BVwG W164 2101792-1

W164 2101792-1Tribunale amministrativo federale4 apr 2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Irrtum, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Postlauf, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>verspäteter Antrag, Verspätung, Vorhalt, Vorlageantrag,<br/>Vorlagefrist, Zahlungsansprüche, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W164 2101792-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2101792.1.00

Spruch

W164 2101792-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014 II/7-EBP/09-121506621, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 II/7-EBP/09-122664740, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im gegenständlichen Antragsjahr Obmann der Alm mit der BNr. XXXX (Agrargemeinschaft XXXX).

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104648586, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie von EUR 943,08 gewährt. Dabei wurden 21,39 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 15,51 ha, davon 8,21 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 15,44, sowie eine ermittelte Fläche von 15,44 ha zugrunde gelegt.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105766346, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie von EUR 945,52, sodass unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von € 943,08 eine weitere Zahlung von € 2,44 erfolgt. Dabei wurden 21,39 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 15,55 ha, davon 8,25 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 15,48, sowie eine ermittelte Fläche von 15,48 ha, davon 8,25 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt.

Am 03.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2009-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Für das gegenständliche Antragsjahr wurde eine Almfutterfläche von 90,52 ha ermittelt.

Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.06.2014, II/7-EBP/09-121506621, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie von EUR 652,33, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von €

945,52 eine Rückforderung von € 293,19 ergab. Dabei wurden 21,39 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 15,55 ha, davon 8,25 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 15,48, sowie eine ermittelte Fläche von 10,68 ha, davon 3,45 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt. Es ergab sich eine Differenzfläche von 4,80 ha. Zur Begründung berief sich die AMA auf die Vorort-Kontrolle vom 3.10.2013, bei der Flächenabweichungen von mehr als 20% festgestellt worden seien. Da die gemäß Art 73 Abs 6 VO(EG) Nr 796/2004 geltende Verjährungsfrist für Sanktionen bereits verstrichen sei, werde keine Sanktion verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine mit 10.07.2014 datierte Beschwerde und beantragte:

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden,

2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden,

3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.

Der BF nahm Bezug auf die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie 2005, der zufolge ihm auf Basis der damals festgestellten Gesamtalmfutterfläche aus dem historischen Bezugszeitraum (2000 - 2002 bzw 2004) Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Wären der damaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen die nun festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, so wären dem BF damals weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche - aus welchen Gründen auch immer - habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den in Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert würde, dies ohne Zutun des BF.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 sei falsch. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht und werde vom Antragsteller nicht akzeptiert. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.10.2013 sei beeinsprucht worden und eine ausführliche Stellungnahme dazu bei der AMA eingebracht worden. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 08.07.2014 widerspreche den vorherigen Vor-Ort-Kontrollen. Frühere amtliche Erhebungen - insbesondere die Vor-Ort-Kontrolle 2003 - seien nicht berücksichtigt worden. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, der vom BF billigerweise nicht habe erkannt werden können. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwende. Landschaftselemente seien falsch berechnet worden.

Die Behörde habe bei ihren Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der prozentuelle NLN-Faktor sei erst 2010 eingeführt worden, er habe jedoch auf die vor 2010 angewendete Behördenpraxis vertraut.

Ein allfälliges Verschulden des Almbewirtschafters sei dem BF nicht zuzurechnen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als er, sodass er sich auf die Angaben des Almbewirtschafters habe verlassen dürfen. Zahlungsaussprüche würden im angefochtenen Bescheid zu Unrecht als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Sämtliche Zahlungsansprüche hätten im beantragten Umfang als genutzt gelten und ausbezahlt werden müssen. Der Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht gewährten Beihilfen sei bereits verjährt und die verhängte Strafe unangemessen hoch.

Dem Akt liegt eine Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol bei, mit der betreffend die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 bestätigt wird, dass die Almfutterfläche im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA und bisheriger in den Folgejahren in den Mehrfachantrag übernommener Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen (im Jahr 2003) ermittelt worden sei und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wären. Grund dafür sei, dass die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk Lienz bis zur Befliegung 2012 (verfügbar ab Sommer 2013) eine ausgesprochene schlechte Qualität aufgewiesen hätten. Schlagbezogen seien die Abweichungen auf Grund von massiv geänderter Festlegung der Schläge nicht nachvollziehbar darstellbar.

Im Akt befindet sich weiters eine Erklärung des BF gemäß § 8i MOG vom 23.06.2014 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009, worin der BF bekräftigt, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.

Am 09.07.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Nachkontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2009-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Für das gegenständliche Antragsjahr wurde eine Almfutterfläche von 131,65 ha ermittelt.

Am 25.09.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine weitere Nachkontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2009-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664740, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 717,62, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von €

652,33 eine weitere Zahlung von € 95,29 ergab. Dabei wurden 21,39 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 15,55 ha, davon 8,25 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 15,48, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,24 ha, davon 5,01 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt. Es ergab sich eine Differenzfläche von 3,24 ha. Zur Begründung berief sich die AMA auf die Vorort-Kontrolle vom 25.09.2014, bei der Flächenabweichungen von mehr als 20% festgestellt worden seien. Da die gemäß Art 73 Abs 6 VO(EG) Nr 796/2004 geltende Verjährungsfrist für Sanktionen bereits verstrichen sei, werde keine Sanktion verhängt.

Aufgrund dieses Bescheides brachte der BF einen mit 08.01.2015 datierten Vorlageantrag (Einlangensdatum bei AMA 12.01.2015) ein. Das Datum der Zustellung des Bescheides vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664740 wurde laut Vorlageantrag mit 22.12.2014 angegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem BF mit Schreiben vom 20.01.2017 die Verspätung des Vorlageantrages vor und gewährte ihm die Möglichkeit der Gegenstellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurde vom BF nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung des Vorlageantrages:

Die belangte Behörde hat ihren vom Bescheid vom 26.06.2014 II/7-EBP/09-121506621 nach der Einbringung der Beschwerde abgeändert.

Aus der Begründung des Bescheides vom 18.12.2014, II/7-EBP/09-122664740, geht hervor, dass dieser Bescheid auf Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG als Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 18.12.2014 II/7-EBP/09-122664740, weist zutreffend auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hin.

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlagenanträge von der Behörde zurückzuweisen.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF gemäß seinen eigenen Angaben am 22.12.2014, einem Werktag, zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete daher am 05.01.2015, einem Werktag. Damit erweist sich der mit 08.01.2015 datierte Vorlageantrag als verspätet.

Da die belangte Behörde den Vorlageantrag nicht gemäß § 15 Abs 3 VwGVG selbst zurückgewiesen, sondern diesen dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, hat die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen.

Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerde vom 10.07.2014 ist nicht zu behandeln.

Rechtlich nicht relevant ist der Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung selbst verspätet erlassen wurde: Die verspätete Erlassung der Beschwerdevorentscheidung könnte nur durch Aufhebung gem. § 28 Abs 2 iVm Abs 5 VwGVG aufgegriffen werden, was eine materiellen Erledigung der Rechtssache bilden würde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, 1.1.2014, FN 17 zu § 28 VwGVG). Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG ist dem BVwG aber infolge der Verspätung des Vorlageantrages eine Entscheidung in der Sache verwehrt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen betrifft und eine inhaltliche Entscheidung nicht ergeht. Das Gericht konnte so - nach Einräumung des Parteiengehörs zur Frage der Verspätung - aufgrund der Aktenlage entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

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