BVwG W260 2141986-1

W260 2141986-1Tribunale amministrativo federale29 mar 2017

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W260 2141986-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W260.2141986.1.00

Spruch

W260 2141986-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.10.2016, PN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 08.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt, nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dabei legte er, neben einem Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine Kopie seines von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 29.01.2013 ausgestellten Parkausweises für Behinderte vor. Nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, in welchem ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 28.05.2013 ab, da die Voraussetzungen dafür mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH nicht erfüllt seien.

2. Am 19.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Handschriftlich vermerkte er dabei auf dem Antragsformular, dass er einen Parkausweis gemäß § 29 b StVO besessen habe, diesen jedoch am 09.07.2016 verloren habe. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.10.2016 erstatteten Gutachten vom 14.10.2016 wurde der Grad der Behinderung mit 30 vH eingeschätzt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest.

Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.

3.1. Ein förmlicher bescheidmäßiger Abspruch über die vom Beschwerdeführer am 19.07.2016 gestellten Anträge auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erfolgte hingegen nicht. In der Anmerkung zum Bescheid wurde dazu ausgeführt, dass über die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliege.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.12.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er vor, ihm sei am 29.01.2013 von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen ein Parkausweis für Behinderte ausgestellt worden. Da hierfür auch eine Untersuchung durch den Amtsarzt erforderlich gewesen sei, sei ihm im Zuge dessen aufgrund seiner Zuckererkrankung auch der Führerschein befristet worden. Am 09.07.2016 habe er diesen Parkausweis leider verloren. Dieser Parkausweis für Behinderte sei nach wie vor gültig und stehe nicht mit dem Besitz eines Behindertenpasses in Verbindung. Der Beschwerdeführer beantrage deshalb eine neuerliche Ausstellung des Parkausweises, in welcher Form auch immer, da es nicht sein könne, dass nunmehr eine neue Rechtslage für einen am 29.01.2013 ausgestellten, nach wie vor gültigen Parkausweis gelte und kein Duplikat oder sonstiges Schriftstück bei Verlust oder Diebstahl ausgestellt werden könne. Die Möglichkeit eines Verlustes oder Diebstahls sei im neuen Gesetz anscheinend nicht berücksichtigt worden, was seinem Erachten nach eine Gesetzeslücke darstelle. Von jedem anderen Ausweis oder Dokument könne ein Duplikat ausgestellt werden, sogar von einem Führerschein und dies ohne eine neuerliche Führerscheinprüfung nach neuer Rechtslage machen zu müssen. Die Nichtausstellung eines neuen Parkausweises käme einer Benachteiligung und Diskriminierung nach dem Bundesbehindertengesetz gleich, da der Anspruch des Beschwerdeführers für diesen am 29.01.2013 ausgestellten und weiterhin gültigen Parkausweises trotz Verlustes nach wie vor bestehe. Der Beschwerde wurden ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 30.11.2016 und ein Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.12.2016 angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemeinzustand, adipöser Ernährungszustand. Caput/Collum:

Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren promt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert, Schilddrüse palpatorisch unauffällig. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.

Extremitäten: blande Narbe rechter Ellbogen nach OP, die Beugung deutlich eingeschränkt, Streckung nahezu frei, Pro- und Supination endlagig eingeschränkt, die übrigen Gelenke der OE und UE altersentsprechend frei beweglich, über dem rechten oberen

Beckenkamm blande Narbe nach Spongiosaentnahme. WS: im Lot, HWS in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: blande Narbe nach OP, Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mittelgradig eingeschränkt, Finger-Bodenabstand: 40cm, Lasegue beidseits negativ. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.

Gesamtmobilität und Gangbild: das Gangbild normalschrittig und flüssig, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits etwas erschwert durchführbar.

Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Stimmungslage euthym, Gedächtnis und Konzentration unauffällig

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Bandscheiben-Operation L4/5 mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades Unterer Rahmensatz, da kein neurologisches Defizit

02.01. 02

30

2

Zustand nach Trümmerbruch rechter Ellbogen mit Funktionseinschränkung mittleren Grades Fixposition

02.06. 13

30

3

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II Oberer Rahmensatz, da regelmäßige Mehrfachmedikation erforderlich, jedoch kein Hinweis auf Spätschäden

09.02. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Leiden 1 wird durch Leiden 2

und 3 nicht erhöht, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde zeigen sich Leiden 1 bis 3 gleichbleibend.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) langte am 19.07.2016 bei der belangten Behörde ein. Über die beiden letztgenannten Anträge wurde durch die belangte Behörde nicht formal abgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und zur Antragsstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass die belangte Behörde bisher nicht bescheidmäßig über die vom Beschwerdeführer ebenfalls am 19.07.2016 gestellten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) abgesprochen hat, gründet sich ebenfalls auf den Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, sowie den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde beschreiben einen Zustand nach Bandscheibenvorfall und Zustand nach Ellbogenfraktur, die im Sachverständigengutachten berücksichtigt und den Funktionseinschränkungen entsprechend mit einem Grad der Behinderung von jeweils 30 vH eingeschätzt sind. Die im orthopädischen Arztbrief vom 05.12.2016 angeführten und seit zwei Monaten bestehenden Schmerzen bei Belastung und Femoralgie sind auch im Rahmen der Anamneseerhebung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens festgehalten, in der unter dem Punkt "Derzeitige Beschwerden" vom Beschwerdeführer ausgeführt werde, er leide unter "Schmerzen im LWS-Bereich, insbesondere beim Heben und Tragen schwerer Lasten, ausstrahlend in das rechte Bein" sowie unter einer "Bewegungseinschränkung im rechten Ellbogengelenk". Die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, sämtliche ins Verfahren eingebrachten Befunde – darunter ein Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 17.08.2016 – sowie die Statuserhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Gutachterin liegen dem Sachverständigengutachten zugrunde und wurden in der Beurteilung der Leiden 1 und 2 berücksichtigt. Die vorgelegen Befunde stehen nicht in Widerspruch mit den im gegenständlichen Verfahren seitens der beigezogenen medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen. Eine darüber hinausgehende Einschätzung mit einem höheren Grad der Behinderung ist nicht gerechtfertigt.

Bezüglich des Beschwerdevorbringens zum Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO bzw. eines Duplikats des verloren gegangenen Parkausweises ist auszuführen, dass den Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 24.10.2016 die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses bildet. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3. verwiesen.

Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 14.10.2016. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 19.07.2016 gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idgF, ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Gemäß § 29b Abs. 6 StVO 1960 verlieren Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.

Das führende Leiden 1 des Beschwerdeführers ist ein Zustand nach Bandscheiben-Operation L4/5 mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades. Nach der Einschätzungsverordnung wird eine derartige Funktionsbeeinträchtigung nach der Positionsnummer 02.01.02 "Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades" bewertet. Es sind zwar radiologische Veränderungen diagnostiziert, die allgemeinmedizinische Gutachterin führt begründend dazu aber schlüssig aus, dass kein neurologisches Defizit bestehe, weshalb der untere Rahmensatz dieser Position mit einem Grad der Behinderung von 30 vH heranzuziehen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen sind in der Einschätzung des Leidens mitberücksichtigt.

Das Leiden 2 des Beschwerdeführers ist ein Zustand nach Trümmerbruch des rechten Ellbogens mit einer Funktionseinschränkung mittleren Grades. Vor dem Hintergrund der schlüssigen Untersuchungsergebnisse und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wird eine derartige Funktionsbeeinträchtigung gemäß der Positionsnummer 02.06.13 "Ellbogengelenk – Funktionseinschränkung im Ellbogengelenk mittleren Grades einseitig" bewertet. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung wurde die Beugung des rechten Armes als deutlich eingeschränkt, die Streckung als nahezu frei festgestellt. Pro- und Supination zeigen sich nur endlagig eingeschränkt, die übrigen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten sind altersentsprechend frei beweglich, weshalb diese Position mit einem Grad der Behinderung von 30 vH heranzuziehen war.

Der nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ II wird als weiteres Leiden unter der laufenden Nummer 3 aufgenommen. Die Einschätzung erfolgte unter der Position 09.02.01 "Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus" richtigerweise mit dem oberen Rahmensatz, da eine regelmäßige Mehrfachmedikation erforderlich ist, sich jedoch kein Hinweis auf Spätschäden zeigt.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Betreffend das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29 b StVO – bzw. eines Duplikates des verlorengegangenen Parkausweises – wird, wie bereits unter Punkt II.2. ausgeführt, festgehalten, dass dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Ebenso verhält es sich mit der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Da dem Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH kein Behindertenpass ausgestellt werden kann, fehlt die Rechtsgrundlage für die Vornahme einer Zusatzeintragung, welche wiederum Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO bildet. Die belangte Behörde hat somit mit Bescheid vom 24.10.2016 nur über die Ausstellung eines Behindertenpasses und den Grad der Behinderung abgesprochen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes (dem Beschwerdeführer ist nach dem Akteninhalt von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 29.01.2013 ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 ausgestellt worden, welchen er laut eigenen Angaben am 09.07.2016 verloren hat) wird jedoch das Sozialministeriumservice zu prüfen haben, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 29b Abs. 6 StVO 1960 weiterhin erfüllt sind und somit von der aufrechten Gültigkeit des dem Beschwerdeführer am 29.01.2013 ausgestellten Ausweises auszugehen ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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