W226 2145492-1•BVwG W226 2145492-1
W226 2145492-1Tribunale amministrativo federale6 apr 2017
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Behebung der<br/>Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
W226 2145492-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2016, Zl. 733752309-161065555,
A)
I.) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.) beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II., III, IV. und VI. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.12.2003 minderjährigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2004 Asyl gewährt und damit gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Asyl wurde ihm aufgrund eines Asylerstreckungsantrages gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 erteilt, zumal seinem Vater, XXXX, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004, Zl. 03 37.521-BAW in Österreich Asyl gewährt wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 164 Abs. 1, 164 Abs. 2 (1. Fall), 164 Abs. 3 u 4 (2. Satz) StGB, § 229 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Jugendstraftat) unter Vorbehalt der Strafe, wobei eine Probezeit von drei Jahren festgelegt und die Bewährungshilfe angeordnet wurden.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX)wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB, § 12 (3. Fall) StGB, §§ 142 Abs. 1, 143 (1. Fall), 143 (2. Fall) StGB unter Anwendung von §§ 28 Abs. 1 und 36 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB und das Urteil zu hg. XXXX vom XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei davon acht Monate bedingt nachgesehen wurden. Die Verurteilung erfolgte als Junger Erwachsener.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten als Junger Erwachsener verurteilt.
Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht des bedingten Teils der Freiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, widerrufen.
Im Übrigen wurde die Probezeit zur bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 278a Z 1, 278a Z 2, 278a Z 3 StGB § 278b Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zl. 153 HV 3/16g zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt.
Am 26.07.2016 langte ein Schreiben der JA XXXX ein und wurde gegenständliches Aberkennungsverfahren am 02.08.2016 eingeleitet.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.08.2016 vor dem BFA, RD Wien, niederschriftlich befragt.
Dabei wurde ihm eingangs mitgeteilt, dass aufgrund seiner Straftaten ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.
Die Einvernahme wurde in deutscher Sprache geführt.
Der Beschwerdeführer erklärte, gesund zu sein. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Er gab seine Personalien und seinen fremdenrechtlichen Status an.
In Österreich lebe er mit seinen sechs Geschwistern. Er sei nach Österreich gekommen, als er sechs Jahre alt gewesen sei und habe seine Mutter für ihn internationalen Schutz beantragt.
Er sei Muslim, aber nicht strenggläubig.
Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen befragt, meinte er, erst XXXX Jahre alt zu sein. Er habe falsche Freunde aus dem Ausland und aus Österreich gehabt. Er habe schnelles Geld verdienen wollen und nicht an die Zukunft gedacht.
Sein Verhalten tue ihm leid, einerseits weil er strafbare Handlungen gesetzt habe, andererseits wegen seiner Familie.
Befragt, weshalb er derzeit in Strafhaft sei, erklärte er, wegen schwerer Körperverletzung in einer terroristischen Vereinigung. Er sei zwar kriminell nicht aber radikal. Er sei vor dem Krieg geflohen und wolle nicht in den Krieg. Er habe ein einziges Lied gesungen und ein Freund habe das Lied in das Netz gestellt. Er habe nicht darüber nachgedacht. Er verwies darauf, dass Rapper Leute töten würden und da nichts gemacht werde. Er habe kein Geld an Organisationen geschickt und auch nie versucht, andere Personen zum Jihad zu inspirieren.
Er sei bei seiner Mutter gemeldet und dort auch bis zu seiner Verhaftung aufhältig gewesen.
Zu seiner Schulbildung befragt, gab er an, ein Jahr in Tschetschenien in die Schule gegangen zu sein. In der Russischen Föderation sei er ein Jahr in die Schule gegangen. In Österreich habe er seine gesamte Schulbildung (Volksschule, Hauptschule, Polytechnikum) absolviert. Er sei danach noch zwei Wochen in die HAK gegangen, habe sich von dort aber abgemeldet. Zu dieser Zeit sei sein Vater verstorben und habe er keine Lust gehabt, dort weiter hinzugehen, zumal er nur wegen seinem Vater in die HAK gegangen sei.
Er habe mehrere Lehren begonnen, diese aber immer wieder abgebrochen. Er habe einfach keine Lust und Laune gehabt, wobei dies sicher mit dem Tod seines Vaters zusammenhänge.
Er habe keinen Beruf ausgeübt, wolle jetzt aber eine Lehre als KFZ-Mechaniker anfangen, was er bei der Sozialarbeiterin schon angegeben habe. Sollte dies nicht funktionieren, werde er eine Schlosserlehre beginnen.
Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt finanziere, meinte er, dass er bei seiner Mutter gewohnt habe, die ihn finanziert habe. Er habe auch Geld durch Boxen verdient. Er sei in einem Boxverein tätig gewesen und er habe auch Boxunterricht gegeben. Er sei auch durch strafbare Handlungen zu Geld gekommen.
Er sei ledig und habe eine Freundin, die aus Kasachstan stamme, mit der er aber nicht zusammenwohne. Er kenne diese schon seit fünf Jahren, sie seien aber erst seit Kurzem in einer Beziehung. Seine Freundin sei 17 Jahre alt und habe gerade die Schule beendet.
Er habe keine Sorgepflichten.
In Österreich stelle er sich seine Zukunft ganz anders als seine Vergangenheit vor. Er wolle hier Geld verdienen und ein ganz normales Leben führen. Er wolle von seiner Mutter unabhängig sein.
Er fühle sich in Österreich schon integriert. Er sei wie ein Österreicher gekleidet.
Auf Vorhalt, dass er seine strafbaren Handlungen mehrheitlich mit Landsleuten gesetzt habe, meinte er, dass es Komplizen gewesen seien, die man habe, wenn man schnelles Geld benötige. Richtige Freunde seien es nicht gewesen.
Näher zu seiner Integration befragt, meinte er, gerne mit Österreichern fortzugehen. Mit seinen Landsleuten gehe er nicht so gerne fort, da es oft Stänkereien gebe.
Er sei bei einem Boxverein (XXXX), bei einem Judoverein und bei XXXX Mitglied gewesen.
Einmal sei er in der Russischen Föderation gewesen. Er habe seine Oma besucht. Seine Tante sei damals verstorben und sei er beim Begräbnis gewesen.
Nach Familienangehörigen im Herkunftsland befragt, meinte er, wenige zu kennen. Er habe sicher einige Onkel und Tanten in Tschetschenien, die er aber nicht kenne.
Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, meinte er, dass sein Vater früher schon gesucht worden sei. Präsident Kadyrow habe, nachdem sein Vater verstorben sei, ein Interview über den Vater des Beschwerdeführers gegeben. Kadyrow habe gesagt, dass sein Vater, sein Schwager und der Beschwerdeführer selbst nach Syrien gefahren seien, um zu kämpfen. Sein Vater und sein Schwager seien in Syrien gestorben. Er sei nie in Syrien gewesen. Wenn er nach Moskau kommen würde, wäre das wieder ein Anfang zu einer neuen Kriminalität. Er habe dort niemanden und müsste sich durch kriminelle Handlungen seinen Lebensunterhalt verdienen.
Wenn er nach Moskau kommen würde, dann wäre das wieder ein Anfang zu einer neuen Kriminalität. Ich habe dort niemanden und er müsste sich durch kriminelle Handlungen seinen Lebensunterhalt verdienen. Er könnte sich nicht vorstellen, in der Russischen Föderation zu leben.
Befragt, ob er seit Erhalt des Asylstatus im Dezember 2004 das Bundesgebiet verlassen habe, meinte er, öfters fort gewesen zu sein. Er sei mit seinem Verein im Ausland gewesen. Mit seiner Mutter sei er einmal kurz in Tschetschenien auf der Beerdigung seiner Tante gewesen.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zum Parteiengehör vorgehalten.
Befragt, was er nach seiner Entlassung aus der Haft vorhabe, meinte er, dass er in der Strafhaft eine Lehre beginnen und danach abschließen wolle. Er wolle dann normal arbeiten. Befragt, ob er noch irgendetwas angeben wolle, meinte er, dass er viel Blödsinn gemacht und viel riskiert habe. Er habe hier viel Zeit zum Nachdenken und sei zur Besinnung gekommen. Er sei immer als Traktor durch die Welt gegangen, wolle sich jetzt aber ändern.
Am 18.08.2016 erfolgte eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), ob Informationen über den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine drohende Gefahr zum Nachteil Österreichs vorliegen würden.
Aus der Anfragebeantwortung vom 30.08.2016 geht im Wesentlichen (wie im Strafurteil vom 27.06.2016 beschrieben) hervor, dass der Beschwerdeführer ein Nasheed (=Propaganda- und Kampflied für den gewaltsamen Dschihad gegen die sogenannten Ungläubigen) selbst verfasst und dargeboten habe. Ein Video von der Darbietung des Beschwerdeführers sei von einer dritten Person auf Facebook gepostet worden.
Weiters habe der Beschwerdeführer zu einem Bild auf seinem Facebook-Profil, das ihn mit einem Sturmgewehr zeige, Ende 2015 gemeint, das er vor zwei bis drei Jahren in Tschetschenien in XXXX gewesen sei und dort mit einem echten und funktionsfähigen Sturmgewehr hantiert habe.
Aus Sicht des BVT sei aufgrund seiner gesetzten Handlungen davon auszugehen, dass er ein nicht geringes Risiko bzw. eine drohende Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstelle, zumal er öffentlich ein selbstgeschriebenes Nasheed verbreitet habe.
Es wurde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer sich mit radikal islamistischem Gedankengut identifiziere und davon auszugehen sei, dass er dies nicht bloß für sich verinnerlicht habe, sondern eventuell zum Nachteil Österreichs ausleben werde und somit eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 01.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.)
In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 6 FPG erlassen.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Das BFA traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits fünf Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden sei. Das BFA kam in seinen Feststellungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner unmenschlichen Behandlung oder diesem gleichkommenden Zustand ausgesetzt wäre. Er sei in der Russischen Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen. Ihm sei aufgrund eines Familienverfahrens internationaler Schutz zuerkannt worden, er sei in seinem Herkunftsstaat jedoch keiner Bedrohung oder Gewalt ausgesetzt gewesen. Seine Mutter habe "bei seinem Asylerstreckungsantrag keine asylrelevanten Gründe für den Beschwerdeführer vorgetragen" und sei er im Übrigen der Sprache seines Herkunftsstaates mächtig.
Festgehalten wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben sei. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und sei hier weder beruflich noch sozial verankert. Bei seiner Mutter sei er nicht – wie von ihm angegeben – gemeldet.
Beweiswürdigung wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf den eingeholten aktuellen Strafregisterauszug verwiesen, aus dem sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben würden. Insgesamt sei er fünf Mal rechtskräftig verurteilt worden, wobei er zuletzt am XXXX wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und des Verbrechens der kriminellen Organisation rechtskräftig verurteilt worden sei. Als erschwerend würden das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen hinzukommen.
Aus dem genannten Urteil sei abzuleiten, dass ein absoluter Asylausschlussgrund gegeben sei: Zufolge der Anzeige nach § 278b StGB, welche mit einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX geendet habe, sei zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit von Österreich anzusehen sei.
Es finden sich rechtliche Ausführungen zum Begriff "Gefährdung der nationalen Sicherheit".
Das BFA führte aus, dass zum Vorliegen eines solchen Sachverhaltes eine Spezialbehörde zu befassen gewesen sei, die in ihrer Einschätzung (Schreiben vom 30.08.2016) zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer sich mit radikal islamistischem Gedankengut identifiziere und davon auszugehen sei, dass er dies nicht bloß für sich verinnerlicht habe, sondern eventuell zum Nachteil Österreichs ausleben werde und somit eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Schließlich wurde die Kompetenz des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismus (BVT) hervorgestrichten, dass zur Überparteilichkeit, Objektivität, Angemessenheit, Konsequenz, Professionalität, Transparenz und Kontrolle verpflichtet sei.
Die mehrmaligen, einschlägigen, rechtskräftigen Verurteilungen würden zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich der Rechtsordnung zu unterwerfen und er sei aufgrund der Ermittlungen als gemeingefährlicher Täter anzusehen.
Hinsichtlich seiner Zukunft könne keine positive Prognose erstellt werden. Er sei einschlägig vorbestraft und zeige keinen Willen, sich der herrschenden Rechtsordnung zu unterwerfen. Er habe keine Ausbildung, verfüge derzeit über keine geregelte Arbeit und auch kein Einkommen. Er habe bisher von seinen Straftaten und staatlicher Unterstützung gelebt.
Zur Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde auf die vorgehaltenen Länderinformationen verwiesen, nach denen die Möglichkeit der Gründung einer Existenz für den Beschwerdeführer möglich sei, wobei NGOs und soziale Dienste den Beschwerdeführer dabei unterstützen könnten.
Rechtlicht wurde zu Spruchpunkt I. festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliege, womit eine zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten verbunden sei.
Der Beschwerdeführer sei bereits zwei Mal wegen eines Verbrechens iSd. § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden und stelle somit aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. In seinem Fall komme erschwerend hinzu, dass er bereits einschlägig vorbestraft sei und innerhalb offener Probezeit rückfällig geworden sei.
Unter der Bestimmung betreffend des Verbotes der Ausweisung und Zurückweisung von Flüchtlingen in Z 1 lege Art 33 Z 2 GFK fest, dass sich auf diese Begünstigung der Flüchtling nicht berufen kann, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Es wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach ein besonders schweres Verbrechen vorliegen müsse, eine darauf basierende rechtskräftige Verurteilung, eine Gemeingefährlichkeit sowie ein Überwiegen von öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung am Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat.
Es folgten weitere rechtliche Ausführungen zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sowie zu Art. 33 Z 2 GFK und wurde auf die Beweiswürdigung verwiesen, wonach der Beschwerdeführer mit seinem wiederkehrenden kriminellen Verhalten die österreichischen Gesetze missachte und davon auszugehen sei, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle, weshalb keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne.
Die Begünstigung des Art. 33 Z 1 GFK gelte nach Art. 33 Z 2 GFK nicht für Personen, die aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates darstellen würden, wobei darunter nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu verstehen sei, dass die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße vorliegen würden. Unter Hinweis auf die Beweiswürdigung wurden diese Aspekte seitens des BFA für erfüllt erachtet.
Es wurde auf den für die Sicherheitspolitik in Österreich sog. "Transnationalen Dschihad" (oder Salafismus) verwiesen, wonach Handlungsbedarf vor allem in der "passiven Gefahr" bestehe, also jenen Stadien des Terrorismus, die die Konstitution der jeweiligen Gruppen und das Vorbereitungsstadium betreffen würden. Solcherart würden spontan gewaltbereite Gruppen geformt, die hinter den jeweiligen Einzeltätern stehen würden. Zufolge der obigen Würdigung falle der Beschwerdeführer in diese Gruppe und setzte auch die dafür vorgesehenen Aktivitäten.
Im Übrigen wurde zur Wahrung des Parteiengehörs auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Pflicht, der Partei eines Verwaltungsverfahrens der festgestellte Sachverhalt vor Erlassung des Beschwerde zur Kenntnis zu bringen, nur dann bestehe, wenn die Partei dieses Sachverhaltsergebnis nicht bereits selbst kenne. Im Übrigen genüge es, das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend darzustellen.
Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.
In Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer bereits aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei.
Im Übrigen habe sich die allgemeine Lage des Beschwerdeführers im Heimatland seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet positiv verändert. Er sei eine erwachsene, ledige, arbeitsfähige Person, die im Bundesgebiet nicht verankert sei.
Weder aus der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland noch aus seinen persönlichen Umständen habe sich eine Gefährdung ergeben, weshalb kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG 2005 ersichtlich gewesen sei.
In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass sich keine Anhaltspunkte dafür gefunden hätten, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegen, zumal er zwar lange im Bundesgebiet aufhältig sei, sich jedoch nicht beruflich integriert habe und wiederholt straffällig geworden sei.
Es wurde deshalb eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, zumal sich laut BFA keine Abschiebehindernisse ergeben hätten, was bereits in Spruchpunkt II. geprüft und verneint worden sei.
Das Einreiseverbot wurde mit den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet, wodurch der Beschwerdeführer sowohl Z 1 als auch Z 6 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt habe.
Zumal schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, wurde in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VI. als Folge daraus von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde.
Als Beschwerdegründe wurden sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Zur Vertretung im Verfahren wurde die XXXX bevollmächtigt (Vollmacht vom 05.12.2016).
Eingangs wurde der Sachverhalt gerafft wiedergegeben, wonach der Beschwerdeführer Asyl – abgeleitet von seinen Eltern – im Rahmen eines Asylerstreckungsverfahrens erhalten habe.
Der Beschwerdeführer habe bereits als kleines Kind Gewalt erlebt, daraus hätten sich auch gesundheitliche Beeinträchtigungen entwickelt und sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kriminell geworden. Er weise diverse Vorstrafen als Jugendlicher oder junger Erwachsener auf. Dem Beschwerdeführer anzulasten, er fühle sich terroristischem Gedankengut verpflichtet, sei jedoch falsch.
Zur letzten strafrechtlichen Verurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal ein Kampflied im Gefängnis gesungen habe, welches dann von einem Bekannten des Beschwerdeführers auf die Plattform youtube gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch zu nur 10 Monaten Strafhaft verurteilt worden, wobei der Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren liege. Es liege sohin eine Verurteilung am unteren Ende des Strafmaßes vor.
Zur Gefährdung des Beschwerdeführers in Tschetschenien und der Russischen Föderation habe der Beschwerdeführer vor dem BFA auch angegeben, dass Ramzan Kadyrow ein Interview gegeben habe, in welchem er dem Vater des Beschwerdeführers, dem Schwager des Beschwerdeführers sowie dem Beschwerdeführer selbst unterstellt habe, nach Syrien gefahren zu sein, um zu kämpfen, was bedeute, dass Kadyrow den Beschwerdeführer als Terroristen einstufe. Die Darstellungen Kadyrows seien unrichtig. Nur der Schwager des Beschwerdeführers sei nach Syrien gefahren und dort umgekommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei seinem Schwiegersohn nachgefahren, um ihn zurückzuholen, da dieser in Österreich eine Frau und zwei Kinder ohne Versorgung zurückgelassen habe. Der Vater sei allerdings seit dem Jahr XXXX verschollen und vermutlich an der türkisch-syrischen Grenze umgebracht worden. Der Beschwerdeführer selbst sei niemals nach Syrien gereist und habe weder in der Vergangenheit noch derzeit den Wunsch, dies zu tun.
Dies zeige, wie die Propaganda von Ramzan Kadyrow im Fall der Familie des Beschwerdeführers bereits abgelaufen sei.
Der Beschwerdeführer selbst habe mit radikal-islamistischem Gedankengut keinerlei ernsthafte Berührung und wolle weder in ein Kampfgebiet fahren noch unterstütze er diese Einstellung. Er sei zwar kriminell und sei deswegen auch zu Haftstrafen verurteilt worden, aber er identifiziere sich mit der westlichen Lebensweise, mit Säkularismus und er sei nicht als weltabgewandt oder sehr religiös einzustufen.
Der Beschwerdeführer – so wie auch seine Mutter – würden sich nicht erklären können, wie in einem mit 30.08.2016 datierten Schreiben einer nicht näher im Bescheid offen gelegten Spezialbehörde, bei der es sich wohl um das BVT handeln dürfte, diese zum Schluss kommen könne, der Beschwerdeführer würde sich mit radikal-islamistischem Gedankengut identifizieren und wäre davon auszugehen, dass er dies nicht bloß für sich verinnerlicht habe, sondern dies auch zum Nachteil Österreichs ausleben werde, wodurch er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Beantragt wurde, die Mutter zum Wesen des Beschwerdeführers, zu seiner politischen Einstellung sowie zu den familiären Hintergründen zeugenschaftlich einzuvernehmen.
Die belangte Behörde habe ihre amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt.
So habe sie das Video von Kadyrow zur Familie des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.
Auch habe sich die belangte Behörde auch nicht näher mit den Umständen, aufgrund derer es zur letzten Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen sei, befasst.
Auch sei die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin unterlassen worden.
Die belangte Behörde habe sich im Hinblick auf die Gefährdungsprognose hinsichtlich der Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich im Wesentlichen auf die bereits erwähnte Einschätzung einer nicht näher bezeichneten Spezialbehörde berufen, wobei dieses Schreiben nicht dem Parteiengehör unterzogen worden sei und es dementsprechend nicht möglich gewesen sei, hiezu Stellung zu beziehen.
Insbesondere aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er auf Basis des Singens eines Kampfliedes im Gefängnis wegen Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei, jedoch keinerlei Nähe zu radikal-islamischem Gedankengut habe, wäre notwendig gewesen, sich zu der nicht weiter bekannten Einschätzung der nicht näher bezeichneten Spezialbehörde äußern zu können.
Letztlich würden sich in der Beweiswürdigung hauptsächlich rechtliche Ausführungen zur Frage der Aberkennungstatbestände bis auf eine Bemerkung über die fünf Verurteilungen des Beschwerdeführers finden. Darüber hinaus wurden weder der Inhalt der Strafurteile noch die die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme herangezogen. Die angeführten Beweise seien überhaupt nicht erhoben worden.
Im Übrigen seien die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde zur Frage, wann "Schwerkriminalität" vorliege und ab wann jemand ein "gefährlicher Täter" sei und die daraus gezogenen Schlüsse nicht klar und auch nicht nachvollziehbar.
In der Folge finden sich rechtliche Ausführungen bzw. Judikatur zu Art. 33 Z 2 GFK, §§ 7 Abs. 1 iVm. 6 Abs. 1 Z 3 und Z 4 AsylG 2005. Darauf basierend wurde der Schluss gezogen, dass angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, der Strafen, welche sich alle im unteren Bereich des Strafmaßes befinden würden, sowie der konkreten Tathandlungen des Beschwerdeführers, keinesfalls aus stichhaltigen Gründen angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Demnach sei § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht gegeben. Auch die Erfüllung von Z 4 leg. cit. sei fraglich, denn einerseits seien auch hier die konkreten Tathandlungen und die Höhe der Verurteilung zu betrachten und nicht alleine das Strafmaß, um den vorliegenden Unwert der Handlung zu beurteilen. Der belangten Behörde sei es auch nicht gelungen, darzulegen, weshalb vom Beschwerdeführer auch in Zukunft eine Gefahr ausgehen solle, da sie sich hier auf Gemeinplätze oder erneut auf die terroristische Tendenz des Beschwerdeführers stütze.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde die vorzunehmende Güterabwägung basierend auf falschen Beweisergebnissen und mangelhaftem Ermittlungsverfahren und damit auf falschen Feststellungen getroffen. Es sei keinesfalls richtig, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht um sein Leben fürchten müsste. Es sei irrelevant, dass der Beschwerdeführer Asyl wegen Asylerstreckung durch seine Eltern erhalten habe, sondern sei eine Gefährdungsprognose für den Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu erstellen – und zwar des gegenständlichen Bescheides und nicht jenes, mit welchem der Beschwerdeführer im Jahr 2004 Asyl erhalten habe.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation politische Verfolgung zu erleiden haben würde, was auch durch das Interview des Präsidenten über die Familie des Beschwerdeführers selbst belegt werde.
In eventu wurde ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass der Asylaberkennung und Nicht-Zuerkennung subsidiären Schutzes gefolgt werde, gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 die Abweisung von § 8 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden gewesen wäre, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Es wurde schließlich noch darauf hingewiesen, dass sich das BFA zu Unrecht auf § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt habe.
Die Spruchpunkte I., II. und V. seien im Übrigen grob mangelhaft und deshalb zu beheben. Hier wurde § 59 AVG ins Treffen geführt und moniert, dass das BFA bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles nicht mit der nötigen Eindeutigkeit abgeleitet habe, unter welchen Tatbestand des § 6 AsylG 2005 es die Handlungen des Beschwerdeführers subsumieren wolle, um dem Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus abzuerkennen. Zwar werde § 6 Abs. 1 Z 4 angeführt, allerdings in vieler Hinsicht, bezugnehmend auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 278b StGB, eine Gefährdung der für die Sicherheit der Republik Österreich argumentiert und damit Abs. 1 Z 3 leg. cit. versucht zu untermauern. Im Spruch selbst sei überhaupt nur § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 angeführt, woraus noch überhaupt nicht abgeleitet werden könne, weshalb es zur Aberkennung komme.
Dieser Mangel an Deutlichkeit und Bestimmtheit zeige sich sowohl zur Frage der Asylaberkennung als auch im Fall Zuerkennung oder Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes und bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zuletzt wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde moniert.
Am 27.01.2017 langte ein USB-Stick ein. Im Begleitschreiben wurde ausgeführt, dass sich darauf das Video befinde, welches Ramzan Kadyrow bei einer Ansprache zeige, in welcher er die Familie des Beschwerdeführers als Terroristen bezeichne, die in Syrien kämpfen würden. Auch sei ein Video von einem Verwandten der Familie zu sehen, der unlängst von russischen Einheiten getötet worden sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die vor dem BFA durchgeführte Einvernahme, die Strafurteile, die Auskunft des BVT vom 30.08.2016 sowie die fristgerechte Beschwerde, durch die im Beschwerdeverfahren übermittelten Beweismittel, durch Einsicht in den Verwaltungsakt betreffend den Vater des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug.
Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Muslim, reiste im Alter von sieben Jahren mit seiner Familie illegal nach Österreich ein, wobei für ihn am 09.12.2003 ein Asylerstreckungsantrag gestellt wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Am 02.08.2016 wurde ein Aberkennungsverfahren anlässlich der fünften strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eingeleitet, das in weiterer Folge zur Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA vom 28.11.2016 führte.
Der Beschwerdeführer weist nachfolgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 164 Abs. 1, 164 Abs. 2 (1. Fall), 164 Abs. 3 u 4 (2. Satz) StGB, § 229 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Jugendstraftat) unter Vorbehalt der Strafe, wobei eine Probezeit von drei Jahren festgelegt und die Bewährungshilfe angeordnet wurden.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB, § 12 (3. Fall) StGB, §§ 142 Abs. 1, 143 (1. Fall), 143 (2. Fall) StGB unter Anwendung von §§ 28 Abs. 1 und 36 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB und das Urteil zu hg. XXXX vom XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei davon acht Monate bedingt nachgesehen wurden. Die Verurteilung erfolgte als junger Erwachsener.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten als junger Erwachsener verurteilt.
Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht des bedingten Teils der Freiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, widerrufen.
Im Übrigen wurde die Probezeit zur bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 278a Z 1, 278a Z 2, 278a Z 3 StGB § 278b Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt.
Im zuletzt genannten Urteil wird in Bezug auf den Beschwerdeführer festgestellt, dass er sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste (Quelle: UN-Sanktionsliste, www.un.org, Punkt QDe. 115) aufscheinende Terrororganisation "IS-Islamic State, beteiligt hat, indem er mit einer weiteren Person ein Video hergestellt hat, in dem der Beschwerdeführer ein selbst verfasstes Propaganda- und Kampflied ("Nasheed") vorgetragen hat, und das anschließend auf einem Facebook-Account für jedermann einsehbar veröffentlicht wurde, wo es weite Verbreitung fand. Durch die bezeichneten Handlungen haben sich der Beschwerdeführer und die weitere Person an einer auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung "IS-Islamic State", als Mitglieder in dem Wissen beteiligt, dass sich dadurch die Vereinigung in ihrem Ziel im Irak, in Syrien, in Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten zur Erreichung dieses Ziels, förderten, die, wen auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit ua. Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgereichtet sind, in dem sie seit Sommer 2011, insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftanten durch die Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, die durch all diesen Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge, insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt.
In der Bemessung des Strafausmaßes wertete das Gericht das Tatsachengeständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd; erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen.
Der Beschwerdeführer, der Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 28 Monaten zu verbüßen hat, befindet sich seit XXXX in Strafhaft und wurde das voraussichtliche Strafende mit XXXX errechnet.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung wissentlich die terroristische Organisation "IS Islamic State" unterstützt hat und sich somit eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention schuldig gemacht hat.
Zu den angefochtenen Spruchpunkten II., III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides können aufgrund fehlender bzw. unterlassener Ermittlungen des BFA keine Feststellungen getroffen werden.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, insbesondere aus den im Akt einliegenden Strafurteilen. Die zu erörternde rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers scheint – wie auch die übrigen Verurteilungen des Beschwerdeführers – im aktuellen Strafregister der Republik Österreich auf.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu I.) A) Aberkennung von Asyl:
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz nach § 6 Abs. 2 AsylG in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 leg. cit. gilt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;
b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;
c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b der der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Was die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind, in denen erklärt wird, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" und "dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen".
Gemäß Art. 14 Abs. 4 der Status-RL können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;
b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Gemäß Art. 14 Abs. 5 der Status-RL können in den in Absatz 4 genannten Fällen die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
Gemäß Art. 14 Abs. 6 der Status-RL können Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.
Dazu wird im Erwägungsgrund Nr. 37 der Richtlinie ausgeführt, dass der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung auch für die Fälle gilt, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Nach § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Nach § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Im Fall des Beschwerdeführers ist die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist einer Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste (Quelle: UN-Sanktionsliste, www.un.org, Punkt QDe. 115) aufscheinende Terrororganisation "IS-Islamic State, beteiligt, indem er mit einer weiteren Person ein Video hergestellt hat, in dem der Beschwerdeführer ein selbst verfasstes Propaganda- und Kampflied ("Nasheed") vorgetragen hat, und das anschließend auf einem Facebook-Account für jedermann einsehbar veröffentlicht wurde, wo es weite Verbreitung fand. Damit hat er sich der Beteiligung an einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht.
In diesem Zusammenhang war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in das Blickfeld des BVT geraten ist, der zum Schluss kommt, dass sich der Beschwerdeführer mit radikal islamistischem Gedankengut identifiziere und davon auszugehen sei, dass er dies nicht bloß für sich verinnerlicht habe, sondern eventuell zum Nachteil Österreichs ausleben werde und somit eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Im angefochtenen Bescheid wird der Einschätzung des BVT gefolgt. Diese Einschätzung, also die Zusammenfassung der Anfragebeantwortung des BVT vom 30.08.2016 wurde auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben und ist in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer nicht wisse, von welcher "Spezialbehörde" diese Einschätzung stamme, zumal aus dem angefochtenen Bescheid eindeutig hervorgeht, dass es sich um den BVT handelt.
Die Einschätzung des BVT hängt im Übrigen mit der unstrittigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Zusammenhang.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen ein Bild auf seinem Facebook-Profil gepostet, das ihn mit einem Sturmgewehr AK47 zeigt, wobei er zu diesem Ende 2015 behördlich befragt wurde. Ende 2015 hat er zu diesem Foto angegeben, dass er vor zwei bis drei Jahren in Tschetschenien im Heimatort gewesen sei und dort mit einem echten und funktionsfähigen Sturmgewehr AK47 hantiert habe. Der Umstand des Postens eines Fotos auf seinem eigenen Facebook-Profil sowie eine Befragung hiezu ist dem Beschwerdeführer wohl bekannt. Zumal in der Anfragebeantwortung des BVT lediglich diese dem Beschwerdeführer bekannten Umstände sowie sein Strafurteil vom XXXX bzw. das diesem zugrunde liegende strafrechtliche relevante Fehlverhalten thematisiert, kann aus dem bloßen Nichtvorhalten der Anfragebeantwortung des BVT vom 30.08.2016 kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden.
Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge Jahre danach in einem auf Facebook geposteten Video auftritt, in dem er als IS-Sympathisant in Erscheinung tritt, und ein selbst komponiertes Propaganda- und Kampflied für den gewaltsamen Dschihad gegen die sogenannten Ungläubigen darbietet, ist der Schluss zulässig, dass er sich ganz klar mit der Terrororganisation Islamischer Staat befasst und auch nachweislich eine positive Einstellung gegenüber dieser Organisation nach außen kundgetan hat. Der selbstkomponierte Nasheedtext lässt auf eine starke, verinnerlichte und äußerst positive Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den IS schließen.
Der Nasheedtext lässt auch eine gewisse Bereitschaft erkennen, sich in das Kampfgebiet Syrien/Irak zu begeben und dort an der Seite des IS zu kämpfen bzw. ist eine Bereitschaft "Ungläubige" zu bekämpfen klar ersichtlich.
Deshalb war auch auf ein nicht geringes Risiko bzw. eine drohende Gefahr, die vom Beschwerdeführer für die Sicherheit Österreichs ausgeht zu schließen, da er die Ideologie der Terrororganisation teilt und durch das öffentliche Verbreiten eines selbstgeschriebenen Nasheeds mit eindeutigem Inhalt auf Facebook versucht hat, andere Personen für die Sache des IS zu gewinnen.
Die Verharmlosung seiner Taten in der Einvernahme vor dem BFA und der Beschwerde war als bloße Schutzbehauptung zu werten, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie aufweist und zwischen 2014 und 2016 in fünf Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wurde. Auffallend ist dabei, dass die kriminelle Energie des Beschwerdeführers immer größer wurde und er alleine bzw. im Verband mit anderen Personen immer schwerere Strafrechtsdelikte verübt hat.
Er erklärte auch, im Zusammenhang mit dem Besuch eines Begräbnisses in Tschetschenien gewesen zu sein, hat diesen Aufenthalt jedoch auch dazu genutzt, mit einem echten und funktionsfähigen Sturmgewehr zu hantieren, sich damit abbilden zu lassen, um dieses Bild später auf seinem Facebook-Profil zu posten.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Auch eine einzelne Handlung kann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer oder wiederholter Handlungen ist (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 6 AsylG 2005, Stand: 1.1.2015, rdb.at). Da solche Verbrechen sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten vorkommen können, stellen sie die umfangreichste Verbrechenskategorie des Art. 1 Abschnitt F lit. a dar.
Der Begriff "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" ist anhand der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs von 1945, des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien 1993, des Internationalen Strafgerichtshofes für Ruanda 1994 und der Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998, die am 01.07.2002 in Kraft trat, auszulegen.
Gemäß Art. 5 des Status des Internationalen Strafgerichtshofes für
das ehemalige Jugoslawien ist "der Gerichtshof ... befugt, Personen,
strafrechtlich zu verfolgen, die für folgende Verbrechen verantwortlich sind, wenn diese in einem, ob internationalen oder internen, bewaffneten Konflikt begangen wurden und gegen die Zivilbevölkerung gerichtet sind:
a) Mord;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Deportierung;
e) Freiheitsentziehung;
f) Folter;
g) Vergewaltigung;
h) Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen;
i) andere unmenschliche Handlungen."
Gemäß Art. 3 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes für Ruanda ist dieser befugt "Personen strafrechtlich zu verfolgen, die für folgende Verbrechen verantwortlich sind, wenn diese im Rahmen eines breit angelegten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung aus nationalen, politischen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gründen begangen werden:
a) Mord;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Deportierung;
e) Freiheitsentziehung;
f) Folter;
g) Vergewaltigung;
h) Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen;
i) andere unmenschliche Handlungen."
Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Römischen Status des Internationalen Strafgerichtshofes bedeutet "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" Sinne dieses Statuts jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
a) vorsätzliche Tötung;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;
e) Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;
f) Folter;
g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;
h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;
i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;
j) das Verbrechen der Apartheid;
andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;
b) umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen – unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten – mit dem Ziel die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen;
c) bedeutet "Versklavung" die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;
d) bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung" die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;
e) bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;
Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;
f) bedeutet "erzwungene Schwangerschaft" die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;
g) bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwerwiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;
h) bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;
i) bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen von Personen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.
(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck "Geschlecht" auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.
In Art. 25 wird die Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit wie folgt festgelegt:
(1) Der Gerichtshof hat auf Grund dieses Statuts Gerichtsbarkeit über natürliche Personen.
(2) Wer ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen begeht, ist dafür in Übereinstimmung mit diesem Statut individuell verantwortlich und strafbar.
(3) In Übereinstimmung mit diesem Statut ist für ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen strafrechtlich verantwortlich und strafbar, wer
a) ein solches Verbrechen selbst, gemeinschaftlich mit einem anderen oder durch einen anderen begeht, gleichviel ob der andere strafrechtlich verantwortlich ist;
b) die Begehung eines solchen Verbrechens, das tatsächlich vollendet oder versucht wird, anordnet, dazu auffordert oder dazu anstiftet;
c) zur Erleichterung eines solchen Verbrechens Beihilfe oder sonstige Unterstützung bei seiner Begehung oder versuchten Begehung leistet, einschließlich der Bereitstellung der Mittel für die Begehung;
d) auf sonstige Weise zur Begehung oder versuchten Begehung eines solchen Verbrechens durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen beiträgt. Ein derartiger Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder
i) mit dem Ziel geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder die strafbare Absicht der Gruppe zu fördern, soweit sich diese auf die Begehung eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens beziehen, oder
ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, das Verbrechen zu begehen, geleistet werden;
e) in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords andere unmittelbar und öffentlich zur Begehung von Völkermord aufstachelt;
f) versucht, ein solches Verbrechen zu begehen, indem er eine Handlung vornimmt, die einen wesentlichen Schritt zum Beginn seiner Ausführung darstellt, wobei es jedoch auf Grund von Umständen, die vom Willen des Täters unabhängig sind, nicht zur Tatausführung kommt. Wer jedoch die weitere Ausführung des Verbrechens aufgibt oder dessen Vollendung auf andere Weise verhindert, ist auf Grund dieses Statuts für den Versuch des Verbrechens nicht strafbar, wenn er das strafbare Ziel vollständig und freiwillig aufgegeben hat.
(3) In Bezug auf das Verbrechen der Aggression findet dieser Artikel nur auf Personen Anwendung, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
(4) Die Bestimmungen dieses Statuts betreffend die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit berühren nicht die Verantwortung der Staaten nach dem Völkerrecht.
"Verbrechen gegen die Menschlichkeit" stellen also nach derzeitigem Stand des internationalen Strafrechts mehrfache Angriffe bestimmter Art gegen die Zivilbevölkerung dar, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat.
In Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln aber restriktiv auszulegen (vgl. etwa die Position des UNHCR zur Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, Rz 38, mwN). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat.
In den UNHCR - Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wird u.a. dazu ausgeführt:
[ ]
18. Ein Ausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Artikel 1 F nachgewiesen ist. [ ] Im Allgemeinen liegt eine persönliche Verantwortung dann vor, wenn eine Person die Straftat begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Die Person muss das Verbrechen nicht persönlich begangen haben. Es kann genügen, wenn sie zu einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen angestiftet, ihm Vorschub geleistet oder daran teilgenommen hat.
19. Der Umstand, dass eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt ein ranghohes Mitglied einer repressiven Regierung oder Mitglied einer Organisation war, der gesetzwidrige Gewalt vorgeworfen wird, begründet allein noch keine persönliche Verantwortung für Straftaten, die unter Artikel 1 F fallen. Eine Vermutung für die Verantwortung kann allerdings dann vorliegen, wenn die Person Mitglied einer Regierung blieb, die eindeutig Handlungen im Sinne von Artikel 1 F begangen hat. Außerdem sind die Ziele, Aktivitäten und Methoden mancher Gruppen so außerordentlich gewalttätig, dass aus der freiwilligen Mitgliedschaft in solchen Gruppen auch die Vermutung einer persönlichen Verantwortung abgeleitet werden kann. Im Fall einer solchen Vermutung müssen verschiedene Fragen sorgfältig geprüft werden, etwa die aktuellen Aktivitäten der Gruppe, ihre Organisationsstruktur, die Stellung der Person in der Organisation und ihre Fähigkeit, maßgeblich Einfluss auf die Aktivitäten der Gruppe zu nehmen, sowie die mögliche Fragmentierung der Gruppe. Außerdem können derartige Vermutungen im Zusammenhang mit Asylverfahren widerlegt werden.
[ ]
21. Eine strafrechtliche Verantwortung liegt normalerweise nur dann vor, wenn die betreffende Person wissentlich und vorsätzlich wesentliche Tatbestandselemente begangen hat. Ist der subjektive Tatbestand nicht gegeben, etwa weil der Person eine wesentliche Tatsache nicht bekannt war, kann keine persönliche strafrechtliche Verantwortung angenommen werden. In manchen Fällen besitzt die Person vielleicht nicht die geistigen Fähigkeiten, um für ein Verbrechen verantwortlich gemacht zu werden, etwa wegen Unzurechnungsfähigkeit, geistiger Behinderung, unfreiwilliger Intoxikation oder, im Fall von Kindern, wegen mangelnder Reife.
22. Es sollten Faktoren in Betracht gezogen werden, die allgemein bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen. Zum Beispiel kann der Entschuldigungsgrund des Handelns auf Befehl nur dann gelten, wenn die Person rechtlich verpflichtet war, dem Befehl nachzukommen, oder wenn sie von dessen Gesetzwidrigkeit keine Kenntnis hatte und wenn der Befehl an sich nicht offensichtlich rechtswidrig war. Nötigung kann geltend gemacht werden, wenn die Person die betreffende Handlung notwendigerweise und vernünftigerweise setzen musste, um ihren unmittelbar drohenden Tod oder eine fortgesetzte oder unmittelbar drohende schwere Körperverletzung ihrer oder einer anderen Person abzuwenden, und wenn die Person nicht beabsichtigte, schwereren Schaden zuzufügen als jenen, den sie zu verhindern suchte. Handlungen zur Selbstverteidigung oder zur Verteidigung anderer oder von Eigentum müssen in Bezug auf die Bedrohung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein.
23. Gilt das Verbrechen als verbüßt, ist die Anwendung der Ausschlussklauseln möglicherweise nicht mehr gerechtfertigt. Das kann der Fall sein, wenn die Person die Strafe für das betreffende Verbrechen verbüßt hat oder etwa wenn die Straftat lange Zeit zurückliegt. Maßgebliche Faktoren sind hier die Schwere der Tat, die vergangene Zeit und jeder Ausdruck des Bedauerns durch die betreffende Person. Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Begnadigung oder Amnestie sollte berücksichtigt werden, ob diese Ausdruck des demokratischen Willens des betreffenden Landes ist und ob die Person auf andere Weise zur Verantwortung gezogen wurde. Einige Verbrechen sind jedoch so schwerwiegend und verabscheuungswürdig, dass die Anwendung von Artikel 1 F selbst im Fall einer Begnadigung oder Amnestie als gerechtfertigt angesehen wird.
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25. Obwohl es keine international vereinbarte Definition des Terrorismus gibt, ist davon auszugehen, dass Handlungen, die üblicherweise als terroristisch angesehen werden, unter die Ausschlussklauseln fallen, wobei allerdings Artikel 1 F nicht als einfache Antiterrorismus-Bestimmung aufgefasst werden darf. Überlegungen bezüglich eines Ausschlusses werden sich oft erübrigen, da Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gar nicht in Frage kommen, da sie eine rechtmäßige Strafverfolgung und nicht Verfolgung aus Konventionsgründen befürchten.
26. Von allen Ausschlussklauseln kommt hier wahrscheinlich Artikel 1
F (b) am ehesten in Betracht, da terroristische Gewalthandlungen meist in keinem Verhältnis zum vorgeblichen politischen Ziel stehen. Jeder Fall wird für sich zu beurteilen sein. Wenn eine Person auf einer nationalen oder internationalen Liste verdächtigter Terroristen (oder von Personen, die mit einer bestimmten terroristischen Organisation in Verbindung gebracht werden) steht, sollte dies die Prüfung der Ausschlussklauseln auslösen, doch stellt dieses Faktum allein in der Regel noch keinen ausreichenden Beweis dar, der den Ausschluss rechtfertigen würde. Allein die Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation sollte nicht zum Ausschluss führen, wobei sich allerdings die Frage nach der persönlichen Verantwortung stellen kann, wenn die Organisation allgemein als notorisch gewalttätig gilt und die Mitgliedschaft freiwillig ist. In solchen Fällen werden die Rolle und Stellung der betreffenden Person in der Organisation, ihre eigenen Aktivitäten sowie die damit verbundenen, in Absatz 19 erwähnten Fragen zu prüfen sein.
(vgl. UNHCR - Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/05, 04.09.2003).
Beihilfe erfordert vom Betroffenen, dass er mit dem Wissen, durch seinen Beitrag die Tatbegehung unterstützt oder erleichtert zu haben, einen substantiellen Beitrag zur Tatbegehung geleistet hat. Der Beitrag kann in einer tatkräftigen Hilfe aber auch in moralischer Unterstützung bestehen, die einen maßgeblichen (aber nicht unbedingt kausalen) Effekt auf die Verübung der Tat haben muss. Beihilfe kann in einer Tat oder Unterlassung bestehen und kann vor, während oder nach Durchführung der Straftat erfolgen. Auch die Förderung einer kriminellen Vereinigung (oder eines gemeinsamen kriminellen Ziels), sei es durch Tatbegehung, Anstiftung oder Beihilfe, unterliegt einer strafrechtlichen Verantwortung. Die individuelle Verantwortung entsteht dadurch, dass die betroffene Person Handlungen ausführt, die die Ziele der Vereinigung wesentlich unterstützen bzw. fördern, im Wissen, das deren Taten oder Unterlassungen die Tatbegehung durch die Vereinigung erleichtern. Ob der individuelle Beitrag zu einer kriminellen Vereinigung substantiell ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren, wie der Größe der Vereinigung, der ausgeübten Aufgabe, der Position in der Vereinigung oder der Rolle des Einzelnen im Bezug zur Schwere und Tragweite der begangenen Straftaten ab. Der schuldige Teilnehmer muss nicht über jedes verübte Verbrechen Bescheid wissen. Es reicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus, dass er weiß, dass Verbrechen in einem System begangen werden, und er wissentlich in einer Weise an dem System mitwirkt, die substantiell die Begehung des Verbrechens unterstützt oder erleichtert oder es der kriminellen Vereinigung erlaubt, effizient und effektiv zu funktionieren. Der Mittäter, Anstifter oder Beitragstäter einer kriminellen Vereinigung trägt dadurch zur Begehung der Verbrechen bei, dass er eine Rolle übernimmt, die es dem System bzw. der Vereinigung ermöglicht, weiterhin zu funktionieren (vgl. dazu Trial Chamber of the UN International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, Judgement Kvo?ka et al. [IT-98-30/1], 02.11.2001, UNHCR – Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/03/05, 04.09.2003)
Für die Feststellung, dass die Ausschlussgründe vorliegen, muss nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.11.2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, Z 111) zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG die zuständige staatliche Stelle der betreffenden Person einen Teil der individuellen Verantwortung für Handlungen zurechnen können, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden. Hierfür hat die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung terroristischer Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen.
Die bloße Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation ohne Beteiligung an terroristischen Akten hat sohin nicht automatisch zur Folge, dass die betroffene Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist (vgl. dazu auch EuGH 24.06.2015, Zl. Rs C-373/13). Es kommt aber auch nicht darauf an, ob die betroffene Person tatsächlich an Kampfhandlungen oder Verbrechen unmittelbar teilgenommen hat. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des EuGH entscheidend, "ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann" (vgl. dazu auch VwGH 17.02.2015, Zl. Ra 2014/01/0172).
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil zudem ausgesprochen, dass bei der Anwendung des Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL "keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung" durchzuführen ist und der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL nicht voraussetzt, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedsstaat ausgeht. Die zit. Entscheidung des EuGH ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass die StatusRL - im Einklang mit der EMRK - eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässt, wenn dem Asylwerber dort eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (Z 110 des Urteils; Art. 21 der StatusRL, einem Hintergrund, welcher der GFK fremd ist. Nach diesem Urteil ist der Ausschluss von der Asylgewährung zwingend, wenn die StatusRL ihn vorsieht; die Staaten dürfen insoweit keine günstigeren Regelungen vorsehen (Z 115).
Al-Qaida in Iraq aka Islamic State of Iraq ist unter der Zahl QDe.115 seit 18.10.2004 in der "Consolidated United Nations Security Council Sanctions List" gelistet. IS-Islamischer Staat wird u.a. in der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 2253 (2015) vom 17.12.2015 (Threats to international peace and security caused by terrorist acts), Nr. 2249 (2015) vom 20.11.2015 (Threats to international peace and security cause by terrorist acts), Nr. 2199 (2015) vom 12.02.2015 (Threats to international peace and security cause by terrorist acts) und Nr. 2178 (2014) vom 24.09.2014 (Addressing the growing issue of foreign terrorist fighters) ausdrücklich als terroristische Verbindung genannt.
Es ist als notorisch anzusehen, dass der IS durch u.a. im Internet verbreitete Botschaften wiederholt zu Terrorangriffen gegen den Westen, die USA und Europa, aber auch gegen Österreich aufgerufen, und sich zu Terroranschlägen mit teilweise zahlreichen toten und verletzten Zivilpersonen in Europa (so etwa in Paris im November 2015, in Brüssel im März 2016, in Nizza im Juli 2016) bekannt hat (vgl. dazu auch Kurier: IS-Terrordrohung gegen Österreich, 13.01.2015,
http://kurier.at/politik/inland/islamischer-staat-is-terrordrohung-gegen-oesterreich/107.936.095;
Der Standard, US Dienste warnen vor weiteren Anschlägen in Europa, 25.03.2016,
http://derstandard.at/2000033670788/US-Dienste-warnen-vor-weiteren-Anschlaegen-in-Europa;
Die Presse, Europol warnt vor schweren IS-Anschlägen in Europa, 25.01.2016,
Aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.06.2016, Zl. 153 HV 29/16f, geht u.a. hervor, dass die international agierende terroristische Vereinigung "IS-Islamic State", zum Ziel hat, im Irak, in Syrien, in Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten zur Erreichung dieses Ziels auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit ua. Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgereichtet sind, in dem sie seit Sommer 2011, insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftanten durch die Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, die durch all diesen Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge, insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt.
Der Beschwerdeführer hat sich, wie im zitierten Urteil festgestellt wurde, an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation "IS-Islamic State" beteiligt, wobei der BF in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung "IS-Islamic State" oder deren strafbaren Handlungen zu fördern und wurde deswegen rechtskräftig verurteilt.
Bei dem Delikt des §278b StGB handelt es sich um ein selbstständig vertyptes "Vorbereitungsdelikt", wobei die Handlungsformen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder eine Beteiligung "auf andere Weise" in dem Wissen, dass dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlung gefördert werden, umfasst. Eine "Beteiligung auf andere Weise" umfasst generalklauselsartig alle sonstigen Beteiligungshandlungen an den Aktivitäten der kriminellen Vereinigung, wozu unter anderem auch die psychische Unterstützung etwa im Sinne einer Stärkung der "Gruppenmoral" oder einzelne Mitglieder in ihrer Bereitschaft zur Ausführung von Vereinigungstaten fällt. Ob die geplante terroristische Straftat tatsächlich ausgeführt oder versucht wird, ist für die Deliktsvollendung ohne Bedeutung. Die Mitwirkung an der Planung und Vorbereitung einer terroristischen Straftat im Wissen um die organisations- oder deliktbezogene Förderung begründet "Beteiligung auf sonstige Weise".
Der Beschwerdeführer hat, wie im Strafurteil vom 27.06.2016 ausgeführt, durch das Verfassen eines Propaganda- und Kampfliedes (Nasheed) eine unter § 278b Abs. 2 StGB subsumierbare Beteiligungshandlung gesetzt.
Insbesondere hat er sich laut Strafurteil vom XXXX durch seine Handlungen an der terroristischen Vereinigung "IS-Islamic State" als Mitglied in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, in Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristischen Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels, gefördert.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer dazu in irgendeiner Form gezwungen worden oder dass seine Vorgehensweise entschuldbar wäre. Der Beschwerdeführer befand sich auch nicht in einer durch Krieg oder massiver Gewalt geprägten Umgebung, sondern hat aus eigenen Antrieb und unter den vom Strafgericht festgestellten Beteiligungsmotiven von sich aus das im Urteil zitierte Propaganda- und Kampflied (Nasheed) verfasst, von diesem mit einer anderen Person eine Videoaufnahme gemacht und diese Aufnahme auf Facebook für jedermann einsehbar veröffentlicht, wo es weite Verbreitung gefunden hat.
Die Taten des Beschwerdeführers wurden sohin durch die Beteiligung an der Vereinigung "IS-Islamic State", die zahlreiche Anschläge auf die Zivilbevölkerung verübte, gesetzt. Es fanden wiederholte Angriffe auf die Zivilbevölkerung statt, die eine unmenschliche Behandlung gegenüber der Zivilbevölkerung darstellen. Auch, wenn der Beschwerdeführer nicht von vornherein die genauen Details des Planes gekannt haben sollte, beabsichtigte dieser zumindest einen gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Angriff zu fördern, indem er dazu aufrief, für den Heiligen Krieg zu kämpfen.
Im gegenständlichen Fall liegt sohin eine Beteiligungstat an Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vor, die im oben zitierten Strafurteil hinreichend genau festgestellt, beschrieben und dem Beschwerdeführer zugerechnet wurde, weshalb letztlich der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen ist.
Unabhängig davon ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des notorischen, erheblichen und schwerwiegenden Gefährdungspotentials der islamistischen Terrororganisation IS, für die er als Beitragstäter aktiv wurde, sohin aus gewichtigen Gründen eine potentielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vgl. auch EuGH 23.11.2010, Zl. C-145/09, P. Tsakouridis, sowie zuletzt EuGH 15.02.2016, C-601/15 PPU, J. N.).
In den erläuternden Bemerkungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, Regierungsvorlage 582 der Beilagen XXV. GP, betreffend § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wird dazu ausgeführt: "... Genannter Artikel der Statusrichtlinie sowie Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention bilden den unions- und völkerrechtlichen Rahmen für diese Regelung, wonach bei einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ein Asylausschlussgrund vorliegt (näher dazu: Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 im Fremdenrechtspaket 2005, RV 952 XXII. GP). Sollte der Fremde über den Status des Asylberechtigten verfügen, ist ihm dieser bei Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach § 6 abzuerkennen (§ 7 Abs. 1 Z 1). Vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen ist zu beachten, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. In dieser Hinsicht stellt auch Erwägungsgrund 37 der Statusrichtlinie klar: "Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.".
In diesem Zusammenhang war –wie bereits zuvor ausgeführt – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in das Blickfeld des BVT geraten ist, der zum Schluss kommt, dass sich der Beschwerdeführer mit radikal islamistischem Gedankengut identifiziere und davon auszugehen sei, dass er dies nicht bloß für sich verinnerlicht habe, sondern eventuell zum Nachteil Österreichs ausleben werde und somit eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Der erkennende Richter teilt – wie bereits zuvor umfassend ausgeführt – aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten Gesamtverhaltens diese Ansicht.
Deshalb war auch auf ein nicht geringes Risiko bzw. eine drohende Gefahr, die vom Beschwerdeführer für die Sicherheit Österreichs ausgeht zu schließen, da er die Ideologie der Terrororganisation teilt und durch das öffentliche Verbreiten eines selbstgeschriebenen Nasheeds mit eindeutigem Inhalt auf Facebook versucht hat, andere Personen für die Sache des IS zu gewinnen.
Es kann nicht erkannt werden, inwieweit eine Befragung der Mutter des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang irgendwelche Aufschlüsse bringen soll, geht es doch um die innere Einstellung des Beschwerdeführers, die er durch seine Straftaten bzw. das Posten eines Fotos aus Tschetschenien von sich auf Facebook mit einer Waffe hinreichend zum Ausdruck gebracht hat.
Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund seiner Tathandlungen unverändert in Strafhaft. Zum Strafausmaß war auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verurteilung vom XXXX eine Zusatzstrafe von 10 Monaten zur Verurteilung vom XXXX erhalten hat, wo er bereits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde. Mit diesem Urteil wurde auch die bedingte Strafnachsicht zur Verurteilung vom XXXX wiederrufen, womit der Beschwerdeführer weitere acht Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Insgesamt hat der Beschwerdeführer demnach eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 28 Monaten zu verbüßen. Als errechnetes Strafende ergibt sich bei einem Strafantritt am XXXX der XXXX. Auch im Lichte der derzeit zu verbüßenden Strafhaft liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass beim Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ein Rückfallrisiko, neuerlich für den IS als Beteiligungstäter aktiv zu werden, auszuschließen wäre. Auch in der Beschwerdeschrift wurden keine konkreten Gründe dargetan, die diesbezüglich eine andere Beurteilung möglich erscheinen lassen würde, zumal die bloßen Beteuerungen des Beschwerdeführers, den IS bzw. dessen Gedankengut nicht zu unterstützen, im Lichte der unstrittigen strafrechtlichen Verurteilung in diesem Zusammenhang, nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer findet sich auch noch in Strafhaft und ist unter den genannten Umständen im Zusammenhang mit seiner nachgewiesenen Beteiligungstat zur Unterstützung der terroristischen Organisation "IS-Islamic State", von deren Mitgliedern ein als hoch einzustufendes Sicherheitsrisiko auch für europäische Staaten ausgeht, von einem Gefährdungspotential des Beschwerdeführers für die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen, weshalb der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 noch als erfüllt anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0518; VwGH 22.01.2013, Zl. 2012/18/0192; VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0152; VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013).
Ob die Straftaten des Beschwerdeführers, wegen denen er im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden ist, auch besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellen, kann sohin dahingestellt bleiben. Wie oben bereits ausführlich dargestellt, liegen beim Beschwerdeführer die Ausschlussgründe der § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor, sodass ihm bereits aus diesen Gründen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen war.
Entfall der Verhandlungspflicht:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides – soweit Spruchpunkt I. betroffen ist – unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche
Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort – wie beweiswürdigend hinreichend dargelegt – keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. In der Beschwerde wird lediglich vom Beschwerdeführer bestritten, dass dieser das Gedankengut von "IS-Islamic State" teilt, steht dem jedoch die klare Aktenlage und insbesondere der Inhalt des rechtskräftigen Strafurteils vom 27.06.2016 entgegen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu II.) A)
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 (2. Satz), Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)
Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in dem im Spruch dargelegten Ausmaß zu ermitteln.
Was die Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, stützt sich das BFA im Wesentlichen auf allgemeine Länderinformationen sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seinerzeit lediglich Asyl aufgrund eines Familienverfahrens erhalten hat.
Wie in der Beschwerde zurecht moniert, hat der Beschwerdeführer jedoch bereits in der Einvernahme vor dem BFA auf seine Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr hingewiesen, wonach sein Vater früher schon gesucht worden sei und Kadyrow nach dem Tod seines Vaters ein Interview gesagt habe, dass der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Schwager nach Syrien gefahren seien, um zu kämpfen. Sein Vater und sein Schwager seien in Syrien gestorben, der Beschwerdeführer sei jedoch nie in Syrien gewesen.
Auch hat er geschildert, mit seiner Mutter einmal kurz in Tschetschenien auf der Beerdigung seiner Tante gewesen zu sein.
Aus der Anfragebeantwortung des Verfassungsdienstes vom 30.08.2016 ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Befragung Ende 2015 angegeben hat, vor zwei bis drei Jahren in Tschetschenien aufhältig gewesen zu sein, wo er mit einem echten und funktionsfähigen Sturmgewehr hantiert hat. Ein Foto davon hat er später auf seinem Facebook-Profil gepostet.
Trotz all dieser Anhaltspunkte hat es das BFA in der Folge unterlassen, diesen näher nachzugehen, und sich damit um die Möglichkeit gebracht, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2004 Asyl in einem Asylerstreckungsverfahren aufgrund der Familieneigenschaft mit seinem Vater erhalten hat, der laut den Ausführungen des Beschwerdeführers über Jahre hinweg im Blickfeld von Kadyrow geblieben sein soll, wäre es jedenfalls notwendig gewesen, sich mit dem Asylakt des Vaters des Beschwerdeführers zu befassen, zumal die Prüfung einer Gefährdung im Herkunftsstaat aufgrund der Familieneigenschaft zu seinem Vater beim dargelegten Sachverhalt unerlässlich ist. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang auch insbesondere der Verbleib des Vaters. Diesem wurde zuletzt am XXXX ein Konventionspass ausgestellt. Im Lichte der Ausführungen, wonach der Vater des Beschwerdeführers in Syrien ums Leben gekommen sein soll und Kadyrow in einem Interview den Beschwerdeführer, seinen Vater und seinen Schwager beschuldigt haben soll, nach Syrien gefahren zu sein, um zu kämpfen, sind jedenfalls weitere Ermittlungen zum Verbleib des Vaters anzustellen.
Hätte das BFA sich mit diesem Vorbringen näher befasst und den Beschwerdeführer aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, hätte es auch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten USB-Stick verwerten können, auf dem ein Video gespeichert sein soll, welches Ramzan Kadyrow bei einer Ansprache zeigen soll, in welcher er die Familie des Beschwerdeführers als Terroristen bezeichnet, die in Syrien kämpfen würden.
Es soll weiters ein Video von einem Verwandten der Familie des Beschwerdeführers zu sehen sein, der unlängst von russischen Einheiten getötet worden sein soll.
In diesem Zusammenhang war auch im Besonderen zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2016 in Haft befunden hat, womit die Vorlage von Beweismitteln für ihn erschwert war.
In der Beschwerde wird erläutert, dass die Anschuldigungen von Ramzan Kadyrow nur zum Teil richtig seien. Nur sein Schwager sei nach Syrien gefahren und dort umgekommen. Sein Vater sei dem Schwiegersohn nachgefahren, um ihn zur Familie nach Österreich zurückzuholen, seit dem Jahr 2013 verschollen und vermutlich an der türkisch-syrischen Grenze umgebracht worden.
Das BFA wird demnach im fortgesetzten Verfahren das Video auszuwerten haben und auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über seinen Vater und dessen Verbleib in der Einvernahme am 18.08.2016 mit seinem Beschwerdevorbringen zu vergleichen haben.
Auch die Reisebewegung des Beschwerdeführers nach Tschetschenien wird zu beleuchten sein, ebenso wie der Aufenthalt von Verwandten in Tschetschenien.
Aus den Länderinformationen geht grundsätzlich hervor, dass Kadyrow Rebellen, mutmaßliche Rebellen sowie deren Familienangehörigen verfolgt, wobei besonders Personen, die sich den Kampfhandlungen in Syrien anschließen, im Fokus stehen.
Für den erkennenden Richter ist beim dargelegten Sachverhalt die Frage nach einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mangels jeglicher Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang völlig ungeklärt.
Das BFA wird demnach im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang anstellen müssen. Insbesondere die Frage der Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers und konkret des Beschwerdeführers wird zu ermitteln sein. Sollte ein Interesse Kadyrows am Beschwerdeführers und seiner Familie aufgrund der behaupteten Verdachtslage und damit eine Gefährdung in des Beschwerdeführers in Tschetschenien bejaht werden, wäre allenfalls konkret zu prüfen, ob bei dieser Sachlage eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Teil der Russischen Föderation überhaupt in Frage kommt.
Im fortgesetzten Verfahren werden demnach die Asyl- und Fremdenakten betreffend den Vater des Beschwerdeführers entsprechend zu berücksichtigen sein. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Videos werden auszuwerten sein und der Beschwerdeführer zu diesem Sachverhalt ausführlich zu befragen sein.
Neben den bereits angeführten Ermittlungen (insbesondere die genannten Ermittlungen zum Vater, die Auswertung der vorgelegten Videos und die neuerliche Befragung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang) werden aufgrund des verstrichenen Zeitraumes die Länderinformationen zum ermittelten Herkunftsstaat – allenfalls auch betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative – zu ergänzen sein.
Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes wird auch das derzeitiges Privat- und Familienleben in Österreich zu ermitteln sein, wobei der Beschwerdeführer seit der letzten Befragung durch das BFA im 18.08.2016 durchgehend in Strafhaft gewesen ist und damals angeführt hat, ledig und kinderlos zu sein. Unverändert zu berücksichtigten sein werden in diesem Zusammenhang die mittlerweile fünf rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen. Es war im Übrigen auch darauf zu hinzuweisen, dass aufgrund der mangelnden Ermittlungen keine Feststellungen zu § 50 FPG (Verbot der Abschiebung) getroffen werden konnten, zumal nicht feststeht, ob bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Mangels ausreichender Feststellungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung konnte auch das im angefochtenen Bescheid erlassene Einreiseverbot keinen Bestand haben, da dieses nach § 53 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung voraussetzt.
Zumal der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, konnte der Spruchteil betreffend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise keinen Bestand haben, wobei dieser Spruchteil bereits mangels Rückkehrentscheidung entfällt.
Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Zumal eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid im genannten Ausmaß aufzuheben war.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu I.) und II.) B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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