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W237 2133053-1•BVwG W237 2133053-1
W237 2133053-1Tribunale amministrativo federale31 mar 2017
Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, politischer<br/>Charakter
W237 2133053-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016, Zl. 1104143310/160167860 RD NÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 02.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren worden zu sein.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte er zunächst vor, in "El Ade" geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und sei als Journalist tätig gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Madhibaan an, sei verheiratet und habe zwei Töchter. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er an, dass in seinem Heimatdorf die Islamisten an der Macht gewesen seien; als Journalist habe er kritisch über diese berichtet. Eines Tages seien Mitglieder der Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen, der Beschwerdeführer sei allerdings gerade nicht anwesend gewesen. Die Islamisten hätten seiner Frau gesagt, dass der Beschwerdeführer zu kritisch schreibe und dafür bestraft werde. Aus Angst, getötet zu werden, sei er geflohen.
3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 18.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab er an, gesund zu sein, der Volksgruppe der Madhibaan anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Vor seiner Ausreise habe er in der Region Gedo, im Dorf El Ade, gemeinsam mit seiner Frau, seinen Kindern, seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. Den derzeitigen Aufenthalt seiner Familie kenne er nicht, weil der Kontakt im November 2015 abgebrochen sei.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass die Terrormiliz Al Shabaab in seinem Dorf an der Macht gewesen sei und er als Journalist anonym über diese berichtet habe. Im Juli 2014 sei er bei einem Abschlussfest einer Koranschule gewesen, als zwei Männer auf ihn zugekommen seien, ihn in eine Ortschaft mitgenommen und ihm gesagt hätten, dass sie über seine journalistische Tätigkeit bei einer ungläubigen Nachrichtenagentur Bescheid wüssten. Sie hätten ihm gedroht und ihn verwarnt, dass er getötet werde, wenn er weiterhin über die Al Shabaab berichte. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und ihnen versprochen, damit aufzuhören. Allerdings habe er weiterhin anonyme Artikel verfasst; er habe schließlich Geld gebraucht, um seine Familie zu versorgen. Am 05.11.2015 habe die Al Shabaab sein Haus angegriffen, während er selbst gerade bei einem Freund gewesen sei. Seine Frau habe ihn schließlich von einer Nachbarin angerufen und ihm mitgeteilt, dass Männer der Al Shabaab bereits das Haus durchsucht hätten und sie von diesen auch geschlagen worden sei. Sie hätten das Telefon und einige Arbeitsunterlagen mitgenommen und seien daraufhin wieder gegangen. Der Beschwerdeführer vermute, dass Kollegen ihn verraten hätten und die Al Shabaab-Männer erst durch Auffinden seiner Arbeitsunterlagen gewusst hätten, bei welcher Agentur er arbeite. Sie hätten ihn auch nach der Hausdurchsuchung angerufen und ihm vorgehalten, beim Nachrichtenportal Balicad zu arbeiten. Er habe daraufhin den Ernst der Lage erkannt und beschlossen, das Land zu verlassen. Auch seine Mutter habe ihm per Telefon mitgeteilt, dass die Al Shabaab nach ihm suche; schließlich habe er selbst einen Anruf eines Al Shabaab-Mitglieds erhalten, wobei er als Ungläubiger beschimpft worden sei. Am selben Tag sei er mit einem Freund, bei dem er sich versteckt gehalten habe, nach Garbaharey gefahren, von wo er seine Mutter angerufen habe. Diese habe ihm mitgeteilt, ein Grundstück zu verkaufen, um das nötige Geld für die Ausreise besorgen zu können. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Mogadischu gefahren, wo er einen Schlepper gefunden habe. Schließlich habe er gehört, dass die Al Shabaab seine Mutter angegriffen habe, weil sie das Grundstück für ihn habe verkaufen wollen; er habe allerdings keinen Kontakt mehr zu ihr aufnehmen können.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.08.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis zum 03.08.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nur sehr vage Schilderungen getätigt habe, die darüber hinaus – zB wenn er anführe, dass die Mitglieder der Al Shabaab ihn gegrüßt und anschließend entführt hätten – lebensfremd gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass andere Besucher der Veranstaltung davon nichts mitbekommen hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, woher die Al Shabaab wissen hätte sollen, dass der Beschwerdeführer als Journalist bei dieser Veranstaltung gewesen sei. Auch seine Erklärung, Studienkollegen hätten ihn an die Al Shabaab verraten, sei vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass er zu diesen letztmalig am 01.01.2014 Kontakt gehabt habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer behauptet, anonym geschrieben haben. Er habe selbst angegeben, seine Tätigkeit als Journalist bereits ab dem 21.10.2015 beendet zu haben, weshalb ein weiteres Interesse der Al Shabaab an ihm nicht gegeben sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Veranstaltung im Juli 2014 stattgefunden habe und die Al Shabaab-Mitglieder erst am 05.11.2015 beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen seien. Vorfälle in diesem eineinhalbjährigen Zeitraum habe er über Nachfrage explizit verneint. Auf Grund dieser Widersprüche sei dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 03.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheids Beschwerde, welche am 16.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte neuerlich an, dass die Al Shabaab ihn verdächtigt habe, als Journalist zu arbeiten, und ihm mit dem Tode gedroht habe. Daraufhin habe er zwar versichert, mit der Tätigkeit aufzuhören, allerdings habe er bis 21.10.2015 weiter gearbeitet. Sie hätten ihn schließlich mehrmals telefonisch kontaktiert und seien am 05.11.2015 sogar in seiner Abwesenheit bei ihm zuhause gewesen. Die Männer hätten sein Haus durchsucht und seine Ehefrau geschlagen, außerdem hätten sie Arbeitsunterlagen und das Telefon mitgenommen. Seine Frau und seine Mutter hätten ihn daraufhin benachrichtigt, dass die Al Shabaab auf der Suche nach ihm sei. Zudem sei er von der Al Shabaab telefonisch kontaktiert worden, wobei man ihm gesagt habe, dass seine Tätigkeit als Journalist bekannt sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer fliehen müssen und sei über Mogadischu ausgereist. Er habe seine Beschwerdegründe auch in der Einvernahme schon so vorgetragen, allerdings habe er nicht gewusst, wie weit er ins Detail gehen müsse, weshalb er nur das erzählt habe, was ihm wichtig erschienen sei. Ihm werde als Journalist, der Artikel über die Al Shabaab für eine Zeitung verfasst habe und sich dieser Gruppierung gegenüber kritisch verhalte, eine politische Gesinnung unterstellt, weshalb er verfolgt werde.
5.1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
5.2. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2017 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.01.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:
"[ ]
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Ich bin gesund.
R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Mein Name stimmt nicht. Vor der Einvernahme beim BFA habe ich auch gesagt, dass der Name falsch geschrieben worden ist, es wurde aber nicht korrigiert.
R: Wie heißen Sie richtig?
BF: Ich heiße mit richtigem Namen " XXXX " (die Schreibweise wird als Anlage 1 der Verhandlungsschrift beigegefügt).
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?
BF: Ja.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Nein.
R: Wie lautet Ihr Geburtsdatum?
BF: Ich bin am XXXX geboren.
R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde bereits festgestellt, dass Sie aus Somalia stammen. Welchem Clan gehören Sie an?
BF: Ich gehöre dem Clan der Madhibaan, Subclan XXXX . an.
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich bin in der Stadt Elade geboren und aufgewachsen.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass diese Ortschaft in der Region Gedo liegt.
R: Was ist die nächste größere Stadt?
BF: Meinen Sie die Hauptstadt von Gedo?
R: Nicht unbedingt. Ich meine die nächste größere Stadt, die man in Gedo kennen könnte?
BF: Ich habe die Frage nicht genau verstanden, was meinen Sie genau?
R: Dann stelle ich die Frage anders: Wie weit ist die Hauptstadt von Gedo von Elade entfernt?
BF: 120 km.
R: Was ist die Haupstadt von Gedo?
BF: Garbahaarrey.
R: Ich habe hier eine Karte von Somalia. Können Sie mir auf der Karte zeigen, wo Elade liegt?
BF: Das Dorf liegt in Richtung Kenia.
R zeigt dem BF eine Karte Somalias und bittet ihn, Elade auf dieser zu lokalisieren. Der BF zeigt einen näheren Ort in der Region Gedo an, der auf der Karte gekennzeichnet wird; die Karte wird als Anlage 2 zum Akt genommen.
R: Lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise dort
BF: Ja.
R: Können Sie mir Elade näher beschreiben: Wie viele Einwohner hat die Ortschaft, gibt es dort eine Moschee?
BF: Es wohnen dort ca. 500 bis 700 Menschen und es gibt vier Moscheen. Es gibt vier Bezirke.
R: In welchem dieser Bezirke haben Sie gewohnt?
BF: Ich habe im Bezirk XXXX gewohnt.
R: Welche Clans waren bestimmend in dieser Ortschaft?
BF: Der Clan der Marehan war bestimmend.
R: Gab es dort auch andere Madhibaan oder nur Sie und Ihre Familie?
BF: Ja, es hat auch mehrere Familien dieses Stamms gegeben.
R: Sind Sie verheiratet und haben Kinder?
BF: Ja, ich habe zwei Töchter.
R: Wie heißen die und wann sind sie geboren?
BF: XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX .
R: Wie heißt Ihre Frau und wann haben Sie sie geheiratet?
BF: Meine Frau heißt mit dem Vornamen XXXX , ich habe sie am XXXX geheiratet.
R: Erzählen Sie mir bitte, wie Sie in Somalia aufgewachsen sind; haben Sie die Schule besucht und wenn ja, wie lange?
BF: Ich habe sechs Jahre die Schule besucht.
R: Von wann bis wann, wie alt waren Sie da?
BF: Ab dem Jahr 2009.
R: Haben Sie noch die Schule besucht, als Sie aus Somalia ausgereist sind?
BF: Nein, ich bin erst nach meiner Schulzeit ausgereist.
R: Ich entnehme dem Akt, dass Sie eine spezielle Ausbildung als Journalist gemacht haben. Wann war das?
BF: Vom 10.01.2013 bis 01.01.2014.
R: Hat diese Ausbildung als Journalist unmittelbar an Ihre Schulzeit angeschlossen oder lag da eine Zeit bzw. berufliche Tätigkeit dazwischen?
BF: Es war einige Zeit dazwischen.
R: Sie haben mir vorher gesagt, Sie hätten ab 2009 die Grundschule besucht und diese sechs Jahre besucht. Das geht sich mit den angegebenen Daten nicht aus.
BF: Es ist richtig, was ich gesagt habe. Ich habe mich ständig für diesen Beruf interessiert und wollte schon immer Journalist werden. Während meiner Schulzeit habe ich einen Kurs gemacht und dieser Kurs hat ca. ein Jahr gedauert. Das war während meiner Schulzeit.
R: Sie haben vorhin gesagt, Sie seien 2009 in die Schule gekommen und dann sechs Jahre in die Schule gegangen. Es geht sich also zeitlich nicht aus, wenn Sie erst danach die Journalistenausbildung gemacht haben. Haben Sie die Journalistenausbildung also bereits während der Schule gemacht?
BF: Ich habe meinen Journalismuslehrgang während meiner Schulzeit absolviert.
R: Wo haben Sie diese Journalismusausbildung gemacht?
BF: In Elade, wo ich geboren wurde.
R: Gab es da eine entsprechende Einrichtung und wenn ja, wie hat diese geheißen? War das ein spezielles Institut oder bloß ein Lehrgang, der keinen Namen hatte?
BF: Das war eine private Schule namens Al-Aqsa.
R: Haben Sie Kollegen gehabt, die auch diese Journalistenausbildung gemacht haben?
BF: Ja.
R: Wie viele Mitschüler hatten Sie bei diesem Kurs?
BF: Insgesamt waren wir ca. 30 Teilnehmer.
R: Hat dieses Al-Aqsa Institut ein eigenes Gebäude in Elade?
BF: Ja, dieses Gebäude war in der Stadt.
R: Welche Kurse mussten Sie dort besuchen, um diese Ausbildung abzuschließen?
BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.
D erklärt die Frage nochmals.
BF: Meinen Sie Journalismus?
R: Erzählen Sie mir einfach näher über diese Journalistenausbildung.
BF: Uns wurde gelehrt, dass Journalismus, also dieser Beruf, für die Bevölkerung sehr wichtig ist. Journalisten hätten die Aufgabe, die Bevölkerung zu informieren, und sich auch für die Entwicklung des Staates einzusetzen. Ich habe dabei viel Erfahrung gesammelt. Für mich hat die Stammeszugehörigkeit nie eine Rolle gespielt, ich wollte einfach ein berühmter Journalist werden.
R: Mussten Sie bei diesem Institut immer auch Prüfungen machen?
BF: Während der Ausbildung meinen Sie?
R: Ja. Wie viele Prüfungen haben Sie da gemacht?
BF: Es gab eine Prüfung, und diese war am letzten Tag.
R: Können Sie mir den Namen eines Lehrers bzw. Professors dieses Institutes sagen?
BF: XXXX .
R: Wer war dieser XXXX , war das ein Lehrer oder war das der Leiter des Institutes?
BF: Er hat uns unterrichtet. Er war auch Leiter einer Grundschule.
R: War er selber Journalist?
BF: Nein, er war nicht Journalist – er war ein Lehrer, ein ganz normaler Lehrer.
R: Hat er Ihnen im Rahmen Ihres Journalismuslehrgangs journalistische Fertigkeiten beigebracht?
BF: Nein, er war einer unserer Lehrer.
R: Gab es überhaupt Lehrer, die Ihnen journalistische Fertigkeiten beigebracht haben? Also wie man einen Artikel schreibt oder wie man etwas publiziert?
BF: Ja, es hab mehrere solche Lehrer.
R: Was hat Ihnen dann Herr XXXX beigebracht? Hat er Ihnen beigebracht, wie man Artikel schreibt?
BF: XXXX war mein Grundschullehrer.
R: Können Sie mir den Namen eines Lehrers sagen, der Sie im Al-Aqsa Institut unterrichtet hat?
BF: XXXX , er hat Journalismus unterrichtet. Es gab auch noch einen weiteren Lehrer namens XXXX .
R: Hat XXXX Journalismus unterrichtet?
BF: Ja.
R: Ist dieses Al-Aqsa Institut ein größeres Institut, also hat es auch Niederlassungen in anderen Städten, zB in Mogadischu?
BF: Ja.
R: Wissen Sie, wo das Hauptquartier von diesem Al-Aqsa Institut ist?
BF: Nein, das ist mir leider nicht bekannt, so etwas wurde mir auch nie gesagt.
R: Ich habe gestern zu diesem Al-Aqsa Institut im Internet recherchiert, habe dieses Institut aber nicht gefunden. Was sagen Sie dazu?
BF: Das war eine private Schule und wenn man googelt, weiß ich nicht, ob man die Schule überhaupt findet. Es ist nur eine Privatschule.
R: Haben Sie je als Journalist in Somalia gearbeitet?
BF: Ja, das habe ich.
R: Wo haben Sie da gearbeitet und von wann bis wann?
BF: Vom 05.05.2014 bis 21.10.2015 habe gearbeitet.
R: Wie haben Sie da gearbeitet, wie hieß Ihr Arbeitgeber?
BF: Ich habe bei Balicad gearbeitet.
R: Was ist "Balicad"? Beschreiben Sie es, was machen diese Leute?
BF: Es ist der Name einer Homepage.
R: Ist das ein Nachrichtenportal?
BF: Ja, über Sport und allgemeine Nachrichten zu Somalia kann man sich dort informieren.
R: Was haben Sie konkret für Balicad gemacht?
BF: Ich habe Berichte geschrieben über Nachrichten in Somalia.
R: Was waren das für Nachrichten? Schrieben Sie Artikel über Sport, über die Al Shabaab oder über Ihren Heimatort?
BF: Ich habe als anonymer Reporter geschrieben, zu meiner Sicherheit habe ich meinen Namen nicht bekannt gegeben. Ich habe auch verschiedene Nachrichten geschrieben und zwar über alle Geschehnisse in Somalia. Mein Foto und mein Name waren in meinen Artikeln nicht ausgewiesen.
R: Wie oft im Monat haben Sie einen Artikel geschrieben?
BF: Das war unterschiedlich – wenn es etwas Neues gab, habe ich viel berichtet; wenn sich wenig tat, dann weniger.
R: Können Sie das quantifizieren? Wie viele Artikel schrieben Sie im Monat oder in einem halben Jahr?
BF: Das war unterschiedlich; wenn es geregnet oder es Kriege gegeben hat, habe ich geschrieben. Man kann es nicht wirklich näher eingrenzen.
R: Wie viel Lohn haben Sie für Ihre Arbeit bekommen?
BF: Ich habe ungefähr 100 US-Dollar bekommen.
R: Konnten Sie davon leben?
BF: Ja.
R: Können Sie mir drei Artikel sagen, die Sie geschrieben haben und mir konkret sagen, warum es darum ging?
BF: Wenn Al Shabaab Schaden verursacht hat, habe ich berichtet; wenn es geregnet hat, habe ich auch berichtet.
R: Mich würden jetzt aber drei konkrete Storys interessieren, die Sie publiziert haben. Erzählen Sie mir über Ihren ersten großen Artikel.
BF: Es gab ein Fußballspiel zwischen zwei Mannschaften in unserer Stadt und ich habe über dieses Spiel berichtet.
R: Haben Sie auch einmal über einen Terroranschlag der Al Shabaab berichtet?
BF: Einmal habe ich über eine Frau berichtet, die von der Al Shabaab ausgepeitscht wurde, weil sie angeblich Sex mit mehreren Männern gehabt haben soll.
R: Haben Sie zu Ihrer Familie noch Kontakt?
BF: Aktuell besteht kein Kontakt.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit ihnen?
BF: Bei meiner Ausreise aus Somalia im November 2015.
R: Wissen Sie überhaupt, ob Ihre Frau und Ihre Kinder noch in Somalia leben?
BF: Ich nehme an, dass sie dort aufhältig sind, ich weiß aber nicht genau wo.
R: Können Sie mir das konkrete Datum Ihrer Ausreise sagen – Sie haben ja gesagt, Sie seien im November 2015 ausgereist, aber können Sie das auf einen konkreten Tag eingrenzen.
BF: Ja, es war am 10.11.2015.
R: Erzählen Sie mir nun bitte mit eigenen Worten detailliert, warum Sie sich zum Verlassen Ihres Herkunftslandes gezwungen sahen.
BF: Ich heiße Mohamud, ich bin in Elade aufgewachsen.
D erklärt nochmals die Frage.
BF: Meine Stadt wurde von der Al Shabaab regiert, ich war ein freier Journalist. Eines Tages war ich bei einer Versammlung bzw. einem Fest mit Eltern und ihren Kindern. Es wurde der Abschluss der Koranstudien der Kinder in einer Koranschule gefeiert und ich habe auch darüber berichtet. An diesem Tag kamen zwei mir unbekannte Männer zu mir, die mich mitnahmen und in ein Zimmer brachten. Als ich in diesem Zimmer war, bekam ich mehrere Fragen gestellt; die erste Frage war, ob ich ein Journalist sei, was ich bejahte. Ich wollte meinen Beruf nicht verheimlichen und deshalb sagte ich die Wahrheit. Die Männer wussten aber nicht, dass ich für Balicad als freier Journalist tätig war. Ich wurde perlustriert und mit dem Umbringen bedroht, sollte ich meine Tätigkeit weiterhin ausüben. Um freigelassen zu werden, musste ich versprechen, dass ich meine Tätigkeit einstelle; um nicht getötet zu werden versprach ich, meine Arbeit nicht weiter auszuüben. Es wurden oft viele Journalisten von Al Shabaab getötet und deshalb hatte ich Angst, ebenfalls getötet zu werden. Mir wurde mit der Enthauptung gedroht. Trotz dieser Drohung machte ich meine Arbeit aber heimlich weiter. Ich musste dies auch tun, um meine Familie zu ernähren.
Dann hatte ich persönliche Gründe und zwar hatte ich Schwierigkeiten mit meiner Familie. Ich habe meine Artikel ja immer zu Hause geschrieben. Eines Tages, als ich beim Schreiben war, kamen meine Frau und ihre Mutter zu mir und fragten mich, worüber genau ich schriebe. Meine Frau hatte Angst um mich, weil ich ihr von dem Vorfall bei dem Fest bereits erzählt hatte. So kam es, dass ich meinem Chef mitteilen musste, dass ich meine Tätigkeit weiterhin nicht ausüben wolle; einige Tage später bekam ich ein Schreiben von meinem Chef, dass er mit meiner Kündigung einverstanden sei.
Eines Tages wurde meine Wohnung von Al Shabaab angegriffen, ich war aber nicht anwesend, sondern nur meine Frau. Die Al Shabaab war auf der Suche nach mir und deren Leute durchsuchten deshalb die Wohnung. Meine Frau wurde dabei geschlagen. Bei der Durchsuchung wurden Beweise gefunden, dass ich ein freier Journalist war. Mein Handy und das Handy meiner Frau wurden auch mitgenommen. Mein Laptop allerdings nicht, weil dieser nicht zu Hause war. Als die Männer die Wohnung verließen, bekam ich einen Anruf von meiner Frau. Bei diesem Anruf benutzte meine Frau das Handy eines Nachbarn und sie weinte sehr. Sie sagte am Telefon, dass die Männer ihr gesagt hätten, dass ich ein "Ungläubiger" sei und getötet werden solle. Einige Minuten nach diesem Anruf kam ein weiterer Anruf von meiner Mutter. Meine Mutter sagte mir am Telefon, dass ich mich in Sicherheit bringen möge, um nicht getötet zu werden; diese Männer hätten vor, mich umzubringen. Einige Minuten nach diesem Telefonat kam ein weiterer Anruf von einem Mann der Al Shabaab. Darin wurde ich mit dem Umbringen bedroht und mir gesagt, dass sie mich überall in Somalia wiederfinden würden. Erst aus diesem Grund traf ich die Entscheidung, das Land zu verlassen. Ich war wie gesagt, ein freier Journalist und konnte mich nicht selbst wehren. Wenn man bei der "Regierung" arbeitet, dann wird man auch geschützt. Somit habe ich die Entscheidung getroffen, das Land zu verlassen.
R: Wann war dieser Vorfall, als Sie die Entscheidung getroffen haben, das Land zu verlassen?
BF: Das war am 05.11.2015.
R: Sie haben vorhin gesagt, Sie seien am 10.11.2015 aus Somalia ausgereist. Wo waren Sie in der Zeit zwischen 05.11. und 10.11.2015?
BF: Ich bin über Garbahaarrey nach Mogadischu gefahren. Ich war nach Mogadischu zwei Tage lang unterwegs und drei Tage war ich in der Wohnung des Schleppers. Ich korrigiere: Ich war nicht drei Tage in der Wohnung des Schleppers, sondern zwei Tage war ich von Elade nach Mogadischu unterwegs und dann war ich acht Tage lang in der Wohnung des Schleppers.
R: Das geht sich nicht aus, wenn Sie am 05.11. den Entschluss zur Ausreise fassten und vorher sagten, am 10.11.2015 ausgereist zu sein.
BF: Ich war zwei Tage nach Mogadischu unterwegs und den Rest der Zeit war ich in der Wohnung des Schleppers.
R: Wie viel hat die Reise nach Europa gekostet?
BF: 4.500,– US-Dollar.
R: Woher hatten Sie dieses Geld? Das ist ja durchaus viel Geld, auch nach europäischen Maßstäben.
BF: Meine Mutter hat mir Geld geschickt und gesagt, dass sie ein Grundstück verkauft hat.
R: Was war das für ein Grundstück?
BF: Das war in Elade in der Stadt.
R: Wie konnte Ihre Mutter binnen nur weniger Tage so ein Grundstück so schnell verkaufen?
BF: Diese Frage kann nur meine Mutter beantworten. Ich habe das Geld von ihr überwiesen bekommen und keine weiteren Fragen dazu gestellt.
R: Kommen wir zurück zu Ihrer Tätigkeit bei Balicad. Sie haben gesagt, Sie haben dort am 05.05.2014 angefangen. Ist das richtig?
BF: Ja.
R: Und haben Sie Ihre Berichte immer anonym geschrieben?
BF: Ja.
R: Wann war dieses Fest, von dem Sie vorhin sprachen?
BF: Das war im Juli 2014.
R: Hatten Sie in den drei Monaten zwischen Ihrer Arbeitsaufnahme und dem Fest bereits Berichte geschrieben?
BF: Ja.
R: Immer anonym?
BF: So ist es.
R: Warum haben diese Männer, die an Sie herangetreten sind, dann gewusst, dass Sie ein Journalist sind?
BF: Diese Männer wussten es erst, als sie die Beweise von meiner Wohnung mitgenommen haben.
R: Aber das war nach Ihren Erzählungen ja erst viel später. Warum sind die Männer an Sie herangetreten?
BF: Diese Männer haben mich monatelang verfolgt und gezielt Fragen gestellt.
R: Warum hatten diese Männer beim Vorfall bei dem Fest überhaupt einen Verdacht, dass Sie Journalist sein könnten?
BF: Es gab viele freie Journalisten, die mit mir diese Ausbildung absolviert haben. Ich glaube, dass einige für die Al Shabaab gearbeitet haben.
R: Kennen Sie ein paar dieser Männer, die angeblich für die Al Shabaab gearbeitet haben?
BF: Das waren zwei Männer: XXXX und XXXX .
R: Und Sie wissen, dass diese bei der Al Shabaab waren?
BF: Sie arbeiteten für die Al Shabaab, ja.
R: Sie haben vorhin erzählt, dass Sie Ihre Arbeit als Journalist fortgesetzt hätten – warum haben Sie das gemacht? Sie wurden ja schließlich schwer – sogar mit Ihrer Enthauptung – bedroht.
BF: Ich habe mich für diesen Beruf immer schon sehr interessiert und wollte ihn weiter ausüben. Es werden täglich Journalisten in Mogadischu getötet.
R: Wann haben Sie mit Ihrer Arbeit bei Balicad aufgehört?
BF: Am 21.10.2015.
R: Da liegen zwischen dem Vorfall im Juli 2014 und Ihrer Kündigung ein Jahr und drei Monate. Gab es in dieser Zeit irgendwelche Vorfälle mit der Al Shabaab?
BF: Nein.
R: Der nächste Vorfall war dann erst am 05.11.2015, als die Al Shabaab zu Ihnen nach Hause kam, ist das richtig?
BF: Ja.
R: Dann muss ich Ihnen vorhalten, dass Sie beim BFA aussagten, dass Sie in der Zeit zwischen Juli 2014 und Ihrer Arbeitsbeendigung mehrmals telefonisch bedroht worden seien. Das haben Sie jetzt aber nicht gesagt.
BF: Ich habe die Frage jetzt falsch verstanden; ich dachte, Sie wollten wissen, ob ich persönlichen Kontakt mit der Al Shabaab hatte oder nicht.
R: Nein, ich sprach bewusst allgemein von irgendwelchen Vorkommnissen mit der Al Shabaab.
BF schweigt.
R: Also gab es nun telefonische Bedrohungen oder nicht?
BF: Ja, ich wurde auch am Telefon gefragt, ob ich bereit wäre für die Al Shabaab zu arbeiten.
R: Mir fällt auf, dass Sie das vorhin in Ihrer freien Erzählung über Ihre Fluchtgründe auch nicht erwähnten.
BF: Das ist richtig.
R: Dann erzählen Sie mir nun etwas über diese telefonischen
Bedrohungen: Wie oft wurden Sie bedroht, wie lief das konkret ab?
BF: Ich wurde ständig angerufen. Sie sagten, dass es für mich besser wäre, für sie zu arbeiten, dann würde ich in Ruhe gelassen werden.
R: Rief da immer dieselbe Person an oder waren das unterschiedliche Leute?
BF: Ich konnte die Stimmen nicht unterscheiden, nehme aber an, dass es unterschiedliche Personen waren. Die Nummern waren auch unterdrückt.
R: Wo waren Sie, als die Al Shabaab zu Ihnen nach Hause kam, also am 05.11.2015?
BF: In der Wohnung meines Freundes.
R: Wie heißt der?
BF: XXXX .
R: Sie haben gesagt, Sie wurden sodann von Ihrer Frau, Ihrer Mutter und schließlich auch von der Al Shabaab angerufen. Sind Sie dann überhaupt noch nach Hause gegangen?
BF: Nein.
Die Verhandlung wird um 11.00 Uhr unterbrochen und um 11.09 Uhr fortgesetzt.
R: Haben Sie Ihre Frau und Ihre Kinder bis zu Ihrer Ausreise überhaupt noch einmal gesehen?
BF: Nein, ich habe sie nicht mehr gesehen.
R: Sie haben mir gesagt, Sie seien am 05.11.2015 von der Al Shabaab noch einmal angerufen worden. Kam Ihnen die Stimme bekannt vor?
BF: Nein.
R: Kannten Sie überhaupt jemand dieser Al Shabaab-Leute, die Sie im Laufe der Zeit bedroht haben?
BF: Nein, ich selbst kannte niemanden.
R: Warum haben Sie eigentlich Ihre Frau nicht mitgenommen? Sie haben ja gesagt, dass sie bei diesem Vorfall am 05.11.2015 auch geschlagen worden sei.
BF: Mein Leben war in Gefahr, nicht das Leben meiner Frau. Ich war zu 100 % sicher, dass ich umgebracht werden würde.
R: Hat Ihnen Ihre Frau erzählt, dass sie bei diesem Vorfall am 05.11.2015 geschlagen wurde?
BF: Ja, das hat sie und sie hat dabei auch geweint.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Ich könnte von Al Shabaab getötet werden; allgemein werden Journalisten in Somalia umgebracht.
R: Weshalb sollte Al Shabaab gerade nach Ihnen suchen oder an Ihnen ein Interesse haben?
BF: Bei mir wurden Beweismittel in meiner Wohnung gefunden und im Allgemeinen werden in Somalia Journalisten verfolgt.
R: Welche Beweismittel/Unterlagen wurden damals aus Ihrer Wohnung mitgenommen?
BF: Die Kündigung meines Arbeitgebers, mein Handy, das Handy meiner Frau sowie die Schulzeugnisse.
R: Wurde auch Ihr Abschlusszeugnis vom Al-Aqsa Institut mitgenommen?
BF: Ja, das Original wurde von der Al Shabaab mitgenommen.
R: Sie haben eine Farbkopie von Ihrem Zeugnis beim BFA vorgelegt – woher haben Sie dieses gehabt?
BF: Diese Kopie wurde bereits vor dem Vorfall am 05.11.2015 angefertigt.
R: Wieso kam die Al Shabaab zu Ihnen am 05.11.2015 nach Hause, wenn Sie schon zwei Wochen zuvor gekündigt hatten?
BF: Das war Zufall, die Männer wussten von meiner Kündigung nichts.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
BF: Ich habe das nicht lesen können, weil das auf Deutsch geschrieben wurde.
BFV: Dazu möchte ich sagen, dass dem BF von meinem Kollegen die in den Länderberichten enthaltenen wesentlichen Punkte durchaus erläutert wurden.
R an BFV: Haben Sie eine Stellungnahme zu den Länderberichten?
BFV: Nein.
R gibt der BFV die Gelegenheit, Fragen zu stellen.
BFV: Ich habe keine Fragen.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF: Ich möchte Ihnen etwas vorlegen.
BFV: Es handelt sich nur um Integrationsunterlagen.
BF: Ich arbeite bei einem Radiosender.
R erläutert, dass er dem BF dies glaube und die zur Vorlage beabsichtigten Unterlagen für das vorliegende Verfahren keine Rolle spielten.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat.
BF: Ja.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 02.02.2016, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2017, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Madhibaan und dem Subclan XXXX an; er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er wurde in der Stadt El Ade [phon.] in der Region Gedo geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern bei seiner Mutter und seinen Geschwistern lebte. Der Beschwerdeführer genoss eine sechsjährige Schulbildung.
Im November 2015 reiste er schlepperunterstützt aus Somalia in Richtung Türkei. Mit dem Boot gelangte er von dort nach Griechenland und weiter auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 02.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016).
Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).
Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).
Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
Süd-/Zentralsomalia
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz
gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)
Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).
Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama’a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).
Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).
In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).
In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).
Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).
Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016).
Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).
Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).
Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).
Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).
Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).
Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).
Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).
Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).
Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten
1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).
Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).
Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).
Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt – trotz offizieller Allianz mit der Regierung – zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).
Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).
Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).
Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).
Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Übergangsverfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 13.4.2016; vgl. LI 8.3.2016). In Print- und v. a. Online-Publikationen spiegelt sich die Meinungsvielfalt in Mogadischu (AA 1.12.2015; vgl. LI 8.2.2016). Die meisten Bürger beziehen ihre Informationen aus dem Radio. Alleine in Süd-/Zentralsomalia gibt es 50 Stationen (USDOS 13.4.2016). Es gibt somalische und ausländische Radio- und Fernsehsender sowie das Somali-Service von BBC und Voice of America. Laut somalischer Journalistenunion gibt es im Land ca. 750 Journalisten (LI 8.3.2016).
Das neue Mediengesetz vom Jänner 2016 könnte – so es umgesetzt wird – die Pressefreiheit einschränken. Das Gesetz sieht vor, dass somalische Journalisten eine universitäre Ausbildung haben müssen. Außerdem sind nunmehr Berichte über "eskalierende Feindseligkeiten" und "Nachrichten, die den Terrorismus fördern" verboten. Diese Formulierungen lassen einen großen Interpretationsspielraum (LI 8.3.2016).
Der somalische Journalismus ist von Korruption und Bestechung geprägt; dies schränkt die kritische Berichterstattung und die Glaubwürdigkeit der Presse ein (LI 8.3.2016). Gleichzeitig sehen sich Journalisten regelmäßig Einflussnahme oder sogar Zwangsmaßnahmen durch staatliche Stellen, ausgesetzt (AA 1.12.2015). Medien wurden zwangsweise geschlossen (AI 24.2.2016). Dies betraf 2015 die Radiostationen Shabelle, Risala und Sky; sie wurden später wieder in Betrieb genommen. Auch Jubaland hat die Schließung von Medien angeordnet (UNHRC 28.10.2015). Die National Union of Somali Journalists beobachtet die Lage der Medien und berichtet über Übertretungen gegenüber Medien und Journalisten (UNHRC 28.10.2015).
Die somalische Regierung, Regionalbehörden und andere Akteure setzen Journalisten der Gewalt, Belästigung und Verhaftung aus (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; AI 24.2.2016; UNHRC 28.10.2015). Die Verhaftungen in Süd-/Zentralsomalia werden meist vom Geheimdienst vorgenommen (UNHRC 28.10.2015).
Zum Selbstschutz achten viele Journalisten darauf, ihre Identität bei Berichten oder Reportagen nicht preiszugeben. Viele Online- oder Printjournalisten verwenden Pseudonyme. Dies gilt auch für die Gebiete der Übergangsregierung. Ein weiteres Mittel zum Selbstschutz ist Selbstzensur. Manche Journalisten nächtigen in ihren Büros. In den Jahren 2012 und 2013, als Angriffe auf Journalisten massiv zugenommen hatten, flohen einige Journalisten aus dem Land. Manche sind wieder zurückgekehrt (LI 8.3.2016).
Al Shabaab betreibt den Radiosender Radio Andalus (LI 8.3.2016) und unterdrückt andere Medien (AI 24.2.2016). Die Gruppe drangsaliert und bedroht Journalisten, z.B. damit diese über anti-Regierungsoperationen positiv berichten; fünf wurden im Jahr 2015 getötet (USDOS 13.4.2016). Nach Einschätzung von Reporter ohne Grenzen ist Somalia das gefährlichste Land weltweit für Journalisten. Das gilt nicht nur für die von der al Shabaab kontrollierten Gebiete. Auch darüber hinaus werden immer wieder Journalisten von Kämpfern der al Shabaab ermordet (AA 1.12.2015). Seit 1992 sind in Somalia 59 Journalisten getötet worden, die Mehrheit davon in den vergangenen zehn Jahren. In den letzten Jahren hat sich der Blutzoll verringert (LI 8.3.2016). Für die Tötung oder Belästigung von bzw. Gewalt an Journalisten herrscht offenbar Straflosigkeit (HRW 27.1.2016). Journalisten auf dem Gebiet der al Shabaab haben zwei Möglichkeiten: Entweder sie gehören zu den al-Shabaab-eigenen Medien bzw. sie unterstützen al Shabaab; oder sie geben sich nicht als Journalisten zu erkennen. Neutrales oder kritisches Verhalten gegenüber al Shabaab erhöht das Risiko, als Spion oder Regierungs-Sympathisant erachtet zu werden. Die Konsequenz wäre die Verurteilung zum Tode (LI 8.3.2016).
Neben al Shabaab und der Regierung versuchen auch andere Akteure die Medien zu behindern, z.B. Wirtschaftstreibende und andere Personen mit Macht- und Wirtschaftsinteressen. Nur selten bekennt sich al Shabaab zu einem Mord an Journalisten. In vielen Fällen bleiben die Täter unbekannt und es ist nicht möglich zu sagen, wer hinter diesen Taten steckt (LI 8.3.2016).
Die Regierung schränkt den Zugang zum Internet nicht ein (USDOS 25.6.2015). Die al Shabaab hat hingegen durch Morddrohungen erwirkt, dass seit Februar 2014 kein Internet mehr verfügbar ist (AA 1.12.2015) – zumindest auf dem Gebiet unter Kontrolle der al Shabaab (AI 24.2.2016; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verwendung von Smartphones ist dort verboten (LI 8.3.2016).
Quellen:
Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Militär, Rekrutierungen, Deserteure
In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).
Quellen:
Minderheiten und Clans
Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:
2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Somalia deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zum Fluchtweg aus Somalia nach Österreich getroffen werden. Auch seine sechsjährige Schulbildung konnte in Ermangelung anderslautender Hinweise festgestellt werden.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem ihn betreffenden Strafregisterauszug.
2.1.2. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten:
2.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092, unter
Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, = ÖBl. 1999, 240, sowie OGH
23.09. 1997, 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der
Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, 2005, mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:
"Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) – (4) [ ]
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen:
Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt:
2.1.2.3.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, als Journalist gearbeitet zu haben, was die Al Shabaab jedoch abgelehnt und ihm folglich unter Androhung von Gewalt weitere Berichterstattungen verboten habe. Bereits die Behauptung des Beschwerdeführers, Journalist gewesen zu sein, scheint allerdings aus mehreren Gründen unglaubhaft:
In der mündlichen Verhandlung ergaben sich schon hinsichtlich seiner angeblichen journalistischen Ausbildung Ungereimtheiten, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, diese anschaulich und widerspruchsfrei zu schildern. So gab er an, ab dem Jahr 2009 eine sechsjährige Schulausbildung genossen zu haben, und führte weiters aus, dass er an diese Zeit einen journalistischen Lehrgang vom 10.01.2013 bis 01.01.2014 angeschlossen habe. Über entsprechenden Vorhalt durch den erkennenden Richter, dass diese Angaben zeitlich nicht miteinander korrelierten, wich der Beschwerdeführer aus und antwortete abweichend zu seinen vorangegangenen Angaben, dass er die Ausbildung zum Journalisten doch noch während der Schulzeit absolviert habe. Er unternahm dabei nicht einmal den Versuch, diesen Widerspruch aufzuklären, weshalb der Eindruck entstand, der Beschwerdeführer folgte lediglich einer vorbereiteten Erzählspur, von der er mangels tatsächlich Erlebtem nicht abweichen konnte.
Davon abgesehen vermochte er die Frage nach dem Namen eines Lehrers, der Journalismus unterrichtete, zunächst nicht auf eine Weise zu beantworten, die es glaubhaft erscheinen ließe, dem Beschwerdeführer wären tatsächlich durch einen Lehrkörper journalistische Fertigkeiten beigebracht worden. Erhebliche Zweifel kamen in diesem Zusammenhang auch deshalb auf, weil der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen konnte, was konkret bei dem Journalismuslehrgang unterrichtet worden sei; seine Angaben dazu blieben lediglich vage und unkonkret.
Dies trifft auch auf die sodann angeblich ausgeübte journalistische Arbeit des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer vermochte von sich aus diese Tätigkeit kaum näher zu konkretisieren; auf Aufforderung seitens des Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, drei konkrete Storys bzw. Nachrichtenbeiträge anzugeben, die der Beschwerdeführer in seiner Zeit als Journalist verfasst habe, nannte der Beschwerdeführer ein Fußballspiel zweier Mannschaften seiner Heimatortschaft. Erst über konkrete Nachfrage, ob er auch über einen Terroranschlag der Al Shabaab berichtet habe, gab er schließlich an, dass er einmal einen Beitrag über eine Frau verfasst habe, die von der Al Shabaab ausgepeitscht worden sei. Abgesehen davon, dass er damit immer noch nicht drei konkrete Beiträge zu nennen vermochte, fiel beim Antwortverhalten des Beschwerdeführers auf, dass er den angeblichen Beitrag über die Al Shabaab erst auf Nachfrage nannte, obwohl er im Verfahren vor der belangten Behörde die diesbezügliche Berichterstattung noch als zentrales Fluchtmotiv nannte.
Insgesamt lassen sohin die äußerst oberflächlichen und teilweise unschlüssigen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner journalistischen Arbeit und Ausbildung sein diesbezügliches Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Daran ändert auch nichts, dass er im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Empfehlungsschreiben und einen Dienstausweis des Nachrichtenportals Balicad sowie ein Diplom des "Al-Aqsa"-Instituts – jeweils in Farbkopie – vorlegte, zumal diese Kopien einer stichhaltigen Überprüfung ihrer Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit nicht zugänglich sind. Außerdem fiel auf, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der Verhandlung kaum überprüfbare Angaben zum genannten Institut machte, was in Verbindung mit dem Umstand, dass diese Einrichtung auch über eine Internetrecherche nicht zu finden war, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhöht.
2.1.2.3.2. Der Beschwerdeführer tätigte – soweit aus den Niederschriften im Verwaltungsakt ersichtlich – vor der Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von sich aus nur knapp gehaltene und vage Schilderungen. Nähere Detailangaben erfolgten lediglich schleppend bzw. nur durch Nachfragen seitens des Richters; in einer Gesamtbetrachtung fielen die Antworten des Beschwerdeführers sehr oberflächlich und allgemein aus.
2.1.2.3.3. Darüber hinaus traten in den Schilderungen des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten zutage:
Zunächst vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erläutern, auf welche Weise die Al Shabaab die von dem Beschwerdeführer verfassten kritischen Artikel mit seiner Person überhaupt in Verbindung setzen hätte können, betonte er doch fortlaufend, für das Nachrichtenportal Balicad stets anonym geschrieben zu haben.
Unplausibel scheint die Darstellung des fluchtauslösenden Vorfalls vom 05.11.2015, soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst vorbrachte, die Al Shabaab-Männer hätten bei der Hausdurchsuchung sein Handy und jenes seiner Frau mitgenommen, er aber weiters anführte, dass seine Frau ihn schließlich angerufen habe, wofür sie das Handy eines Nachbarn benutzt habe: Wie dies möglich sein soll, wenn das Handy des Beschwerdeführers von den Al Shabaab-Männern entwendet worden sei, konnte seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Es wäre zwar denkbar, dass seine Frau (und danach auch seine Mutter) ihn bei seinem Freund erreichten – dies erklärt jedoch nicht die weitere Behauptung, dass der Beschwerdeführer angeblich einige Minuten später auch von einem Al Shabaab-Mitglied telefonisch erreicht worden sei.
Weiters ergab sich eine weitere Ungereimtheit in der Darstellung der zeitlichen Abläufe insofern, als der Beschwerdeführer den fluchtauslösenden Vorfall auf den 05.11.2015 datierte und meinte, er sei am 10.11.2015 aus Somalia ausgereist. Auf Nachfrage, was er in diesem Zeitraum getan habe, meinte er hingegen, er sei zunächst zwei Tage nach Mogadischu unterwegs gewesen, wo er noch acht Tage in der Wohnung seines Schleppers verbracht habe. Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt des Richters in der Verhandlung nicht aufzuklären.
Gravierend zu Ungunsten des Beschwerdeführers wirkt sich schließlich aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch meinte, er sei zwischen Juli 2014 (jenem Vorfall, als ihn die Al Shabaab bei einer Veranstaltung unter Drohungen auffordert habe, keine Berichte mehr zu schreiben) und 05.11.2015 (dem Tag der angeblichen Hausdurchsuchung) mehrmals telefonisch bedroht worden, er hingegen mit der Al Shabaab in Zusammenhang stehende Vorfälle in der mündlichen Beschwerdeverhandlung für diesen Zeitraum zunächst ausdrücklich verneinte. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs meinte der Beschwerdeführer lediglich unglaubhaft, er habe die Frage falsch verstanden. Soweit er sodann aussagte, es habe telefonische Bedrohungen in diesem Zeitraum gegeben, konnte er diese auch nicht in einer anschaulichen Weise beschreiben, die es erlaubt hätte, dieses Vorbringen als glaubhaft zu erachten.
2.1.2.4. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer bereits aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens betreffend seine Furcht vor Verfolgung durch die Al Shabaab keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer erhielt die zitierten Länderberichte mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung und hatte in dieser Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid datiert auf den 03.08.2016 und wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 16.08.2016 per Fax der belangten Behörde übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.1.2.3. dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.2.2. Insbesondere ist nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhibaan eine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Aus den zitierten Länderberichten lässt sich in keiner Weise eine durchgehende, sämtliche Angehörige dieser Minderheitengruppe betreffende Verfolgungssituation ersehen. Konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person allein aus dem Grund seiner Zugehörigkeit zu den Madhibaan brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor. Zwar mag es sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen einzelnen Diskriminierungshandlungen seitens Personen anderer Clanzugehörigkeit unterlag, doch erreichten diese jedenfalls keine asylrelevante Eingriffsintensität.
3.2.3. Sonstige asylrelevante Umstände brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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