BVwG W129 2145309-1

W129 2145309-1Tribunale amministrativo federale27 mar 2017

Regest

Antragsfristen, Beschwerdevorentscheidung, Verspätung,<br/>Vorlageantrag, Zustellnachweis, Zustellung durch Hinterlegung

Testo completo

BVwG W129 2145309-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2145309.1.00

Spruch

W129 2145309-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Mag.XXXX, gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 02.12.2016, GZ: V/01-16/17, betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 08.03.2016 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare seiner Diplomarbeit "XXXX".

2. Mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 30.06.2016, GZ 86/01-15/16, wurde der Antrag gem. § 86 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung mit 07.07.2016 (Beginn der Abholfrist).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.07.2016 (eingelangt am 29.07.2016) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

4. Am 25.10.2016 erließ der Studienpräses der Universität Wien als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 86 UG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2016 abgewiesen wurde. Am Ende des Bescheides findet sich die Rechtsmittelbelehrung mit der darin enthaltenen Aufklärung, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht im Wege der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung stellen könne:

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde laut ordnungsgemäß ausgefülltem Rückschein nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung beim Postamt XXXX Wien hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist ist der 31.10.2016 angeführt.

5. Mit Schreiben vom 29.11.2016 (Datum des Poststempels: 29.11.2016) hat der Beschwerdeführer ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben bei der belangten Behörde eingebracht.

7. Mit Bescheid vom 02.12.2016, GZ: V/01-16/17, wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurück.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der entscheidungsmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensgangs im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung vorliege und die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit dem Beginn der Abholfrist begonnen habe. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages habe daher mit Montag, 14.11.2016 geendet. Der Antrag vom 29.11.2016 erweise sich somit als nicht fristgerecht und sei als verspätet zurückzuweisen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12.12.2016 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist).

8. Gegen diesen Bescheid vom 02.11.2016 richtet sich die am 14.01.2017 (Poststempel 16.01.2016) verfasste Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend führte der Beschwerdeführer darin zusammenfassend und sinngemäß aus, dass die EMRK ein Recht auf ein faires Verfahren einräume. Er verweile nicht kontinuierlich an der Abgabestelle und habe alle Dokumente ehebaldigst innerhalb der jeweils wirksamen Abholfrist beim Postamt behoben. Daraus ergebe sich letztlich ein geänderter Fristenverlauf. Die gesetzten Fristen stünden nicht im Einklang mit Beruf, chronischer Erkrankung und dem sonstigen sozialen Umfeld und seien nicht angemessen. Die Behörde könne nicht davon ausgehen, dass man kontinuierlich an der Abgabestelle verweile. Auch seien in den Rechtsmittelbelehrungen der jeweilige Beginn und das Ende der Frist nicht explizit angeführt. Auch habe ihm die Behörde keine Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG gegeben.

9. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 17.01.2016 die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Mit Schreiben vom 27.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und diesbezüglich zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt; die Zustellung des Schreibens erfolgte am 03.03.2017 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist).

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers traf bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich nach erfolgtem Zustellversuch durch Hinterlegung am Postamt 1143 zugestellt. Als Beginn der Abholfrist ist der 31.10.2016 angeführt. Der ordnungsgemäß ausgefüllte Zustellnachweis befindet sich in den Verfahrensakten.

Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages in Gang gesetzt.

Die Zweiwochenfrist für die Einbringung des Vorlageantrages begann am 31.10.2016 und endete am 14.11.2016.

Der Beschwerdeführer brachte den Vorlageantrag am 29.11.2016 (Datum des Poststempels) ein.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und wurde dieser daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die erfolgte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Zustellnachweis.

Dass der Vorlageantrag mit Schreiben vom 29.11.2016 eingebracht wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.4.1. Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass nach dem erfolglosen Zustellversuch eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Sendung ab 31.10.2016 beim zuständigen Postamt abholbereit war. Beginn der Abholfrist war somit der 31.10.2016.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2.Aufl., E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer führte hierzu lediglich aus, dass er nicht kontinuierlich an der Abgabestelle verweile, ohne konkret den Zeitraum und den Grund einer etwaigen Abwesenheit darzulegen. Er habe die hinterlegten Dokumente ehestmöglich innerhalb der Abholfrist behoben, dadurch ergebe sich letztlich ein geänderter Fristenverlauf.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht den Gegenbeweis zum Zustellnachweis, der als Urkunde den vollen Beweis zu erbringen, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind, darzutun und gilt die Zustellung des Bescheides vom 18.04.2016 somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG als am 31.10.2016 als bewirkt. Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, Zl. 2004/16/0197).

3.4.2. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Abs. 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

3.4.3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

3.4.4. Im gegenständlichen Fall wäre daher der Vorlageantrag innerhalb der Frist von zwei Wochen beim Studienpräses der Universität Wien einzubringen gewesen. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag aber erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 29.11.2016 (Datum des Poststempels) eingebracht.

Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung war diesbezüglich auch nicht widersprüchlich, sondern vielmehr eindeutig ("Gegen diese Beschwerdevorentscheidung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung beantragt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag) ( )").

Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2.Aufl. 2017], Kommentar 12 zu § 15 VwGVG).

3.4.5. Da die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages – wie bereits dargelegt – am 14.11.2016 geendet hat, war der Vorlageantrag vom 29.11.2016 verspätet.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäß vorbringt, die Frist beginne erst mit der Abholung (und nicht bereits mit der Hinterlegung) eines Schriftstückes, ist ihm der ausdrückliche Gesetzeswortlaut des § 17 Abs 3 ZustellG entgegenzuhalten, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Zudem sind Rechtsmittelfristen nach herrschender Lehre und Judikatur nicht erstreckbare gesetzliche Fristen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2.Aufl. 2014, § 33 AVG Rz 11f.); die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Frage einer etwaigen Vereinbarkeit der Fristen mit seinem Berufsleben, seinem sozialen Umfeld oder einer etwaige chronische Erkrankung spielen somit für die Dauer dieser Fristen keine Rolle.

3.4.6. Die Behörde hat daher zu Recht den Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sowohl gemäß § 24 Abs 2 Z 1 als auch § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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