BVwG L509 1429490-3

L509 1429490-3Tribunale amministrativo federale23 mar 2017

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, besonders schweres Verbrechen,<br/>Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Testo completo

BVwG L509 1429490-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L509.1429490.3.00

Spruch

L509 1429490-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol vom 10.11.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF, § 57 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sowie § 53 Abs. 3 Z 5 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 18.09.2012 gemäß § 3 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Z. 13 AsylG 2005 und gemäß § 8 Absatz 1 i. V.m. § 2 Absatz 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde außerdem gemäß § 10 Absatz 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die gegen diese Entscheidung des BF eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2013, Zahl E12 429.490-1/2012-5E, vollumfänglich als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 04.03.2013 in Rechtskraft.

2. Am 14.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 16.12.2013 gemäß § 69 Absatz 1 Z. 2 AVG abgewiesen.

3. Am 19.11.2013 beging der Beschwerdeführer in der Asylwerberunterkunft in Vorarlberg an einem anderen pakistanischen Asylwerber das Verbrechen des versuchten Mordes und verletzte er dabei diesen mit einem Messer schwer. Wegen der genannten Tat wurde der Beschwerdeführer beim Landesgericht XXXX am XXXXzur XXXX wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von sieben Jahren verurteilt. In der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom 22.04.2015, XXXX, wurde die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens über das Außenministerium identifiziert, wobei der angegebene Name bestätigt wurde.

4. Die belangte Behörde leitete gegen den Beschwerdeführer wegen ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ein. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.07.2015 zum Parteiengehör mitgeteilt, dass er am 19.11.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, in die Justizanstalt Feldkirch und später in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert worden sei. Außerdem wurde die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers angeführt und er davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund dieser Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und im Anschluss an die (Straf)Haft die Schubhaft zu verhängen sei.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer in mehreren Spruchpunkten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG i.V.m. §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde außerdem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei und im Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Absatz 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 5 FPG wurde mit Spruchpunkt IV. schließlich ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Die belangte Behörde stellte Namen und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, ging jedoch nicht von einem feststehenden Geburtsdatum aus. Der Beschwerdeführer besitze als Fremder in Österreich (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) die pakistanische Staatsangehörigkeit. Er sei gesund. Der Zeitpunkt der Einreise habe nicht festgestellt werden können, fest stünde aber, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von einem Aufenthalt in dem Flüchtlingsheim bis zu seiner Inhaftierung in Österreich, nie mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Der Beschwerdeführer sei überdies nicht sozialversichert. Er sei ledig, habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei in Österreich nicht legal beschäftigt gewesen, er habe in Österreich keinerlei sozialen Anknüpfungspunkt.

Dem Beschwerdeführer wurden mit dem Bescheid aktuelle Länderberichte zum Herkunftsland Pakistan zur Kenntnis gebracht.

Zur Begründung für die Erlassung des Einreiseverbotes führte die belangte Behörde das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur GZ. XXXX sowie die dazu ergangene Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX zu GZ. XXXX an.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen sei, sowie dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG falle. Bei einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dem von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot ergebe sich somit kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers. Es bestehe für den Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Absatz 1 Asylgesetz käme nicht in Betracht.

Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 52 Absatz 1 FPG vorliege und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich für ihn eine Gefährdung. Die Flüchtlingseigenschaft käme ihm nicht zu und eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemäß § 50 Abs. 3 FPG liege nicht vor. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan sei daher zulässig.

Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten bewiesen habe, dass er die Rechtslage im Bundesgebiet von Österreich nicht respektiere, sei einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Für die belangte Behörde stünde fest, dass bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Bei Vorliegen des genannten Tatbestandes müsse die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung zwingend vorgenommen werden.

Das Einreiseverbot sei unbefristet zu erlassen, da der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitstrafe von sechs Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 (FPG) das Vorliegen einer schwer wiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sein persönliches Verhalten stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Interessen der Gesellschaft dar. Er habe versucht eine andere Person zu töten. Durch seinen Aufenthalt wäre somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme verletze in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Das öffentliche Interesse der Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes sei im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig und gerechtfertigt. Das Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG zur Seite gestellt.

7. Mit weitere Verfahrensanordnung vom 10.11.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

8. Der angefochtene Bescheid sowie die Verfahrensanordnungen wurden dem Beschwerdeführer am 14.11.2016 in der Justizanstalt Innsbruck eigenhändig zugestellt.

9. Am 25.11.2016 wurde für den Beschwerdeführer rechtzeitig von der ihm zur Seite gestellten Rechtsberaterin Beschwerde in vollem Umfang eingebracht. Mit der Beschwerde wurde inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet sowie beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund der drohenden Verletzung der durch Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte zu zuerkennen.

In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung seien mangelhaft geführt worden. Dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht persönlich beim BFA einvernommen worden sei. Damit sei das Parteiengehör verletzt worden. Die von der Behörde gewählte Vorgangsweise zur Wahrung des Parteiengehörs, nämlich die Einräumung der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme sei nicht ausreichend, da sich der Beschwerdeführer in Haft befand und sich daher des Inhalts nicht bewusst gewesen war. Speziell in Bezug auf Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erscheine es dringend geboten, sich im Rahmen einer mündlichen Einvernahme selbst ein Bild über die Integrationsleistung des Beschwerdeführers zu machen und nicht nur auf den Akteninhalt Bezug zu nehmen. Die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme könne die Verletzung des Parteiengehörs nicht kompensieren. Die Behörde habe zudem nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte droht. Die Einvernahme wäre dringend notwendig gewesen, um sicherzustellen, dass sich die Umstände in Pakistan nicht geändert haben und eine Abschiebung in sein Heimatland keine Verletzung seiner Rechte im Sinne des der EMRK mit sich ziehen. Es sei zu beachten, dass in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Notwendigkeit einer neuerlichen Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung hervorgehoben wird. Auch wenn die Behörde feststellt, dass in Hinsicht auf die Länderfeststellungen keine allgemeine Gefahr in Pakistan erkennbar sei, die den Beschwerdeführer in seinem nach Art. 3 EMRK garantierten Recht verletzen würde, habe es die belangte Behörde doch unterlassen eine diesbezügliche Einzelfallprüfung durchzuführen bzw. auch sonst keine Ermittlungsschritte gesetzt, die ihm die Möglichkeit gegeben hätten, sich entsprechend zu äußern. Darüber hinaus sei nicht absehbar, wann genau die Abschiebung durchzuführen sein wird, zumal der Beschwerdeführer noch länger inhaftiert ist. Aus diesem Grunde sei es notwendig, dem Beschwerdeführer noch kurz vor seiner Haftentlassung ein mündliches Parteiengehör zu gewähren.

Zum unbefristeten Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass sich das Einreiseverbot nicht auf das österreichische Staatsgebiet beschränke, was zu bedenken sei, auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich straffällig wurde. Das unbefristete Einreiseverbot sei in Anbetracht des jungen Alters des Beschwerdeführers sowie der ausweglosen Situation Pakistan unverhältnismäßig, da ihm damit der Aufenthalt in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU verwehrt werde. Es sei auch unverhältnismäßig, da es beim Mord lediglich zum Versuch gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar eine schwere Straftat begangen und dafür die Freiheitsstrafe zu verbüßen, die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes würde aber nicht den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich entsprechen. Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes stünde in keinem Verhältnis zur Haftdauer von sechs Jahren.

Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Außerdem wurde beantragt festzustellen, dass die Abschiebung nach Pakistan auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch:

Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsichtnahme in die nachangeführten Länderfeststellungen zum Herkunftsland Pakistan unter Berücksichtigung der dazu von der zur Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigten Rechtsberatung abgegebenen Stellungnahme. Darüber hinaus wurde in die Verwaltungsakten des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens sowie des Wiederaufnahmeverfahrens Einsicht genommen.

Dem Beschwerdeführer wurden Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan vom 13.11.2015 (mit aktualisierten Kurzinformationen vom 07.12.2016) mit folgenden Themen zum Parteiengehör gegeben: Bewegungsfreiheit, Grundversorgung/Wirtschaft, Sozial Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme, Wohlfahrts-NGO¿s, Rückkehrhilfe und –projekte, medizinische Versorgung sowie Behandlung von Rückkehrern und Dokumenten.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 17.05.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet von Österreich aufgegriffen. Im Zuge dessen stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von Österreich auf. Der Antrag auf internationalen wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidungen sind seit dem 04.03.2013 rechtskräftig. Grund für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz war, dass der Beschwerdeführer ein nicht glaubhaftes Vorbringen erstattet hat.

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005. Er ist nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels und hält sich zumindest seit 04.03.2013 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 27.02.2013, Zahl E12 429.490-1/2012-5E) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet von Österreich auf.

2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.12.2013, zugestellt am 19.12.2013, gemäß §§ 69 Absatz 1 Z. 2 AVG rechtskräftig abgewiesen, da die in diesem Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde vom Asylgerichtshof nicht als neues Beweismittel oder neue Tatsache anerkannt wurde.

2.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er war in Österreich nie legal beschäftigt und hat keine sozialen Anknüpfungspunkte. Sein Aufenthalt gründete sich seit der Einreise am 17.05.2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens am 04.03.2013 lediglich auf die Stellung seines Asylantrages. Er bezog bis Ende November 2013 Leistungen aus der Grundversorgung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Seit seiner Festnahme aufgrund des Verdachtes des versuchten Mordes am XXXX bis dato befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft.

Der Beschwerdeführer wurde beim Landesgericht XXXX, GZ: XXXX wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren unbedingt verurteilt, da er am XXXX in XXXX versucht hat, einen anderen Asylwerber vorsätzlich zu töten, indem er ihm insgesamt sieben, teils lebensgefährliche Stichwunden in den linken Oberarm sowie in den Brustkorb, Nackenbereich und Bauchraum versetzt hatte. Im strafgerichtlichen Berufungsverfahren wurde durch das Oberlandesgericht Innsbruck GZ BS 51/15 k die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt. Bei der Strafbemessung wurde mildernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch gestanden sei; weiters wurden seine schwierigen Lebensumstände und eine - wenngleich geringe - Provokation seitens des Opfers mitberücksichtigt. Erschwerend wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer dem Opfer insgesamt sieben Stiche zugefügt und er das Opfer nach dem Zufügen der ersten Verletzungen verfolgte, so dass sich das Tatgeschehen über einen längeren Zeitraum erstreckte. Besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Im strafgerichtlichen Berufungsverfahren wurde zusätzlich als mildernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat unter 21 Jahre alt war und das 18. Lebensjahr erst rund acht Monate zuvor vollendet hatte, außerdem sei ihm durch den Sachverständigen eine deutliche Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit attestiert worden.

3.4. Zur Rückkehrsituation im Herkunftsland Pakistan wird in Bezug auf den Fall des Beschwerdeführers wie folgt festgestellt:

1. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch bei Studenten wird dies selten umgesetzt. [ ..]

Die Reisefreiheit in Pakistan wurde 2014 häufig aufgrund einer Reihe von Faktoren wie bewaffnete Konflikte, militärische Operationen in der FATA, gezielte Angriffe, Ausgangssperren und interne Vertreibung eingeschränkt. In einigen Städten sowie Gilgit waren einige Teile für bestimmte religiöse Gruppen nicht zugänglich. In Karachi gab es auch Gegenden, die nicht von Mitglieder bestimmter Banden oder politischen Parteien betreten werden durften. Gewalt in Belutschistan gegen die sogenannten Siedler und Mitglieder mit nichtbelutschischer Abstammung zwang diese, das Gebiet zu verlassen. Durch die Sicherheitslage und die militärischen Operationen in vielen Agencies der FATA sind diese für Personen von außerhalb und manchmal auch für die Bewohner selbst zur "no go area" geworden (HRCP 3.2015).

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 23.7.2015).

[ ..]

Quellen:

2. Grundversorgung/Wirtschaft

Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die prekäre Sicherheitslage und die unzureichende Energieversorgung. Mit 4,2 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum auch im Haushaltsjahr 2014/15 (01.07.2014 - 30.06.2015) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück und bewegte sich auf dem Niveau der Vorjahre (2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,7 Prozent; 2014: 4,0) (AA 9.2015b). Die Naturkatastrophen in Pakistan hatten wie in den Jahren zuvor gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung durch Schäden in Milliardenhöhe und Zerstörung der Lebensgrundlage der in diesen Gebieten lebenden Bevölkerung (DW 17.9.2014; vgl. auch TET 18.5.2015).

[ ]

Der pakistanische Energiesektor kann den steigenden Energiebedarf des Landes nicht decken, was zu erheblichen Problemen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes führt. Es gibt eine Energiekrise, ein großer Teil der Bevölkerung hat keinen regelmäßigen Zugang zu Strom. Der Stromausfall beträgt bis zu 18 Stunden am Tag. Besonders betroffen ist der Punjab, in anderen Provinzen ist die Situation etwas besser Es gibt ein System des "load shedding shedule", ein öffentlicher Plan und Information, wann die Elektrizität wo abgeschaltet wird (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die Stromausfälle haben nicht nur negative Auswirkungen auf die Lebensumstände der Bevölkerung. Sie führen auch zu einem um bis zu zwei Prozentpunkte niedrigeren Wirtschaftswachstum. Die von der neuen Regierung im Juli 2013 vorgestellte Nationale Energiepolitik benennt als erste Priorität die Schließung der Lücke zwischen Stromangebot und –nachfrage (AA 9.2015b).

Die Landwirtschaft Pakistans ist mit einem Beitrag von rund 58 Prozent zum BIP immer noch in vielerlei Hinsicht der wichtigste Sektor der pakistanischen Volkswirtschaft. Über 44 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt; knapp 60 Prozent der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (u.a. Getreideanbau u. Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit. Der Industriesektor trägt ebenfalls mit 21 Prozent zum BIP bei. Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche, die etwa 65 Prozent aller pakistanischen Exportgewinne ausmacht. Der Dienstleistungssektor hat sich zu einem wichtigen Wachstumsfaktor entwickelt, er trägt inzwischen mit etwa 21 Prozent zum BIP bei. Wichtige Bereiche sind hier v.a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen und der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat (AA 9.2015b).

Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in den Bereichen Investitionen und Handel, des hohen Investitionsbedarfs in vielen Bereichen, insbesondere Energie (inkl. Erneuerbare Energien), Landwirtschaft, Infrastruktur und Hochtechnologie, sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein interessanter Markt für ausländische Firmen (AA 9.2015b).

Die Gehaltsstruktur ist sehr unterschiedlich verteilt. In den Städten wie Multan, Lahore und Islamabad ist eine ausgeprägte Mittelschicht vorhanden, in den ländlichen Gebieten allerdings weniger. Laut IOM liegt das Einkommen der Mittelklasse bei ca. 20.000-30.000 Rupien (ca. € 152-227) im Monat. Durch die Inflation ist das bei einer Familie mit 2 Kindern gerade genug, um die wichtigsten Bedürfnisse zu befriedigen - im Fall eines eigenen Hauses und ohne private Schule. Muss man Miete zahlen, ist es schwieriger (BAA 6.2013).

Im niedrigen öffentlichen Dienst, als Tagelöhner oder Kleinstangestellter zeichnet sich ein Gehalt von 10.000-20.000 Rupien (ca. € 76-152) im Monat ab – was kaum reicht, um über die Runden zu kommen (BAA 6.2013). 47,7 Prozent bis 80 Prozent der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet (TET 4.8.2015; vgl. auch: BAA 6.2013). Die geschätzte Arbeitslosigkeit ist gering, aber der Arbeitsmarkt ist durch eine Unterbeschäftigung bzw. Unterbezahlung gekennzeichnet. Lahore und Karatschi sind teurer, hier braucht man zwischen 30.000 und 35.000 Rupien (ca. € 227-265) im Monat, allerdings gibt es hier mehr Einkommensmöglichkeiten und ein stärker ausgeprägtes Mietwohnungswesen. Es sind zwar alle "irgendwie beschäftigt", aber die Löhne sind gering und reichen schlecht für das notwendigste Auskommen. In Karatschi, Rawalpindi und Lahore haben die Menschen eher ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle. In den ländlichen Gegenden ist der Großteil in der Land- oder Viehwirtschaft tätig (BAA 6.2013).

Die Organisation National Rural Support Programme erläutert, dass es aufgrund der großen Bevölkerung sehr viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis gibt, neue gut laufende Trends sind z.B. kleine Schönheitssalons oder Handyreparaturwerkstätten. Die Organisation SEPLAA spricht den Bereichen IT, Energie-Sektor, Training und Unterricht hohes Potential in Pakistan zu. Die Leiterin des Women Entrepreneurial Development Programme führt aus, dass es viele Möglichkeiten am Markt gibt, aber das Problem sei oft, das Individuum mit den Marktanforderungen zu verknüpfen (BAA 6.2013).

Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem. Die Zahl der Arbeitslosen nahm von 3,4 Millionen 2010/2011 auf 3,72 Millionen 2013 zu (HRCP 3.2014). Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2015).

Es fehlen rund neun Millionen Wohneinheiten. Vertreibungen durch den bewaffneten Konflikt und Naturkatastrophen erschweren die Problematik zusätzlich. Laut der Planning Commission Pakistan werden 300.000 Wohneinheiten jährlich gebaut (HRCP 3.2015).

Quellen:

2.1. Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme

Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5 Prozent des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch: EASO 8.2015). Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2014; vgl. auch: PBM o.D.a; PBM o.D.b). Der Finanzminister hat das Budget von PBM von 2 Milliarden Rupien auf 4 Milliarden Rupien (ca. 34.379.503 €) erhöht (Dawn 6.6.2015). Es werden unterschiedliche Projekte und Hilfsschemen finanziert, einige Programme für Kinder sowie das Individuelle Finanzielle Unterstützungsprogramm. Das Individuelle-Finanz-Assistenz-Programm richtet sich an besonders bedürftige Personen und setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Erstens kann bedürftigen Antragsstellern eine allgemeine finanzielle Unterstützung bei Armut gewährt werden. Die zweite Komponente des Programms ist eine finanzielle Assistenz zur Förderung von Eigenerwerbsfähigkeit. Dabei wird einer Person finanzielle Unterstützung gewährt, um ein kleines Geschäft zu gründen. Die dritte Möglichkeit der finanziellen Unterstützung wird über die Finanzierung einer medizinischen Behandlung geboten (BAA 6.2013; vgl. auch: PBM o.D.a; PBM o.D.b).

Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer eingereicht werden. Es gibt 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30 für die FATA, 40 für Gilgit Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger des individuellen Unterstützungsprogrammes beträgt ca. 50.000. Die private Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6.2013).

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Arbeitsvermittlungsbüros von staatlicher Seite gibt es nicht. Es gibt private Arbeitsvermittlungsagenturen (BAA 6.2013).

Zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums wurden durch die Regierung verschiedene Maßnahmen getroffen. Eine Reihe initiierter Projekte soll eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut. Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen. Die SME Bank (kleine und mittelständische Unternehmen) wurde am 1. Jänner 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet (IOM 8.2014).

Die Aufgabe der Nationalen Kommission zur beruflichen und technischen Bildung ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann. In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:

Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation); Baugewerbe; Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht; Feinmechanik; ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:

Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik.; Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen anbieten (IOM 8.2014).

Quellen:

2.2. Wohlfahrt-NGOS

Private Einrichtungen wie der Edhi Foundation spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6.2013). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie unterhält mehr als 300 Zentren, sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebieten. Diese Stiftung bietet soziale Dienste, wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an (IOM 8.2014).

Der Bunyad Literacy Community Council (BLCC) ist eine NGO, die sich hauptsächlich im Bereich Bildung engagiert (IOM 8.2014). Er hat sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem an Frauen und Kinder. Das Hauptaugenmerk der Bunyad Programme liegt auf Alphabetisierung und Bildung (IOM 8.2012).

Development, Education, Environment, Poverty Alleviation, Population Welfare Organization (DEEPP) ist eine im südlichen Punjab aktive NGO, die mit benachteiligten und marginalisierten Menschen arbeitet (IOM 8.2014).

Weitere Bespiele sind: Community Development Network Organization, Jacobabad; District Development Association Tharparkar (DDAT); Social Aid for Education and Development (SAFE), Sukkur; Legal Aid and Welfare Society (LAWS), Peschawar; Sarhad Rural Support Corporation (SRSC), Peschawar; Society for Integrated Development (S.I.R.D.), Quetta; Khawra Development Organization Muzaffarabad (IOM 8.2014).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) unterstützt bei der Selbstorganisation der Landbevölkerung. Die Einheiten erörtern ihren Bedarf und beschließen ihre eigenen Projekte, Aufgabe von NRSP ist das Lukrieren von Finanzierungsmöglichkeiten. Eine weitere Hauptaufgabe ist der Aufbau der Qualifikationen und des Fachkönnens zur Erwerbstätigkeit. Trainings werden z.B. in den Bereichen Alphabetisierung, allgemeines Management, Finanzen, Nutztierhaltung, Forstwirtschaft, aber auch zur Führung kleinerer Geschäfte abgehalten. Das NRSP vergibt auch über die eigene Bank Mikrokredite mit einen Maximum von 30.000 Rupien (ca. € 258) pro Person. Speziell für arme Familien läuft das Social and Human Protection Programme zur Einkommensgenerierung (BAA 6.2013).

Quellen:

2.3. Rückkehrhilfe und -projekte

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen (AA 23.7.2015). Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert (AA 1.7.2011).

Von 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 implementiert die Internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt "RESTART – Reintegrations-unterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan, Pakistan und in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien”. Das Projekt wird durch den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert. Im Rahmen des Projekts können Drittstaatsangehörige bei ihrer freiwilligen Rückkehr von Österreich nach Afghanistan, Pakistan und in die Republik Tschetschenien der Russischen Föderation sowie bei ihrer nachhaltigen Reintegration im jeweiligen Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt sieht die Teilnahme von 330 Personen vor. Pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen. IOM setzt im Rahmen des Projekts folgende Maßnahmen um:

Die Rückkehrunterstützung beinhaltet Logistische Organisation der Reise (inklusive Kauf des Flugtickets), Unterstützung bei der Abreise am Flughafen Wien, Empfang und Unterstützung bei der Ankunft sowie Organisation der Weiterreise in Afghanistan und Pakistan. Die Reintegrationsunterstützung beinhaltet Informationsgespräche vor der Abreise in Österreich, Beratung der Rückkehrer/innen nach der Ankunft im Herkunftsland bezüglich ihrer Chancen und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, ihres Ausbildungs- und beruflichen Hintergrunds und ihrer persönlichen Lebenssituation. Finanzielle Unterstützung in Form von Bargeld wird auch angeboten und besteht aus EUR 500,- für jede/n Projektteilnehmer/in, um die dringendsten Bedürfnisse direkt nach der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland abzudecken. Weiters gibt es Reintegrationsunterstützung in Form von Sachleistungen wie Unterstützung bei einkommensgenerierenden Aktivitäten wie der Gründung eines Kleinunternehmens, dem Eingehen einer Geschäftspartnerschaft (z.B. Kauf von Ausstattung, Waren), oder einer Berufsausbildung, Unterstützung für vulnerable Personen:

Verbesserung der Lebensumstände, Unterkunft, Aus- und Weiterbildung, Kinderbetreuung und Medizinische Unterstützung. IOM und lokale Partnerorganisationen führen in den Herkunftsländern Monitorings in Form von Interviews und Besuchen bei den Projektteilnehmer/innen durch. Zudem ermöglichen es Monitoringreisen den Mitarbeiter/innen von IOM Österreich, Projektteilnehmer/innen nach Erhalt der Unterstützung zu treffen (IOM o.D.).

Auch die pakistanische NGO WELDO betreut Rückkehrprogramme. Es gibt unterschiedliche Programme für die freiwillige Rückkehr. Es werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Sie versuchen die Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und vermitteln Arbeitsplätze. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Meist sind jene Migranten nur schlecht ausgebildet. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird geboten. Die meisten Programme enthalten auch finanzielle Leistungen für die Betroffenen. Es gibt verschiedene Programme z.B. für vulnerable Personengruppen, unbegleitete Minderjährige und Menschen, die psychische Hilfe benötigen. WELDO kümmert sich ebenfalls und im gleichen Umfang um zwangsweise Abgeschobene (BAA 6.2013).

Quellen:

3. Medizinische Versorgung

Pakistan verfügte mit Stand 2010 über 975 öffentliche (staatliche) Spitäler des tertiären und sekundären Sektors und insgesamt 13.051 staatliche medizinische Grundversorgungseinrichtungen. Laut einem Überblick von 2001 verfügte Pakistan über 73.000 private Einrichtungen – die meisten von diesen Einzelkliniken. Der Non-Profit und private Wohltätigkeitsbereich verzeichnete in einer Erhebung vom Jahr 2005 über 7.000 Betten. Pakistan hat ein Netz von mehr als 62.000 Apotheken, allerdings nur 2.000 qualifizierte Apotheker. Im Jahr 2009 gab es 109 Schulen für Krankenpflege sowie 141 für Hebammen (Lancet 17.5.2013).

In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten festgestellt werden (AA 23.7.2015). Beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme sind, laut IOM (BAA 6.2013) und einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spital, in Pakistan behandelbar und lösbar, auch in den öffentlichen (staatlichen) Spitälern. Dies wird unterstrichen durch Gegebenheit, dass in kleinen Spitälern, wie z.B. dem Rawalpindi Lepra Spital, keine Medikament importiert werden, sondern sogar selbst produziert werden (BFA 9.2015). Organtransplantationen oder Dialysen werden durchgeführt. In sehr seltenen Fällen ist eine Behandlung nicht erhältlich. Doch es gibt Problemstellungen im Gesundheitssystem. Eines der gravierendsten Probleme ist die geringe Dichte an Humanressourcen im Gesundheitsbereich. Es gibt 78.037 Ärzte und

65. 324 Ärztinnen, 5.420 Zahnärzte und 8.300 Zahnärztinnen in Pakistan (Dawn 22.10.2014) Auf 1.127 Personen kommt ein Arzt, auf

14. 406 Personen ein Zahnarzt und auf 1.786 Personen ein Krankenhausbett (HRCP 3.2014).

Eine starke Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gebieten verstärkt die Situation, erläutert IOM. In den großen Städten gibt es eine relativ gute medizinische Versorgung. Insgesamt ist, so eine Führungsangestellte des privaten Kulsum Krankenhauses, in den städtischen Gebieten die medizinische Versorgung besser, während sie in den ländlichen Gebieten oft nicht abgedeckt ist. Doch auch zwischen den Provinzen bestehen starke Unterschiede, im Punjab (BFA 9.2015) und den ländlichen Gebieten des Sindh ist die Situation besser als in jenen anderer Provinzen. [ .] (BAA 6.2013).

[ .]

70 Prozent der Bevölkerung müssen Behandlungen selbst bezahlen, da es kein durchgehendes Krankenversicherungssystem gibt. Es gibt Versicherungen auf staatlicher Organisationsbasis, z.B. für das Militär oder die Fluggesellschaft PIA. Es gibt auch private Krankenversicherungen, die relativ günstig sind, dennoch können sich diese wenige leisten bzw. ist der Vorsorgegedanke kaum vorhanden. Angestellte bei größeren Firmen erhalten meist eine private Versicherung über die Firma. In einigen sozialen Bereichen haben NGOs eigene Systeme (BAA 6.2013).

Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.7.2015). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der Stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6.2013). Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu (AA 23.7.2015).

[ .]

Quellen:

4. Behandlung nach Rückkehr und Dokumente

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. [ .] Rückkehrer sind, ebenso wie die restliche Bevölkerung, mit den alltäglichen Problemen des Landes konfrontiert. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, Korruption, wirtschaftliche Aspekte, Strom- und Gasversorgung usw. Zum großen Teil werden diese Probleme jedoch durch die umfassende Einbindung in die großflächigen und weitverzweigen Familienstrukturen abgemildert und aufgefangen (ÖB 1.2013).

[ ..]

Laut dem FFM-Bericht des ungarischen Amts für Einwanderung und Staatsbürgerschaft fallen die Rückkehrer in die Zuständigkeit des Federal Investigation Agency (FIA). Das FIA befragt Rückkehrer bei ihrer Einreise in Pakistan. Jedoch betonen die FIA-Vertreter, dass die Rückkehrer als Opfer und nicht als Täter angesehen werden. Bei der Befragung geht es meistens darum, ob die Rückkehrer mit gefälschten Dokumenten gereist sind, jedoch noch wichtiger für das FIA sind Informationen über Schlepper, die die Reise des Rückkehrers organisiert haben (EASO 8.2015).

[ ..] Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 23.7.2015).

Quellen:

Aus den dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebrachten Länderberichten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr im Sinne des Artikels 2 oder 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. als Zivilperson wegen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes am Leben oder seiner körperlichen Integrität bedroht wäre. Es wurden keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Beschwerdeführer an körperlichen oder psychischen Erkrankungen leidet. Er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht, hat dort eine Grundschuldbildung absolviert, wurde in der pakistanischen Gesellschaft sozialisiert, beherrscht zumindest eine der Landessprachen und hat in Pakistan verwandtschaftliche Beziehungen. Er bekennt sich zum islamischen Glauben.

Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren ein jüngeres Alter angegeben als er tatsächlich hat. Dieses steht bis dato nicht eindeutig fest. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der illegalen Einreise nach Österreich bereits volljährig war. Dies wurde im Rahmen einer sachverständigen Begutachtung zur Altersfeststellung bereits im Zuge des Asylverfahrens festgestellt und ist das Geburtsdatum mit 18.11.1993 anzunehmen. Die Identität des Beschwerdeführers wurde durch eine Anfrage an das pakistanische Außenministerium in Islamabad im Zuge des strafgerichtlichen Verfahrens geklärt.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Feststellungen zur Person und den Familienstand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben im Verfahren sowie auf die Beantwortung der Anfrage durch das pakistanische Außenministerium (AS 671). Zu den genauen Familien- und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsland Pakistan wurden keine Beweise oder Bescheinigungsmittel vorgelegt. Die diesbezüglichen Angaben im Verfahren sind jedoch schlüssig und nachvollziehbar und können der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Die Feststellungen zum illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sind unstrittig und können den Unterlagen in den Akten des Asylverfahrens entnommen werden.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung und die näheren Tatumstände ergeben sich aus den im Akt einliegenden Kopien der Urteilsausfertigungen des Landesgerichts Feldkirch (I. Instanz) und des Oberlandesgerichts Innsbruck (II. Instanz) und ist ebenfalls unstrittig.

Es wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer inzwischen die deutsche Sprache in einem relevanten Ausmaß beherrschen würde.

3.2. Die belangte Behörde hat im Ermittlungsverfahren dem BF die Entscheidungsgrundlagen schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihn darauf hingewiesen, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Schubhaft zu beabsichtigen. Als Grund hierfür wurde auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Er wurde aufgefordert alle Gründe, die seiner Ansicht nach gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sprechen und insbesondere folgende Punkte anzuführen:

  • Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet

  • Persönliche Verhältnisse

  • Name und Anschrift seiner Ehegattin

  • Seine aktuelle wirtschaftliche Lage

  • Angaben zu seinem aktuellen privaten Familienleben

  • Soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet

  • Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat

  • Aktueller Gesundheitszustand

  • Zustelladresse nach Haftentlassung im Inland.

Er wurde außerdem aufgefordert, diese Punkte durch entsprechende Bescheinigungsmittel oder Beweismittel zu belegen. Die Aufforderung zum Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am 13.05.2015 zugestellt. Dazu wurde im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

3.3. Der Beschwerdeführer hat schließlich im Beschwerdeverfahren über seine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberaterin eine Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderberichten abgegeben. Insoweit die Beschwerde ausführt, dass dem Beschwerdeführer (im fremdenbehördlichen Verfahren) keine Länderfeststellungen übermittelt wurden und er dadurch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde, ist die Beschwerde zwar im Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann aber ein solcher Verfahrensfehler durch die mit einer Beschwerde verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (Hengstschläger/Leeb, § 46 AVG, RZ 40). Dies setzt voraus, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben und dem Beschwerdeführer dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft werden, die ihm eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären.

In der gegenständlich angefochtenen Entscheidung sind sämtliche Entscheidungsgründe übersichtlich dargelegt und sie enthält umfassende und aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat Pakistan. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere die Möglichkeit, aktuelle und umfassende Länderberichte über die Lage im Herkunftsland zur Kenntnis zu nehmen und diesen im Rahmen der Beschwerde zu entgegnen (VwGH 25.03.2004, 2003/07/00762). Weder mit der Beschwerde noch in der Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides und den durch das BVWG ergänzenden Länderfeststellungen substantiiert entgegengetreten. Die Beschwerde führt insbesondere nicht aus, inwiefern sich die Sachlage in Pakistan in Bezug auf die Rückkehr des Beschwerdeführers im Verhältnis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.02.2013 verändert haben soll. Für eine Verschlechterung der Rückkehrsituation ergeben sich daher weder aus der Beschwerde noch aus der Stellungnahme Anhaltspunkte; noch bestehen von vornherein notorische Umstände, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sprechen.

Aspekte einer maßgeblichen Integration des Beschwerdeführers wurden nicht dargestellt und sind solche im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Seitens des BFA wurden sowohl die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich, seine familiären und persönlichen Verhältnisse gewürdigt und in der Interessensabwägung berücksichtigt, so dass die Beschwerde keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens des BFA aufzeigen konnte.

Dem Beschwerdeführer wurde seitens des BVwG Parteiengehör gewährt und noch einmal Gelegenheit eingeräumt, für die Entscheidung wesentliche Umstände anzuführen. In der dazu von seiner rechtsfreundlichen Vertretung abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 20.02.2017 wurde angeführt, dass er in der Schlosserei der Justizanstalt fleißig mitarbeite, sich weiterbilden möchte und in Zukunft einen Beruf erlernen möchte. Er wolle im Rahmen der Stellungnahme außerdem seine Reue zu der begangenen Straftat mitteilen. Bezugnehmend auf die Länderberichte betonte er, die Sicherheitslage habe sich in Pakistan verschlechtert und verwies er auf ein Selbstmordattentat der Terrormiliz "Islamsicher Staat" auf einen Sufi-Schrein, bei dem 88 Menschen getötet worden seien.

Durch diese Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, die oben angeführten Feststellungen zu widerlegen. Zum einen lässt sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt fleißig in der Schlosserei mitarbeite noch keine günstige Prognose für sein zukünftiges Verhalten in Freiheit ableiten, zumal sein Verhalten unter dem Aspekt der Haft zu beurteilen ist und er naturgemäß bestrebt sein wird, seine Freiheit so bald wie möglich wieder zu erlangen. Gleiches gilt für die in der Haft bekundete Reue für die begangene Straftat. Andererseits vermag der singuläre Hinweis auf ein Selbstmordattentat im Herkunftsland Pakistan für sich allein noch kein für die Person des Beschwerdeführers individuelles, reales Risiko aufzuzeigen, das ihm im Falle einer Rückkehr drohen würde.

Insoweit in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wird, wurde unterlassen anzuführen, was bei einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 04.07.1994,94 Flächen 19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

Die Beschwerde führt zwar aus, dass es in Bezug auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG dringend geboten erschiene, sich im Rahmen einer mündlichen Einvernahme selbst ein Bild über die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers zu machen. Sie unterlässt es aber anzuführen, welche Integrationsleistungen der Beschwerdeführer in der relativ kurzen Zeit seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich aufzuweisen habe.

3.4. Die zu Pakistan getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem - dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gesetzliche Grundlagen

Rückkehrentscheidung, § 52 FPG:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. ."

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) .

(5) ..

(6) .."

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. ..

3. ..

(2) .

(3) .

(4) ".

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. .,

2. ,

3. .,

4. ..

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6.Hauptstückes des FPG fällt.

(2) .

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) bis (13) .."

§ 10 AsylG 2005 Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

"§ 10. (1) ..

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) .."

§ 53 FPG, Einreiseverbot

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) ..

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[ ]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) ..."

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Der BF befindet sich seit Mai 2012 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht im Sinne des § 46a FPG geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies ohnedies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens am 04.03.2013 nicht rechtmäßig in Österreich auf. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des pakistanischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist nicht ersichtlich und wurde seitens des BF auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet, weshalb zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vorliegt. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Das BFA ist daher zu Recht davonausgegangen, dass dem BF von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG zu erteilen ist. Ein begründeter Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" liegt nicht vor.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Wie bereits oben festgestellt, hält sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist er nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels. Demnach ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dabei ist auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen und eine solche Rückkehrentscheidung bzw. ein damit verbundener Eingriff in diese Rechte nur dann zulässig, wenn die Entscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen.

Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen nicht glaubhaften Vorbringens rechtskräftig abgewiesen und er wurde – ebenfalls rechtskräftig - aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Verpflichtung zur Ausreise ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er führt in Österreich keine Familienleben und bestritt er seinen Wohnungsaufwand und Lebensunterhalt bis zu seiner Festnahme über die Grundversorgung. Sein Privatleben ist nur untergeordnet schutzwürdig. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er während der Strafhaft in der Schlosserei der Justizanstalt "fleißig" mitarbeitet, sich weiterbilden und in Zukunft einen Beruf erlernen möchte.

Der BF hat einen versuchten Mord und damit eines der schwersten Delikte des österreichischen Strafrechtes begangen. Insofern liegen massive öffentliche Interessen an einer Beendigung des illegalen Aufenthaltes in Österreich vor. Dagegen müssen private Interessen an einem weiteren Verbleib schon mangels vorhandener Integration des BF zurücktreten. Zu Recht ging die belangte Behörde davon aus, dass die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 genannten Ziele dringend geboten ist und ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben in diesem Fall nicht vorliegt.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Dem BF wurden aktuelle und umfangreiche Länderfeststellungen zum Herkunftsland Pakistan zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme wird auf die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan verwiesen und ein Anschlag auf einen Sufi-Schrein in Islamabad verwiesen. Ein konkreter Bezug zum BF wurde jedoch dadurch nicht hergestellt und nicht ausgeführt, warum gerade der BF aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht in sein Heimatland zurückkehren können würde. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass sich die Sicherheitslage in Pakistan im Allgemeinen auf einem sehr niedrigen Niveau befindet. Ausgehend von den dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen stellt sie sich jedoch regional sehr unterschiedlich dar und sind innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten durchaus gegeben. Keineswegs kann davon ausgegangen werden, dass praktisch für jedermann und überall in Pakistan eine relevante Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, Opfer eines Anschlages zu werden. Eine solche Gefahr stellt sich im Vergleich mit den übrigen Bewohner Pakistans für den BF nicht höher dar.

Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF aufgrund einer massiven Erkrankung am Leben oder der körperlichen Unversehrtheit bedroht wäre bzw. nicht in der Lage wäre, sich seine Existenz zu sichern. Aus den dem BF bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, denen weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme substantiiert entgegnet wurde, lassen sich kein Anhaltpunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung ableiten.

Das BFA hat die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan umfassend geprüft und hatte der BF ausreichend Gelegenheit, Hinderungsgründe aufzuzeigen. Es ist daher der Entscheidung der belangten Behörde, dass diese zulässig ist, nicht entgegenzutreten.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der BF hat durch illegale Einreise, Fortsetzung seines illegalen Aufenthaltes und Begehung einer besonders schweren gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Seine sofortige Ausreise nach Entlassung aus der Strafhaft ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal sein weiterer Aufenthalt nach wie vor illegal ist und er daher auch in diesem Punkt gegen Vorschriften der öffentlichen Ordnung verstößt. Darauf, dass die Ausreise unmittelbar nach der Haftentlassung freiwillig erfolgen wird, kann schon aufgrund der Stellung eines Antrages auf Behebung des angefochtenen Bescheides nicht geschlossen werden. Der Rückkehrentscheidung wurde daher die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG handelt es sich nicht um eine Ermessensbestimmung, sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung jedenfalls anzuerkennen (EB zu § 18 Abs. 2 BFA-VG idF des FNG-Anpassungsgesetzes 2144 der Beil., XXIV. GP). Dass der BF durch Begehung einer derart schweren Straftat die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, wurde bereits oben festgestellt.

Das BFA hat somit zu Recht die aufschiebende Wirkung im Falle der Beschwerde ausgeschlossen.

Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer ist wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Bei der der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung handelt es sich um den Tatbestand des versuchten Mordes und damit eine besonders schwere gerichtlich strafbare Handlung gegen Leib und Leben. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (ob genannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - bezogen auf ein Rückkehrverbot die in § 54 Abs1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)

Der Beschwerdeführer hat nach der Urteilsbegründung versucht, einen anderen Asylwerber vorsätzlich zu töten, indem er ihm insgesamt sieben, teils lebensgefährliche Stichwunden in den linken Oberarm sowie in den Brustkorb, Nackenbereich und Bauchraum versetzt hatte. Im strafgerichtlichen Berufungsverfahren wurde durch das Oberlandesgericht Innsbruck GZ BS 51/15 k die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt. Auch wenn bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch gestanden sei, sowie seine schwierigen Lebensumstände und eine - wenngleich geringe - Provokation seitens des Opfers mitberücksichtigt wurden, sowie im strafgerichtlichen Berufungsverfahren zusätzlich als mildernd berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat unter 21 Jahre alt war und das 18. Lebensjahr erst rund acht Monate zuvor vollendet hatte und außerdem ihm durch den Sachverständigen eine deutliche Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit attestiert wurde, ist in Erwägung zu ziehen, dass sich die Aufenthaltssituation des BF nach Verbüßung seiner Strafhaft nicht wesentlich verändert haben wird. Wie schon oben ausgeführt, hat der BF schon vor der Straftat gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, indem er trotz negativem Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich verblieben war. Dazu kommt, dass sein Vorbringen im Asylverfahren als nicht glaubhaft zu beurteilen war. Somit ist anzunehmen, dass der BF gegenüber rechtlich geschützten Werten eine sehr zweifelhafte Einstellung hat und aus all diesen Gründen die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt ist.

2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien – nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf zu verweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das unsubstantiierte Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens und iVm. der Erlassung eines Einreiseverbotes, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der gesamten rechtlichen Würdigung wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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