L513 2149991-1•BVwG L513 2149991-1
L513 2149991-1Tribunale amministrativo federale10 apr 2017
Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung
L513 2149991-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice Steyr vom 22.02.2017, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2017-0566-4-000092-8, betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (AlVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Notstandshilfe und bezog in der Folge bis 31.12.2016 Notstandshilfe.
1.2. Das AMS erhielt eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach die Beschwerdeführerin ab 01.12.2016 bis 31.12.2016 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 27.01.2017, GZ 3948 210866, wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 31.12.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 790,81 verpflichtet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie in ein einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden habe.
1.4. Mit Schreiben vom 31.01.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.
Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erklärte, die Geringfügigkeitsgrenze wäre nur deswegen überschritten worden, da das Kilometergeld von 42 Euro in diesem Betrag enthalten wäre und dieses abzuziehen wäre. Nach Abzug würde man auf einen Betrag von 387,04 Euro kommen und somit unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
1.5. Mit Bescheid vom 22.02.2017, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2017-0566-4-000092-8, hat die belangte Behörde "im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens" ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und die Beschwerde abgewiesen werde. Die belangte Behörde führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1.9.2016 Notstandshilfe bezogen habe. In der Zeit vom 1.12. bis 31.12.2016 wäre sie bei der Caritas OÖ in einem vollversicherungspflichtigen (über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten) Beschäftigungsverhältnis gestanden. Das Einkommen der Beschwerdeführerin hätte im Dezember 2016 – ohne Kilometergeld - €
460,54 brutto betragen. Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2016 hätte € 415,72 betragen. Die Notstandshilfe wäre daher mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 1.12. bis 31.12.2016 zu widerrufen. Die Notstandshilfe für die Zeit vom 1.12.2016 bis 31.12.2016 iHv € 790,81 (täglich € 25,51 x 31 Tage) sei daher zurückzufordern.
1.6. Mit Schreiben vom 13.03.2017 hat die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend bringt sie vor, dass sie bei der Caritas eine geringfügige Beschäftigung von monatlich € 250,00 habe. Sie hätte im November 2016 der Vorgesetzten gegenüber mitgeteilt, dass sie ihren Urlaub noch vor Jahresende verbrauchen wolle. Diese hätte ihr jedoch mitgeteilt, dass sie am 1.12.2016 eine verpflichtende Hausleitertagung habe und auch teilzunehmen habe. Diese Stunden der Hausleitertagung wären ihr dann Ende Dezember als Überstunden ausbezahlt worden. Hätte sie gewusst, dass diese Stunden zur Auszahlung kommen würden, hätte sie diese Tagung nicht besucht. Sie befinde sich nunmehr in einer Notlage. Sie ersuche um Nachsicht.
1.7. Mit Schreiben vom 14.03.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1.12.2016 bis 31.12.2016 Notstandshilfe in der Höhe von EUR € 25,51 täglich.
1.2. Im Zeitraum vom 1.12.2016 bis 31.12.2016 war die Beschwerdeführerin regelmäßig im Betrieb der Caritas OÖ tätig und unterlag somit der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG.
1.2.1. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde nicht gemeldet, dass sie vom Oktober bis Dezember 2016 Überstunden in einem Ausmaß getätigt hat, welche in Summe bei Auszahlung im 4. Quartal zu einem vollversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis führen.
1.2.2. Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2016 EUR 415,72 pro Monat. Die Beschwerdeführerin erhielt im Dezember 2016 € 460,54 brutto. Dieses Einkommen setzte sich aus 250,20 € Gehalt, 42,05 € Mehrarbeiterzuschlag und 168,20 €
Mehrstunden zusammen. Somit lag das Einkommen im Dezember 2016 über der Geringfügigkeitsgrenze.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung:
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt.
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid des AMS vom 27.1.2017
Beschwerde der Beschwerdeführerin
Beschwerdevorentscheidung vom 22.2.2017
Beschwerde und Stellungnahme der Beschwerdeführerin
2.2.1. Die Bezugszeiten sowie die tägliche Höhe der Notstandshilfe ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen und wurden von der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen auch nicht bestritten.
2.2.2. Die Feststellungen zur Tätigkeit im Betrieb der Caritas OÖ ergeben sich aus den Dienstverträgen sowie den Abrechnungen.
3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten (auszugsweise):
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(3) - (7) ...".
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, dass der Betroffene "der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht" (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977). Diese Voraussetzung erfordert (u.a.) gemäß § 7 Abs. 2 AlVG 1977, dass er "arbeitslos (§ 12)" ist.
"Arbeitslos" im Sinne von § 12 AlVG 1977 ist insbesondere, "wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat" (§ 12 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) und "keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt" (§ 12 Abs. 1 Z 2 leg.cit.).
"Als arbeitslos im Sinne der [§ 12] Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht", "wer in einem Dienstverhältnis steht" (§ 12 Abs. 3 lit. a leg.cit.). "Als arbeitslos gilt jedoch", "wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt" (§ 12 Abs. 6 lit. a leg.cit.).
"Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
Die genannten Bestimmungen gehören dem ersten Abschnitt des AlVG 1977 an und sind daher gemäß § 38 AlVG 1977 für den Anspruch auf Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Entgelts in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verstehen. Dies legt nicht nur die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG nahe, sondern entspricht auch dem bestehenden engen Konnex zwischen der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende § 49 Abs. 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH 14.11.1995, 95/08/0172; 19.01.2011, 2009/08/0062; 14.11.2012, 2011/08/0025).
§ 5 Abs. 2 ASVG lautete in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
"(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und insgesamt jedoch von höchstens 415,72 € gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 415,72 € gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil
infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder
die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde
..."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (aus jüngerer Zeit s VwGH 06.07.2011, 2011/08/0048 mit Hinweis auf 16.02.1999, 97/08/0584) enthält die in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG vorgenommene Anknüpfung an § 5 Abs. 2 ASVG ein "vertyptes Verfügbarkeitskriterium", da in der Regel bei einem die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitenden Beschäftigungsverhältnis noch vom Vorliegen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 ASVG ausgegangen werden kann. Die Verfügbarkeit wäre jedoch ab dem Zeitpunkt einer die Vollversicherung begründenden Beschäftigung in aller Regel nicht mehr gegeben, auch wenn im Falle der Aufnahme dieser Beschäftigung in den letzten Tagen eines Kalendermonates das in diesem Monat erzielte Entgelt nicht die für den gesamten Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze übersteigen würde. Es ist rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit.a AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann; wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, kann schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129; vgl. auch § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG). § 12 Abs. 6 lit. a AlVG verweist somit auf das Vorliegen eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgelts nach den in § 5 Abs. 2 ASVG dafür aufgestellten Beurteilungsregeln.
Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1.12. bis 31.12.2016 in einem nicht nur geringfügig entlohnten Dienstverhältnis stand, war sie in dieser Zeit nicht "arbeitslos" im Sinne von § 12 AlVG 1977.
Die Beschwerdeführerin hat im genannten Zeitraum jedoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Zuerkennung des Arbeitslosengelds (der Notstandshilfe) war in diesem Zeitraum nicht begründet. Der Widerruf (§ 24 Abs. 1 AlVG 1977) des Arbeitslosen- bzw. Notstandshilfebezugs erfolgte in diesem Umfang somit zu Recht.
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).
Die Beschwerdeführerin hat den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) durch Verschweigung von maßgebenden Tatsachen herbeigeführt, weil sie, entgegen der sie treffenden Verpflichtung zur Meldung, von Oktober bis Dezember 2016 Überstunden in einem Ausmaß getätigt hat, welche in Summe bei Auszahlung im Dezember 2016 zu einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis geführt haben. Sie habe dadurch einen Rückforderungstatbestand verwirklicht.
Die im angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung des im Zeitraum vom 1.12.2016 bis 31.12.2016 gewährten Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) erfolgte daher zu Recht (§ 25 Abs. 2 AlVG 1977).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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