BVwG W127 2130973-1

W127 2130973-1Tribunale amministrativo federale4 apr 2017

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Testo completo

BVwG W127 2130973-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2130973.1.01

Spruch

W127 2130973-1/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG beschlossen:

1. Der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2017, GZ. W127 2130973-1/11E, wird dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers zu lauten hat: XXXX.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu 1.

Im Spruch des hg. Erkenntnisses vom 02.03.2017, GZ. W127 2130973-1/11, wurde der Vorname des Beschwerdeführers mit XXXX angegeben. Mit der Vorlage von Dokumenten am 13.03.2017 hat der Beschwerdeführer um Korrektur des Vornamens auf XXXX ersucht.

Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Diese Bestimmung ermächtigt auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines offensichtlichen Versehens eine falsche Schreibweise des Rufnamens des Beschwerdeführers im Erkenntnis angeführt (iranische anstelle der afghanischen Schreibweise). Es handelt sich um eine klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die jedoch die Feststellung des Inhaltes der Entscheidung nicht hindert und die für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ohne Einfluss ist. Das Erkenntnis war daher zu berichtigen.

Zu 2.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.