BVwG W114 2139810-1

W114 2139810-1Tribunale amministrativo federale23 mar 2017

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einkommen, Flächenübernahme, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen, mündliche<br/>Verhandlung, Nachfrist, Nachreichung von Unterlagen,<br/>Offensichtlichkeit, Pacht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, Referenzfläche, Revision zulässig,<br/>Sorgfaltspflicht, Übertragung, verspäteter Antrag, Verspätung,<br/>Verzicht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuweisung

Testo completo

BVwG W114 2139810-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2139810.1.00

Spruch

W114 2139810-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 22.09.2016 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884853010 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nach Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174002010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2017 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174002010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 insoweit abgeändert wird, als den am 02.03.2015 gemeinsam von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX und XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gestellten Anträgen,

­ auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen (Übergeber BNr. 2033305) 4,33 ha beantragt

­ auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Übergeber BNr. 2033305)

die von der AMA unter der laufenden Nr. XXXX protokolliert wurden, stattgegeben wird.

Darüber hinaus wird das Beschwerdebegehren abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 22.04.2014 beantragten XXXX, XXXX, XXXX, als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX (im Weiteren: Übergeber) u.a. die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für die Feldstücke mit den Feldstücknamen 1-XXXX, 4-XXXX und 5-XXXX in der KG XXXXXXXX mit einem Ausmaß von 4,33 ha.

2. Mit Pachtbeginn zum 01.02.2015 wurde ein Pachtvertrag betreffend dieser drei Feldstücke zwischen den Übergebern als Verpächter und XXXX, XXXX, BNr. XXXX als Pächterin (im Weiteren: Beschwerdeführerin) abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt erfolgt die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Feldstücke durch die Beschwerdeführerin.

3. Am 02.03.2015 bevollmächtigten die Übergeber die Landwirtschaftskammer XXXX bzw. die Bezirksbauernkammer XXXX mit der elektronischen Abwicklung der Beantragung der Übertragung der Prämienrechte, die mit den verfahrensrelevanten 3 Feldstücken verbunden sind.

4. Am 02.03.2015 beantragten die Übergeber gemeinsam mit der Beschwerdeführerin mit dem Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" im Wege einer Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 4,33 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sowie des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für diese Nutzfläche an die Beschwerdeführerin. Als Rechtsgrundlage wurde dabei auf einen Pachtvertrag hingewiesen. Diesen Anträgen wurde von der AMA die laufende Nummer XXXX zugeordnet.

5. Am 05.02.2015 legte auch XXXX, bei der Landwirtschaftskammer XXXX / Bezirksbauernkammer XXXX eine Vollmacht der Beschwerdeführerin und ersuchte die dortigen Mitarbeiter für die Beschwerdeführerin die erforderlichen Schritte im elektronischen System der AMA zur Übertragung der verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke vorzunehmen.

Dabei wurden in einem ersten Schritt im elektronischen System der AMA die verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke von den Übergebern elektronisch übergeben. Diese Feldstücke wurden aber im elektronischen System nicht von bzw. für die Beschwerdeführerin übernommen. Am 05.02.2015 fand die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Flächenwanderung im elektronischen System der AMA nicht statt.

Die Übernahme der verfahrensgegenständlichen Feldstücke im elektronischen System der AMA wurde dabei weder von der Beschwerdeführerin noch von deren bevollmächtigtem Vertreter und auch nicht von den Übergebern kontrolliert. Viel mehr gingen sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr bevollmächtigter Vertreter und auch die Übergeber von einer ordnungsgemäß erfolgten elektronischen Übergabe und Übernahme der verfahrensgegenständlichen Grundstücke aus.

6. Am 18.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren bevollmächtigten Vertreter über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Dabei wurde die verfahrensgegenständliche gepachtete Fläche im Ausmaß von 4,33 ha nicht berücksichtigt und auch nicht beantragt.

7. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884853010, wies die AMA der Beschwerdeführerin in Summe 72,99 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr eine Prämie in Höhe von EUR XXXX. Die Anträge auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen und auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen 3 Feldstücke wurden abgewiesen.

Gleichzeitig wurde den Übergebern mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2854007010, mitgeteilt, dass die Anträge auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen und auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen 3 Feldstücke abgewiesen wurden.

Begründend wird in diesen Entscheidungen ausgeführt, es seien 4,33 ha Flächen angegeben worden, aber auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe von 2014 auf 2015 keine Flächenübertragung gemäß Art. 20 bzw. 21 VO (EU) 639/2014 sowie Art. 4 bzw. 5 VO (EU) 641/2014 zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können.

8. Gegen die ihnen zugestellten Entscheidungen haben sowohl die Übergeber als auch die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass ihr sei ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei. Sie habe irrtümlich angenommen, dass die drei verfahrensgegenständlichen Feldstücke bei der Abwicklung des MFA vollständig übernommen gewesen wären. Die Feldstücke seien aber erst am 24.05.2016 im Rahmen einer Korrektur zum MFA 2015 von den Vorbewirtschaftern, die zugleich die Übergeber der Zahlungsansprüche seien, übernommen worden. Diese seien im elektronischen System der AMA unter der Schaltfläche "Feldstücke übernehmen" bereits ersichtlich gewesen. Die Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass sie im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei der Mehrfachantrags-Abwicklung vom elektronischen System der AMA nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sich noch nicht übernommene Flächen auf dem Vorantrag befänden. Die Flächen seien auch nicht vom Vorbewirtschafter beantragt worden. Die Flächen seien von der BF rechtmäßig ab dem Datum der Pacht bewirtschaftet worden. Dieser Irrtum sei für die AMA ohne weiteres erkennbar gewesen.

9. Gleichzeitig mit der Einbringung der Beschwerde am 24.05.2016 beantragte die Beschwerdeführerin eine nachträgliche Korrektur des MFA 2015, indem sie nachträglich die verfahrensgegenständlichen Grundstücke auch elektronisch übernahm und die Basisprämie auch für die verfahrensgegenständlichen Feldstücke beantragte.

10. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174002010, wurde in Form einer Beschwerdevorentscheidung der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884853010, abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grund dieses Bescheides war nicht die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24.05.2016, sondern nur die Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen.

11. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.09.2016 elektronisch einen Vorlageantrag.

12. Am 08.03.2017 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, wobei - ausschließlich für die gemeinsame Durchführung der mündlichen Verhandlung - das Beschwerdeverfahren der Übergeber mit dem Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin verbunden wurde.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vertreter der Beschwerdeführerin im Besonderen hin, dass mit dem Abschluss des Pachtvertrages die gegenständlichen Feldstücke von der Beschwerdeführerin bewirtschaftet werden würden. Es liege insofern ein offensichtlicher Irrtum vor, als die elektronische Flächenübertragung mit Übergabe und Übernahme der betreffenden Feldstücke in der Vergangenheit immer mit Unterstützung der Bezirksbauernkammer erfolgt sei, dabei noch nie Schwierigkeiten aufgetreten wären und daher keine Veranlassung bestanden hätte, die Flächenübertragung im elektronischen System zu prüfen, zumal diese Übertragung im Beisein des Vertreters der Beschwerdeführerin erfolgt wäre und offensichtlich unterlassen oder vergessen wurde, die elektronische Übernahme der bereits tatsächlich im Zuge des Pachtverhältnisses übernommenen Feldstücke zu aktivieren.

Da es sich beim Antragsjahr 2015 um ein sogenanntes Übergangsjahr handle, bewirke dieser geringfügige Fehler, dass zumindest bis zum Auslaufen der Förderperiode – infolge dessen, dass für die gegenständlichen Feldstücke keine Zahlungsansprüche geltend gemacht werden könnten bzw. die bereits vorhandenen Zahlungsansprüche in die Nationale Reserve zurückfallen würden, dass für die verfahrensgegenständlichen Feldstücke keine Förderungen erzielt werden könnten und diese Feldstücke mangels Zahlungsansprüchen auch für die Übergeber entwertet werden würden. Ein solches Ergebnis sei unverhältnismäßig und daher nicht rechts- bzw. verordnungskonform.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Übergeber sind grundbücherliche Eigentümer der verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke mit den Feldstücknamen 1-XXXX, 4-XXXX und 5-XXXX in der KG XXXX XXXX mit einem Ausmaß von 4,33 ha.

1.2. Mit Pachtbeginn zum 01.02.2015 wurde ein Pachtvertrag betreffend dieser drei Grundstücke zwischen den Übergebern als Verpächter und der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt erfolgt die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Feldstücke durch die Beschwerdeführerin.

1.3. Im elektronischen System der AMA erfolgte die Übergabe der drei verfahrensgegenständlichen Feldstücke an die Beschwerdeführerin am 02.03.2015. Die elektronische Übernahme dieser drei Feldstücke durch die Beschwerdeführerin erfolgte erst am 24.05.2016 im Zuge eines Antrages auf Änderung des MFA für das Antragsjahr 2015 durch die Beschwerdeführerin.

1.4. Am 02.03.2015 beantragten die Beschwerdeführerin und die Übergeber elektronisch mit dem Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die verfahrensgegenständlichen 4,33 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

1.5. Im Antragsjahr 2015 wurde für die verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke keine Basisprämie beantragt. Erst im Zuge des Antrages auf Änderung des MFA für das Antragsjahr 2015 durch die Beschwerdeführerin am 24.05.2016 wurde auch die Basisprämie für das Antragsjahr 2015 für diese Feldstücke beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der zwischen der Beschwerdeführerin und den Übergebern abgeschlossene Pachtvertrag sowie die diesbezüglichen Anmeldung zur Vergebührung beim zuständigen Finanzamt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Von den Übergebern und der Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren – insbesondere in der mündlichen Verhandlung - nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass die faktische Übernahme der verfahrensgegenständlichen Feldstücke durch die Beschwerdeführerin in Folge des abgeschlossenen Bestandsverhältnisses durch die faktische Bewirtschaftung dieser Feldstücke erfolgt ist.

Insbesondere wurde durch die unwidersprochene Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass es üblich ist, bei der Übertragung von Prämienrechten und deren elektronischen Abwicklung die Unterstützung der jeweils zuständigen Bezirksbauernkammer in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls sehr nachvollziehbar und unwidersprochen hat der Vertreter der Beschwerdeführerin dabei geschildert, dass bei einer Flächenübertragung – sofern wie in der gegenständlichen Angelegenheit Vollmachten des Übergebers und des Übernehmers vorliegen – dabei in unmittelbarer aufeinanderfolgenden Reihenfolge zuerst beim Übergeber die Feldstücke elektronisch übergeben werden und sofort im Anschluss daran beim Übernehmer elektronisch übernommen werden. Dabei handelt es sich um Routineabläufe in einem Kammeralltag. In aller Regel werden diese Abläufe auch friktionsfrei durchgeführt, ohne dass es einer besonderen nachträglichen Kontrolle von Übergeber oder Übernehmer bedarf. Der Beschwerdeführerin-Vertreter hat damit in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit – auf den ganz konkreten Einzelfall bezogen -glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass im Zuge einer elektronisch durchgeführten Flächenübergabe durch Mitarbeiter einer Bezirksbauernkammer davon ausgegangen werden kann, dass dabei Flächen nicht nur übergeben sondern auch übernommen werden.

Sofern die Beschwerdeführerin im MFA für das Antragsjahr 2015 keine Basisprämie für die verfahrensgegenständlichen drei Felstücke beantragt hat, ist es ihr bzw. ihrem Vertreter nicht gelungen glaubwürdig darzulegen, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen ist, zumal gerade die Beantragung von Direktzahlungen als wesentliche Einkommensquelle für einen Landwirt einer gesteigerten Sorgfalt und Aufmerksamkeit bedürfen. Die Beschwerdeführerin vermochte im Rahmen der freien Beweiswürdigung das erkennende Gericht nicht zur Auffassung gelangen lassen, dass die Beschwerdeführerin selbst oder ihr von ihr bevollmächtigter Vertreter alle erforderlichen Schritte mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt unternommen haben, damit eine verspätete Beantragung der Basisprämie für das Antragsjahr 2015 für die verfahrensgegenständliche Fläche im Ausmaß von 4,33 ha vermieden wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung:

Die AMA hat ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884853010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174002010, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884853010, wurde der Beschwerdeführerin am 18.05.2016 und der Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174002010, am 13.09.2016 zugestellt. Somit wurde – unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG – die Beschwerdevorentscheidung von der AMA rechtzeitig erlassen und tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheides der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884853010, und bildet insoweit den vom erkennenden Gericht zu behandelnden Beschwerdegegenstand.

3.3. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ].

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

[ ]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:

"Artikel 5

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;

b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."

"Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der erste Antrag des Käufers oder Pächters auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

(2) Im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Käufer seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Kaufvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Kaufvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.

(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [ ].

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[ ]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[ ].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[ ].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[ ]."

Gemäß § 21 Abs. 1a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 1. Juni 2015.

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.

Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen wollten die Beschwerdeführerin und die Übergeber im vorliegenden Fall Gebrauch machen.

Übergeber und die Beschwerdeführerin haben auch rechtskonform unter Verwendung des entsprechenden Formulars "Übertragung von Prämienrechten für 2015" davon Gebrauch gemacht und ebenso rechtskonform sich dabei der Unterstützung durch die zuständige Bezirksbauernkammer bedient. Die hiefür erforderlichen Vollmachten wurden ebenfalls rechtskonform vorgelegt.

Im Zuge der elektronischen Beantragung des Flächenüberganges von den Übergebern auf die Beschwerdeführerin am 02.03.2015 geschah jedoch ein Fehler, der der Beschwerdeführerin erst mit der Erlassung des ursprünglichen angefochtenen Bescheides der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2854507010, aufgefallen ist. Sie hat sich diesbezüglich geirrt, indem sie der Auffassung war, dass die Flächenübertragung bzw. auch die Übertragung der damit verbundenen Zahlungsansprüche rechtskonform am 02.03.2015 erfolgt ist, zumal sie selbst die verfahrensgegenständlichen Flächen entsprechend dem Pachtvertrag auch bereits seit 01.02.2015 bewirtschaftet.

Diesen Fehler korrigieren wollend hat die Bewirtschafterin am 24.05.2016 nunmehr auch elektronisch die bereits am 02.03.2015 elektronisch übergebenen Flächen übernommen und einen Antrag auf Änderung ihres MFA für das Antragsjahr 2015 gestellt.

Indem sie somit am 24.05.2016 die verfahrensgegenständlichen Flächen elektronisch im System der AMA übernommen hat, muss spätestens ab diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen von den Übergebern auf die Beschwerdeführerin übergegangen sind und damit die Begründung für die negative Entscheidung hinsichtlich der Anträge auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen (Übergeber BNr. 2033305) 4,33 ha beantragt und auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Übergeber BNr. 2033305), weggefallen sind. Daher war vom erkennenden Gericht bereits aus diesem Grund die angefochtene Beschwerdevorentscheidung entsprechend abzuändern.

Mit dieser Änderung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdebegehren aber nur zum Teil entsprochen.

In der gegenständlichen Angelegenheit stellen sich insbesondere folgende zwei entscheidungswesentliche Fragen:

1. Wirkt die elektronische Übernahme der verfahrensgegenständlichen Feldstücke durch die Beschwerdeführerin am 24.05.2016 so, dass die Flächenwanderung als vor dem 26.06.2015 zu beurteilen ist und es damit zu einem Übergang der damit verbundenen Zahlungsansprüche von den Übergebern auf die Beschwerdeführerin kommt?

2. Führt der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.05.2016 auf Änderung des MFA für das Antragsjahr 2015 dazu, dass der Beschwerdeführerin rückwirkend für das Antragsjahr 2015 auch die Basisprämie für die drei verfahrensgegenständlichen Feldstücke zu gewähren ist?

Die erste Frage beantwortend wird in diesem Zusammenhang vorweg darauf hingewiesen, dass bereits mit der erstmaligen Einführung von Zahlungsansprüche im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 eine Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den konkreten Flächen, mit denen diese Ansprüche erworben wurden, erfolgt ist; vgl. dazu exemplarisch EuGH Urt. v. 21. Jänner 2010, Rs. C-470/08, van Dijk. Obwohl diese Zahlungsansprüche mittlerweile ihren Wert verloren haben, kann aufgrund der Ähnlichkeit der Bestimmungen nicht davon ausgegangen werden, dass für die Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie andere Grundsätze gelten.

Dessen ungeachtet sieht Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 641/2014 vor, dass der Antrag auf Vorabübertragung auf Verpächter-Seite gegebenenfalls Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags sowie die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen zu enthalten hat.

Gemäß Art. 7 leg.cit. gilt für den Pächter Entsprechendes. Darüber hinaus ist der Antrag in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Insbesondere aus der zuletzt angeführten Wendung ist abzuleiten, dass die von der Vertragsklausel umfassten Flächen tatsächlich im Jahr 2015 von der BF in ihrem MFA hätten beantragt werden müssen.

Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 und § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 1. Juni 2015 zu stellen. Dabei waren jene Flächen, für die Zahlungsansprüche zugewiesen werden sollten, gemäß Art. 32 iVm Art. 33 VO (EU) 1307/2013 im Rahmen des MFA 2015 anzugeben. Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen. Die elektronische Übernahme der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen durch die Beschwerdeführerin erfolgte jedoch erst im Jahr 2016.

Auch wenn sich die Anzeige einer Vorabübertragung antragstechnisch - wie in Österreich gemäß § 5 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen kann, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung.

Somit hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für die Übertragung der Prämienrechte mangels fristgerechter Beantragung der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen im Rahmen des MFA 2015 auf den ersten Blick nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin argumentiert jedoch damit, dass ihr im Rahmen der Antragstellung 2015 ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei. Damit verweist sie auf die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014. Diese Bestimmung verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Nach Auffassung des in der gegenständlichen Angelegenheit entscheidenden Bundesverwaltungsgerichtes war das in der gegenständlichen Angelegenheit der Fall. Eine im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA durchgeführte Präsentation des elektronischen Antragssystems hat im gegenständlichen Einzelfall nach Auffassung des erkennenden Gerichtes klar ergeben, dass ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen sein musste. Übergebene Flächen werden aus praktischen Erwägungsgründen in aller Regel auch übernommen. Grundstücke, die elektronisch und auch faktisch im Zuge eines aktivierten Bestandsverhältnisses übergeben wurden, jedoch elektronisch nicht übernommen wurden, machen nach Auffassung des erkennenden Gerichtes keinen Sinn, zumal damit auf erzielbares Einkommen verzichtet wird und einem Pächter nicht unterstellt werden kann, dass er auf Einnahmen verzichtet.

Daher gelangt das erkennende Gericht bei der Beantwortung der ersten oben gestellten Frage zum Ergebnis, dass in der gegenständlichen Angelegenheit vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums auszugehen sein wird und daher unter Hinweis auf Artikel 4 der VO (EU) 809/2014 diese Frage zu beantworten sein wird, dass die Übernahme der verfahrensgegenständlichen Feldstücke durch die Beschwerdeführerin am 24.05.2016 der am 02.03.2015 von den Übergebern übergebenen Flächen so wirkt, dass die Flächenwanderung der verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke als zum 02.03.2015 erfolgt zu beurteilen ist. Das führt auch dazu, dass auch die damit verbundenen Zahlungsansprüche bereits zum 02.03.2015 von den Übergebern auf die Beschwerdeführerin übergegangen sind.

Bei der zweiten Frage verneint das erkennende Gericht das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums. Einem Bewirtschafter, der von sich behauptet mehr als 70 Parzellennummern von Grundstücken, die er bewirtschaftet, auswendig zu kennen muss zur Last gelegt werden, wenn er im Zuge eines MFA vergisst, drei Feldstücke mitzubeantragen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes unterlässt er damit eine ihm selbst obliegende Sorgfaltspflicht bzw. das dafür erforderlich Maß an Aufmerksamkeit. Selbst der Umstand, dass bei der Beantragung des MFA bei der Hilfeleistung durch die zuständige Bezirksbauernkammer ein großer Andrang durch andere beantragende Landwirte herrscht, vermag eine unterlassene Sorgfaltsverpflichtung nicht zu ersetzen.

Die Geltendmachung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Artikel 4 der VO (EU) 809/2014 kommt hinsichtlich des Fristversäumnisses zur Beantragung der Basisprämie für die verfahrensgegenständliche Fläche im Ausmaß von 4,33 ha auch nicht in Betracht, weil dieser Irrtum zum Zeitpunkt der Entscheidung der AMA vom 28.04.2016 eben nicht nur durch eine einfache Prüfung von Unterlagen feststellbar gewesen ist. Viel mehr hätte es – wie von der AMA in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung auch rechtskonform zum Ausdruck gebracht wurde – gemäß Art. 21 VO (EU) 639/2014 iVm Art. 5 und 7 VO (EU) 641/2014 – eines auch elektronischen und damit formal rechtskonformen Flächenüberganges im relevanten Antragsjahr 2015 bedurft, der aber im Zeitpunkt der ursprünglich angefochtenen Entscheidung der AMA noch nicht vorlag.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die oben zweite gestellte Frage, ob der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf rückwirkende Richtigstellung des MFA 2015 dazu führt, dass der Beschwerdeführerin rückwirkend für das Antragsjahr 2015 auch die Basisprämie für die drei verfahrensgegenständlichen Feldstücke zu gewähren ist, vom erkennenden Gericht negativ beantwortet wird, zumal nach Auffassung des erkennenden Gerichtes allfällige hiefür erforderliche Voraussetzungen verfahrensgegenständlich nicht vorliegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage hinsichtlich des Vorliegens eines offensichtlichen Irrtums und der diesbezüglichen Grenzen. Diese Frage stellt sich einerseits hinsichtlich des Unterlassens einer elektronisch geforderten Übernahme von elektronisch übergebenen und faktisch übergebenen Feldstücken und andererseits hinsichtlich des Unterlassens einer Beantragung einer Basisprämie für bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Flächen vor dem Hintergrund des europarechtlich neu geregelten landwirtschaftlichen Förderungswesens.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes hängt die Lösung von einer Rechtsfrage ab, der gerade im Hinblick auf die europarechtliche Neuregelung grundsätzliche Bedeutung zukommt und die in dieser Weise bislang von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet wurde.

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