BVwG G305 2141347-1

G305 2141347-1Tribunale amministrativo federale7 apr 2017

Regest

Notstandshilfe, Teilstattgebung, Vereitelung,<br/>Wiedereingliederungsmaßnahme, Zeitraumbezogenheit

Testo completo

BVwG G305 2141347-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2141347.1.00

Spruch

G305 2141347-1/13E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 07.04.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Hanspeter TRAAR als Beisitzer auf Grund des Vorlageantrages der XXXX, geb. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, über die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom 12.09.2016 insofern abgeändert, als die Ausschlussfrist mit dem Zeitraum XXXX bis 02.10.2016 festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass sie den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 für den Zeitraum 12.09.2016 bis 23.10.2016 verloren habe, da sie die ihr angebotene Teilnahme an der Maßnahme XXXX XXXX mit Beginn XXXX verweigert bzw. vereitelt habe. Ausgesprochen wurde weiters, dass sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume verlängere, während denen Krankengeld bezogen wurde und Nachsicht nicht erteilt werde, da Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF die am XXXX zur Post gegebene Beschwerde, die sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass sie die Teilnahme an einem Kurs bzw. an einer Weiterbildungsmaßnahme mit dem Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht verweigert hätte. Sie sei nur damit nicht einverstanden gewesen, in irgendeinen Kurs gesetzt zu werden, der sie zu keiner Höherqualifikation geführt hätte. Sodann ging sie auf die Ausbildungsschwerpunkte des Kurses XXXX unter Bezugnahme auf ihre individuelle Situation ein und führte ergänzend aus, dass sie alles dafür tue, schnellstmöglich zu einer Arbeit zu kommen. Sie dokumentiere jede Bewerbung im eAMS und sie habe sich schriftlich, telefonisch und persönlich dazu geäußert. Anstatt sie bei einer Höherqualifikation zu unterstützen, sei es dem AMS lieber, sie in einen für sie unpassenden Kurs zu setzen.

3. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Beschwerde teilweise Folge und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als der Verlust der Notstandshilfe auf den Zeitraum XXXXXXXX bis XXXXXXXX halbiert werde.

Begründend führte die belangte Behörde nach einer kurzen Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die XXXX Jahre alte BF über eine Lehre zur XXXX verfüge und seit dem XXXX im Leistungsbezug des AMS stehe. Bis XXXX hätte sie sich in der XXXXstiftung befunden. Ihr Studium habe sie nicht im Stiftungszeitraum beenden können, sondern erst im März XXXX. Sie bewerbe sich fleißig und sei seit Anfang XXXX sehr um eine Aufnahme bei der Polizei bemüht. Sie habe zahlreiche Vorstellungstermine und Auswahlverfahren absolviert. Leider sei keine Arbeitsaufnahme (abgesehen von ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma SXXXX seit XXXX) zustande gekommen. Daher sei ihr von ihrem Berater zur Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt der Auftrag erteilt worden, ab dem XXXX an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX teilzunehmen. Am XXXX habe sie ihrem Berater mitgeteilt, dass sie an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen werde.

In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides heißt es, dass es der BF trotz Unterstützung durch das AMS seit längerem nicht gelungen sei, das Beschäftigungsproblem nachhaltig zu lösen. Deshalb sei es ihrem Berater notwendig erschienen, mit ihr die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX ab dem XXXX verbindlich zu vereinbaren. Mit ihrer Absage habe sie die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme verweigert und gebühre ihr auf Grund dieser Pflichtverletzung gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für die Dauer von sechs Wochen, sohin vom 12.09.2016 bis 23.10.2016, grundsätzlich keine Notstandshilfe. Der angefochtene Bescheid sei daher zu Recht ergangen. Da sie ab dem XXXX nachweislich bei der Polizei aufgenommen worden sei, werde ihr gemäß § 10 Abs. 3 AlVG teilweise Nachsicht gewährt und die Sperre der Notstandshilfe auf den Zeitraum vom 12.09.2016 bis 02.10.2016 halbiert.

4. Gegen diesen, der BF am XXXX zu Handen einer Mitbewohnerin (Mutter) zugestellten Bescheid erhob sie den zum XXXX, um XXXX Uhr zur Post gegebenen Vorlageantrag, in dem sie im Kern ausführte, dass sie alles dafür getan hätte, so schnell als möglich eine Arbeit zu finden. Neben dem Polizeiauswahlverfahren hätte sie sogar einen Kurs für die Flughafensicherheit am Flughafen XXXXbesucht. Sie sei aktiv im Kurs dabei gewesen, bis sie die Einberufung zur Polizei in Händen gehabt hatte. Sie habe sogar zwei Prüfungen erfolgreich abgelegt und würde sie, wenn sie die Einberufung zur Polizei nicht bekommen hätte, jetzt am Flughafen arbeiten.

5. Am XXXX legte die belangte Behörde auf Grund des Vorlageantrages der BF die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

6. Im gleichzeitig vorgelegten, ebenfalls zum XXXX datierten Vorlagebericht heißt es, dass der BF am XXXX die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX ab dem XXXX verbindlich aufgetragen worden sei. Obwohl sie noch keine Einstellungszusage hatte, habe sie am XXXX erklärt, dass sie nicht teilnehme. Daher habe die Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG für die Dauer von 6 Wochen gesperrt werden müssen. Die von der BF gewünschte "ganze Nachsicht" wäre nur dann gewährt worden, wenn die Arbeitsaufnahme zeitnah zum Sanktionsbeginn, also im September XXXX erfolgt wäre. Eine Arbeitsaufnahme sei erst im Dezember zustande gekommen, weshalb der Sanktionszeitraum von 6 Wochen auf drei Wochen halbiert worden sei.

7. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei, sowie eine Vertreterin der XXXX und der Betreuer der BF bei der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist XXXX Jahre alt und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Sinne der Bestimmungen des ASVG invalid oder berufsunfähig wäre.

In den Jahren XXXX bis XXXX als Ordinationsgehilfin im chemisch-diagnostischen Labor XXXX in XXXX tätig. Ausgehend vom Jahr XXXX absolvierte sie im Rahmen der XXXXstiftung XXXX eine Lehre zur XXXX, die sie im März XXXX abschloss. Von XXXX 2004 bis XXXX 2011 war sie im Forschungszentrum XXXX als Angestellte tätig. Ab dem XXXX absolvierte sie an der XXXX ein Masterstudium der Psychologie, das sie im XXXX mit einem Masterdegree ("MSc") abschloss. Parallel dazu absolvierte sie von Sommer XXXX bis Sommer XXXX ein Praktikum am Institut für XXXX in XXXX.

Die BF hat keine Sorgepflichten und wohnt bei ihren Eltern. Sie braucht für die ihr zur Verfügung gestellte Unterkunft keinen Mietzins zu zahlen.

1.2. Die BF weist folgende Versicherungszeiten auf:

  • vom XXXX bis XXXX als Angestellte am chemisch-diagnostischen Labor XXXX in XXXX;

  • vom XXXX bis XXXX als Angestellte bei der Firma AXXXX GmbH;

  • vom XXXX bis XXXX als geringfügig Beschäftigte bei der Fa. SXXXX GmbH.

Während der angeführten Beschäftigungsverhältnisse bezog sie im Zeitraum XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld. Darüber hinaus bezog sie vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe.

Zuletzt war der Notstandshilfebezug vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 AlVG unterbrochen.

1.3. Da ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten, erteilte ihr die belangte Behörde am XXXX den Auftrag zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX.

Aus diesem Grund schlossen die BF und die belangte Behörde noch am selben Tag eine mit XXXX befristete Betreuungsvereinbarung mit dem Ziel, sie bei der Suche nach einer Stelle als Psychologin bzw. als Sozialarbeiterin oder im Bereich der Notstandshilfe-Zumutbarkeitsbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu unterstützen. Zur Erreichung dieses Ziels verpflichtete sich die BF neben der Absetzung von Eigenbewerbungen (z.B. Aktivbewerbungen und Nutzung des Berufsinformationszentrums, Nutzung der Printmedien und von Internetplattformen, des e-jobrooms und des jobroboters) und zur Dokumentation derselben, zur Teilnahme an Informationstagen und Jobbörsen des AMS, zur Teilnahme am vereinbarten Kurs XXXX, zur Nutzung der Selbstbedienungsangebote, und dazu, auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren.

Die BF wurde über die Ziele der mit ihr vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme und über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG für den Fall ihrer Nichtteilnahme ausdrücklich aufgeklärt.

1.4. Die BF hätte am XXXX, XXXX zur einer Informationsveranstaltung im Hinblick auf die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX (mit Beginn ab XXXX) erscheinen sollen.

In einem an sie ergangenen Schreiben der belangen Behörde vom XXXX wurde sie ausdrücklich zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung und zum Kursantritt zum XXXX aufgefordert und für den Fall des Nichterscheinens darauf aufmerksam gemacht, dass ab diesem Tag (XXXX) die Arbeitslosenunterstützung/Notstandshilfe eingestellt würde.

1.5. Am XXXX übermittelte sie der belangten Behörde über ihr eAMS-Konto ein Schreiben, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst mitteilte, dass sie nicht bereit sei, am Kurs XXXX teilzunehmen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie weder Hilfe bei der Erarbeitung von Zukunftsperspektiven, noch ein Training im Bewerbungsmanagement benötige, da man ihr diese Fähigkeiten als ausgebildeter Akademikerin "schon zuschreiben könne". Außerdem habe sie bereits mehrmals nach Bewerbungsgesprächen die Rückmeldung erhalten, dass sie sehr positiv aufgefallen sei und ihre Bewerbungsunterlagen absolut stimmig seien. Der Grund, weshalb es bisher noch zu keinem Arbeitsvertrag gekommen sei, sei der Mangel an Praxis im psychologischen Bereich und der Mangel an ausgeschriebenen Stellen allgemein. Sollte das AMS eine Weiterbildung unterstützen, die sie als Psychologin höher qualifiziert, wäre sie gern bereit, einen Kurs etwa zur Klinischen Psychologin zu besuchen.

1.6. Die BF erschien weder zur Informationsveranstaltung am XXXX, noch nahm sie an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX teil.

1.7. Am XXXX wurde sie von einem Mitarbeiter der belangten Behörde zu ihrer Weigerung, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, befragt.

1.8. Beginnend mit XXXX, XXXX Uhr, nahm die BF an einem von der Firma FXXXX GmbH veranstalteten Kurs zum "geprüften Fluggastkontrollor" teil.

In einem an sie gerichteten Schreiben der GmbH heißt es weiter, dass sie "bei positivem Prüfungsverlauf einen Dienstvertrag bei der XXXX auf Basis Teilzeit" in der von ihr gewünschten bzw. bekannt gegebenen Stundenvertragshöhe erhalte. Mit dem bezogenen Schreiben wurde ihr die Aussicht auf eine Teilzeitbeschäftigung eröffnet.

1.9. Anlässlich einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am XXXX, XXXX Uhr, erklärte die BF, dass sie sich in der Zwischenzeit weder im Ausland, noch im Krankenstand befunden hätte.

1.10. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass sie mit Wirksamkeit vom XXXX in den Polizeidienst aufgenommen werde und sich am XXXX, um XXXXUhr, im XXXX, zum Dienstantritt einzufinden habe.

Anlässlich einer am XXXX in den Amtsräumen der belangten Behörde erfolgten Vorsprache gab die BF bekannt, dass sie mit XXXX in die Polizeischule aufgenommen werde.

Das Schreiben mit der Aufforderung zum Dienstantritt übermittelte sie der belangten Behörde im Wege ihres eAMS-Kontos am 21.11.2016.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das umfangreiche Beschwerdevorbringen und das im Vorlageantrag der BF enthaltene Vorbringen, und das Vorbringen im Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX und die Aussagen der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der belangten Behörde und der Organisation von XXXX.

Die zum Ausbildungsstand der BF getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben und auf der im Verwaltungsakt einliegenden Darstellung ihres Lebenslaufs. Die dazu getroffene Feststellung, dass gegenständlich nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Sinne der Bestimmungen des ASVG invalid oder berufsunfähig wäre, beruht einerseits auf dem von ihr in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vermittelten Eindruck und auf dem Faktum, dass sie zum XXXX in den Polizeidienst übernommen wurde, der für sich schon voraussetzt, dass ein Bewerber/eine Bewerberin weder invalid, noch berufsunfähig ist.

Die zu den Versicherungszeiten der BF und zu den Zeiten der Arbeitslosigkeit getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Darstellung der Versicherungszeiten und andererseits auf der von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Darstellung des Bezugsverlaufs. Die in den angeführten Operaten dargestellten Daten wurden von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen, weshalb sie den hier getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.

Die zum Faktum der zwischen der belangten Partei und der BF zustande gekommenen Betreuungsvereinbarung und zu der an die BF gerichteten Aufforderung getroffenen Feststellungen, an der Informationsveranstaltung am XXXX und an der am XXXX beginnenden Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom XXXX und auf dem ebenfalls zum XXXX datierten Aufforderungsschreiben an die BF. Keines der angeführten Dokumente wurde hinsichtlich des jeweiligen Aussagegehalts von einer der beiden Parteien in Zweifel gezogen.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die BF weder die Informationsveranstaltung, noch die Wiedereingliederungsmaßnahme besucht hatte, gründen einerseits auf dem Schreiben der BF, die sie über ihr eAMS-Konto am XXXX an die belangte Behörde weitergemittelt hatte und andererseits auf den von der belangten Behörde angefertigten Aktenvermerken und Protokollen über die niederschriftliche Einvernahme der BF, die dieses Faktum hinreichend dokumentieren. Nachdem die BF das Faktum der Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX selbst nie in Zweifel gezogen bzw. sie in ihrer Eingabe vom XXXX selbst ausgeführt hatte, nicht bereit zu sein, am XXXX teilzunehmen", konnten die in den bezogenen Schriftstücken dokumentierten Fakten den hier getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Dass die BF vom Zeugen XXXX KXXXX einerseits über die Ziele der Maßnahme umfassend und andererseits auf die Rechtsfolge nach § 10 Abs. 1 AlVG für den Fall der Vereitelung der Maßnahme durch Nichterscheinen hingewiesen wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen, die ihrerseits von der BF vollinhaltlich bestätig wurden.

Dass die BF beginnend mit XXXX, XXXX Uhr, an einem von der Firma FXXXX GmbH veranstalteten Kurs zum "geprüften Fluggastkontrollor" teilgenommen hatte, der ihr eine Aussicht auf Teilzeitbeschäftigung eröffnete, konnte auf Grund eines (von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen) Bestätigungsschreibens der oben näher bezeichneten Gesellschaft im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.

Das Faktum, dass die BF am XXXX in den Polizeidienst eintrat, beruht einerseits auf ihren bestätigenden Angaben in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, andererseits auf dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX, GZ: XXXX und der darin enthaltenen Aufforderung zum Dienstantritt am XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR

24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG).

Gegenständlich begründete die BF ihre Beschwerde und den Vorlageantrag im Kern damit, dass auf ihre "individuelle Situation" nicht eingegangen worden sei bzw. sie alles dafür getan hätte, um so schnell als möglich eine Arbeit zu finden. Neben dem Polizeiauswahlverfahren habe sie einen Kurs für die Flughafensicherheit am Flughafen Graz besucht. Sie sei im Kurs aktiv dabei gewesen, bis sie die Einberufung der Polizei in Händen gehabt habe. Hätte sie die Einberufung der Polizei nicht bekommen, würde sie jetzt am Flughafen arbeiten.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

3.4. Zu Spruchteil A):

3.4.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass die BF die ihr angebotene Teilnahme an der Maßnahme XXXX mit Beginn XXXX verweigert habe und dass Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.

Beschwerdegegenständlich bleibt daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich Gründe für eine Nachsicht nicht gegeben sind.

3.4.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

[...]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[...]"

Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.

Gegenständlich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass wenn eine arbeitslose Person einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, sie die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern, wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0241 mwN).

Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. VwGH vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0210, und vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0244).

Im hg. Beschwerdeverfahren ist hervorgekommen, dass die BF über die Ziele der Maßnahme XXXX mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX in Kenntnis gesetzt wurde. Sie wusste genau Bescheid, dass ihr mit dieser Maßnahme die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden sollten, sie schnellstmöglich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. ihr jene fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, um ihre Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt zu heben. Die Zuweisung zu dieser Maßnahme war zwischen der belangten Behörde und der BF ausdrücklich vereinbart.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Verspätungen beim Kursbesuch und ein unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität (vgl. VwGH vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0114) durchaus als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme gewertet werden (vgl. VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/08/0036). Beschwerdegegenständlich hat die BF weder an der für den 06.09.2016 anberaumten Informationsveranstaltung, noch an der Maßnahme selbst teilgenommen. Am XXXX - sohin Wochen nach der vereinbarten Maßnahme - teilte sie der belangten Behörde über ihr eAMS-Konto mit, dass sie nicht bereit sei, am Kurs XXXX teilzunehmen und begründete dies damit, dass sie weder Hilfe bei der Erarbeitung von Zukunftsperspektiven, noch ein Training im Bewerbungsmanagement benötige.

Ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass sie sich wegen ihres Sicherheitsinteresses für den Polizeidienst und bei der Flugsicherheitsüberwachung XXXX beworben hatte, vermag ihr Verhalten (Weigerung zur Teilnahme an der Maßnahme XXXX vom XXXX) nicht zu exkulpieren, selbst wenn sie vermeint, dass sie bei einem Scheitern des Aufnahmeverfahrens für den Polizeidienst eine Stelle bei der Flughafensicherheit XXXX erhalten hätte. Die BF muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie am XXXX, als sie die Teilnahme an der Maßnahme verweigerte, über keine Einstellungszusage, vom wem immer, verfügte. Sie nahm erst am XXXX eine Ausbildung zur "geprüften Fluggastkontrollorin" am Flughafen XXXX auf, der ihr bei positiver Absolvierung des Kurses und positiver Leumundsprüfung die Aussicht auf eine geringfügige Beschäftigung als Sicherheitswachebedienstete eröffnet hätte. Die Aufforderung zum Dienstantritt bei der Bundespolizei wurde ihr mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX zugestellt.

Schon daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt ihrer als Verweigerung der Maßnahme zu wertenden Absage vom XXXX noch keinesfalls sicher war, dass ihre Bewerbungen zum Erfolg im Sinne einer raschestmöglichen Integration in den Arbeitsmarkt führen würden. Sie stand zuletzt vom XXXX bis XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnis. Bei ihrer Teilzeitbeschäftigung bei der Firma SXXXX GmbH im Zeitraum XXXX bis XXXX handelte es sich um eine geringfügige Beschäftigung, die jedoch nicht die Eignung besaß, die Arbeitslosigkeit auszuschließen. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie während dieses Zeitraums im Notstandshilfebezug stand, sohin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nahm.

Für die Weigerung, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, kann es nicht darauf ankommen, dass die belangte Behörde einer arbeitslosen Person eine auf ihre Ausbildung abgestellte Maßnahme (wie es die BF sich für sich gewünscht hätte) nicht zur Verfügung gestellt hat.

Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde dieses Verhalten der BF sowohl im angefochtenen Bescheid, als auch in der Beschwerdevorentscheidung als Verweigerungshandlung wertete.

3.4.3. Im Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:

"§ 10

[...]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[...]".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AlVG Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).

Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).

Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Die BF hat sich durchaus bemüht, eine neue Stelle zu erlangen, doch fruchteten ihre Bemühungen erst nach Verstreichen der Ausschlussfrist.

Wie schon erwähnt, stand sie zuletzt vom XXXX bis XXXX bei der Firma AXXXX GmbH in einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigung und befindet sie sich seither im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung. Daran vermag auch die im Zeitraum XXXX bis XXXX bei der Firma SXXXX GmbH ausgeübte Teilzeitbeschäftigung nichts zu ändern. Dennoch ist ihr anzurechnen, dass sie sich um eine Stelle im Sicherheitsdienst beworben hat, die am XXXX zu einer Vollbeschäftigung im Bundesdienst (Polizei) führte.

Allerdings liegt in Anbetracht der nach der sechswöchigen Ausschlussfrist (12.09.2016 bis 23.10.2016) gelegenen Arbeitsaufnahme im Bundesdienst (XXXX) kein berücksichtigungswürdiger Grund vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom (gänzlichen) Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung).

Obwohl unmittelbar Gründe für eine gänzliche Nachsicht nicht vorliegen, erscheint die Entscheidung der belangten Behörde vertretbar, als sie mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Beschwerde insofern Folge gab, als sie den angefochtenen Bescheid dahingehend abänderte, dass sie die Ausschlussfrist auf den Zeitraum 12.09.2016 bis 02.10.2016 halbierte.

3.4.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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