G314 2143770-1•BVwG G314 2143770-1
G314 2143770-1Tribunale amministrativo federale3 apr 2017
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
G314 2143770-1/17E
G314 2143775-1/15E
G314 2143773-1/15E
G314 2143768-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerden 1. des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX, 2. der XXXX, serbische Staatsangehörige, 3. der XXXX, serbische Staatsangehörige, vertreten durch ihre Mutter XXXX, 4. der XXXX, serbische Staatsangehörige, vertreten durch ihre Mutter XXXX, diese vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2016, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl.XXXX:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1), seine Lebensgefährtin, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), und die von dieser gesetzlich vertretene Drittbeschwerdeführerin (BF3) beantragten am 10.09.2015 internationalen Schutz. Am nächsten Tag fand ihre polizeiliche Erstbefragung statt. Die Viertbeschwerdeführerin (BF4) wurde am XXXX in Österreich geboren. Ihre Eltern sind der BF1 und die BF2, die für sie ebenfalls internationalen Schutz beantragten. Am 27.10.2016 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihren Anträgen vernommen.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Dagegen richten sich die Beschwerden der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihnen in Abänderung der angefochtenen Bescheide den Status von Asylberechtigten, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären, in eventu die Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.
Die Beschwerden und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und langten am 04.01.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
Zu der für 20.03.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erschienen die BF trotz ausgewiesener Ladung nicht. Sie halten sich schon seit längerer Zeit nicht mehr in der XXXX, wo sich ihr Hauptwohnsitz laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) befindet, auf. Ihr aktueller Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Dem BVwG wurde keine neue Anschrift der BF mitgeteilt; eine solche scheint weder im ZMR noch im Fremdenregister noch im GVS-Betreuungsinformationssystem auf. Ein Ersuchen an die PI XXXX um Bekanntgabe, wohin die BF verzogen sind, brachte kein Ergebnis. Der Vertreter des BF1 und der BF4, der auch der Unterkunftgeber der BF an ihrer Meldeadresse war, gab bekannt, dass die BF Österreich bereits vor einiger Zeit verlassen und sich zuletzt in Kroatien nahe der serbischen Grenze aufgehalten hätten.
Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ist die persönliche Mitwirkung der BF erforderlich.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber (ua) dann dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das BFA oder das BVwG leicht feststellbar ist. Gemäß § 24 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Der aktuelle Aufenthaltsort der BF ist unbekannt und konnte durch die durchgeführten Erhebungen (Abfragen im ZMR, im GVS-Betreuungsinformationssystem und im Fremdenregister; Erhebungsersuchen an die zuständige PI; Befragung des XXXX) nicht festgestellt werden. Da dafür offenbar noch eingehendere Ermittlungen notwendig wären, kann nicht von einer leichten Feststellbarkeit des aktuellen Aufenthaltsorts der BF iSd § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ausgegangen werden. Da die BF dem BVwG entgegen § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ihre nunmehrige Anschrift oder ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gaben, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einzustellen, weil der Sachverhalt ohne ihre Einvernahme vor Gericht noch nicht entscheidungsreif ist.
Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil keine konkreten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht wurden oder im Verfahren hervorgekommen sind.
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