BVwG W209 2130651-1

W209 2130651-1Tribunale amministrativo federale27 mar 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W209 2130651-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2130651.1.00

Spruch

W209 2130651-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Waidhofen an der Ybbs vom 24.03.2016 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe für den Zeitraum von 02.03.2016 bis 12.04.2016 (sechs Wochen) nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2016 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Waidhofen an der Ybbs (im Folgenden die belangte Behörde) vom 24.03.2016 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruches desBeschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum für den Zeitraum von 02.03.2016 bis 12.04.2016 (sechs Wochen) ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Erfolg der ihm zugewiesenen zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme "Best of 50+" vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass es ihm auf Grund der Rahmenbedingungen, die vom AMS gesetzt worden seien, unmöglich gemacht worden sei, die Maßnahme zu besuchen. Sein Sohn sei zu 70% geistig-sozial behindert und nehme seit Jahren an einer Langzeittherapie außer Haus teil. Der Transport von zu Hause zur Therapiestätte werde auf Grund fehlender Alternativen vom Beschwerdeführer mittels Privatauto durchgeführt. Der Besuch des Kurses mit dem Privatauto sei auf Grund der Entfernung nicht finanzierbar.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die zugewiesene achtwöchige Wiedereingliederungsmaßnahme auf Wunsch des Beschwerdeführers bereits zwei Tage nach deren Beginn mit der Begründung abgebrochen worden sei, dass die Fahrtkosten nicht finanzierbar seien. Der Beschwerdeführer habe bereits zweimal Wiedereingliederungsmaßnahmen besucht, wo er darüber informiert worden sei, dass die ausbezahlte Kursnebenkostenpauschale zur Deckung der Reisekosten diene und bei nachgewiesenen Mehrkosten erhöht werden könne. Sein Sohn sei laut Auskunft der Betreuungsstätte in der Lage, selbst mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Betreuungsstelle und wieder nach Hause zu gelangen. Der Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme sei dem Beschwerdeführer sohin gemäß § 9 AlVG zumutbar gewesen. Es stehe unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme aus Gründen, die ausschließlich in seiner Sphäre gelegen seien, vorzeitig abgebrochen habe. Damit habe er den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) lägen nicht vor. Weder die Fahrtkosten zum und vom Kursort noch eine allfällige Betreuung seines Sohnes könne als Nachsichtgrund gewertet werden.

4. Aufgrund des rechtzeitig dagegen einbrachten Vorlageantrages wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 22.07.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 16.12.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, seinen Vorlageantrag zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Vorlageantrag rechtswirksam zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Zurückziehung des Vorlageantrages erfolgte schriftlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Mit Schreiben vom 16.12.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, seinen Vorlageantrag zurückzuziehen.

Die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (bei Gericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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