W196 2126293-1•BVwG W196 2126293-1
W196 2126293-1Tribunale amministrativo federale29 mar 2017
Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung
W196 2126293-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch RA E.W. DAIGNEAULT, beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis vom 06.03.2017 dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl 2126293 -1/ 7E statt 2137622-1/7E zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 28.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt.
3. Am 11.05.2016 erhob die Antragstellerin durch ihren Rechtsanwalt Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art 130 Abs.1 Z.3 BVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Am 13.10.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Der Säumnisbeschwerde wurde gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 8 Abs 1 VwGVG sowie § 73 Abs 1 AVG stattgegeben.
4. Am 24.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
5. Am 06.03.2017 erging das gegenständliche Erkenntnis mit einer falschen Geschäftszahl. Diese sollte W 196 212 6293-1 statt W 196 213 7622 -1 lauten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019).
Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen könne und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtssprechung und VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Bei der fehlerhaften Anführung der Geschäftszahl handelt es sich somit offenkundig um einen Schreibfehler auf Grund eines Versehens, das einer Berichtigung zugänglich ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob ein offensichtlicher Schreibfehler beim Datum eines Erkenntnisses gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a ABs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a ABs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
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