W255 2150371-1•BVwG W255 2150371-1
W255 2150371-1Tribunale amministrativo federale23 mar 2017
aufschiebende Wirkung
W255 2150371-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. 1082117004-151056988, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stellte am 11.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.03.2017, Zl. 1082117004-151056988, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde in Spruchpunkt V. gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner Begründung zu Spruchpunkt V. führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF keine in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgründe vorgebracht habe.
1.3. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.03.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 13.03.2017 fristgerecht beim BFA eingelangte Beschwerde. In dieser führt der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zusammengefasst aus, dass der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
1.5. Am 16.03.2017 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf dieser Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf einer näheren Überprüfung, um eine Gefährdung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG ausschließen zu können.
Insbesondere aufgrund des (wenn auch sehr vagen) Vorbringens des BF, dass dieser in seiner Herkunftsprovinz Ghazni einer Gefährdung seitens der Taliban ausgesetzt wäre, über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte in der Stadt Kabul verfüge und seine Rückkehr nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere Art. 3 EMRK – darstelle, erscheint es notwendig, sich ein genaues Bild über die Situation des BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu machen.
Es erscheint zudem unumgänglich, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführt, an der der BF persönlich teilnimmt.
Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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