BVwG W143 2101495-1

W143 2101495-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2017

Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS,<br/>Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W143 2101495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2101495.1.00

Spruch

W143 2101495-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BNr.)XXXX, XXXX und XXXX. Für die beiden erstgenannten Almen wurde von ihr selbst als zuständige Almbewirtschafterin ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt, bei der letztgenannten Alm durch den zuständigen Almbewirtschafter.

2. Am 06.09.2011 fand auf den beiden erstgenannten Almen eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurden Flächenabweichungen festgestellt.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.077,51 gewährt. Es wurde eine ermittelte Fläche von insgesamt 37,88 ha zugrunde gelegt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit 11.01.2012 Beschwerde (vormals Einspruch).

5. Mit 05.12.2012 wurde betreffend der Alm mit der BNr. XXXX eine rückwirkende Flächenkorrektur vorgenommen.

6. Mit als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011" titulierter Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 30.01.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 erneut eine EBP in Höhe von EUR 3.077,51 gewährt. Die Anzahl der Zahlungsansprüche hat sich in diesem Bescheid geändert, ansonsten änderte sich gegenüber dem vorangegangenen Bescheid nichts. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

7. Mit 13.05.2013 wurde betreffend der Alm mit der BNr. XXXX eine rückwirkende Flächenkorrektur für das Antragsjahr 2011 vorgenommen. Diese konnte von der belangten Behörde, aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle am 06.09.2011, nicht berücksichtigt werden.

8. Am 10.07.2013 fand auf der der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

9. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag zurückgefordert. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.07.2013 "Flächenabweichungen von über 20 %" festgestellt worden seien.

10. Gegen den letztgenannten Bescheid vom 29.01.2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.02.2014 Beschwerde.

11. Mit Eingabe vom 07.03.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der zuständigen Bezirksbauernkammer für das Antragsjahr 2011 betreffend der Alm mit der BNr. XXXX ein.

12. Mit Eingabe vom 16.06.2014 langte bei der AMA eine "Erklärung gemäß 8i MOG" betreffend der Alm mit der BNr. XXXX ein.

13. Mit übermitteltem "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2011" der AMA mit Berechnungsstand 04.07.2014, teilte diese mit, dass der Report erstellt worden sei, da sich eine Änderung der der Flächendaten ergeben habe. Die ermittelte Fläche betrage insgesamt 27,42 ha und die Differenzfläche 2,39 ha. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde habe die Beschwerdeführerin durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihr keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, wäre eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007). Dem Akt liegt eine "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" der Beschwerdeführerin betreffend dieser Alm bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Erledigungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus dem von der Behörde nachgereichten "Report" mit Berechnungsstand 04.07.2014 ist ersichtlich, dass sich die Flächendaten geändert haben und dass die Behörde ihren Berechnungen nun andere Werte zugrunde legen würde. Insbesondere geht aber daraus auch hervor, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass die Beschwerdeführerin inzwischen eine "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" nachgereicht hat. Diese konnten im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 noch nicht berücksichtigt werden, wurden aber formal und inhaltlich geprüft und könnten von der AMA daher berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig. Im Report wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch Vorlage der 8i MOG-Erklärungen betreffend der Alm mit der BNr. XXXX glaubhaft gemacht habe, dass sie kein Verschulden an der Überbeantragung der Flächen treffe und deshalb eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen wäre. Somit haben sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheides wesentlich geändert und hätte eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge. Für eine Entscheidung in der Sache bedarf es daher eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt offenbar auch nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den im Report angedeuteten geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Insbesondere wird die 8i MOG-Erklärungen zu berücksichtigen und die für die Bemessung der einheitlichen Betriebsprämie maßgeblichen Flächen neu zu ermitteln sein.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.