BVwG I413 2150890-1

I413 2150890-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2017

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, sicherer Herkunftsstaat

Testo completo

BVwG I413 2150890-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2150890.1.01

Spruch

I413 2150890-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 03.03.2017, Zl. 16-1135631109-161576975, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 25/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde vom 20.03.2017 gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art 2 EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art 3 EMRK), in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis der Verfahrens abwartet. Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat abzuleiten.

Der Beschwerdeführer bringt rein wirtschaftliche Gründe vor, die nach seiner Ansicht für die Zuerkennung von Asyl in Österreich sprächen. Eine Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Algerien aus welchem Grund auch immer, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, sodass keiner der Gründe, die nach § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen können, nach der Aktenlage erfüllt sind. Es besteht daher bereits aus diesem Grund keine rechtliche Grundlage für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall. Die im Einzelfall nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten und jenen Österreichs, die Wirkungen des Bescheides des BFA sofort umzusetzen, ergibt daher einen klaren Überhang der Interessen Österreichs gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers, sodass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuzuerkennen war. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte, zumal es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt (vgl. § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016).

3. Daher war der Beschwerde vom 20.03.2017 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz übrigens nicht zu prüfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, aufbauend auf die dort näher zitierte Vorjudikatur in die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz umfassend dargelegt. Der vorliegende Beschluss weicht von diesem Judikat nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung betrifft die Lösung einer Einzelfrage, welche in aller Regel keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sodass die gegenständliche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht reversibel ist (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

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