BVwG W163 1435304-3

W163 1435304-3Tribunale amministrativo federale22 mar 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, entschiedene Sache, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Privat- und<br/>Familienleben

Testo completo

BVwG W163 1435304-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W163.1435304.3.01

Spruch

W163 1435304-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017, Zahl 630542507-150204547, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte II. und III. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Erstes Verfahren

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

2. Am 04.05.2013 fand die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt statt. Am 13.05.2013 fand vor dem Bundesasylamt (BAA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

Zum Fluchtgrund hat der BF in der Erstbefragung angegeben, er habe einerseits Probleme wegen falscher Anzeigen seitens der Ehefrau seines Cousins. Diese behaupte, dass er sie umbringen wolle. Nach dem Grund befragt, aus dem die Ehefrau des Cousins ihn verleumde, hat der BF ausgesagt, der Cousin sei drogensüchtig, weshalb seine Eltern beim BF leben würden. Die Ehefrau des Cousins habe daher Angst, dass die Eltern den BF als Erben einsetzen könnten und erstatte deshalb die Falschanzeigen. In der Einvernahme vor dem BAA brachte er vor, die Schwiegermutter seiner Tante habe ihn angezeigt und behauptet, er habe sie geschlagen, was aber nicht stimme. Der Hintergrund sei ein Grundstücksstreit. Die Tante und der Onkel hätten beim BF gelebt und er habe sich um sie gekümmert. Deshalb sei die Schwiegermutter neidisch.

Der BF hat weiters angegeben, er habe auch Probleme wegen eines Mädchens aus der Ravidasi- Gemeinschaft. Als der BF mit dem Mädchen weggelaufen sei, um sie zu heiraten, seien sie anlässlich einer Personenkontrolle von der Polizei festgenommen worden. Das Mädchen habe mit ihren Eltern telefoniert, wodurch diese von dem Verhältnis erfahren hätten. Der BF sei zwei Tage eingesperrt und in der Haft auch geschlagen worden. Die Verwandten des Mädchens hätten den BF daraufhin bedroht, weshalb seine Mutter ihn nach Delhi geschickt habe. Als er einmal von Delhi zurückgekehrt sei, hätten ihn Anhänger der Ravidasi angegriffen. Er habe sich an die Polizei gewandt, die ihm jedoch nicht geholfen habe.

3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 14.05.2013, Zl. 13 05.780 - BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das BAA im Wesentlichen an, dass dem BF im Herkunftsstaat Indien keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des BF im Hinblick auf drohende Verfolgung durch die Polizei wegen falscher Anzeigen oder durch die Familie seiner Geliebten, sei unglaubwürdig (Spruchpunkt I.). Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des BF sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).

4. Gegen diesen Bescheid brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.

Der AsylGH wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.06.2013, Zahl C16 435.304-1/2013/4E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab, wobei er im Inhalt im Wesentlichen der Entscheidung des BAA folgte.

Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 19.07.2013 durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustellG rechtskräftig zugestellt.

I.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren

1.1. Am 24.02.2015 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

1.2. In seiner Erstbefragung am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/EASt gab der BF an, er habe aufgrund des negativen "Bescheids" in seine Heimat reisen und sich bei der Polizei stellen wollen, weil er gedacht habe, er hätte dort Schutz. Nun habe er gehört, dass jemand getötet worden sei, und zwar direkt vor der indischen Polizei. Er habe Angst, dass die indische Polizei auch ihn zuhause nicht schützen könne.

1.3. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 03.03.2015 brachte der BF vor, er habe schon nachhause fliegen wollen. Am 15.01.2015 sei ein Vorfall passiert, ein ähnlicher Fall wie seiner – ein Junge sei in Polizeihaft umgebracht worden. Deshalb habe er Angst bekommen, dass ihm bei einer Rückkehr auch etwas passieren könne. Er habe seit der ersten Antragstellung Österreich nicht verlassen. Gefragt, ob sich an den Gründen, weshalb er Indien verlassen und um Asyl angesucht habe, etwas geändert habe, antwortete der BF: "Nein, es sind die gleichen Gründe.". Diese "neuen" Gründe seien ihm schon immer bekannt, es würden die gleichen Gründe bestehen. Zu dem erwähnten Vorfall führte er aus, die Polizei habe den Mann zu Gericht bringen wollen, jedoch sei er auf dem Weg zum Gericht getötet worden. Dieser habe Streitereien gehabt. Er sei nicht von der Polizei getötet worden, sondern von jenen Leuten, mit denen er Streit gehabt hätte. Gefragt, wie das nun mit ihm im Zusammenhang stehe, meinte der BF, er habe ja diese Probleme mit dem Mädchen, es könnte ihn die Polizei vielleicht auch nicht schützen. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu gab er an, bei der nächsten Einvernahme würde er Beweismittel vom Gerichtsverfahren vorbringen. Im Vorverfahren habe er die zweiwöchige Frist für die Vorlage versäumt. Auch vor dem AsylGH habe er es nicht vorgelegt. Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Indien ausgefolgt und er hinsichtlich der Abgaben Stellungnahme informiert.

Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd des § 68 AVG vorliege.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 12.03.2015 vor dem BFA, EASt Ost, gab der BF im Wesentlichen an, er habe im Bereich der EU, in Norwegen oder Island keine Verwandten, zu denen eine besonders enge Beziehung oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Seine Eltern oder Kinder würden sich nicht in Österreich aufhalten. Er habe eine Freundin in Österreich. Von ihr habe er am Handy Fotos. Er wolle sie auch heiraten. Sie sei erst 16 Jahre alt, wenn sie 18 sei, würden sie heiraten. Der BF nannte ihren Namen und gab an, sie sei serbische Staatsbürgerin und habe einen Aufenthaltstitel. Gefragt, ob sie zusammen wohnen würden, meinte er, sie hätten das letztes Jahr versucht, aber ihre Familie habe sie angezeigt. Ihre Familie sei gegen die Beziehung, deswegen wartete er, bis sie 18 Jahre alt sei. Als Stellungnahme zur übernommenen Verfahrensanordnung, wonach sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werde, führte der BF aus, er habe schon neue Gründe. Asyl heiße Schutz. Sein Leben sei in Indien in Gefahr, deshalb möchte er hier Asyl, er bitte um Hilfe. Er habe auch eine Freundin hier. Im Falle einer Rückkehr würde sie mit ihm zurück nach Indien reisen, dann wäre aber auch ihr Leben dort in Gefahr. Er sei in Indien nicht mehr sicher. Zur angekündigten Vorlage von Beweismitteln gab der BF an, laut seinem Vertreter seien das Beweismittel vom Vorverfahren. Er habe diese im Vorverfahren nicht vorgelegt, sondern sie erst jetzt bekommen. Sein Vertreter werde sie übermitteln. Es handle sich dabei um Berichte, dass er von der Polizei gesucht werde und auch vor dem Gericht angegriffen worden sei. Seine Familie habe ihm diese geschickt. Bei seinem ersten Asylantrag habe er seine Beweismittel nicht vorgelegt, er habe gedacht, die Regierung würde wechseln. Die Regierung habe die Macht. Der Vater des Mädchens sei Mitglied in der Partei, welche zurzeit regiere und er sei auch Mitglied im Dorfrat. Dem BF wurden die Länderinformationen nochmals ausgefolgt und eine einwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Der anwesende Rechtsberater ( XXXX , Arge Rechtsberatung) gab an, eine Ausweisung würde in das Privat- und Familienleben eingreifen. Die Beweismittel würde er erst jetzt vorbringen, weil diese im Vorverfahren noch nicht zur Verfügung gestanden seien. Desweiteren bringe der Vertreter die genannten Beweismittel und eine Stellungnahme zu Indien noch nach.

Dem BF wurden am 12.05.2016 erneut Länderfeststellungen zu Indien übermittelt und er zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von einem Monat aufgefordert.

In der Stellungnahme vom 19.01.2017 wurde ausgeführt, der BF spreche sehr gut Deutsch, habe eine Freundin, mit der eine gemeinsame Zukunft geplant sei und arbeite fleißig als Zeitungszusteller. Er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und nehme keine sozialen Leistungen in Anspruch. Zur Situation im Heimatland wurde dargetan, der BF befürchte Verfolgung durch die Polizei. Er habe ein Mädchen der untersten Kaste (Dalit) von dem Religionsbekenntnisses der Ravishasia ehelichen wollen. Dies sei aufgrund des im täglichen dem praktizierten Kastensystems Indien nicht möglich. Die Befürchtungen des BF würden sich mit der Berichtslage decken. Der BF habe auch vorgebracht, dass die Polizei in der Heimatsregion korrupt sei und daher für ihn eine persönliche Gefährdung bestehe. Aufgrund der sprachlichen, sozialen und religiösen Unterschiede sei eine dauerhafte Umsiedlung innerhalb Indiens nicht möglich.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 08.02.2017, Zahl 630542507/150204547, zugestellt am 15.02.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Dem BF wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).

Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass der BF zur Begründung seines Erstantrages ausgeführt habe, in Indien Probleme aufgrund seiner Freundschaft zu einem Mädchen einer niederen Kaste zu haben. Im neuen Antrag auf internationalen Schutz habe er angegeben, dass die alten Probleme nach wie vor bestehen würden. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass er das Bundesgebiet seit Stellung des Erstantrages nicht verlassen habe. Er habe vorgebracht, dass seine Probleme nach wie vor bestehen würden und die Polizei in nicht schützen könne. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein neues Vorbringen bzw. das Aufleben lassen seine bereits im Vorverfahren vorgebrachten Gründe sei unglaubwürdig gewesen. Auch ein glaubhafter Kern sei nicht ersichtlich. Dies insbesondere deshalb, da er im erster Fall unglaubwürdig gewesen sei und nunmehr auf die gleichen Gründe seinen zweiten Antrag stütze. Die Angaben zu seinen Fluchtgründen seien wiederum gänzlich unglaubwürdig. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, so dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

Zum Privat- und Familienleben des BF stellte das BFA fest, er verfüge in Österreich über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er sei illegal nach Österreich eingereist. In Österreich sei der BF freiberuflich als Zeitungsverteiler beschäftigt. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, laut seinem Vertreter arbeite der BF in Österreich als Zeitungs- und Werbemittelverteiler. Es sei kein Vorbringen zu absolvierten Deutsch- bzw. Wertekursen erstattet worden, Bestätigungen zur Integration seien nicht eingebracht worden. Gegen den BF bestehe ein aufrechtes Waffenverbot, vollstreckbar mit 06.01.2017.

3. Gegen den unter I.2.2. genannten Bescheid des BFA richtet sich die am 19.02.2017 fristgerecht eingebachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

In der Beschwerdebegründung wurde unter Wiederholung seines Vorbringens ausgeführt, der BF habe ein ausführliches und glaubwürdiges Vorbringen erstattet, welches zumindest zur Gewährung von subsidiärem Schutz oder einer Aufenthaltsbewilligung hätte führen müssen. Die geschilderten Probleme seien noch immer aufrecht, eine innerstaatliche Fluchtalternative sich nicht gegeben. Das Vorbringen stimme mit der Berichtslage überein und sei insgesamt glaubwürdig. In Indien werde der Heirat zwischen Personen aus verschiedenen Kassen als gesellschaftliches Problem angesehen. Der BF sei nicht über seine Integration in Österreich befragt worden, sodass es an konkreten diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen mangle. Im Weiteren wurden den BF betreffende integrationsrelevante Umstände vorgebracht.

4. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 27.02.2017 vom BFA vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017 wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

III. Rechtliche Beurteilung

III.1. Anzuwendendes Recht

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 75 Abs. 23 AsylG lautet:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.87/2012.

III.2. Rechtlich folgt daraus:

1. Die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 19.02.2017 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 27.02.2017 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

2.1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.02.2015 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

2.2. Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

2.3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).

2.4. Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem BFA neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

2.5. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des BFA wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.

2.6. Dem BFA ist beizupflichten, dass das gesamte Vorbringen des BF im gegenständlichen, zweiten Verfahren vor dem BFA keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden wäre. Der BF hat auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht.

2.6.1. Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Zweitverfahren vor dem BFA und in seiner Beschwerde ergibt, sind vom BF im Zweitverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht worden, und zwar weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Im Erstverfahren brachte der BF vor, in Indien von der Polizei wegen Falschanzeigen sowie wegen einer unerwünschten Beziehung zu einem Mädchen von deren Verwandten und Anhängern der Ravidasi-Gemeinschaft verfolgt worden zu sein. Dieses Vorbringen wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossen Erstverfahren einer umfassenden Beurteilung unterzogen und wurde diesem Vorbringen aufgrund der einerseits widersprüchlichen und andererseits oberflächlichen Angaben die Glaubhaftigkeit abgesprochen.

Der BF ist nach Abschluss des Erstverfahrens nicht mehr nach Indien zurückgekehrt und hat im gegenständlichen Zweitverfahren in der Einvernahme vor dem BFA lediglich auf die bereits im abgeschlossenen Erstverfahren vorgebrachten Gründe verwiesen bzw. diese teilweise wiederholt. Sein Vorbringen, sein Leben sei in Indien wegen der Probleme mit dem Mädchen in Gefahr und könne ihn vielleicht auch die Polizei nicht beschützen, zudem sei der Vater des Mädchens in der derzeit regierenden Partei, stellt inhaltlich eine Fortsetzung der im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte dar, welche bereits als nicht glaubhaft zu bewerten war.

Auch in der Erstbefragung zum zweiten Antrag behauptete der BF eine drohende Verfolgung durch die Familie des Mädchens und gab zusätzlich an, dass er Beweismittel hätte, die belegen würden, dass er von der Polizei gesucht werde und er vor dem Gericht angegriffen worden sei. Gleichzeitig gab der BF mehrfach an, dass sich an den Gründen, weshalb er Indien verlassen hätte, nichts geändert habe und er sich nun auf die gleichen Gründe berufe. Das bekräftigte er durch die Angabe, die "neuen" Gründe seien ihm schon immer bekannt, es seien die gleichen Gründe. Damit betrifft das im zweiten Verfahren Vorgebrachte den gleichen Sachverhalt wie im ersten Verfahren, etwas Neues wurde nicht dargetan. Der BF hat in der Einvernahme zum Folgeverfahren vor dem BFA angegeben, seine "alten" Probleme seien noch aufrecht. Er erweiterte dieses Vorbringen nur um einen angeblichen Vorfall, der überhaupt keinen Zusammenhang mit dem BF aufweist, nämlich die Tötung (irgend-)eines Mannes auf dem Weg zum Gericht. Die angesprochenen Beweismittel, die sich ebenso auf das bereits im Erstverfahren Vorgebrachte beziehen würden, wurden nicht vorgelegt. Der BF hatte bereits in seinem vorhergehenden Verfahren ausreichend Gelegenheit und wurde darüber belehrt, der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen, alle Fluchtgründe anzugeben und Beweismittel beizubringen.

Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 03.05.2013 nicht verändert. Seinem neuerlichen Asylantrag liegt derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages und stützt er sich auf eine behauptete Umstände, die schon vor seiner Ausreise und vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben.

Das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer unsubstantiierten Kritik an der Ermittlungstätigkeit sowie der Beweiswürdigung des BFA.

Soweit die Beschwerde über das Vorbringen des BF im Zweitverfahren hinausgehendes dartut (wenn auch letztlich nur in Wiederholung seiner Angaben im Erstverfahren), ist zu entgegnen, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden.

2.6.2. Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).

Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.

Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Dass sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat der BF im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist.

Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Indien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. Auch die - den Angaben des BF zufolge - zwischenzeitlich geänderte private Situation des BF (Lebensgemeinschaft mit einer serbischen Staatsangehörigen) vermag in dieser Hinsicht nicht zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ( ) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.

3.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Rückkehrentscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der BF brachte in der Einvernahme am 12.03.2015 vor, er lebe in einer Beziehung mit einer serbischen Staatsangehörigen, die er auch zu heiraten beabsichtige. Das Bestehen einer Beziehung wurde auch in der Stellungnahme vom 19.01.2017, also knapp zwei Jahre später, vorgebracht. Die belangte Behörde hat jedoch zu dieser behaupteten Bindung keine Ermittlungen angestellt. Im angefochtenen Bescheid findet sich auch keine Auseinandersetzung damit – weder wurden dazu Feststellungen getroffen (vgl. AS 116), noch hat eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen stattgefunden (vgl. AS 145) oder dies Eingang in die rechtliche Beurteilung gefunden. Durch das Außer-Acht-Lassen dieses Vorbringens wurde jedoch ein maßgeblicher Faktor zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privatlebens (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG) des BF in Österreich und damit ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt gar nicht ermittelt. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da – allein nach dem Vorbringen – die Dauer der Beziehung und die geäußerten Heiratsabsichten auf eine relevante Bindung hindeuten, deren tatsächlicher Bestand und Intensität nicht ermittelt wurden. Unterlassen wurde dabei auch die Einvernahme der genannten Partnerin des BF, obwohl dies für Beurteilung der behaupteten Beziehung geboten scheint.

Auch andere für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigende Aspekte wurden vom BFA nicht ermittelt: So fehlt es hinsichtlich des Aspekts des Grades der Integration an tragfähigen Ermittlungsergebnissen, etwa zu seinen Deutschkenntnissen oder allenfalls schon gesetzten Integrationsschritten. Dass das BFA den hier wesentlichen Sachverhalt gar nicht ermittelt hat, zeigt sich aus der vorgenommenen Interessenabwägung: Die belangte Behörde führte hier - zwar zutreffend - allenfalls vorliegende Privatinteressen relativierende Umstände aus (etwa die Unsicherheit des Aufenthalts oder die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz). Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Interessen des BF damit abgewogen wurden – Umstände, die sein Interesse am Verbleib stärken würden, blieben – mangels Ermittlung dieser – nämlich völlig außer Betracht. Daraus resultierend wurden nur Faktoren ins Kalkül gezogen, die zu Ungunsten des BF ausschlagen, andere Faktoren wurden nicht ermittelt und so auch nicht der Beurteilung zugrunde gelegt. Zudem finden sich teils aktenwidrige Ausführungen (etwa AS 153: erste negative Entscheidung im Fall des BF "02.04.2011", tatsächlich aber 14.05.2013). Für andere Umstände, wie das in der Beweiswürdigung gegen den BF angeführte Waffenverbot (AS 145), finden sich im Akteninhalt keine Nachweise.

Die vollständige Ermittlung des vom BF in Österreich entwickelten Privat- bzw. Familienlebens ist schon deshalb maßgeblich, da nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden kann, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7).

3.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF in Österreich nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls die gebotene ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. im Ergebnis so mangelhaft, dass in diesem Umfang die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich diesbezüglich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, ob der BF in Österreich ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben entwickelt hat. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

Da die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) in untrennbarem Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung steht, war der angefochtene Bescheid auch in diesem Spruchpunkt zu beheben.

3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt des BFA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes I. ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Der BF hat dabei lediglich die Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung des BFA kritisiert, ohne dies ausreichend zu begründen. Die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081). Die Beschwerdeausführungen sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Da der Sachverhalt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. und III. aufzuheben ist, konnte diesbezüglich gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.