BVwG W176 2117269-1

W176 2117269-1Tribunale amministrativo federale28 mar 2017

Regest

Antragsfristen, Fristüberschreitung, materiell - rechtliche<br/>Ausschlussfrist, verspäteter Antrag, Wiedereinsetzungsantrag,<br/>Zeugengebühr, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W176 2117269-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2117269.1.00

Spruch

W176 2117269-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.09.2015, Zl. Jv 3280/15 k, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2015 als unzulässig zurückgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde zu der in der Rechtssache der Klägerin XXXX gegen den Beklagten XXXX durchgeführten Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht am 31.08.2015 als Zeugin geladen und nahm an dieser Verhandlung teil.

2. Mit Schriftsatz vom 18.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Geltendmachung der ihr für die Teilnahme an der zuvor genannten Verhandlung zustehenden Zeugengebühren.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien diesen Antrag mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Geltendmachung der Zeugengebühren versäumt, da sie die gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 59/1991 (AVG), gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe.

4. Dagegen richtet sich die vorliegende – fristgerecht erhobene – Beschwerde, die zusammengefasst ausführt, der Beschwerdeführerin seien entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Verstöße gegen die gebotene Sorgfaltspflicht anzulasten.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2.1.2. § 71 Abs. 1 AVG lautet:

"Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei."

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwSlg 2174 A/1951; 81818 A/1972; VwGH 24.06.1993, 93/06/0053; 15.03.1995, 95/01/0035; 21.12.2004, 2003/04/0138).

Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, d.h. nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie zB die Einbringung eines Rechtsmittels oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist (vgl. etwa VwGH 24.06.1993, 93/06/0053).

Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (und nicht nur der Durchsetzungsmöglichkeit vor der Behörde) – geltend gemacht werden muss, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nicht zulässig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 13 unter Hinweis auf VwGH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/01/005; 11.04.2000, 2000/11/0081).

3.2.1.3. § 19 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG) lautet:

"Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat."

3.2.2. Vor dem Hintergrund des unter Punkt 3.2.1.2. Ausgeführten muss angenommen werden, dass die in § 19 Abs. 1 GebAG normierte vierzehntägige Frist materiellrechlicher und nicht verfahrensrechtlicher Natur ist:

Zum einen wird in § 19 Abs. 1 GebAG normiert, dass mangels fristgerechter Geltendmachung der Anspruch auf die Zeugengebühr selbst (und nicht bloß dessen Durchsetzbarkeit) verloren geht (arg. "bei sonstigem Verlust").

Zum anderen kann die oben angeführte Definition einer verfahrensrechtlichen Frist auf jene des § 19 Abs. 1 GebAG schon deshalb nicht zutreffen, da vor Geltendmachung der Zeugengebühren ein diesbezügliches Verfahren vor der Behörde (noch) gar nicht anhängig ist.

3.2.3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 19 Abs. 1 GebAG normierten Frist zur Geltendmachung von Zeugengebühren kommt daher nicht in Betracht.

3.2.4. Die vorliegende Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen wird.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie in Punkt 3.2. aufgezeigt, fehlt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht davon ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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