W197 2008604-1•BVwG W197 2008604-1
W197 2008604-1Tribunale amministrativo federale31 mar 2017
Kostentragung, teilweises Obsiegen
W197 2008604 1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2014, Zahl:
76009702/14587834, zu Recht erkannt:
A)
Die Kosten des Verfahrens werden keiner der Verfahrensparteien zugesprochen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 17.06.2014 wurde die Kostenentscheidung vorbehalten. Da keine der Parteien im gegenständlichen Verfahren vollständig obsiegt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2014 um 10:35 in den Kosovo abgeschoben wurde.
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