G312 2111141-1•BVwG G312 2111141-1
G312 2111141-1Tribunale amministrativo federale29 mar 2017
Rechtskraft, Vorfrage, Wiederaufnahme, Zurückweisung
G312 2111141-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Marcus GORDISCH und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Antrag von XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 15.02.2016, GZ: XXXX, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem am 17.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 17.11.2016 datierten Schriftsatz beantragte der Antragsteller (im Folgenden: AST) die Wiederaufnahme des mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 As. 1 Z 3 VwGVG, sowie das wiederaufgenommene Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG iVm § 17 VwGVG auszusetzen und die am 09.12.2016 geschlossene Verhandlung neu zu eröffnen.
1.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.04.2015 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 02.04.2015 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist keine Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweise könne und daher die Anwartschaft nicht erfülle.
1.2. Mit am 23.07.2015 fristgerecht eingelangter und mit 15.07.2015 datierter Beschwerde wendete der BF im Wesentlichen zusammengefasst ein, dass er vorsichtshalber im Sinne des § 46 Abs. 1 2. Satz AlVG am 01.04.2015 via eAMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, am 02.04.2015 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hätte, das Antragsformular erhalten und dieses ausgefüllt abgegeben habe. Bei Abgabe des Antragsformulars sei mit ihm eine Niederschrift aufgenommen worden, in der er seinen gegenständlichen Antrag damit begründete, dass sein Dienstverhältnis mit 31.03.2015 geendet haben könnte und er somit ab 01.04.2015 arbeitslos sein könnte.
Er beantragte daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides in eventu die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 01.04.2015 sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit (da zum einen schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des XXXX und zum anderen auch die schutzwürdigen Interessen des BF verletzt werden könnten, die er im Folgenden begründend ausführte) sowie die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahren beim LGZ XXXX zu Zl. XXXX.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2015 wurde die Beschwerde gemäß
§ 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der BF seit der Arbeitslosengeldbeantragung am 30.08.2013 und der Beantragung der Notstandshilfe am 26.02.2015 laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe. Eine eigene Arbeitslosengeldbeantragung, welche vom BF sicherheitshalber für den Fall gestellt wurde, dass das anhängige Gerichtsverfahren ergäbe, dass das strittige Dienstverhältnis bis 31.03.2015 dauere, sei nicht notwendig. In einem solchen Fall werde der Leistungsbezug "aufgerollt", dass heißt, es würde die im Zeitraum vom 30.08.2013 bis 31.03.2015 ausbezahlte Leistung widerrufen und rückgefordert und der ab 01.04.2015 bestehende Leistungsanspruch für die gesetzlich vorgesehene Dauer von Amts wegen von Notstandshilfe auf Arbeitslosengeld korrigiert.
1.4. Dagegen erhob der BF einen Vorlageantrag, welcher samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten am 24.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
1.5. Mit Schriftsatz vom 06.01.2016, eingelangt am 07.01.2016, übermittelte der BF den Beschluss des OLG XXXX vor (Urkundenvorlage), beantragte die Neueröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des vorgelegten Beschlusses und eine Protokollberichtigung wie folgt: Seite 4, 7. Absatz: statt § 24 Abs. 1 muss es § 25 Abs. 1 AlVG heißen, Seite 6, 7. Absatz: statt "XXXX" muss es "XXXX" heißen, die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens werde bis zum Abschluss des Verfahrens XXXX des LGZ XXXX beantragt, und fügte eine Äußerung hinsichtlich seines Hinweises in der mündlichen Verhandlung auf einen Teilzeitentgeltschutz im Fall eines Bezuges auf Arbeitslosengeld mit der Zitierung des § 9 Abs. 3 Satz 4 AlVG an.
1.6. Am 04.02.2016, eingelangt am 05.02.2016, beantragte der BF neuerlich die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und begründete dies damit, dass gegenständlich eine wesentliche Vorfrage sei, ob er im Zeitraum von Juni 2013 bis Oktober/November 2014 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, zumal die belangte Behörde seinen Antrag mit Bescheid vom 29.04.2015 mangels Anwartschaft abgelehnt habe. Der BF teilte mit, dass er mit gleicher Post bei der XXXX Gebietskrankenkasse einen Antrag gemäß § 410 Abs. 1 ASVG auf Feststellung der Versicherungspflicht gestellt habe. Angesichts der rechtlich komplizierten, im eingeleiteten Verfahren nach § 410 Abs. 1 ASVG bei der XXXX Gebietskrankenkasse als Hauptfrage zu klärenden Vorfrage des Vorliegens der Versicherungspflicht bis zumindest 17.11.2014 sei die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens ratsam. Der BF beantrage daher die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der XXXX Gebietskrankenkasse zu seinem Antrag gemäß § 410 Abs. 1 ASVG vom 04.02.2016.
1.7. Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2016 und am 15.02.2016 ergangenen Erkenntnis des BVwG wurde die Beschwerde des AST gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.07.2015, GZ: XXXX, als begründet behoben und wurde gleichzeitig einen Anspruch auf Notstandshilfe ab 26.02.2015 für 364 Tage in der Höhe von täglich Euro 36,51 festgestellt, die Revision wurde für unzulässig erklärt.
1.8. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 26.04.2016 vom VwGH zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF beantragte am 30.08.2013 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und steht seitdem mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das davor zuletzt ausgeübte Dienstverhältnis beim XXXX endete am 31.05.2013. Gegen die Beendigung dieses Dienstverhältnisses hat der AST eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingereicht, dieses Verfahren ist bis dato noch nicht abgeschlossen.
1.2. Mit Urteil vom 03.10.2016 wurde der XXXX verpflichtet, dem AST ein Dienstzeugnis über das Dienstverhältnis vom 06.11.2000 bis 17.11.2014 auszustellen. Desweiteren wurde festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen dem AST und dem XXXX zwischen 01.06.2013 bis 17.11.2014 aufrecht bestanden hat. Das Urteil wurde dem BF (laut seinen Angaben) am 15.11.2016 zugestellt. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme vom 17.11.2016 wurde somit fristgerecht gestellt.
1.3. Das gegenständliche Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes ist nicht rechtskräftig, worauf der BF selbst in seinem Antrag hinweist.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie des nicht rechtskräftigen Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes sowie den Angaben des AST.
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens gemäß Abs. 4 leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Vorheriger Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll die Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 1-3).
Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 - ebensowenig wie derjenige des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG - zwingt nicht zur Annahme, dieser Wiederaufnahmsgrund setze eine eigenständige Beurteilung der Vorfrage durch die Behörde voraus. Dies mag zwar der häufigste Anwendungsfall sein; es ist aber kein Grund erkennbar, der es ausschließen würde, das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes der späteren Vorfragenentscheidung auch dann zu bejahen, wenn die Behörde zunächst an die bereits rechtskräftig durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht erfolgte Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage gebunden war und diese bindende Vorfragenentscheidung später durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht anders beurteilt wird (VwGH vom 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012).
Unter einer Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal für die Entscheidung in der Hauptsache. Die Vorfrage muss möglicher Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruchs, der als Hauptfrage einer anderen Behörde (oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren) aufgetragen ist, sein (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) zu § 38 AVG referierte Judikatur, E. 5 ff; VwGH vom 30.03.2004, Zl. 2003/06/0002.
Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG und wurde damit begründet, dass dem BF am 14.11.2016 das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 03.102016 zugestellt wurde, worin das Dienstverhältnis zum XXXX vom 06.11.2000 bis 17.11.2014 aufrecht bestanden habe, dies eine Vorfrage in einem wesentlichen Punkt sei und anders entschieden worden sei als im gegenständlichen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in dem von einem Ende seines Dienstverhältnis schon im Jahr 2013 ausgegangen worden sei.
Auch wenn dem grundsätzlich zu folgen ist, ist das genannte Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Die Wiederaufnahme des Verfahren setzt gleichzeitig voraus, dass die Entscheidung jener Behörde, welche die Vorfrage als Hauptfrage entschieden hat, gegenüber allen Parteien in Rechtskraft erwachsen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 17).
Gegenständlich hat der AST selbst im Antrag eingeräumt, dass das hier als Vorfrage zu sehende Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Zum anderen - wie mit dem BF mehrmals erörtert - ist die belangte Behörde von amtswegen gemäß § 24 Abs. 1 AlVG verpflichtet, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, den Bezug neu zu bemessen.
Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig erweist, war dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG zurückzuweisen und ist auf die Anträge auf Aussetzung und Neueröffnung der Verhandlung nicht weiter einzugehen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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