W205 1426125-2•BVwG W205 1426125-2
W205 1426125-2Tribunale amministrativo federale7 apr 2017
Asylgewährung, Glaubwürdigkeit, politische Partei,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
W205 1426125-2/11E
W205 1430694-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden des 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 1.) 26.03.2012, Aktenzahl: 11 10.257-BAE, und 2.) 12.11.2012, Aktenzahl 12.825-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX und 2.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX und 2.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Die Beschwerdeführer sind somalische Staatsangehörige, der Erstbeschwerdeführer ist der Vater und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.
Der Erstbeschwerdeführer reiste am 07.09.2011 illegal und in Begleitung seiner Frau, einer ebenfalls somalischen Staatsangehörigen, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 08.09.2011 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Reer Hamar anzugehören. Er habe seine Heimat im August 2009 verlassen und sich danach zwei Jahre in Griechenland aufgehalten, wo er auch seine Frau kennengelernt und geheiratet habe. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass in seiner Heimatstadt die Al Shabaab regieren würde und seine Familie aufgefordert hätte, ihnen das Vermögen zu überlassen. Er sei eingesperrt und misshandelt worden, sein Vater sei vor seinen Augen erschossen worden. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er, von den Islamisten getötet zu werden.
Am 06.12.2011 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, in seiner Heimatstadt ein Geschäft betrieben zu haben, in dem er Musikkassetten und CDs verkauft habe. Angehörige von Al Shabaab seien zu ihm gekommen und hätten ihm vorgeworfen, kein Moslem zu sein. Er sei mit einem Messer unter der Achsel verletzt und dann in ein Gefängnis gesteckt worden. Nach einer Lösegeldzahlung durch seinen Vater sei er wieder frei gekommen, zuvor habe man ihm noch die Haare abrasiert und ihn ausgepeitscht. In weiterer Folge hätten sich die Islamisten erneut an den Vater des Beschwerdeführers gewandt und von diesem Geld verlangt bzw. gefordert, dass der Beschwerdeführer für sie kämpfe. Sein Vater habe sich geweigert und sei erschossen worden. Daraufhin habe man den Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und ins Gefängnis gebracht. Nachdem seine Mutter eine weitere Lösegeldzahlung in Aussicht gestellt habe und der Erstbeschwerdeführer zugesagt habe, das Geld am nächsten Tag vorbeizubringen, sei der Beschwerdeführer frei gekommen und habe seine Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er zu einem Minderheitenclan gehöre, der unterdrückt und zu Schutzgeldzahlungen gezwungen worden sei. Sein Clan sei nicht organisiert und nicht bewaffnet. Er habe Angst, dass er von Al Shabaab getötet werde.
2. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 30.08.2012 in Österreich geboren. Am 17.09.2012 stellte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für den Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe.
3. Das Bundesasylamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 29.03.2012 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) bzw. vom 12.11.2012 (hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab; gleichzeitig erkannte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers und nannte mehrere Widersprüche in seinem Vorbringen. So habe er in seiner Erstbefragung andere Angaben gemacht als in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Auch hätte er durch die angegebene Auspeitschung mehrere Narben am Rücken davontragen müssen, weshalb sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, wie sein Vater die angegebene Geldsumme habe zusammensparen können.
Die Erteilung subsidiären Schutzes wurde mit der prekären Menschenrechts- und Sicherheitslage in Somalia begründet.
4. Die Beschwerdeführer bekämpften Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, wobei der Zweitbeschwerdeführer zur Begründung auf die Beschwerden seiner Eltern verwies. Der Erstbeschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde gegen ihre Ermittlungs- und Manuduktionspflichten verstoßen habe. Er habe schwerwiegende Fluchtgründe geltend gemacht, zu denen er nur oberflächlich befragt worden sei, weiters habe sich die Behörde nicht mit seinen Lebensumständen auseinandergesetzt und die vorgehaltenen Widersprüche würden sich nur auf unwesentliche Details beziehen.
5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013, Zl. A5 426.125-1/2012/12E (betreffend den Erstbeschwerdeführer) sowie Zl. A5 430.694-16201276E (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) wurden die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer bei seiner Erstbefragung anderslautende Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt habe als bei seiner späteren Befragung und das Vorbringen nicht geeignet sei, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Für den Zweitbeschwerdeführer seien keine eigenständigen Fluchtgründe vorgebracht worden und habe er sich auf das Vorbringen seines Vaters gestützt. Auf Basis der zugrunde gelegten Länderberichte könne davon ausgegangen werden, dass sich die Islamisten zwischenzeitlich aus Mogadischu und den umliegenden Regionen zurückgezogen hätten und daher eine aktuelle Bedrohungssituation selbst im hypothetischen Fall des Wahrheitsgehaltes für den Erstbeschwerdeführer nicht mehr bestehe.
6. In den dagegen gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden behaupteten die Beschwerdeführer die Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2, 3, 5, 6 und 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung Fremder untereinander und begründeten dies zusammengefasst damit, dass der Erstbeschwerdeführer in beiden Einvernahmen übereinstimmende Angaben getätigt habe. Zur Klärung der Frage einer Verfolgung durch die Al Shabaab wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich gewesen. Auch sei der im Bescheid des Bundesasylamtes herangezogene Länderbericht unzureichend; aktuellen Berichten zufolge liege weiterhin eine aktuelle Bedrohungssituation vor.
7. Mit Erkenntnis vom 20.02.2014, U 1919/2013, U 1921/2013, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheidungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien und hob die Entscheidungen auf. Soweit sich die Entscheidung darauf stütze, dass sich die Bedrohungssituation des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf Al Shabaab geändert habe, stehe dies in Willkür gleichzuhaltender Weise im Widerspruch zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers. Weiters liege ein Begründungsmangel vor, wenn das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ohne Berücksichtigung des eingeschränkten Zwecks des Erstbefragung und ohne die Durchführung weiterer Ermittlungen oder einer mündlicher Verhandlung mit der Begründung, dass dieser bei der Erstbefragung und der späteren Einvernahme die konkreten Abläufe unterschiedlich geschildert habe, als unglaubhaft beurteilt werde. Da sich der Asylgerichtshof hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers im Wesentlichen auf dieselbe Begründung stütze, habe er diesen aus denselben Gründen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremder untereinander verletzt.
Das Verfahren trat somit wieder in den Stand der damals beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerde und die Beschwerde wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 neu errichteten Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.05.2015 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Erstbeschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die somalische Sprache einvernommen wurde. Dabei gab er im Wesentlichen gleichlautend mit den Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er ein Geschäft gehabt habe, wo auch CDs verkauft worden seien. Al Shabaab habe die Kontrolle über seine Stadt gehabt und ihn aufgefordert, das Geschäft zu schließen, da es gegen die Vorschriften des Islam sei. Er sei mit einem Messer unter der rechten Achsel verletzt und in eines ihrer Gefängnisse verschleppt worden. Seinem Vater hätten sie gesagt, dass er nur gegen Geld frei kommen würde und sie ihn sonst rekrutieren oder töten würden. Am nächsten Tag sei er misshandelt worden und schließlich gegen Lösegeldzahlung seines Vaters freigekommen. Danach seien sie aber zu ihm nach Hause gekommen und hätten mehr Geld verlangt. Sein Vater habe mit ihnen gestritten und sei dabei getötet worden. Er sei wieder ins Gefängnis mitgenommen worden, wo sie ihm gesagt hätten, er müsse das Geld zahlen, sonst werde er wie sein Vater getötet. Nach Rücksprache mit seiner Mutter habe er versprochen, das Geld zu bezahlen, und sei freigekommen. In weiterer Folge sei er dann aber vor der Bezahlung geflüchtet. Die Al Shabaab hätte ihn dann zu Hause gesucht, aber nicht gefunden, und seine Mutter und seine Geschwister aus dem Haus geworfen. Danach befragt, welche Probleme sein Sohn im Fall einer Rückkehr nach Somalia haben würde, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie eine Minderheit seien. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Reer Hamar und gehöre dem Clan Bandhabow, Subclan Reer Shebow an. Als hellhäutige Somalier müssten sie sich Schutz von anderen kaufen, sonst würden sie getötet werden. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst vor Al Shabaab, er habe ihre Befehle nicht befolgt, weil er geflüchtet sei und das versprochene Geld nicht bezahlt habe. Er habe auch Angst aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit.
In der Verhandlung wurden dem Erstbeschwerdeführer Länderberichte ausgehändigt, zu denen der Vertreter der Beschwerdeführer binnen eingeräumter Frist eine Stellungnahme erstattete und im Wesentlichen auf die stammesmäßigen Diskriminierungen und Schutzgeldzahlungen hinwies.
Am 05.04.2017 wurden den Beschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters aktuelle Länderberichte übermittelt; auf die Abgabe einer weiteren Stellungnahme wurde verzichtet.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia, sie sind Angehörige der Volksgruppe der Reer Hamar und gehören dem Clan Bandhabow, Subclan Reer Shebow, und damit einer Minderheit in Somalia an. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers.
Der Erstbeschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 07.09.2011 und als gesetzlicher Vertreter für den Zweitbeschwerdeführer am 17.09.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer hat keine über die Problemstellung des Erstbeschwerdeführers hinausgehenden eigenen Fluchtgründe.
Der Erstbeschwerdeführer lebte bis zu seiner Flucht in XXXX . Bis kurz vor seiner Flucht im August 2011 betrieb er dort ein Geschäft, in dem auch CDs verkauft wurden, und verdiente so seinen Unterhalt. Al Shabaab forderte den Erstbeschwerdeführer auf, sein Geschäft zu schließen, da es gegen die Vorschriften des Islam sei. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit einem Messer verletzt und anschließend festgenommen und nach einer Lösegeldzahlung seines Vaters wieder freigelassen. In weiterer Folge wurde die Familie des Erstbeschwerdeführers jedoch wieder von Al Shabaab aufgesucht und zu weiteren Geldzahlungen aufgefordert. Der Vater des Erstbeschwerdeführers weigerte sich, wurde vor den Augen des Erstbeschwerdeführers erschossen und der Erstbeschwerdeführer erneut festgenommen. Nach Rücksprache mit seiner Mutter versprach der Erstbeschwerdeführer, das Geld zu zahlen und wurde entlassen. In weiterer Folge bezahlte er das Geld aber nicht, sondern flüchtete aus Somalia.
Nach der Flucht des Erstbeschwerdeführers besetzte Al Shabaab das Haus und die Familie flüchtete bis auf einen Bruder ins Ausland. Seine Mutter und zwei seiner Brüder halten sich im Jemen auf, ein Bruder lebt nach Ägypten. Der in Somalia verbliebene Bruder kann nicht in seine Heimatstadt zurück, da die Familie dort kein Haus mehr hat.
Für den Fall der Rückkehr fürchtet der Beschwerdeführer wegen des Umstandes, den Anordnungen der Al Shabaab nicht gefolgt zu sein, von Mitgliedern der Al Shabaab gezielt getötet zu werden, zumal er als Angehöriger einer Minderheit auch keinen Schutz zu erwarten hätte.
1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation, zu den ethnischen Minderheiten und zur Clanstruktur sowie zur Situation von Binnenflüchtlingen in Somalia werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016).
Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).
Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).
Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).
Quellen:
Sicherheitslage
( )
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
( )
(EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
Süd-/Zentralsomalia
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz
gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
Lower und Middle Shabelle
Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015).
Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016).
Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016).
In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 – Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016).
Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 – Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der – relativ konstante – Durchschnitt der Quartale Q3 2012 – Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015).
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016).
In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016).
Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 – Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 – Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015).
Quellen:
A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016
BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Mogadischu
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).
Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).
Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).
Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).
Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).
Quellen:
Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).
Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).
Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015).
Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016).
Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).
Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016).
In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015).
Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016).
Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016).
In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).
Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015).
Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016).
In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).
Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).
Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).
Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).
Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)
Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).
Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).
Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).
Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).
Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).
Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).
Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).
Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).
Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten
1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).
Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).
Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).
Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt – trotz offizieller Allianz mit der Regierung – zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).
Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).
Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).
Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).
Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).
In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Korruption
Somalia war im Jahr 2015 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 167) (TI 2015). Auch in anderen Indizes rangiert Somalia als Schlusslicht (WB 10.2015). Trotz erheblicher internationaler Unterstützung hat es die Regierung verabsäumt, einen Reformprozess zu initiieren. Wie auch die Vorgängerregierungen beteiligt sich die aktuelle Regierung an systematischer Korruption und großangelegtem Missbrauch staatlicher Gelder (BS 2016). Das räuberische Verhalten der politischen Akteure bleibt ein Problem (WB 10.2015). Regierungsbedienstete und -Offizielle beteiligen sich häufig an Korruption. Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet. Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 13.4.2016). Auch das Justizsystem ist von Korruption durchdrungen (BS 2016).
Al Shabaab hebt in ihren Gebieten nicht vorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet oder gestohlen (USDOS 13.4.2016).
Die puntländische Good Governance and Anticorruption Commission hat im Jahr 2015 keine Behördenmitarbeiter oder Politiker vor Gericht gebracht (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Militär, Rekrutierungen, Deserteure
In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).
Quellen:
(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Kinder werden – weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen – als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama’a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).
In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).
Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).
Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).
Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).
Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).
Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).
Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).
Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).
Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).
Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).
Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).
Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).
Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Somalia sind sehr schlecht (EASO 2.2016). Zu den Haftbedingungen ist zusammenfassend für ganz Somalia festzuhalten: Sie sind hart und gelten zum Teil als lebensbedrohlich (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dabei sind die Lebensbedingungen in Haftanstalten aber in Puntland und Somaliland generell etwas besser, als in anderen Landesteilen (USDOS 13.4.2016). Überfüllung, fehlende sanitäre Einrichtungen und fehlende Gesundheitsversorgung sind Regelerscheinungen. Neben Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/AIDS stellen Übergriffe des häufig ungeschulten Bewachungspersonals eine kontinuierliche Bedrohung für die Insassen dar (AA 1.12.2015).
Aktivitäten von UNDP und UNODC sowie des IKRK beim Gefängnisaufbau und der Schulung von Gefängnispersonal in allen Regionen schaffen nur langsam Abhilfe. Die Haftbedingungen entsprechen nur in den UNODC-unterstützten Anstalten den international gültigen Mindeststandards (AA 1.12.2015). UNSOM (UNSC 8.1.2016) und andere UN-Agenturen haben in unterschiedlichen Regionen Somalias Haftanstalten verbessert und Ausbildungsmaßnahmen für Gefängnispersonal durchgeführt. Den Inhaftierten kamen Ausbildungs- und Rehabilitierungsprogramme zu Gute (USDOS 13.4.2016).
Die Regierungen von Somalia, Puntland und Somaliland gestatten unabhängigen Beobachtern Zutritt zu Haftanstalten (USDOS 13.4.2016).
Von al Shabaab werden Personen für verhältnismäßig geringfügige Vergehen und unter inhumanen Bedingungen in Haft gehalten (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Todesstrafe
Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten und in Puntland kommt es unter anderem infolge von Staatsschutzdelikten auch nach Verfahren, die nicht internationalen Standards genügen, zur Ausführung der Todesstrafe (AA 1.12.2015). Auf dem Gebiet der somalischen Regierung werden Todesurteile von Militärgerichten ausgesprochen; dies gilt sowohl für angeklagte Militärpersonen und Rebellen als auch für Zivilisten. Urteile werden oft noch am selben Tag vollstreckt (UNHRC 28.10.2015) – oftmals durch Erschießungskommandos (AI 24.2.2016).
Im Jahr 2014 wurden in Süd-/Zentralsomalia 21 Exekutionen vollstreckt, in Puntland eine. Im ersten Halbjahr 2015 in Süd-/Zentralsomalia sechs, in Puntland vier (UNHRC 28.10.2015). Bis Jahresende 2015 ist mindestens noch eine weitere Person exekutiert worden (HRW 27.1.2016).
Auch in von der al Shabaab kontrollierten Gebieten kommt es zu Hinrichtungen, oftmals wegen des Verdachts der Spionage (UNHRC 28.10.2015); aber auch wegen Ehebruchs oder wegen des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation bzw. der "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d.h. mit der Regierung, AMISOM, UNO oder Hilfsorganisationen) (AA 1.12.2015).
Exekutionen durch al Shabaab werden öffentlich (AA 1.12.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015) und meist innerhalb weniger Stunden vollzogen (UNHRC 28.10.2015). Es gibt aktuelle Berichte über Steinigungen und Enthauptungen (USDOS 13.4.2016).
Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von der al Shabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 1.12.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
Religiöse Gruppen
Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 1.12.2015). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014).
Über die verschwindend geringe Zahl von Christen in Somalia liegen keine Informationen vor (AA 1.12.2015).
Quellen:
Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland, Puntland
Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. bei den Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 1.12.2015).
Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht (Scharia) zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 1.12.2015).
Die neue Übergangsverfassung sieht eine eingeschränkte Freiheit der Glaubensausübung vor. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten (USDOS 14.10.2015).
In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen. Auch dort ist der Islam als Staatsreligion festgeschrieben und es ist Moslems verboten zu einer anderen Religion überzutreten; auch Missionierung ist verboten. In der somaliländischen Verfassung ist die Religionsfreiheit verankert. In der puntländischen Verfassung wird nicht-Muslimen freie Glaubensausübung garantiert. Diesbezüglich gibt es keine Berichte, wonach Puntland diese Rechte verletzt hätte (USDOS 14.10.2015).
Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird überall in Somalia als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, müssen mit Belästigungen seitens der Gesellschaft rechnen (USDOS 14.10.2015). Andererseits gibt es keine Anzeichen dafür, dass Atheisten bzw. Personen, welche nicht die Moschee aufsuchen, Misshandlungen im Sinne des Artikels 3 EMRK zu erleiden hätten (UKUT 5.11.2015).
Quellen:
Gebiete der al Shabaab
Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei wird auch gegen andere Salafistengruppen (z.B. al-Takfir) (USDOS 14.10.2015) oder muslimische Sufis vorgegangen (EASO 8.2014). Al Shabaab verfolgt auf eigenem Gebiet somalische Christen. Die Gruppe drangsaliert, verstümmelt oder tötet Personen, die sie unter Verdacht stellt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 14.10.2015).
In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 14.10.2015). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014) sowie Tanzen ist untersagt (BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung, zuletzt wurde auch gegen buntes Gewand vorgegangen (USDOS 14.10.2015).
Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch gegen AMISOM wird Propaganda betrieben (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
Bewegungsfreiheit und Relokation
Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber – al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen – sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen – zumeist durch ihre Unterkunftgeber – unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).
Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).
Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).
In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).
Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.12.2015)
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz – vor allem für Minderheitenangehörige – ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).
Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 15.3.2016).
Quellen:
Dokumente und Meldewesen
Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der Angaben der antragstellenden Person. Die Registrierungsrate von Geburten wird lt. Auskunft von UNICEF auf rd. 3 % in ganz Somalia geschätzt (ÖB 10.2015). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd- und Zentralsomalia sowie in Puntland zu erhalten (AA 1.12.2015). Die Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen (ÖB 10.2015).
Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch in den von Somalis bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015; EASO 8.2014). Selbst die somalische Botschaft in Nairobi stellt somalische Reisedokumente offensichtlich unreflektiert und ohne jegliche Identitätsprüfung aus (ÖB 10.2015).
Nach 1991 gab es in Somalia keine Ausstellung von Ausweisen und keine Registrierungen mehr. Im Dezember 2013 hat die somalische Regierung ein neues System und gleichzeitig ein neues Zentrum für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen in Mogadischu eingerichtet. Die Daten – inklusive Biometrie – werden elektronisch erfasst. Für die Erstellung eines Passes müssen zuvor zwingend ein Personalausweis und eine Geburtsurkunde eingeholt werden. Allerdings sind die Kapazitäten eingeschränkt und ausschließlich in Mogadischu sowie an wenigen Botschaften verfügbar. Es besteht große Nachfrage nach diesen Dokumenten (EASO 8.2014). Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden (ÖB 10.2015).
UNICEF hat sich nun als Ziel gesetzt, alle Kinder unter fünf Jahren, die noch nicht registriert sind, ausfindig zu machen und die Behörden dabei zu unterstützen, die Anmeldung durchzuführen. Die Daten der Geburtenregistrierung sollen der Behörde eine bessere Vorstellung von Bevölkerungszahlen gewähren und in weiterer Folge ein Ende der illegalen Dokumente herbeiführen. Einhergehend mit der Registrierung werden Geburtsurkunden ausgestellt (ÖB 10.2015).
In Mogadischu werden Adressen aufgrund fehlender Straßennamen und Hausnummern üblicherweise mit Bezügen zu prominenten Gebäuden, Monumenten etc. angegeben (z.B. "hinter", "in der Nähe von"). Im Jänner 2014 legte die Stadtverwaltung Pläne für eine Durchnummerierung der Häuser vor (EASO 8.2014).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.4.2016).
Mit 3.2.2016 gab es in Somalia schätzungsweise 1,1 Millionen IDPs. Davon fanden sich ca. 85.000 in Somaliland; 130.000 in Puntland (inkl. Mudug); 120.000 in Galgaduud; 103.000 in Lower Shabelle; und 369.000 in Mogadischu (UNHCR 3.2.2016; vgl. EASO 2.2016; UNSC 8.1.2016). Die AMISOM-Offensiven im Jahr 2015 und Dürre haben zur Vertreibung von weiteren 42.000 Personen geführt (USDOS 13.4.2016).
Die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete ist begrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), und die Situation angesichts der mehr als einer Million IDPs sowie durch die Rückkehrer bzw. Flüchtlinge aus dem Jemen sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebenen sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Allerdings sind z.B. in Puntland nur 5% der dort lebenden Menschen IDPs, während es in Jubaland (Middle und Lower Juba, Gedo) und in South West State (Bay, Bakool, Lower Shabelle) sowie in Hiiraan und Middle Shabelle 10% sind; in Galmudug (Mudug, Galgaduud) 15%; und in Mogadischu mehr als 20% (WB 10.2015).
Wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2015). IDPs stellen 68% der von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Bevölkerung, sie sind auf Unterstützung angewiesen. Die Unterernährung ist hoch, besonders betroffen sind IDPs in Bossaso, Doolow, Galkacyo und Garoowe (UNOCHA 19.2.2016).
Es mangelt den IDPs an Schutz (UNHRC 28.10.2015). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen (USDOS 13.4.2016). So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (UNHRC 28.10.2015). In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich (HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa (USDOS 13.4.2016).
IDPs – und hier v.a. Frauen und Kinder – sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt (HRW 27.1.2016). Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (UNHRC 28.10.2015).
UNHCR unterstützt auch weiterhin IDP-Rückkehrer aus Mogadischu (USDOS 13.4.2016). UNHCR und IOM unterstützen die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in den Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen des von UNHCR-Programms wieder in ihre Dörfer zurückkehren. Die Zahl von spontanen – also nicht mithilfe von UNHCR organisierten – Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt (ÖB 10.2015).
In Mogadischu kam es aber auch zur Vertreibung bzw. Zwangsumsiedlung von IDPs (AI 24.2.2016). Auch in Jubaland, Südwest sowie in Puntland kam es zu Zwangsräumungen von IDP-Lagern (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Insgesamt betraf dies im ersten Halbjahr 2015 fast 100.000 Personen. Laut einem Bericht von Human Rights Watch waren an den Vertreibungen staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet hatten (USDOS 13.4.2016).
Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 1.12.2015). Trotzdem sind zwischen März 2015 und März 2016 alleine in Puntland knapp 21.000 Flüchtlinge aus dem Jemen eingetroffen. Davon waren 91% somalische Rückkehrer. 52-53% der Rückkehrer gaben an, nach Mogadischu zurückkehren zu wollen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP. Auch für den Weitertransport zur Zieldestination wird gesorgt (UNHCR 29.2.2016).
Quellen:
Rückkehr
Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).
Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).
Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden
1. 500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert – vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vgl. UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).
Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).
Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016).
Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:
Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).
Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).
In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).
Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).
Quellen:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer und ihren Fluchtgründen:
Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und Familie sowie zur illegalen Einreise und zur Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten in Verbindung mit den Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den im Kern gleichbleibenden Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren und seiner eingehenden Befragung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Erstbeschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Fluchtgründe sowie die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sehe, glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen.
Die belangte Behörde ging aufgrund von Abweichung der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung gegenüber seinen späteren Schilderungen vor dem Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung grundsätzlich das gleiche Fluchtvorbringen ins Treffen geführt hat, wie später vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht, nämlich die Verfolgung durch Al Shabaab. Insofern die belangte Behörde ausführt, der Erstbeschwerdeführer habe seine Fluchtgründe unterschiedlich dargestellt und sich dabei auf einen Vergleich zwischen den Angaben in seiner Erstbefragung und in seiner Einvernahme stützt, ist anzumerken, dass nach der Intention des Gesetzgebers eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung nicht stattzufinden hat, sondern diese primär der Erhebung der Reiseroute dient. Dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund anlässlich seiner Erstbefragung noch nicht gänzlich im Detail geschildert und gewisse Aspekte erst im Zuge seiner ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt angesprochen hat, kann diesem nicht zur Unglaubwürdigkeit gereichen (vgl. das behebende Vorerkenntnis VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).
Zu den Ausführungen der Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers die angegebene Geldsumme habe zusammensparen können, ist anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben hat, es sei ihnen besser gegangen als vielen anderen. Dies wird auch durch den Umstand genährt, dass Al Shabaab gezielt vom Erstbeschwerdeführer bzw. dessen Familie hohe Geldbeträge gefordert hat.
Bezogen auf die durch Al Shabaab zugefügten Verletzungen ist zu den Ausführungen der Behörde, der Erstbeschwerdeführer hätte mehrere Narben am Rücken haben müssen, (da er solche nicht aufweise, sei das Vorbringen unglaubwürdig) anzumerken, dass eine Narbenbildung nur bei entsprechend hoher Intensität der Misshandlung auftritt. Eine solche Intensität hat der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber nicht behauptet, weswegen die diesbezügliche Beweiswürdigung nicht schlüssig ist.
Darüber hinausgehende Widersprüche innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers wurden durch die belangte Behörde nicht aufgezeigt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer die seiner Ausreise vorangegangenen Geschehnisse im Wesentlichen in Übereinstimmung mit seinen Angaben gegenüber dem Bundesasylamt. Abgesehen davon, dass der Erstbeschwerdeführer persönlich in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck erweckte und ihm – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen, weswegen in nicht entscheidungswesentlichen Nebenumständen Ungereimtheiten nachvollziehbar sind – eine konsistente Darstellung seiner Ausreisegründe gelang, erweist sich das Vorbringen auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte als plausibel und mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat in Einklang stehend.
Nach den Länderfeststellungen ist die Heimatstadt des Erstbeschwerdeführers auch seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen, die Sicherheitslage hat sich im Zeitraum 7.2014-6.2015 verschlechtert. Auch ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass Al Shabaab von einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers selbst nach Mogadischu erfahren würde. In diese Richtung deutet zumindest der Umstand, dass die Miliz nach wie vor in der Lage ist, im gesamten Stadtgebiet verdeckte Akteure einzusetzen. Auch erscheint es nicht unplausibel, dass Erkundigungen über die Person des Beschwerdeführers eingeholt würden, wenn er wieder neu in ein Viertel Mogadischus zuziehen würde. Würde Al Shabaab vom Zuzug des Beschwerdeführers erfahren, hätte er Verfolgungshandlungen – einschließlich der gezielten Tötung – zu erwarten.
Den Länderfeststellungen zufolge wäre der somalische Staat derzeit auch in Mogadischu nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor gezielten Attacken durch Al Shabaab hinreichend zu schützen. So geht aus diesen Länderfeststellungen beispielsweise hervor, dass in den Gebieten der Al Shabaab unter anderem Steinigung bzw. Enthauptung und Amputation von Al Shabaab regelmäßig angewendet würden und sich tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten – z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen – in Haft befänden, weiters würden in diesen Gebieten Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten; Gebote, wie etwa die Verschleierung bei Frauen, würden selbst in Privathäusern aktiv kontrolliert, Al Shabaab töte Menschen aufgrund der Tatsache, dass sie die Edikte von Al Shabaab nicht befolgten.
2.2. Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia stützen sich auf das Länderinformationsblatt ("LIB") der Staatendokumentation "Somalia" vom 25.04.2016, das den Beschwerdeführern übermittelt wurde; die (aktualisierte) Zusammenstellung der Informationen und Quellen durch die Staatendokumentation ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell und ausgewogen, es entstanden daher keine Bedenken, diese so bewertete Zusammenstellung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen.
3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. § 75 Abs. 21 AsylG 2005 normiert, dass im Fall der Behebung einer Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof dieses Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückfällt, das gemäß der Abs. 19 und 20 zu entscheiden hat.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Abs. 20 leg.cit. enthält nähere Regelungen für den Fall der Bestätigung der jeweiligen behördlichen Entscheidung.
Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 sind auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016.
Im Beschwerdefall wurde der Antrag der Beschwerdeführer vor dem 15. November 2015 gestellt, weswegen §§ 2, 3 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 angewendet wird.
Zu Spruchteil A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2003, 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505 sowie 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN sowie 20.09.2004, 2001/20/0430).
3.2.2. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Berufsausübung ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht der Al Shabaab als "nicht-islamisch" qualifiziert wurde. Er ist durch dieses Verhalten auch bereits in das Blickfeld dieser Gruppe geraten, wurde festgenommen und erst gegen Lösegeldzahlung freigelassen. Auch in weiterer Folge wurde er bzw. seine Familie zu Geldzahlungen genötigt, wobei sein Vater aufgrund seiner Weigerung getötet und der Erstbeschwerdeführer erneut festgenommen wurde. Dem Erstbeschwerdeführer gelang es nur nach seinem Versprechen, Geld zu zahlen, entlassen zu werden und flüchtete er noch vor Bezahlung aus Somalia. Es ist davon auszugehen, dass ihm wegen seiner Arbeit und der anschließenden offensichtlichen Ablehnung der Unterstützung der Al Shabaab eine bestimmte unerwünschte politische - allenfalls religiöse - Gesinnung (eine oppositionelle Gesinnung bzw. eine nicht islamische Wertehaltung) unterstellt wird und er im Hinblick darauf Gefahr liefe, von der Gruppe verfolgt zu werden. Der Erstbeschwerdeführer gehört ferner einer Minderheit an und hat auch von seinem Clan – der unbewaffnet ist – keinen Schutz zu erwarten. Dieses Rückkehrrisiko trifft den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gleichermaßen.
Bei der Verfolgung durch Al Shabaab handelt es sich um eine Verfolgung durch eine private Gruppierung, die auf einem Konventionsgrund, nämlich der (zumindest) unterstellten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers beruht. Einer solchen Verfolgung kommt lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Zwar wurde die Heimatstadt des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2012 von Al Shabaab befreit, jedoch geht aus den aktuellen Länderfeststellungen hervor, dass die Region stark von Aktivitäten der Al Shabaab und die Stadt massiv von Gewaltvorfällen betroffen ist. Der somalische Staat ist aktuell nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz vor einer Verfolgung seitens der Al Shabaab zu bieten. Mangels adäquater Schutzgewährung durch staatliche Stellen in Somalia liegt eine individuelle Verfolgung der Erstbeschwerdeführers wegen unerwünschter politischer Gesinnung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer sind Verfolgungshandlungen durch die Al Shabaab zu erwarten, gegen welche von staatlichen Organen kein hinreichender Schutz geboten wird.
Aus diesem Grund besteht tatsächlich eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Heimatregion des Erstbeschwerdeführers durch Al Shabaab. Aber auch im Falle einer Rückkehr in die Hauptstadt Mogadischu kann nicht von einer ausreichend nachhaltigen Stabilisierung der Lage ausgegangen werden, zumal auch dort - trotz wesentlicher Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage seit Mitte 2012 - nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer dort vor möglichen Übergriffen der Gruppe geschützt wären bzw. in der Zwischenzeit in Bezug auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers eine maßgebende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
3.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 11 AsylG 2005 regelt die "Innerstaatliche Fluchtalternative" wie folgt:
"§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist hier deshalb zu verneinen, weil – wie oben bereits ausgeführt - der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimatregion konkret bedroht ist und er sich mit dem Zweitbeschwerdeführer aufgrund der aktuellen schlechten wirtschaftlichen Lage in Somalia und des Umstands, dass die Beschwerdeführer als Angehörige eines Minderheitsclans in einem anderen Landesteil über kein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk verfügt, derzeit in keinem anderen Teil von Somalia auf zumutbare Weise niederlassen könnte.
Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist den Beschwerdeführern nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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