BVwG L514 2146160-1

L514 2146160-1Tribunale amministrativo federale10 apr 2017

Regest

Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG L514 2146160-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L514.2146160.1.00

Spruch

L514 2146160-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2017, Zl. 1075473909/150751475 RD Burgenland, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung, stellte am 27.06.2015, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.06.2015 wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen der Befragung führte er als Grund für seine Ausreise an, dass er als Soldat und Sunnite immer wieder verfolgt und bedroht worden sei. Zwei seiner Cousins seien ermordet worden und habe der Beschwerdeführer Angst auch getötet zu werden.

Am 19.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich befragt. Im Zuge der Einvernahme wiederholte er seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass er mit einem Kollegen beim Militär Schwierigkeiten gehabt habe.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus XXXX stamme und als Soldat in der irakischen Armee seinen Lebensunterhalt verdient habe. Im Irak seien nach wie vor die Mutter, der Vater sei bereits verstorben, und die Geschwister des Beschwerdeführers aufhältig, wobei eine Schwester in XXXX leben würde. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte.

In weiterer Folge wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit eingeräumt zu den Länderfeststellungen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollten, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon auch mit Schreiben vom 03.10.2016 Gebrauch gemacht wurde.

2. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 03.01.2017, Zl. 1075473909/150751475 RD Burgenland, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.01.2017 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.

3. Mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers, beim BFA am 23.01.2017 eingelangt, wurde Beschwerde erhoben.

Begründend wurde unter anderem das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt. Ergänzend wurde dargetan, dass der Bescheid des BFA Großteils aus Textbausteinen bestehen würde, denen jeglicher Begründungswert fehlen würde. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer bzw sein Vertreter über den Umstand der verspäteten Beschwerde in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 30.03.2017 wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Stellungnahme samt Beschwerdeergänzung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

2.2. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217;

Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3;

Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234;

ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb:

"dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 32 AVG, RZ 12).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

2.3. Die für gegenständliches Verfahren geltende zweiwöchige Beschwerdefrist begann am 05.01.2017 (Tag der Hinterlegung) zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 19.01.2017, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 19.01.2017, am 20.01.2017, in Rechtskraft erwachsen. Die am 23.01.2017 dem BFA übermittelte Beschwerde ist sohin verspätet.

Dem Beschwerdeführer bzw seinem Vertreter wurde der Umstand der verspäteten Beschwerde zur Kenntnis gebracht und wurde in diesem Zusammenhang zur Rechtfertigung Folgendes dargetan:

Dem Umstand, dass die Beschwerde am 05.01.2017 ordnungsgemäß hinterlegt und somit Zugestellt wurde, wurde per se nicht entgegengetreten, jedoch wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 05.01.2017 bis einschließlich 07.01.2017 ortsabwesend - er sei im XXXX aufhältig gewesen - gewesen sei. Erst am späten Abend des 07.01.2017 sei der Beschwerdeführer wieder zurückgekehrt und habe er erst am 09.01.2017 das hinterlegte Dokument beheben können. Entsprechend § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Im Falle des Beschwerdeführers bedeute dies, dass die Zustellfrist mit 09.01.2017 zu laufen begonnen und am 23.01.2017 geendet habe. Somit sei die eingebrachte Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.

2.4. Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 22.12.2016, Ra 2016/160094, wie folgt festgehalten:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom 25. Juni 2015, Ro 2014/07/0107, vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055, und vom 25. April 2014, 2012/10/0060). "Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (Hinweis E vom 25. April 2014, 2012/10/0060, mwN). Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (Hinweis E vom 8. November 2012, 2010/04/0112, und B vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178, mwN). Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist (Hinweis B vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (Hinweis E vom 27. September 1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen (Hinweis E vom 18. März 2004, 2001/03/0284, und vom 24. Februar 2000, 2000/02/0027)."

Eingangs ist festzuhalten, dass sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre und wurde dies in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht im Falle des Beschwerdeführers die oben angeführte Argumentation ins Leere. Den Ausführungen in der Stellungnahme folgend konnte der Beschwerdeführer am 09.01.2017, also vier Tage nach Hinterlegung, sein Dokument beheben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat - es standen ihm noch 10 Tage für die Erhebung eines Rechtsmittels offen - und ist die am 23.01.2017 eingebrachte Beschwerde sohin als verspätet zu beurteilen.

2.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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