sich Ihr Nachbar aufgehalten hat. Welche Adresse haben Sie angegeben?

BF: Ich habe der Polizei meine eigene Adresse genannt. Meine Freunde hatten mein Haus gesehen.

R: Welche Adresse haben Sie der Polizei genannt?

BF: Ich habe der Polizei gesagt, dass es dieXXXX wäre und das Haus rechts von uns. Ich wurde gefragt, ob ich sie begleite. Ich sagte, dass ich zwar nicht mitkommen würde. Aber die Freunde, die mein Haus kannten, würden sie begleiten.

R: Warum sind Ihre Freunde und nicht Sie mit der Polizei mitgefahren?

BF: Ich hatte Angst.

R: Warum hatten Sie Angst?

BF: Ich hatte sie gesehen.

R: Warum hatten Sie Angst, nachdem Sie mit der Polizei dort hätten hinfahren können?

BF: Die Polizei war zwar dort. Sie hätte uns unterstützen müssen. Aber das konnte sie nicht, weil mein Vater auch von dort fliehen musste.

R: Waren die Männer noch anwesend, als die Polizei dort war?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Sie waren geflüchtet.

R: Warum sollten die Männer flüchten, wenn Sie die Polizei nicht unterstützen könnte?

BF: Es ging nicht, dass die Polizei sie gehen lässt.

R: Können Sie das genauer erklären bitte.

BF: Das übersteigt die Fähigkeiten der Polizei, um Terroristen festzunehmen. Wenn sie das könnten, dann könnten sie ja den Krieg verhindern.

R: Warum haben Sie dann überhaupt eine Anzeige erstattet, wenn es die Fähigkeit der Polizei übersteigt, Terroristen festzunehmen?

BF: Ich war verängstigt.

R: Warum hätten die Männer flüchten sollen, wenn es die Fähigkeit der Polizei übersteigen hätte sollen, die Männer festzunehmen?

BF: Sie fliehen, das ist ihre eigene Sache.

R: Was hat die Polizei gemacht, nachdem Sie eine Anzeige erstattet haben?

BF: Ein paar von denen sind mit dem Ranger dorthin gefahren.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Meine Freunde haben mir das gesagt.

R: Wann?

BF: Als sie zurückgekommen sind. Ich war noch in XXXX.

R: Wie lange haben Sie sich noch in XXXX aufgehalten?

BF: Ca. eine Stunde.

R: Von wann bis wann gerechnet?

BF: Nachdem sich die Polizei auf den Weg zu dem Haus gemacht hat und bis sie zurückgekommen ist.

R: Was hat Ihnen die Polizei erzählt?

BF: Sie hat gesagt, da ist niemand mehr, sie sind gegangen.

R: Wo haben sich Ihre Mutter und Ihre Geschwister aufgehalten, als Sie vom Dach gefallen sind?

BF: Sie waren im Garten oder draußen.

R: Was heißt, oder draußen?

BF: Meine Mutter war zu Hause. Von den Kindern waren einige im Haus und andere draußen.

R: Wie haben Ihre Familienmitglieder reagiert, nachdem Sie vom Dach auf die Terrasse gefallen sind?

BF: Als ich gestürzt bin, war meine Mutter im Zimmer. Sie hat das nicht mitbekommen.

R: Wie haben die anderen Kinder reagiert, die draußen waren?

BF: Wenn ich ehrlich bin, habe ich sie draußen gar nicht gesehen.

R: Wie lange hat sich Ihre Familie noch in dieser Wohnung aufgehalten?

BF: So genau weiß ich das nicht mehr. Nachdem ich in Österreich angekommen bin, hat mir meine Familie gesagt, dass sie noch ein oder zwei Tage dort gewesen ist.

R: Hatte Ihre Familie noch Kontakt mit dem Nachbarn XXXX gehabt?

BF: Nein. Es besteht kein Kontakt zu XXXX. Zu den anderen Nachbarn gibt es Kontakt, und sie erzählen der Familie, dass regelmäßig Leute kommen und nach uns fragen.

R: Werden die anderen Nachbarn, die auch wissen, dass diese Männer Kriminelle sind, auch bedroht?

BF: Es wurde ihnen gesagt, dass wenn sie nichts sagen, würde sie dasselbe mit diesen Nachbarn tun, was sie mit uns vorhaben.

R: Was meinen Sie, dass "wenn sie nichts sagen"?

BF: Sie sagen ihnen, dass sie zu uns einen guten Kontakt hatten und deshalb über uns Bescheid wissen würden.

R: Haben die Nachbarn diesen Männern gesagt, wo sich Ihre Familie aufhält?

BF: Nein. Sie sagen ihnen, dass sie nicht wissen würden, wohin wir gegangen seien.

R: Was haben Sie gemacht, nachdem die Polizei zu Ihrem Nachbarn gefahren ist?

BF: Ich blieb in XXXX bis die Polizei zurückgekommen ist. Ich bin nicht mehr nach Hause gegangen. Ich habe mit meinen Freunden gesprochen und bin von dort nach Pakistan gegangen.

R: Sind Sie von dort aus zu Fuß gegangen?

BF: Nein. Ich bin von XXXX bis Pakistan mit dem Auto gefahren.

R: Welche Strecke sind Sie da gefahren? Durch welche Städte und Dörfer sind Sie bis XXXX gefahren?

BF: Ich bin über XXXX gefahren.

R: Wie lange haben Sie dafür mit dem Auto gebraucht?

BF: Das weiß ich nicht so genau. Wenn ich fahre werde ich sehr müde.

R: Ungefähr?

BF: Ich kann es nicht sagen.

R: Wie lange haben Sie von XXXX bis XXXX mit dem Auto gebraucht?

BF: Ca. eineinhalb Stunden.

R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?

BF: Das weiß ich nicht. Ich habe das vergessen. Ich kannte mich aber in XXXX nicht aus.

R: Wie lange sind sie dort geblieben? Tage, Wochen, Monate...

BF: Ich habe das vergessen.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Mein Leben ist dort in Gefahr. Ich kann dort nicht mehr leben.

R: Wann sind Sie geboren? Geben Sie bitte das genaue Datum an.

BF schaut auf die Aufenthaltsberechtigungskarte.

BF: Ich kenne mein Geburtsdatum nicht.

R: Wie alt sind Sie?

BF: Auf der Karte steht es geschrieben.

R: Wie alt sind Sie?

BF: Ich bin im Jahr XXXX geboren.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich in XXXX ein Geburtsdatum angegeben. Als ich später mit meinem Vater telefoniert habe, sagte er mir mein richtiges Alter. Ich habe dann mein Geburtsdatum richtig gestellt.

R: Warum haben Sie zuerst ein falsches Geburtsdatum angegeben?

BF: Als ich am Anfang nach Österreich gekommen bin, ging es mir ganz schlecht, ich hatte einen Ausschlag, da habe ich irgendein Datum genannt. Von XXXX aus nahm ich Kontakt mit meinem Vater auf, er sagte mir dann mein richtiges Alter.

Dem BF wird mitgeteilt, dass er hinsichtlich seiner behaupteten Schmerzen einen eigenen Termin für die Untersuchung beim Internisten bekommen wird.

[...]"

Nach dem durch das BVwG eingeholten fachärztlichen Gutachten für innere Medizin vom XXXX konnte beim BF eine Nierenparenchymerkrankung mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, nimmt der BF aktuell keine Medikamente, ist bei Anhalten der Beschwerden eine nochmalige Kontrolle an der urologischen Ambulanz angezeigt, ein operativer Eingriff dzt. nicht indiziert und leidet der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Nach dem durch das BVwG eingeholten fachärztlichen Gutachten für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX leidet der BF an "chronischer epitympanaler Otitis media beidseits (chronisch (ständig bestehender) randständiger Trommelfelldefekt beidseits)", wobei sich derzeit ein reizfreier Lokalbefund findet, welcher weder eine medikamentöse Lokalbehandlung (Ohrentropfen) noch eine systemische Therapie erfordert. Derzeit ist eine operative Behandlung nicht erforderlich, jedoch sollte in ca. dreimonatigen Abständen eine Reinigung des Gehörganges erfolgen. Der BF leidet danach an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Im Rahmen der am XXXX fortgesetzten mündlichen Verhandlung beim BVwG brachte der ohne Rechtsberater und bevollmächtigten Vertreter erschienene BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines landeskundlichen Sachverständigen im Wesentlichen Folgendes vor:

"R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari

R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Dari

R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.

R: Haben Sie etwas dagegen, wenn der SV ein Gutachten bzw. eine Expertise abgibt?

BF: Nein.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Ich bin vollkommen gesund. Ich kann an der Verhandlung teilnehmen.

[...]

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie seit der letzten Verhandlung beim BVwG ergeben haben, hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens?

BF: Keine neuen Beweismittel.

[...]

R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA und beim BVwG gemacht haben? Entsprechenden diese der Wahrheit?

BF: Ja.

[...]

R: Mit dem BF wird das Gutachten des FA für Innere Medizin XXXX vom XXXXausführlich erörtert.

R: Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF: Am Untersuchungstag hatte ich keine Schmerzen, dementsprechend habe ich die Angaben gemacht. Ab und zu habe ich Schmerzen an den Nieren.

R: Mit dem BF wird das Gutachten des FA für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde XXXX vom XXXX ausführlich erörtert.

R: Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF: Vor dieser Untersuchung habe ich noch Ohrentropfen genommen. Bei der Untersuchung hat mir der Arzt gesagt, dass ich dieses Medikament absetzen soll und regelmäßig zur Gehörgangreinigung gehen soll. Seit ich die Ohrentropfen nicht nehme bin ich schmerzfrei.

R: Wollen Sie zu den Gutachten noch eine schriftliche Stellungnahme abgeben?

BF: Nein, ich verzichte auf eine Frist für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.

R: Wollen Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas sagen?

BF: Nein, ich habe bereits dazu alle Angaben gemacht.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe fünf Jahre die Schule besucht. Ich habe keine Berufsausbildung. Ich war Straßenverkäufer.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?

BF: Mein Vater war für die Familie verantwortlich. Mein Vater und ich haben gearbeitet.

R wiederholt die Frage.

BF: Mein Vater hat als Fahrer gearbeitet und ich war Straßenverkäufer.

R: Haben Sie mit dem Geld, das Sie als Straßenverkäufer verdient haben, Ihr Auskommen gefunden?

BF: Abgesehen von dem Geld, welches ich verdient habe, hat auch mein Vater Geld verdient. Ich konnte mit seiner Unterstützung dort leben.

R: Haben Sie auch zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen?

BF: Ja.

R: Hätten Sie mit dem Geld das Sie verdient haben alleine das Auskommen finden können?

BF: Darüber habe ich nicht nachgedacht. Ich weiß nicht, ob es nur mit meinen Einnahmen möglich gewesen wäre.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe im Monat ungefähr XXXX verdient. Ich schätze, dass ich am Tag zwischen XXXX und XXXX Afghani verdient habe. Ich kann nicht genau sagen, ob es mir gelungen wäre, alleine die Familie zu versorgen. Da mein Vater das Familienoberhaupt war, war er für die gesamte Familie verantwortlich und er hat die Familie versorgt.

R: Schicken Sie der Familie Geld?

BF: Wenn ich die Möglichkeit bekomme manchmal zu arbeiten, schicke ich meiner Familie Geld.

R: Wie versorgt Ihr Vater die Familie in Afghanistan?

BF: Mein Vater ist derzeit krank. Er ist arbeitslos.

R wiederholt die Frage.

BF: Mein Vater wird manchmal von seinem früheren Arbeitgeber finanziell unterstützt. Wenn ich die Möglichkeit habe in Österreich zu arbeiten und Geld zu verdienen, schicke ich meiner Familie Geld.

R: Findet Ihre Familie damit das Auslangen in Afghanistan?

BF: Ich glaube nicht, dass meine Familie derzeit in einer guten finanziellen Lage ist. Da ich selbst nicht dort bin, kann ich nichts Näheres dazu sagen.

R: Sie stehen mit Ihrer Familie offensichtlich in Kontakt. Findet Ihre Familie mit dem Geld ihr Auslangen?

BF: Meine Familie versucht mit dem wenigen Geld, das sie derzeit zur Verfügung hat auszukommen.

R: Wie alt sind Ihre Brüder?

BF: Ich kenne ihr genaues Alter nicht.

R: Sind Ihre Brüder älter oder jünger als Sie?

BF: Sie sind jünger.

R: Wie viel jünger?

BF: Ich schätze, dass mein Bruder um die 10 Jahre alt ist. Ich weiß einfach nicht, wie alt meine Brüder sind.

R: Welcher Ihrer Brüder ist 10 Jahre alt?

BF: XXXX.

R: Wie alt sind Ihre anderen Brüder?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Wissen Sie das genaue Alter Ihrer Brüder nicht oder wissen Sie überhaupt nicht wie alt die Brüder sind?

BF: Ich weiß überhaupt nicht wie alt meine Brüder sind. Ich kann keine Angaben dazu machen. Es kann sein, dass meine Brüder älter oder jünger als 10 Jahre sind. In Afghanistan werden die Geburten nicht registriert. Ich kann weder das genaue Alter noch ein geschätztes Alter meiner Geschwister angeben.

[...]

R: Woher stammen Sie genau?

BF: Ich bin aus XXXX, XXXX.

R: Ist das eine Stadt oder ein Dorf?

BF: XXXX ist XXXX in XXXX.

R: Sie haben in der letzten Verhandlung gesagt, dass sich Ihre Familie in XXXX aufhält. Wo genau in XXXX hält sich Ihre Familie auf?

BF: Ich kenne mich in XXXX nicht aus. Ich weiß nicht, wo genau meine Familie inXXXX lebt.

R: Sie haben zuerst gesagt, Sie hätten als Straßenverkäufer gearbeitet. Was haben Sie verkauft?

BF: Ich habe Säfte und Mineralwasser verkauft.

R: Bei wem haben Sie diese Säfte und Mineralwasser eingekauft?

BF: Ich habe diese Getränke in einem Bazar namens XXXX gekauft.

R: Woher haben Sie das Geld genommen um die Säfte und das Mineralwasser zu kaufen?

BF: Mein Vater hat mir zuerst das Geld für den Einkauf dieser Getränke gegeben. Durch den Verkauf dieser Waren konnte ich mir dann wieder die Waren nachkaufen.

R: Sie haben bei der letzten Befragung gesagt, dass Ihre beiden Onkel als Verkäufer in einem Geschäft beschäftigt seien. Welches Geschäft war das?

BF: Meine Onkel arbeiten in einem Lebensmittelgeschäft.

R: Haben Sie zu Ihren Onkeln ein gutes Verhältnis?

BF: Ja.

R: Könnten Sie von Ihren Onkeln unterstützt werden?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Sie führen selbst nur ein durchschnittliches Leben.

R: Besitzt Ihr Vater Grundstücke?

BF: Nein.

R: Hatten Sie, als Sie die Getränke verkauft haben einen Stand?

BF: Ich besaß einen Schubkarren. Ich habe an der Kreuzung bzw. in der Nähe XXXX Getränke verkauft.

R: Wo hat sich Ihr Vater aufgehalten, als Sie seinerzeit vom Dach fielen?

BF: Mein Vater war nicht zu Hause.

R wiederholt die Frage.

BF: Mein Vater hat als Fahrer gearbeitet. Wenn er einen Arbeitsauftrag bekommen hat, hat er zu Hause immer nur gesagt: "Ich fahre wieder."

R: Wiederholt neuerlich die Frage nach dem Aufenthalt des Vaters, als der BF vom Dach gefallen ist.

BF: Er ist vom Bazar zurückgekommen.

R wiederholt neuerlich die Frage.

BF: Ich weiß nicht genau, wo sich mein Vater aufgehalten hat. Wahrscheinlich war er am Bazar, weil er von dort zurückgekommen ist. Zum Zeitpunkt als mein Vater nach Hause gekommen ist, war ich nicht mehr zu Hause.

R: Woher wissen Sie dann, dass Ihr Vater vom Bazar nach Hause gekommen ist?

BF: Mir wurde das im Nachhinein erzählt.

R: Wurden Sie von den Taliban jemals persönlich bedroht?

BF: Ja.

R: Wie hat sich diese Drohung abgespielt?

BF: Ich bin nicht direkt bedroht worden. Ich stand am Dach. Sie haben gesagt "fasst ihn". Nachdem ich geflüchtet bin, war es meiner Familie auch nicht mehr möglich dort zu leben und diese hat den Heimatort verlassen und ist geflüchtet.

R: Woher stammt Ihre Familie?

BF: Meine Familie stammt ursprünglich aus XXXX.

R: Woher genau?

BF: Meine Familie stammt aus XXXX XXXX, aus XXXX XXXX.

R: Haben Sie ursprünglich Verwandtschaft in XXXXgehabt?

BF: Nein. Mein Vater hat für Leute aus XXXX als Fahrer gearbeitet.

SV: Ihrer Aussprache ist zu entnehmen, dass Ihr Dialekt jenen Personen, welche aus XXXX stammen, entspricht. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich lebe nun seit ca. zwei Jahren und drei Monaten von meiner ursprünglichen Herkunftsregion entfernt. In Österreich habe ich Kontakt zu anderen Afghanen die aus XXXX stammen. Ich spreche heute in der allgemein bekannten Hochdari-Sprache. Wenn ich in meinem ursprünglichen Dialekt aus XXXX spreche, kann es sein, dass einige Worte nicht verstanden werden.

[...]

Dem BF wird eine Zusammenfassung der aktuell relevanten Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Zivile Opfer im Jahr 2015

Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).

(UNAMA 2.2016)

Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).

Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).

Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).

Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).

Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016

Militärische Auseinandersetzungen

Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).

Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).

In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).

Taliban

Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).

Quellen:

1. Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen,

keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher

die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung,

kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch

weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den

Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Quellen:

2.1. Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelne

37

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

16

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

68

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

50

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

217

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinz Kabul

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischen Aktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Quellen:

2.2. Sicherheitslage inXXXX

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz XXXX, 123 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Die Provinz XXXX, wird als für Landwirtschaft besonders geeignet erachtet. Sie ist 400 km von Kabul entfernt, im Nordosten umgeben von der Provinz XXXX liegt im Westen, XXXX im Süden und im Norden grenzt sie an Tadschikistan. Die Provinz hat 16 Distrikte: XXXX ist die Hauptstadt (Pajhwok o.D.aa). Die Bevölkerung der Provinz wird auf 983.336 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

XXXX zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch haben in den letzten Monaten regierungsfeindliche Gruppen in einigen Distrikten ihre Aktivitäten erhöht (Khaama Press 26.11.2015). Im Zusammenhang mit dem angrenzenden XXXX und dessen strategischer Wichtigkeit, wurden in XXXXmehrere Angriffe auf Polizei und militärische Anlagen registriert (DW 30.9.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016;

Khaama Press 1.10.2015; Tolonews 1.7.2015; Pajhwok 24.4.2015;

Tolonews 21.2.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur

willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb

der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr 1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Quellen:

5. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten

würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

7. Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind

Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

8. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:

siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

9. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).

Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).

UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)

Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen intern vertriebenen Familialen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herausforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).

10. Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteils getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts

mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macro-ökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

11. Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

12. Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.

Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

Gutachten von Dr. RASULY vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin sehr instabil und die Taliban machen weitere Geländegewinne und erweitern so ihre Einflussgebiete in Afghanistan. Mehr als die Hälfte aller Distrikte Afghanistans steht unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban führen in verschiedenen Distrikten der Provinzen XXXX Krieg gegen die Nationalarmee. Bei allen diesen Kriegen gerät die Zivilbevölkerung zwischen die Fronten. In den von den Taliban beherrschten Gebieten herrscht das Taliban-Gesetz, das islamische Rechtssystem; Sharia. Die Menschen werden bei geringster Abweichung von den Vorgaben der Taliban schwer bestraft. Bei den Frauen und jungen Männern reicht es, wenn die Ehemänner, Väter oder Brüder sich bei den Taliban über diese beschweren. Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban die Mädchen aufgrund der Beschwerden ihrer Väter auspeitschen und sogar steinigen, wenn sie verdächtigt werden, Geliebte zu haben.

Durch die Geländegewinne der Taliban hat sich auch die Wirtschaftslage weiter verschlechtert. Für die

Wirtschaftstreibenden erwächst dadurch Erschwernis auf den Transportwegen, welche auf den Wirtschaftsaustausch im Lande Auswirkungen haben und sie bewirken auch somit die hohe Arbeitslosigkeit im Lande. Auf den Hauptstraßen zwischen verschiedenen Provinzen, außerhalb XXXX usw. herrscht große Unsicherheit, wenn die Menschen ihre Heimatregionen erreichen wollen oder wenn sie in andere Regionen mit Linienbussen oder Taxis reisen wollen. Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban vereinzelt einzelne Menschen aus den Bussen und Linientaxis herauszerren und mitnehmen.

Die Städte XXXX zählen derzeit zu relativ sicheren Städten Afghanistans. Der Grund liegt darin, dass die Sicherheitsmaßnahmen in diesen Städten seitens der Behörde und der ausländischen Truppen erhöht worden sind. Aber sie bieten fremden Menschen, d.h. Menschen aus anderen Provinzen keine Arbeitsmöglichkeit, aber auch keine Wohnmöglichkeit, wenn die Fremden keine Verwandten dort haben oder wenn sie keinen Arbeitsplatz vorweisen können.

Die Stadt Kabul wurde bis vor zwei Wochen, begonnen von September 2015 bis Mitte April 2016, von größeren Attentaten verschont. Aber am 19.04.2016 haben die Taliban wieder zugeschlagen und einen Lastwagen voll Sprengstoff zur Explosion gebracht, bei der 300 Menschen schwer verletzt und mehr als 60 Menschen getötet worden sind. Dieses Attentat galt zwar dem 10. Präsidium des Staatssicherheitsdienstes, aber dabei starben mehr Zivilisten als die Mitglieder der Behörde.

R: Wollen Sie zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgeben?

BF: Ich verzichte darauf.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich verzichte darauf.

R an SV: Hat das Gutachten vom XXXX, welches vor dem BVwG erstattet wurde, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitslage noch Gültigkeit? Kann eine Person, welche familiären Anschluss XXXX hat und früher als Straßenverkäufer gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt bestreiten?

SV: Nach meinen neuerlichen, persönlichen Nachforschungen in Afghanistan im XXXX habe ich festgestellt, dass die XXXX weiterhin relativ sicherere als andere Provinzen sind. Diesbezüglich möchte ich auf mein Gutachten vom XXXX hinweisen, welches weiterhin Gültigkeit besitzt. Während dieser Reise habe ich auch die Provinzen XXXX besucht und festgestellt, dass die Provinz XXXX ebenfalls zu relativ sicheren Provinzen gehören. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass auch in diesen Provinzen vereinzelt Anschläge auf ausländische oder staatliche Konvois vorkommen.

Ich habe ebenfalls in XXXXbeobachten können, dass junge Menschen auch ohne Ausbildung, wenn sie einen Familienrückhalt und bei der Familie auch eine Wohnmöglichkeit haben, in XXXX wirtschaftlich überleben können. Dies gilt auch, wenn sie mit Straßenverkäufen zum Familieneinkommen beitragen.

BF: Ich möchte anmerken, dass ich ursprünglich aus XXXXbin und dort gelebt habe. In Städten, die der SV als relativ sicher bezeichnet hat, habe ich nicht gelebt.

R an SV: Ist es innerhalb von Afghanistan möglich, Geld zu verschicken?

SV: Ja. In allen Großstädten Afghanistans, einschließlich XXXX, gibt es staatliche und private Banken und man kann ohne Schwierigkeiten über diese Banken von einer Stadt zur anderen Stadt Geld überweisen. Außerdem ist es in Afghanistan üblich, dass die Nachbarn oder Bekannte die von einer Stadt zur anderen reisen, das Geld von Personen zu ihren Verwandten mitnehmen und sicher dort abgeben.

R: Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Diese Aussage entspricht der Wahrheit.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Beschwerdeführer:

Der erwachsene und ledige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitisch-moslemischen Glaubens, war zuletzt im Herkunftsstaat in der Provinz XXXX wohnhaft, gelangte schlepperunterstützt und illegal ins österreichische Bundesgebiet, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF ist aktuell gesund, verfügt über eine 5-jährige Schulausbildung und hat bereits mehrere Jahre als Straßenverkäufer gearbeitet und dabei zwischen 3.000 und 4000 Afghani im Monat verdient. Er ist arbeitsfähig und in der Lage, sich seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Im Herkunftsland halten sich sein Vater, welcher bis nach seiner Erkrankung an Diabetes als LKW-Fahrer den Lebensunterhalt der Familie bestritten hat und seine Mutter sowie seine Geschwister (vier Brüder, vier Schwestern) in XXXX auf. Die Familie des BF wurde durch den ehemaligen Arbeitgeber seines Vaters und durch Verwandte unterstützt und befindet sich zumindest auch ein Bruder des BF im erwerbsfähigen Alter in XXXX. Auch weitere Verwandte des BF (zwei Onkel, welche erwerbstätig sind) leben noch in der Heimatprovinz des BF in Afghanistan und können die Familie des BF weiterhin finanziell unterstützen.

Die BF hält sich seit etwas mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet auf und ist unbescholten. Er verfügt über keine durch ein Zertifikat nachgewiesenen Deutschkenntnisse. Der BF bezieht in Österreich staatliche Grundversorgung und lebt in einem Flüchtlingsheim. Er verrichtet daneben u.a. gemeinnützige Hilfsarbeiten für Gemeinden und ist freiwillig für einen gemeinnützigen Verein auf Taschengeldbasis tätig gewesen. Er hat im Bundesgebiet keine Verwandten und keine familienähnliche Beziehung. Er hat im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten (Fußballspielen, Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1) auch Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern geknüpft. Er erlernt im Flüchtlingsheim den Beruf eines Schneiders. Er hat im Bundesgebiet keine Schule absolviert und ist in keinem Verein oder einer Organisation tätig.

Das Vorbringen des BF, er habe Afghanistan verlassen müssen, weil er im XXXX über ein Treffen von Taliban im Nachbarhaus in seiner Heimatprovinz bei der Polizei Anzeige erstattet habe, worauf die Polizei das Nachbarhaus aufgesucht, jedoch niemanden mehr angetroffen habe, weswegen der BF und seine Familie von den Taliban verfolgt werde, ist nicht glaubwürdig.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Asylwerber, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört und sunnitisch-moslemischen Glaubens ist, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in seine gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

1.2. Herkunftsstaat:

Zur Situation im Herkunftsland werden die dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim BVwG am XXXX zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen und Gutachten bzw. Expertise des vom BVwG herangezogenen Ländersachverständigen herangezogen und als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten (Reisepass) nicht fest. Hinsichtlich seines Geburtsdatums machte der BF unterschiedliche und nicht plausibel nachvollziehbare Angaben, indem er anlässlich der Antragstellung seine Minderjährigkeit behauptete und erst im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesamt am XXXX seine Volljährigkeit angab. Zum Vorhalt, warum er sich als Minderjähriger ausgegeben habe, führte er aus, nicht gewusst zu haben, wie alt er sei und sehr müde gewesen zu sein und irgendetwas gesagt zu haben. Zwischenzeitig habe er mit seinen Eltern gesprochen, welche ihn für volljährig erklärt hätten. Davor hatte er angegeben, dass er eine Tazkira besessen habe, welche ihm auf dem Weg nach Österreich ins Wasser gefallen sei und sich aufgelöst habe. Es ist nicht plausibel, dass jemand der jahrelang als Straßenverkäufer gearbeitet hat, Fremdsprachen lernt und aktuell eine Schneiderlehre absolviert, wie behauptet nicht schreiben und lesen kann und demnach nicht weiß, was auf seiner Tazkira als Geburtsdatum angegeben ist. Die Erklärung des BF, dass er erst nach seiner Antragstellung in Österreich von seinem Vater seine Volljährigkeit erfahren hätte ist nicht glaubhaft, weshalb auch nicht von der Glaubwürdigkeit des BF als Person ausgegangen wird. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der BF amXXXX darauf angesprochen vorgab, bei der Erstbefragung deshalb ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben, weil er damals sehr krank und sehr erschöpft gewesen sei und deshalb einfach irgendein Datum genannt habe. Hingegen hatte der BF-nach Belehrung über nachteilige Folgen unwahrer Angaben- bei der Erstbefragung auf Befragen vorgebracht, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, welche ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Zum weiteren Vorhalt am XXXX warum er das falsche Geburtsdatum nach der Rückübersetzung nicht korrigiert habe, gab der BF an, er habe damals nicht gewusst, was er angegeben habe und es deshalb nicht berichtigt. Dies ist jedoch nicht plausibel nachvollziehbar und wird daher ebenfalls als nicht glaubhaft erachtet. Insgesamt geht das BVwG daher davon aus, dass der BF trotz entsprechender Belehrung anlässlich der Antragstellung bewusst unwahre Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat, um sich einen Vorteil zu verschaffen.

Ebenso verhält es sich mit seinen Angaben zu seinem Schulbesuch. Während er beim BFA am XXXX noch behauptete, die Schule nur gelegentlich besucht zu haben und Analphabet zu sein, brachte er beim BVwG vor, im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht zu haben, Englisch sowie den Beruf eines Schneiders zu erlernen. Diese Angaben sind nach Auffassung des BVwG jedoch nicht mit seinen Angaben, Analphabet zu sein, plausibel in Einklang zu bringen, weshalb sich dem BVwG der Eindruck aufdrängt, dass seine Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und der BF auch diesbezüglich versucht (hat), sich durch unwahre Angaben Vorteile zu verschaffen.

Der BF machte außerdem bezüglich des Alters seiner Geschwister widersprüchliche Angaben, indem er beim BFA am XXXX angab, ein Bruder und eine Schwester seien älter als er, hingegen in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXXbehauptete, seine Brüder seien alle jünger als er und auf Nachfrage dazu sogar behauptete, überhaupt nicht zu wissen, wie alt seine Brüder seien. Seine diesbezüglichen Angaben erscheinen daher dahingehend ebenfalls nicht glaubwürdig.

Selbst zu den Lebensumständen seiner Familienangehörigen inXXXX machte der BF keine gleichbleibenden Angaben. Noch am XXXX brachte der BF zunächst vor, dass es seiner Familie in XXXX gut gehe, sein Vater aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne, jedoch vom Arbeitgeber und von Verwandten unterstützt werden würde. Hingegen führte er am XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG in Widerspruch dazu aus, dass er glaube, dass es seiner Familie nicht gut gehe, weil diese nicht mehr von den Verwandten unterstützt werden könne. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Ausführungen versuchte er seine ursprünglichen Angaben vomXXXX dahingehend zu relativieren, dass seine Familie schon damals ganz wenig Unterstützung von den Verwandten erhalten hätte und diese mittlerweile aber gar nicht mehr unterstützt werden würden. Eine nähere Begründung, weshalb die engeren Verwandten nunmehr die Familie des BF nicht unterstützen würden erfolgte nicht. Insofern geht das BVwG in diesem Zusammenhang von einer Schutzbehauptung aus, als der BF in diesem Zusammenhang die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner engeren Verwandten in der Verhandlung vor dem BVwG als durchaus intakt beschrieb (beide Onkel würden ihren Lebensunterhalt als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft bestreiten) und ursprünglich vor dem BFA von einer entsprechenden Unterstützung ausging. Im Übrigen bleibt der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der BF amXXXX in der Verhandlung vor dem BVwG zwar behauptete, dass sich die Lage seit etwa einem bis eineinhalb Jahren für seine Familie schlecht darstelle, dies sich allerdings mit der vor etwa elf Monaten am XXXX zuvor gemachten Aussage nicht in Einklang bringen lässt, als er am Tag dieser Einvernahme noch von einer entsprechenden Unterstützung durch seine Verwandten ausging. Unabhängig davon wich der BF in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX der konkreten Frage des Bestreitens seines Lebensunterhaltes in Afghanistan immer wieder aus, indem er zunächst meinte, dass sein Vater für den Lebensunterhalt verantwortlich gewesen sei, ging in der Folge auf die Frage, ob er mit dem Geld, welches er als Straßenverkäufer verdient habe, das Auslangen gefunden habe, nicht ein, indem er meinte, dass abgesehen von dem Geld, welches der BF verdient habe, auch sein Vater verdient habe und führte schließlich auf die Frage, ob er mit dem Geld, welches er verdient habe das alleinige Auskommen gefunden hätte ausweichend an, sich darüber keine Gedanken gemacht zu haben und nicht zu wissen, ob dies möglich gewesen wäre, was wiederum lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden kann, als davon auszugehen ist, dass der in Afghanistan aufgewachsene und jahrelang lebende BF darüber eine klare Einschätzung treffen hätte können. Abgesehen von den bereits unterschiedlich gemachten Aussagen zum Alter seiner Brüder in der Einvernahme vor dem BFA und in der Verhandlung vor dem BVwG, erweckte der BF den Eindruck bewusst keine Angaben darüber zu machen, ob bzw. inwieweit die Brüder des BF zum Lebensunterhalt der Familie beitragen würden, sondern gab auf Befragen an, nichts Näheres dazu sagen zu können, wie die Familie derzeit ihren Lebensunterhalt bestreite. Im Hinblick des Umstandes, dass der BF mit seinen Familienangehörigen in XXXX in regelmäßigen telefonischen Kontakt steht, ist es nicht glaubwürdig, dass der BF hinsichtlich der finanziellen Lage seiner Familienangehörigen lediglich Mutmaßungen anstellen konnte, wie es seiner Familie in XXXX derzeit gehe. Anzumerken bleibt dazu jedenfalls, dass die Familie des BF über verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt und von ihren Verwandten (weiterhin) unterstützt werden kann und ferner die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit des bereits im erwerbsfähigen Alter befindlichen Bruder des BF besteht, weshalb die Angaben des BF ebenfalls nicht plausibel nachvollziehbar und nicht glaubhaft sind. Auffallend ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der BF tunlichst vermied Angaben über die Fahrtdauer von seinem behaupteten Heimatort nach XXXX zu machen, indem er ausführte müde zu werden, wenn er fahren würde und auf die Frage, wie lange er sich in XXXX aufgehalten habe, nicht mehr erinnern zu können und unaufgefordert ausführte sich in XXXX nicht auszukennen, was wiederum darauf hindeutet, dass sich der BF bereits längere Zeit in XXXX aufgehalten hat.

Aber auch zum Fluchtgrund machte der keine gleichbleibenden Angaben:

Während er beim BFA am XXXX vorbrachte, vom Dach seines Wohnhauses aus beim Nachbarn viele Männer mit Waffen gesehen zu haben, welche als sie den BF gesehen hätten gemeint hätten, dass es besser wäre, ihn zu ergreifen, er Angst bekommen habe, weglaufen habe wollen und vom Dach gefallen sei, schilderte der BF am XXXX den Vorfall beim BVwG so, dass er auf das Dach gestiegen sei und die bewaffneten Personen im Nachbargarten gesehen und ihnen gerufen habe, worauf sie ihn gesehen hätten und er aus Angst ausgerutscht und vom Dach gefallen sei.

Aber auch zum eigentlichen Beweggrund, weshalb der BF auf das Dach gestiegen sei, machte dieser unterschiedliche Angaben, indem er beim BFA auf Nachfrage am XXXX behauptete nur "einfach so" auf das Dach gestiegen zu sein, während er in der Verhandlung beim BVwG am XXXX zwar zunächst ebenfalls ausführte einfach so aufs Dach gestiegen zu sein, auf zweimalige Nachfrage allerdings behauptete, dass er deshalb aufs Dach gestiegen sei, weil sich in der Nähe ein Hügel befunden habe, zu dem Leute zum Drachensteigen kommen würden. Er habe nichts Besonderes gesagt, er sei nur laut gewesen, weil man dort Drachen steigen habe lassen, danach hätten sie ihn gesehen. Da der BF insgesamt nicht in der Lage war, diese Umstände zu seinem Kernvorbringen gleichbleibend vorzubringen, ist nicht glaubhaft, dass er von den Taliban auf dem Dach gesehen und daraufhin verfolgt worden sein soll.

Dazu kommt, dass nicht plausibel nachvollziehbar ist, aus welchen Grund die Taliban den BF hätten ergreifen sollen, als er sie nur vom Dach des Nachbarhauses aus gesehen haben soll. Ferner ist in diesem Zusammenhang nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb die bewaffneten Personen in diesem Fall es unterlassen haben sollen nicht sofort auf den BF zu schießen, wenn diese in der Person des BF tatsächlich eine Bedrohung gesehen haben sollen. Ebenso ist es unter den vom BF geschilderten Umständen auch nicht plausibel nachvollziehbar, dass sich die Taliban bewaffnet und am helllichten Tag im Garten des Nachbarhauses versammelt haben sollen, wenn diese gleichzeitig um Geheimhaltung bemüht gewesen wären. Überdies konnte der BF das eigentlich die Flucht auslösende Ereignis nicht annähernd zeitlich einordnen, als er dazu weder ein Datum noch einen Wochentag nennen konnte, obwohl dieser seinen Ausführungen nach über eine fünfjährige Schulbildung in Afghanistan verfügt haben will und es sich dabei um den eigentlich die Flucht auslösenden Grund gehandelt haben soll.

Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch in der Schilderung der eigentlichen Flucht vor den Taliban, als dieser vor dem BVwG ausführte durch den Sturz vom Dach etwa ein bis zwei Minuten ohnmächtig gewesen zu sein. Der Frage woher der BF über die Dauer seiner Ohnmacht Bescheid wisse, wich er mit der Antwort, dass dieser nur aus einer Höhe von drei Metern gefallen sei und schnell wieder aufgestanden wäre, aus. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Taliban nicht unmittelbar die Verfolgung aufgenommen haben sollen, als der BF an diesem Tag gehört haben will, dass er von den Taliban gefasst werden sollte und erst einige Tage später bei den Nachbarn des BF aufgetaucht sein sollen, um sich nach den Aufenthaltsort der Familie des BF zu erkundigen.

Der BF widersprach sich aber auch bezüglich der Beschreibung der Polizeistation, bei welcher er Anzeige wegen der Männer im Nachbargarten erstattet haben will, indem er beim BFA am XXXX ausführte, er sei bei der für den XXXX zuständigen Polizeistation gewesen, jedoch beim BVwG am XXXX dazu vorbrachte, dass er bei der Polizeistation des XXXX gewesen sei. Auf den diesbezüglichen Vorhalt gab er an, bis dahin noch nie bei einer Polizeistation gewesen zu sein und dies möglicherweise durcheinander gebracht zu haben. Dieses Vorbringen des BF ist jedoch nicht plausibel, als beim erwachsenen BF als Ortskundiger seiner Heimatstadt davon auszugehen ist, dass dieser die Polizeistation widerspruchsfrei einordnen kann, nachdem er beim BVwG am XXXX auch korrigierend anmerkte, dass es sich um einen XXXX und nicht um einen XXXX handle und erst dann auf die Frage, in welchem Bezirk sich diese Polizeistation befunden habe antwortete, dass er das nicht wisse. Auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben ist daher nicht glaubhaft, dass der BF jemals eine Anzeige bei der Polizei erstattet hat. Hinzu kommt, dass der BF in Hinblick der Angaben zur Anzeigenerstattung vor dem BFA am XXXX noch ausführte, dass er mit seinen Freunden bei der Polizei gewesen und von dieser nach der Adresse des Hauses ihres Nachbarn gefragt worden sei. Zwei dieser Freunde seien dann auch mit der Polizei mitgefahren. In der Verhandlung gab dieser in Widerspruch trotz ausführlichen Hinterfragens dazu an, lediglich mit einem Freund bei der Polizei gewesen zu sein. Auf Vorhalt dieser divergierenden Angaben führte der BF vor dem BVwG lediglich ohne den Widerspruch aufzuklären aus, dass ein namentlich genannter Freund mit dem BF bei der Polizeistation gewesen wäre und zwei seiner Freunde die Polizei begleitet hätten.

Ungereimtheiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der BF als Fluchtgrund vorbrachte, eine Anzeige wegen der im Nachbargarten versammelten Taliban bei der Polizei erstattet zu haben, jedoch am XXXX behauptete, sich wegen der von ihm aus diesem Grund befürchteten Bedrohung dann nicht mehr an die Polizei gewendet zu haben, weil er gewusst habe, dass die Polizei gegen die Taliban nichts unternehmen könne. Durch seine Ausführungen auf den Vorhalt dieses Widerspruches, dass die Polizei mache, was in ihrer Macht stehe, aber sich nicht um alles kümmern könne, wird dieser Widerspruch jedoch nicht aufgelöst. Sein Vorbringen von den Taliban wegen seiner Anzeige bei der Polizei verfolgt zu werden kann daher ebenfalls nicht als glaubhaft erachtet werden, als es in keiner Weise plausibel nachvollziehbar ist, dass sich der BF zunächst an die Polizei gewendet haben will, weil er Taliban im Nachbargarten gesehen habe und diese ihn hätten ergreifen wollen, sich jedoch nach der weiteren Bedrohung durch die Taliban nicht (mehr) an die Polizei gewendet hätte. Zudem konnte der BF auch am XXXX in diesem Zusammenhang keine schlüssigen Angaben machen, als er die Frage, warum er überhaupt eine Anzeige gegen die Taliban bei der Polizei erstattet habe, wenn es nach seiner Auffassung deren Fähigkeit übersteige, Terroristen festzunehmen, damit beantwortete verängstigt gewesen zu sein. Insofern ist es für das BVwG unter den vom BF beschriebenen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb die Terroristen dann die Flucht ergreifen hätten sollen und der BF dazu nur ausführte, dass es deren Sache gewesen wäre zu fliehen. Im Gegensatz dazu führte der BF an anderer Stelle der Verhandlung vor dem BVwG einerseits aus, dass die ihn verfolgenden Männer Angst vor der Polizei gehabt hätten, anderseits er nicht glaube, dass die Polizei gegen Kriminelle vorgehen würde, als dann dort Ruhe herrschen würde.

Zudem behauptet der BF zunächst auf ausdrückliches Hinterfragen, dass er und seine Familie von den Taliban persönlich bedroht worden sei, während er dies unmittelbar darauf wieder revidierte und angab nur über die Nachbarn bedroht worden zu sein.

Zusammengefasst ist es daher nicht glaubhaft, dass der BF oder seine Familie im Herkunftsort in der Provinz XXXX jemals von den Taliban bedroht worden ist.

Aber selbst bei Zutreffen seines Vorbringens über eine Verfolgung durch die Taliban besteht für den BF aktuell eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in XXXX, da seine Familie, mit welcher er in Kontakt steht, aktuell in XXXX lebt.

Dass dies möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Afghanistan besteht somit für den BF die Möglichkeit, den von ihm behaupteten Bedrohungen in der Heimatprovinz durch Umzug nach XXXX zu entgehen.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über XXXX, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält und die afghanischen Sicherheitskräfte im Allgemeinen fähig sind, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen bzw. es den Taliban zu verwehren, für einen längeren Zeitraum Einfluss auf ein Gebiet zu halten, wenngleich die Taliban bewiesen haben, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen und gleichzeitig high-profile Angriffe in XXXX durchführen können. In XXXX sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen; die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen. Die Stadt XXXX zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Situationen, in denen intern vertriebenen Familien keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten, falls dies dennoch zutraf, wurden den Familien sofort eine Notfallbehausung bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. Den größten Anteil am BIP hat in Afghanistan der Dienstleistungsfaktor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7%. Die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen können nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan. Die afghanische Regierung kooperiert auch weiterhin mit UNHCR, der internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie mit anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen.XXXX zählt neben einigen anderen derzeit zu den relativ sicheren Städten, wo junge Menschen auch ohne Ausbildung mit familiärem Rückhalt wirtschaftlich überleben können, auch wenn sie mit Straßenverkäufen zum Familieneinkommen beitragen.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim BF um einen gesunden jungen arbeitsfähigen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er spricht Dari auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über eine 5-jährige Schulausbildung samt Berufserfahrung, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich mit Unterstützung durch seine Familienangehörigen auch in XXXX eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Im konkreten Fall besteht daher auch für den BF die Möglichkeit eines Umzugs nach XXXX, insbesondere weil er selbst angegeben hat, dass sich seine Familie bereits dort aufhält, um einer Verfolgung durch die Taliban zu entgehen. Es hat sich kein plausibler Grund ergeben, wieso der BF anders als seine Familie dort nicht sicher sein sollte. Insbesondere ist von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in XXXX auszugehen. Es haben sich auch keine substantiierten Hinweise für landesweite Probleme des BF mit den afghanischen Behörden ergeben und hat der BF solche auch nicht vorgebracht.

Zusammengefasst ist es dem BF jedenfalls nicht gelungen, eine allfällige Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans glaubhaft zu machen, weil er sich, selbst wenn die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zutreffen würden, außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX zumindest bei seiner Familie in XXXX niederlassen könnte und ihm daher eine zumutbare inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in Afghanistan auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der 21-jährige, laut eigenen Angaben gesunde und arbeitsfähige BF, der auch über Schulausbildung verfügt, bis zu seiner Ausreise nach eigenen Angaben zumindest ca. 3.000.- bis 4.000.- Afghani monatlich als Straßenverkäufer verdienen konnte, Dari auf muttersprachlichem Niveau spricht und im Herkunftsland zudem über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, Vater, sowie acht, teils ältere Geschwister) verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal davon ausgegangen werden kann, dass seine Familie auch nach wie durch erwerbstätige Verwandte und den bisherigen Arbeitgeber seines Vaters unterstützt wird.

Die Feststellung, dass der BF im Wesentlichen gesund ist, ergibt sich aus den vom BVwG eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche beide als schlüssig erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, wonach beim BF eine Nierenerkrankung nicht festgestellt werden konnte und er auch bezüglich seines Ohrenleidens nicht mehr in Behandlung steht.

Die Angaben des BF zu seinen Lebensumständen in Österreich werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die zur Lage in Afghanistan getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Der BF verzichtete trotz zweimaliger Nachfrage vor dem BVwG am XXXX auf eine Stellungnahme zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Berichten.

Zur Expertise des landeskundigen Sachverständigen am XXXX wonach die Großstädte wie XXXX (im Vergleich) weiterhin relativ sicherer als andere Provinzen sind und über die bestehende Möglichkeit, dass junge Menschen auch ohne Ausbildung mit familiärem Rückhalt in XXXX wirtschaftlich überleben können, merkte der BF an, dass er ursprünglich aus XXXX stamme und dort gelebt habe, nicht jedoch in den als relativ sicher bezeichneten Städten. Dies ist jedoch nicht geeignet, diese Länderfeststellungen bzw. die Expertise des Sachverständigen wirksam zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren den versäumten Bescheid nicht binnen der ihm gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, eingeräumten Frist erlassen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchteil A):

3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen war in § 16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 bzw. ist nunmehr gemäß § 10 Abs. 3 und 6 BFA-VG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 möglich ist (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der - unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen.

3.2.4. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.5. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunnitisch-moslemischen Glaubens ist und auch sonst nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt ist.

Sein Vorbringen, im Herkunftsland in seiner Heimatprovinz XXXX von den Taliban gesucht zu werden, hat sich (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.

Selbst wenn die derzeitige Sicherheitslage in XXXX als relativ volatil einzustufen ist, steht es dem BF jedoch offen nach XXXX zurückzukehren, wo sich seine Familie (Eltern und acht Geschwister) nunmehr aufhalten und mit welcher er auch in telefonischem Kontakt steht. Zudem ist der BF jung, im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig, hat bis zum Verlassen seines Herkunftsstaates bereits als Straßenverkäufer Einkünfte von monatlich 3.000 bis 4.000 Afghani erwirtschaftet und zum Gesamtfamilieneinkommen beigetragen, weshalb nicht ersichtlich ist, dass er nach seiner Rückkehr zu seiner Familie, nicht auch in XXXX wieder dieser oder einer vergleichbaren Tätigkeit nachgehen könnte.

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben getroffenen Länderfeststellungen XXXX von den afghanischen Behörden beherrscht wird und als vergleichsweise sicher gilt sowie auf Grund der Dimension und der Bevölkerungsanzahl der Stadt davon auszugehen ist, dass der BF dort von regierungsfeindlichen Gruppen nicht gefunden und verfolgt werden wird. Es ist dem BF möglich, per Flugzeug direkt nach XXXX zurückzukehren, weshalb diese innerstaatliche Fluchtalternative sowohl zumutbar als auch sicher erreichbar ist (vgl. VfGH vom 07.06.2013, U2436/2012).

Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfGH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte bzw. Expertise und Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen kann auch keine diesbezügliche Praxis in Afghanistan erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie Afghanistan verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten.

Auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.422/08 und das dementsprechende Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regionalsogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen- Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF ist diesem die Rückkehr in die Stadt XXXX aus folgenden Gründen zumutbar:

Wie oben festgestellt, ist der BF ausreichend gesund, verfügt über Berufserfahrung und ist im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt durch seine dort lebenden Familienangehörigen über familiären Anschluss in der Stadt XXXX. Dadurch, dass der BF in Afghanistan aufgewachsen ist, dort sozialisiert wurde und fünf Jahre die Schule besucht hat, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Auch vor dem Hintergrund der Expertise des länderkundlichen Sachverständigen, dass auch junge Menschen ohne Ausbildung jedenfalls in XXXX wirtschaftlich überleben können, wenn sie dort einen Familienrückhalt und eine Wohnmöglichkeit haben, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, als dieser noch während seines Aufenthaltes in Afghanistan schon 3.000 bis 4.000 Afghani im Monat als Straßenverkäufer verdient hat und damit neben seinen Vater zum Gesamtfamilieneinkommen beigetragen hat. Hinzu kommt, dass der BF in Afghanistan zwei Onkel hat, welche als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft ihren Lebensunterhalt bestreiten und die Familie des BF neben dem ehemaligen Arbeitgeber des BF finanziell unterstützen.

In XXXX ist nach den vorliegenden Länderberichten auch die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil einzuschätzen, selbst wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Dies deckt sich im Übrigen mit den persönlichen Wahrnehmungen des im gegenständlichen Verfahren herangezogenen länderkundlichen Sachverständigen, die dieser im Rahmen einer Forschungsreise im XXXX machen konnte. Demnach wurden vor allem in den Städten wie XXXX, XXXX, XXXX und XXXX die Sicherheitsmaßnahmen von Seiten der Behörden und den ausländischen Streitkräften noch einmal erhöht. Zwar kommt es demnach auch in diesen Städten immer wieder vereinzelt zu Anschlägen, bei dem im Zuge dessen auch die Zivilbevölkerung zu Schaden kommen kann, deren Ziel aber nicht der Zivilbevölkerung, sondern vor allem staatlichen Einrichtungen (wie etwa am 19.04.2016 dem Präsidium des Staatssicherheitsdienstes) und ausländischen oder staatlichen Konvois, gilt.

Auch aus dem aktuellen Gesundheitszustand des BF ist keine Verletzung von Art. 3 EMRK ableitbar: Der BF leidet nach den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sein Ohrenleiden (chronische epitympanale Otitis media beidseits) bedarf derzeit weder einer medikamentösen Lokalbehandlung noch ist dafür eine systemische Therapie oder eine Operation erforderlich. Ebenso kann auf Grund des vom BVwG in Auftrag gegebenen internistischen Gutachtens vom XXXX eine lebensbedrohliche Krankheit festgestellt werden und bedarf keiner medikamentösen Behandlung.

Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Afghanistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin auch keine Gefahren i.S.d.

§ 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als afghanischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Unter diesem Blickwinkel ist die Aufenthaltsdauer des BF, der sich seit Ende des Jahres XXXX in Österreich aufhält als relativ "kurz" zu bewerten. Zwar kann nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthaltes von weniger als Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Im konkreten Fall liegt die Aufenthaltsdauer in Österreich aber noch deutlich unter den im zitierten Erkenntnis angesprochenen drei Jahren, zudem sind darüber hinaus keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächlich fortgeschrittene Integration des BF hervorgekommen.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.4.4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Er hat auch keine durch ein Prüfungszeugnis belegten Kenntnisse der deutschen Sprache und räumte in der Verhandlung vor dem BVwG selbst ein, nur über geringfügige Deutschkenntnisse zu verfügen, wenngleich er derzeit einen Deutschkurs besucht. Dies hat sich im Übrigen auch in der Verhandlung vor dem BVwG durch die mangelnde Beantwortung von einfach gestellten Fragen in deutscher Sprache manifestiert. Zudem bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt, indem er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Zugute zu halten ist dem BF, dass er sich seit etwas mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet aufhält, unbescholten ist und gemeinnützige Hilfsarbeiten für Gemeinden verrichtet hat und auf Taschengeldbasis für einen gemeinnützigen Verein tätig geworden ist. Im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten (Fußballspielen, Deutschkursbesuch) hat er auch Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern geknüpft und erlernt im Flüchtlingsheim den Beruf eines Schneiders. Eine Schule hat er im Bundesgebiet nicht besucht und ist in keinem Verein und keiner Organisation tätig.

Im gegenständlichen Fall kann allerdings im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im XXXX eingereiste BF nunmehr in Österreich aufhält, selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" unter den gegebenen Umständen noch nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt ohne familiären Bezug "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Der BF verfügte im Übrigen nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechtes des Asylverfahrens. Der BF ist unrechtmäßig nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat.

Überdies übersteigt auch im Hinblick der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter eingebrachten Säumnisbeschwerde nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der BF verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort ungefähr 20 Jahre gelebt, spricht eine Landessprache als Muttersprache, die Schule fünf Jahre besucht und eine Erwerbstätigkeit als Straßenverkäufer ausgeübt. Zudem halten sich die engsten Familienmitglieder und Verwandte des BF in der Stadt XXXX bzw. in Afghanistan auf.

Im Gegensatz dazu ist der BF in Österreich schwächer integriert: Der BF besucht derzeit einen Deutschkurs, verfügt allerdings noch nicht über die grundlegenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat im Rahmen des Fußballspielens in Österreich soziale Kontakte aufbauen können und sich durch ehrenamtliche Tätigkeiten eingebracht. Darüber hinaus sind aber keine intensiven sozialen Bindungen entstanden. Aber selbst im Falle, dass der BF perfekt Deutsch sprechen sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert wäre, stellt dies nach der Judiaktur des VwGH keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720).

Zudem ist der BF im gegenständlichen Fall nicht selbsterhaltungsfähig, als er Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.

Eine darüber hinausgehende Integration ist nicht hervorgekommen. Die kurze Aufenthaltsdauer, die mangelnden Deutschkenntnisse und die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit sprechen gegen eine verfestigte Eingliederung des BF.

Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist überdies noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der BF durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

3.4.4.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

3.4.4.5. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da der Antrag des BF im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wird, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der BF gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verneint (siehe oben).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verneint (siehe oben).

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.

Die Abschiebung des BF nach Afghanistan ist daher zulässig.

3.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden bzw. im Verfahren nicht hervorgegangen sind, wird die Frist mit 14 Tagen festgelegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. ff., II.3.4.4.2. f. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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