BVwG L515 1231202-3

L515 1231202-3Tribunale amministrativo federale30 mar 2017

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Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Testo completo

BVwG L515 1231202-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L515.1231202.3.00

Spruch

L515 1305789-3/10E

L515 1231202-3/7E

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GEORGIEN, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz -

BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GEORGIEN, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz -

BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer kam im Jahr 2006 erstmals nach Österreich und stellte unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationaler Schutz, welcher sowohl vom Bundesasylamt, als auch vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen wurde.

Dem dagegen erhobenem Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2011/23/0063 vom 24.3.2011 keine Folge gegeben und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. 2010 verließ der Erstbeschwerdefüherr freiwillig das Bundesgebiet.

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste erstmals im Jahr 2002 mit ihrem damals mj. Sohn XXXX, XXXX geb., rechtswidrig in Österreich ein und stellte unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Asylanträge wurden durch das Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 10.12.2009, Zlen. 2008/23/1112 bis 1113-7 die Behandlung der Beschwerden ab.

Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach neuerlicher rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 17.6.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Beschwerden wurden mit ho. Erkenntnissen vom 24.5.2016 in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Die bP entsprachen ihrer Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes nicht, sondern stellten am 16.6.2015 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden durch die belangte Behörde gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide wurden den bP am 21.1.2017 zugestellt. Am 14.2.2017 langte per Fax bei der belangten Behörde ("bB") eine Beschwerde ein, welche dem ho. Gericht übermittelt wurde.

Mit ho. Schriftsatz vom 1.3.2017 wurde den bP zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerde nach Ansicht des ho. Gerichts verspätet eingebracht wurde.

Mit Schriftsatz vom 23.3.2017 räumten die bP, bzw. deren Vertretung ein, dass auch aus ihrer Sicht ebenfalls von einer verspäteten Einbringung der Beschwerde auszugehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wir auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verweisen.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 3 BFA-VG lautet:

§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das

Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

(2) Dem Bundesamt obliegt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

...

§ 16 BFA-VG lautet:

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen

Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

...

Gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG war im gegenständlichen Fall die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus, dass die am 14.2.2017 eingebrachte Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, welche den bP am 21.1.2017 zugestellt wurden, sich als verspätet darstellen und daher zurückzuweisen waren, zumal die Beschwerdefrist am 6.2.2017 endete.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Zustellung des angefochtenen Bescheides wird seitens der bP nicht bestritten und auch dessen Rechtswidrigkeit nicht in Frage gestellt. Die bP geht jedoch davon aus, dass im gegenständlichen Fall ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt. In diesem Punkt orientierte sich das ho. Gericht im Rahmen seiner Entscheidung an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur inklusive jener, die zur Vorgängerbestimmung des § 71 AVG erging, soweit sie aufgrund einer identischen Interessenslage hier ihre Anwendung findet.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellen sich im gegenständlichen Fall primär Fragen der Beweiswürdigung.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ihre Arbeit aufnahmen und teilweise eine Änderung in der fremden- und asylrechtlichen Diktion eintrat, vermag ebenfalls keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen, weil hierdurch im Kernbereich der hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen keine substantielle Änderung eintrat.

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