W222 1408729-5•BVwG W222 1408729-5
W222 1408729-5Tribunale amministrativo federale3 apr 2017
Abschiebung, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Befehls- und<br/>Zwangsgewalt, Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde
W222 1408729-5/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abschiebung am 03.08.2016) zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die am 03.08.2016 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 50 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung idF BGBl. II Nr. 517/2013 hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt wurde, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2009, Zl. C11 408.729-1/2009/3E gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Am 30.12.2009 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 17.05.2010, Zl. C8 408729-2/2010/2E wies der Asylgerichtshof die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Am 03.09.2012 wurde der Beschwerdeführer in Folge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, bei welcher er keine Dokumente vorweisen konnte, in Schubhaft genommen und stellte am 05.09.2012 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012, Zl. C8 408729-3/2012/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.11.2012 zugestellt.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 01.09.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015 gemäß § 55 AsylG 2005 idgF abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Dagegen richteten sich die am 02.11.2015 bzw. am 03.11.2015 eingebrachten Beschwerdeschriftsätze, worin der Bescheid vom 16.10.2015 zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Mit am 28.04.2016 eingelangten Schreiben gab der Beschwerdeführer die Begründung des im Spruch genannten Vollmachtsverhältnisses dem Bundesverwaltungsgericht bekannt.
Am 01.08.2016 um 03:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer über behördlichen Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 von der Polizei gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und zur faktischen Umsetzung der für den 03.08.2016 terminisierten Abschiebung nach Indien im Stande der Festnahme in das PAZ XXXX überstellt. Zudem wurde ihm eine Information über die bevorstehende Abschiebung überreicht.
Per E-Mail vom 02.08.2016 erstattete die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der rechtskräftigen negativen Entscheidung vom 16.11.2012 keine Relevanz mehr zukomme, weil mittlerweile eine aktuellere Entscheidung, nämlich der Bescheid vom 16.10.2015, vorliege. Da der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben habe, liege noch keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und sei der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuwarten. Es liege keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor und sei es auch aufgrund des geänderten Sachverhaltes nicht zulässig, sich auf ältere Entscheidungen zu stützen, weshalb die beabsichtigte Abschiebung nicht zulässig sei.
In einem weiteren E-Mail vom 03.08.2016 wurde seitens der Rechtsvertreterin eine ergänzende Stellungnahme erstattet, in welcher auf den Rechtssatz des VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0062, hingewiesen wurde. Aus diesem würde sich ergeben, dass die Abschiebung eines Fremden in Durchsetzung einer bestehenden Ausweisung während des anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels unzulässig sei.
Am 03.08.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben.
In der am 13.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am 03.08.2016 nach Indien rechtswidrig gewesen sei. Weiters wurde beantragt, dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG den Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen und gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, die Abschiebung des Beschwerdeführers sei rechtswidrig gewesen, weil sie entgegen der Rechtsprechung des VwGH zu § 55 AsylG (vormals § 41a Abs. 9 NAG), vorgenommen worden sei und die Voraussetzungen für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2012 aufgrund einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung nicht vorgelegen seien. Mangels einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sei die Abschiebung rechtswidrig erfolgt.
Gemeinsam mit der Beschwerdevorlage langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016 ein, in der beantragt wurde, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Betreffend die angebliche Unzulässigkeit der durchgeführten Abschiebung wurde festgehalten, dass ein durchsetzbarer Abschiebetitel (asylrechtliche Ausweisung) vorgelegen sei. Durch § 58 Abs. 13 AsylG 2005 sei gesetzlich festgehalten worden, in welchem Fall von der Durchführung einer Abschiebung zuzuwarten sei. Im konkreten Fall handle es sich um ein Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005. Daher habe die bestehende asylrechtliche Ausweisung vollstreckt werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und führt die im Spruch angeführten Personalien.
Nachdem über seine zwei Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden und er vom 26.12.2010 bis zum 28.02.2011 in Schubhaft angehalten worden war, stellte er am 05.09.2012 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012, Zl. C8 408729-3/2012/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.11.2012 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Vom 03.09.2012 bis zum 03.12.2012 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft.
Dem Beschwerdeführer war spätestens seit November 2012 bewusst, dass er verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des dritten Asylverfahrens nicht nachgekommen und hat insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 01.09.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015 gemäß § 55 AsylG 2005 idgF abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch anhängig.
Nachdem der Beschwerdeführer am 01.08.2016 um 03:15 Uhr von der Polizei gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen, zur faktischen Umsetzung der für 03.08.2016 terminisierten Abschiebung nach Indien im Stande der Festnahme in das PAZ XXXX überstellt und ihm eine Information über die bevorstehende Abschiebung überreicht worden war, wurde er am 03.08.2016 auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der in Kopie vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumente (Reisepass und Geburtsurkunde) im Beschwerdeverfahren zu W222 1408729-4 festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des dritten Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat und nicht um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Im Übrigen wurde auch nicht in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Österreich seit Erlassung der rechtkräftigen (dritten) Ausweisungsentscheidung verlassen habe.
Dass ihm die Verpflichtung zur Ausreise spätestens im November 2012 bekannt gewesen ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Entscheidung im Asylverfahren (Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.11.2012, Zl. C8 408729-3/2012/2E).
Zur Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeutete, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, in dem sich der die Abschiebung regelnde § 46 FPG befindet.
Es ist daher auch weiterhin zulässig, im Wege einer solchen Beschwerde die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch das Bundesverwaltungsgericht prüfen zu lassen (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025 mwH).
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers, und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG).
Da der Beschwerdeführer am 03.08.2016 abgeschoben wurde, erlangte er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und war spätestens ab seiner Ankunft in Indien am 04.08.2016 in der Lage, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Die am 13.09.2016 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde wurde sohin fristgerecht erhoben.
Gemäß § 46 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).
Zunächst bedarf es einer näheren Prüfung, ob im Fall des Beschwerdeführers eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.11.2012 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Gemäß § 75 Abs. 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 24/2016 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht und gelten diese Ausweisungen als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012. Sohin normiert diese Übergangsbestimmung die Weitergeltung von Ausweisungen als Rückkehrentscheidungen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 75 AsylG 2005 K26).
Die rechtskräftig erlassene Ausweisung gilt sohin als Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG weiter. Da der Beschwerdeführer trotz aufrechter Ausweisung aus dem Jahr 2012 seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, wurde diese auch nicht konsumiert. Das BFA konnte sich daher zu Recht auf eine rechtskräftige, durchsetzbare Ausweisungsentscheidung stützen.
Zur Frage, ob der Abschiebung des Beschwerdeführers in Umsetzung der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung der am 01.09.2014 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. das diesen betreffende beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren entgegensteht, ist zunächst festzuhalten:
§ 58 Abs. 13 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet: "Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
§ 16 Abs. 5 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet: "Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt."
Ein Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 begründet sohin kein Aufenthalts- und Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 58 AsylG 2005 K7). Das heißt, ein Antrag steht auch der Vollstreckung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Es sind jedoch zwei Ausnahmen normiert, aufgrund derer das BFA die rechtskräftige Entscheidung des Verfahrens betreffend die Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 abzuwarten hat (vgl. Hinterberger/Reyhani in Eppel/Reyhani, Praxiswissen Asyl- und Fremdenrecht (2016) Register 4, Kapitel 3.3.1, Seite 2).
Der Beschwerdeeinwand, wonach die Abschiebung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 55 AsylG (vormals § 41a Abs. 9 NAG), insbesondere im Widerspruch zum Erkenntnis vom 29.02.2012, 2010/21/0062, vorgenommen worden sei, wurde teilweise schon von der Lehre aufgegriffen und dazu ausgeführt:
In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die zur alten Rechtslage ergangene Entscheidung des VwGH (VwSlg 17777 A/2009) hinzuweisen, woraus ein allgemeines Recht abgeleitet werden könnte, die Entscheidung über einen Antrag nach § 55 im Inland abzuwarten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 58 AsylG 2005 K7).
In dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2009, 2009/21/0293 (VwSlg 17777 A/2009), wurde unter Punkt
"4.3.4. Ein Zuwarten mit der Ausweisung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG ist aber auch nicht deshalb geboten, weil der Fremde sonst für die Dauer dieses Verfahrens nicht ausreichend vor einer Abschiebung geschützt wäre.
Die §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4 NAG sehen die Erteilung (quotenfreier) Niederlassungsbewilligungen unter den dort jeweils angeführten weiteren Bedingungen nur für solche Drittstaatsangehörige vor, die sich im Bundesgebiet aufhalten. Daraus ergibt sich nicht nur - wie in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich angesprochen - das Recht (und die Pflicht) zur Stellung des Antrages im Inland, sondern daraus ist auch zwingend das Recht abzuleiten, die Entscheidung über den Antrag im Inland abwarten zu dürfen. Da die Erteilung der genannten humanitären Niederlassungsbewilligungen jeweils den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich voraussetzt, hätte nämlich jedes Verlassen des Bundesgebietes zur Konsequenz, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könnte, und zwar auch dann, wenn dieses Verlassen zwangsweise herbeigeführt wird. Mit anderen Worten:
Durch eine Abschiebung des Fremden in Durchsetzung einer bestehenden Ausweisung während des anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels könnten dessen Erfolgsaussichten unterlaufen werden. Die Fragen, ob einem Antragsteller gemäß § 43 Abs. 2 NAG oder gemäß § 44 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung eines Privat- und/oder Familienlebens eine Niederlassungsbewilligung nach den genannten Bestimmungen zu erteilen ist oder ob dem Antragsteller in einem "Altfall" im Hinblick auf seinen hohen Integrationsgrad nach § 44 Abs. 4 NAG eine Niederlassungsbewilligung gemäß dieser Norm gewährt werden könne, blieben diesfalls von der Niederlassungsbehörde ungeprüft. Damit könnten die durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 neu geschaffenen Regelungen über den humanitären Aufenthalt durch eine Abschiebung während des Verfahrens völlig "ausgehebelt" werden. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber, der ja die Forderung des Verfassungsgerichtshofes in dem oben genannten Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 u.a., nach der - aus rechtsstaatlichen Gründen im Hinblick auf einen möglichen Grundrechtseingriff gebotenen - Einräumung eines dem Einzelnen zukommenden Antragsrechtes Rechnung tragen wollte, nicht unterstellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller während des Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels - grundsätzlich (siehe zu dieser wesentlichen und für die Praxis besonders bedeutsamen Einschränkung noch unten) - nicht abgeschoben werden darf (vgl. den hg. Beschluss vom 14. September 2009, Zl. AW 2009/21/0149).
Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der Regelung des § 44b Abs. 3 NAG, wonach Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4 NAG "kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz" begründen. Mit dieser, auf ein "Recht nach dem NAG" abstellenden Formulierung wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Fremde nach Stellung der genannten Anträge und vor deren Erledigung, somit während des laufenden Verfahrens, zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet wäre oder - bei Bestehen einer durchsetzbaren Ausweisung - abgeschoben werden dürfte und somit sein Aufenthalt in dieser Zeit nicht einmal geduldet wäre (vgl. idS auch der bereits erwähnte Beschluss vom 14. September 2009, Zl. AW 2009/21/0149). Das ist auch den oben zitierten Materialien nicht zu entnehmen. Dass dem Begriff "Bleiberecht nach dem NAG" ein über den bloßen Abschiebungsschutz hinausgehender Inhalt zukommen muss, ergibt sich im Übrigen auch aus § 21 Abs. 6 iVm Abs. 3 NAG, steht doch das in dieser Konstellation ebenfalls nicht bestehende Bleiberecht (u.a.) einer "nachweislich nicht möglichen oder nicht zumutbaren Ausreise" gegenüber, bei der wohl eine Abschiebung vor der Antragserledigung nicht in Betracht zu ziehen ist. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die zu § 44b Abs. 3 NAG inhaltsgleiche Regelung in § 69a Abs. 2 vorletzter Satz NAG zu verweisen, die sich (u.a.) auch auf den Fall des § 69a Abs. 1 Z 1 NAG bezieht, in dem im Hinblick auf das Bestehen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG eine Abschiebung während laufenden Verfahrens ebenfalls nicht im Sinne des Gesetzes scheint.
Dem in den ErläutRV (88 BlgNR 24. GP 2) auch zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Gesetzgebers, "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen - in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten - Anträgen auf humanitäre Niederlassungsbewilligung entgegenzuwirken, ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass bezüglich eines Antrages, der (als unzulässig oder wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen ist, kein Abschiebungsschutz besteht. In solchen Zurückweisungsfällen lässt sich nämlich für die Gewährung von Abschiebungsschutz während laufenden Verfahrens keine sachliche Rechtfertigung finden (idS auch die oben im Punkt 3.2. schon erwähnte Bestimmung des § 51 Abs. 4 und 5 FPG, welche die gesetzgeberischen Intentionen bei einer vergleichbaren Ausgangslage zum Ausdruck bringt). Andernfalls bestünde - entgegen der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht - etwa in den in der Praxis wohl häufigsten, nicht "Altfälle" betreffenden Konstellationen des § 44b Abs. 1 Z 1 und 2 NAG, die Möglichkeit, trotz rechtskräftiger Ausweisung, in der die Frage der Zulässigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK bereits geprüft wurde, mit einem (mangels diesbezüglicher Sachverhaltsänderung) unzulässigen Antrag die Abschiebung zu verhindern. Gleiches gilt sinngemäß für zurückzuweisende Folgeanträge. Diesbezüglich ist daher kein Abschiebungsschutz anzunehmen. Auch das wurde - worauf hinzuweisen ist - bereits in der Begründung des schon genannten Beschlusses vom 14. September 2009 zum Ausdruck gebracht."
Im Beschluss vom 14.09.2009, AW 2009/21/0149, auf den im soeben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2009, 2009/21/0293, verwiesen wurde, hatte der Verwaltungsgerichtshof zuvor ausgeführt:
"( ), setzt dies voraus, dass eine Abschiebung während eines anhängigen Verfahrens nach § 44 Abs. 4 NAG nicht in Betracht kommt.
Das trifft zu. § 44 Abs. 4 NAG sieht die quotenfreie Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" unter den in dieser Bestimmung genannten weiteren Bedingungen nur für solche Drittstaatsangehörige vor, die sich im Bundesgebiet aufhalten. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass ihnen einerseits die Befugnis zur Inlandsantragstellung zukommt und dass sie andererseits - wenn ihr Antrag nicht zurückzuweisen ist - aber auch die Entscheidung über ihren Antrag im Inland abwarten dürfen, würde doch ein Verlassen des Bundesgebietes, sei es auch in Befolgung einer Rechtspflicht, als Konsequenz stets die Abweisung eines Antrags nach § 44 Abs. 4 NAG zur Folge haben. Damit wäre indes die durch die genannte Bestimmung bezweckte Regelung für "Altfälle" - auch wenn gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre (siehe dazu die ErläutRV 88 BlgNR 24. GP 11) - völlig "ausgehebelt", was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. § 44b Abs. 3 NAG, wonach Anträge - u.a. - nach § 44 Abs. 4 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen und woraus sich ergibt, dass gegen Antragsteller nach dieser Bestimmung eine Ausweisung zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0217), kann demnach nicht in dem Sinn verstanden werden, dass ein Drittstaatsangehöriger während eines anhängigen Verfahrens nach § 44 Abs. 4 NAG zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet wäre oder - bei Bestehen einer Ausweisung - abgeschoben werden könnte (vgl. in diesem Sinn, wenngleich noch zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zlen. 2008/21/0081 bis 0084).
Führt nach dem Gesagten eine Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall in der Tat dazu, dass eine Abschiebung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - weil bis dahin die Rechtslage so zu betrachten ist, als wäre noch keine behördliche Entscheidung nach § 44 Abs. 4 NAG erfolgt - unzulässig ist, so war dem darauf abzielenden Antrag stattzugeben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem "Vollzug" des bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."
In weiterer Folge sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.09.2010, B1413/09 u.a., aus, dass die Wortfolge "im Bundesgebiet aufhältigen" in § 43 Abs. 2 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009 im Sinne der Verfassungsbestimmung des Art. 8 EMRK in verfassungskonformer Interpretation dahin gehend auszulegen sei, dass sich der Drittstaatsangehörige nicht auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Inland aufhalten müsse.
Mit Erkenntnis vom 28.02.2011, G201/10, hob der Verfassungsgerichtshof sodann § 44 Abs. 5 letzter Satz NAG idF BGBl. I Nr. 122/2009 als verfassungswidrig auf, in welchem normiert war, dass Verfahren gemäß Abs. 4 als eingestellt gelten, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen habe.
In dem von der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2012, 2010/21/0062, hielt der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des NAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 (vor Inkrafttreten des FrÄG 2009 mit 01.01.2010) wie folgt fest:
"Zur hier maßgeblichen Rechtslage des NAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 (vor Inkrafttreten des FrÄG 2009 mit 1. Jänner 2010) hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass die Abschiebung eines Fremden in Durchsetzung einer bestehenden Ausweisung während des anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels unzulässig sei. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur unter der Voraussetzung, dass der Antrag nicht (als unzulässig oder wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen ist. Andernfalls bestünde nämlich - entgegen der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht - etwa in den in der Praxis wohl häufigsten, nicht "Altfälle" betreffenden Konstellationen des § 44b Abs. 1 Z 1 und 2 NAG die Möglichkeit, trotz rechtskräftiger Ausweisung, in der die Frage der Zulässigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK bereits geprüft wurde, mit einem (mangels diesbezüglicher Sachverhaltsänderung) unzulässigen Antrag die Abschiebung zu verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293, Punkt 4.3.4. der Entscheidungsgründe).
Der Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 43 Abs. 2 NAG war zwar entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Sicherheitsdirektion im Hinblick auf die rechtskräftige Ausweisung nicht jedenfalls, sondern nur unter der Voraussetzung zurückzuweisen, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen wäre (vgl. den Wortlaut des § 44b Abs. 1 NAG). Sollte der Antrag aber mangels maßgeblicher Sachverhaltsänderung zurückzuweisen gewesen sein, so wären die Abschiebung und die dieser vorangehende Festnahme auch während des anhängigen Titelverfahrens zulässig gewesen. Die belangte Behörde hätte daher die Festnahme und Anhaltung nicht allein deswegen für rechtswidrig erklären dürfen, weil der Mitbeteiligte einen Antrag gemäß § 43 Abs. 2 NAG gestellt hatte; sie hätte vielmehr (als Vorfrage) zu prüfen gehabt, ob der Antrag sich - im Hinblick auf die Geltendmachung von seit der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - als (voraussichtlich) zulässig darstellte. Nur unter dieser Voraussetzung hätte ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 FPG zum Zweck der dann unzulässigen Abschiebung nicht ergehen dürfen und wären die darauf gestützte Festnahme und Anhaltung rechtswidrig gewesen."
Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis lassen sich jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragen. So ist zu berücksichtigen, dass die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Abschiebung eines Fremden während eines anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitel unter der Voraussetzung, dass dieser nicht zurückzuweisen ist, unzulässig sei, zur Rechtslage des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 entwickelt wurde (wie in dem von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.02.2012, 2010/21/0062, ausdrücklich festgehalten wurde). Seitdem wurde das NAG mehrfach novelliert und insbesondere die Aufenthaltstitel aus humanitären bzw. berücksichtigungswürdigen Gründen durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz seit 01.01.2014 nicht mehr im NAG, sondern im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) verankert, dessen § 58 Abs. 13 AsylG 2005 nunmehr ausdrücklich festhält, dass Anträge gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, sohin auch einer Abschiebung, nicht entgegenstehen. Entsprechend dem hg. Amtswissen wurde bis dato keine höchstgerichtliche Entscheidung gefällt, die eine Übertragung dieser zur alten Rechtslage nach dem NAG ergangenen Rechtsprechung auf die zum Zeitpunkt der Abschiebung am 03.08.2016 geltende Rechtslage gebieten würde.
Außerdem ist das von der rechtsfreundlichen Vertreterin herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.02.2012, 2010/21/0062, betreffend die Rechtslage des NAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, nicht isoliert zu betrachten, sondern zu der oben skizierten Entwicklung der Rechtsprechung in Bezug zu setzen. So bestand nach der Rechtslage des NAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 noch das Erfordernis des Inlandsaufenthalts während des gesamten Verfahrens, weswegen der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertrat, dass ein Recht bestehe, die Entscheidung über den Antrag im Inland abzuwarten, widrigenfalls die Erfolgsaussichten unterlaufen werden würden. In weiterer Folge wurde vom Verfassungsgerichtshof (24.09.2010, B1413/09 u.a.) jedoch zu dieser Rechtslage judiziert, dass der Aufenthalt im Inland nicht auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung erforderlich sei. Zur Rechtslage des NAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 hob der Verfassungsgerichtshof sodann die ex lege Einstellung des Verfahrens bei Verlassen des Bundesgebiets als verfassungswidrig auf. Unter Bedachtnahme auf diese Judikaturentwicklung ist nunmehr § 58 Abs. 13 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, zu sehen, der die Möglichkeit einer Abschiebung während eines anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 explizit regelt. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016, L516 1400175-2, festgehalten wurde, ist die geltende Rechtslage betreffend das Erfordernis eines Inlandsaufenthalts (§ 55 AsylG 2005: "Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ") mit der früheren Rechtslage nach dem NAG vergleichbar und sind daher die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 07.05.2014, 2013/22/0274, auf § 55 Abs. 1 AsylG 2005 übertragbar, weshalb ein Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfe, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) im Bundesgebiet aufgehalten habe. Wie dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, ist sohin nicht mehr davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich zum Zeitpunkt der Entscheidung voraussetzt. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 22.10.2009, 2009/21/0293, sowie vom 29.02.2012, 2010/21/0062, lassen sich daher auch aus diesem Grunde nicht auf die geltende Rechtslage übertragen, zumal das Erfordernis des Inlandsaufenthalts während des gesamten Verfahrens nicht mehr besteht.
Vor allem würde einer solchen Übertragung der klare Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 entgegenstehen. Der Wortlaut dieser Bestimmung spricht eindeutig dafür, dass nach der neuen Rechtslage für Fremde, die einen Antrag gemäß § 55 oder § 57 AsylG 2005 gestellt haben, kein Abschiebeschutz besteht.
Aufgrund dieser Erwägungen standen der vom Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG 2005 gestellte Antrag bzw. das diesbezügliche, noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren einer Abschiebung des Beschwerdeführers nicht im Wege.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:
Hierzu ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer seit November 2012 eine rechtskräftige Ausweisung bestand und er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG dadurch jedenfalls erfüllt ist. Wird eine Ausweisung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm 2).
Darüber hinaus konnte die belangte Behörde gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FPG zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall bestimmte Tatsachen vorlagen, die befürchten ließen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Der Beschwerdeführer war zwischenzeitig mehrmals nicht behördlich gemeldet (21.09.2010 bis 25.12.2010, 29.02.2011 bis 02.09.2012, 04.12.2012 bis 02.09.2012) und reiste auch trotz drei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylanträgen nicht aus, sondern verblieb im österreichischen Bundesgebiet. Er wurde zwei Mal in Schubhaft angehalten (26.12.2010 bis 28.02.2011; 03.09.2012 bis 03.12.2012) und erschien mehrmals nicht zu den Interviewterminen bei der indischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Aus seinem Verhalten ging somit insgesamt eine Ausreiseunwilligkeit hervor, sodass auch der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist.
Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).
Im vorliegenden Fall kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Indien am 03.08.2016 einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Im gegenständlichen Verfahren wurden keinerlei Gründe vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zusammenfassend war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 03.08.2016, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde und war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten II. und III. - Kostenbegehren:
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Da die Beschwerde im vorliegenden Fall abgewiesen wurde, ist die Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt sohin kein Kostenersatz.
Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Beschwerdeführer zum Ersatz von EUR 426,20 (Vorlageaufwand EUR 57,40 und Schriftsatzaufwand EUR 368,80) zu verpflichten.
Gemäß § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV betragen die Pauschalbeträge für den Vorlageaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei EUR 57,40 und für den Schriftsatzaufwand EUR 368,80.
Der Beschwerdeführer als unterlegene Partei hat sohin dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten in Höhe von € 426,20 zu ersetzen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.
Insbesondere ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041 mwN). Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 ist auch vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, mag zu dieser neuen Rechtslage auch noch keine Rechtsprechung ergangen sein.
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