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W213 2149404-1•BVwG W213 2149404-1
W213 2149404-1Tribunale amministrativo federale3 apr 2017
ärztliche Untersuchung, Dienstunfähigkeit, Einberufungsbefehl,<br/>gesundheitliche Eignung, Präsenzdienst, Wehrpflicht
W213 2149404-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien, Ergänzungsabteilung, vom 24.01.2017, GZ. P1329247/1-MilKdoW/Kdo/ErgAbt/2016(1), betreffend Anordnung einer neuerlichen Stellung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 18b Abs.4 WehrG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission XXXX vom 22.06.2016 für tauglich befunden.
Am 16.01.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 30 WehrG wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, weil durch den Truppenarzt diagnostiziert wurde, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung (F 43.2) leide und der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit Tendenz zur Selbstverletzung (F 60.3) bestehe.
Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Die Durchführung Ihrer neuerlichen Stellung wird von Amts wegen verfügt.
Sie werden voraussichtlich im Februar 2019 einer neuerlichen Stellung unterzogen; der konkrete Stellungstermin wird Ihnen mit einer gesonderten Ladung bekanntgegeben werden.
Rechtsgrundlage:
§ 18b Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der derzeit geltenden Fassung"
In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 WehrG ausgeführt, angesicht der beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst vorliege. Da die weitere Entwicklung seines Gesundheitszustandes gegenwärtig nicht sicher absehbar sei, könne eine neuerliche Stellung erst im Februar 2019 durchgeführt werden, da erst dann eine sichere medizinische Beurteilung seiner Eignung zum Wehrdienst möglich sein werde
Gegen diesen Einberufungsbefehl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er am 12.01.2017 an einem Geländelauf teilgenommen habe und danach starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Leiste und des Unterbauchs verspürt habe. Unabhängig davon habe er eine starke seelische Belastung wegen eines gravierenden Herzproblems seiner ihm besonders nahestehenden Großmutter verspürt. Als er mit dem Truppenarzt gesprochen habe, sei dieser nicht auf die Verletzung eingegangen sondern habe sich ausschließlich auf die seelische Thematik fokussiert. Nach einem Gespräch mit einer Psychologin im Heeresspital sei entschieden worden, dass er vorzeitig abrüsten solle.
Eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Orthopädie habe am 25.01.2017 ergeben, dass eine alte Verletzung (Muskeleinriss 2014) wieder akut geworden sei. Außerdem bestehe deshalb im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Schutzhaltung, die zu Rückenschmerzen führe.
Der Beschwerdeführer ersuchte die oben beschriebene Verletzung ebenfalls in die Begründung für die neuerliche Stellung aufzunehmen. Hingegen wolle die Diagnose F 60.3 (selbstverletzende Tendenzen seit Jugend) aus der Begründung entfernt werden, da weder er noch seine Eltern Derartiges jemals beobachtet hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage bzw. des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 18b WehrG lautet – auszugsweise – wie folgt:
"§ 18b. (4) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
1. der Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht."
Im vorliegenden Fall wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, dass in die Begründung eine akut gewordene Verletzung aufzunehmen sei, während die bei ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit Tendenzen zur Selbstverletzung entfallen solle.
Damit ist es ihm aber nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat selbst in der Beschwerde eingeräumt wegen einer Herzerkrankung seiner Großmutter seelisch belastet gewesen zu sein und hat auch die bei ihm diagnostizierte Anpassungsstörung (F 43.2) nicht bestritten.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Eignung des Beschwerdeführers für den Wehrdienst geändert habe und hat daher folgerichtig eine neuerliche Stellung verfügt.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verletzung ändert an diesem Ergebnis nichts, vielmehr wird dadurch die Eignung des Beschwerdeführers für den Wehrdienst zusätzlich in Frage gestellt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 18b Abs. 4 WehrG § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Stellung des Beschwerdeführers ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts als geklärt zu betrachten.
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