BVwG W241 2148455-1

W241 2148455-1Tribunale amministrativo federale22 mar 2017

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG W241 2148455-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W241.2148455.1.00

Spruch

W241 2148455-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zahl 1123108705-161005221, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.07.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gegenständlichen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.

Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung über eine erkennungsdienstliche Behandlung am 04.07.2016 in Italien vor.

3. Das BFA richtete an Italien am 12.08.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF.

Mit Schreiben vom 18.10.2016 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmeersuchens gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Italien zur Überprüfung des vorliegenden Asylantrages eingetreten sei.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 06.02.2017 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

5. Der Bescheid wurde dem BF am 06.02.2017 um 14:25 Uhr (siehe Zustellschein AS 221) persönlich durch die Polizei ausgefolgt und erwuchs am 20.02.2017 in Rechtskraft.

6. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die per Telefax eingebrachte Beschwerde, wobei als Absendedatum des Telefaxes der 21.02.2017, 16:25 Uhr, aufscheint.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 28.02.2017 wurde diesem zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden war, und im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.

8. Mit Stellungnahme vom 13.03.2017 brachte der BF vor, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wann er den Bescheid übernommen hätte. Er habe den ihm zuerst zugestellten Bescheid verloren und am 10.02.2017 von seinem Betreuer eine Kopie erhalten. Am gleichen Tag habe er seine nunmehrige Vertretung aufgesucht, und da er den genauen Tag der Zustellung nicht nennen hätte können, wäre eine Anfrage an das BFA gestellt worden. In der "Integrierte Fremdenadministration" (IFA) wäre vermerkt worden, dass der Bescheid am 07.03.2017 [Anmerkung: gemeint wohl 07.02.2017] zugestellt worden wäre, weshalb die am 21.02.2017 eingebrachte Beschwerde somit fristgerecht sei.

9. Laut einem Auszug aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" vom 14.03.2017 erwuchs der Bescheid vom 06.02.2017 am 21.02.2017 in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG wurde der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

1.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchpunkt A):

1.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beginnen nach Wochen bestimmte Fristen an dem Tag zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat und enden grundsätzlich um 24:00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vgl. dazu VwGH 18.10.1996, 96/09/0153).

Der angefochtene gegenständliche Bescheid des BFA vom 06.02.2017, Zahl 1123108705-161005221, wurde dem BF am 06.02.2017 um 14:25 Uhr durch die Polizei persönlich ausgefolgt und somit rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend ist der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 20.02.2017, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 20.02.2017, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.

Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF wurde (laut Sendebestätigung des Telefaxes) erst am 21.02.2017 um 16:25 Uhr abgesendet, weshalb sich die Einbringung der Beschwerde als verspätet erweist. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht.

Das BVwG hat dem BF diesen Umstand entsprechend der Judikatur des VwGH ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). In seiner Stellungnahme vom 13.03.2017 brachte der BF vor, dass er den Bescheid verloren hätte und sich nicht mehr an das Datum der Bescheidübernahme erinnern hätte können. Im Zuge einer Nachfrage beim BFA wäre ihm dann mitgeteilt worden, dass der Bescheid am 07.02.2017 zugestellt worden wäre, weshalb die am 21.02.2017 eingebrachte Beschwerde fristgerecht sei.

Diese Ausführungen sind allerdings als Schutzbehauptungen zu werten, zumal – abgesehen davon, dass der Verlust eines so wichtigen Schriftstückes wie des gegenständlichen Bescheides und die Unkenntnis des Tages seiner Aushändigung ausschließlich der Sphäre des BF zuzurechnen wären – im Zentralen Fremdenregister als Datum der Rechtskraftwerdung des Bescheides der 21.02.2017 vermerkt wurde und das BFA somit von einer Zustellung am 06.02.2017 ausging. Das Vorbringen, eine Nachfrage beim BFA hätte den 07.02.2017 als Zustelldatum ergeben, stellt folglich eine rein in den Raum gestellte, unbelegte und somit wenig glaubhafte Behauptung dar und ist nicht geeignet, die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung am 06.02.2017 nachvollziehbar in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B):

1.2.2. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. dazu Punkt II.1.2.1.); darüber hinaus hängt die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.

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