BVwG W254 2145336-1

W254 2145336-1Tribunale amministrativo federale7 apr 2017

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W254 2145336-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W254.2145336.1.00

Spruch

W254 2145336-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. 1049921609-150033866, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.01.2015 fand die Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien statt, in welcher er zu den Fluchtgründen befragt angab, dass er seine Heimat wegen des dortigen Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Außerdem hätten ihn die Taliban unter Zwang rekrutieren wollen, um für sie Anschläge zu verüben. Er habe bereits einen Drohbrief erhalten, weil er sich weigerte. Aus Angst um sein Leben habe sein Vater dafür gesorgt, dass er das Land verlasse.

2. Am 11.10.2016 wurde der BF im Beisein einer Vertrauensperson, Fr. Doppler Barbara, und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vom BFA umfassend befragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass ihn die Taliban auf dem Weg vom Geschäft seiner Familie nach Hause entführt hätten und in ein Talibanlager gebracht hätten. Dort sei er 15 Tage gewesen und wäre auf die Verübung eines Selbstmordattentates geschult worden. In der sechzehnten Nacht sei ein Angriff auf das Talibanlager bevor gestanden, weshalb das Lager geräumt worden sei. Im Zuge dessen sei es ihm gelungen zu fliehen. Er sei erst um circa 14 Uhr des nächsten Tages zu Hause angekommen. In der darauffolgenden Nacht wäre sein Haus von den Taliban beschossen worden und am Morgen darauf hätte sein Vater einen Zettel gefunden, dem zu entnehmen gewesen sei, dass der BF zu einer Moschee kommen solle, da er dort von den Taliban abgeholt werden würde. Der BF sei daraufhin zu seiner Schwester gebracht worden und von dort nach Jalalabad. Sein Vater habe seine Flucht organisiert, da er befürchtet habe, dass die Taliban wieder kommen würden.

3. Mit Bescheid vom 07.12.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 07.12.2017 erteilt. Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Es sei zum einen nicht glaubhaft, dass niemand seiner Familienangehörigen von seiner Entführung etwas mitbekommen habe, zum anderen habe er sich mehrmals widersprochen. Auch die Schilderung des Freikommens habe jeder Glaubwürdigkeit entbehrt. Das Fluchtvorbringen scheine ein rein gedankliches Konstrukt. Das BFA merkte darüber hinaus auch an, dass selbst wenn man Glaubwürdigkeit unterstellen würde, das behauptete Fluchtvorbringen nicht als eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu werten wäre.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die rechtzeitige und zulässige Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung und Begründung, mangelhafter rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Länderinformationen hätten sich zu wenig mit dem konkreten Vorbringen des BF befasst, so fehlten zB Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban sowie zur Verweigerung der Mitwirkung bei der Terrormiliz. Darüber hinaus habe das BFA den Anforderungen einer klaren und schlüssigen Beweiswürdigung nicht genügt. Bezüglich der von der Behörde angenommenen Widersprüche habe es sich lediglich um Details gehandelt; außerdem habe die Behörde das junge Alter des BF nicht berücksichtigt und den Umstand, dass der BF den fluchtauslösenden Sachverhalt weitgehend frei und ausführlich erzählt habe. Darüber hinaus wird auch eine mangelhafte rechtliche Beurteilung gerügt, da die Behörde der Zwangsrekrutierung keine Asylrelevanz zusprach. Dabei habe das BFA aber verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung feststellte, dass einer versuchten Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zukommt, wenn aus der Weigerung, sich der rekrutierenden Gruppierung anzuschließen, eine (wenn auch nur unterstellte) politische Gesinnung abgeleitet werden könne, welche in einer Verfolgung resultiert.

5. Am 23.03.2017 fand unter Beisein des Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das BFA, das mit Schreiben vom 06.03.2017 auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtete, ist der Verhandlung ferngeblieben. In der Verhandlung wurde der BF umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt und zu seiner Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der durch die Ladung an den BF zu Handen seines Rechtsvertreters und das BFA übermittelten Länderinformationen, nämlich

  • Auszug aus dem LIB BFA zuletzt aktualisiert im Dezember 2016

  • ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Nangarhar - Sicherheitslage, insbesondere Gebietskontrolle vom 14.09.2016

  • ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Helmand: 1) Situation von Hazara, die bei den Taliban gekämpft haben und "desertiert" sind 2) Möglichkeiten einer innerstaatlichen Schutzalternative vom 4.11.2016

  • ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zur Situation von minderjährigen, insbesondere zu Rekrutierung durch diverse Gruppierungen und den Staat vom 24.02.2016

  • ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Untergruppierungen des IS in der Provinz Nangarhar; Aktivitäten des IS im Distrikt Deh Bala der Provinz Nangarhar vom 20.01.2017

  • EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan – Recruitment by armed groups (= EASO Bericht Afghanistan zum Thema Zwangsrekrutierung)

  • SFH Afghanistan Länderbericht zur Aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 30.09.2016

  • SFH Länderanalyse vom 14.11.2016 zu Afghanistan: Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen auf Mitarbeitende der Regierung, ausländischer Firmen und internationaler Streitkräfte; Drohbriefe; Rekrutierung, psychische Erkrankungen,

der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und das Strafregister, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er führt den Namen XXXX , ist am XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er ist in Österreich nicht straffällig geworden.

1.3. Der BF wurde von den Taliban entführt und in ein Talibanlager gebracht. Dort wurde er für die Ausübung eines Selbstmordattentats vorbereitet. In der 16. Nacht seines Aufenthalts im Talibanlager gelang ihm die Flucht, da das Talibanlager aufgrund eines bevorstehenden Angriffs auf das Lager geräumt wurde. Als er wieder nach Hause zurückkehrte, wurde sein Haus von den Taliban angegriffen und ein Zettel hinterlassen, dem zu entnehmen war, dass er zu den Taliban zurückkehren muss. Sein Vater organisierte daraufhin seine Flucht aus Afghanistan. Der BF verließ Afghanistan circa 20 Tage nach seiner Flucht aus dem Talibanlager.

1.4. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan physische bzw. psychische Gewalt durch die Taliban. Der BF kann durch den Staat Afghanistan nicht vor dieser Verfolgung geschützt werden.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Auszüge aus: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 21.01.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016);

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.12.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016).

Beispiele für Sicherheitsoperationen

Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet, sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar, erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum, die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016).

Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016

66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierte sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends, waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016).

Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit

6. 261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum 2015. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22 % höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016).

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen, inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.5. – 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016).

High-profile Angriffe in Kabul

Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff - ein Selbstmordattentat - auf den Bagram Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban, kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016).

Quellen:

KI vom 19.9.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die afghanischen Sicherheitskräfte konnten mit Hilfe der NATO den verstärkten Aktivitäten der Taliban, aber auch von al-Qaida und Islamischem Staat, standhalten (SCR 1.9.2016). Laut dem Vizechef der NATO-Mission "Resolute Support" funktionieren die afghanischen Kräfte, in Einklang mit ihrem offensiven Schlachtplan und positiven Entwicklungen, dieses Jahr besser als letztes Jahr (USDOD 25.8.2016).

Aufgrund intensiver Talibanoperationen war die Sicherheitslage auch weiterhin volatil. Während des Berichtszeitraumes (20.5. – 15.8.2016) konzentrierten sich die Taliban darauf, die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten der Provinzen Baghlan, Kunduz, Takhar, Faryab, Jawzjan und Uruzgan zu bekämpfen, in dem sie versuchten Bezirksverwaltungszentren einzunehmen und Versorgungsrouten zu unterbrechen. In den Monaten Mai und Juli erhöhte sich die Anzahl der bewaffneten Angriffe um 14,7% im Vergleich zu den drei Monaten davor und war ferner um 24% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 7.9.2016).

Berichtszeitraum 20.5.2016 bis 15.8.2016

68,1% der landesweiten sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 268 Mordanschläge registriert, davon sind 40 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Zusätzlich wurden landesweit 109 Entführungen, im Berichtszeitraum registriert. Selbstmordangriffe sind im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 von 26 auf 17 zurückgegangen (GASC 7.9.2016).

Zwischen 20.5. und 15.8.2016 registrierten die Vereinten Nationen landesweit 5.996 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Erhöhung von 4,7% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 und einen Rückgang von 3,6% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2014. In Einklang mit bisherigen Trends, waren bewaffnete Auseinandersetzungen mit 62,6% für einen Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle verantwortlich, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern, welche 17,3% ausmachten (GASC 7.9.2016).

High-profile Angriffe in Kabul

Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen in Kabul (GASC 7.9.2016; vgl. auch: BBC News 23.7.2016, Reuters 1.8.2016).

Sicherheitsoperationen

Mindestens 27 Taliban, darunter drei lokale Führer der Gruppe, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Badakhshan getötet. Ebenso wurden 32 weitere Aufständische verwundet und 12 Dörfer von Aufständischen befreit (Khaama Press 3.8.2016).

Mindestens 36 IS-Kämpfer wurden, im Zuge der Militäroperation "Qahr Silab" im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans, durch afghanische Sicherheitskräfte getötet (India Live Today 30.7.2016).

Mindestens 300 Anhänger des IS wurden seit Beginn einer weiteren großen Militäroperation im Osten Afghanistans getötet. Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums bestätigte ebenso, dass etwa 100 weitere Anhänger verletzt wurden. Er führte weiter aus, dass die Operationen anhalten (Khaama Press 27.7.2016).

Im Juni führten Sicherheitskräfte Operationen in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand durch (BAMF 13.6.2016).

Im Rahmen weiterer Operationen wurden ebenfalls Taliban, darunter hochrangige Mitglieder wie Schattengouverneure (Khaama Press 2.8.2016) und Kommandanten, getötet (Xinhua 19.7.2016; Xinhua 17.8.2016). Auch Anhänger (Khaama Press 27.7.2016) und Anführer des IS (Xinhua 26.7.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016) waren unter den Opfern.

Sicherheitskräfte

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Luftkapazitäten erweitert (GASC 7.9.2016).

Die derzeit 8.400 US-Soldaten bleiben bis Ende Jänner 2017 im Land. Die NATO-Mission hat gegenwärtig insgesamt eine Truppenstärke von 13.000 Mann (SCR 1.9.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016). Die neuen Einsatzregeln der US-Truppen erlauben mehr direkte Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte, auch werden die Luftangriffe erweitert (GASC 7.9.2016).

Berichten zufolge sind die Verluste der Sicherheitskräfte seit Juni 2016 gestiegen. Zusätzlich ist die Zahl natürlicher Abgänge hoch. Zwar wurden die Rekrutierungsziele erreicht, doch die Quote der Wiederverpflichtungen ist niedrig und muss erhöht werden um Verluste und Desertionen aufzuwiegen (GASC 7.9.2016). Derzeit werden 3.000 – 4.000 Soldaten monatlich ausgebildet (USDOD 11.2.2016).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Regierungsfeindliche Elemente waren für 60% der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 verantwortlich (966 Tote und 2.116 Verletzte). Dies deutet eine Zunahme von 11% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an (UNAMA 7.2016).

Taliban

Nach einem leichten Rückgang während des Ramadans (7.6. – 6.7.2016) nahm die Talibanoffensive nach dem 19.7.2016 wieder Fahrt auf: die Bezirksverwaltungszentren von Khanashin und Sangin in Helmand; Qush Tepa in Jawzjan; Dahanai Ghuri in Baghlan; Dasht-e Archi, Khanabad und Qala-i-Zal in Kunduz und Khwaja Ghar in Takhar konnten kurzfristig erobert werden. Obwohl die nationalen afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte die Kontrolle über die meisten Distriktzentren zurück erobern konnten, waren diese Orte weiterhin signifikantem Druck ausgesetzt – speziell im Süden und Nordosten (GASC 7.9.2016).

Viele der Landgewinne der Taliban dauern zwar nur kurz, da Sicherheitskräfte Gebiete zurückerobern. Dennoch haben die Taliban ihre Kontrolle über die Provinzen ausgeweitet (BAMF 22.8.2016).

Die afghanischen Taliban sind dem ISKP feindlich gesinnt (Nikkei Asia Review 31.8.2016).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Es scheint als ob der Einfluss des Islamischen Staates in Afghanistan unter Druck geraten ist. Der IS-Ableger, der sich selbst "Islamischer Staat in der Provinz Khorasan" (ISIL-KP) nennt, hat mit signifikanten Territorialverlusten zu kämpfen, was ihn zu einer Änderung der Taktik gezwungen hat. Die Kämpfer waren gezwungen sich auf wenige Distrikte in der östlichen Provinz Nangarhar zu beschränken. Zum anderen sucht die Gruppe nun vornehmlich "weiche" Ziele, wie z.B. das Selbstmordattentat auf friedlich demonstrierende Hazara im Juli 2016 in Kabul zeigt (Nikkei Asia Review 31.8.2016).

Unterstützt von internationalen militärischen Kräften, haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Boden- und Luftoperationen gegen den ISIL-KP in der Provinz Nangarhar verstärkt. Diese Operationen führten zu signifikanten Opfern unter den ISIL-KP Kämpfern, inklusive dem Tod ihres Führers Hafiz Saeed Khan im Juli 2016. Es wurde berichtet, dass manch vertriebener Kämpfer in die Provinz Kunar gegangen ist (GASC 7.9.2016).

Quellen:

KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).

Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016

Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten – gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 – berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).

Militärische Auseinandersetzungen

Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).

ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces

Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Hezb-e Islami

Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).

IS/ISIS/Daesh

In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).

Taliban

Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).

Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).

Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).

Andere Gruppierungen

Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).

Quellen:

KI vom 5.4.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Zivile Opfer im Jahr 2015

Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).

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(UNAMA 2.2016)

Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente – dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).

Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).

Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet – besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).

Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).

Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016

Militärische Auseinandersetzungen

Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).

Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil – speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).

In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).

Taliban

Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).

Quellen:

Kommentar:

Bei Afghanistan handelt es sich um ein Land, das mit 34 Provinzen eine enorme Ausdehnung einnimmt und dessen Bevölkerung auf fast 32 Millionen geschätzt wird. Die Komplexität der allgemeinen Lage wie auch speziell der Sicherheitslage ist differenziert zu betrachten und erfordert eine differenzierte Aufarbeitung.

2. Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)

Nangarhar

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(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)

Gewalt gegen Einzelne

189

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

1. 069

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

254

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

429

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

44

Andere Vorfälle

6

Insgesamt

1. 991

Im Zeitraum 1.1. –

31.8. 2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv sind (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).

Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).

Auszug aus: EASO Country of origin information Report: Afghanistan – recruitment by armed groups, s. 22ff

Forced recruitment and the use of coercion

Antonio Giustozzi says that in Afghan social structures decisions are made by heads of families, tribal elders and community leaders (see section on Local Taliban fronts). The decision to mobilise fighters is made by them and Afghans do not refer to ‘forced recruitment’, as they do not think in terms of individual rights. The decisions made by leaders are legitimate and accepted by the social units (family and tribe). Therefore ‘forced recruitment’ is a concept that does not stem from the Afghan social context (107).

In UNHCR’s Monthly IDP updates, mention was made of IDPs reporting forced recruitment by insurgents, for example in: Paktya (end of 2014); Tagab district of Kapisa (December 2014); Logar and Herat provinces (February 2015). However, these reports do not mention what is exactly understood by ‘forced recruitment’ and there is no information on which actors were involved or on the prevalence of it (108).

Patricia Gossman (HRW) says that forced recruitment should not only be seen as Taliban fighters coming from the outside to a family, grabbing their children and telling them at gunpoint to fight for them. The actors of recruitment are already there, known to these children, and persuade them to join. They sometimes put pressure on the families. The coercion or pressure can come from a family member who is part of the Taliban. Families are sometimes given money for sons to join. So there is pressure or coercion but it is not always violent (109).

Borhan Osman says the prevalence of forced recruitment strategies is directly proportionate to the level of pressure an armed group is facing. In many areas the Taliban is seen as the victorious force and has a lot of volunteering fighters available, so it does not have to rely on coercion for recruitment. In other areas the Taliban need to find extra fighters might be more pressing, though the use of force or coercion for recruitment is exceptional (110).

Osman highlights a new solution the Taliban has for this problem of shortages: the mobile special forces (see section on Mobile Taliban units) can be sent into an area to deal with a situation. This new military structure reduces the need for using forced recruitment at local level (111).

When asked about the obligation to replace deceased or incapacitated fighters by family members (the practice of ‘call-ups’ referred to in the 2012 EASO report112), Osman said that this seemed very strange to him. On the contrary, he believes the Taliban would show its respect to the family and even support them financially for the deceased family member (113).

In the following sections, examples are provided of forced or coerced recruitment reported in different provinces. However, sourcing of these reports need to be checked. Especially where they are single source government officials, independent verification would be required (114).

(105) Osman, Borhan, telephone interview, 4 April 2016.

(106) Hakimi, Aziz, Telephone interview, 21 April 2016.

(107) Giustozzi, A., Telephone interview, 14 April 2016.

(108) UNHCR, Afghanistan - Conflict-Induced Internal Displacement Monthly Update, December 2014; UNHCR, Afghanistan - Conflict-Induced Internal Displacement Monthly Update, February 2015; UNHCR, Afghanistan - Conflict-Induced Internal Displacement Monthly Update, March 2015.

(109) Gossman, P., Skype interview, 19 February 2016.

(110) Osman, Borhan, telephone interview, 4 April 2016.

(111) Osman, Borhan, telephone interview, 4 April 2016.

(112) EASO, Country of Origin Information report, Afghanistan Taliban Strategies – Recruitment, July 2012, p. 31.

(113) Osman, Borhan, telephone interview, 4 April 2016.

(114) Clark, Kate, e-mail, 16 May 2016.

Nangarhar

Borhan Osman explains that in some areas where the Taliban is facing opposition and pressure from local anti-Taliban forces, it needs to assert itself in the role of protector and may put some pressure on communities to contribute – financially or by providing fighters. This is the case in Nangarhar where it is confronted with Islamic State groups. In this case, the Taliban liaised with tribal elders from the Khogyani tribe and organised a couple of large gatherings in which it explained that the tribe, the area, and their properties were under attack from foreigners (Pakistani militants rebranding themselves as Islamic State). In these gatherings the Taliban relies on religious discourse, appeal to honour of the people, cultural codes etc. to create a consensus among the tribal elders to get their support. It asks for money, food, other supplies and recruits. However, asking for recruits is a last resort. The Taliban prefers to fight itself and will only ask local leaders to provide their local fighters in cases of severe shortage. The Khogyani elders agreed to support the Taliban against IS by providing supplies and not giving shelter to Islamic State fighters. In case of unexpected attacks at night, they might have asked for a couple of men (4-5) per village in order to be able to repel the attack but this mobilisation would have been temporary because the Taliban would move in its mobile special forces in the following days to fight back. Osman explains that he did not know about such a particular case but this is how it would happen, according to his information (125).

Consequences in case of refusal

UNAMA reported on the case of a boy in Kunduz (events 28 September – 13 October 2016) who was told by the Taliban to carry a bag of ammunition. The boy ran away and was shot by Taliban fighters. UNAMA also reported that Taliban in Kunduz threatened to harm the family in case approached recruits would refuse to join its ranks (126).

In an article in the Gardab daily newspaper (Kandahar), Afghan National Directorate of Security (NDS) officers were quoted saying that (127) ‘insurgents are offering different incentives to the youngsters who choose to join their lines including cars, money and weapons. The insurgents would kill those who oppose to accept their offer.’ Clark comments that further checking would be needed to determine the accuracy of this statement (128).

In January 2016, the Taliban reportedly asked locals in Shinwari district (Parwan) to wage an armed uprising against the government. The people refused and the Taliban seized a vehicle with seven people and shot them in the hands and legs (129).

Borhan Osman says in cases of emergency, for example when facing an imminent attack, refusing mobilisation of fighters within a local context, village or tribe, would be difficult. It could be avoided by the family paying a ‘fine’. When the local community agrees to support the Taliban, such refusal would invoke a ‘high political cost’ (130).

Osman says that tribes, communities, villages or areas located in regions where the Taliban has strongholds nearby who refuse to support the Taliban in general, including the recruitment of fighters, will be targeted by the Taliban. The Taliban will try to penetrate those areas, convince them, test loyalties, and finally force them into siding with the insurgency. This was the case with some Pashtun tribes in Helmand (131). It is also useful to refer to the many tribal elders that were eliminated by the Taliban because of their opposition (see reference to Hakimi under the section on Local Taliban fronts).

(125) Osman, Borhan, telephone interview, 4 April 2016.

(126) UNAMA, Afghanistan, Human Rights and Protection of Civilians in Armed Conflict, Special Report on Kunduz Province, 12 December 2015, pp. 1-2 and 18.

(127) ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 30 April 2014.

(128) Clark, Kate, e-mail, 16 May 2016.

(129) Pajhwok Afghan News, Taliban shoot, injured 7 civilians in Parwan, 26 January 2016.

(130) Osman, Borhan, telephone interview, 4 April 2016.

(131) Osman, Borhan, telephone interview, 4 April 2016.

Auszug aus: ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz

Nangarhar: Sicherheitslage, insbesondere Gebietskontrolle

Der afghanische Fernsehsender Tolo News berichtet am 9. September 2016, dass der August 2016 der blutigste Monat in Afghanistan in den letzten beiden Jahren gewesen sei. Es habe im Land mit 1.300 Sicherheitsvorfällen 30 Prozent mehr gegeben als im Juli 2016. Nangarhar sei mit 118 Vorfällen im August 2016 die instabilste Provinz gewesen.

Im April 2016 führt Tolo News in einem Artikel an, dass eine Einschätzung der NATO zur Sicherheitslage in Afghanistan enthüllt habe, dass in mindestens 20 Provinzen ausländische und einheimische Aufständische aktiv seien. Inmitten der Spekulationen über verstärkte Aktivitäten ausländischer Aufständischer in Afghanistan gebe es Gerüchte, dass diese Aufständischen auch versuchen würden, im Land Ausbildungslager und größere Militärbasen zu errichten. Eine von der NATO erstellte Karte zeige, dass die Organisation Islamischer Staat (IS, bzw. ISIS oder Daesh) versuchen würde, in den Provinzen Nangarhar und Kunar Fuß zu fassen.

Regierungsvertreter hätten am 19. Juli 2016 angegeben, dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage seien, Gebiete außerhalb des Regierungsgeländes in der Distrikthauptstadt Deh Bala gegen die IS-Kämpfer zu halten. Am 26. Juli 2016 hätten US-Beamte bestätigt, dass bei einem Drohnenangriff der Anführer des IS Wilayat Khorasan, Hafiz Khan, in Nangarhar getötet worden sei. Es sei unklar, ob die Operationen des IS in Nangarhar durch den Verlust seiner Führung unterbrochen würden.

In einem Bericht zum IS in Afghanistan vom Dezember 2015 schreibt das ISW, dass das Wilayat Khorasan des IS eine offene militärische und soziale Präsenz in der Provinz Nangarhar zeige, wo es mit Stand November 2015 zahlreiche Dörfer kontrolliere, vor allem in den Distrikten Achin, Deh Bala, Bati Kot, Shinwar, Kot und Chaparhar. Die Verbreitung des IS in Nangarhar spiegle die Absicht der Organisation wider, lokale Gemeinschaften zu kontrollieren und ein auf der Scharia basierendes Regierungssystem in der Region Afghanistan/Pakistan zu etablieren. Der IS würde möglicherweise nicht danach trachten, Distrikthauptstädte in Nangarhar anzugreifen und zu kontrollieren, wie es die Taliban in anderen Teilen Afghanistans getan hätten. Diese Distrikthauptstädte seien generell klein und würden wenige Hindernisse für die Bewegungsfreiheit des IS bedeuten, da sie durch Straßen umfahren werden könnten. Wahrscheinlich sei das nächste Ziel des IS in Nangarhar, die Provinzhauptstadt Dschalalabad anzugreifen und wahrscheinlich auch die Kontrolle der Schnellstraße 7 zwischen Dschalalabad und Torkham Gate, dem Grenzübergang zu Pakistan. Der IS habe sich unter anderem zu mehreren Angriffen mit Sprengmitteln in und um Dschalalabad bekannt.

Im April 2016 berichtet das ISW, dass die afghanischen Sicherheitskräfte im März 2016 Operationen zur Vertreibung der Rebellengruppe IS Wilayat Khorasan aus der Provinz Nangarhar durchgeführt hätten. Einige IS-Kämpfer würden sich jedoch nach wie vor noch im Süden der Provinz Nangarhar aufhalten, trotz verstärkter US-Luftangriffe und Einsätzen der afghanischen Sicherheitskräfte. Manche dieser Kämpfer hätten angeblich dem (mittlerweile getöteten) Anführer der Taliban, Mullah Akhtar Mansour, am 11. April 2016 ihre Treue geschworen.

[ ]

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet am 2. Juli 2016 von einem Selbstmordanschlag in der Hauptstadt der Provinz Nangarhar, Dschalalabad. Der Anschlag habe sich laut einem Sprecher der Provinzregierung gegen Haji Hayat gerichtet, der eine gegen die Taliban gerichtete Miliz anführe und auch gegen den IS im Distrikt Kot gekämpft habe. Er sei bei dem Anschlag unverletzt geblieben[ ]

Laut einem Bericht der afghanischen Nachrichtenagentur Afghan Islamic Press (AIP) vom 5. September 2016 seien 13 bewaffnete Männer des IS bei einem Luftangriff in Nangarhar getötet worden [ ]

Das Afghanistan Analysts Network (AAN), eine unabhängige gemeinnützige Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die sich mit politischen Themen beschäftigt und Analysen zu Afghanistan und der umliegenden Region erstellt, schreibt in einem Bericht vom April 2016, dass die Taliban am 12. April ihre Frühjahrsoffensive auf ihrer Website angekündigt hätten. Infolge dieser Ankündigung habe es in den ersten 48 Stunden Dutzende Angriffe gegeben, darunter auch in Nangarhar. Die meisten dieser Angriffe hätten die afghanischen Sicherheitskräfte, regimefreundliche Milizen, internationale Truppen und Verwaltungszentren der Distrikte zum Ziel gehabt. Die Taliban hätten in ihrer Stellungnahme zur Offensive angekündigt, die Eroberungen zu vereinfachen, indem sie Mitglieder der afghanischen Truppen ermutigen würden, überzulaufen und die Reihen der afghanischen Sicherheitskräfte und der nationalen Einheitsregierung zu verlassen. Im letzten Jahr hätten die Taliban neben Drohungen und Gewalt auch versucht, die "Herzen und Köpfe" der Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte durch Kommunikation mit deren Familien oder durch soziale Medien zu erreichen. In manchen Fällen hätten die Taliban Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte wieder freigelassen, um sie zu überreden, den Kampf aufzugeben. Teilweise hätten sie ihnen sogar – gegen das Versprechen, nicht mehr zu den Sicherheitskräften zurückzukehren – den Transport in die Heimatprovinz bezahlt. Es gebe aber auch ganz andere Erfahrungen, was die "grauenvolle" Tötung von Soldaten der afghanischen Sicherheitskräfte nach der Eroberung der Jurm Militärbasis zeige [ ].

Pajhwok Afghan News (PAN)berichtet im April 2016, dass nach Angaben des afghanischen Militärs infolge einer Reihe von Einsätzen in den östlichen Distrikten der Provinz Nangarhar mindestens 150 aufständische Taliban und IS-Kämpfer getötet und verwundet worden seien. Der Islamische Staat habe sich zu diesen Einsätzen nicht geäußert, jedoch hätten die Taliban

angegeben, den afghanischen Sicherheitskräften in verschiedenen Teilen Nangarhars schwere Verluste zugefügt zu haben [ ]

BBC News schreibt in einem Artikel vom Dezember 2015, dass die Taliban seit der Expansion des Islamischen Staates (IS) nach Afghanistan ihren Kommandeuren befohlen hätten, den IS mit allen Mitteln zu bekämpfen. Seit April 2016 hätten sich die beiden Gruppen mehrmals gegenseitig angegriffen mit dem Versuch, jeweils ihr Territorium zu halten bzw. zu erweitern. Die Provinzen Nangarhar, Helmand, Farah und Zabul seien am meisten von den Kämpfen zwischen den beiden Gruppen betroffen gewesen und hunderte Aufständischen seien auf beiden Seiten getötet worden. Während die Taliban Schätzungen zufolge Dutzende IS-Kämpfer seit Oktober 2015 getötet hätten, habe der IS ebenfalls Dutzende Taliban-Kämpfer, insbesondere in der Provinz Nangarhar, getötet.

Während der IS im Süden und Westen des Landes ausgeschaltet worden sei, operiere er nach wie vor im Osten des Landes in den Provinzen Nangarhar und Kunar. Die beiden Gruppen hätten sich im Januar 2015 den Krieg erklärt, nachdem der IS die Einrichtung seines Ablegers in Afghanistan verkündet habe [ ]

Lenny Linke, Forscherin beim Afghanistan Analysts Network (AAN), erwähnt in einer Emailauskunft vom Mai 2016 zum Thema Bedrohungen von Angestellten des Militärs durch die Taliban, dass sich in Nangarhar sowohl die Taliban als auch der IS verbreitet hätten und Straßensperren der Taliban relativ häufig vorkommen würden." (Linke, 30. April 2016) Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) eine Agentur der Europäischen Union zur Umsetzung der praktischen Zusammenarbeit der EUMitgliedstaaten im Asylbereich, schreibt in einem im Jänner 2016 veröffentlichten Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan unter Berufung auf einen im Sicherheitsbereich tätigen Beamten aus einem westlichen Land ("Western security official"), dass es von Jänner bis 31. August 2015 zu insgesamt 1991 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Nangarhar gekommen sei. Es habe sich dabei um 189 Vorfälle der gezielten Gewalt gegen Personen, 1069 bewaffnete Konfrontationen und Luftschläge, 254 Explosionen, 429 Sicherheitsmaßnahmen ("security enforcement"), 44 Vorfälle ohne Konfliktbezug und sechs weitere Vorfälle gehandelt [ ]

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 14. September 2016)

AAN – Afghanistan Analysts Network: Operation Omari: Taleban Announced 2016 Spring

Offensive, 14. April 2016

https://www.afghanistan-analysts.org/operation-omari-taleban-announces-2016-spring-offensive/

AIP - Afghan Islamic Press: Thirteen insurgents reported killed in airstrike in Afghan east,

5. September 2016 (zitiert nach BBC Monitoring)

AIP - Afghan Islamic Press: Afghan security forces kill six armed men in operation in east –

agency, 13. September 2016 (zitiert nach BBC Monitoring)

BBC Monitoring: Afghan Media Review, 27. August – 2. September 2016

BBC News: Why Taliban special forces are fighting Islamic state, 18. Dezember 2015

http://www.bbc.com/news/world-asia-35123748

DW - Deutsche Welle: Locals recount IS brutality in eastern Afghanistan, 28. Juni 2016

(veröffentlicht von ReliefWeb)

http://reliefweb.int/report/afghanistan/locals-recount-brutality-eastern-afghanistan

EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan Security Situation, Jänner 2016

(verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1454492894_easo-coi-afghanistan-security-situationbz0416001enn-

fv1.pdf

ISW – Institute for the Study of War: ISIS in Afghanistan, 3. Dezember 2015

http://www.understandingwar.org/sites/default/files/ISIS%20in%20Afghanistan_2.pdf

ACCORD: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Nangarhar:

Sicherheits... Seite 11 von 12

http://www.ecoi.net/local_link/329711/470751_de.html 10.02.2017

ISW – Institute for the Study of War: Afghanistan Partial Threat Assessment, 12. April 2016

http://www.understandingwar.org/backgrounder/afghanistan-partial-threat-assessment-april-12-

2016

ISW – Institute for the Study of War: Afghanistan Partial Threat Assessment, 28. August

2016

http://www.understandingwar.org/backgrounder/afghanistan-partial-threat-assessment-august-

28-2016

Linke, Lenny: E-Mail-Auskunft, 30. April 2016

Long War Journal: Taliban controls or contests scores of districts in Afghanistan, 5. Oktober

2015

http://www.longwarjournal.org/archives/2015/10/taliban-controls-or-contests-scores-of-districts-in-afghanistan.php

PAN - Pajhwok Afghan News: 150 militants killed and wounded in Nangarhar, 25. April

2016

http://www.pajhwok.com/en/2016/04/25/150-militants-killed-wounded-nangarhar

PAN - Pajhwok Afghan News: Urgent operation sought in Nangarhar’s Hesarak, 25. August

2016

http://www.pajhwok.com/en/2016/08/25/urgent-operation-sought-nangarhar%E2%80%99s-hesarak

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bombing Hits Eastern Afghanistan,

2. Juli 2016 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/326540/466952_de.html

Roggio, Bill / Weiss, Caleb / Megahan, Patrick: Map of Taliban controlled and contested

districts in Afghanistan, Stand: 28. August 2016

https://www.google.com/maps/d/viewer?mid=zDzQXfEc6tT8.k5Httq4pfKEg

Tolo News: NATO Finds Militants Operating in 20 Afghan Provinces, 7. April 2016

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/24637-nato-finds-militants-operating-in-20-afghan-provinces

Tolo News: August recorded as bloodiest month in Afghanistan- TV reports, 9. September

2016 (zitiert nach BBC Monitoring)

Tolo News:Mine blast kills Afghan provincial police chief, 11 September 2016 (zitiert nach

BBC Monitoring)

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan Midyear Report 2016;

Protection of Civilians in Armed Conflict, 25. Juli 2016 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1470819956_protectionciviliansarmedconflict2016.pdf

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for

Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19. April

2016 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1461054450_570f96564.pdf

Veröffentlicht auf

http://www.ecoi.net/local_link/329711/470751_de.html 10.02.2017

Auszug aus: ACCORD Anfragebeantwortung vom 4.11.2016 zu Afghanistan:

Provinz Helmland: 1) Situation von Hazara, die bei den Taliban gekämpft haben und "desertiert" sind (Konsequenzen vonseiten des Staates und der Taliban); 2) Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative:

Thomas Ruttig, Kodirektor des Afghanistan Analysts Network (AAN), schrieb in einer E-Mail Auskunft vom 4. November 2016, dass es bei den Taliban nur wenige Hazara gebe, weshalb er davon ausgehe, dass es sich bei dem vorliegenden Fall um eine Zwangsrekrutierung handle, zumal es vor allem auch eine Geschichte der Unterdrückung der Hazara durch die Paschtunen und durch die Taliban (während der Taliban-Herrschaft in den Jahren 1996 bis 2001) gebe. Es gebe Hazara Enklaven im Norden der Provinz Helmand. Im Falle der Flucht eines von ihnen Zwangsrekrutierten könne man davon ausgehen, dass die Taliban dies nicht "durchgehen" lassen würden und der Betreffende mit Repressalien zu rechnen habe. Ruttig seien diesbezüglich keine konkreten Fallbeispiele bekannt. Jedoch könnten solche Repressalien seiner Ansicht nach von Züchtigung (mit anschließender Wiederverwendung als Kämpfer) bis zu Hinrichtung alles umfassen und zudem möglicherweise auch die Familie betreffen. Wie Ruttig weiter bemerkt, befinde sich Helmand inzwischen fast vollständig unter der Kontrolle der Taliban, mit Ausnahme von einigen, im Wesentlichen von Taliban belagerten Regierungsenklaven (einschl. des unmittelbaren Stadtgebiets der Provinzhauptstadt Laschkargah; Taliban stehen auch in einigen Vororten); eine Rückkehr von Kabul aus führe in jedem Falle durch Taliban-Gebiet. Damit wäre die betreffende Person im Falle einer Rückkehr nach Helmand den Taliban ausgeliefert. Die Hand der Taliban reiche jedoch auch in andere Landesteile, und sie würden über (je nach Region und Zeit unterschiedlich effektive, aber zumindest latent anwesende) parallelstaatliche Strukturen sowie über ein ausgedehntes Unterstützer- und Informantennetzwerk verfügen. Wenn ihnen an dem betreffenden jungen Mann oder einem Exempel an ihm etwas liege, seien sie in der Lage, dieses auch zu statuieren. (Ruttig, 4. November 2016)

Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, deren Ziel es ist, die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich zu fördern, zitiert in einem Bericht vom September 2016 eine Auskunft von Patricia Gossman, Afghanistan-Expertin bei der Human Rights Watch (HRW), der zufolge man nicht einfach die Taliban verlassen und dann erwarten könne, dass man in Sicherheit sei. Laut Borhan Osman, Analyst beim Afghanistan Analysts Network (AAN), hänge das Schicksal eines Deserteurs davon ab, warum er von den Aufständischen weggegangen sei. Das Verlassen der Taliban-Verbände dürfe nicht als Verrat angesehen werden. Daher würden Familien, die ihre Söhne von den Taliban frei bekommen, diese häufig ins Ausland schicken, damit sie dort Geschäftstätigkeiten oder einfacher Arbeit nachgingen. Auf diese Art würden sie einen (ehemaligen) Kämpfer komplett aus dem bisherigen Geschehen herausnehmen, um jeglichen Verdacht, dass dieser sich den Regierungskräften angeschlossen haben könnte, zu vermeiden. Je höherrangiger eine Person bei den Taliban gewesen sei, desto schwieriger sei es, bei den Taliban aufzuhören:

"Sources are divided on whether a child could refuse or avoid recruitment. Both Borhan Osman and Antonio Giustozzi mention the possibility of paying to avoid enrollment. However, there are sources that indicate that refusing is not an option (see section on Taliban, local Taliban fronts and consequences in case of refusal). Even when recruited on a more or less ‘voluntary’ basis, sources do not agree on whether it is possible for a minor to leave the ranks of the Taliban if he would wish. Of the 13 cases HRW documented in the north in 2015, all of the boys were brainwashed in the madrassas and joined the ranks of the Taliban ‘voluntarily’. However, in all these cases the family opposed to the recruitment of their sons. It was almost impossible for the families to retrieve their sons once they were recruited by the Taliban. HRW knew of only one case of a family securing a boy’s release. Apparently the family had found the situation for their released son so dangerous that they immediately sent him to Iran. Patricia Gossman of HRW said: ‘You can’t just leave the Taliban and expect that you will be safe’. However, Antonio Giustozzi and Ali Mohammad Ali examined several cases of recruitment through peers in high schools. In some cases, where the family firmly opposed the enrollment, teachers told the researchers that the family members forced the youngsters to leave the Taliban. Borhan Osman says the fate of a deserter can depend on the reason why he left the insurgents. Leaving the Taliban should not be seen as a betrayal. Therefore families who extricate their sons from the Taliban will often send them abroad for business or labour. In this way, they are taking the fighter completely out of the situation to avoid any suspicion that he may have joined government forces. The more senior or higher up in the ranks of the Taliban, the less easy it is to quit.” (EASO, September 2016, S. 44)

Das niederländische Außenministerium (Ministerie van Buitenlandse Zaken, BZ) schreibt in seinem Herkunftsländerbericht zu Afghanistan vom September 2014, dass nichts über die Situation von Personen bekannt sei, die nach ihrer Rekrutierung durch Aufständische desertiert seien. Es sei indes bekannt, dass Aufständische, die ihre Waffen niederlegen und sich dem Reintegrationsprogramm anschließen, Ziel von Angriffen und Bedrohungen werden könnten: [...] Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in einem im Februar 2016 veröffentlichten Bericht über Zwangsrekrutierung von Jugendlichen durch die Taliban in der nordafghanischen Provinz Kundus den Fall eines Vaters, dem es gelungen sei, seien von den Taliban zwangsweise rekrutierten Sohn frei zu bekommen. Danach habe der Vater ihn in den Iran geschickt, um ihn in Sicherheit zu bringen: "Malek, 14, a student at a local madrasa, was recruited by his teacher, Commander E, one of the Taliban’s principal recruiters in Chahardara district. A relative said: Before recruiting Malek, the Taliban took his cousin Esmat by force over his father’s objections. However, Esmat’s father succeeded in getting Esmat released and sent him to Iran to save him. Currently Qari Malek is tasked with carrying RPGs [rocket-propelled grenades] in Commander B’s unit.” (HRW, 17. Februar 2016)

Es konnten keine weiteren Informationen zu Konsequenzen für desertierte ehemalige Taliban Kämpfer seitens der Taliban gefunden werden. Weiters konnten keine Informationen zu Konsequenzen seitens des afghanischen Staates für solche Personen gefunden werden. Es wurde daher ein Experte zu dieser Fragestellung kontaktiert. Sollte eine Antwort einlangen, werden wir Ihnen diese unverzüglich weiterleiten. Folgende Berichte thematisieren die Behandlung von Personen, denen Unterstützung der Taliban vorgeworfen werde, vonseiten regierungsfreundlicher Kräfte: Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Mittjahresbericht vom Juli 2016 (Berichtszeitraum: Jänner bis Juni 2016), dass sie zwischen Jänner und Juni 2016 insgesamt 103 zivile Opfer (28 Tote und 75 Verletzte) dokumentiert habe, die durch regierungsfreundliche Kräfte verursacht worden seien, was einem Anstieg um 23 Prozent zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 entspreche. UNAMA hält weiters fest, dass es weiterhin Fälle gebe, in denen afghanische Sicherheitskräfte im Verband mit regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen operieren würden, obwohl es letzteren an entsprechender Ausbildung, Disziplin und klar definierten Berichtslinien und Verantwortlichkeiten fehle. Ende Juni 2016 hätten afghanische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen einen Militäreinsatz gegen eine Operationsbasis in der nordafghanischen Provinz Faryab durchgeführt, der sich vor allem auf das Gebiet Shordarya im Distrikt Dawlatabad konzentriert habe. Dabei hätten bewaffnete Gruppen unter Führung von sechs verschiedenen Kommandeuren Einsätze in mindestens vier Dörfern in dem Gebiet durchgeführt, in deren Zuge fünf ZivilistInnen getötet und zwölf weitere verletzt worden seien. Die regulären afghanischen Sicherheitskräfte seien in dem Gebiet geblieben, seien jedoch nicht in die Dörfer hinein gegangen. Im Dorf Sheshpar hätten regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen mindestens drei ZivilistInnen erschossen, nachdem sie diese beschuldigt hätten, die Taliban zu unterstützen. Weitere 14 Personen seien schwer verprügelt worden, wobei zwei dieser Personen später an ihren Verletzungen verstorben seien. Weiters habe UNAMA zehn Fälle von Bedrohung, Einschüchterung und Schikanierung dokumentiert, denen insgesamt 32 ZivilistInnen zum Opfer gefallen seien (zwei Tote und 30 Verletzte). Beispielsweise hätten im April 2016 Mitglieder einer regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppe sechs Schafhirten (darunter einen Minderjährigen) im Distrikt Mardyan in der nordafghanischen Provinz Jawzjan verprügelt, denen sie vorgeworfen hätten, regierungsfeindliche Kräfte zu unterstützen. Kurz darauf hätten Mitglieder derselben Gruppe sechs Stammesälteste, die ihrer Meinung nach Taliban-Unterstützer gewesen seien, verprügelt und anschließend dem afghanischen Inlandsgeheimdienst, der Nationalen Sicherheitsdirektion (National Directorate of Security, NDS) übergeben, der die Ältesten dann freigelassen habe. UNAMA habe indes keine Hinweise darauf, dass die Behörden Bemühungen unternommen hätten, die Täter für diese Misshandlungen zur Rechenschaft zu ziehen. Wie UNAMA festhält, habe es in den nördlichen Regionen Afghanistans die meisten Vorfälle mit zivilen Opfern gegeben, welche regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen zugerechnet werden könnten. 61 Prozent dieser Vorfälle hätten in der Provinz Faryab stattgefunden, der Rest verteile sich auf die Provinzen Jawzjan, Sari Pul, Samangan, Takhar, Kunduz, Khost, Balkh, und Ghazni:

"Between 1 January and 30 June 2016, UNAMA [UN Assistance Mission in Afghanistan] documented 103 civilian casualties (28 deaths and 75 injured) caused by pro-Government armed forces, a 23 per cent increase compared to the first six months of 2015. [ ] UNAMA continued to document instances of regular Afghan security forces partnering with pro-Government armed groups during operations despite their lack of training, discipline, clear reporting lines, and accountability. [ ] On 26 June, a combined force of regular Afghan security forces and pro-Government armed groups conducted a military operation against a Taliban operations base in Faryab province, with efforts focused on Shordarya area, Dawlatabad district (that also affected part of Qaram Qol district). [ ] Following the initial engagements, pro-Government armed groups, led by six different commanders, conducted operations in at least four villages in the area, resulting in 17 additional civilian casualties (five deaths and 12 injured). Regular Afghan security forces remained in the area but did not enter the villages. In Sheshpar village, pro-Government armed groups shot and killed at least three civilian men on accusation of supporting Taliban and severely beat 14 other civilian men on similar accusations. Two of the 14 later died of their injuries (two deaths and 12 injured). UNAMA is also investigating reports that proGovernment armed groups looted and burned civilian homes in the Shordarya area. [ ] UNAMA also documented ten incidents of threat, intimidation and harassment that resulted in 32 civilian casualties (two deaths and 30 injured). For example, on 22 April, members of a pro-Government armed group in Mardyan district, Jawzan province, beat six shepherds, including one boy, they accused of supporting Anti-Government Elements. The following day in the same area, on 23 April, members of the same pro-Government group beat six tribal elders they considered Taliban supporters as they returned home from a government meeting and handed them over to the NDS [National Directorate of Security], who then released the elders. UNAMA received no indications that authorities undertook any action to hold the perpetrators of these abuses accountable for their actions. The majority of incidents causing civilian casualties attributed to pro-Government armed groups transpired in the northern region of Afghanistan, with 61 per cent of all civilian casualties nation-wide occurring in Faryab province as a result of inter-pro-Government armed group activities. Pro-Government armed group human rights abuses also took place in Jawzan, Sari Pul, Samangan, Takhar, Kunduz, Khost, Balkh, and Ghazni provinces.” (UNAMA, 25. Juli 2016, S. 84-86) In Bezug auf den soeben genannten Fall der Tötung von fünf und Verletzung von zwölf ZivilistInnen Ende Juni 2016 durch Mitglieder einer regierungsfreundliche bewaffnete Gruppe schreibt HRW, dass es sich bei diesen laut Augenzeugenberichten um Mitglieder der Nationalen Islamischen Bewegung Afghanistans (Junbish-i-Milli Islami Afghanistan) gehandelt habe: "On June 26, Afghan regular security forces, together with pro-government militia forces, conducted a military operation against Taliban forces in Faryab province, in which at least 4 civilians were killed and 20 wounded, according to the United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA). After Taliban forces left the area, the militia forces entered at least four villages, killing an additional five civilians and injuring 12. Witnesses interviewed by Human Rights Watch identified the militia forces as belonging to the Junbish faction, and said they had had assaulted the villagers, accusing them of supporting the Taliban.”

(HRW, 31. Juli 2016)

Auszug aus ACCORD Anfragebeantwortung Afghanistan Information zur Situation von Minderjährigen, insbesondere zu Rekrutierung durch diverse Gruppierungen und den Staat vom 24.02.2016:

Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in ihrem World Report vom Jänner 2016 (Berichtszeitraum 2015), dass Präsident Ghani am 2. Februar 2015 ein Gesetz zur Kriminalisierung der Rekrutierung von Minderjährigen durch die afghanischen Sicherheitskräfte unterzeichnet habe. Die lokale afghanische Polizei (ALP) und regierungstreue Milizen würden jedoch in manchen Provinzen nach wie vor Kinder rekrutieren. Die Taliban würden sogar 14-jährige Burschen für den Kampf und die Durchführung von Selbstmordanschlägen rekrutieren. Die UNO habe über einen deutlichen Anstieg von Angriffen auf Schulen, vor allem durch die Taliban, im Zeitraum April bis Juni 2015 berichtet. Drohungen von regierungstreuen Milizen und Aufständischen hätten zur Schließung von Schulen in Kunduz, Ghor und Nuristan geführt. Im Mai sei Afghanistan der globalen Safe Schools Declaration beigetreten und habe sich damit verpflichtet, mehr zum Schutz von Studierenden, Lehrenden und Schulen während eines bewaffneten Konflikts zu unternehmen: [ ]

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem im Juni 2015 veröffentlichten Bericht an die UNO Generalversammlung (UN General Assembly) zu Kindern in bewaffneten Konflikten (Berichtszeitraum: 2014), dass die Vereinten Nationen 68 Fälle dokumentiert hätten, bei denen Kinder rekrutiert worden seien. 22 davon seien verifiziert worden, wobei je ein Fall die afghanische nationale Polizei und die afghanische lokale Polizei und 20 Fälle die Taliban oder andere bewaffnete Gruppen betroffen hätten. Dies stelle im Vergleich zu 2013 einen Rückgang bei der Rekrutierung von Kindern dar. Dennoch würden diese Zahlen aufgrund von Untererfassung die Situation nicht korrekt widerspiegeln. Die Taliban würden weiterhin Kinder für Selbstmordattentate, für das Anbringen von Sprengvorrichtungen, zu Kampf- und Spionagezwecken einsetzen. Einheiten zum Kinderschutz in der nationalen Polizei in vier Provinzen, hätten Berichten zufolge 156 Kinder davor bewahrt, für den Polizeidienst rekrutiert zu werden. Zusätzlich habe die lokale Polizei von 55 Fällen berichtet, in denen minderjährige Bewerber für den Polizeidienst zurückgewiesen worden seien 8 [ ]

Weiters erwähnt der UNO-Generalsekretär in seinem Bericht, dass 258 Burschen wegen Anklagen in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit in Rehabilitationszentren für Jugendliche festgehalten würden, darunter auch wegen Zugehörigkeit zu bewaffneten Gruppen. Von 105 inhaftierten Kindern, die von der UNO zwischen Februar 2013 und Dezember 2014 befragt worden seien, hätten 44 von Misshandlungen oder Folter berichtet. Die Anzahl von Kindern als Opfer sei angestiegen, es habe mindestens 710 getötete und 1792 verletzte Kinder bei 1091 verschiedenen Vorfällen gegeben: [ ]

Der UNO-Generalsekretär nennt in seinem Bericht als positive Entwicklung, dass die Regierung im Juli 2014 einen Aktionsplan angenommen habe, um die Rekrutierung von Kindern für die Sicherheitskräfte zu beenden und zu verhindern. Es habe deutliche Fortschritte in drei von fünf Maßnahmenbereichen ("priority actions") gegeben, speziell ein Präsidentendekret vom 2. Februar 2015, das die Rekrutierung von Kindern verbiete. Es gebe jedoch trotz der erzielten Fortschritte einen Bedarf nach deutlichen Anstrengungen aller Akteure, den Aktionsplan umzusetzen: [ ] Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Menschenrechtsbericht vom Juni 2015 (Berichtszeitraum 2014) unter anderem, dass die Taliban Kinder als Selbstmordattentäter einsetzen würden: "The Taliban and other insurgents continued to kill civilians and security force personnel using indiscriminate tactics such as improvised explosive devices (IEDs), car bombs, suicide attacks, rocket attacks, and armed attacks. The Taliban used children as suicide bombers. Antigovernment elements also threatened, robbed, and attacked villagers, foreigners, civil servants, and medical and nongovernmental organization (NGO) workers. Authorities did not investigate or prosecute most of these abuses. (USDOS, Juni 2015, Executive Summary) Das USDOS erwähnt auch, dass manche Kinder im System der Strafgerichtsbarkeit eher Opfer als Täter von Verbrechen seien. In manchen Fällen habe man gemeint, Missbrauchsopfer müssten bestraft werden, weil sie durch die Anzeige Schande über die Familie gebracht hätten, in einigen Fällen seien missbrauchte Kinder inhaftiert worden, weil es keine andere Unterbringungsmöglichkeit gegeben habe und sie nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten: "Some of the children in the criminal justice system were victims rather than perpetrators of crime. Some victims were perceived as in need of punishment because they brought shame on the family by reporting an abuse. In some cases authorities imprisoned abused children because they could not return to their families and shelter elsewhere was unavailable. Authorities allegedly imprisoned some children related to a perpetrator as a family proxy for the actual perpetrator.” (USDOS, Juni 2015, Section 1d) Weiters enthält der USDOS-Bericht die folgenden Passagen zu den Themen Kindersoldaten, Ausbildung, Missbrauch von Kindern, Straßenkinder und Kinder in Einrichtungen: "Child Soldiers: The government, with international assistance, officially vetted all recruits into the armed forces and police, rejecting applicants less than age 18. There were reports the ANSF (Afghan National Security Forces] and progovernment militias recruited and used children for military purposes. Under a government action plan, the ANP [Afghan National Police] took steps that included training 150 new staff on age-assessment procedures, launching an awareness campaign on underage recruitment, investigating alleged cases of underage recruitment, and establishing centers in some provincial recruitment centers to document cases of attempted enlistment by children. All recruits undergo an identity check, including a requirement that at least two community elders vouch that a recruit is 18 years old and is eligible to join the ANSF. The Ministry of Interior and Ministry of Defense also issued directives meant to prevent the recruitment and sexual abuse of children by the ANSF. The media reported in some cases ANSF units used children as personal servants or support staff, particularly for sexual purposes. UNAMA [UN Assistance Mission in Afghanistan] also documented the recruitment of children by the Taliban and other antigovernment elements, although figures were unreliable and difficult to obtain. In some cases the Taliban and other antigovernment elements used children as suicide bombers and human shields and in other cases to assist with their work, such as placing IEDs [Improvised Explosive Devices], particularly in southern provinces. The media, NGOs, and UN agencies reported the Taliban tricked children, promised them money, used false religious pretexts, or forced them to become suicide bombers. [ ] The Taliban continued to distribute threatening messages in ACCORD:

Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zur Situation von Mi... Seite 4 von 7

http://www.ecoi.net/local_link/319990/459193_de.html 10.02.2017 attempts to curtail government and development activities. Insurgents used civilians, including children, as human shields, either by forcing them into the line of fire or by basing operations in civilian settings. [ ]The Taliban also continued to attack schools, radio stations, and government offices.” (USDOS, Juni 2015, Section 1g) "Education: Education is mandatory up to the secondary level (six years for primary school and three years for lower secondary), and the law provides for free education up to and including the college level. Many children, however, did not attend school. According to the AIHRC, six million children worked instead of attending school. [ ] Violent attacks against schoolchildren, particularly girls, also hindered access to education. Violence impeded access to education in various sections of the country, particularly in areas controlled by the Taliban. The Taliban and other extremists threatened and attacked school officials, teachers, and students, particularly girls, and burned both boys’ and girls’ schools. In March insurgents attacked a primary school being used as a polling station for the elections. In May the head of the security detail for the minister of education was kidnapped and killed. The Ministry of Education reported a slight decrease in attacks on education employees through August, compared with the same period the previous year. Insecurity, conservative attitudes, and poverty denied education to millions of school-age children, mainly in the southern and southeastern provinces. A representative from the Ministry of Education estimated in May approximately 150,000 schoolchildren in insecure areas did not have access to education. There were also reports of abduction and molestation. The lack of community-based, nearby schools was another factor inhibiting school attendance. Child Abuse: NGOs reported increased numbers of child abuse victims during the year, and the problem remained endemic throughout the country. Such abuse included general neglect, physical abuse, sexual abuse, abandonment, and confined forced labor to pay off family debts. There were reports police beat and sexually abused children, including a case, verified by UNAMA, of an ALP member raping a girl in the Jazrez District of Maidan Wardak Province. NGOs reported a predominantly punitive and retributive approach to juvenile justice throughout the country. Although it was against the law, corporal punishment in schools, rehabilitation centers, and other public institutions remained common. Sexual abuse of children remained pervasive. NGOs noted girls were abused by extended family members, while boys were more frequently abused by men outside their families. There were reports religious figures sexually abused both boys and girls. NGOs noted families often were complicit, allowing local strongmen to abuse their children in exchange for status or money. While the Ministry of Interior tracked cases of rape, most NGOs and observers estimated the official numbers significantly underreported the phenomenon. Many child sexual abusers were not arrested, and there were reports security officials and those connected to the ANP raped children with impunity. The practice continued of ‘bacha baazi’ (dancing boys), which involved powerful or wealthy local figures and businessmen sexually abusing young boys trained to dance in female clothes. Reports indicated the practice had increased since 2001. Media reports alleged local authorities, including police, were involved in the practice, but the government took few steps to discourage the abuse of boys or to prosecute or punish those involved. In August the AIHRC released its national inquiry on bacha baazi. The report asserted bacha baazi was a form of trafficking already criminalized and called on the government to enforce the law actively. It attributed the root causes of the practice to lack of rule of law, corruption, gaps in the law, poverty, insecurity, and the existence of armed insurgent groups. The report noted the serious psychological and physical harm victims faced and called on the government to provide protective services to victims. [ ] Child Soldiers: There were reports the ANSF and progovernment militias recruited children for military purposes and the Taliban and other antigovernment elements also recruited children (see section 1.g.). The Law on Prohibition of Children’s Recruitment in the Military was approved in November by the Lower House. Displaced Children: The Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs, and Disabled (MoLSAMD) and the AIHRC [Afghan Independent Human Rights Commission] continued to estimate the number of street children in the country at six million, but the National Census Directorate had not conducted a recent survey. Street children had little or no access to government services, although several NGOs provided access to basic needs, such as shelter and food. Institutionalized Children: Living conditions for children in orphanages were poor. The MoLSAMD oversaw 84 Child Protection Action Network centers and 78 residential orphanages, which were designed to provide vocational training to children from destitute families. Of these, 30 were privately funded orphanages and 48 were government-funded centers operated by NGOs by agreement with the ministry. NGOs reported up to 80 percent of children between ages four and 18 years in the orphanages were not orphans but were children whose families could not provide food, shelter, or schooling. Children in orphanages reported mental, physical, and sexual abuse; sometimes were trafficked and did not always have access to running water, winter heating, indoor plumbing, health services, recreational facilities, or education. (USDOS, Juni 2015, Section 6)

Bitte beachten Sie auch die Informationen zu Kindern in folgenden Berichten: UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2015; Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455518569_unama-protection-of-civilians-annualreport-2015-final-0.pdf UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [HCR/EG/AFG/13/01], 6. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 24. Februar 2016) HRW - Human

Rights Watch: World Report 2016 - Afghanistan, 27. Jänner 2016 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/318331/457332_de.html ACCORD:

Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zur Situation von Mi... Seite 6 von 7

http://www.ecoi.net/local_link/319990/459193_de.html 10.02.2017 UN

General Assembly: Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A /69/926 – S /2015/409], 5. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1434368065_n1510923.pdf UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2015; Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455518569_unama-protection-of-civilians-annualreport-2015-final-0.pdf UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan [HCR/EG/AFG/13/01], 6. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, 25. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/306241/443515_de.html

Auszug aus SFH Länderanalyse vom 14.11.2016 zu Afghanistan: Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen auf Mitarbeitende der Regierung, ausländischer Firmen und internationaler Streitkräfte; Drohbriefe; Rekrutierung, psychische Erkrankungen

Drohbriefe der Taliban

Drohbriefe der Taliban weitverbreitet. Drohbriefe der Taliban an Gemeinden und Individuen werden als «Night letters» bezeichnet. Das Immigration and Refugee Board of Canada hat im Februar 2015 einen ausführlichen Bericht zu den so genannten «Night letters» veröffentlicht. Gemäss einem im Jahr 2015 vom IRB befragten Profes-or der Naval Postgraduate School in California, welcher unter anderem Studien zu den Taliban in Afghanistan veröffentlich hat, werden in diesen Briefen Forderungen gestellt und mit Gewalt und Tod gedroht, sollten diese nicht erfüllt werden. Laut einem unabhängigen Afghanistanexperten (2015) dienen die Briefe dazu, Angst zu verbreiten und dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung sich nicht in irgendeiner Weise mit der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft einlässt.

Gemäss verschiedenen vom IRB zitierten Quellen sind Drohbriefe eine beliebte und sehr weitverbreitete Taktik der Taliban (Professor, 2015; USDOS, 2014; UNHCR, 2012; Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHCR), 2012). Die Hauptzielgruppe ist gemäss dem befragten Professor (2015) die lokale Bevölkerung, insbesondere in den von Paschtunen dominierten südlichen und östlichen Provinzen Afghanistans. Gemäss verschiedenen vom IRB (2015) zitierten Quellen kommen die Briefe in sehr unterschiedlichen Formen daher (Afghanistan-Experte, 2015; AIHCR 2015; Professor, 2015; EASO 2012). Gemäss einem unabhängigen Experten (2015) sind sie jedoch oftmals kurz (eine Seite lang) und handgeschrieben und enthalten in vielen Fällen einen Briefkopf der Taliban, einige Zeilen mit kurzen klaren Aussagen dazu, was die Person falsch gemacht hat sowie Instruktionen, wie sie sich zu verhalten hat, dazu einen offiziellen Stempel und eine Unterschrift. Diese Elemente sind jedoch nicht immer vorhanden, es gibt grosse Variationen. So schrieb das European Asylum Support Office (EASO) im Dezember 2012, zitiert im IRB-Bericht von Februar 2015, dass auf den Drohbriefen der Taliban in der Kopfzeile das Logo und der Titel «Islamisches Emirat Afghanistan» und eine Unterschrift des lokalen Taliban-Führer figurieren können, aber nicht müssen.

Die meisten Drohbriefe werden nachts an die Türe der betroffenen Person genagelt oder unter deren Türe durchgeschoben. Richtet sich der Brief an die ganze Gemein-de, wird er an der Türe der Moschee festgemacht (Afghanistan-Experte, 2015; Professor, 2015). Verschiedene Quellen gaben dem IRB (2015) an, dass die Betroffenen in vielen Fällen nicht zur Polizei gehen, da diese über ungenügende Ressourcen und Kompetenzen verfügt. Ob und wie die Behörden reagieren, hängt von vielen Faktoren wie den persönlichen Beziehungen und der Position der bedrohten Person ab. Jedoch sind die meisten Bedrohten auf sich alleine gestellt (AIHRC, 2015).

Die Folgen für Personen, welche einen Drohbrief erhalten, können schwerwiegend sein. Sie hängen gemäss verschiedenen von IRB konsultierten Experten von der Region und den verschiedenen lokalen Taliban-Gruppen ab. Die Briefe sind ernst zu nehmen, da es im Extremfall tödliche Folgen haben kann, wenn die darin enthaltenen Instruktionen nicht befolgt werden (Afghanistan-Experte, 2015; Professor, 2015; Danish Immigration Service (DIS), 2012); UNHCR, 2012).

Weitere Quellen berichten ebenfalls von den Drohbriefen der Taliban. So erhalten Journalistinnen und Journalisten in Afghanistan laut Journalism is not a Crime (25. November 2015) zum Beispiel regelmässig Drohungen seitens der Taliban, auch durch Briefe. Amnesty International erwähnt im Bericht «Their Lives on the Line:

Women Human Rights Defenders under Attack in Afghanistan» vom 7. April 2015 verschiedene konkrete Beispiele von afghanischen Frauen, die Drohbriefe von den Taliban erhalten haben. [ ]

Rekrutierungsversuche der Taliban

Rekrutierung durch die Taliban mittels Drohbriefen. Neben dem Zweck der Einschüchterung der Bevölkerung verwenden die Taliban Drohbriefe gemäss dem Bericht des European Asylum Suport Office (September 2016) auch zur Rekrutierung von neuen Kämpfern. Dabei wird das Beispiel eines Drohbriefes in Maidan Wardak er-wähnt, in dem die Bevölkerung dazu aufgerufen wird, ihre Zusammenarbeit mit der Regierung zu beenden; Männer werden darin ermuntert, sich dem Kampf der Taliban gegen die Regierungstruppen anzuschliessen. The Telegraph berichtete am 21. Juni 2015 von einer 24-Stunden-Hotline der Taliban, bei der sich Regierungsangestellte melden können, die zu den Taliban überlaufen wollen. Die Taliban würden jenen, die von der «Marionettenregierung» in Kabul zu ihnen überlaufen wollen, Schutz gewähren. Gemäss einem Artikel von Jami Forbes und Brian Dudley in der monatlichen Publikation des Combating Terrorism Centre (26. November 2013), einer unabhängigen Lehr- und Forschungsinstitution des sozialwissenschaftlichen Instituts der Militärakademie in West Point, würden die Taliban seit dem Jahr 2010 vermehrt versuchen, Regierungsmitarbeiter und Angehörige der afghanischen nationalen Sicherheitskräften (ANSF) zu rekrutieren. Die Taliban hätten sich in diesem Zusammenhang mehr-mals öffentlich zu Amnestieprogrammen geäussert. Im Rahmen einer Amnestie würde den betroffenen Person die ehemalige Unterstützung der Regierung vergeben und die Möglichkeit gegeben, sich dem Aufstand ohne Bestrafung anzuschliessen. Dabei könnten Regierungsbeamten entweder ihre Position aufgeben oder in der Regierung bleiben und die Taliban von dort aus unterstützen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen bzgl. Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), die sich auf die glaubwürdigen Aussagen des BF berufen, gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – auch vom BFA so festgestellten – Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.2. Die Feststellung, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, ergibt sich aus einer am 29.03.2017 getätigten Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat insbesondere betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar, die Rekrutierung durch die Taliban und den Folgen einer Weigerung einer Zwangsrekrutierung sowie zu den Drohbriefen der Taliban beruhen auf den angeführten Quellen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Rechtsvertreter des BF festgehalten, dass die beigeschafften Ländermaterialien im Einklang mit dem Vorbringen des BF stehen. Das BFA, dem die Länderinformationen übermittelt wurden, gab dazu keine Stellungnahme ab.

Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellungen zu zweifeln.

2.4. Zur Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

In diesem Zusammenhang ist der – unmittelbar anzuwendende – Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:

"Artikel 4

Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1) – (4) [ ]

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

2.4.1. Vor diesem Hintergrund geht die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund ihres vom BF in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens, nämlich die Entführung und Vorbereitung auf ein Selbstmordattentat durch die Taliban und die Flucht aus dem Talibanlager sowie der Angriff der Taliban auf sein Haus einschließlich der hinterlassenen Botschaft, er müsse zu den Taliban zurückkehren und der anschließend organisierten Flucht aus Afghanistan aus den in der Folge dargestellten Gründen Glaubwürdigkeit zukommt:

2.4.1.1. Der Beschwerdeführer schilderte sein Fluchtvorbringen sehr detailliert und stringent. Er konnte konkrete und ausführliche Angaben über das Geschehene machen und auch neue Fragen zu Details der Handlung wurden plausibel und stimmig beantwortet. Der BF erzählte von sich aus sehr präzise und verhielt sich sehr emotionsbeladen, etwa als er die Geschehnisse im Talibanlager wiedergab, sodass es nötig war die Verhandlung für kurze Zeit zu unterbrechen. Denselben emotionsbeladenen Eindruck machte der BF bei der Schilderung seiner Flucht und der Beschreibung der Angst, die er empfunden hatte, sowohl während seines Aufenthaltes im Talibanlager als auch auf der Flucht insbesondere hinsichtlich der Gefahr, dass die Taliban ihn suchen könnten. Die Darlegungen des BF stimmen auch mit den Länderinformationen zur Situation in Nangarhar, zur Rekrutierung durch die Taliban und zu den Drohbriefen der Taliban überein. Aus den Länderinformationen ergibt sich unter anderem, dass die Talibanpräsenz in Nangarhar sehr stark ist (vgl. zB Accord Anfragebeantwortung "Lenny Linke, Forscherin beim Afghanistan Analysts Network (AAN), erwähnt in einer Emailauskunft vom Mai 2016 zum Thema Bedrohungen von Angestellten des Militärs durch die Taliban, dass sich in Nangarhar sowohl die Taliban als auch der IS verbreitet hätten und Straßensperren der Taliban relativ häufig vorkommen würden ") und dass die Taliban Einschüchterungs- und Rekrutierungsversuche durch Drohbriefe untermauern (vgl. etwa SFH Länderanalyse).

Der BF hat sich auch in den wesentlichen Aussagen im Laufe des Verfahrens nicht widersprochen. Auf Vorhalt der Widersprüche, die das BFA im Bescheid festgehalten hatte, konnte er in der mündlichen Verhandlung meist plausible Erklärungen liefern bzw. waren die aufgeworfenen Widersprüche nicht derart gravierend, dass dem BF alleine deshalb die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden kann. Auch die von der Richterin aufgeworfenen Fragen konnte er befriedigend und detailliert beantworten, beispielsweise hinsichtlich des Talibanlagers, der Umgebung und wie es dort ausgesehen habe. Im Akt lag eine vom BF im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFA angefertigte Zeichnung des Lagers ein, die er in der Verhandlung detailreich und logisch erklären konnte, so dass man sich ein gutes Bild davon machen konnte, wie es im Talibanlager ausgesehen hatte. Der BF schilderte auch die Flucht aus dem Talibanlager sehr lebensnah; die erkennende Richterin sieht im Gegensatz zum BFA darin keinen Widerspruch, dass er für den Rückweg nach Hause viel länger gebraucht hatte als für die Fahrt von der Entführung zum Talibanlager, zumal er auf der Flucht zu Fuß unterwegs war und sich in der Gegend nicht auskannte.

Es erscheint auch lebensnah, dass sein Vater aus Angst vor der Rückkehr der Taliban die Flucht aus Afghanistan für den BF organisiert hat. Zwischen Entführung bzw. Flucht aus dem Talibanlager und Flucht aus Afghanistan ist nur wenig Zeit vergangen (ca. 20 Tage). Diese zeitliche Komponente unterstützt das Vorbringen, da es glaubhaft ist, dass der Vater den BF möglichst rasch aus der Gefahrenzone bringen wollte.

Auch wenn gewisse Einwände oder Zweifel aufgrund von kleineren Widersprüchen nicht gänzlich ausgeräumt werden konnten, ist es dem BF aber jedenfalls gelungen, die entscheidende Richterin davon zu überzeugen, dass sich die von ihm geschilderten Erlebnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit so zugetragen haben. Wie bereits weiter oben erwähnt, genügt es für die Glaubhaftmachung, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln.

2.5. Die Feststellung, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan physische oder psychische Gewalt durch die Taliban droht, ergibt sich aus den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung und in der Beschwerde und aus den damit übereinstimmenden Länderinformationen (vgl zB in der ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation von Hazaren die bei den Taliban gekämpft haben und "desertiert" sind in der es heißt, man könne nicht davon ausgehen, dass im Falle einer Flucht eines Zwangsrekrutierten, die Taliban dies "durchgehen" lassen würden und dass der Betreffende mit Repressalien zu rechnen habe). Der BF hatte das Talibanlager gesehen, ihm wurde gezeigt, wie man ein Selbstmordattentat ausübt, jedoch entzog er sich den Taliban durch seine Flucht. Es ist daher auch aufgrund der Länderinformationen durchaus wahrscheinlich, dass die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan den BF verfolgen werden und ihm daher physische oder psychische Gewalt droht.

Die Feststellung, dass der Staat den BF vor Übergriffen der Taliban nicht schützen kann, ergibt sich aus den Länderberichten insbesondere zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz Nangarhar und den dortigen Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (= AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.1.1. Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286; 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031).

3.1.3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl 94/20/0858; 23.09.1998, Zl 98/01/0224; 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 06.10.1999, Zl 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl 98/20/0233; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

3.1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass es zur Dartuung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erforderlich ist, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, eine solche vielmehr bereits schon dann anzunehmen ist, wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH vom 16.02.2000, 99/01/092), sondern erfordert eine Prognose.

3.1.5. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl 92/01/0792; 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).

3.1.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041;

27.6. 1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373;

26.2. 2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).

3.1.7. Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl 98/01/0503 und Zl 98/01/0648).

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes schließt jedoch den Verweis auf eine innerstaatliche Schutzalternative als Grundlage der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, zumal die Gewährung subsidiären Schutzes implizit die Feststellung enthält, dass dem Antragsteller eine Rückkehr in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde daher im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Schutzalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016; 25.03.2015 Ra 2014/18/0168).

3.2. Aufgabe des Asylrechts ist es, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren (nach VwGH 06.07.2008, Zl 2008/19/0994).

3.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Im vorliegenden Fall ist dem Vorbringen des BF zu entnehmen, dass er eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung in Afghanistan zu gewärtigen hat.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zahl: 96/01/0871).

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

3.4. Schon im Erk. vom 19.09.1996, 95/19/0077, hat der VwGH von der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei die Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft (VwGH 31.01.2002, 99/20/0531, VwGH 22.07.2004, 2001/20/0003, VwGH 26.09.2007, 2006/19/0387, u.v.a.).

3.5. In Anlehnung an diese Erkenntnisse erweist sich im vorliegenden Fall die durch die Entführung erfolgte Zwangsrekrutierung, die Vorbereitung auf ein Selbstmordattentat, die Flucht aus dem Talibanlager und schließlich die Flucht des BF aus Afghanistan als asylrelevant:

3.5.1. Dem Beschwerdeführer hat sich der Rekrutierung der Taliban für ein Selbstmordattentat durch die Flucht aus dem Talibanlager und der anschließenden Flucht aus Afghanistan entzogen. Er wäre daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von physischer oder psychischer Gewalt bedroht, weil die Taliban dem BF aufgrund seiner Flucht und der dadurch bewirkten Entziehung ihrer Rekrutierung und Ausbildung zum Selbstmordattentäter eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellen und ihn aufgrund dessen bei einer Rückkehr verfolgen würden.

3.6. Angesichts der getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF, speziell auch zur Sicherheitslage in dessen Herkunftsregion Nangarhar und den Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen, muss davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat nicht in der Lage ist, den BF vor der ihm drohenden Verfolgung zu schützen. Dem BF ist es angesichts dessen auch nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf die ihm von den Taliban unterstellte oppositionelle politische Gesinnung zu bedienen.

3.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

3.8. Da bereits die Zuerkennung des subsidiären Schutzes den Verweis auf eine innerstaatliche Schutzalternative als Grundlage der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschließt (z.B. VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168 mwN), war nicht mehr zu prüfen, ob dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

3.9. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Speziell ist im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 ist auf die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF zu verweisen.

3.10. Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie bereits unter A) ausgeführt, folgt das vorliegende Erkenntnis der ständigen Rspr des VwGH, dass einer Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zukommt, wenn aus der Weigerung sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft.

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