BVwG G303 2150724-1

G303 2150724-1Tribunale amministrativo federale27 mar 2017

Regest

Antragsbegehren, Eingabengebühr, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Verfahrensführung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG G303 2150724-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G303.2150724.1.00

Spruch

G303 2150724-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA.: Syrien, vertreten durch die XXXX, vom 21.03.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. XXXX, und die Anhaltung in Schubhaft, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr) wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Zu Spruchpunkt A.):

Mit dem oben im Spruch angeführten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.03.2017, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr für die im Spruch angeführte Rechtssache beantragt. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Einbringung einer Beschwerde wurde ausdrücklich nicht beantragt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die antragstellende Partei völlig vermögenslos sei und auch über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, weshalb sie auch nicht in der Lage sei, die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

In einem wurde eine Bestätigung über die am 20.03.2017 durchgeführte Banküberweisung der Eingabengebühr in Höhe von 30,-- Euro (Empfänger: Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern) übermittelt.

Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Nach § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist.

Für Beschwerdeverfahren gemäß § 22a BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG über Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sinngemäß anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:

Aus dem Zusammenhalt der Anordnungen in § 64 Abs. 3 ZPO ergibt sich zweifelsfrei, dass eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO angeführten "Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" nicht mehr nachträglich, d.h., nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann (vgl. VfGH 16.09.2016, Zl. G 274/2016-8).

Im vorliegenden Fall wurde die vollständige Eingabengebühr in Höhe von 30,-- Euro vom Rechtsvertreter im Namen der antragstellenden Partei bereits einen Tag bevor der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag eingebracht wurde, mittels Banküberweisung an das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zur Einzahlung gebracht.

Weder das VwGVG noch die ZPO enthält eine Bestimmung dahingehend, dass nach einer bereits erfolgten Entrichtung der Eingabengebühr eine "Befreiung von der Entrichtung" auch nachträglich in Form einer "Rücküberweisung" der entrichteten Gebühr angeordnet werden könnte.

Da eine nachträgliche Erstattung einer bereits entrichteten Gerichtsgebühr gesetzlich nicht vorgesehen ist, war der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe, insbesondere im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts.

II. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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