BVwG G309 2127921-1

G309 2127921-1Tribunale amministrativo federale29 mar 2017

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG G309 2127921-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G309.2127921.1.00

Spruch

G309 2127921-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, in XXXX etabliert, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 21.03.2016, OB: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Es wird festgestellt, dass Frau XXXX auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 27.10.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 21.12.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Mit dem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vorgelegt.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Gutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie, vom 12.03.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades lumbales Schmerzsyndrom bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation zuletzt 11/2015 AD1. oberer Wert: Es werden lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein angegeben. Es zeigt sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit Gefühlsstörungen der Wurzel L5/S1 rechts, sowie diskreter motorischer Parese der Wurzel L5 rechts. Insgesamt keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zur Voruntersuchung.

02.01. 02

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zurzeit werden keine Hüftschmerzen rechts angegeben. Das MRT von 2014 war im Wesentlichen unauffällig auch keine Funktionseinschränkung.

Weiters wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstattung eines Gutachtens auf Grund der Aktenlage beauftragt. Es wird im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Bindegewebsstrangbildung nach Bypassoperation 08/2011 unterer Rahmensatz bei Zustand nach explorativer Laparoskopie, Adhäsiolyse laparoskopisch und Dünndarmsegmentresektion. Der Eingriff vollständig komplikationslos verlaufen, ebenso der postoperative Verlauf komplikationslos, subjektiv besteht Beschwerdefreiheit

07.04. 04

10

2

Dysthymie, Schlaflosigkeit unterer Rahmensatz unter Berücksichtigung des neurologischen Befundes von 11.2015 bei Vorstellung wegen Schlaflosigkeit erfolgte eine medikamentöse Umstellung, Wiedervorstellung nur bei unzureichender Wirkung erforderlich

03.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend sei die Gesundheitsschädigung 1, die Schädigung 2 steigere wegen Geringfügigkeit und guter medikamentöser Behandelbarkeit nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Bezüglich der im Antrag angegebenen Leberrundherde findet sich in den Unterlagen lediglich ein Befund radiologisch von 07.2011 mit erwähnten Leberrundherden und der Empfehlung einer Verlaufskontrolle in einem halben Jahr, aktuell finden sich keine Hinweise auf funktionelle Störungen, daher erfolge keine Einschätzung.

Schließlich erstattete der ärztliche Dienst der belangten Behörde in Zusammenfassung der Sachverständigengutachten folgende Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades lumbales Schmerzsyndrom bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation zuletzt 11/2015 AD1. oberer Wert: Es werden lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein angegeben. Es zeigt sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit Gefühlsstörungen der Wurzel L5/S1 rechts, sowie diskreter motorischer Parese der Wurzel L5 rechts. Insgesamt keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zur Voruntersuchung.

02.01. 02

40

2

Bindegewebsstrangbildung nach Bypassoperation 08/2011 unterer Rahmensatz bei Zustand nach explorativer Laparoskopie, Adhäsiolyse laparoskopisch und Dünndarmsegmentresektion. Der Eingriff vollständig komplikationslos verlaufen, ebenso der postoperative Verlauf komplikationslos, subjektiv besteht Beschwerdefreiheit

07.04. 04

10

3

Dysthymie, Schlaflosigkeit unterer Rahmensatz unter Berücksichtigung des neurologischen Befundes von 11.2015 bei Vorstellung wegen Schlaflosigkeit erfolgte eine medikamentöse Umstellung, Wiedervorsteilung nur bei unzureichender Wirkung erforderlich

03.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Gesundheitsstörung 1 ist führend mit 40%. Die Gesundheitsstörungen 2 und 3 stehen nicht in negativer Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung und sind zu gering ausgeprägt, um für sich zu steigern.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Laut fachärztlich-orthopädischem Gutachten: Zur Zeit werden keine Hüftschmerzen rechts angegeben, dass MRT von 2014 im Wesentlichen unauffällig auch keine Funktionseinschränkung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine wesentliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten bezüglich Wirbelsäulenleiden

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Die neu aufgenommenen Gesundheitsstörungen haben keine steigernde Wirkung auf den Gesamtgrad der Behinderung.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2016 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch XXXX, innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei, und dieser auf Grund der bei ihr vorliegender Leiden, höher sein müsse. Es wurde die Einholung weiterer Gutachten, sowie die Feststellung beantragt, dass die BF dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen sei.

5. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 13.06.2016 beim erkennenden Gericht ein.

6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Im Gutachten vom 09.11.2016 wird nach persönlicher Untersuchung der BF am 27.10.2016 zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit sensomotorischen Ausfällen S1 rechts bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/L5 und L5/S1 rechts

02.01. 02

40

2

depressives Syndrom und Schlafstörung

03.05. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung

der Position bzw. der Rahmensätze:

Ad lfd. Nr. 1: Die Einschätzungsverordnung 02.01.02 mit 40% wird herangezogen entsprechend des Ausmaßes des Schmerzbildes nach 2-maliger Bandscheibenoperation (2011 und 2015) mit chronischen Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, einer Lähmung und Sensibilitätsstörung am rechten Fuß. Keine Kalkülsänderung zum orthopädischen Gutachten XXXX.

Ad Ifd. Nr. 2: Die Einschätzungsverordnung 03.05.01 mit 30% wird herangezogen entsprechend des Schweregrades der psychischen Störung. Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms entwickelte die U. zunehmend eine behandlungsbedürftige Depression und Schlafstörung. Die U. steht in dauernder fachärztlicher Behandlung und nimmt einschlägige Medikation.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist die Gesundheitsschädigung Ifd. Nummer 1 mit 40%. Die Gesundheitsschädigung Ifd. Nummer 2 erhöht um eine weitere Stufe, da ausreichend schwer und eigenständig um eine Erhöhung zu rechtfertigen.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich aus der Einschätzung der Gesundheitsschädigung Ifd. Nummer 2. Die Einschätzung der Gesundheitsschädigung Ifd. Nummer 1 ist gleichbleibend. Die Gesundheitsschädigung Ifd. Nummer 2 wurde im Gutachten XXXX vom 05.03.2016 mit 10% eingeschätzt, seit Mai 2016 hat sich diese Gesundheitsstörung so verschlechtert, sodass nun eine Einschätzung mit 30% gerechtfertigt ist.

8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 06.12.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die vertretene BF übermittelte eine Stellungnahme, und führte aus, dass sie mit dem Inhalt des übermittelten Sachverständigengutachtens einverstanden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Grad der Behinderung beträgt mit 27.10.2016 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).

Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Dokumentkopien, einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, sowie dem glaubhaften Vorbringen der BF.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Abweichungen im Zusammenhang mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Vorgutachten ergeben sich aus der Verschlechterung im Bereich der nunmehr fachärztlicherseits begutachteten psychischen Leiden. Dadurch ergibt sich im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht bzw. zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v. H. mit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Amtssachverständige XXXX objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I Nr. 62/2016) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 62/2016) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Spruchpunkt I.) und II.)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (von Hundert). Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 idgF, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 idgF, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes idgF;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 idgF).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Da mit Begutachtung vom 27.10.2016 ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) objektiviert wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 BEinstG ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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