BVwG W227 2128660-1

W227 2128660-1Tribunale amministrativo federale30 mar 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige,<br/>Minderjährigkeit

Testo completo

BVwG W227 2128660-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2128660.1.00

Spruch

W227 2128662-1/8E

W227 2128660-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , geboren am XXXX , und (2.) XXXX , geboren am XXXX gegen die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 31. Mai 2016, Zlen. (1.) 1075111104/150733957 und (2.) 1075111202/150734058, den Beschluss:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG werden die angefochtenen Bescheide hinsichtlich ihrer Spruchteile I. aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Schwester des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers) sind syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe.

Sie brachten am 25. Juni 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu gaben sie bei der Erstbefragung zusammengefasst Folgendes an: Sie hätten in XXXX gewohnt und am 20. Mai 2015 Syrien gemeinsam mit ihrem Onkel und Cousin illegal Richtung Türkei verlassen. Ihre Eltern hätten ihnen zur Flucht geraten, weil in ihrem Heimatort mehrere Frauen vergewaltigt und von bewaffneten Gruppen entführt worden seien. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe die Erstbeschwerdeführerin Angst vor einer Entführung und Vergewaltigung.

Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin ihren syrischen Personalausweis vor.

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23. Oktober 2015 wurde der Erstbeschwerdeführerin die uneingeschränkte Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer übertragen.

3. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 28. Jänner 2016, die von einem männlichen Referenten und einer weiblichen Referentin des BFA geleitet wurde und bei der ein männlicher Dolmetscher anwesend war, gaben die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an: XXXX werde von Kämpfern des sogenannten "Islamischen Staat" (IS), Angehörigen der Volksverteidigungseinheiten (YPG) und Soldaten der syrischen Regierungsarmee umkämpft. Unterschiedliche Gruppierungen hätten in ihrer Heimatstadt Frauen und Kinder entführt. Wenn die IS-Kämpfer "eine Frau ohne Kopftuch" sähen, würden sie sie umbringen. Aus Angst, dass sie vergewaltigt, entführt oder umgebracht würde, habe die Erstbeschwerdeführerin das Haus nicht verlassen. Auch der Zweitbeschwerdeführer könnte entführt und umgebracht werden.

Im Protokoll findet sich kein Hinweis, dass die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) rechtsbelehrt wurde.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchteil I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchteil II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 31. Mai 2017 (jeweils Spruchteil III.).

Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer stellte das BFA Folgendes fest:

Ihre Identität stehe fest; sie seien syrische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie seien am XXXX bzw. am XXXX in XXXX geboren und aufgewachsen.

Die Beschwerdeführer hätten ihr "Heimatland wegen dem vorherrschenden Krieg und der immer schlechter werdenden Sicherheitslage verlassen". Sie hätten keine individuellen Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht.

Die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.

5. Gegen die Spruchteile I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden, in der sie zusammengefasst Folgendes vorbringen:

Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das BFA feststellen müssen, dass die Erstbeschwerdeführerin einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre und als "westlich orientierte Frau" immanent davon bedroht wäre, in ihren grundsätzlichen Menschenrechten eingeschränkt zu sein.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers hätte das BFA berücksichtigen müssen, dass dieser in naher Zukunft zum Militärdienst einberufen werden könnte.

Darüber hinaus drohe den Beschwerdeführern aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eine politische bzw. ethnische Verfolgung seitens des syrischen Regimes.

6. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016, Zl. 1092660708/151644464, gab das BFA dem Antrag der Schwester der Beschwerdeführer ( XXXX , geboren am XXXX ) auf internationalen Schutz vom 12. Oktober 2015 statt, erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zu (ohne jedoch auszuführen, aus welchen GFK-Gründen) und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Diese Schwester gab bei ihrer Erstbefragung und ihrer Einvernahme u.a. an, dass sie Angst vor dem "IS" habe, weil dieser in der Nähe ihres Heimatortes tätig gewesen sei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe vernichte. Weiters würden durch den "IS" Leute geköpft und Frauen vergewaltigt werden.

Die Asylverfahren der Eltern und der anderen Geschwister sind bis dato noch nicht anhängig bzw. noch nicht abgeschlossen (vgl. AV vom 30. März 2017).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vgl. jüngst auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.).

1.3. Die angefochtenen Bescheide sind aus folgenden Gründen mangelhaft:

1.3.1. Zum (inhaltsgleich gebliebenen) § 20 Abs. 1 AsylG 2005 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass nach der Absicht des Gesetzgebers die Einvernahme schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde (vgl. etwa VfGH 18.09.2015, E 1003/2014 m. w.N.).

Die Erstbeschwerdeführerin erklärte bereits in ihrer Erstbefragung am 25. Juni 2015 Syrien deswegen verlassen zu haben, weil mehrere Frauen ihres Herkunftsortes von bewaffneten Gruppen entführt und vergewaltigt worden seien, und brachte vor, im Falle einer Rückkehr Angst vor einer Entführung und Vergewaltigung zu haben.

Da die Erstbeschwerdeführerin ihre Furcht vor Verfolgung somit auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründet, hätte das BFA die Erstbeschwerdeführerin ausschließlich von (einer) weiblichen Referentin(nen) unter Beiziehung eines weiblichen Dolmetschers befragen müssen. Erst dadurch hätte der Abbau von allfälligen Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirkt werden können und der maßgebende Sachverhalt festgestellt werden können (vgl. dazu VwGH 27.06.2016, Ra 2014/18/0161, m.w.N.).

Das BFA zog jedoch – ohne die Erstbeschwerdeführerin über ihre Rechte nach § 20 Abs. 1 AsylG 2005 aufgeklärt zu haben – bei der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin sowohl einen männlichen Referent als auch einen männlichen Dolmetscher heran, weshalb das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin mit groben Mängeln behaftet ist.

Abgesehen davon hat das BFA nicht ermittelt, unter welcher Kontrolle der von den Beschwerdeführern genannte Herkunftsort steht. Erst dann hätte geklärt werden können, ob eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführer bereits deswegen besteht, weil sie Angehörige der kurdischen Volksgruppe sind. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass mittlerweile einer Schwester der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.

1.3.2. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben. Folglich waren die Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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