BVwG W210 2104418-1

W210 2104418-1Tribunale amministrativo federale22 mar 2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungsverfahren, Flächenabweichung,<br/>Gemeinschaftsnutzung, Glaubwürdigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Mitwirkungspflicht,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Stichproben,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W210 2104418-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W210.2104418.1.00

Spruch

W210 2104418-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verhängt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

III. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 01.04.2008 stellte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen für das gegenständliche Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. XXXX, für die von der "XXXX" als zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2008, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 nach Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR 232,35 eine EBP in Höhe von EUR 4.414,56 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 55,50 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 54,36 ha (davon anteilige Almfläche 46,21 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 10.09.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm in Anwesenheit des Almobmanns eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2008 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der Almbewirtschafterin mit Schreiben vom 18.09.2012 übermittelt.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2008 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2008 nach Abzug einer Flächensanktion von EUR 323,13 und eines Abzuges wegen Modulation in Höhe von EUR 208,11 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 3.954,10 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 460,46 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 55,50 ZA und eine beantragte Fläche von 54,36 ha (davon anteilige Almfläche 46,21 ha), jedoch eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 52,47 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 44,32 ha) zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 1,89 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2013 rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Berufung (nunmehr Beschwerde). Die Beschwerde bemängelt ein mangelndes Ermittlungsverfahren, behauptet eine mangelnde Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollergebnisse, wendet mangelndes Verschulden ein und moniert eine unangemessene, hohe Strafe. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, andernfalls dessen Behebung und die anschließende Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde.

6. Am 26.03.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

8. Mit Schreiben vom 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, unter Vorlage allfälliger Prüfberichte auszuführen, auf welche amtlichen Erhebungen er vertraut habe, wann diese stattgefunden hätten und welche Ergebnisse erzielt worden seien. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung darzulegen, was konkret er an der Flächenberechnung der belangten Behörde und dem Ergebnis der VOK vom 10.09.2012 zu beanstanden habe, andernfalls davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.

9. Mit Eingabe vom 22.12.2016 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage des Flächennutzungsprüfberichts 2007 vom 17.09.2007 mit, im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.09.2007 sei eine Almfutterfläche von 260,23 ha festgestellt worden, welche in den darauffolgenden Jahren Grundlage der Beantragung gewesen sei. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012 habe eine historische Flächenfeststellung stattgefunden, obwohl im Jahr 2007 eine ganztägige Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei. In der Natur hätten sich zwischen den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen keine bzw. nur unwesentliche Änderungen ergeben.

10. Mit Schreiben vom 17.01.2017 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.12.2016 samt Beilagen zur Kenntnis gebracht und dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG eingeräumt.

11. Mit Eingabe vom 07.02.2017 langte eine Äußerung der belangten Behörde vom 06.02.2017 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.12.2016 ein.

12. Mit Schreiben vom 13.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Äußerung der belangten Behörde vom 06.02.2017 zur Kenntnis gebracht und diesem ebenfalls eine Möglichkeit zur Stellungnahem eingeräumt.

13. Mit Eingabe vom 02.03.2017 erfolgte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Äußerung der belangten Behörde vom 06.02.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 8,15 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX, für die von der Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2008 die EBP für eine Almfläche im Ausmaß von 260,23 ha beantragt wurde.

Auf die verfahrensgegenständliche Alm wurden im Antragsjahr 2008 gesamt 162,2 Raufutter verzehrende Großvieheinheiten (RGVE) aufgetrieben. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tiere (28,8 RGVE) war diesem für das Antragsjahr 2008 eine beantragte anteilige Futterfläche im Ausmaß von 46,21 ha zuzurechnen.

Die vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 insgesamt mit 54,36 ha beantragte Futterfläche wurde dem Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2008 auch als ermittelte Futterfläche bzw. ermittelte anteilige Almfutterfläche zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer die EBP 2008 auch zunächst auf dieser Grundlage gewährt. Für die Beantragung standen dem Beschwerdeführer 55,50 ZA zur Verfügung.

Am 10.09.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2008 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 249,61 ha ermittelt wurde. Dieses Ergebnis wird als richtig festgestellt. Zwischen beantragter und ermittelter anteiliger Almfläche des Beschwerdeführers liegt somit eine Differenz von 1,89 ha.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 iHv nur mehr EUR 3.954,10 zu und nach Verhängung einer Flächensanktion in Höhe von EUR 323,13 eine Rückforderung iHv EUR 460,46 aus. Sie ging dabei von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von unverändert 46,21 ha und einer nach VOK und VWK ermittelten anteiligen Almfutterfläche von nunmehr 44,32 ha aus. Die Heimbetriebsfläche des Beschwerdeführers wurde unverändert mit 8,15 ha zu Grunde gelegt. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies eine Differenzfläche von 1,89 ha bzw. 3,60 %, sohin von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %, die im angefochtenen Bescheid ausgewiesen wurde.

Am 17.09.2007 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2007 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 260,23 ha ermittelt wurde.

Die von der Almbewirtschafterin mit Mehrfachantrag-Flächen 2008 im Ausmaß von 260,23 ha beantragte Almfläche der verfahrensgegenständlichen Alm entspricht der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.09.2007 festgestellten Almfläche.

Die Almbewirtschafterin beantragte die EBP 2008 für die verfahrensgegenständlichen unter Zugrundelegung der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.09.2007 festgestellten Almfläche.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Richtigkeit der anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012 ermittelten Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm folgt aus dem Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort durch Kontrollorgane der belangten Behörde, welchem seitens des Beschwerdeführers weder ausreichend substantiell noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. So bemängelte der Beschwerdeführer zwar, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2012 eine historische Flächenfeststellung stattgefunden habe, obwohl am 17.09.2007 eine ganztägige Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei und bringt vor, in der Natur hätten sich zwischen den beiden Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen keine bzw. nur unwesentliche Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er ausreichend substantiiert dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus seiner Sicht – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – anders dargestellt hätten. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das von der AMA ermittelte Flächenausmaß den Feststellungen zu Grunde zu legen war.

Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.

Dass die Almbewirtschafterin der Beantragung der EBP 2008 die Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.09.2007 zugrunde legte, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.09.2007 festgestellter Maßen eine beihilfefähige Almfläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von 260,23 ha ermittelte und die Almbewirtschafterin mit Mehrfachantrag-Flächen 2008 eine Almfläche im Ausmaß von ebenfalls 260,23 ha beantragte.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen und den Flächennutzungsprüfberichten 2008 und 2007 nach ÖPUL 2007.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist teilweise begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003):

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004):

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen

[...]

2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:

(a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

[...]."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

[ ]

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ]."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014 bzw. BGBl. I Nr. 89/2015:

"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

"§ 19. [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

[ ]."

3.3. Zu Spruchpunkt A):

Die Beschwerde richtet sich gegen die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche betreffend das Jahr 2008 sowie gegen eine behauptete Nichtberücksichtigung des Vor-Ort-Kontrollergebnisses aus dem Jahr 2007.

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie unter II.1. festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2008 für eine Gesamtfläche im Ausmaß von 54,36 ha (davon 46,21 ha anteilige Almfläche) und wurde ihm die EBP 2008 auch zunächst auf dieser Grundlage in einer Höhe von EUR 4.414,56 gewährt.

3.3.2. Wie den Feststellungen unter II.1. ebenfalls zu entnehmen ist, betrug die beihilfefähige Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2008 nach VOK anstelle der von der Almbewirtschafterin mit 260,23 ha beantragten Fläche nur 249,61 ha und war im Fall des Beschwerdeführers der Prämienberechnung zur EBP 2008 somit eine ermittelte anteilige Almfläche im Ausmaß von 44,32 ha zu Grunde zu legen.

Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.3.3. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012 wurde nicht substantiiert bestritten. Hier gilt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Auch die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Komplexität der Almfutterflächenfeststellung und die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, Zahl: 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, Zahl: 2007/17/0164).

Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2008 daher das im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 ermittelte Flächenausmaß zu Grunde legen. Dies bedeutete für den Beschwerdeführer eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 52,47 ha.

3.3.4. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

3.3.5. Die belangte Behörde war daher gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt zurückzufordern.

Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die dem Beschwerdeführer zuzurechnende Almbewirtschafterin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde weder behauptet noch belegt.

3.3.6. Dem Einwand, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die EBP in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im gegenständlichen Fall eine Vor-Ort-Kontrolle im Beisein des Almobmanns durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung der zuständigen Almbewirtschafterin übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind sohin nicht ersichtlich.

3.3.7. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte daher hinsichtlich der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für die nicht beihilfefähige Almfläche nach Maßgabe des für das Jahr 2008 ermittelten tatsächlichen Flächenausmaßes der verfahrensgegenständlichen Alm gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 zu Recht.

3.3.8. Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 1,89 ha bzw. 3,60 % lag und es sich gegenständlich somit (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % gehandelt hat, berechnete die belangte Behörde die Beihilfe für das Antragsjahr 2008 gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, und verhängte darüber hinaus eine Flächensanktion in Höhe von EUR 323,13.

3.3.9. Gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger (Hrsg.), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519 ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Betreffend die Frage eines mangelnden Verschuldens bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben im Hinblick auf die Übernahme der Ergebnisse einer früheren Vor-Ort-Kontrolle ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich, wonach sich ein Antragsteller jedenfalls in dem Maße auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen kann, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke gestellt hat (VwGH vom 27.01.2012, Zl. 2011/17/0223).

Wie unter II.1. festgestellt, legte die dem Beschwerdeführer zuzurechnende Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm dem Mehrfachantrag-Flächen 2008 die von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.09.2007 ermittelten Werte und Flächenausmaße unverändert zu Grunde. Der Beschwerdeführer konnte daher glaubwürdig darlegen, dass ihn an der falschen Beantragung kein Verschulden trifft. Die in Kapitel I der VO (EG) 796/2004 vorgesehen Kürzungen und Ausschlüsse finden somit gemäß Art. 63 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 keine Anwendung.

3.3.10. Daraus folgt, dass die von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid vorgenommene Flächensanktion in Höhe von EUR 323,13 zu Unrecht verhängt wurde.

Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.11. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 und 09.09.2013, 2011/17/0216.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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