BVwG W226 2107198-2

W226 2107198-2Tribunale amministrativo federale3 apr 2017

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Einreiseverbot,<br/>faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zukunftsprognose

Testo completo

BVwG W226 2107198-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W226.2107198.2.00

Spruch

W226 2107198-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER

als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den

mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

vom 24.03.2017, Zl. 740007310 - 170338572, erfolgte Aufhebung des

faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX,

StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 15.04.2015, wurde der dem BF mit Bescheid vom 12.05.2004, Zl. 0400.073-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist, sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte insbesondere die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer bereits sieben Mal – zuletzt wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren – rechtskräftig verurteilt worden sei und sich derzeit in Haft befinde. Zudem sei er ein arbeitsfähiger Mann, beherrsche seine Muttersprache und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Der Bruder des BF befände sich im Bundesgebiet; der Beschwerdeführer lebe jedoch nicht im Familienverband mit diesem. Er beherrsche die deutsche Sprache, sei jedoch nicht anpassungsfähig und habe staatliche Unterstützung bezogen. Er sei zudem nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Auch bestünden keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Durch sein wiederholtes Fehlverhalten stelle er eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wies das Bundesasylamt insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch sein straffälliges Verhalten, welches er mit erschreckender Regelmäßigkeit über Jahre hinweg in Österreich gesetzt habe, deutlich veranschaulicht habe, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Zudem handle es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten um solche mit besonderer Schwere. Die begangenen Straftaten sowie die nahezu nicht vorhandene Integration ließen auch keine allgemeine günstige Zukunftsprognose zu, sodass in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftaten durchaus von einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers gesprochen und in Anbetracht der Häufigkeit der begangenen Straftaten auch nicht von einem längeren Wohlverhalten ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Güterabwägung der Interessen des Zufluchtsstaates (Gefahr für die Gemeinschaft) und jener des Beschwerdeführers (Schutz vor Verfolgung) sei darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen des Parteiengehörs keinerlei Gefahr einer politischen Verfolgung seiner Person, weder von privater noch von staatlicher Seite behauptet habe.

Es sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in deren gesamtem Staatsgebiet eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, sodass die öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des strafbaren Verhaltens überwiegen würden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht habe, da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Wenn auch in der Russischen Föderation eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass nicht von einer lebensbedrohlichen Notlage in seinem Herkunftsstaat gesprochen werden könne, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indiziere. Die Ausweisungsentscheidung rechtfertigte das Bundesasylamt mit einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass im Fall des BF § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Er sei vom LG für Strafsachen XXXX zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Insgesamt sei dieser 7 Mal rechtskräftig verurteilt worden. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 leg. cit. das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwer der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Im Fall des BF sei zu berücksichtigen gewesen, dass er zweifellos als besonders schwer einzustufende Delikte begangen habe. Er habe dadurch gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, sich an Gesetze zu halten. Der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und gefährde dadurch die Interessen der österreichischen Bevölkerung auf ein sicheres und geordnetes Zusammenleben. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d. h. im Hinblick darauf, wie sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

2. Mit Schreiben vom 04.05.2015 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.

Darin wandte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der nicht Zuerkennung von subsidiärem Schutz bzw. hinsichtlich der Rückkehrentscheidung gegen die Erwägungen der belangten Behörde und führte insbesondere aus, er hätte eine Gewehrkugel im Kopf, welche ihre Position verändere und epileptische Anfälle verursache. Dazu wurde ein Befund vom 06.03.2014 vorgelegt. Sein älterer Bruder lebe in Wien und diese Beziehung sei sehr eng. Der BF habe ein Projektil im Kopf, welche anderen Umstände rechtfertigen eine positive Behandlung eines Asylantrages wenn nicht diese. In Tschetschenien herrsche Unrecht und Willkür und dürfe daran erinnert werden, dass sogar mitten in Wien politische Gegner des tschetschenischen Präsidenten ermordet werden. Er habe sich in der JA mit seinen Delikten auseinandergesetzt und sei daher seine Zukunftsprognose positiven zu bewerten. Den Aberkennungstatbestand sowie dem Einreiseverbot wurde inhaltlich nicht extra widersprochen.

Mit Erkenntnis des BvWG vom 12.06.2015, Zl. W103 2107198-1/4E wurde die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 3 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 24.06.2015, Zl. W103 2107198-1/6E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 15.04.2015 insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 6 Jahre heraggesetzt wurde.

Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus wie folgt (auszugsweise):

"1.2. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bislang in der Russischen Föderation. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.3. In den Jahren 2005-2013 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

01)LG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 130 (1. SATZ 1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 28.11.2005

zu XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom XXXX

zu XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 28.11.2005

LG XXXX vom XXXX

02)BG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 133/1 229/1 StGB

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 3 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX

XXXXRKXXXX

Vollzugsdatum 19.04.2006

zu BG XXXX

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen , bedingt, Probezeit 3 Jahre ,

Beginn der Probezeit 19.04.2006

gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXX Erlass des

BMFJ Zahl XXXX

JUSTIZANSTALT XXXX vom XXXX

zu BG XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom XXXX

zu BG XXXX

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 19.04.2006

BG XXXX vom XXXX

03)BG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 30.07.2007

Freiheitsstrafe 1 Monat

Vollzugsdatum 11.05.2008

04)BG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 83/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 04.06.2009

Freiheitsstrafe 3 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu BG XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.XXXX vom XXXX

zu BG XXXX

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.XXXX vom XXXX

05)LG F.XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall u. 2.Fall, 27 (2) SMG

§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 24.01.2012

Freiheitsstrafe 5 Monate

06)BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 50 (1) Z 2 WaffG

Datum der (letzten) Tat 19.09.2012

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu BG XXXX

Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.XXXX vom XXXX

07)LG F.XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 28a (1) 5. Fall SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 02.04.2013

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum 02.04.2015

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.

Die Feststellung hinsichtlich der 7 strafrechtlichen Verurteilungen ergibt sich aus der Anfrage im Strafregister.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dies aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Siehe auch das EK des BvWG zur Zl. W103 2107198-1/4E vom 12.06.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III.!"

Der Beschwerdeführer brachte am 17.03.2017 einen weiteren (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive gab der Beschwerdeführer zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung an, in Österreich bleiben zu wollen. Der Beschwerdeführer führte aus, bereits im 1. Verfahren alle Gründe angegeben zu haben, er wolle das Land nicht verlassen. Es gäbe keine weiteren Gründe, er habe seine Gründe bereits genannt, er fürchte seinen Tod durch die Anhänger des gegenwärtigen Regimes (AS 7).

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 24.03.2017 führte Beschwerdeführer aus, dass die Gründe aus dem 1. Verfahren aufrecht seien.

Der Beschwerdeführer verwies auf seine Erkrankung an Epilepsie seit dem Jahr 1995, diesbezüglich nehme er keine Medikamente, er rauche Marihuana. Er habe einen Bruder, habe zudem 1 Woche in Österreich als Schauspieler gearbeitet. In Tschetschenien würde er umgebracht werden, er habe gegen Russland und den jetzigen Präsidenten Kadyrov gekämpft. Er werde in ein anderes Land fahren, wenn er in Österreich ein "problematischer Mann" sei.

2. Mit mündlich verkündeten Bescheiden jeweils vom 24.03.2017 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Das BFA stellte darin fest, dass die im nunmehrigen Verfahren aufgestellten Behauptungen des Vorliegens der bekannten Fluchtgründe keine neuen objektiven Sachverhalte zur asylrechtlichen Beurteilung darstellen würden.

Im gegenständlichen Fall bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung, der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ein Eingriff in die gem. Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte könne nicht erblickt werden. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

Der Verwaltungsakt langte am 29.03.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde der mit Bescheid vom 12.05.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und wurde ein rechtskräftiges Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen (Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 und 24.06.2015).

Es wurde somit das 2004 gewährte Asyl rechtskräftig aberkannt, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem Beschwerdeführer letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Schubhaft, hat den Großteil der letzten Jahre in Strafhaft verbracht.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Bezüglich des Krankheitsbildes hat die Behörde in der zu prüfenden Entscheidung Feststellungen zur Verfügbarkeit von Medikamenten wegen Epilepsie getroffen.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Aberkennungsverfahren sowie im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits im Aberkennungsverfahren angesehen. Auf dieses Vorbringen verwies der Beschwerdeführer erneut. Es handelt sich somit zur Gänze um Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet bereits bekannt waren und im ersten Asylverfahren geltend zu machen waren.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren nicht konkret behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht, vielmehr ist auf die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen zu verweisen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach den - rechtskräftigen - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 bzw. 24.06.2015 eine aufrechte Rückkehrentscheidung bzw. zusätzlich ein rechtskräftiges Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 24.03.2017 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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