W109 2139007-1•BVwG W109 2139007-1
W109 2139007-1Tribunale amministrativo federale28 mar 2017
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe
W109 2139007-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, wurde am XXXX in Wien als Sohn von XXXX und XXXX , jeweils afghanische Staatsangehörige, welchen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, geboren.
Am 10.10.2016 brachte der Vater des Beschwerdeführers, als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, einen Antrag auf Familienverfahren ein. Im vorgedruckten Antragsformular kreuzte dieser die Rubrik an, dass das Kind keine eigenen Fluchtgründe beziehungsweise Rückkehrbefürchtungen habe und der Antrag sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters beziehungsweise der Mutter beziehe. Der gesetzliche Vertreter bestätigte mit seiner Unterschrift soweit der deutschen Sprache mächtig zu sein, dass er die Erklärung klar und unmissverständlich abgegeben habe können.
In das Verfahren vor dem Bundesasylamt brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers folgende Dokumente ein:
Geburtsurkunde, Meldezettel und den Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichtes, den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.02.2018 (Spruchpunkt III).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Hinsichtlich des von dem Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Zuerkennung der Asylberechtigung habe der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass keine individuellen Gründe vorlägen. Er wäre im Falle einer Rückkehr von den Fluchtgründen seiner Eltern im gleichen Maße betroffen wie diese selbst. Im Falle der Eltern des Beschwerdeführers sei jedoch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorgelegen, weshalb diesen auch nicht Asyl in Österreich gewährt worden wäre. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan im Fall einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Subsidiärer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 AsylG 2005 zuerkannt, da dem Vater mit Bescheid vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, so dass auch der Beschwerdeführer den gleichen Schutz erhalte.
3. Mit Schreiben vom 02.11.2016 wurde gegen Spruchpunkt I. fristgerecht vom Rechtsberater eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Die Behörde habe den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Bei richtiger Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan wie seinen Eltern eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Familie des Beschwerdeführers werde in Afghanistan immer noch von der Mafia verfolgt. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht fähig bzw. nicht willig, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu beschützen.
Mit Schreiben vom 28.02.2017 wurde die anwaltliche Vertretung bekannt gegeben und um Anberaumung einer Verhandlung "im laufenden Quartal" ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist am XXXX in Österreich geboren und hat vertreten durch seinen Vater den gegenständlichen Antrag gestellt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Dem Vater des Beschwerdeführers wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX gewährt. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX gewährt.
Der Vater des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Sohnes und hat am 10.10.2016 beim Bundesamt einen Antrag auf Familienverfahren eingebracht, in welchem dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe beziehungsweise Rückkehrbefürchtungen hat und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bezieht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vorliegenden Akt des Bundesasylamtes beziehungsweise des Asylgerichtshofes bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Die Feststellungen zu den Gründen der bezüglich des Beschwerdeführers in der Beschwerde angegebenen asylrelevanten Verfolgung stützen sich auf den Akteninhalt. Der Vater als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers hat bei der Antragstellung vorgebracht, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe beziehungsweise Rückkehrbefürchtungen habe. Eine erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer werde "durch die Mafia" wie auch die Familie des Beschwerdeführers verfolgt, ist nicht nachvollziehbar und wurde nicht näher belegt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.1. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), idF. BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).
Familienangehöriger iSd § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.
Der Vater und die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, es liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34ff AsylG 2005 vor. Dem Vater sowie der Mutter wurde bereits jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Auch dem Beschwerdeführer wurde dieser Status im Familienverfahren bereits mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannt.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie – Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.4. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Der Beschwerdeführer bringt keine eigenen Fluchtgründe vor, er bezieht sich lediglich auf die Fluchtgründe seines Vaters. Auch in der Beschwerde wird nur das Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers angeführt und das dem Beschwerdeführer in Afghanistan die gleiche Verfolgung wie seinem Vater drohen würde. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2010, Zl. C6 238.026-0/2008/8E der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, weshalb auch dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war und er auch keine eigenen Fluchtgründe vorbringt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK zu befürchten hat. Es liegt ein Familienverfahren vor, dem Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und somit der gleiche Schutz wie seinen Familienangehörigen gewährt. Da der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorbringt, sondern sich sowohl im Antrag als auch in der Beschwerde auf das Fluchtvorbringen seines Vaters beruft, war ihm der gleiche Schutz wie diesem zu gewähren.
3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür folgende Kriterien beachtlich sind (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017):
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zunehmen."
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise mit seinem Vater als gesetzlicher Vertreter oder seiner Mutter mündlich zu erörtern gewesen wäre. Auch verstößt das Beschwerdevorbringen gegen das Neuerungsverbot.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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